Prof. Dr. Franz Dorn WS 2007/08 Einführung in die Deutsche Rechtsgeschichte Auszug aus: Peter Landau, Tabelle zur Deutschen Rechtsgeschichte, Juristen-Jahrbuch 1, 1960, S. 207 ff. 482 – 511 Chlodwig König der Franken. Zunächst Teilkönig, beseitigt er alle anderen fränkischen Könige und macht sich zum Alleinherrscher. 486 Sieg Chlodwigs über Syagrius, den letzten römischen Statthalter in Gallien. Frankreich bis zur Loire. 496 Katholische Taufe Chlodwigs. Bedeutsame Entscheidung gegen das bisher bei den Germanen verbreitete arianische Christentum. 501 Gesetzgebung Gundobads im Burgunderreich. Kernstück der Lex Burgundionum. Gilt für die Germanen. 506 Lex Romana Burgundionum. Größtenteils aus römischen Quellen. Gilt für die römische Bevölkerung im Reiche Gundobads. Westgotenkönig Alarich II. erlässt das Breviarium Alaricianum (auch Lex Romana Visigothorum genannt). Zusammengestellt aus römischen Rechtsquellen, gilt nur für die römischen Bewohner des Westgotenreichs. 507 Chlodwig besiegt Alarich II. Ende des Tolosanischen Westgotenreichs. Das Westgotenreich besteht weiter in Spanien. Hauptstadt Toledo. Ca. 507 – 511 Aufzeichnung des Stammesrechts der salischen Franken in der Lex Salica. 511 Teilung der Königsherrschaft durch die Söhne Chlodwigs. 568 Die Langobarden dringen unter Alboin in Oberitalien ein. Etwa 630 (?) Entstehung der Lex Ribuaria, des Stammesrechts der ripuarischen Franken 643 Gesetzgebungswerk König Rothers im Langobardenreich: Edictus Rothari. Langobardisches Volksrecht. Juristisch bedeutsamstes der germanischen Volksrechte. 711 Untergang des Westgotenreiches in Spanien durch die Araber. Ca. 741 – 744 (?) Entstehung der Lex Baiuvariorum, des Volksrechts der Bayern. 743 Kapitular von Estinnes: Inanspruchnahme von Kirchengut. Auf Befehl des Königs muss die Kirche Land an Vasallen verleihen. D:/Lehrstuhl Dorn/WS2007/08/Rechtsgeschichte/ZeittafelDtRg.doc 2 751 Absetzung des letzten Merowingerkönigs. Pippin der Jüngere als erster Karolinger König der Franken. Ca. 770 – 780 Reform des fränkischen Gerichtswesens durch Karl den Großen. 774 Eroberung des Langobardenreichs durch Karl den Großen. 778 Beseitigung des bayerischen Stammesherzogtums der Agilofinger. Ca. 794/795 Capitulare de Villis regelt die Krongutsverwaltung (Domänenordnung). 800 Kaiserkrönung Karls des Großen in Rom. Erneuerung des weströmischen Kaisertums. 802/803 Auf dem Aachener Reichstag Aufzeichnung der Lex Saxonum, der Lex Thuringorum und der Ewa Chamavorum (Volksrecht der Sachsen, der Thüringer und der chamavischen Franken). 812 Anerkennung der Kaiserwürde Karls des Großen durch Byzanz. 817 Ordinatio Imperii Ludwigs des Frommen: Bildung von Teilreichen geplant, aber Erhaltung der Reichseinheit unter einem Oberherrscher. 843 Vertrag von Verdun: Teilung des Frankenreiches in Westreich, Mittelreich und Ostreich. 870 Vertrag von Meersen. Teilung des Mittelreichs zwischen Ost- und Westfranken. Der Erzbischof von Mainz wird Leiter der königlichen Kanzlei (Erzkanzler). Ca. 900 Erneute Herausbildung eines Stammesherzogtums. 911 Aussterben der ostfränkischen Karolinger. Lothringen schließt sich dem westfränkischen Reich an. 919 Ende der Entwicklung vom ostfränkischen Teilstaat zum deutschen Reich mit der Wahl Heinrichs I. 925 Lothringen wird ein Teil des deutschen Reichs. 951 Otto der Große verbindet Italien mit dem Reich. 962 Kaiserkrönung Ottos des Großen in Rom. Ende 10. Jh. Beginn der Gottesfriedensbewegung in Südfrankreich: Einschränkung des Fehderechts, unterstützt von der Kirche. 1033 Vereinigung des Königreichs Burgund mit dem Reich. 