Verkündet am: 01.09.2011 3 Sa 333/11 13 Ca 10003/10 (ArbG München) Kübler Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit P. - Kläger und Berufungskläger Prozessbevollmächtigte: gegen Firma E. R. AG - Beklagte und Berufungsbeklagte Prozessbevollmächtigte: 3 Sa 333/11 -2hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder und die ehrenamtlichen Richter Rentz und Hertle für Recht erkannt: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.02.2011 - 13 Ca 10003/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die vom Kläger begehrte Zahlung von Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Kläger war vom 01.07.2009 bis 30.09.2010 als Leiter der Abteilung Marketing bei der Beklagten beschäftigt. Am 03.02.2010 wurde er vom Vorstand Marketing der Beklagten zu einem Personalgespräch einbestellt. Ihm wurde mitgeteilt, die Beklagte wolle das Arbeitsverhältnis beenden. Den Entwurf eines ihm beim Gespräch ausgehändigten Aufhebungsvertrages unterzeichnete er nicht. Am 04.02.2010 kündigte die Beklagte das Ausscheiden des Klägers im Intranet an mit folgendem Text: „P. verlässt die E. R. Heute müssen wir Sie darüber informieren, dass wir uns aufgrund von unterschiedlichen Auffassungen über die weitere strategische Ausrichtung des Marketings und der Markenführung im guten Einvernehmen mit Herrn P. auf die Aufhebung seines Vertrags verständigen werden. 3 Sa 333/11 -3Um sich zeitnah neuen beruflichen Herausforderungen stellen zu können, ist Herr P. ab sofort freigestellt. Wir danken Herrn P. für sein Engagement und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute. Bis zum Zeitpunkt der Nachbesetzung werden die Aufgaben des Marketingleiters direkt von Herrn H. wahrgenommen. Frau J. wird kommissarisch die Mitarbeiter des Bereichs E-B. führen und Frau B. wird ebenfalls kommissarisch die Mitarbeiterin des Bereichs ERG./F. führen.“ Nach dem Gespräch am 03.02.2010 untersuchte die Beklagte den dienstlichen E-MailAccount des Klägers. Dabei fand sie eine E-Mail des Klägers vom 01.02.2010 an einen mit ihm befreundeten, auf seine Empfehlung eingestellten, aber noch nicht bei der Beklagten tätigen Mitarbeiter, in der er diesem mitteilte, er habe dessen (künftige) „Chefin zur holiday autos party als Begleitung eingeladen … sie (sei) geehrt (gewesen)“. Bei dieser „Chefin“ handelt es sich um eine Mitarbeiterin, die dem Kläger unterstellt, dem neuen Mitarbeiter jedoch vorgesetzt war. Der neu eingestellte, mit dem Kläger befreundete Mitarbeiter antwortete: „Hey mach mich nicht eifersüchtig, das ist MEINE chefin - lass die in ruhe (oder mach sie schwanger).“ Der Kläger erwiderte hierauf mit einer weiteren E-Mail: „Oooch wenn das so ist, dann wähle ich Zweiteres.“ Hierauf kündigte die Beklagte dem Kläger am 10.02.2010 aus verhaltensbedingten Gründen außerordentlich fristlos. Am 26.02.2010 erschien in der FVW, einer touristischen Fachzeitschrift, der folgende Artikel über das Ausscheiden des Klägers bei der Beklagten: „Erst im Juli 2009 hatte er bei der Nummer eins des deutschen Reiseversicherers als Leiter der Abteilung Marketing angeheuert. Er berichtete direkt an E. R.-Marketingund Vertriebsvorstand Torsten Haase. Von Seiten der E. R. heißt es, P. habe das Unternehmen in `gutem Einvernehmen´ verlassen. Man habe sich auf Grund von unterschiedlichen Auffassungen über die weitere strategische Ausrichtung des Marketing und der Markenführung auf die Aufhebung des Vertrags verständigt. P. sei mit sofortiger Wirkung freigestellt worden. Vor seinem Wechsel zur E. R. war P. sieben Jahre bei der M. (vormals El.) als Direktor Marketing tätig.