A 3.10. - Tierschutz 502 Anlage 3.10. Bundesgesetz über den

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A 3.10. - Tierschutz
Anlage 3.10.
Bundesgesetz über den Schutz der Tiere
(Tierschutzgesetz – TSchG)
BGBl. I Nr. 118/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 80/2013
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1: Zielsetzung
§ 2: Förderung des Tierschutzes
§ 3: Geltungsbereich
§ 4: Begriffsbestimmungen
§ 5: Verbot der Tierquälerei
§ 6: Verbot der Tötung
§ 7: Verbot von Eingriffen an Tieren
§ 8: Verbot der Weitergabe, Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere
§ 9: Hilfeleistungspflicht
§ 10: Tierversuche
§ 11: Transport von Tieren
2. Hauptstück
Tierhaltung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 12: Anforderungen an den Halter
§ 13: Grundsätze der Tierhaltung
§ 14: Betreuungspersonen
§ 15: Versorgung bei Krankheit oder Verletzung
§ 16: Bewegungsfreiheit
§ 17: Füttern und Tränken
§ 18: Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen
§ 19: Nicht in Gebäuden oder Unterkünften untergebrachte Tiere
§ 20: Kontrollen
§ 21: Aufzeichnungen
§ 22: Zuchtmethoden
§ 23: Bewilligungen
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
§ 24: Tierhaltungsverordnung
§ 24a Kennzeichnung und Registrierung von Hunden
§ 25: Wildtiere
§ 26: Haltung von Tieren in Zoos
§ 27: Haltung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen
§ 28: Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
§ 29: Tierheime
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§ 30 : Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde
beschlagnahmte oder abgenommene Tiere
§ 31: Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder zum
Zwecke der Zucht und des Verkaufs
§ 32: Schlachtung oder Tötung
3. Hauptstück
Vollziehung
§ 33: Behörden
§ 34: Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 35: Behördliche Überwachung
§ 36: Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln
§ 37: Sofortiger Zwang
4. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 38: Strafbestimmungen
§ 39: Verbot der Tierhaltung
§ 40: Verfall
§ 41: Tierschutzombudsmann
§ 41a Tierschutzkommission, Tierschutzarbeitsplan und Tierschutzbericht
§ 42: Tierschutzrat
§ 42a Vollzugsbeirat
§ 43: Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
§ 44: In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 45: Vorbereitung der Vollziehung
§ 46: Umsetzungshinweis
§ 47: Notifikation
§ 48: Vollziehungsklausel
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des
Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für
das Tier als Mitgeschöpf.
Förderung des Tierschutzes
§ 2. Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der
Öffentlichkeit und insbesondere der Jugend für den Tierschutz zu wecken und
zu vertiefen und haben nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten tierfreundliche
Haltungssysteme, wissenschaftliche Tierschutzforschung sowie Anliegen des
Tierschutzes zu fördern.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.
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(2) Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten
nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere
Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere
1. das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989,
2. das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007,
in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.
bundesgesetzliche
(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der
Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten
1. die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd
oder der Fischerei eingesetzt werden,
2. die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,
3. die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils
folgende Bedeutung:
1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier
verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;
2. Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege
und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele,
Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen,
Hausgeflügel und domestizierte Fische;
3. Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt
gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der
Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel,
Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt;
4. Wildtiere: alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren;
5. Schalenwild: Rotwild, Damwild, Sikahirsche, Davidshirsche, Muffelwild
und Schwarzwild;
6. landwirtschaftliche Nutztiere: alle Haus- oder Wildtiere, die zur
Gewinnung tierischer Erzeugnisse (z.B. Nahrungsmittel, Wolle, Häute,
Felle, Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken
gehalten werden;
7. Futtertiere: Fische, Hausgeflügel bis zu einem Alter von vier Wochen
sowie Mäuse, Ratten, Hamster, Meerschweinchen und Kaninchen, die
zum Zwecke der Verfütterung gehalten oder getötet werden;
8. Eingriff: eine Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines
empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt;
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9. Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, einschließlich
Tierasyl oder Gnadenhof, die die Verwahrung herrenloser oder fremder
Tiere anbietet;
10. Zoos: dauerhafte Einrichtungen, in denen Wildtiere zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr
gehalten werden, ausgenommen Zirkusse und Tierhandlungen;
11. Zirkus: eine Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem auf dem
Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und akrobatische
Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie
Tanz- und Musiknummern einschließen können;
12. Varieté: eine Einrichtung mit Darbietungen, die im wesentlichen bloß auf
Unterhaltung abzielt und bei der in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen
veranstaltet werden;
13. Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgende
Ausweidung zum Zweck der Fleischgewinnung,
14. Zucht: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch
gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts,
gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum
Decken
oder
durch
Anwendung
anderer
Techniken
der
Reproduktionsmedizin.
Verbot der Tierquälerei
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder
Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier
oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst
verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im
Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder
mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht
nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit
auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder
eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
a) Atemnot,
b) Bewegungsanomalien,
c) Lahmheiten,
d) Entzündungen der Haut,
e) Haarlosigkeit,
f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,
g) Blindheit,
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h) Exophthalmus,
i) Taubheit,
j) Neurologische Symptome,
k) Fehlbildungen des Gebisses,
l) Missbildungen der Schädeldecke,
m) Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen
werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind,
oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, weitergibt oder
ausstellt;
2. die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige
Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;
3. a) Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder
chemische Dressurgeräte verwendet oder
b) technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf
abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize
zu beeinflussen;
4. ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe
abrichtet;
5. Tierkämpfe organisiert oder durchführt;
6. Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet;
7. einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von
Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen
Veranstaltungen, zuführt;
8. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen
Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen,
Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
9. einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen,
Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer
Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden,
Schäden oder schwere Angst zufügt;
11. einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier
offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst
verbunden sind;
12. einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich
ist;
13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen
Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden
oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
14. ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier
aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;
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15. lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;
16. Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht
sofort töten,
17. an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.
(3) Nicht gegen Abs. 1 verstoßen
1. Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation
erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,
2. Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften
vorgenommen werden,
3. Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur
Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,
4. Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive
und des Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten Personen
unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet
werden. Unter einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit
Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten
metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5
mm zu verstehen.
(4) Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen,
die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten.
Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die
in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung das Nähere in
Bezug auf Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden - hinsichtlich der
Sicherheitsexekutive im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
hinsichtlich des Bundesheeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung und Sport - festzulegen.
Verbot der Tötung
§ 6. (1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
(2) Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder
anderen Produkten zu töten.
(3) Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist
nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zulässig, als sie für
den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden
ersetzt werden kann.
(4) Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten
von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht
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1. für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von
Futtertieren (§ 32),
2. für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und
Weiterbildung gemäß Abs. 3,
3. für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
4. in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem
Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.
Verbot von Eingriffen an Tieren
§ 7. (1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder
der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den
anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere
1. Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines
Tieres,
2. das Kupieren des Schwanzes,
3. das Kupieren der Ohren,
4. das Durchtrennen der Stimmbänder,
5. das Entfernen der Krallen und Zähne,
6. das Kupieren des Schnabels.
(2) Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet
1. zur Verhütung der Fortpflanzung oder
2. wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen
Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind
in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen.
(3) Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder
erleiden könnte, dürfen, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1
anderes bestimmt ist, nur von einem Tierarzt und nur nach wirksamer
Betäubung und mit postoperativer Schmerzbehandlung durchgeführt werden.
Eingriffe, bei denen keine Betäubung erforderlich ist, können auch von einer
sonstigen sachkundigen Person vorgenommen werden. Art und Nachweis der
Sachkunde sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zu regeln.
(4) Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben ist
verboten.
(5) Das Ausstellen von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und
an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich
verboten sind, ist verboten. Das wissentliche Verbringen von in Österreich
geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die
in Österreich verboten sind, ist verboten.
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Verbot der Weitergabe, der Veräußerung
und des Erwerbs bestimmter Tiere
§ 8. Es ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren
Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben. Der Erwerber hat
ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.
Verkaufsverbot von Tieren
§ 8a. (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich
zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß
§ 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
(2) Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß
§ 31 Abs. 1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß § 31 Abs. 4
gemeldete Züchter gestattet.
Hilfeleistungspflicht
§ 9. Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, hat, soweit
ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das
nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen.
Tierversuche
§ 10. Für Tierversuche (§ 2 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989)
in Angelegenheiten, die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz in der
Vollziehung Landessache sind, gilt das Tierversuchsgesetz sinngemäß, und zwar
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die
Landesregierung zu treten hat und ein Instanzenzug an einen Bundesminister
ausgeschlossen ist.
Transport von Tieren
§ 11. (1) Soweit Transporte, einschließlich der Ver- und Entladung, nicht
unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von
Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur
Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung
(EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 S. 1, oder sonst unter das Tiertransportgesetz
2007, BGBl. I Nr. 54/2007 fallen, gelten Art. 3 sowie der Anhang I Kapitel I, II
und III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sinngemäß. Beim Transport von
Wassertieren ist darauf zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der
beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung des Wassers und ein Absinken
des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine Fütterung unterbleibt.
(2) Ist die aufrechte Stellung des Behältnisses, mit dem ein Tier transportiert
werden soll, nicht ohne Weiteres von außen erkennbar, so ist das Transportbehältnis mit einem Zeichen zu versehen, das die aufrechte Stellung des
Behältnisses anzeigt. Ist auf Grund der Beschaffenheit des Transportbehältnisses
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nicht ohne Weiteres von außen erkennbar, dass damit ein Tier transportiert wird,
so ist auf dem Transportbehältnis ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht,
welches Tier transportiert wird.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann, in Bezug
auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Bedachtnahme
auf die Zielsetzungen und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Größe,
Beschaffenheit und Ausrüstung von Transportbehältnissen, Transportmitteln, bei
der Be- und Entladung zu benützenden Hilfsmitteln sowie über die Behandlung
der Tiere während des Transportes erlassen.
2. Hauptstück
Tierhaltung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anforderungen an den Halter
§ 12. (1) Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der zur Einhaltung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten
Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
(2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem
Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen
Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine
diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
(3) Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.