3 1037 Lehnsgesetz Konrads II. (Constitutio de feudis). Lehen als vererblich und unverlierbar garantiert. Ca. 1057 – 1064 Bamberger Dienstmannenrecht. Seit dem 11. Jahrhundert entsteht ein eigenes Recht der Ministerialen (Dienstnamen) 1074 Aufstand der Kölner Bürger gegen den bischöflichen Stadtherrn. 1075 Verbot der Laieninvestitur durch die römische Fastensynode. Beginn des Investiturstreites zwischen Kaiser und Papst. 1076 Eidgenossenschaft der Bürger in Cambrai gegen den Bischof. 1077 Wahl des Gegenkönigs Rudolf von Rheinfelden gegen Heinrich IV. Zum erstenmal freies Wahlrecht bei der Königswahl angewandt. 1082 Lütticher Gottesfriede für die Kölner Kirchenprovinz. 1085 Gottesfriede in Mainz für das ganze Reich. Seit ca. 1100 Langobardische Lehnrechtsbücher (Libri Feudorum). Kommentare zum Lehnsrecht mit vasallenfreundlicher Tendenz. Ca. 1100 Beginn der Ostkolonisation. 1103 Erster Reichslandfriede, von Heinrich IV. in Mainz verkündet. Die Landfrieden gehen nicht wie die Gottesfrieden von der Kirche, sondern von der staatlichen Gewalt aus. 1112 Coniuratio pro libertate in Köln (Eidgenossenschaft der Bürger). Durch die Eidgenossenschaften wird in den rheinischen Bischofsstädten die Herrschaft der geistlichen Stadtherren gebrochen. 1122 Wormser Konkordat. Ende des Investiturstreites. Der Kaiser behält die Investitur mit den Temporalien, d.h. einen beschränkten Einfluss auf die Besetzung der Bischofsstühle. 1135 Kölner Schreinskarten: Pergamentkarten für Grundstücksgeschäfte, Vorläufer des Grundbuches. 1136 Lehensgesetz Kaiser Lothars III. Ca. 1140 Decretum Gratiani. Umfassende kirchliche Rechtssammlung in Form eines Lehrbuchs. 1152 Reichslandfriede Friedrich Barbarossas: Verbot der Fehde. 1156 Privilegium minus: Österreich wird Herzogtum. Erstes Territorialherzogtum im Unterschied zum älteren Stammesherzogtum. Beginn des Übergangs vom Personenverbandsstaat zum Flächenstaat. 4 1158 Reichstag von Roncaglia: Gestezgebung Friedrich Barbarossas unter Mitwirkung römisch-rechtlich gebildeter Juristen aus Bologna. Erste Rezeption römischen Rechts. 1168 Herzogtum Franken des Bischofs von Würzburg als Territorialherzogtum begründet. 1179 – 1180 Land- und lehnrechtlicher Prozess gegen Heinrich den Löwen. Ende des alten Stammesherzogtums. Es bildet sich ein abgeschlossener Reichsfürstenstand: Reichsfürst ist nur derjenige, der vom König unmittelbar ein Lehen trägt und nicht Lehnsmann eines anderen weltlichen Herrn ist. 1186 Reichslandfriede (Constitutio contra incendiarios): eine vorherige Ansagepflicht für die rechtsmäßige Fehde festgelegt. 1196 Plan Heinrichs VI., die deutsche Königswürde erblich zu machen (Erbreichsplan), scheitert am Widerstand der Fürsten. 1198 Doppelte Königswahl in Deutschland. Entscheidende Schwächung des Königtums durch langjährigen Bürgerkrieg. Ca. 1200 Mühlhäuser Reichsrechtsbuch als erstes Stadtrechtsbuch (Private Sammlung des Stadtrechtes). 1202 Papst Innocenz III. nimmt in der Dekretale „Venerabilem“ ein Approbationsrecht bei der deutschen Königswahl in Anspruch. 1220 Friedrichs II. Gesetz zugunsten der geistlichen Fürsten (Confoederatio cum principibus ecclesiasticis). Das Reich verzichtet auf wichtige Hoheitsrechte (Regalien). Bedeutsam für die Entwicklung der Landesherrschaft in den geistlichen Territorien. Ca. 1215 – 1235 Entstehung des Sachsenspiegels des Eike von Repgow. Ältestes Rechtsbuch, d.h. private Sammlung des sächsisch-ostfälischen Rechts. Enthält Landrecht und Lehnrecht. 