“ Im vom Kläger anhängig gemachten Kündigungsschutzrechtsstreit schlossen die Parteien noch vor dem Gütetermin am 01.04.2010 einen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO, dem- 3 Sa 333/11 -4zufolge das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2010 beendet wurde. Der Vergleich enthält keine sog. Abgeltungsklausel. Der Kläger meint, die Beklagte habe durch den Inhalt der Veröffentlichung im Intranet über sein Ausscheiden sowie durch Veranlassung der Veröffentlichung des entsprechenden Presseartikels in der Fachpresse sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletzt. Sie habe bezweckt, ihn unter Druck zu setzen, öffentlich schlecht zu machen und durch bewusste Verbreitung der unwahren Behauptung, er sei „in gutem Einvernehmen“ ausgeschieden, eine tiefgreifende Ehrverletzung begangen. Auch habe sie wiederholt den Vorwurf der sexuellen Belästigung vonseiten des Klägers geäußert. Die Beklagte meint dagegen, die Klage sei bereits unschlüssig, da sich aus dem Vortrag des Klägers kein Anspruch auf Schmerzensgeldzahlung ergebe. Man sei mit dem Verlauf des Arbeitsverhältnisses nicht zufrieden gewesen und habe sich von ihm trennen wollen. Im Rahmen des darauf bezogenen Gesprächs vom 03.02.2010 sei mit ihm eine Erklärung für die interne Kommunikation abgestimmt worden. Die Trennungsabsicht der Beklagten beruhe auf Vorfällen im Sozialverhalten des Klägers. Dieser habe unangebrachte chauvinistische Witze auf einer Vertriebstagung Ende November 2009 erzählt; er habe einen Pin-Up-Kalender in seinem Büro aufgehängt und am 08.01.2010 bei einem Mittagessen mit einer Praktikanten zugelassen, dass diese dabei so viel Wein zu sich genommen habe, dass sie nach Hause habe geschickt werden müssen. Nach Auffinden der E-Mail mit sexuell belästigendem Inhalt über die dem Kläger unterstellte Mitarbeiterin habe sich die Beklagte zur außerordentlichen fristlosen Kündigung entschlossen. Eine Pressemitteilung habe sie nie verfasst. Vielmehr sei ihre Presseabteilung von der Autorin des Artikels kontaktiert worden, mit der man dann den Inhalt der Veröffentlichung abgestimmt habe. Die Beklagte meint, sie habe keine Rufschädigung des Klägers begangen. Auch habe der Artikel keinen ehrenrührigen Inhalt gehabt. Die behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung liege nicht vor, auch nicht ein immateriellen Schaden des Klägers. Eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld sei somit nicht gegeben. Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 17.02.2011 - 13 Ca 10003/10 -, auf das hinsichtlich des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der erstinstanzlich ge- 3 Sa 333/11 -5stellten Anträge sowie der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage abgewiesen, weil es bereits an einem Vortrag des Klägers dazu fehle, warum eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorgelegen haben solle und weshalb die angeblich der Beklagten zuzurechnende Beeinträchtigung nur durch Zahlung eines Schmerzensgeldes ausgeglichen werden könne. Insoweit sei die Klage schon nicht schlüssig. Selbst wenn man Schlüssigkeit der Klage annehme, sei kein Anlass für eine schmerzensgeldauslösende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers gegeben. Allenfalls das Erscheinen des Artikels über sein Ausscheiden am 26.02.2010 in der touristischen Fachpresse biete einen Ansatzpunkt dafür, dass sich die Beklagte möglicherweise nicht ganz korrekt verhalten haben könnte und den Kläger unter Druck setzen wollte. Allerdings sei sein Vortrag zur Veranlassung dieses Artikels durch die Beklagte gänzlich unsubstanziiert. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob sie das Erscheinen dieser Pressemitteilung veranlasst habe, weil es nach Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung Aufgabe und Pflicht der Beklagten gewesen sei, das Ausscheiden des Leiters ihrer Marketingabteilung nach außen hin zu kommunizieren. Die Art und Weise der Außenkommunikation entspreche den üblichen Gepflogenheiten. Dem Kläger wäre keinesfalls damit gedient gewesen, wenn die Beklagte hätte verlauten lassen, aus welchen tatsächlichen Gründen das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet wurde. Ein ehrenrühriger Inhalt hafte dem Artikel nicht an. Auch liege keinesfalls eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor, dass die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nur durch Zahlung eines Schmerzensgeldes ausgeglichen werden könnte. Der dem Kläger durch den Verlust seines Arbeitsplatzes entstandene erhebliche materielle wie immaterielle Schaden sei nicht auf ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten zurückzuführen, sondern die Folge einer durch das Verhalten des Klägers bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach kürzester Zeit. Der Kläger hat gegen das ihm am 01.03.2011 zugestellte Endurteil vom 17.02.2011 mit einem am 30.03.2011 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit einem am 16.05.