Inhalt Vorwort Einführung Gestaltungsfibel Hinweise zur Durchführung von Maßnahmen 1 Städtebaulich 1.1 1.2 1.3 1.4 Städtebaulicher Charakter Stellung der Gebäude Dichte und Höhe der Bebauung Geschichtliche Entwicklung 2 Gebäude 2.1 2.2 2.2.1 2.2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.4 2.4.1 2.4.2 2.5 2.5.1 2.5.2 2.5.3 2.5.4 2.6 Bauweise Baukörper Außenwände Balkone, Loggien und Kragplatten Wandöffnungen Fenster Außentüren Tore Schaufenster Besondere Bauteile Schutzmaßnahmen Eingangstreppen Dächer Konstruktion und Form Dacheindeckung Dachaufbauten/Einschnitte Kamine Nebengebäude 3 Freiflächen 3.1 3.2 3.3 3.4 Bepflanzung Befestigte Flächen Einfriedungen Nebenanlagen 4 Werbeanlagen • • Wie gehe ich es an? Satzung Außenwerbung in der Stadt Sulzbach-Rosenberg Richtlinien kommunales Förderprogramm der Stadt Sulzbach-Rosenberg Gestaltungssatzung der Stadt SulzbachRosenberg Bekanntmachungsvermerk Mitwirkung / Quellen • • • • -2- -3- Einführung Der Rosenberger Ortskern erstreckt sich mondsichelförmig am Fuße des Schloßbergs. Er ist geprägt durch das Anschmiegen der Häuser an die Hangkante und den Verlauf des Rosenbachs. Diese Baufibel soll Hausbesitzern, Planern und Behörden eine Hilfestellung geben. Eine individuelle Beratung in jedem Einzelfall kann diese Broschüre nicht ersetzen. "Rosenberg Ost" beinhaltet das Gebiet zwischen dem südlichen Teil des Ortskerns, der Staatsstraße 2040 und der Bahnlinie, bis zu deren Kreuzung in Lohe. Sie kann aber: Beide Teile Rosenbergs wurden in das Programm "soziale Stadt" aufgenommen. Um für die weitere städtebauliche Entwicklung der beiden Ortsteile einen Rahmen in Bezug auf die bauliche Gestaltung zu entwickeln, hat die Stadt Sulzbach-Rosenberg eine Gestaltungsfibel in Auftrag gegeben. Sie soll bewirken, daß die Bürger zu einer modernen, kreativen Gestaltung von Gebäuden und Freiflächen angeregt werden. Die städtebauliche Aufgabe liegt sowohl in der Erhaltung der gewachsenen Baustruktur, als auch in der Eingliederung der Neubauten und der Weiterentwicklung des Ortes. • einen Rahmen setzen, was möglich ist • die Sinne schärfen • neue Akzente setzen Das "Kommunale Förderprogramm" oder auch "Fassadenprogramm" dient dazu, kleinere, aber oft wirkungsvolle Maßnahmen, insbesondere an den Hausfassaden zu fördern, die vom Kostenumfang deutlich unter einer Generalsanierung liegen. Wir wünschen den Rosenbergern eine anregende Lektüre und hoffen auf eine lebhafte öffentliche Diskussion über die Pflege des Rosenberger Ortsbildes! Im historisch gewachsenen Ortskern und im Bereich der Hammerphillipsburg gibt es eine städtebaulich intakte Dorfstruktur. Hier sind daher meist "andere" Maßstäbe anzulegen, als in den übrigen Bereichen von "Rosenberg Ost". Auf diese Unterscheidung wird im Text des öfteren verwiesen werden. Diese Broschüre soll helfen, ein harmonisches Miteinander historischer Gebäude mit dem Bestand und Neubauten zu ermöglichen. Typische Merkmale der traditionellen Baukultur werden herausgearbeitet, und in eine moderne Formensprache übertragen. Sulzbach-Rosenberg, 23.10.2003 Planungsgruppe MDP -4- Einführung Ökologische Aspekte Ökologisch ist ein Baustoff, wenn er mit Mensch und Natur in Harmonie steht, also umweltverträglich ist und der Gesundheit nicht schadet. Dabei sind folgende Stadien der Baustoffe zu berücksichtigen: • • • • • • • Gewinnung / Ressourcen Produktion Transport Verarbeitung / Einbau bestimmungsmäßige Nutzung Demontage Recycling / Entsorgung Diese Stadien müssen untersucht werden auf: Gesundheitsverhalten Viele Baustoffe gefährden mehr oder weniger die Gesundheit. Umweltverträglichkeit Nachwachsende Rohstoffe sind besser als Raubbau von Bodenschätzen; Holz aus geregeltem Forstbetrieb besser als der Kahlschlag von Regenwäldern. Energiebilanz Energie wird überwiegend mit ozonschädigender Öl- und Kohleverbrennung oder mit Atomkraftwerken erzeugt. Alle diese Verfahren verringern die Überlebenschancen des Menschen auf diesem Planeten. Vermeiden Sie daher Baustoffe, die weit transportiert werden oder bei deren Gewinnung und Produktion hoher Energiebedarf besteht. Energieverbrauch Die vorhandene Altbausubstanz besitzt oft einen niedrigen Standart an Wärmedämmung, der von den Grenzwerten der Wärmeschutzverordnung weit entfernt ist. Mit relativ geringem finanziellen Aufwand kann hier viel Energie gespart werden. -5- Einführung Über die Harmonie des Bauens B EVOR MAN mit dem Bauen beginnt, soll man sorgfältig jeden Teil des Grundrisses und des Aufrisses des Gebäudes