1226 Verleihung der Reichsfreiheit an Lübeck; die dem König bzw. dem Reich gehörenden Städte jetzt als Reichsstädte bezeichnet. Friedrich II. sichert dem deutschen Orden die in Preußen zu erobernden Gebiete als Landesherrschaft zu. 1231/32 Gesetz zugunsten der Landesherren (Statutum in favorem principum): alle Reichsfürsten erhalten wichtige Reichsrechte. Unterstützt die Entwicklung zur Territorialhoheit der Landesherren. Städtefeindliche Tendenz. 1233 Kulmer Handfeste: Ältestes bekanntes Landrecht eines Landesherrn, erlassen für das Land des deutschen Ordens, später Grundgesetz des Deutsch-Ordenslandes. 5 1235 Mainzer Reichslandfriede: Erstes auch in deutscher Sprache abgefasstes Reichsgesetz, wichtiges Verfassungsgesetz des Reiches. Der Fehde soll gerichtlicher Sühneversuch vorangehen. Erste Organisation des Reichshofgerichts. 1252 Braunschweiger Reichsweistum: Die königliche und kaiserliche Gewalt sei vom Papst unabhängig. 1254 Rheinischer Städtebund: Erster bedeutender Zusammenschluss von Städten zum Schutze des Landfriedens. 6 1257 Doppelte Königswahl. Zum erstenmal die Kurfürsten als alleinige Wähler. Frankfurt jetzt regelmäßiger Wahlort. 1258 Kölner Schied zwischen Erzbischof und Stadt, städtische Satzung durch Schiedsvertrag. 1270 Hamburger Stadtrecht (sog. Ordelbok): Von der Stadt selbst als autonome Satzung erlassenes Stadtrecht. 1274/75 Deutschenspiegel: ein süddeutsches Rechtsbuch, Bearbeitung des Sachsenspiegels für süddeutsche Verhältnisse. Entstehung des Schwabenspiegels in Augsburg. Der Schwabenspiegel (süddeutsches land- und Lehnrechtsbuch): wichtiges süddeutsches Rechtsbuch, Quellen sind u. a. Sachsenspiegel und fränkische Kapitularien, zeigt die weitere Rechtsentwicklung seit dem Sachsenspiegel. 1281 Nürnberger Reichsweistum: Einer Verfügung des Königs über Reichsgut müssen mindestens 4 Kurfürsten zustimmen. 1291 Ewiger Bund der 3 Schweizer Urkantone; Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 1296/1307 Stadtrechtsbuch von Freiberg in der Mark Meißen. Enthält vor allem Verfahrensrecht. 1296 u. 1309 Reichsfreiheit der Eidgenossenschaft vom deutschen König anerkannt. Nach 1325 Johann v. Buch, Glosse zum Landrecht des Sachsenspiegels. Soll Übereinstimmung des Sachsenspiegels mit dem römischen Recht zeigen. Ca. 1328 – 1338 Frankenspiegel (kleines Kaiserrecht). Als Rechtsbuch im Norden und Süden Deutschlands verbreitet. Ca. 1328 Salzburgische Landesordnung Erzbischof Friedrichs III. 1328 Ruprecht von Freising, Freisinger Stadtrechtsbuch, in Anlehnung an den Sachsenspiegel. Ca. 1335 Richtsteig Landrecht des Johann von Buch. Darstellung des Verfahrensrechts. Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern. 1338 Kurverein von Rhense: Die Kurfürsten beraten als Kollegium Reichsangelegenheiten und stellen fest, dass der von ihnen zum König Gewählte keiner päpstlichen Approbation bedürfe. Reichsgesetz „Licet Iuris“ Ludwigs des Bayern: Der von den Kurfürsten Gewählte habe auch kaiserliche Gewalt, die päpstliche Krönung sei nur Verleihung des Titels eines Kaisers. 7 1340 Lupold von Bebenburg, Traktat „De iuribus regni et imperii Romanorum“. Der deutsche König sei durch die Wahl „Kaiser im Reich“, durch die päpstliche Krönung werde er zum „Weltkaiser“. Vermittelnde gemäßigte Theorie über das Verhältnis von Staat und Kirche. Ca. 1350 Die Hanse tritt als Städtebund hervor. Entstehung vieler Stadtrechtsbücher, z. B. des Zwickauer Rechtsbuchs und des Brünner Schöffenbuchs. Mehrere Stadtrechtsbücher Magdeburger Rechts, z. B. Breslauer systematisches Schöffenrecht. 1356 Goldene Bulle Karls IV. Regelung der Königswahl: Sie erfolgt durch 7 Kurfürsten nach Mehrheitsprinzip. Festlegung der Rechtsstellung der Kurfürsten: Unteilbarkeit der Kurlande, Vererbung der Kurwürde nach dem Erstgeburtsrecht, volle Landeshoheit, Recht zur Versammlung in Kurfürstentagen. 