Grundsätze der Tierhaltung
§ 13. (1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps
und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon
ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und
Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu
Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der
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Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen
und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten
nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
Betreuungspersonen
§ 14. Für die Betreuung der Tiere müssen genügend Betreuungspersonen
vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen
Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. In den Verordnungen gemäß
§ 11, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29 und § 31 sind die Art und der Umfang
sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der
Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf
gegründeten Verordnungen zu regeln.
Versorgung bei Krankheit oder Verletzung
§ 15. Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss
es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter
Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen
besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert
unterzubringen.
Bewegungsfreiheit
§ 16. (1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt
sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es
in schwere Angst versetzt wird.
(2) Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und
ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
(3) Die dauernde Anbindehaltung ist verboten.
(4) Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter
Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit
dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Der
Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung
festzulegen, welche Gegebenheiten als zwingende rechtliche oder technische
Gründe anzusehen sind.
(5) Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in
sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden.
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(6) Wildtiere dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, angebunden
gehalten werden. Unberührt bleibt die Ausbildung von Greifvögeln im Rahmen
der Beizjagd.
Füttern und Tränken
§ 17. (1) Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der
Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so
beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem
Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
(2) Die Verabreichung des Futters hat die Bedürfnisse der Tiere in Bezug auf
das Nahrungsaufnahmeverhalten und den Fressrhythmus zu berücksichtigen.
(3) Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer
ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.
(4) Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht
werden.
(5) Die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sind sauber zu halten und
müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme
möglich ist. Sie müssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere
ihren Bedarf decken können.
Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen
§ 18. (1) Das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen
können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen
lassen.
(2) Die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere
angebunden oder räumlich umschlossen werden, sind so auszuführen und zu
warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten
oder Unebenheiten erleiden können.
(3) Für Käfige und andere Haltungssysteme zur Haltung von Legehennen
gilt Folgendes:
1. Käfige gemäß Art. 5 der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von
Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom
03.08.1999 S. 53, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl.
Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1:
a)Der Bau oder die erste Inbetriebnahme ist verboten.
b) Der Betrieb von vor dem 1. Jänner 2003 gebauten Käfigen ist bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2008 zulässig. Den Betrieben können zum
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Umstieg in eine andere Haltungsform wirtschaftliche Anreize geboten
werden.
2. Käfige gemäß Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG:
a)Der Bau oder die erste Inbetriebnahme ist ab 1. Jänner 2005 verboten.
b) Der Betrieb von vor dem 1. Jänner 2005 gebauten Käfigen ist bis zum
Ablauf von 15 Jahren ab der ersten Inbetriebnahme zulässig.
3. Haltungssysteme, die über die Anforderungen gemäß Art. 6 der Richtlinie
1999/74/EG hinausgehen und nicht den Anforderungen gemäß Art. 4 der
genannten Richtlinie genügen, aber eine Verbesserung zu bestehenden
Haltungssystemen entsprechend §§ 13 und 24 bedeuten, dürfen nur dann in
Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn diese Verbesserung zu
bestehenden Haltungssystemen durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß
Abs. 6 bestätigt wird.
(3a) Für die Haltung von Kaninchen zur Fleischgewinnung gilt:
1. Der Betrieb von Käfigen ist ab 1. Jänner 2012 verboten.
2. Die Anforderungen an verbesserte Buchtensysteme betreffend erhöhte
Flächen und Nestkammern sowie die Bodenbeschaffenheit sind in der
Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen.
(4) Tiere dürfen weder in ständiger Dunkelheit noch in künstlicher
Dauerbeleuchtung ohne Unterbrechung durch angemessene Dunkelphasen
gehalten werden. Dies gilt nicht für die Kükenaufzucht. Reicht der natürliche
Lichteinfall nicht aus, um die Bedürfnisse der Tiere zu decken, muss eine
geeignete künstliche Beleuchtung vorgesehen werden. Dabei ist auf den
natürlichen Ruhe- und Aktivitätsrhythmus der Tiere Rücksicht zu nehmen.
(5) Die Luftzirkulation, der Staubgehalt der Luft, die Temperatur, die
relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentration – bei Wassertieren, die
Temperatur, die Schadstoffkonzentration und der Sauerstoffgehalt des Wassers
– müssen in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.
Hängt das Wohlbefinden der Tiere von einer Lüftungsanlage ab, ist eine
geeignete Ersatzvorrichtung vorzusehen, die bei Ausfall der Anlage einen für
die Erhaltung des Wohlbefindens der Tiere ausreichenden Luftaustausch
gewährleistet; es ist ein Alarmsystem vorzusehen, das den Ausfall der
Lüftungsanlage meldet. Das Alarmsystem ist regelmäßig zu überprüfen.
(6) Zur Erhöhung der Rechtssicherheit der Tierhalter und zur Verbesserung
des Vollzuges wird vom Bundesminister für Gesundheit eine Fachstelle für
tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (im Folgenden: Fachstelle) zur Bewertung von neuartigen serienmäßig hergestellten Aufstallungssystemen und
neuartigen technischen Ausrüstungen für Tierhaltungen sowie serienmäßig
hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör eingerichtet. Die Fachstelle ist berechtigt, das
Bundeswappen zu führen und im Falle des Abs. 8 ein Tierschutz-Kennzeichen
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zu vergeben. Der Bundesminister für Gesundheit hat, in Bezug auf
landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung
nähere Bestimmungen über die Einrichtung der Fachstelle, die Durchführung
von Bewertungen, die Ausgestaltung eines Tierschutz-Kennzeichens sowie
Kostenregelungen für die Inanspruchnahme der Fachstelle zu regeln.
(7) Neuartige serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und neuartige
technische Ausrüstungen für Tierhaltungen dürfen nur in Verkehr gebracht und
zur Tierhaltung verwendet werden, wenn der erste Inverkehrbringer nachweisen
kann, dass sein Produkt den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den
darauf beruhenden Verordnungen entspricht, oder als neuartiges Produkt
aufgrund des anerkannten Standes der Wissenschaft und Technik als diesen
gleichwertig einzustufen ist. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn dies durch ein
Gutachten der Fachstelle gemäß Abs. 6 bestätigt wird.
(8) Vertreiber serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünfte und Heimtierzubehör dürfen ihre Produkte
mittels eines Tierschutz-Kennzeichens als tierschutzgesetzeskonform ausweisen,
wenn dies durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß Abs. 6 bestätigt wird.
(9) Wenn für die Bewertung und Gutachtenserstellung eine umfangreichere
praktische Prüfung erforderlich ist, hat der Antragsteller diese zu veranlassen.
Vom Bundesminister für Gesundheit sind, in Bezug auf landwirtschaftliche
Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere
Anforderungen an die Stellen, die Prüfungen durchführen sowie nähere
Bestimmungen über die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
(10) Wurde das Produkt bereits in einem anderen Staat auf seine
Tiergerechtheit überprüft und liegen diesbezügliche Unterlagen vor, so sind
diese der österreichischen Fachstelle vorzulegen und von dieser zu bestätigen,
wenn die Prüfungen auf den österreichischen Vorgaben vergleichbaren
Voraussetzungen basieren.
(11) Im Rahmen der Prüfung neuartiger serienmäßig hergestellter Aufstallungssysteme und neuartiger technischer Ausrüstungen für Tierhaltungen dürfen
gemäß dem TSchG nicht erlaubte Einrichtungen und Anlagen verwendet
werden, soweit es zur Prüfung im Einzelfall notwendig ist und sicher gestellt ist,
dass die Tiere entsprechend überwacht werden und die Prüfung abgebrochen
wird, wenn das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt wird.
Nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere
§ 19. Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und
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soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu
schützen.
Kontrollen
§ 20. (1) Alle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlbefinden der
Tiere von regelmäßiger Versorgung durch Menschen abhängig ist, müssen
regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen
gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 mindestens
einmal am Tag, kontrolliert werden.
(2) In anderen Systemen gezüchtete oder gehaltene Tiere sind in solchen
Abständen zu kontrollieren, dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere
Angst möglichst vermieden werden.
(3) Es muss eine geeignete (fest installierte oder bewegliche) Beleuchtung
zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Tiere jederzeit gründlich inspizieren
zu können, soweit dies für die Versorgung und Beobachtung der Tiere
unerlässlich ist, jedenfalls jedoch bei Haltung von landwirtschaftlichen
Nutztieren.
(4) Alle automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von deren
Funktionsfähigkeit das Wohlbefinden der Tiere abhängt, sind regelmäßig, im
Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und Tierhaltungen gemäß § 25
Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 mindestens einmal am Tag,
zu inspizieren. Defekte sind unverzüglich zu beheben; ist dies nicht möglich, so
sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um das Wohlbefinden der Tiere zu
schützen.
Aufzeichnungen
§ 21. (1) Der Halter hat Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und, soweit es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt, die
Anzahl der toten Tiere zu führen, soweit eine landwirtschaftliche Tierhaltung
oder Tierhaltung gemäß § 6 Abs. 3, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26,
27, 29 und 31 vorliegt.
(2) Diese Aufzeichnungen sind, soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften
nicht längere Fristen vorgesehen sind, für mindestens fünf Jahre aufzubewahren
und der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung
zu stellen.
Zuchtmethoden
§ 22. (1) Natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die das Wohlbefinden
der Tiere länger oder dauerhaft beeinträchtigen, sind verboten.
515
A 3.10. - Tierschutz
(2) Diese Bestimmung schließt nicht die Anwendung von Verfahren aus, die
nur geringe oder vorübergehende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens verursachen. Der Bundesminister für Gesundheit kann, in Bezug auf
landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des
anerkannten Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Verordnung regeln,
welche Methoden und Verfahren zur Zucht von Tieren jedenfalls verboten sind.
Bewilligungen
§ 23. Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die
folgenden Bestimmungen:
1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich
zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die
bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren
stattfindet oder stattfinden soll.
2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage
erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot
entgegensteht.
3. Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen
oder unter Bedingungen erteilt werden.
4. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu
verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die
Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben
sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z 3)
abzuändern.
5. Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder
Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur
Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen
vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung
anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid
festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die
Bewilligung zu entziehen. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und
solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die
Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
Tierhaltungsverordnung
§ 24. (1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkun516
A 3.10. - Tierschutz
gen hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft, für die Haltung
1. von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen,
Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen
sowie
2. anderer Wirbeltiere
durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten
Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich
zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu
erlassen.
(2) Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht
durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (§ 23
Z 1) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (§ 42) über die nach dem
anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Der Bundesminister für Gesundheit hat die
Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (§ 42a)
in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine
solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des
Tierschutzrates einzuholen.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Gesundheit - unter
Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse - nähere Bestimmungen über die Ausbildung
und das Verhaltenstraining von Hunden festlegen.
Kennzeichnung und Registrierung von Hunden
§ 24a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit stellt zum Zwecke der
Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren
Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten im
Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische
Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit ist für diese
Datenbank Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.
(2) Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder
zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten)
gemäß Abs. 4 und 6 zu melden und zu erfassen:
1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer
des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:
a) Name,
b) Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,
c) Zustelladresse,
517
A 3.10. - Tierschutz
d) Kontaktdaten,
e) Geburtsdatum;
f) Datum der Aufnahme der Haltung
g) Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen
Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres.
2. tierbezogene Daten:
a) Rasse,
b) Geschlecht,
c) Geburtsdatum (zumindest Jahr),
d) Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer),
e) im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des
genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat
bzw. Angabe sonstiger Gründe (zB Beschlagnahme),
f) Geburtsland,
g) fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,
h) fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des
Impfstoffes, falls vorhanden.
(3) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde, sind mittels eines
zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von
einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter
von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu
kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen
entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die
Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund
bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
(4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen
eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls
aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2
lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. g und h
gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches
Portal:
1. vom Halter selbst oder
2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die
Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige
Meldestelle.
(5) Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen.
Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als
Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die
Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen
518
A 3.10. - Tierschutz
freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist
die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.
(6) Jede Änderung ist vom Halter oder Eigentümer in der in Abs. 4 Z 1 bis 3
vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der
Meldung und Eingabe eines Halter- oder Eigentümerwechsels ist von der
Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Wird der Tod eines
Tieres nicht vorschriftsgemäß gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr
des Hundes die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus
dem Register.
(7) Jeder Halter und Eigentümer ist berechtigt, die von ihm eingegebenen
Daten abzurufen und in Fällen des Abs. 6 zu ändern. Die Behörde gemäß § 33
Abs. 1 TSchG oder die Veterinärbehörde sowie die in Abs. 4 Z 3 genannten
Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im
Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register kostenfrei einzusehen und Eintragungen
vorzunehmen. Der Bundesminister für Gesundheit ist ermächtigt, Organen von
Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der
Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur
Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die
Datensätze ermitteln können.
Wildtiere
§ 25. (1)Wildtiere, die – etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten – besondere Ansprüche an die Haltung
stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf
Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung
bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der
vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der
Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen
und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den
Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch
die Behörde erforderlich sind; das Nähere ist durch Verordnung des
Bundesministers für Gesundheit, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild
ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
zu regeln.
(2) Einer Anzeige nach Abs. 1 bedürfen nicht:
1. Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz,
unterliegen,
2. Zoos,
3. Tierheime,
BGBl.
Nr. 501/1989,
519
A 3.10. - Tierschutz
4. die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung unter
Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse
1. jene Wildtiere zu bezeichnen, die besondere Anforderungen an die
Haltung stellen und
2. die Haltung bestimmter Wildtierarten aus Gründen des Tierschutzes zu
verbieten. Ein solches Verbot gilt nicht für Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 verfügen, sowie für wissenschaftliche Einrichtungen, die
ihre Wildtierhaltung gemäß Abs. 1 angezeigt haben.
(4) Für die Haltung von Wildtieren, die keine besonderen Anforderungen an
Haltung und Pflege stellen, in gewerbsmäßig betriebenen Einrichtungen gilt
Abs. 1 entsprechend.
(5) Die Haltung von Pelztieren zur Pelzgewinnung ist verboten.
Haltung von Tieren in Zoos
§ 26. (1) Die Haltung von Tieren in Zoos bedarf einer Bewilligung nach
§ 23.
(2) Nähere Bestimmungen über Mindestanforderungen für Zoos in Bezug
auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung, über die von den
mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung sowie
über von Zoos, mit Ausnahme von Einrichtungen, in denen keine bedeutende
Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau gestellt werden und die nicht für den
Schutz wildlebender Tiere oder die Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutend sind, zu erbringende Leistungen (Arterhaltung, Aufklärung der Öffentlichkeit, wissenschaftliche Forschung) hat der Bundesminister für Gesundheit
unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse und die Ansprüche der gehaltenen Tierarten durch Verordnung
festzulegen.
(3) Wird der Zoo gänzlich oder teilweise geschlossen, so hat die Behörde für
den Fall, dass der Eigentümer der Tiere nicht in der Lage ist, für eine diesem
Bundesgesetz entsprechende Haltung zu sorgen, zu verfügen, dass die
betroffenen Tiere solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen übergeben
werden, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende oder, sofern
die Haltung im Ausland erfolgen soll, gleichwertige Haltung bieten. Ist all dies
nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.
520
A 3.10. - Tierschutz
Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés
und ähnlichen Einrichtungen
§ 27. (1) In Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen dürfen keine
Arten von Wildtieren gehalten oder zur Mitwirkung verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die
Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie nach
dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung
die Voraussetzungen und Mindestanforderungen für die Haltung und die
Mitwirkung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen sowie für die
erforderliche Sachkunde der Betreuungspersonen näher zu regeln.
(3) Die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und
ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere
oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere, bedarf einer behördlichen
Bewilligung. Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die
Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen
Standort.
(4) Die Bewilligung ist nach Maßgabe des § 23 und nur dann zu erteilen,
wenn sichergestellt ist, dass
1. die Haltung der Tiere den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der
darauf gegründeten Verordnungen entspricht,
2. eine ausreichende tierärztliche Betreuung sichergestellt ist und
3. der Bewilligungswerber nachweislich über ein geeignetes Winterquartier
verfügt, das den Anforderungen an die Tierhaltung im Sinne dieses
Gesetzes entspricht. Ausländische Unternehmer haben eine vergleichbare
Bestätigung ihres Heimatlandes beizubringen.
(5) Der Wechsel des Standortes ist der Behörde des nächsten Standortes
rechtzeitig, jedenfalls aber vor Bezug des neuen Standortes, anzuzeigen. In der
Anzeige sind neben dem Standort auch die Art und die Zeit einer Veranstaltung
und die dabei gehaltenen Tiere anzugeben. Die Bewilligung ist der Anzeige im
Original oder in Kopie anzuschließen.
(6) § 26 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
§ 28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie
die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer
behördlichen Bewilligung nach § 23, soweit
1. nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften
erforderlich ist oder
2. die Veranstaltung nicht unter veterinärbehördlicher Aufsicht steht oder
521
A 3.10. - Tierschutz
3. es sich nicht um eine Präsentation der Ausbildung von Diensthunden oder
Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen,
die im öffentlichen Interesse liegen, handelt oder
4. es sich nicht um Prüfungen von österreichischen Verbänden und Vereinen
handelt.
Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in
deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als
Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für
das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung
der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei
Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen
nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens vier Wochen
vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat
eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und
die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat für nach Abs. 1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter
Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen
Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung,
Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.
(4) Bei Veranstaltungen nach Abs. 1 und der damit verbundenen Tierhaltung
sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen
festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen
und Auflagen einzuhalten.
Tierheime
§ 29. (1) Das Betreiben eines Tierheimes bedarf einer Bewilligung der
Behörde nach § 23.
(2) Die Bewilligung ist nach Maßgabe des § 23 und nur dann zu erteilen,
wenn
1. die regelmäßige veterinärmedizinische Betreuung der Tiere sichergestellt
ist und
2. mindestens eine Person mit einschlägiger Fachausbildung ständig bei der
Leitung des Tierheimes mitarbeitet.
(3) Die Leitung des Tierheimes hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter
laufender Zahl der Tag der Aufnahme, wenn möglich Name und Wohnort des
522
A 3.10. - Tierschutz
Eigentümers bzw. Überbringers, eine Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Gesundheitszustand der aufgenommenen Tiere einzutragen
sind. Beim Abgang der Tiere sind Datum und Art des Abganges sowie, im Fall
der Vergabe, Name und Wohnort des Übernehmers festzuhalten. Diese
Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
(4) Nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen für Tierheime in
Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung sowie über
die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende
Ausbildung hat der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf die
Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den
anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung
festzulegen.
Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde
beschlagnahmte oder abgenommene Tiere
§ 30. (1) Die Behörde hat – soweit eine Übergabe an den Halter nicht in
Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an
Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine
Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese
Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben
die Pflichten eines Halters.
(2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das
dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.
(3) Solange sich Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde
befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des
Tierhalters.
(4) Verwahrer von Tieren im Sinne des Abs. 1 haben den Organen, die mit
der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu
den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu
leisten.
(5) Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten
des Tierhalters.
(6) Die Behörde hat die in ihrem örtlich zuständigen Wirkungsbereich
aufgefundenen Tiere in geeigneter Form kundzutun.
523
A 3.10. - Tierschutz
(7) Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6
eine Ausfolgung im Sinne des Abs. 8 begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf
Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer
sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres
abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.
(8) Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs. 1 an Personen, die ein
Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der
Behörde.
Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder zum Zwecke
der Zucht und des Verkaufs
§ 31. (1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit
(§ 1 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994) bedarf einer Bewilligung nach
§ 23.
(2) In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerblichen
Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit
Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein. In
Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte
Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf angebotenen Tiere
zu beraten sowie über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren. Die
Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können.
Bei der Abgabe von Hunden oder Katzen ist eine solche Information auch vom
Züchter durchzuführen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Bedachtnahme auf die
Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den
anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung
Vorschriften über die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten,
insbesondere auch über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen
nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen.
(4) Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und
Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, ist vom
Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den
Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen
Tiere, den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie
Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung des Bundesministers
für Gesundheit zu regeln. Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender
Haltungsbedingungen für die Zucht oder den Verkauf sind innerhalb von sechs
Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren.