studieren, das errichtet werden soll. Bei jedem Bau sollen, wie Vitruv lehrt, drei Dinge beachtet werden, ohne die ein Gebäude kein Lob verdient. Diese drei Dinge sind: der Nutzen oder die Annehmlichkeit, die Dauerhaftigkeit und die Schönheit. Denn ein Gebäude, das nützlich, aber von geringer Lebensdauer ist oder aber stark und fest, ohne bequem zu sein, oder auch die beiden ersten Bedingungen erfüllt, aber jeder Schönheit ermangelt, kann nicht als vollkommen bezeichnet werden. Annehmlichkeit erzielt man, wenn jedem Teil der ihm angemessene Ort und die Lage zugeteilt werden, die weder geringer sein dürfen, als es seine Würde verlangt, noch größer, als es seinem Gebrauch zukommt: so wie die Loggien, die Säle, die Zimmer, die Keller und die Kornböden alle den Platz, der ihnen entspricht, einnehmen. Dauerhaftigkeit wird dadurch erreicht, daß man alle Mauern lotrecht errichtet, sie unten breiter als oben macht und mit guten und ausreichenden Fundamenten versieht. Darüber hinausmüssen die Säulen genau übereinander stehen und ebenso alle Öffnungen wie Türen und Fenster, damit Gemauertes über emauertem und Leeres über Leerem zu stehen kommt. Schönheit entspricht der schönen Form und der Entsprechung des Ganzen mit den Einzelteilen, wie der Entsprechung der Teile untereinander und dieser wieder zum Ganzen, so daß das Gebäude wie ein einheitlicher und vollkommener Körper erscheint. Entspricht doch ein Teil dem anderen, und sind doch alle Teile unabdingbar notwendig, um das zu erreichen, was man gewollt hat. Vor 400 Jahren erschienen Andrea Palladios „Vier Bücher zur Architektur“. Das Zitat entstammt dem Kapitel 1 des 1. Buches. D ie Einrichtung - compositio - der Gebäude hängt vom Ebenmaaßse symmetria- ab, dessen Regeln die Baukünstler sehr wohl inne haben müssen. Dieses entsteht aus dem guten Verhältnisse, welches auf Griechisch αζαλογια heißst. Dieses gute Verhältnis ist eines bestimmten Theils der Glieder eines Gebäudes, und das Ganzen Übereinstimmung - commodulatio, wodurch das Ebenmaaßs hervorgebracht wird. Kein Gebäude kann ohne Ebenmaaßs und gutesVerhältnis gut eingerichtet seyn; noch, wofern es sich nicht genau, wie der Körper eines wohl gebildeten Menschen, zu seinen Gliedern verhält. Der Römer M. V. Pollio hat in den Jahren 33-22 vor Chr. das wohl älteste Architekturbuch geschrieben. Das Zitat stammt aus dem 1. Kapitel des 3. Buches. Proportion: „Die Natur hat den menschlichen Körper so eingerichtet, daß...“ im weiteren wird der Körper des Menschen vermessen und daraus mathematische Zahlenspiele abgeleitet mit dem Ergebnis: ....“daß diese Glieder sich zum Ganzen verhältnismäßig verhalten .“ Proportionsbeispiel Zeichnung einer menschlichen Figur in harmonischen Proportionen. Leonardo da Vinci (um 1479) Weiterentwicklung - Le Corbusier "Modulor" -6- Der „Goldene Schnitt“ Das Mittelalter legte einfache geometrische Figuren, z.B. Quadrat, Dreieck oder Kreis als Verhältnismaß zugrunde. Ein wesentliches Proportionsmaß ist ferner der Golden Schnitt, dessen Gesetzmäßigkeiten die Griechen, später Renaissancekünstler wie Leon Battista Alberti, Leonardo da Vinci und Albrecht Dürer ebenso wie den Kanon der menschlichen Figur erforschten. Die Formel für diese Proportion ist das Verhältnis, wie sich die Diagonalen im Fünfeck schneiden. -7- -8- Städtebaulich 1. STÄDTEBAULICHE GESTALTUNG Die Gestaltungsqualität eines Ortes entsteht nicht nur durch die „Schönheit“ der einzelnen Häuser, sondern vor allem durch die Stellung der Gebäude zueinander und das Zusammenspiel der Häuser untereinander (z. B. ähnliche Höhen, Proportionen und Dächer). Darum müssen alle baulichen Anlagen und deren Umfeld so gestaltet werden, daß ein bruchloser städtebaulicher Zusammenhang erhalten bleibt oder entsteht. Dies gilt für: • Maßnahmen an bestehenden Gebäuden und für Neubaumaßnahmen; • die Stellung der Gebäude zueinander und zu den öffentlichen Flächen; • die Dichte und Höhe der Bebauung sowie die Größe der Gebäude; • die Dachlandschaft; • die privaten Freiflächen; Die städtebaulichen Aspekte des Gebietes "soziale Stadt" wurden in zwei Voruntersuchungen analysiert: Der Ortskern Rosenberg in der "Voruntersuchung und Rahmenplanung" von 1985, aktualisiert im November 2001 (Büro Meiller, Dittmann + Partner). Das Gebiet Rosenberg Ost in der städtebaulichen Voruntersuchung des Büros Franz Dirtheuer, vom November 2000. In dieser Gestaltungsfibel können diese städtebaulichen Untersuchungen nur kurz zusammengefasst werden. 