Arbeitsaufgaben für die Gruppenarbeiten

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Texte zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte Europas
Mittelalter und Neuzeit
1) Über Dienste und Abgaben der Hörigen der Kirche
Im 5.-9. Jahrhundert entstanden mehrere Volksrechte germanischer Stämme, die zumeist in
Vulgärlatein abgefasst sind, aber zahlreiche germanische Ausdrücke aufweisen; die
Volksrechte der Angelsachsen und Nordgermanen wurden hingegen schon in der
Volkssprache abgefasst. In den Volksrechten wird vor allem das Gewohnheitsrecht
zusammengefasst, nicht selten aufgrund der Klagen der Adeligen über unklare
Rechtsverhältnisse; sie sind daher keine Gesetze im neuzeitlichen Sinn. Hauptsächlich
umfassen die germanischen Volksrechte straf- und prozessrechtliche Bestimmungen,
verbunden mit ausführlichen Darlegungen über die zu leistenden Bußen.
Wichtig ist, dass die germanischen Volksrechte dem Personalitätsprinzip folgen, d.h. dass
etwa ein Bajuware stets nach der Lex Bajuvariorum (Volksrecht der Bajuwaren) behandelt
wurde, egal wo er sich aufhielt – im Gegensatz zum heute üblichen Territorialprinzip, wonach
jeder nach der im jeweiligen Land geltenden Rechtslage beurteilt wird. Die Lex Bajuvariorum
gehört mit der Lex Alamannorum (Volksrecht der Alamannen) zu der im 7./8. Jahrhundert
entstandenen süddeutschen Gruppe von Volksrechten, die in karolingischer Zeit eine
Weiterwirkung auch im norddeutschen Raum hatte, in Form der Volksrechte der Sachsen
(Lex Saxonum), Friesen (Lex Frisionum) und Thüringer (Lex Thuringorum).
Die Kirchen und Klöster verfügten durch Schenkungen über reichen Grundbesitz. Mit diesen
Schenkungen wurden auch die freien und unfreien Bauern zu Untertanen den Kirche. Das
Volksrecht der Bajuwaren regelte auch die Pflichten der hörigen Bauern auf kirchlichen
Gütern:
„Von Hörigen oder Knechten der Kirche, wie sie dienen und welche Abgaben sie leisten
sollen. ... Dies aber sehe der Richter vor: gemäß dem, was einer hat, gebe er. Von 30
Scheffeln1 gebe er drei Scheffel und den Weidezins2 entrichte er nach des Landes Brauch.
Die gesetzmäßigen Feldstücke ... soll er pflügen, besäen, umzäunen, (den Ertrag) sammeln,
bringen und einlagern; ... Weinstöcke soll er pflanzen, umzäunen, umgraben, aufpfropfen,
beschneiden und lesen. Vom Lein3 sollen sie ein Bündel leisten; von Bienen zehn Fässer;
vier Hühner, 15 Eier soll er leisten. Reitpferde sollen sie stellen oder selbst dahin gehen,
wohin es ihnen aufgetragen ist. Frondienste mit Wagen4 sollen sie bis zu einer Entfernung
von 50 Meilen leisten; weiter sollen sie nicht fahren.
Um die Herrenhäuser zu unterhalten, zur Wiederherstellung von Heuschober, Kornspeicher
oder Zaun sollen sie ihre angemessene Teilarbeit übernehmen und, wenn es nötig ist, sie
ganz aufbauen. Den Kalkofen sollen, wenn er nahe ist, 50 Mann mit Brennholz und Steinen
beliefern, wenn er fern ist, sollen 100 Mann es ausführen; und zu dem Ort oder zu dem Hof,
wo es nötig ist, sollen sie diesen Kalk hinbefördern. Die Knechte der Kirche aber sollen
gemäß ihrem Besitz Abgaben leisten. Drei Tage in der Woche tue er Dienst für die
Herrschaft, drei arbeite er für sich ... Aber niemanden bedrücke man ungerecht.“
1
eine Maßeinheit für Getreide. Je nach Region betrug ein Scheffel zwischen 23 und 222 Litern.
Abgaben für die Nutzung der Wiesen, die für die Tierweide verwendet wurden.
3
Leinen, wichtigster Grundstoff zur Herstellung von einfacher Kleidung im Mittelalter.
4
Die Frondienste konnten auch darin bestehen, dass die Bauern ihr Fuhrwerk für Transporte zur Verfügung
stellen und selbst die Führung der Zugtiere übernehmen mussten.
2
1
(Lex Baiuvariorum, ca. 741/744, leicht gekürzt; zitiert nach Günther Franz, Quellen zur
Geschichte des deutschen Bauernstandes im Mittelalter, Berlin 1967, S. 23)
Arbeitsfragen zum Text:
• Welche Tätigkeiten sind nach der Lex Baiuvariorum Bestandteil des Alltags eines hörigen
Bauern?