1358/59 Fälschung des Privilegium maius in der Kanzlei Herzog Rudolfs IV. von Österreich. Vorrechte der Kurfürsten auch für die österreichischen Herzöge in Anspruch genommen. 1371 Karl IV. verleiht den Femegerichten die Landfriedensgerichtsbarkeit. Ca. 1380 Begründung der „Großen Ravensberger Gesellschaft“. Bedeutendste deutsche Handelsgesellschaft des Mittelalters. 1381-1388 Rheinischer Städtebund. Die Städtebünde erstreben Behauptung der Rechte und Freiheiten der Städte gegenüber den Landesherren. 1389 Reichslandfriede zu Eger: Auflösung der Städtebündnisse. 1396 Sieg der Zünfte in Köln. Die Zünfte jetzt Wahlkörperschaften für den Stadtrat. 1415 Erstmalige Erwähnung des königlichen Kammergerichts. Es tritt allmählich an die Stelle des Reichshofgerichts. 1427 Reichskriegssteuergesetz. Reform des Reichsheerwesens erstrebt. 1433 Nikolaus von Kues, „De concordantia“. Schrift zur Reichsform, entwickelt einen bundesstaatlichen Verfassungsplan. 1438 Auf dem Nürnberger Reichstag scheitern Reichsformpläne am Gegensatz von König und Fürsten. 1442 Frankfurter Reichsabschied. Landfriedensordnung Friedrichs III. Einschreiten der Reichsgewalt gegen die Femegerichte. 1448 Wiener Konkordat Friedrichs III. Fördert das landesherrliche Kirchenregiment. 8 1460 Peter von Andlau, „Libellus de Caesarea Monarchia“. Erster Versuch wissenschaftlicher Darstellung des deutschen Staatsrechts. 1471 Kammergerichtsordnung: Schafft eine feste Organisation des Kammergerichts. 1473 Dispostio Achillea: Kurfürst Albrecht Achilles legt Primogenitur und Unteilbarkeit des Landes in Brandenburg fest. 1479 Nürnberger Reformation: Erneuerung des Stadtrechts unter dem Einfluss des römischen Rechts. Hexenbulle Paps Innocenz’ VIII. Höhepunkt der Hexenprozesse im 16. Jahrhundert. 1495 Reformgesetzgebung des Wormser Reichstags: 1. Ewiger Landfriede: Verbot der Fehde. 2. Reichskammergerichtsordnung: Das Reichskammergericht wird selbständiger ständischer Gerichtshof, unabhängig vom Königshof. Gesetzliche Anerkennung der Rezeption des römischen Rechts. 1500 Regimentsordnung des Augsburger Reichstags: Das Reichstagsregiment als ständisches Organ der Reichsregierung geschaffen. 1502 Auflösung des Reichsregiments. 1507 Bambergische Halsgerichtsordnung. Schöpfer Johann von Schwarzenberg. Vorbild der späteren Carolina. 1512 Reichsnotariatsordnung. Das Reich in 10 Reichskreise eingeteilt. 1518 Bayerisches Landrecht. Einfluss des römischen Rechts. 1519 Erste Wahlkapitulation eines Kaisers bei der Wahl Karls V.: Zugeständnisse an die Fürsten vor der Wahl, Grundlage des Reichsverfassungsrechts. 1520 Reformiertes Freiburger Stadtrecht. Verbindung römischen und deutschen Rechts. Verfasser der Humanist Ulrich Zasius. 1521 Wormser Reichsmatrikel: Grundlage für die Erhebung der Reichskriegssteuern und die Verpflichtung der Stände zur Truppenstellung für das Reichsheer bis 1806. 1526 Speyerer Reichstag: Infolge der Reformation vorläufige Übertragung des Rechts zur Ordnung kirchlicher Verhältnisse an die Landesfürsten. 1527 Der Reichshofrat wird zum zweiten Reichsgericht neben dem Reichskammergericht; er ist zugleich Verwaltungsbehörde. 1530 Reichspolizeiordnung. Peinliche Gerichtsordnung Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina). 9 1532 Gilt nur subsidiär nach Landesrecht, wird trotzdem zur Grundlage des gemeinen deutschen Strafrechts und Strafprozessrechts. 