1.1 Städtebaulicher Charakter Wenn auch die Rosenberger ihren Ortskern liebevoll "Dorf" bezeichnen, hat die sich sichelförmig um den Schlossberg schmiegende Siedlung im Kern eher den Charakter eines Marktortes. Richtig ländlich ist es in Hammerphilippsburg und Pulvermühle. Dazwischen gibt es keine einheitliche Ortsstruktur: Auf die Verwaltungsgebäude der ehem. Maxhütte folgt das Hallenbad, Gewerbebauten, Siedlungshäuschen, der Bahnhof, Mietswohnungen, sowie die ehemalige AussiedlerAnlage. In dieser amorphen "Gemengelage" wäre jede über-greifende, ordnende, städtebauliche Struktur willkommen. Eine solche Struktur festzulegen würde aber einen möglichen Investor zu sehr einengen. Das Ziel sollte sein, gemeinsam mit möglichen Investoren eine solche Struktur zu entwickeln. Naturgemäß werden die städte-baulichen Gestaltungsregeln im Bereich zwischen Ortskern und Hammerphilippsburg freier zu handhaben sein, als in den "historisch gewachsenen Gebieten". 1.2 Stellung der Gebäude Die Gebäudeform in den historisch gewachsenen Gebieten ist meist rechteckig, wobei der First des Daches parallel zu längeren Rechteckseite läuft. Die Firstrichtung läuft meistens parallel zur Straße / Gasse gedreht. Manchmal wird durch die Giebelständigkeit die Wichtigkeit eines Gebäudes betont (Gasthof Waage, Kurzmühle). Manchmal scheint die Wahl der Firstrichtung auch zufällig zu sein. Am "Anger" und in Teilen der Hauptstraße gibt es wiederum streng traufständige Reihungen. Grenzbebauung ist grundsätzlich möglich, soweit nicht alte Nachbarrechte eingeschränkt werden. Von der Abstandsflächenregelung nach Art. 6 BayBO und von der Belichtungsregelung nach Art. 48 (4) BayBO darf abgewichen werden, wenn es die orts-typische Bauweise erfordert. In diesen Fällen ist dann aber unbedingt die Zustimmung der betroffenen Nachbarn erforderlich. 1.3 Dichte und Höhe der Bebauung Im Rosenberger Ortskern sind die Gebäude öfters direkt aneinander gebaut (geschlossene Bebauung); meist befinden sich aber zwischen den Gebäuden Lücken, teilweise ganz enge Gassen. In den äußeren Teilen des Ortskerns werden die Lücken zwischen Gebäuden immer größer, in Rosenberg Ost, im Bereich "Hammerphilippsburg" und "Pulvermühle" schließlich gibt es lockere, ländliche Bebauung, dazwischen Wiesen und landwirtschaftlich genutzte Flächen. Umbauten und neue Bebauung sollen sich grundsätzlich an der umgebenden Bebauung orientieren. Auch die Höhe der Bebauung orientiert sich am Bestand. Im Ortskern, Hammerphilippsburg, Pulvermühle und den ländlichen Gebieten Rosenberg Osts sind maximal zwei Vollgeschosse anzustreben Vorhandene mehrgeschossige Gebäude haben Bestandsschutz, Ersatzbauten sollten die 2Geschoßigkeit einhalten. Im westlichen Teil Rosenberg Osts ist eine individuelle Beurteilung der Höhenentwicklung erforderlich; 3 Geschosse sollten aber nicht überschritten werden. Bei Hauptgebäuden kann das Dachgeschoß als zusätzliches Vollgeschoß im Sinne der BayBO für Wohnzwecke ausgebaut werden. Die Ausbildung eines Kniestockes ist zu vermeiden, da durch die Höherlegung der Traufe die Proportion der Fassade verzerrt wird. -9- - 10 - Städtebaulich 1.4 Geschichtliche Entwicklung ... Der Ursprung Rosenbergs war die Rosenburg, die dem Ort den Namen gab. Im Laufe der Zeit, aber spätestens im 16. Jahrhundert, siedelte sich im Schutz der Burg eine Ortschaft an, mit Kirche und einer oder mehreren Mühlen. "Rosenberg darf als einer der wichtigsten Orte in der Reihe der zahlreichen Reichsgüter um Sulzbach gelten. 1307 übertrug Kg. Albrecht I. die Burg R., die ehedem Gf. Gebhardt v. Hirschberg als Reichslehen besessen hatte, den bayer. Hzz. Ludwig (d. B.) und Rudolf I. 1326 erscheint R. als hzl. Urbarsamt. 1329 gelangte die Herrsch. an die pfälz. Wittelsbacher, 1338 an Pfalzgf. Rudolf II., der sie 1349 an Kr. Karl IV. verpfändete. 1373 kam die Burg wieder an Bayern zurück. Auch durch den Bergbau wurde R. in früher Zeit bekannt. 