• Recherchiere allgemein zu den Arbeiten der Bauern im Jahreskreis sowie zu deren
Abgaben!
2) Die Wahl des römisch-deutschen Königs
Die „Goldene Bulle“ Kaiser Karls IV. ist im Grunde genommen gar keine Urkunde mehr,
sondern ein umfangreiches Regelwerk, dessen Text in etwa 40 moderne Druckseiten
umfasst. Bis ins letzte Detail werden darin alle notwendigen Schritte für die Königswahl, aber
auch allgemeine Fragen des Lehenswesens geregelt. Es ist in mehreren Ausfertigungen in
lateinischer Sprache erhalten, davon auch in einer Prunkhandschrift von Karls Nachfolger,
König Wenzel (1378-1400), weiters in einer zeitgenössischen mittelhochdeutschen
Übersetzung. Sie fasst weitgehend die Rechtspraxis bei der Königswahl zusammen, die als
Gewohnheitsrecht schon seit langer Zeit üblich war. Die schriftliche Festlegung diente aber
vor allem dem Zweck, dass die Luxemburger (als Könige von Böhmen) den für sie sehr
günstigen Rechtsstatus gegen die Wittelsbacher und Habsburger ein für alle Mal
unveränderbar machen konnten.
Aus dem Inhalt: Wie das Geleit der Kurfürsten sein soll und wer sie geleiten soll; die Wahl
des Römischen Königs; die Sitzordnung der Erzbischöfe von Trier, Köln und Mainz; die
Kurfürsten allgemein; das Recht des Pfalzgrafen und auch des Herzogs von Sachsen;
Vergleich der Kurfürsten mit den anderen gewöhnlichen Fürsten; die Erbfolge der Kurfürsten;
die Gerichtsfreiheit des Königs von Böhmen und der Einwohner seines Reiches; die Gold-,
Silber- und anderen Bergwerke; die Münzen; die Gerichtsfreiheit der Kurfürsten; die
Zusammenkunft der Kurfürsten; Widerrufung der Privilegien; Entzug der Lehensgüter
Unwürdiger; Schwurgemeinschaften; die Pfahlbürger (Menschen die im Umkreis der Stadt in
einer „rechtlichen Grauzone“ lebten); das Ansagen von Fehden; Wahleinladungsbrief;
Bevollmächtigungsformular, das durch einen Kurfürsten zu schicken ist, der seine
Botschafter zur Durchführung der Wahl senden zu müssen glaubt; die Einheit der Kurfürsten
und der damit verbundenen Rechte; die Prozessionsordnung der Erzbischöfe; die
Prozessionsordnung der Kurfürsten als Insignienträger; die Segensspendung der
Erzbischöfe in Gegenwart des Kaisers; Strafe für Aufsässige gegen Kurfürsten;
Nachkommen der weltlichen Kurfürsten; Prozessionsordnung; kurfürstliche Ämter auf
Reichstagen; Tischordnung am Kaiserhof; Krönungs- und Reichstagsort; Abgaben bei
Lehensempfang.
„Nachdem die Kurfürsten oder ihre Botschafter in die Stadt Frankfurt gekommen sind, sollen
sie sofort am folgenden Morgen bei Sonnenaufgang in der Kirche des Hl. Apostels
Bartholomäus5 dort in aller Gegenwart die Messe „Vom Heiligen Geist“ singen lassen, ...
5
Frankfurter Dom.
2
damit sie gestützt auf seine Hilfe einen gerechten, guten und geeigneten Mann als
Römischen König und künftigen Kaiser wählen können, zum Heil des christlichen Volkes.
Nach Beendigung dieser Messe aber sollen alle Kurfürsten oder ihre Botschafter an den
Altar herantreten ... und dort sollen die geistlichen Kurfürsten vor dem Evangelium des Hl.
Johannes6 ..., das ihnen dort vorgelegt werden soll, die Hände voll Ehrfurcht über der Brust
falten; die weltlichen Kurfürsten aber sollen dieses Evangelium leiblich mit den Händen
berühren; sie alle sollen mit ihrem ganzen Gefolge dort ohne Waffen stehen. Und der
Erzbischof von Mainz soll ihnen die Eidesformel vorsprechen und zusammen mit ihnen ...
den Eid ... auf Deutsch leisten. ...
Sobald nun durch die Kurfürsten oder deren Boten solcher Eid ... geschworen ist, sollen sie
zur Wahl schreiten; sie dürfen sich von dieser Stunde an nicht mehr aus der Stadt Frankfurt
entfernen, es sei denn, die Mehrheit von ihnen hätte zuvor das weltliche Oberhaupt ...
gewählt, also den Römischen König ... Wenn sie dies zu tun 30 Tage hinauszögern, vom
Tag der Eidesleistung an gerechnet, sollen sie nach Ablauf der 30 Tage künftig nur Wasser
und Brot essen, aber keinesfalls die Stadt verlassen. ...