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und meint, das Arbeitsgericht gehe unzutreffender Weise davon aus, dass es an einem Vortrag zur Erheblichkeit der Persönlich- 3 Sa 333/11 -6keitsrechtsverletzung fehle. Auch gehe es zu Unrecht davon aus, dass er nicht vorgetragen habe, wieso eine Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts nur durch Zahlung von Schmerzensgeld ausgeglichen werden könnte. Schließlich stelle es zu Unrecht darauf ab, ob die Presseveröffentlichung der Beklagten zuzurechnen sei. Es sei nicht bestritten, dass diese mit dem Erscheinen des Artikels in Zusammenhang stehe. Somit sei der Artikel auf jeden Fall auf deren Veranlassung erschienen. Auch sei es entgegen dem Arbeitsgericht nicht Aufgabe und Pflicht der Beklagten gewesen, nach Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung dieses der Öffentlichkeit zu kommunizieren. Die Begründung des Arbeitsgerichts, die Pressemitteilung sei die bessere Wahl für den Kläger gewesen, könne nicht ausreichen, da sie die Mitteilung, dass ein Mitarbeiter ausscheide, überhaupt nicht nach außen zu kommunizieren gehabt hätte. Das Arbeitsgericht gehe nicht darauf ein, weshalb die Pressemitteilung nicht ehrverletzend bzw. rufschädigend gewesen sein solle. Schließlich bestehe kein schutzwürdiges Interesse zur Kommunikation des Ausscheidens des Klägers nach außen; die Mitteilung des Datums des Ausscheidens hätte genügt. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 17.02.2011, Az.: 13 Ca 10003/10, wird aufgehoben. 2. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht München zurückverwiesen. Im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts das Urteil abzuändern und wie folgt zu entscheiden: 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nicht jedoch unter 52.500,00 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt „Abweisung“ der Berufung. 3 Sa 333/11 -7- Sie meint, die Berufung sei bereits gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Im Übrigen wiederholt sie ihren erstinstanzlichen Vortrag, sie habe keine Rufschädigung des Klägers begangen, auch sei die Pressemitteilung nicht von ihr veranlasst worden. Es sei offensichtlich, dass die von ihr gewählte Möglichkeit die für den Kläger günstigste gewesen sei. Die Mitteilung enthalte keine versteckten Formulierungen; der Kläger setze sein Verständnis an die Stelle eines objektiven Betrachters. Inhalt und Form seien alltäglich und keine Hinweise auf Probleme in seinem Verhalten. Selbst bei Veranlassung der Pressemitteilung durch die Beklagte bestehe kein Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld, weil die Bekanntmachung üblich gewesen sei und keine Verpflichtung zur Geheimhaltung seines Ausscheidens bestanden habe. Vielmehr habe ein legitimes rechtliches Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung zur Vermeidung einer Rechtsscheinhaftung wegen der Prokura des Klägers bestanden. Im Übrigen liege keine „massive“ Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, somit auch kein Anlass zur Entschädigung in Geld. Die bloße Behauptung der Rufschädigung sei nicht ausreichend. Die angeblichen Fehler des Arbeitsgerichts hätten nicht zu einer anderen Entscheidung geführt. Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 16.05.2011 und der Beklagten vom 18.07.2011 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 01.09.2011 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Die vom Kläger begehrte Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht scheidet aus (§ 68 ArbGG sowie die Kommentierung hierzu z. B. bei Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl.). 