1366 verlieh Pfalzgf. Ruprecht I. das Recht zur Errichtung eines Eisenhammers. Der S.er Bürger Sauerzapf kaufte 1427 den halben Hammer zu R. 1450 erneuerte Hz. Albrecht III. dem Jakob Sauerzapf die Privilegien des Hammerwerkes, insbesondere die darin begriffene Strafgerichtsbarkeit über die Arbeiterschaft. Dieselben Privilegien bestätigte 1515 Pfalzgf. Friedrich II. Seit der 2. H. 14. Jh. haben sich jeweils 8 Inhaber in den Besitz von R. geteilt. Der Hauptbesitz mit dem Schl. fiel 1584 als Lehen an Pfalzgf. Ottheinrich II. heim. Ein weiterer Anteil im Besitz der Kemnater kam um 1590 an den Landesherrn zurück. Für das Hammerwerk ist letztmals 1571 eine Privilegienerneuerung überliefert. Seit A. 17. Jh. waren die Gesamtanteile der Herrsch. in der Hand des Landesherrn vereinigt. Nur vorübergehend wurde R. in der Folgezeit noch an hohe Beamte der Regierung in S. ausgegeben. Seit 1742 wurden die Besitzungen als "Administration R." unmittelbar von S. aus verwaltet. Die umfangreiche Burg war bereits im 16. Jh. verfallen" Im Katasterblatt von 1835 fehlt noch die Maxhütte, die Bahnlinie und die Herz-Jesu-Kirche. Die ersten beiden Hochöfen der Maxhütte wurden 1864 errichtet. Die Bahnlinie Nürnberg - Amberg wurde 1859 dem Verkehr übergeben. Das erste Rosenberger Bahnhofsgebäude stammt aus dem Jahr 1877. Aufgrund des Wachstums der Maxhütte wurden der Bahnhof und die Gleisanlage mehrmals erweitert. Die katholische Herz-Jesu-Kirche entstand um die Jahrhundertwende - die gotische Johanniskirche wurde von da an protestantisch. Gut zu erkennen ist der stark mäandrierende Verlauf des Rosenbachs, der heute deutlich begradigt ist. Die zahlreichen Mühlen des Rosenbaches sind heute lange nicht mehr in Betrieb - die Mühlengebäude sind aber in umgebauter und umgenutzter Form noch vorhanden. • oberhalb Rosenbergs die Spitzermühle • im Ortskern die Kurzmühle • weiter unterhalb die Hammerphilippsburg, die Pulvermühle und die Fürstenmühle. An den früheren Verlauf des Rosenbaches erinnert die vor kurzen freigelegte Brückenbogen westlich der Hammerphilippsburg. Die Straße Richtung Amberg verlief damals östlich von Rosenberg südlich des Rosenbaches. Aus "Handbuch der historischen Stätten Deutschlands Siebenter Band: Bayern" Hrgb.: Dr. Karl Bosl, Albred Kröner Verlag Stuttgart Abbildung Vogelsche Karte - 11 - Gebäude 2.1 Bauweise Die Qualität historischer Bauten wird meist durch die Verwendung von wenigen Materialien gesteigert, die früher immer aus der näheren Umgebung stammten. In den neueren Gebieten von Rosenberg Ost sind auch moderne Fassadenverkleidungen aus Holzwerkstoffen oder Metall gut vorstellbar. Die Verwendung von wenigen ortsüblichen und natürlichen Materialien sollte deshalb bei jeder Baumaßnahme angestrebt werden. 2.2.2 Balkone, Loggien und Kragplatten Im historischen Straßenbereich ist der Balkon oder die Loggia ein unbekanntes Motiv und somit zu vermeiden. Balkone auf der Straßenseite werden erfahrungsgemäß ohnehin nie benutzt. Dazu zählen: • der Putz auf gemauerten Wänden; • der naturrote Ziegel auf dem Dach; • das massive Holz für Tür- und Fensterkonstruktionen; Kragplatten als Vordächer über Schaufenstern und Hauseingängen sind ebenfalls als straßenbildstörend abzulehnen. Vorhandene alte Bauelemente wie Granitgewände, Tore, Fenster, Granitsockel, Treppen sind ein wichtiger Bestandteil des gewachsenen Ortsbildes und müssen deshalb erhalten werden. 2.2 Baukörper Die Baukörper sind nach Möglichkeit auf einem rechteckigen, längsgerichteten Grundriß aufzubauen. Vor- und Rücksprünge, sowie Erker und Loggien sind möglichst zu vermeiden, wenn sie nicht zum historischen Bestand gehören. Ein einfacher Baukörper trägt wesentlich zu einer günstigen Energiebilanz bei. In der Oberpfalz sieht man 2.2.1 Außenwände an den Hausecken und Giebelkanten häufig andersfarbige Putzbänder. Auch Geschoß- und Dachgeschoßdecken werden durch den glatten, mit dem Filzbrett verriebenen Putz markiert. Glatt geputzte Umrahmungen der Fenster und Türen oder Umrahmungen mit Lisenen sind ebenfalls typisch. Unerwünscht, da nicht ortsüblich, sind: • Zierputze aller Art; • Verkleidung jeder Art wie z. B. mit Kunststoff-, Faserzement-, Metallelemente oder Bekleidung mit keramischen Material; Holzverschalung sind bei Nebengebäuden typisch und wünschenswert. Die geputzten Wandoberflächen sind einfarbig mit Kalk- oder Mineralfarben zu streichen. Die Farben sind in sandigen Tönen, gelblich, bräunlich, rötlich, grünlich, blau und grau abzutönen. Sockelverkleidungen aus keramischen Platten sind nicht zulässig. Vorhandene überlieferte Fassadenprofilierungen sind im Falle eines Umbaus grundsätzlich wieder herzustellen, bei historischen Bauten zu restaurieren. - 12 - 2.3 Wandöffnungen (historische Bereiche) Bei Gebäuden in Massivbauweise werden die Außenmauern von Fenstern durchbrochen, die Licht und Luft ins Innere des Hauses lassen. Wandöffnungen sollen hochformatig und bei 2 Geschossen übereinander angeordnet werden. 