1555 Augsburger Religionsfriede: Anerkennung der lutherischen Konfession. Die Reichsstände erhalten das Recht zur Wahl einer der beiden anerkannten Konfessionen und zur eigenen Regelung der kirchlichen Verhältnisse („Cuius regio, eius religio“). Reichskammergerichtsordnung. 1559 Reichshofratsordnung: Der Reichshofrat wird als Gericht und Verwaltungsbehörde zur ständigen Behörde. Reichskanzleiordnung: Leiter der Reichskanzlei am kaiserlichen Hof wird der Reichsvizekanzler, ernannt vom Reichskanzler (Erzbischof von Mainz). Reichsmünzordnung: Einheitliche Münze für das Reich. 1571 Solmser Gerichts- und Landordnung: Beeinflusst Rechtsentwicklung auch außerhalb des Somser Territoriums. Gilt in Teilen Hessens bis 1900. 1572 Kursächsische Konstitutionen: Bewahren weitgehend das Recht des Sachsenspiegels gegenüber dem römischen Recht. Gelten in Sachsen bis 1865. 1578 Frankfurter Reformation: Umfassendes stadtrechtliches Gesetzbuch; behandelt Privatrecht, Strafrecht und Prozess. Schöpfer Johann Fichard. 1603 Der reformierte Staatstheoretiker Johannes Althusius (1557-1638) bejaht in seiner „Politica methodice digesta“ Volkssouveränität und Widerstandsrecht. 1616 Bayerische Malefiz-Prozessordnung: Als Landesstrafrecht ergänzt sie das Reichsrecht der Carolina. 1620 Errichtung einer eigenen österreichischen Hofkanzlei neben der Reichskanzlei. Die Reichskanzlei verliert an Bedeutung. 1635 Benedikt Carpzov (1595-1666), „Practica nova Imperialis Saxonica rerum criminalium“. Bedeutsam für das gemeine deutsche Strafrecht. Die von Carpzov bestimmte sächsische Gerichtspraxis ist auch außerhalb Sachsens von maßgebendem Einfluss. 1643 Hermann Conring (1606-1681), „De origine iuris germanici“. Erste wissenschaftliche Behandlung der deutsch-rechtlichen Grundlagen des gemeinen Rechts. 1644 Begründung eines stehenden Heeres in Brandenburg-Preußen. 1648 Westfälischer Friede. Verfassungsrechtliche Bedeutung: 1. Anerkennung der reformierten Konfession. 2. Als Norm für die freie Ausübung der Konfession wird der Zustand des Jahres 1624 (Normaljahr) festgelegt; insofern Beschränkung des 10 landesfürstlichen ius reformandi. 3. In konfessionellen Fragen keine Mehrheitsbeschlüsse des Reichstags möglich. 4. Der Kaiser in allen Reichsangelegenheiten künftig abhängig von der Zustimmung des Reichstags. 5. Volle Territorialhoheit der Reichsstände anerkannt. 6. Recht der Reichsstände zu Bündnissen mit auswärtigen Mächten anerkannt; ausgenommen Bündnisse gegen Kaiser und Reich. 7. Die Reichsstädte erhalten Sitz und Stimme auf Reichstagen. 1653 Letzter Landtag in der Mark Brandenburg. Entwicklung vom Ständestaat zum landesfürstlichen Absolutismus. 1654 Jüngster Reichsabschied; enthält eine Reichskammergerichtsordnung und den Text des Westfälischen Friedens, der so zum Bestandteil der Reichsverfassung wird. Eine neue Reichshofratsordnung vom Kaiser ohne Zustimmung des Reichstags erlassen. 1658 Wahlkapitulation Leopolds I. enthält Bestimmungen zugunsten der Landesherren gegenüber den Landständen. Reichsrechtliche Bestimmungen schwächen die Position der Stände in den Territorien. 1663 Eröffnung des letzten Reichstags in Regensburg. Er tagt permanent bis 1806. Reichsgesetze jetzt als „Reichsschlüsse“ statt der früheren „Reichsabschiede“. 1667 Samuel Pufendorf (1632-1694) veröffentlicht pseudonym die staatsrechtliche Abhandlung „De Statu Imperii Germanici“ und übt darin scharfe Kritik an der Reichsverfassung. 1672 Samuel Pufendorf „De Jure Naturae et Gentium“. Hauptwerk der Naturrechtslehre in Deutschland, beeinflusst von Grotius. Entwicklung einer natürlichen Sozialethik und eines Systems allgemeiner Rechtstheorie. 