Der Erzbischof von Mainz und kein anderer seiner Mitkurfürsten soll die Kurfürsten in
folgender Reihenfolge nach ihrer Wahlentscheidung fragen: Zum ersten soll er den
Erzbischof von Trier fragen, dem Unserer Bekanntmachung zufolge die erste Stimme
zukommt ...; zum zweiten den Erzbischof von Köln, dem Würde und Amt zukommen, dem
Römischen König die erste Königskrone aufzusetzen; zum dritten den König von Böhmen,
der unter den weltlichen Kurfürsten aufgrund der Hoheit seiner Königswürde mit Recht den
ersten Rang einnimmt; zum vierten den Pfalzgrafen bei Rhein, zum fünften den Herzog von
Sachsen, zum sechsten den Markgrafen von Brandenburg. ... Danach sollen diese Fürsten,
seine Genossen, den Erzbischof von Mainz ihrerseits ersuchen, er möge seine Meinung
ausdrücken und ihnen seine Wahlentscheidung offenbaren.“
(Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom 10. Jänner 1356, Kapitel 2 und 4, gekürzt; zitiert nach
der deutschen Übersetzung bei Lorenz Weinrich, Quellen zur Verfassungsgeschichte des
Römisch-Deutschen Reiches im Spätmittelalter, Darmstadt 1983, S. 333-337 und 341)
Arbeitsfragen:
• Beschreibe die einzelnen Schritte, die zur Wahl des Königs führen?
• Welche Rolle spielt die katholische Kirche bzw. die katholische Religion bei der
Königswahl?
• Versuche allgemeine Informationen zur Goldenen Bulle und zur Rolle der sieben
Kurfürsten zu finden!
3) Das Stadtrecht von Enns (1212)
Am Übergang über die Enns entwickelte sich nicht weit vom ehemaligen römischen
Legionslager Lauriacum (Lorch) ein wichtiger Umschlagplatz für den Osthandel. Die nach
dem Fluss benannte Siedlung erhielt im Jahr 1212 von Herzog Leopold VI. von Österreich
das Stadtrecht. Es handelt sich dabei um das älteste, das für eine Stadt auf heute
österreichischem Gebiet erhalten ist.
6
d.h. vor einer Handschrift mit dem Johannes-Evangelium.
3
„Wir haben also beschlossen, dass ein Bürger, wenn er jemanden tötet, aber Liegenschaften
im Wert von 30 Pfund Pfennigen7 besitzt, keinen Bürgen für sich benötigt, sondern
insgesamt drei Mal vor das Gericht gerufen wird; wenn er nun vor Gericht zitiert wird und
aussagt, dass er den anderen in Notwehr getötet habe und das mit sieben glaubwürdigen
Zeugen beweisen kann, [wird er freigesprochen]; ... Wenn er aber drei Mal rechtmäßig vor
Gericht gerufen wurde und nicht erschienen ist, so möge der Richter sein Vermögen
einziehen: zwei Drittel seiner Güter gehen an seine Frau und seine Kinder, ein Drittel in die
Gewalt des Gerichts; wenn der Beschuldigte aber weder Frau noch Kinder hat, bis sein
Vermögen eingezogen wird, so mag er über die zwei Drittel bestimmen, wie er will. ... Wenn
aber jemand nicht Grundbesitz im Wert von 30 Pfund Pfennigen vorweisen kann, wie vorhin
erwähnt ... aber keinen Bürgen für sich finden kann, so soll der Richter ihn einsperren, bis er
über ihn richtet. ...
Wenn aber ein Bürger jemandem eine Hand oder einen Fuß, ein Auge, die Nase oder
irgendeinen anderen Körperteil abschneidet, so soll der Täter zur Strafe dem Richter zehn
Pfund Pfennige zahlen und dem Opfer ebenso viel. Wenn aber der Täter so viel Geld nicht
besitzt, so soll über ihn gerichtet werden nach dem Muster Aug um Aug, Hand um Hand und
so weiter. ... Wenn jemand einen anderen so verletzt, dass das Opfer keine bleibenden
Schäden erleidet, so soll er dem Richter zwei Pfund Pfennige zahlen, dem Opfer ebenfalls;
wenn er aber das Geld nicht hat, so soll er öffentlich ausgepeitscht werden sowie seine
Haare und seine Haut verlieren,8 aber nicht dort, wo die Diebe ausgepeitscht werden. ...
Wenn jemand einen ehrenhaften Mann mit den Fäusten schlägt, so soll er dem Richter zwei
Pfund Pfennige und dem Opfer ebenso viel geben; wenn er aber einen unehrenhaften Mann
schlägt, der das wegen seiner Worte oder irgendeiner Undiszipliniertheit gegenüber ihm
verdient hat, so soll er dem Richter ein Pfund Pfennige zahlen, dem Opfer aber nichts. ...