2.3.1 Fenster In einer Fassade sind die Wandöffnungen für Fenster überwiegend gleich groß zu gestalten. Das Fenster ist in der Regel stehend zu halten, wobei eine Breite von maximal 1,25 m nicht überschritten werden sollte. Fenster sind vorzugsweise in massiver Holzbauweise auszuführen. Fenster aus Stahl, Aluminium sind in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die fassadenprägenden Fenster sind mit zwei Drehflügeln auszubilden. Andere Fensterformen wie Kreuzstock oder Galgenfenster können ebenfalls ausgeführt werden. Aufgeklebte oder zwischen die Scheiben gesetzte Scheinsprossen stören das Erscheinungsbild der Fassade und sind zu vermeiden. Fenster sind weiß oder hell zu streichen, sie können auch naturbelassen bleiben und mit hellen Lasuren gestrichen werden. Verglasungen sollten in Klarglas werden. Bleiverglasung sind möglich. ausgeführt Ornamentgläser (z. B. getönte und strukturierte Gläser) und Glasbausteine sind meist unpassend. In den neueren Siedlungsgebieten von Rosenberg Ost sind auch freiere Gestaltungen von Fenstern möglich. - 13 - - 14 - Gebäude 2.3.2 Außentüren Für Türen ist die massive Holzbauweise typisch; Teilverglasung ist möglich (maximal 30 % der Fläche). Geschäftseingangstüren sollten in Rahmenkonstruktion mit verglasten Feldern vorgesehen werden. In Verbindung mit Schaufenstern können sie auch in Metall aus-geführt werden. Türen sind naturbelassen zu halten, hell zu lasieren oder mit einer auf die gesamte Fassadengestaltung abgestimmten Farbe zu streichen. Metallisch glänzende oder eloxierte Rahmenkonstruktionen passen nicht in das gewünschte Erscheinungsbild der Fassaden. Bei bestehenden Schaufenstern von über 2 m Breite sollte eine geeignete Teilung ergänzt werden. Eine Fertigung von Schaufenstern in Metall ist zulässig, wenn sie hellfarbig beschichtet sind und sie eine „Gestalterische Einheit" mit den übrigen Fenstern der Fassade bilden. Auszuschließen sind metallisch glänzende oder eloxierte Rahmenkonstruktionen. Bildbeispiele siehe Nr. 4, Werbeanlagen 2.4 Besondere Bauteile 2.4.1 Schutzmaßnahmen Klappläden sind oft eine besondere Zierde für eine Hausfassade. Sicht- und Sonnenschutz ist deshalb vorzugsweise mit Klappläden in massiver Holzbauweise auszu führen. 2.3.3 Tore sind in massiver Holzbauweise als zweiflügelige Drehtore auszubilden. Ein dritter Flügel kann zusätzlich angeordnet werden (Schlupftür). Rolläden und Außenjalousetten wirken in geschlossenem Zustand abstoßend und sollten besser vermieden werden. An Nebengebäuden sind Holzschiebetore in handwerklicher Ausführung mit sichtbar auf der Außenwand liegender Laufschiene möglich. Wünschenswert ist der Verzicht auf Markisen. Wenn Markisen angebracht werden, darf die Auskragung maximal 1 m betragen. Garagentore in öffentlich nicht einzusehenden Bereichen können auch mit Holz aufgedoppelte Kipp- oder Schwingtore sein. Halbkreis- oder bogenförmige Markisen müssen als störende Elemente ausgeschlossen werden. Tore sind naturbelassen zu halten, hell zu lasieren oder mit einer auf die gesamte Fassadengestaltung abgestimmten Farbe zu streichen. Im Ortskern sind Roll-, Segment-, und Falttore in Metallbauweise zu vermeiden. 2.3.4 Schaufenster sollen sich harmonisch in die Fassade eingliedern. Sie sind nur im Erdgeschoß zulässig. Achsen und Teilungen müssen der Konstruktion des Gebäudes und der Proportion der Fassade entsprechen. Sie sollten eine Breite von 2,0 m nicht überschreiten. Sollten Gitter an Fenstern und Türen notwendig sein, sind diese in einfacher Stabkonstruktion in Stahl auszuführen. Schneefangvorrichtungen sind als Gitter oder mit Rundrohren aus Metall vorzusehen. 2.4.2 Eingangstreppen und äußere Freitreppen sollten vorzugsweise als Naturstein-Blockstufen ausgeführt werden. Auch Beton-Blockstufen sind möglich, die Oberfläche sollte gestockt werden (gilt für historischen Bereich). - 15 - Gebäude 2.5 Dächer 2.5.1 Konstruktion, Form und Dachanschlüsse Das Erscheinungsbild eines Hauses ist besonders durch das Dach geprägt, deshalb sind die Dächer grundsätzlich als steile Satteldächer auszuführen. Andere ortstypische Dachformen wie z. B. das Walmdach, das Halbwalmdach, das Mansarddach sollten erhalten werden. Über Nebengebäuden und Nebenanlagen sind Pultdächer möglich. Die Dachneigung ist für beide Dachflächen gleich zu wählen, wobei der First mittig liegt. Sie beträgt 43 bis maximal 53 Grad. Bei Pultdächern über Nebengebäuden ist eine geringere Dachneigung zulässig. Traufe und Ortgang sollen möglichst geringe Dachüberstände haben. An der Traufe ist ein durchgehendes Gesims möglich, z. B. in Naturstein oder geputzt. Sichtbare Sparrenköpfe sind wünschenswert. Am Ortgang werden die Ziegel mit 3 cm