1681 Reichsdefensionalordnung: Reform der Reichskriegsverfassung. Die Reichskreise erhalten Aufgaben bei der Aufstellung des Reichsheeres. 1690 ff. Samuel Stryk (1640-1710), „Usus modernus Pandectarum“. Führendes Werk der gemeinrechtlichen Wissenschaft. Das römische Recht wird im „usus modernus“ fortgebildet. 1705 Christian Thomasius (1655-1728), „Fundamenta Iuris Naturae et Gentium”. Bestimmung des Rechts als einer äußeren Zwangsordnung. 1707 Österreichische Halsgerichtsordnung für Böhmen, Mähren und Schlesien. Die Carolina durch Landstrafrecht ergänzt. 1717 Brandenburgisch – Preußische Kriminalordnung. Ebenfalls landesrechtliche Ergänzung der Carolina. 11 1723 Bildung des Generaldirektoriums in Preußen als zentrale Behörde. Als untergeordnete Provinzialbehörden werden die Kriegs- und Domänenkammern geschaffen. 1740 Abschaffung der Folter in Preußen. 1740-1749 Christian Wolff (1679-1754), „Ius Naturae methodice pertractum“. Umfassendes System des Naturrechts als einer natürlichen Pflichtenlehre, beeinflusst das preußische allgemeine Landrecht. 1749 Oberste Justizstelle als höchster Gerichtshof für Österreich (einschl. Böhmen) geschaffen. 1751 Codex Bavaricus Criminalis. Kodifikation des Strafrechts für Bayern, inhaltlich noch auf den Grundsätzen des gemeinen Strafrechts. 1756 Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis. Bayerisches Zivilgesetzbuch, verfasst von Kreittmayer. Das gemeine Recht gilt weiter subsidiär. 1768 Constitutio Criminalis Theresiana. Kodifikation des Strafrechts für Österreich, inhaltlich noch in der Tradition des gemeinen Strafrechts. 1776 Abschaffung der Folter in Österreich. 1780 Friedrich der Große befiehlt durch Kabinettsorder die Ausarbeitung eines allgemeinen Gesetzbuchs für Preußen. 1781 Aufhebung der Leibeigenschaft in Österreich durch Josef II. 1782 Einrichtung des preußischen Obertribunals als eines obersten Gerichtshofs für die preußische Monarchie. 1787 Strafgesetzbuch Josefs II. für Österreich. Enthält den Grundsatz „nualle poena sine lege“ und schafft die Todesstrafe ab. Erstes deutsches Strafgesetzbuch aufgrund der Prinzipien des Naturrechts und der Aufklärung. 1793 „Allgemeine Gerichtsordnung“ für Preußen. Geht vom Grundsatz des mündlichen Verfahrens für den Zivilprozess aus. 1794 Das „Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten“ wird in revidierter Form neu publiziert und tritt in Kraft. Umfassende naturrechtliche Kodifikation. Enthält Privatrecht und öffentliches Recht einschließlich Strafrecht, aber ohne Prozessrecht. Es hebt das gemeine Recht auf, lässt aber die partikularen Provinzialrechte bestehen. Schöpfer des Landrechts und der allgemeinen Gerichtsordnung Karl Gottlieb Svarez (1746-1798). 1801 Friede zu Lunéville: Abtretung des linken Rheinufers an Frankreich. 1803 Reichsdeputationshauptschluss: Säkularisation der geistlichen 12 Fürstentümer, Mediatisierung vieler kleiner weltlicher Fürsten und der Reichsritterschaft. Aufhebung der Selbständigkeit der meisten freien Reichsstädte. Friedrich Karl v. Savigny (1779-1861), „Die Lehre vom Besitz“. Erstes bedeutendes Werk des späteren Haupts der historischen Schule. 1804 Publikation des „Code Civil“, der französischen Zivilrechtskodifikation. Er enthält durch Aufnahme der „Coutumes“ Elemente germanischen Rechts. Infolge des Friedens von Lunéville erlangt er auch im Rheinland Geltung und bleibt dort bis 1900 in Kraft. 1806 Rheinbundakte. Süd- und westdeutsche Fürsten schließen sich im Rheinbund unter dem Protektorat Napoleons zusammen und erklären ihren Austritt aus dem Reich. Kaiser Franz II. legt die Kaiserkrone nieder. Ende des alten Reichs.