Wir haben auch festgesetzt, dass jemand, der eine Jungfrau oder eine ehrenhafte Frau
bedrängt oder vergewaltigt hat – und jene hat mit zwei Zeugen nachgewiesen, dass sie um
Hilfe gerufen hat –, sich durch das Urteil des glühenden Eisens reinwaschen kann; wenn er
sich aber der Feuerprobe nicht unterzieht, so wird er hingerichtet. Wenn jene aber durch das
Zeugnis von sieben glaubwürdigen Zeugen ihn überführt, so soll ihm nicht einmal die
Feuerprobe zugestanden werden, sondern soll er gleich hingerichtet werden. Wenn aber
irgendeine gemeine Frau beklagt, sie sei vergewaltigt worden, so soll niemand ihre Klage vor
Gericht behandeln.
Wer auch immer einen anderen ‚Hurensohn’“ nennt, soll dem Richter 60 Pfennige zahlen; für
‚Hundesohn’ zahle er 24 Pfennige. ...“
(Stadtrecht von Enns, Originalurkunde Herzog Leopolds VI. vom 22. April 1212, gekürzt;
Übersetzung Christian Rohr)
Arbeitsaufgaben:
• Fasse zusammen, was über die Rechtsprechung in der Stadt bei Gewaltdelikten
ausgesagt wird? Wird vor Gericht jeder gleich behandelt?
7
Das Vielfache von Pfennigen wurde rein in Gewichtseinheiten angegeben, die gleichzeitig Zähleinheiten
bildeten. Ein Pfund (ca. 480g) entsprach 240 Pfennigen. 40 Pfennige wurden beispielsweise als 1 Schilling, 10
Pfennige angegeben (ein Schilling entsprach in der Regel 12 Pfennigen, im österreichischen Raum 30 Pfennigen)
8
Gemeint ist, dann dem Angeklagten zur Strafe öffentlich die Haare geschoren wurden und er so lange
ausgepeitscht wurde, bis die Haut aufplatzte und Blut spritzte. Vgl. dazu auch Kapitel D.1.
4
•
•
Was wird über die Vorgangsweise bei Vergewaltigungen ausgesagt? Handelt es sich
deiner Meinung nach um eine frauenfeindliche oder frauenfreundliche Rechtspraxis?
Versuche allgemeine Informationen zu Stadtrechten und ihren Inhalten zu finden!
4) Das „Jahrtausendhochwasser“ auf der Donau im August 1501
Im Kloster Melk wurden seit dem Hochmittelalter jährliche Aufzeichnungen, so genannte
Annalen, geführt. Sie berichten von politischen Ereignissen und wichtigen Vorkommnissen
im Kloster ebenso wie über herausragende Naturereignisse. Der Autor, ein Mönch des
Klosters, war mit Sicherheit Augenzeuge:
„In diesem Jahr trat eine sehr starke Überschwemmung der Gewässer ein, die am Tage vor
Mariä Himmelfahrt [15. August] begann und fast 10 Tage dauerte. Eine derartig hohe Flut
wurde in hundert Jahren kaum in ähnlicher Weise beobachtet, wie eine Marktfrau im Alter
von 107 Jahren bezeugte. Das Getreide und Heu, das von einigen geborgen worden war,
ging durch die Donau verloren, das auf den Feldern bereits geschnittene verfaulte infolge der
Regengüsse. Durch alle Stellen der Städte und festen Plätze an der Donau floss die
Wasserflut so reichlich, dass sie schiffbar schienen. Sie stürzte Häuser von Grund aus um,
zwei trug sie, als sie bei Melk vorüberfloss, mit der Bewohnerschaft nach Osten davon. Die
Wiesen und Maueranger bedeckte sie mit Sand, warf Bäume um und entwurzelte die
Weinstöcke; unbeschädigte Gehöfte mit den Scheunen und dem Vorrat jeder Art führten sie
bei Nacht und bei Tag davon. Schließlich wütete die Donau in den großen Städten und
Dörfern so sehr, dass man kaum ein Haus unbeschädigt sah. Ein Teil des Volkes lachte, ein
anderer weinte. Hier und in Teilen von Böhmen ging ein großer Teil der Menschen bei Nacht
in den [durch die Flut] entstandenen Morästen zugrunde, und die Menschen wurden, nach
Habakuks Weissagung, zu Meeresfischen. Auch in die Marktkirche zur heiligen Jungfrau
drang die Wasserflut ein, stand zu derselben Zeit eine Elle hoch über dem Altar und stieß die
Bänke und Grabhügel um.“
(Melker Annalen zum Jahr 1501; zitiert nach Weikinn, Quellen zu Witterung und Klima 2, S. 6
f.)