Überstand eingeputzt. Ortgangformziegel oder Ortgangbleche sollten nicht verwendet werden. In begründeten Fällen ist es möglich, Dachüberstände mit sichtbaren Sparrenund Pfettenköpfen auszubilden, wenn diese in den städtebaulichen Kontext passen und gut gestaltet sind. Um die Gesamtwirkung des Dachs zu erhalten, sind die Gauben in ihren Abmessungen möglichst knapp zu halten. Der Mindestabstand untereinander ist ein Sparrenfeld. Die Anzahl der Gauben ist möglichst gering zu halten und es darf je nach Dachseite nur eine Gaubenform verwendet werden. Gauben sollten in der Regel auf das 1. Dachgeschoß beschränkt sein. Gauben im 2. Dachgeschoß sind nur auf besonders hohen, steilen Dächern möglich. Mögliche Gaubenformen: • Schleppgaube Höhe max. 1,20 m Breite außen max. 2,00 m Sie sollten ein liegendes Format haben. • Satteldachgaube (ohne Giebel) Höhe max. 1,5 m Breite außen max. 2,00 m • Fledermausgauben Höhe maximal 0,8 m Breite: maximal 2,50 m • Zwerchhausgiebel Der Zwerchhausgiebel darf je Traufseite nur einmal verwendet werden. Der First muß deutlich unter dem First des Hauptdaches bleiben. • Dachausschnitte für Loggien passen nicht ins Ortsbild. 2.5.2 Dacheindeckung Die Dachflächen aller Gebäude sind mit naturroten Tondachziegeln, bevorzugt als Biberschwanzziegel, zu decken. Die First- und Gratziegel müssen mit hellgrauem Dachdeckermörtel aufgemörtelt werden. Lüfterfirste sind nicht zulässig. Auf der Hofseite können kleine Flächen, Vordächer mit Blech oder Glas gedeckt Bei Nebengebäuden mit Pultdächern Deckung in Blech mit Stehfalzausführung Über Neben-gebäuden sind begrünte möglich. wie z.B. werden. ist eine möglich. Dächer 2.5.3 Dachaufbauten/Einschnitte Dachflächen wirken am schönsten, wenn ihre Flächen durch keinerlei Dachaufbauten unterbrochen werden. Wenn möglich sollte deshalb ein zum Ausbau zugelassenes Dach giebelseitig belichtet werden. Bei langen oder traufständigen Gebäuden in geschlossener Bauweise bzw. bei Gebäuden mit Walmdach sind Dachgauben zur Schaffung der notwendigen Belichtungsund Belüftungsöffnungen möglich. - 16 - Liegende Dachfenster sind möglich. Zur Straßenseite hin, sollte die Breite aller auf einer Dachseite angeordneten Fenster 1/6 der Dachlänge nicht überschreiten. Die Fensteröffnung darf auf der Straßenseite nicht größer als 0,5 m² sein. Großflächigere Dachverglasungen sind möglich, wenn sie sich gut ins Ortsbild einfügen. Solaranlagen sind zulässig. Sie sollten, im historischen Bereich, auf straßenseitig nicht einsehbaren Dachflächen angebracht werden. Auch Satellitenantennen sollten vom historischem Straßenraum aus nicht einsehbar sein. Eine Anpassung an die Farben der Umgebung ist wünschenswert. 2.5.4 Kamine (historischer Bereich) sollten im First oder in firstnähe aus dem Dach stoßen und verputzt bzw. sichtbar gemauert werden. Kamine sollten nicht mit Blech- oder sonstigen Verkleidungen versehen sein. - 17 - - 18 - - 19 - Gebäude 2.6 Rück- und Nebengebäude Für Rückund Nebengebäude gelten folgende Regeln: • Sofern brandschutzmäßig vertretbar, sollte als Außenverkleidung eine Schalung aus Holzbrettern eingesetzt werden. Möglich sind Deckleistenschalungen, Deckelschalungen oder Latten mit offenen Fugen. • Bei größeren Nebengebäuden sollte zumindest der Giebel mit Holz verschalt sein. • Holzlegen, Carports, Freisitzüberdachungen etc. können mit flach geneigten Metalldächern, vorzugsweise Stehfalzdeckung aus Titanzink, eingedeckt sein. In städtebaulich begründeten Fällen sind auch Dachbegrünungen auf Nebengebäuden möglich. - 20 - - 21 - Private Freiflächen 3.1 Bepflanzung Pflanzen bringen Leben in den gebauten Ort und bereichern ihn mit ihrem Grün. Rosenberg lebt von dem Kontrast zwischen den „steinernen“ Straßen und Plätzen und den begrünten Gärten und Höfen. Grünflächen und Bäume verbessern das Kleinklima und reinigen die Luft. Bestehende Bepflanzungen sind zu schützen und zu pflegen. Bei evtl. Beseitigung von Bäumen ist die Baumschutzverordnung der Stadt SulzbachRosenberg zu beachten. Die Bepflanzung der Gärten soll sich an den charakteristischen einheimischen Arten orientieren. Typisch sind: • Laubgehölze wie Apfel- und Birnbaum, Walnußbaum, Linde, Kastanie, Hasel, Flieder, Holunder, Buchs, Kornelkirsche, Strauchrose, Pfaffenhütchen, Weißdorn u. a. • Stauden, Sommerblumen und Zwiebelpflanzen wie Pfingstrose, Rittersporn, Tränendes Herz, Eisenhut, Kaiserkrone, Phlox, Aster, Sonnenhut, Löwenmaul, Ringelblume, Strohblume. Standortfremde Gehölze sind zu vermeiden. Das sind vor allem