524
A 3.10. - Tierschutz
(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gemäß
Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen
Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes nicht ausgestellt werden.
In Zoofachgeschäften dürfen Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufes nur
dann gehalten werden, wenn dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt.
Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist, dass für diese
Zoofachhandlungen ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt besteht. Dieser
Tierarzt ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Behörde namhaft zu
machen und hat den in der Verordnung angeführten Kriterien zu entsprechen.
Nähere Anforderungen, die diese Zoofachhandlungen hinsichtlich der Haltung
von Hunden und Katzen zu erfüllen haben, besondere Aufzeichnungspflichten
sowie die Aufgaben und Pflichten des Betreuungstierarztes sind durch
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit nach Einholung der
Stellungnahme des Tierschutzrates zu regeln. Jedenfalls ist die Verordnung bis
31. Dezember 2008 zu erlassen.
Schlachtung oder Tötung
§ 32. (1) Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach § 6 darf die Tötung
eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von
Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.
(2) Die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unterbringung, Ruhigstellung,
Betäubung und Entblutung eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen
werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
(3) Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist
verboten. Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen, wie etwa bei
einer Notschlachtung, nicht möglich oder stehen ihr zwingende religiöse Gebote
oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft entgegen
(rituelle Schlachtung), so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier
nicht unnötig Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt
werden.
(4) Rituelle Schlachtungen dürfen nur in einer dafür eingerichteten und von
der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlage durchgeführt werden.
(5) Rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere
dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser
Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft
notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne
Betäubung erteilt hat. Die Behörde hat die Bewilligung zur Durchführung der
rituellen Schlachtung nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
1. die rituellen Schlachtungen von Personen vorgenommen werden, die über
die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,
525
A 3.10. - Tierschutz
2. die rituellen Schlachtungen ausschließlich in Anwesenheit eines mit der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes erfolgen,
3. Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die für die rituelle
Schlachtung vorgesehenen Tiere so rasch wie möglich in eine für die
Schlachtung notwendige Position gebracht werden können,
4. die Schlachtung so erfolgt, dass die großen Blutgefäße im Halsbereich mit
einem Schnitt eröffnet werden,
5. die Tiere unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße wirksam betäubt
werden,
6. sofort nach dem Schnitt die Betäubung wirksam wird und
7. die zur rituellen Schlachtung bestimmten Tiere erst dann in die dafür
vorgesehene Position gebracht werden, wenn der Betäuber zur Vornahme
der Betäubung bereit ist.
(6) Der Bundesminister für Gesundheit hat entsprechend dem anerkannten
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere
Vorschriften über das Töten oder Schlachten von Tieren zu erlassen. Er kann
bestimmte Tötungs- oder Schlachtmethoden verbieten, von einer Bewilligung
abhängig machen, zulassen oder gebieten. Er hat insbesondere Regelungen über
1. die Anforderungen an Schlachthöfe,
2. das Verbringen und Unterbringen von Tieren in Schlachthöfen,
3. das Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder Töten,
4. das Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren,
5. das Entbluten von Tieren,
6. das Schlachten oder Töten außerhalb von Schlachthöfen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft,
7. die Anforderungen an Schlachtstätten, in denen rituelle Schlachtungen
durchgeführt werden,
8. das fachgerechte Töten von Futtertieren,
9. die Lebendhälterung von Speisefischen sowie
10. die Art und den Nachweis der für das Personal erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten
zu treffen.
3. Hauptstück
Vollziehung
Behörden
§ 33. (1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im
Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 34. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der
Vollziehung des § 37 in Verbindung mit § 5, mit Ausnahme des Abs. 2 Z 1, 2
und 7, in Verbindung mit § 6 sowie mit § 8 durch
526
A 3.10. - Tierschutz
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen,
3. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
4. Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt im
Zusammenhang mit § 36 und § 37 Abs. 1
mitzuwirken.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben außerdem der
nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur
Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 35 bis 39 im Rahmen ihres
gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Behördliche Überwachung
§ 35. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde.
(2) Landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie Tierhaltungen gemäß § 25
Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 sind von der Behörde unter
Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle
auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf
gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach
Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen oder
Verordnungen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat, in Bezug auf landwirtschaftliche
Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere
Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den Kontrollen
erfassten Tierarten und Haltungssysteme sowie über die Anzahl der Kontrollen,
zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährleisten. Die Durchführung
sowie die Ergebnisse der Kontrollen landwirtschaftlicher Nutztierhaltungen sind
von der Behörde in das elektronische Register gemäß § 8 TSG einzutragen.
(4) Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von
Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu
kontrollieren. Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von
Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe
verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen,
wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.
527
A 3.10. - Tierschutz
(5) Die Behörde hat sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die
über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Das Nähere ist durch
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festzulegen.
(6) Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten
Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem
Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere
gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen
innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.
(7) Das Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002, ist hinsichtlich der Kontrollen gemäß Abs. 2 bis 6 auch insoweit anzuwenden, als keine
gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Aufzeichnungs-, Melde- oder
Berichtspflichten zu erfüllen sind, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat.
Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln,
Mitwirkungspflicht
§ 36. (1) Die Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen sowie die Veterinärsachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben
unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das
Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle
(§ 35) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der
eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt
wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine
Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Dem für die Tierhaltung
Verantwortlichen ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden,
Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein.
(2) Die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel
Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu
dulden.
(3) Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben auf Verlangen die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von
Auskünften besteht nicht, sofern die genannten Personen dadurch sich selbst
oder eine der in § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52,
genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden; derartige
Gründe sind glaubhaft zu machen.
Sofortiger Zwang
§ 37. (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet,
528
A 3.10. - Tierschutz
1. wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare
behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;
2. ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass
das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder
schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht
willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.
(2) Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können
Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende
Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das
Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose
Tötung zu sorgen.
(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8a
verstoßen, die feilgebotenen Tiere abzunehmen.
(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten
nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine
ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es
zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.
4. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 38. (1) Wer
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst
zufügt oder
2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
4. gegen § 8 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer
Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu
bestrafen.
(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000
Euro zu verhängen.
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36
Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit
einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu
bestrafen.
(4) Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass
eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person
diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
529
A 3.10. - Tierschutz
Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3, sofern sie
nicht nach § 21 Abs. 1a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52,
vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen,
wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der
Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die
Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines
Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den
Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die
Kontrollorgane gemäß § 35 von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls
nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten,
absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die
Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3
bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet.
Verbot der Tierhaltung
§ 39. (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen
Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen
Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft
wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten
Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige
Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder
ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert
wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der
Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies
voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer
Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten.
(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten, so hat es die
Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen und für seine
vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Sie hat überdies den Verfall
des Tieres auszusprechen.
530
A 3.10. - Tierschutz
(4) Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß § 222
StGB in Kenntnis zu setzen. Von der Einstellung eines Verfahrens wegen
Verdachtes des Verstoßes gegen § 222 StGB haben die Gerichte und die
Staatsanwaltschaft die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in
Kenntnis zu setzen, wenn
1. die Einstellung auf Grund diversioneller Erledigung erfolgt ist, oder
2. der Verdacht eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierschutzbestimmungen besteht.
(5) Tierhaltungsverbote gemäß Abs. 1 gelten für das gesamte Bundesgebiet.
Die Behörde ist verpflichtet, Tierhaltungsverbote der zuständigen Landesregierung zu melden. Die Landesregierungen haben einander unverzüglich von
rechtskräftigen Bescheiden über Tierhaltungsverbote sowie deren allfällige
Aufhebung in Kenntnis zu setzen.
Verfall
§ 40. (1) Unbeschadet des § 39 Abs. 3 sind Gegenstände, die zur Übertretung
dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten
bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein
strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
(2) Ein für verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen
oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz
entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier
schmerzlos getötet werden.
(3) Der bisherige Halter hat der Behörde die durch die vorläufige
Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen.
Einen erzielten Erlös hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer unter Abzug
der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.
Tierschutzombudsmann
§ 41. (1) Jedes Land hat gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit
einen Tierschutzombudsmann zu bestellen.
(2) Zum Tierschutzombudsmann können nur Personen bestellt werden, die
über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften oder eine vergleichbare Ausbildung und über eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes verfügen. Die Funktionsperiode des
Tierschutzombudsmannes beträgt fünf Jahre; eine Wiederbestellung ist zulässig.
531
A 3.10. - Tierschutz
(3) Der Tierschutzombudsmann hat die Aufgabe, die Interessen des
Tierschutzes zu vertreten.
(4) Der Tierschutzombudsmann hat in Verwaltungsverfahren einschließlich
Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Er ist
berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen
Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben den Tierschutzombudsmann bei
der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.
(4a) Der Tierschutzombudsmann ist berechtigt, gegen Bescheide in
Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit
beim Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Er hat in Beschwerdeverfahren
beim Verwaltungsgericht des Landes in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
Parteistellung.
(5) (Verfassungsbestimmung) In Ausübung seines Amtes unterliegt der
Tierschutzombudsmann keinen Weisungen.
(6) Der Tierschutzombudsmann hat der Landesregierung über seine Tätigkeit
zu berichten.
(7) Der Tierschutzombudsmann darf während seiner Funktionsperiode keine
Tätigkeiten ausüben, die mit seinen Obliegenheiten unvereinbar oder geeignet
sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen.
(8) Die Funktionsperiode des Tierschutzombudsmannes endet durch Ablauf
der Bestellungsdauer, durch Verzicht oder durch begründete Abberufung.
Tierschutzkommission, Tierschutzarbeitsplan und Tierschutzbericht
§ 41a. (1) Beim Bundesminister für Gesundheit wird eine Tierschutzkommission (Kommission) eingerichtet, die aus je einem Vertreter der im
Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie vier vom Bundesminister für
Gesundheit bestellten Experten, von denen zwei vom Bundesminister für
Gesundheit und zwei vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft nominiert werden, besteht.
(2) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt.
(3) Den Vorsitz in der Kommission führt ein Vertreter des Bundesministers
für Gesundheit.
(4) Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu
regeln.