Arbeitsaufgaben:
• Vergleiche beide Texte: Welche Auswirkungen des Naturereignisses erschienen den
Autoren erwähnenswert? Was erfahren wir über die Deutung und unmittelbare
Bewältigung?
• Welche Rolle spielen in den beiden Texte Gott bzw. die Deutung, dass es sich bei dem
Naturereignis um eine Strafe Gottes handeln könne?
• Versuche verschiedene Quellen zum verheerenden Hochwasser des Jahres 2002 in
Österreich sowie zu früheren Hochwassern zu finden: Wie wurde damals die
Überschwemmung wahrgenommen, erklärt und bewältigt?
5) Ernährung im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit
5
a) Zu Tisch bei Bischof Matthias von Rammung in Speyer
Um 1470 erließ der Speyerer Bischof Matthias von Rammung (1464-1478) eine
Küchenordnung für seine Hauptresidenz in Udenheim bei Speyer am Rhein. Neben
Anweisungen über Sparsamkeit und Hygiene in der Küche enthält die Küchenordnung
zahlreiche Hinweise auf die alltägliche Küche eines hohen Geistlichen, über die Bewirtung
von Gästen und über die Verpflegung des Gesindes am Ende des Mittelalters.
„Ferner soll immer das erste Essen, das morgens von uns übrig bleibt, oder stattdessen ein
anderes nach unserem Befehl armen Leuten um Gottes Willen gegeben werden. Hofmeister,
Küchenmeister und Keller sollen dafür sorgen, dass darauf geachtet wird, was zu dem
gemeinen Almosen gehört, und dass es notdürftigen Leuten gegeben wird.
Man möge uns morgens dreierlei Fleisch oder Fisch zu essen geben: nämlich Brühe mit
Fleisch, zweitens [Fleisch] als Pfeffer9 oder als Pasteten, drittens gebratenes [Fleisch], dazu
jeweils die Beilagen. ... Dazu möge man Sülze, Wurst oder andere Speisen geben, wie man
sie gerade hat, und das für eines der Gerichte zubereiten, sodass am Morgen nicht mehr als
drei Gänge serviert werden.
Ferner soll man das Essen noch vollkommener zubereiten, wenn fremde Leute kommen
oder sich das Hofgesinde vermehrt. ... Dabei soll gebührend und sparsam mit den Gewürzen
umgegangen werden, und niemand außer dem Meisterkoch darf darüber verfügen. ...
Ferner sollen Küchenmeister und Köche daran denken, nicht stets das gleiche Einerlei zu
kochen, sondern heute dies, morgen etwas anderes. Denn man wird immer derselben
Speise überdrüssig.
Weiterhin soll man uns zum Nachtmahl nicht mehr als zwei Gerichte servieren und eine
Speise, die gut verdaulich ist: Insbesondere sollen es zwei oder drei verschiedene
Fleischsorten sein, wie man es gerade hat oder es anfällt. Man soll darauf achten, im
Sommer kalte Speisen und im Winter warme Speisen zu kochen und diese auch
entsprechend zu würzen.
Wenn fremde Leute und Gäste geladen sind, die standesgemäß sind, soll man reichlich
auftragen, sich köstlich geben, kein Maß beachten und danach wieder anfangen zu sparen.
...
Auch dem Gesinde soll morgens und abends nicht mehr als zwei Gerichte mit ihren Beilagen
gegeben werden, doch am Morgen reichlicher als am Abend. Es soll darauf geachtet
werden, dass sie genug zu Essen haben.“
(Küchenordnung des Speyerer Bischofs Matthias von Rammung, um 1470, gekürzt; zitiert
nach Fouquet/Mayer, Quellen zur Geschichte der Menschen in ihrer Zeit 2, S. 188 f.)
b) Das Essen der ärmeren Leute
Der Speiseplan der Bediensteten auf dem landwirtschaftlichen Hof des in Bayern gelegenen
Schlosses Schleißheim sah im Jahr 1618 schon eintöniger aus:
„Sonntag:
9
eine Art Ragout, das besonders mit Pfeffer gewürzt war
6
Mittags: Hirsebrei oder Griesmus, Speckknödel und Kraut
Nachts: Kraut, dicke Schnitzen10 und süße Milch
Montag:
Morgens: Weizenmus, saure Milchsuppe
Mittags: Kraut, gestampfte Gerste, Kirschkuchen
Nachts: Kraut, Erbsen, Milch
Dienstag:
Morgens: Mus und Wassersuppe
Mittags: Kraut, eingebrannte Suppe, Dampfnudeln11
Nachts: Kraut, Rüben, Milch
Mittwoch:
Morgens: Weizenmus, Sauermilchsuppe
Mittags: Kraut, dicke Schnitzen, gekochter Hafer
Nachts: Kraut, Gerste, Milch
Donnerstag:
Morgens: Weizenmus und Wassersuppe
Mittags: Kraut, Erbsen, Küchlein oder Striezel
Nachts: Kraut, Rüben, Milch
Freitag:
Morgens: Weizenmus, Sauermilchsuppe
Mittags: Kraut, dicke Schnitzen, Lebkuchengebackenes [wahrscheinlich mit Obst]
Nachts: Kraut, Gerste, Milch
Samstag:
Morgens: Weizenmus und Wassersuppe
Mittags: Kraut, Erbsen, Rüben
Nachts: Kraut, aufgegangene [Nudeln] oder Dampfnudeln“
(Wochenspeiseplan für das Gesinde des Schlosses Schleißheim/Bayern, 1618; zitiert nach
Fouquet/Mayer, Quellen zur Geschichte der Menschen in ihrer Zeit 2, S. 192)
Arbeitsaufgaben:
• Welche Nahrungsmittel kommen in den Speiseordnungen bzw. im Rezept vorrangig zur
Anwendung?