3 Sa 333/11 -8Das Arbeitsgericht ist auf der Grundlage der zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. z. B. BAG 28.10.2010 - 8 AZR 546/09; BAG 16.05.2007 - 8 AZR 709/06) zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass es bereits an einem Vortrag dazu fehle, warum eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorgelegen haben solle und weshalb die angeblich der Beklagten zuzurechnende Beeinträchtigung nur durch Zahlung eines Schmerzensgeldes ausgeglichen werden könne. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch angenommen, selbst wenn man die Schlüssigkeit der Klage annähme, sei kein Anlass für eine schmerzensgeldauslösende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers gegeben, weil aufgrund dessen gänzlich unsubstanziierten Vortrags nicht davon auszugehen sei, dass die Beklagte das - allenfalls als Ansatzpunkt für ein möglicherweise nicht ganz korrektes Verhalten des Arbeitgebers geeignete - Erscheinen des Artikels über das Ausscheiden des Klägers veranlasst habe. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht auch darin, dass ihm damit nicht gedient gewesen wäre, wenn die Beklagte hätte verlauten lassen, aus welchen tatsächlichen Gründen das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet wurde, wenn auch die Annahme des Arbeitsgerichts, nach Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung sei es „Aufgabe und Pflicht“ der Beklagten gewesen, das Ausscheiden des Leiters ihrer Marketingabteilung - wie geschehen - nach außen hin zu kommunizieren, der Berufungskammer als zu weitgehend erscheint. 1. Der Beklagten ist zunächst zuzugeben, dass die Berufung im Hinblick auf die An- forderungen der §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO allenfalls eben noch als zulässig angesehen werden kann. Denn sie lässt weitestgehend eine substanzielle Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts vermissen. Vielmehr verneint sie ganz überwiegend lediglich pauschal die wesentlichen Teile der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Lediglich im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers zum Nichtvorhandensein der vom Arbeitsgericht angenommenen Aufgabe und Pflicht der Beklagten, nach Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung dieses der Öffentlichkeit zu kommunizieren, wegen der Kritik an der Auffassung des Arbeitsgerichts, die Pressemitteilung sei die bessere Wahl für den Kläger gewesen und aufgrund des Vortrags zur Interessenabwägung kann 3 Sa 333/11 -9die Berufung - bei wohlwollender Betrachtung - gerade noch als zulässig angesehen werden. 2. Jedenfalls ist die Berufung unbegründet. a) Die Berufungskammer geht mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass die interne Kommunikation des Ausscheidens des Klägers durch die Veröffentlichung vom 04.02.2010 im Intranet keinen Ansatzpunkt für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bietet. aa) Insbesondere wird das Ausscheiden des Klägers in dieser Veröffentlichung nicht als bereits vollzogen dargestellt - was als ein Unterdrucksetzen des Klägers durch eine „Traueranzeige vor dem Tod“ gewertet werden könnte. Vielmehr wird lediglich die Absicht der Beklagten zur Trennung verlautbart. Allerdings ist die Mitteilung objektiv unwahr, man werde sich vom Kläger in „gutem Einvernehmen“ wegen „unterschiedlicher Auffassungen über die weitere strategische Ausrichtung des Marketing und der Markenführung“ trennen. Dies war nicht das wahre Motiv der Trennung. Allerdings stellt diese Darstellung keine Rufschädigung des Klägers, nichts Ehrenrühriges, keine Herabsetzung oder Herabwürdigung dar. Vielmehr ist dem Arbeitsgericht darin beizupflichten, dass es sich hierbei um eine für ihn vorteilhafte Darstellung handelt, die für ihn in der damaligen Situation günstiger war als die Verlautbarung der Wahrheit. Vor allem aber ist nicht anzunehmen, dass es für den Kläger günstiger gewesen wäre, wenn die Beklagte lediglich die Absicht des Ausscheidens ohne jede weitere Erklärung und Begründung mitgeteilt hätte. Denn eine Verlautbarung des Ausscheidens bzw. der Trennung von leitenden Mitarbeitern in der hier geschehenen Weise und mit dem vom Beklagten gewählten Inhalt gilt heute im Arbeits- und Wirtschaftsleben als Kennzeichnung eines Ausscheidens jedenfalls ohne Streit. Dies ist, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, üblich und insoweit zumindest neutral. 