532
A 3.10. - Tierschutz
(5) Empfehlungen der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens
zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen
Stimmen zu beschließen.
(6) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
1. Beratung des Bundesministers für Gesundheit in Fragen des Tierschutzes;
2. Empfehlungen an den Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich
Strategien zur Weiterentwicklung des Tierschutzes;
3. Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den
Arbeitsplan des Bundesministers für Gesundheit gemäß Abs. 9.
(7) Die Kommission ist berechtigt den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung
von Grundlagen zur Erfüllung der in Abs. 6 genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die Kommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister für Gesundheit aufliegen,
anzufordern wobei ihr vom Bundesminister oder über dessen Auftrag vom
Tierschutzrat alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
(8) Mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit kann die Kommission weitere Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen beiziehen,
soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.
(9) Der Bundesminister für Gesundheit erstellt einen mehrjährigen
Arbeitsplan für sämtliche Belange des Tierschutzes und legt alle zwei Jahre dem
Nationalrat einen Tierschutzbericht vor.
Tierschutzrat, Tierschutzbericht
§ 42. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Tierschutzrat (im
Folgenden: Rat) eingerichtet.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
(2) Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:
ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft,
ein je Land namhaft gemachter Tierschutzombudsmann,
je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der
österreichischen Tierärztekammer,
ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter
der Veterinärmedizinischen Universität,
ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter
der Universität für Bodenkultur,
ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter
von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und
Lehre vertreten ist,
533
A 3.10. - Tierschutz
8. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter
der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein,
9. ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation,
10. ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzvereine,
11. ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for
Animals vertritt.
(3) Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Für jedes
Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter vorzusehen, der das Mitglied
bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4
sowie deren Stellvertreter werden dem Bundesminister für Gesundheit namhaft
gemacht. Die Nominierung der Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren
Stellvertreter erfolgt in Form von Dreiervorschlägen durch die jeweils
genannten Einrichtungen. Der Bundesminister für Gesundheit bestellt auf Grund
der eingebrachten Dreiervorschläge die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie
deren Stellvertreter als Mitglieder für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Der
Bundesminister für Gesundheit kann die Mitglieder ihres Amtes entheben, wenn
1. die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder
2. das Mitglied dies beantragt oder
3. das Mitglied nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen, die sein Amt mit sich
bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit bestellt den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter nach Anhörung des Rates. Der Vorsitzende und dessen
Stellvertreter werden auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.
Eine vorzeitige Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt
durch den Bundesminister für Gesundheit und nach Anhörung des Rates.
(4a) Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der
Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Der Bundesminister für Gesundheit erlässt die Geschäftsordnung
durch Verordnung. Es können weitere Experten, die dem Rat nicht angehören,
zu Beratungen beigezogen werden, entgeltliche Beratung allerdings nur mit
Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige
Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertretern bzw.
beigezogenen Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.
(6) Die im Bundesministerium für Gesundheit eingerichtete Geschäftsstelle
des Rates dient der Unterstützung des Vorsitzenden. Anfragen an den
Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über die Tätigkeiten
und Beschlüsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium für
Gesundheit zu richten.
534
A 3.10. - Tierschutz
(7) Zu den Aufgaben des Tierschutzrates zählen:
1. Beratung der Kommission und des Bundesministers für Gesundheit in
Fragen des Tierschutzes,
2. Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf
Grund dieses Bundesgesetzes,
3. Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf
Grund des Tiertransportgesetzes 2007,
4. Erstellung von Stellungnahmen und Unterlagen im Auftrag des
Bundesministers für Gesundheit oder der Kommission,
5. Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen aufgrund wissenschaftlicher
und praktischer Erkenntnisse und Abgabe wissenschaftlicher
Stellungnahmen, Empfehlungen und Antworten im Auftrag des
Bundesministers für Gesundheit im Bereich des Tierschutzes unter
Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben, ökonomischer Gegebenheiten und praktischer Umsetzungsmöglichkeiten,
6. Erstellung eines jährlichen Berichtes über die Entwicklungen der
wissenschaftlichen Erkenntnisse unter besonderer Berücksichtigung der
internationalen Vorgehensweise,
7. Erstattung von Vorschlägen über inhaltliche Schwerpunkte für einen
Arbeitsplan gemäß § 41a Abs. 9,
8. Erstellung eines zu veröffentlichenden Berichtes über die Tätigkeit des
Tierschutzrates.
(8) Die Organe der Länder sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen alle zur
Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(9) Vom Bundesminister für Gesundheit können Stellungnahmen gemäß
Abs. 7 Z 2 und gemäß Abs. 7 Z 3 nach Anhörung des Tierschutzrates in den
Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht werden.
Vollzugsbeirat
§ 42a. (1) Beim Bundesminister für Gesundheit wird ein Vollzugsbeirat
eingerichtet.
(2) Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugehören:
1. je ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
2. die leitenden Fachorgane der Bundesländer, die mit dem Vollzug des
Tierschutzgesetzes betraut sind (Landesveterinärdirektoren);
3. der Tierschutzombudsmann des Bundeslandes, welches in der
Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt, als Sprecher der
Tierschutzombudsmänner.
Die Mitglieder werden dem Bundesminister für Gesundheit namhaft gemacht;
für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei
535
A 3.10. - Tierschutz
dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine
Mitgliedschaft ausüben. Der Vorsitzende des Tierschutzrates (§ 42) ist zu den
Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; er besitzt beratende Funktion und
hat kein Stimmrecht.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder im Vollzugsbeirat ist ehrenamtlich.
Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Vollzugsbeirates nach der
höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu
ersetzen.
(4) Den Vorsitz im Vollzugsbeirat führt das leitende Fachorgan des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt.
(5) Der Vollzugsbeirat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu
regeln.
(6) Beschlüsse des Beirates sind in Anwesenheit von mindestens zwei
Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu
beschließen.
(7) Die Aufgaben des Vollzugsbeirates sind:
1. Erarbeitung von Richtlinien, die für die einheitliche Vollziehung dieses
Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind;
2. Erarbeitung von Richtlinien für den den Vollzug des Tierschutzes beim
Transport;
3. Erstattung von Vorschlägen für den mehrjährigen Arbeitsplan des
Bundesministers für Gesundheit gemäß § 41a Abs. 9 aus Sicht des
Vollzuges.
§ 43 – § 48 nicht abgedruckt
536
A 3.10.1. - Tierschutz
Folgende Verordnungen wurden auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassen:
Anlage 3.10.1.
1. Tierhaltungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die
Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen,
Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen,
Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen
BGBl. II Nr. 485/2004 i.d.F. BGBl. II Nr. 61/2012
Auf Grund der §§ 7 Abs. 2 und 3, 14, 16 Abs. 4 und 24 Abs. 1 Z 1 des
Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I
Nr. 118/2004, Art. 2, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen für die Haltung von
Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild,
Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen, die an diesen
Tieren zulässigen Eingriffe sowie Art und Nachweis der Sachkunde von
Betreuungspersonen und sonstigen sachkundigen Personen, die Eingriffe
vornehmen dürfen.
Mindestanforderungen an die Haltung
§ 2. (1) Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die in den
Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie
für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter
Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.
(Abs. 2 bis 6 nicht abgedruckt!)
Betreuungspersonen
§ 3. Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und
beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren der Tierarten gemäß § 1
liegen jedenfalls dann vor, wenn
1. die Betreuungsperson über eine einschlägige akademische oder schulische
Ausbildung verfügt, oder
2. die Betreuungsperson über eine Ausbildung als Tierpfleger verfügt, oder
3. die Betreuungsperson nachweislich über eine außerschulisch-praktische
Ausbildung einschließlich Unterweisung verfügt, oder
4. die Betreuungsperson im Bereich der Teichwirtschaft über eine
Ausbildung zum Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister verfügt, oder
538
A 3.10.1. - Tierschutz
5. die Betreuungsperson auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der
europäischen Integration über eine als gleichwertig anerkannte oder zu
geltende Ausbildung verfügt, oder
6. sonst aus dem Werdegang oder der Tätigkeit der Betreuungsperson
glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen
Tiere sicherstellen und vornehmen kann.
Eingriffe
§ 4. (1) Es dürfen nur die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Eingriffe
vorgenommen werden.
(2) Sonstige sachkundige Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen, sind
Betreuungspersonen oder Personen, die nachweislich eine einschlägige Ausbildung insbesondere durch Kurse, Lehrgänge oder Praktika aufweisen, die die
grundsätzlichen Kenntnisse der Anatomie, die Kenntnis der einschlägigen
Rechtsvorschriften und ethologischen Grundsätze und die fachgerechte
praktische Durchführung der Eingriffe beinhaltet.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 5. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch
männlichen Geschlechts.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt zugleich mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor
dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Für die Anforderungen an Betreuungspersonen nach § 3 und an sonstige
sachkundige Personen nach § 4 gilt § 44 Abs. 11 TSchG.
(3) Für die bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen gelten nach
Maßgabe des § 44 Abs. 4 und 5 TSchG die in den Anlagen 1 bis 11 jeweils
angeführten Übergangsbestimmungen.
Anlagen nur zum Teil abgedruckt
539
A 3.10.1. - Tierschutz
Anlage 8
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ROT-, SIKA-,
DAM-,MUFFEL- UND SCHWARZWILD SOWIE DAVIDSHIRSCHEN
1. GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN
Die Haltung muss in Gehegen erfolgen.
Eine Zuchtgruppe muss zumindest aus einem männlichen Zuchttier und 3
weiblichen Zuchttieren bestehen
2. GEHEGE
2.1. UMZÄUNUNG
Die Umzäunung muss so gestaltet sein, dass sich die Tiere nicht verletzen
können. Die Zaunführung darf keine spitzen Ecken aufweisen oder Trichter
bilden. Der Einsatz von Stacheldraht ist unzulässig.
2.2. BODENBESCHAFFENHEIT
Der Gehegeboden für Muffelwild muss trocken sein und steinige Flächen
aufweisen. Für Rot- und Schwarzwild ist eine Suhle anzulegen. Für
Schwarzwild hat Streumaterial zur Verfügung zu stehen.