• Vergleiche den Speisezettel des Speyerer Bischofs mit dem der Bediensteten von
Schloss Schleißheim: In welchen Bereichen gibt es Abwechslung, in welchen nicht?
• Welche allgemeinen Informationen kannst du zu den Nahrungsmitteln in der Frühen
Neuzeit finden?
6) Quellen zur Geldgeschichte des Mittelalters
a) König Heinrich VII. erlässt Regelungen zum Münzwesen im Heiligen Römischen Reich
10
11
Es bleibt unklar, woraus diese Schnitzen bestanden haben.
Germknödel
7
Das Recht Münzen zu prägen gehörte zu den Regalien, d.h. es war zunächst nur dem König
selbst vorbehalten. Dieser verlieh es aber seit dem Hochmittelalter zahlreichen
Landesfürsten, die daraufhin eigene Münzprägestätten zur Herstellung von Silberpfennigen
errichteten. Die zahlreichen Pfennigsorten waren aber in ihrem Silbergehalt durchaus
unterschiedlich, sodass sich einzelne Pfennige als besonders „harte Währungen“, andere
aber als relativ wertlos herausstellten.
„Recht häufig wurde vor unserem Herrn und Vater, dem hochehrwürdigen Römischen Kaiser
[Friedrich II.], sowie vor uns durch Rechtsspruch festgelegt, dass in den Städten und den
anderen Orten, wo es üblicherweise eine eigene und rechtmäßige Münze [=
Münzprägestätte] gibt, niemand irgendwelchen Markt abhalten soll mit Silber, sondern nur
mit den Pfennigen von deren eigener Münze. Das Umtauschen, das man gemeinhin
„Wechseln“ nennt, soll weder der Händler noch sonst einer der Kaufleute vornehmen,
sondern nur der Münzer selbst oder derjenige, dem der Herr es aus besonderer Gnade
gestattet. Außerdem sollen sich die Pfennige einer Münze durch so deutliche Kennzeichen
und die Unterschiedlichkeit der Bilder von den Pfennigen einer anderen Münze
unterscheiden, dass man sofort auf den ersten Blick und ohne irgendwelche Schwierigkeiten
deren Bedeutung und Wertunterschied untereinander feststellen kann.
Wenn jemand ferner mit falschen Pfennigen ertappt wird, soll er die Strafe für Münzfälscher
erleiden; und es soll ihm nichts nützen, wenn er sagt, er habe sie auf einem öffentlichen und
allgemeinen Markt erhalten, es sei denn die Summe ist so klein, dass sie neun Pfennige
nicht übersteigt. Wenn dieser auch ein drittes Mal mit der genannten Summe oder mehr
ertappt wird, darf er als Münzfälscher ohne die zuvor genannte Ausnahme oder
Entschuldigung abgeurteilt werden.“
(Reichsspruch König Heinrichs VII. vom 30. April 1231, gekürzt; zitiert nach Lorenz Weinrich,
Quellen zur deutschen Verfassungs-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte bis 1250, S. 420423)
b) Das Unwesen des Münzverrufs im 15. Jh.
Besonders in den 1450er-Jahren wurde der Münzverruf im bayerisch-österreichischen Raum
von den Münzherren sehr häufig praktiziert, um aus der Differenz des Silbergehalts zwischen
alten und neuen Pfennigen Erträge abzuzweigen. Der zeitgenössische Augsburger Chronist
Burkart Zink berichtet über die Auswirkungen dieser „Schinderlingszeit“:
„ ... Unser Herr Kaiser schlug in dieser Zeit [1459] überall im Land so viele [mindere]
Münzen, dass niemand sie gerne nehmen wollte, und man konnte in vielen Städten weder
Brot noch Wein oder andere Nahrungsmittel dafür finden; arme Leute mochten lieber am
Hungertod sterben. Wenn ein armer Mann den ganzen Tag um 10 bis 12 Pfennige arbeitete,
so konnte er um seinen Tageslohn nicht einmal ein Brot kaufen, das normal einen Pfennig
kostet. Wenn einer zu einem Wirt ging und dort mit einer guten böhmischen Großmünze
[einem Groschen zu 20 Pfennigen] zahlte, so erhielt er dafür vom Wirt ein gutes Mahl und
bekam zudem noch 30 oder 40 gute böhmische Pfennige heraus. ...