3 Sa 333/11 - 10 bb) Zwar trifft die Befürchtung des Klägers durchaus zu, dass ungeachtet - und viel- leicht gerade trotz - der Betonung des einvernehmlichen Ausscheidens in interessierten Kreisen die Vermutung entstehen könnte, man habe sich in Wahrheit gerade nicht in „gutem Einvernehmen“ getrennt. Das Entstehen solcher Mutmaßungen ist aber bei Verlautbarungen über das Ausscheiden leitender Mitarbeiter von Unternehmen, und zumal bei einem Ausscheiden nach kurzer Zeit, nahezu unvermeidlich. Dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass es in Fällen dieser Art nicht die Mitteilung der Trennung in „gutem Einvernehmen“ ist, die geeignet ist, die Gerüchteküche zu bedienen und den guten Ruf des betreffenden Mitarbeiters zu tangieren, sondern der bloße Umstand des Ausscheidens nach lediglich kurzer Zusammenarbeit. Vor allem aber erscheint die bloße Mitteilung des Ausscheidens ohne jede Begründung und ohne jeden Hinweis auf eine konfliktfreie Art und Weise der Beendigung der Zusammenarbeit noch „verdächtiger“, also noch mehr geeignet als der hier von der Beklagten gewählte Inhalt der Verlautbarung, den Ruf des Klägers zu beeinträchtigen. Denn das Fehlen der Floskel „in gutem Einvernehmen“ und jeglicher Erläuterung der Gründe bzw. Motive der Trennung würde die Annahme, man habe sich im Streit getrennt - und es gebe dafür Gründe in der Person oder im Verhalten des Klägers -, geradezu befeuern. cc) Auch der Hinweis auf „unterschiedliche Auffassungen über die weitere strategi- sche Ausrichtung des Marketing und der Markenführung“ stellt keine Rufschädigung bzw. keine ehrenrührige, den Kläger herabsetzende oder herabwürdigende Handlungsweise dar. Seine Auffassung, dadurch werde der Eindruck erweckt, er habe sich in die unternehmerischen Entscheidungen eingemischt, erscheint weit überzogen. Es ist heute Gemeingut, dass ein leitender Mitarbeiter nicht nur dann ein guter Mitarbeiter ist, wenn er sich frag- und klaglos allen Entscheidungen höherer Ebenen unterwirft, auch dann, wenn er diese Entscheidungen für problematisch oder falsch hält. Vielmehr gilt, dass, je höher eine Position angesiedelt ist, (auch) in der allgemeinen Meinung und vor allem im Arbeitsleben von dem betreffenden Mitarbeiter erwartet wird, dass er die ihn betreffenden fachlichen Entscheidungen mit kritischem Sachverstand begleitet. So gesehen kann es in der Unternehmensöffentlichkeit und in den interessierten Fachkreisen nicht als an den Kläger gerichteter Vorwurf der Illoyalität gewertet werden, wenn von „unterschiedlichen Auffassungen über die weitere strategische Ausrichtung des Marketing und der Markenführung“ 3 Sa 333/11 - 11 hingewiesen wird. Vielmehr kann eine solche Mitteilung in den interessierten Kreisen ebenso gut als Hinweis auf die Standfestigkeit und Prinzipientreue des Klägers sowie unternehmerischen Weitblick gewertet werden. b) Auch die gegenüber dem Kläger im Gespräch vom 03.02.2010 erhobenen Vorwür- fe können jedenfalls nicht als schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung angesehen werden. Denn es handelte sich um ein von sachlichen Motiven getragenes Kritikgespräch, selbst wenn die Vorwürfe übertrieben oder (teilweise) unberechtigt gewesen wären. Eine Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung und Beleidigung kann darin nicht gesehen werden, vor allem nicht ein die Persönlichkeit des Klägers beeinträchtigendes systematisches Verhalten i. S. der Rechtsprechung (vgl. z. B. BAG 28.10.2010 - 8 AZR 546/09 - Rn. 17 bis 19; BAG 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 85 bis 88). Vielmehr handelt es sich um eine im Arbeitsleben übliche Konfliktsituation - ein sog. folgenloses oder sozial- bzw. rechtsadäquates Verhalten -, das grundsätzlich nicht geeignet ist, als rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers qualifiziert zu werden. Das zeigen schon die im genannten Gespräch gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe seines unangemessenen Sozialverhaltens und der E-Mail-Verkehr zwischen ihm und dem mit ihm befreundeten (künftigen) Mitarbeiter vom 01.02.2010, der eine klar sexistische