Nadelgehölze, wie Blaufichte, Zeder, Thuja. Sie beschatten ganzjährig und behindern dadurch das Wachstum anderer Pflanzen. Auch buntlaubige Gehölze und standortfremde Bodendecker wie z. B. Cotoneaster sind unpassend. Einen natürlichen Schutz vor Wind und Wetter bilden flächendeckende Fassadenbegrünungen, die außerdem das Stadtbild beleben. Möglich sind: • Rankpflanzen, Wurzelkletterer, Spreizklimmet und Schlingpflanzen wie Wein, Clematis, Kletterrosen, u. a. 3.2 Befestigte Flächen Anstatt die Kanäle und Flussläufe zu überschwemmen, sollte Niederschlagswasser soweit wie möglich, im Boden versickern und ins Grundwasser gelangen. Deshalb ist es wichtig, befestigte Flächen auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Als wertvollste Befestigungsart sollten vorhandene Natursteinbeläge erhalten bzw. wiederverwendet werden. Für befestigte Flächen sind Natursteinbeläge z. B. Granit oder Holz zu verwenden sowie wasser-gebundene Decken (Schlämmdecke), Kies und Schotterrasen. Rechteckiges Betonsteinpflaster ist für den privaten Bereich eine preiswerte Alternative zu Naturstein. Betonverbundsteine und Asphaltdecken sollten vermieden werden. 3.3 Einfriedungen Zäune grenzen Gärten und Höfe zur Straße hin ab. Sie trennen private von öffentlichen Räumen und helfen eine Straßenflucht zu schließen. Die Einfriedungen der Gärten sind als senkrecht gelatteter Holzzaun aus rechteckigen, runden oder halbrunden, oben zugespitzten Latten (HanichlZaun) auszuführen. Die erforderlichen Pfosten sollten ebenfalls aus Holz oder aus Naturstein sein. Die Höhe sollte 90 - 130 cm betragen. Möglich sind auch handwerklich gearbeitete Metallzäune z. B. aus Schmiedeeisen. Historische Metallzäune sind zu erhalten. Am schönsten sind Zäune ohne Sockel. Die Höhe von Zaunsockeln ist möglichst gering zu halten. Stützsockel sollten auf der, dem Hang zugewandten Seite, nicht mehr als 20 cm über das Gelände ragen. Möglich sind Natursteinsockel oder Betonsockel. Grundstücksbegrenzungen aus Fertigteilen, Maschendrahtzäune und „Jägerzäune“ passen nicht in das historische Ortsbild. 3.4 Nebenanlagen wie Gartenhäuschen, Carports, Holzlegen und überdachte Freisitze werden am besten in Holzständerkonstruktion errichtet. - 22 - - 23 - Werbeanlagen 4. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und dürfen nur direkt am Gebäude angestrebt werden. Die max. Höhe ist die Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses. Bevorzugt sind auf die Wand gemalte Beschriftungen und Zeichen, die auch mit einer Stuckumrahmung gefaßt sein können. Mit Werbeschriften bemalte Schilder sind ebenfalls zulässig. Individuell handwerklich gestaltete und gefertigte Ausleger, die senkrecht zur Wand in den Straßenraum stehen, sind eine Bereicherung für das Ortsbild. Die Beleuchtung der Schriftzüge oder Schilder durch eine punktförmige Lichtquelle oder durch nicht sichtbare indirekte Beleuchtung ist möglich. Werbeanlagen dürfen folgende Maße nicht überschreiten: • Die horizontale Länge der Werbeanlage darf nicht größer als 2/3 der Gebäudefront sein; bei mehreren Werbeanlagen an einem Gebäude gilt dies für die Gesamtlänge aller Anlagen. • Schriften und Zeichen dürfen nicht höher als 40 cm sein. Einzelne Zeichen oder Buchstaben können bis zu 60 cm im Quadrat haben. • Ein Ausleger darf maximal 1,5 m vor die Fassade auskragen, soweit dadurch keine Verkehrsgefährdung eintritt. Nicht zulässig sind: • Grelle Farben, Signalfarben, Werbeanlagen in Leuchtkästen und die Verwendung von sichtbaren Lichtquellen und Leuchtstoffröhren. • Großflächiges Bekleben oder Bemalen von Schaufenstern (maximal 50 % pro Fenster, maximal 2 m² pro Betrieb). - 24 - - 25 - Hinweise zur Durchführung Wie gehe ich es an? • So läuft in der Regel eine Sanierung ab: • In einer ersten Ortsbesichtigung mit dem städtebaulichen Berater, dem Sanierungsträger und Eigentümer wird über die Planungsabsichten und über grundsätzliche Möglichkeiten der Förderung beraten. Dabei geht es in der Regel um folgende Fragen: Liegt das Objekt innerhalb des Sanierungsgebietes? Handelt es sich um Sanierung oder Neubau, Raumbeschaffung oder Fassadenrenovierung? Stehen das Gebäude oder Gebäudeteile unter Denkmalschutz? Handelt es sich um eine grundlegende Sanierung oder um eine begrenzte Maßnahme (z. B. Fassadensanierung), die durch das "kommunale Förderungsprogramm" bezuschusst werden kann? • Bei denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen ist frühzeitig das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, die Stadt