Ebenso soll man wissen, dass die Kaufleute zu Augsburg, die sich damals in Wien
aufhielten, ... sich alle mit denselben Münzen die Schulden bezahlen lassen mussten. Sie
8
kauften um das eingenommene Geld besonders guten Wein ein und brachten 50 Fass zu je
22 Eimer nach Augsburg heim ... Zudem kauften sie etliche Rosse in Wien, die sie ebenfalls
heim brachten; so ließen sie alle [schlechten] Pfennige in Österreich zurück und brachten
Wein und andere Waren mit sich, die sie wieder um gute Pfennige weiterverkauften.
Als nun eben die schlechten Münzen in Österreich der Steiermark, in Ungarn und Bayern in
Umlauf waren, ... da trachtete jeder, die Münzen dem anderen zuzuschieben. Wenn jemand
Schulden hatte, so zahlte er diese damals zurück; einer kaufte dem anderen etwas ab, und
sei es noch so teuer, nur um seine Münzen loszuwerden. Im Jahr 1460 waren die Pfennige
so sehr heruntergekommen, dass man sie in allen Ländern aus dem Verkehr zog und verbot,
da sie niemand mehr nehmen wollte: für einen Gulden bekam man 10 Pfund Pfennige [2400
Pfennige].12 Allmächtiger Gott, wie gütig bist du, dass du so viel, Ungerechtigkeit und Bosheit
übersiehst, dass einer den anderen betrügt und um sein Vermögen bringt, so wie es damals
mit den schlechten Pfennigen geschehen ist. So mancher Mann verlor sein ganzes
Vermögen, während andere damals reich wurden.“
(Chronik des Augsburgers Burkart Zink zu den Jahren 1458-1460, gekürzt; nach der
Ausgabe bei Möncke, Quellen zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte mittel- und
oberdeutscher Städte im Spätmittelalter, S. 328-331 ins Neuhochdeutsche übersetzt von
Christian Rohr)
Arbeitsaufgaben:
• Welche Regelungen traf König Heinrich VII. für die Verwendung verschiedener
Pfennigsorten auf Märkten im Heiligen Römischen Reich?
• Welche Auswirkungen brachte der Verfall des Wertes der Pfennigmünzen 1458/60? Wie
konnten Menschen davon auch profitieren?
• Versuche allgemeine Informationen über das Münzwesen im Mittelaltzer und in der
Frühen Neuzeit zu finden!
7) Schülerleben im ausgehenden Mittelalter und in der Neuzeit
a) Johannes Butzbachs Schulerfahrungen
Seit dem ausgehenden Mittelalter besuchten die Bürgersöhne eine städtische Bürgerschule,
um dort in einer Grundschule Lesen, Schreiben und Rechnen zu lernen. Der humanistische
Gelehrte Johannes Butzbach (1478-1516) blickt auf seine Schulzeit zurück.
„Als ich schon sechs Jahre alt war, ließ sie [meine Tante] mich die Schule besuchen, damit
ich die Grundzüge der Bildung erlernen konnte, obwohl ich bis dahin noch kaum die
deutschen Wörter richtig auszusprechen vermochte. ... Die Liebe zur Schule machte mir die
fromme Frau anfangs freundlicherweise mit Brezeln schmackhaft – nach den Worten des
Horaz: ‚... den Kindern geben die freundlichen Lehrer Brezeln, damit sie die ersten
Anfangsgründe erlernen wollen.’ Dann aber, als die Brezeln, Feigen, Rosinen und Mandeln
12
Der Wert der Pfennige verfiel damals rasant. Entsprachen einem ungarischen Goldgulden 1458 zunächst noch
210 Silberpfennige, so waren es zwei Jahre später 2400 Silberpfennige.
9
mit der Fastenzeit vorbei waren, ... schien auch mein Lerneifer erschöpft zu sein; so hielt sie
es für angebracht, mich nicht mehr mit Belohnungen, sondern mit Drohungen zu nähren.
Und nun – wehe mir! Sie zögerte nämlich nicht, mich mit harten Ruten gewaltsam zum
Schulbesuch zu zwingen, obwohl sie mich doch bisher nur mit Süßigkeiten und Zückerchen
dazu angeregt hatte. ...