2.3. GEHEGEEINRICHTUNG
Ist die Gehegefläche nicht zu mindestens 5% mit Sträuchern oder Bäumen
bewachsen oder beschirmt, muss ein zusätzlicher Witterungsschutz zur
Verfügung stehen.
Der zusätzliche Witterungsschutz muss aus mindestens zwei Seitenwänden und
einer Überdachung bestehen und allen Tieren auch gleichzeitig Unterstand
bieten.
Einrichtungen zur Vorratsfütterung (z.B. Heuraufen) müssen überdacht sein.
3. BEWEGUNGSFREIHEIT
Durch die Wahl der Besatzdichte und die Zufütterung von Grund- und
Kraftfutter ist die Erhaltung der Bodenvegetation sicherzustellen. Davon
ausgenommen ist die Haltung in Zoos sowie die Haltung von Schwarzwild.
Die folgenden Maße sind einzuhalten:
Tierart
Rotwild, Davidshirsche
Damwild, Sikawild
Muffelwild
Schwarzwild
1)
2)
3)
Mindest
gehegegröße
2,00 ha
1,00 ha
1,00 ha
2,00 ha
maximale
Besatzdichte
10 adulte Tiere1/ha
20 adulte Tiere1/ha
15 adulte Tiere2/ha
5 adulte Tiere3/ha
Mindestfläche
Witterungsschutz
4,00 m²/adultes Tier1)
2,00 m²/adultes Tier1)
1,50 m²/adultes Tier1)
5,00 m²/adultes Tier1)
2 Tiere bis 18 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier
3 Tiere bis 12 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier
Frischlinge bis 6 Monate sind bei der Besatzdichte nicht zu berücksichtigen;
2 Tiere von 6 bis 12 Monaten entsprechen 1 erwachsenen Tier
540
A 3.10.1. - Tierschutz
Bei Haltung in Zoos gelten folgende Maße:
Tierart
Rotwild, Davidshirsche
Damwild, Sikawild
Muffelwild
Schwarzwild
1)
2)
3)
Mindest
gehegegröße
800,00 m2
500,00 m2
500,00 m2
200,00 m2
maximale
Besatzdichte
80,00 m²/adultes Tier3
50,00 m²/adultes Tier3
50,00 m²/adultes Tier3
40,00 m²/adultes Tier3
Mindestfläche
Witterungsschutz
4,00 m²/adultes Tier1)
2,00 m²/adultes Tier1)
1,50 m²/adultes Tier2)
5,00 m²/adultes Tier3
2 Tiere bis 18 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier
3 Tiere bis 12 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier
Frischlinge bis 6 Monate sind bei der Besatzdichte nicht zu berücksichtigen;
2 Tiere von 6 bis 12 Monaten entsprechen 1 erwachsenen Tier
4. ERNÄHRUNG
Das Wild muss jederzeit ausreichend mit artgemäßer Nahrung und Wasser
versorgt sein. Verfügt das Gehege nicht über geeignete natürliche Fließgewässer, sind künstliche Tränkeeinrichtungen einzurichten.
Bei der Fütterung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend
Nahrung aufnehmen kann.
Werden die Tiere rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage
gefüttert, muss sichergestellt sein, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
Futterplätze für Schwarzwild müssen leicht zu reinigen sein und sind mit
Betonboden, schweren Futtertrögen und Frischlingsrechen auszustatten.
5. BETREUUNG
Über Zu- und Abgänge, Behandlungen, Befunde, Todesfälle und sonstige
Vorfälle sind Aufzeichnungen in einem Gehegebuch zu führen.
541
A 3.10.2. - Tierschutz
Anlage 3.10.2.
2. Tierhaltungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Haltung von
Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über
Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über
Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist
BGBl. II Nr. 486/2004 i.d.F. BGBl. II Nr. 68/2016 (Auszug)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 54/2004
Art. 2, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2007, Art. II, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1: Geltungsbereich
§ 2: Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
§ 3: Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren
§ 4: Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln
§ 5: Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien
§ 6: Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien
§ 7: Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen
§ 8: Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung
§ 9: Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere
§ 10: Personenbezogene Bezeichnungen
§ 11: In-Kraft-Treten
Anlage 1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
1. Haltung von Hunden
2. Haltung von Katzen
(nicht abgedruckt)
3. Haltung von Kleinnagern
(nicht abgedruckt)
4. Haltung von Frettchen
(nicht abgedruckt)
5. Haltung von Ratten und Mäusen als Futtertiere zum Zwecke der
Verfütterung in Tierheimen, Zoos sowie Tierhaltungen im Rahmen
gewerblicher Tätigkeiten
(nicht abgedruckt)
6. Haltung von Miniaturschweinen (Verweis)
(nicht abgedruckt)
7. Haltung von Wildtieren
(nicht abgedruckt)
Anlage 2: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln
(nicht abgedruckt)
1. Haltung von domestizierten Vögeln
2. Haltung von nicht domestizierten Papageien
3. Haltung von Tauben
4. Haltung von Entenvögeln
542
A 3.10.2. - Tierschutz
5. Haltung von Hühnervögeln
6. Haltung von Straußenvögeln
7. Haltung von Pinguinen
8. Haltung von Ruderfüßern
9. Haltung von Schreitvögeln
10. Haltung von Kranichvögeln
11. Haltung von Greifvögeln und Eulen
12. Haltung von Rackenvögeln
13. Haltung von Spechtvögeln
14. Haltung von Sperlingsvögeln und Kolibris
Anlage 3: Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien
(nicht abgedruckt)
1. Haltung von Schildkröten
2. Haltung von Schlangen
3. Haltung von Echsen
4. Haltung von Chamäleons
5. Haltung von Krokodilen
Anlage 4: Mindestanforderungen an die Haltung von Amphibien
(nicht abgedruckt)
1. Schwanzlurche
2. Froschlurche
Anlage 5: Mindestanforderungen an die Haltung von Fischen
(nicht abgedruckt)
1. Haltung von Süßwasserfischen
2. Haltung von Meerwasserfischen
Geltungsbereich und Zielsetzung
§ 1. (1) In der vorliegenden Verordnung werden Mindestanforderungen für
Wirbeltiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt
sowie solche Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und
solche Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist,
bezeichnet.
(2) Diese Verordnung gilt für die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter
die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, fallen.
(3) Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an
artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein
Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern.
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A 3.10.2. - Tierschutz
Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
§ 2. (1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine
Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der
Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:
1. den artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der Anpassung an äußere
Bedingungen, und
2. dem jeweiligen artspezifischen Sozialgefüge.
(2) Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut
ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden
oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(3) Einflussnahmen beim Fang und bei Behandlungen sind fachgerecht
durchzuführen und ohne Verzug abzuwickeln.
(4) Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des
Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten.
(5) Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in
geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner
Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist
dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im
natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.
(6) Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung muss dem
artspezifischen Verhalten Rechnung tragen. Werden Tiere in Stallungen
gehalten, müssen diese, sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen,
über eine geeignete Einstreu verfügen. Gehegeabgrenzungen müssen so
beschaffen sein, dass die Tiere sicher verwahrt sind und Schäden an den
gehaltenen Tieren durch die Begrenzung oder durch andere Tiere verhindert
werden.
(7) Werden Tiere in Außenanlagen gehalten, muss allen Tieren gleichzeitig
ein geeigneter Schutz gegenüber Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen,
ferner ist in Außenanlagen ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Wird
Tieren, für die gemäß dieser Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung
einer Außenanlage vorgesehen sind, keine Außenanlage angeboten, so muss die
Fläche der bereit gestellten Innenanlage der Summe der Mindestflächen der in
der Verordnung angegebenen Außen- und Innenanlage entsprechen.
(8) Die gehaltenen Tiere sind gemäß § 20 TSchG auf Krankheitsanzeichen
und Verletzungen zu kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß § 15 TSchG ein
Tierarzt zu konsultieren. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von
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A 3.10.2. - Tierschutz
tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz- und
Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind
fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.
(9) Von den in den Anlagen 1 bis 5 genannten Mindestanforderungen kann
dann abgewichen werden, wenn die Haltung mittels neuartiger technischer
Ausrüstungen erfolgt, die, bei projektgemäßer Verwendung, von der gemäß § 18
Abs. 6 TSchG eingerichteten Fachstelle – auch unter Berücksichtigung der
unionsrechtlichen Vorschriften – als tierschutzgesetzkonform befunden wurden.
Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren
§ 3. (1) Für die Haltung von Säugetieren gelten die in der Anlage 1
enthaltenen Mindestanforderungen.
(2) Pflanzenfressern sind Futter und Wasser dauernd und frei zugänglich
anzubieten.
(3) Tiere müssen, sofern es ihren artspezifischen Bedürfnissen entspricht,
jederzeit die Möglichkeit haben, Bereiche aufzusuchen, die unterschiedliche
Klimaparameter aufweisen.
(4) Entsprechend der Herkunft der spezifischen Tierarten und bezogen auf
ihre natürlichen Lebensräume ist auf eine Klimatisierung mit besonderer
Berücksichtigung der tageszeitlichen und jahreszeitlichen Rhythmen zu achten.
(5) Sind gehaltene Tiere Einzelgänger oder bestehen individuelle
Unverträglichkeiten zwischen einzelnen gehaltenen Tieren, sind entsprechende
Trennungen erforderlich.
(6) Bei der Haltung von Primaten, die freien Zugang zu Innen- und
Außenanlagen haben, sind mindestens zwei offene Durchgänge erforderlich,
wobei die Entstehung von Zugluft verhindert werden muss.
(7) Bei besonders kälteempfindlichen oder wärmeliebenden Tierarten ist
neben einer Raumheizung bei Bedarf Strahlungswärme anzubieten.
Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln
§ 4. (1) Für die Haltung von Vögeln gelten die in der Anlage 2 enthaltenen
Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
(2) Den unterschiedlichen Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen der Vögel,
besonders dem Aggressionsverhalten mancher Arten sowie der Geschlechter in
unterschiedlichen Lebensphasen, ist durch eine spezifische oder trennende
Käfig-, Volieren- oder Gehegeausstattung Rechnung zu tragen.