Tendenz hat und seine Eignung als Vorgesetzter zumindest deutlich in Frage stellt. Entgegen seiner Auffassung durfte die Beklagte die E-Mails verwerten, weil sein E-Mail-Account nur für dienstliche Zwecke genutzt werden durfte und der private Charakter der betreffenden E-Mails nicht auf den ersten Blick erkennbar war. c) Auch die Veröffentlichung in der Fachpresse vom 26.02.2010 über das Ausschei- den des Klägers stellt, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine erhebliche Verletzung seines Persönlichkeitsrechts dar. aa) Insoweit gilt, was den Inhalt und die Form der Veröffentlichung betrifft, das oben zur Veröffentlichung im Intranet Ausgeführte entsprechend. 3 Sa 333/11 - 12 bb) Hinzukommt, dass, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, der Beklagten in diesem Zusammenhang nur ein Vorwurf zu machen wäre, wenn sie diese Veröffentlichung - rufschädigende Tendenz unterstellt - wenigstens initiiert hätte, was aufgrund des Vortrags des Klägers nicht einmal ansatzweise angenommen werden kann. Seine Schlussfolgerung von dem Umstand, dass die Beklagte mit dem Erscheinen des Artikels „in Zusammenhang“ stehe, auf die Veranlassung des Erscheinens durch diese ist nicht tragfähig. Wenn die Beklagte von der (späteren) Autorin des Artikels auf das Ausscheiden des Klägers hin angesprochen und mit der Absicht konfrontiert wurde, in jedem Fall einen Artikel hierzu verfassen zu wollen, hat die Beklagte diese Presseveröffentlichung nicht „veranlasst“. cc) Vor allem aber hat sie mit dem Inhalt ihrer Pressemitteilung den Kläger weder be- lastet noch seinen Ruf beeinträchtigt oder gefährdet, wie oben ausgeführt wurde. Nicht zuletzt hat sie mit dem Inhalt ihrer Auskunft gegenüber der Journalistin der interessierten Fachöffentlichkeit signalisiert, sie wolle im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden keine für ihn abträglichen Umstände kommunizieren. So gesehen hat sie zum einen klar signalisiert, sie stehe für weitere Auskünfte nicht zur Verfügung, und zum anderen sich bemüht, das Entstehen von Gerüchten zu verhindern. dd) Dass sich die Beklagte überhaupt auf die Nachfrage der Journalistin nach dem Ausscheiden des Klägers und den Gründen hierfür eingelassen hat, entspricht - wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat - ihrem legitimen Interesse daran, einen solchen Vorgang - Ausscheiden eines leitenden Marketing-Mitarbeiters nach sehr kurzer Zeit - als möglichst undramatisch darzustellen. Liegt nach allem im Verhalten der Beklagten keine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vor, ist überdies - ohne dass es noch darauf ankäme - der Hinweis des Arbeitsgerichts berechtigt, dass nicht erkennbar ist, inwiefern die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nur durch Zahlung eines Schmerzensgeldes ausgeglichen werden könnte. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen andere Möglichkeiten einer Kompensation der möglichen Persönlichkeitsrechtsverletzung zu ermitteln. Vielmehr oblag es dem Kläger darzulegen, dass solche anderen Möglichkeiten, z. B. eine erneute, mit ihm abgestimmte und seinen Wünschen entsprechende, Pressemitteilung 3 Sa 333/11 - 13 oder eine Unterstützung bei dem Bemühen um eine Nachfolge-Anstellung, nicht zur Verfügung standen oder zum Ausgleich der Beeinträchtigung nicht ausgereicht hätten. ee) Dass in der Presseveröffentlichung vom 26.02.2010 die Wörter „gutem Einver- nehmen“ in Anführungsstriche gesetzt sind, deutet schon deshalb nicht auf eine erkennbare innere Distanzierung gerade der Beklagten von dieser Aussage hin, weil nicht ersichtlich ist, dass sie - und nicht die Autorin des Artikels - die Anführungsstriche gesetzt oder ihre Einfügung veranlasst hat. Im Übrigen kennzeichnen solche Anführungsstriche in Presseartikeln, in denen über Äußerungen Dritter berichtet wird, üblicherweise lediglich, dass es sich um ein wörtliches Zitat handelt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Auf die Möglichkeit, Nichtzu- lassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht einzulegen (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen. Dr. Rosenfelder Rentz Hertle