Nach dem Tode nun meiner Amme seligen Angedenkens wurde ich wieder ins Haus meiner
eigenen Eltern gebracht. ... Aber als ich nun gleich wie vorher gegen meinen Willen zum
begonnenen Schulbesuch gezwungen wurde, begann ich oftmals zu schwänzen. ... Als ich
dann aber vom Lehrer, den ich über alles fürchtete, wegen meiner Abwesenheit ausgefragt
wurde, pflegte ich notgedrungen zu sagen, ich sei auf Geheiß der Eltern zu Hause
zurückbehalten worden und hätte dieses oder jenes getan. ...
Als ich eines Abends wiederum nicht aus der Schule, sondern wie gewohnt aus dem Schiff
nach Hause kam, da sagte ich meinen Eltern nicht die Lateinwörter dieses selben Tages auf.
Sie begannen mich des Schwänzens zu bezichtigen und des Lügens zu beschuldigen, denn
sie überführten mich, dass ich ihnen vor wenigen Tagen dieselben Wörter aufgesagt hatte.
Am nächsten Morgen schleppte mich meine Mutter zur Schule. ... Der Locatus [= Lehrer] ...
packte mich in einem Wutanfall und ließ mich auskleiden und sogleich an einer Säule
festbinden. Grausam und unbarmherzig – denn er war ein roher Kerl – ließ er mich mit den
härtesten Ruten auspeitschen, indem er selbst kräftig mitmachte.“
(Johannes Butzbach, Odeporicon, 1506, gekürzt; zitiert nach Gerhard Fouquet/Ulrich Mayer
(Hg.), Lebenswelten 2. Quellen zur Geschichte der Menschen in ihrer Zeit. Alteuropa 800 bis
1800, Stuttgart 2001, S. 152 f.)
b) Johann Wolfgang von Goethe und seine behütete Schulzeit zu Hause
Der berühmte Dichter und Universalgelehrte Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832)
erhielt seine Grundschulausbildung wie zahlreiche andere Kinder aus dem gehobenen
Bürgertum zu Hause von seinem eigenen Vater und von Privatlehrern.
„Es ist ein frommer Wunsch aller Väter, das, was ihnen selbst abgegangen, an den Söhnen
realisiert zu sehen, so ohngefähr als wenn man zum zweitenmal lebte und die Erfahrungen
des ersten Lebenslaufes nun erst recht nutzen wollte. Im Gefühl seiner Kenntnisse, in
Gewissheit einer treuen Ausdauer, und im Misstrauen gegen die damaligen Lehrer, nahm
der Vater sich vor, seine Kinder selbst zu unterrichten und nur so viel es nötig schien,
einzelne Stunden durch eigentliche Lehrmeister zu besetzen. ...
Die Grammatik missfiel mir, weil ich sie nur als ein willkürliches Gesetz ansah; die Regeln
schienen mir lächerlich, weil sie durch so viele Ausnahmen aufgehoben wurden, die ich alle
wieder besonders lernen sollte. Und wäre nicht der gereimte Lateiner13 gewesen, so hätte es
schlimm mit mir ausgesehen; doch diesen trommelte und sang ich mir gern vor. So hatten
wir auch eine Geographie in solchen Gedächtnisversen, wo die abgeschmacktesten Reime
das zu Behaltende am besten einprägten. ... In rhetorischen Dingen ... tat es mir niemand
zuvor, ob ich schon wegen Sprachfehler oft hintanstehen musste. Solche Aufsätze waren es
13
Johann Gottfried Gross, Der angehende Lateiner, Halle 1747, ein Lehrbuch der lateinischen Sprache in
Merkversen.
10
jedoch, die meinem Vater besondre Freude machten und wegen deren er mich mit manchem
für einen Knaben bedeutenden Geldgeschenk belohnte.
Mein Vater lehrte die Schwester in demselben Zimmer Italienisch, wo ich den Cellarius14
auswendig zu lernen hatte. Indem ich nun mit meinem Pensum bald fertig war und doch still
sitzen sollte, horchte ich über das Buch weg und fasste das Italienische, das mir als eine
lustige Abweichung des Lateinischen auffiel, sehr behände.
(Johann Wolfgang von Goethe, Dichtung und Wahrheit, in Goethes Werke, Bd. 9, S. 31-34;
zitiert nach Gerhard Fouquet/Ulrich Mayer (Hg.), Lebenswelten 2. Quellen zur Geschichte
der Menschen in ihrer Zeit. Alteuropa 800 bis 1800, Stuttgart 2001, S. 155)
Arbeitsaufgaben:
• In welchen Fächern wurden Butzbach und Goethe unterrichtet? Welche Lernmethoden
kamen zur Anwendung?
• Was verraten die beiden Autoren über die Qualität der Lehrer zu ihrer Zeit?
• Welche Rolle spielen Belohnung und Bestrafung bei Butzbach und Goethe?
• Versuche allgemeine Informationen zum Ausbildungswesen in der Frühen Neuzeit zu
finden!
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Ein 1755 erschienenes Latein-Lehrbuch von Christoph Cellarius.
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