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A 3.10.2. - Tierschutz
(3) Ein geeigneter Schutz gegenüber allen Witterungseinflüssen muss allen
Vögeln gleichzeitig zur Verfügung stehen.
(4) In Räumen ist für einen ausreichenden Tageslichteinfall oder ein
flimmerfreies Kunstlicht entsprechend dem Lichtspektrum des natürlichen
Sonnenlichtes zu sorgen. Die Beleuchtungsdauer richtet sich nach den
spezifischen Ansprüchen der Vogelart und der Jahreszeit. Ist eine künstliche
Beleuchtung erforderlich, muss sie zwischen acht Stunden (Minimum) und 14
Stunden (Maximum) pro Tag liegen. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten.
Den artspezifischen Anforderungen an das Klima ist Rechnung zu tragen. In
geschlossenen Räumen ist für ein adäquates, der jeweiligen Vogelart
entsprechendes Raumklima zu sorgen.
(5) Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt sind.
Handaufzuchten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen.
Künstliche Handaufzuchten aus kommerziellen Gründen sind verboten.
(6) Die dauerhafte Einschränkung der Flugfähigkeit durch operative
Eingriffe ist verboten. Das Einschränken der Flugfähigkeit darf nur aus tieroder artenschutzrelevanten Gründen durch regelmäßiges Kürzen der
Schwungfedern der Handschwingen erfolgen.
(7) Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in
ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken. Ferner muss auch die
Darbietung des Futters dem artspezifischen Nahrungsaufnahmeverhalten
entsprechen.
(8) Futter- und Wassergefäße sowie Badegelegenheiten sind so aufzustellen,
dass die Verunreinigung durch Exkremente hintangehalten wird.
Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien
§ 5. (1) Für die Haltung von Reptilien gelten die in der Anlage 3 enthaltenen
Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
(2) Vor dem Kauf eines Reptils müssen Kenntnisse über die Biologie der
betreffenden Art und die sich daraus ergebenden Haltungsanforderungen
erworben sowie ein Terrarium für seine artgemäße Haltung vorbereitet werden.
Entsprechende Fachliteratur ist als Quelle für die laufende Weiterbildung über
die Reptilienhaltung zu studieren.
(3) Dem Erwerb von Nachzuchten ist grundsätzlich der Vorzug zu geben.
(4) Eine, den natürlichen Verhältnissen entsprechende Klimatisierung der
Gehege ist in Form einer, entsprechend den artspezifischen Bedürfnissen, in der
Regel ein Temperaturgefälle im Haltungssystem und eine Nachtabsenkung der
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A 3.10.2. - Tierschutz
Umgebungstemperatur, mittels Licht und Wärmequellen einzurichten. Die
Spannbreite dieser Minimal- und Maximaltemperatur sowie die
Vorzugstemperatur für die gehaltene Tierart sind einzuhalten.
(5) Für frische Luft ist durch Be- und Entlüftung zu sorgen. Zugluft ist zu
vermeiden. Je nach Produktionsform muss die Terrarienseitenwand oder der
Terrariendeckel Gitternetzteile aufweisen.
(6) Reptilien, die nicht in der Lage sind eine konstante Körpertemperatur
aufrecht zu erhalten, ist eine ihren artspezifischen Bedürfnissen entsprechende
Wärmequelle, vorzugsweise durch eine Koppelung von Licht mit
Strahlungswärme bereitzustellen.
(7) Es dürfen nur sachgerecht angebrachte und geeignete Lampen und
Leuchtstoffröhren verwendet werden. Geeignete Geräte zur Messung von
Temperatur und Luftfeuchtigkeit müssen vorhanden sein.
(8) Luft- und Bodensubstratfeuchtigkeit sowie Umweltfaktoren müssen den
natürlichen jahreszeitlichen Verhältnissen der Herkunftsbiotope angepasst sein.
Die Parameter Makroklima und Mikroklima der Herkunftsbiotope, wobei das
Mikroklima mitunter erheblich vom Makroklima abweichen kann, ist zu
berücksichtigen.
(9) Eine, der jeweiligen Art adäquate Ernährung ist zu gewährleisten. Das
eingesetzte Futter muss einen den Ernährungsbedürfnissen entsprechenden
Gehalt an Vitaminen, Mineralien, essentiellen Aminosäuren und Ballaststoffen
aufweisen. Ist es notwendig Wirbeltiere zu verfüttern, so sind nach Möglichkeit
frisch tote Futtertiere zu verwenden. Insekten sind möglichst lebend zu
verfüttern. Für die Möglichkeiten einer artgemäßen Wasseraufnahme ist zu
sorgen.
(10) Die Gehegegestaltung und Infrastruktur des künstlichen Lebensraumes
muss sich an den Bedürfnissen der gehaltenen Art wie zum Beispiel Graben,
Wühlen, Klettern, Schwimmen oder das Aufsuchen unterschiedlicher
Klimaparameter orientieren. Der Einsatz scharfkantiger, verletzender oder Haut
reizender Stoffe ist verboten. Zu den wichtigsten Mindestausstattungen für
Arten bei denen dies erforderlich oder möglich ist, gehören:
1. geeignetes Bodensubstrat in genügender Höhe,
2. Versteckmöglichkeit,
3. Wasserbecken, Badebecken,
4. Klettermöglichkeiten wie Felsen, Äste oder Zweige in geeigneter Größe und
Dimension,
5. Bepflanzung zur Herbeiführung eines geeigneten Mikroklimas oder als
Versteckmöglichkeit,
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A 3.10.2. - Tierschutz
6. bei Haltung geschlechtsreifer eierlegender Weibchen spezielle
Eiablagemöglichkeit,
7. Sichtschutzeinrichtungen innerhalb eines Geheges oder zwischen einzelnen
Gehegen bei Bedarf.
(11) Die Tiere sind artgemäß zu pflegen, Verunreinigungen sind regelmäßig
zu beseitigen. Auf generelle Sauberkeit ist zu achten.
(12) Zur Vermeidung von sozialem Stress bei Paar- und Gruppenhaltung ist
die natürliche Sozialstruktur der Tiere einzuhalten. Bei der Vergesellschaftung
verschiedener Arten mit gleichen Biotopansprüchen dürfen sich die Tiere nicht
gegenseitig negativ beeinflussen.
(13) Für die Quarantäne und Behandlung erkrankter Tiere sowie bei der
Simulation von Ruhephasen und der Aufzucht von Jungtieren sind fachlich
begründbare abweichende Haltungsbedingungen zulässig.
Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien
§ 6. (1) Für die Haltung von Amphibien gelten die in der Anlage 4
enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
(2) Der amphibischen Lebensweise ist durch das Anbieten von Wasser- und
Landteilen grundsätzlich Rechnung zu tragen. Ausschließlich wasserlebende
Arten sind wie Süßwasserfische zu halten.
(3) Die Klima- und Wasserverhältnisse sind an die Heimatgebiete der jeweils
gehaltenen Art anzupassen.
(4) Hitzeempfindliche Arten aus tropischen Gebieten dürfen nicht permanent
über 26°C gehalten werden.
(5) Gehege müssen über ausreichend große Lüftungsflächen verfügen.
Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen
§ 7. (1) Für die Haltung von Fischen gelten die in der Anlage 5 enthaltenen
Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
(2) Für die tiergerechte Haltung von Fischen sind die artspezifischen
Bedürfnisse in Bezug auf die Herkunftsgewässer (Anlage 5) zu ermitteln.
(3) Bei Meerwasserarten muss der künstlich zu schaffende Lebensraum
Aquarium die gleichen physikalischen und chemischen Parameter aufweisen wie
die Heimatgewässer.
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A 3.10.2. - Tierschutz
(4) Bei Süßwasserarten müssen die Variationsbreiten jene Parameter
aufweisen, wie sie auch in Flüssen und Seen der Heimatgewässer im
Jahresverlauf zu beobachten sind.
(5) Werden verschiedene Arten gemeinsam gehalten, ist darauf zu achten,
dass die Fische hinsichtlich der Ansprüche an die Wasserqualität und
Temperatur sowie ihres Sozialverhaltens zueinander passen und dass die
Einrichtung den Bedürfnissen aller gemeinsam gehaltenen Arten Rechnung
trägt.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2006)
Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung
§ 8. (1) Folgende Wildtierarten stellen besondere Ansprüche an Haltung und
Pflege und dürfen gemäß § 25 TSchG nur nach vorheriger Anzeige unbeschadet anderer Pflichten nach dem Bundesgesetz über die Überwachung
des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten
(Artenhandelsgesetz - Arthg) - BGBl. I Nr. 33/1998 sowie der Verordnung über
die Kennzeichnung von Arten (Arten-Kennzeichnungsverordnung) - BGBl. II
Nr. 321/1998 - an die Behörde gehalten werden:
1. alle Wildtierarten der Säugetiere (Mammalia), ausgenommen Schalenwild,
Bison (Bison bison) und Streifenhörnchen (Tamias Subspezies),
2. alle Wildtierarten der Vögel (Aves), ausgenommen Arten der
Unzertrennlichen (Agapornis spp.), der Plattschweifsittiche (Platycercidae),
Wellensittiche (Melopsittacus undulatus), Nymphensittiche (Nymphicus
hollandicus), Prachtfinken (Estrilidae) und der Chinesische Sonnenvogel
(Leiothrix lutea), die Chinesische Zwergwachtel (Coturnix chinesis) sowie
das Diamanttäubchen (Geopelia cuneata),
3. alle Arten der Reptilien (Reptilia),
4. alle Arten der Lurche (Amphibia),
5. Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden.
(2) Alle gehaltenen Vögel der Ordnung Eulen (Strigiformes) und Greifvögel
(Falconiformes) sind mittels Beinring oder Transponder identifizierbar zu
kennzeichnen. Ebenfalls so zu kennzeichnen sind jene nicht domestizierten
Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes), welche im Anhang A der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates genannt sind. Anlässlich der Anzeige
gemäß Abs. 1 ist der Behörde die Kennzeichnung zur Identifizierung
mitzuteilen.
Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere
§ 9. Außerhalb von Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1 des
Tierschutzgesetzes verfügen, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die
ihre Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes anzeigen, ist die
Haltung folgender Wildtiere verboten:
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A 3.10.2. - Tierschutz
1. Kloakentiere (Monotremata), alle Arten;
2. Riesengleiter (Dermoptera), alle Arten;
3. Menschenaffen (Pongidae);
4. Nebengelenktiere (Xenarthra), alle Arten;
5. Schuppentiere (Pholidota), alle Arten;
6. Schleichkatzen (Viverridae), alle Arten;
7. Hyänen (Hyaenidae), alle Arten;
8. Hundeartige Raubtiere (Canidae), alle Arten mit Ausnahme von Wolf (Canis
lupus), Fuchs (Vulpes vulpes), Marderhund (Nyctereutes procyonoides) und
Goldschakal (Canis aureus);
9. Großkatzen (Pantherini), alle Arten;
10. Kleinkatzen (Felini), alle Arten mit Ausnahme der Wildkatze (Felis
silvestris) und des Luchses (Lynx lynx);
11. Gepard (Acinonyx jubatus);
12. Großbären (Ursidae), alle Arten mit Ausnahme des Braunbären (Ursus
arctos);
13. Katzenbär (Ailurus fulgens);
14. Bambusbär (Ailuropoda melanoleuca);
15. Robben (Pinnipedia), alle Arten;
16. Wale (Cetacea), alle Arten;
17. Röhrchenzähner (Tubulidentata), alle Arten;
18. Seekühe (Sirenia), alle Arten;
19. Nashörner (Rhinocerotidae), alle Arten;
20. Tapire (Tapiridae), alle Arten;
21. Flusspferde (Hippopotamidae), alle Arten;
22. Giraffen (Giraffidae), alle Arten;
23. Rüsseltiere (Proboscidea), alle Arten.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 10. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen
Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch
männlichen Geschlechts.
In-Kraft-Treten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 jedoch nicht vor dem
Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2012 tritt mit
1. März 2012 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 9 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 68/2016 treten mit 1. April 2016 in Kraft.
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A 3.10.2. - Tierschutz
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Ensteht auf Grund dieser Verordnung eine Bewilligungs- oder
Anzeigepflicht oder ein Haltungsverbot, so findet § 44 Abs. 8 und 9 TSchG
Anwendung.
(2) Vom Tierhalter/Von der Tierhalterin bereits vor Inkrafttreten der
Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 verwendete Boxen für den Transport und die
Unterbringung von Schlittenhunden, die den Vorgaben von Anlage 1 Punkt 1.8.
Abs. 2 lit. b) nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiter
verwendet werden. Vom Tierhalter/Von der Tierhalterin vor Inkrafttreten der
Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 verwendete Haltungseinrichtungen für
Tauben haben jedenfalls ab 1. Jänner 2017 Anlage 2 Punkt 3 der Verordnung
BGBl. II Nr. 68/2016 zu entsprechen.
Anlage 1, Ziffer 1
Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden
1.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden
(1) Hunden muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis
entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.
(2) Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z. B. Wohnungen,
gehalten werden, muss mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und
Harnabsatz im Freien ermöglicht werden.
(3) Hunden muss mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt mit Menschen
gewährt werden.
(4) Wer mehrere Hunde hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten.
Von der Gruppenhaltung darf nur dann abgesehen werden, wenn es sich um
unverträgliche Hunde handelt oder wenn dies aus veterinärmedizinischen
Gründen erforderlich ist.
(5) Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier
getrennt werden; dies gilt nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen
Gründen zum Schutz des Muttertieres oder zum Schutz der Welpen erforderlich
ist. Ist eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich,
so sind diese bis zu einem Alter von mindestens acht Wochen gemeinsam zu
halten. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere
dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die
erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten
Aufzucht der Welpen verfügen.
551
A 3.10.2. - Tierschutz
(6) Maulkörbe müssen der Größe und Kopfform des Hundes angepasst und
luftdurchlässig sein; sie müssen dem Hund das Hecheln und die
Wasseraufnahme ermöglichen.
1.2. Anforderungen an das Halten von Hunden im Freien
(1) Ein Hund darf nur dann im Freien gehalten werden, wenn sichergestellt
ist, dass das Tier auf Grund seiner Rasse, seines Alters und seines
Gesundheitszustandes dazu befähigt ist und ihm Gelegenheit gegeben wurde,
sich an die Witterungsverhältnisse, die mit einer Haltung im Freien verbunden
sind, anzupassen.
(2) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund eine
Schutzhütte zur Verfügung steht, die den Anforderungen nach Abs. 3 entspricht
und außerhalb der Schutzhütte zusätzlich ein witterungsgeschützter, schattiger,
wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.
(3) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem Material hergestellt und so
beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen
kann. Sie muss einen der Wetterseite abgewandten Zugang haben, über eine für
den Hund geeignete Unterlage verfügen, trocken und sauber gehalten werden
und so bemessen sein, dass der Hund
1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen kann und
2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die
Schutzhütte nicht beheizbar ist.
(4) Werden Hunde im Freien in Gruppen gehalten, so müssen die
Hundehütten und Liegeplätze so dimensioniert und in so großer Zahl vorhanden
sein, dass alle Tiere der Gruppe sie gleichzeitig konfliktfrei nützen können.
1.3. Anforderungen an die Haltung von Hunden in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von
natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Flächen der Öffnungen für das
Tageslicht müssen bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer
Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich
12,5% der Bodenfläche betragen; dies gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein
Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die
Räume entsprechend dem natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zusätzlich zu
beleuchten.
(2) In den Räumen muss eine ausreichende
sichergestellt sein.
Frischluftversorgung
(3) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem
Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die
benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht.
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A 3.10.2. - Tierschutz
(4) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn
diese mit einer Schutzhütte gemäß den Anforderungen an das Halten im Freien
oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte
bietet, ausgestattet sind.
1.4. Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Eine dauernde Zwingerhaltung ist verboten. Hunden ist mindestens ein
Mal täglich entsprechend ihrem Bewegungsbedürfnis die Möglichkeit zu geben,
sich außerhalb des Zwingers zu bewegen.
(2) Jeder Zwinger muss über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche
von 15 m2 verfügen. In diese Fläche ist der Platzbedarf für die Hundehütte nicht
eingerechnet. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu
einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare
Grundfläche von 5 m2 zur Verfügung stehen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss so beschaffen sein, dass der Hund sie
nicht zerstören, nicht überwinden und sich nicht daran verletzten kann.
Einfriedungen müssen mindestens 1,8 m hoch sein und ausreichend tief im
Boden verankert sein.
(4) An der Hauptwetterseite muss der Zwinger geschlossen ausgeführt sein.
Die Zwingertüren sind an der Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf
auszustatten. Die Türen sind so auszuführen, dass sie nach innen aufschwingen.
(5) Der Zwingerboden und alle Einrichtungen des Zwingers müssen so
gewählt und gestaltet werden, dass die Gesundheit der Hunde nicht
beeinträchtigt wird und dass sie sich nicht verletzten können. Der Boden ist so
auszuführen, dass Flüssigkeit abfließen kann. Trennvorrichtungen müssen so
beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig verletzten können.
Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen
ermöglichen. Außerhalb der Hundehütte muss eine Liegefläche aus
wärmedämmendem Material bereitgestellt werden. Das Innere des Zwingers
muss sauber, ungezieferfrei und trocken gehalten werden.
(6) Der Zwinger muss ausreichend natürlich beleuchtet sein.
(7) In Zwingern sind bauliche Vorkehrungen derart zu treffen, dass für alle
im Zwinger gehaltenen Hunde jederzeit schattige Plätze zur Verfügung stehen.
(8) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund
mit den Vorderpfoten im Sprung erreichen kann, keine stromführenden
Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder
Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, angebracht sein.
553
A 3.10.2. - Tierschutz
(9) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in einem Zwinger
gehalten, so sind die Zwinger so anzuordnen, dass die Hunde Sichtkontakt zu
anderen Hunden haben. Bei unverträglichen Hunden ist Sichtkontakt
untereinander zu verhindern.
1.5. Fütterung und Pflege
(1) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewohnten
Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur
Verfügung steht.
(2) Der Halter hat den Hund mit geeignetem Futter in ausreichender Menge
und Qualität zu versorgen.
(3) Der Halter hat
1. den Hund unter Berücksichtigung der Rasse regelmäßig zu pflegen und für
seine Gesundheit Sorge zu tragen und
2. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperatur zu sorgen,
wenn der Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt, und
3. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten. Der
Kot ist täglich zu entfernen.
1.6. Hundeausbildung
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 57/2012)
1.7. Hundesport
(1) Sportausübung ist nur mit Hunden zulässig, die hierfür physiologisch und
psychologisch geeignet sind. Durch die Sportausübung darf keine
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Tieres erfolgen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2016)
1.8. Schlittenhunde bei Sport- und Freizeitaktivitäten (nicht abgedruckt)
Folgende, auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Verordnungen wurden
nicht abgedruckt:
Tierhaltungs-Gewerbeverordnung
–
TH-GewV:
Verordnung
der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz und die Haltung
von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. II Nr. 487/2004 i.d.F.
BGBl. II Nr. 409/2008
Tierschutz-Schlachtverordnung: Verordnung der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder
Tötung, BGBl. II Nr. 488/2004 i.d.F. BGBl. II Nr. 31/2006
554
A 3.10.2. - Tierschutz
Tierschutz-Zirkusverordnung
–
TSch-ZirkV:.
Verordnung
der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz, die Haltung und
Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen,
BGBl. II Nr. 489/2004
Tierheim-Verordnung – THV: Verordnung der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen über Mindestanforderungen für Tierheime, BGBl. II Nr.
490/2004
Zoo-Verordnung: Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen über Mindestanforderungen an Zoos, BGBl. II Nr. 491/2004 i.d.F.
BGBl. II Nr. 30/2006
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung – TSch-VeranstV: Verordnung der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz und die
Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen, BGBl. II Nr. 493/2004
i.d.F. BGBl. II Nr. 70/2008
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