Sulzbach-Rosenberg als Untere Denkmalschutzbehörde) einzuschalten. Dabei wird geprüft, ob und welche Voruntersuchungen, Aufmaß, Befundund Tragwerksuntersuchungen erforderlich und welche Zuschüsse möglich sind. • Um Kostensicherheit zu erhalten, beauftragt der Eigentümer einen Architekten, ggf. muß auch ein Tragwerksplaner eingeschaltet werden, der einen ersten Vorentwurf erstellt und die voraussichtlichen Kosten schätzt. Diese Planungen sind die die Finanzierungsplanung. Grundlage für Jetzt ist noch zu klären, ob die Stadt ihrerseits Mittel zur Verfügung stellt, ob die Maßnahme in das Jahresprogramm passt und / oder ob die Stadt irgendwelche Auflagen macht (z. B. Stellplatzablöse). - 26 - Damit ist der Weg frei für die weitere Planung und die Baueingabe (Genehmigungsplanung). Auch bei Sanierungen ohne in Anspruchnahme von öffentlichen Mitteln, z. B. Neubauten, ist in jedem Fall rechtzeitig die Stadt einzuschalten, auch um die steuerliche Abschreibung im Sanierungsgebiet erhalten zu können. • Wenn die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung erteilt hat und die Regierung der Oberpfalz als Zuschußgeber die Zustimmung erteilt hat, kann mit der Sanierung begonnen werden! • Vermutlich kostet das alles etwas mehr Zeit als eine "normale" Baumaßnahme. Am Ende wird der Bauherr aber mit einem gelungenen Ergebnis belohnt! Als Nachweis für die eingesetzten öffentlichen Mittel wird ein Verwendungsnachweis erstellt. Das Gebäude hat nun sicher deutlich an Wert gewonnen - das Ortsbild von Rosenberg ist wieder um ein Stück reicher geworden! Satzung über die Errichtung, Anbringung, Änderung und über den Betrieb von Anlagen der Außenwerbung in der Stadt Sulzbach-Rosenberg (Werbeanlagensatzung) -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Beschlossen in der Stadtratssitzung am 1.10.2002 Veröffentlicht durch Niederlegung im Stadtbauamt der Stadtverwaltung (Rathausgasse 2, Zimmer 3) vom 30.10.2002 bis einschließlich 13.11.2002 Hinweis auf die Niederlegung an den Anschlagstellen in der Zeit vom 23.10.2002 bis einschl.13.11.2002 --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Die Stadt Sulzbach-Rosenberg erläßt aufgrund des Art. 91 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl. S. 433, ber. 1998 S. 270), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 532) in Verbindung mit Art. 23 ff GO in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) zuletzt geändert durch § 12 des Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24.4.2001 (GVBl. S. 140) folgende SATZUNG über die Errichtung, Anbringung, Änderung und über den Betrieb von Anlagen der Außenwerbung in der Stadt Sulzbach-Rosenberg (Werbeanlagensatzung) Zur Erhaltung des schützenswerten Stadtbildes werden für Werbeanlagen in den in § 3 näher bezeichneten Geltungsbereichen dieser Satzung die folgenden örtlichen Bauvorschriften erlassen. §1 Anlagen der Außenwerbung Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) im Sinne dieser Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der gewerblichen oder beruflichen Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen, Automaten und die für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmten Säulen, Tafeln und Flächen. §2 Genehmigungspflicht in besonders schutzwürdigen Gebieten (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung wird über die Vorschrift des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 11 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BayBO hinaus das Errichten, Anbringen und Aufstellen sowie die Änderung von Werbeanlagen der Genehmigungspflicht unterworfen. Die Genehmigung wird auf längstens 5 Jahre unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt und kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Nach Ablauf der Genehmigungsfrist ist eine zeitlich befristete Verlängerung möglich, sofern die Bestimmungen dieser Satzung bzw. sonstige zu prüfende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind: a) Haus-, Namens- oder Firmenschilder, die flach an der Wand liegen, eine Größe von 0,15 qm nicht überschreiten und nicht an Erkern, Balkonen oder Gesimsen angebracht werden; b) Schaufensterbeschriftungen im Erdgeschoß, soweit sie nicht beleuchtet sind, einschl. Abdeckungen und Bemalungen, wenn sie ¼ der Fensterfläche nicht überschreiten; c) Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen bis zur Dauer von 2 Wochen an der Stätte der Leistung; d) Werbung politischer Parteien, Wählergruppen und Bewerbern aus Anlaß von Wahlen, Volksbegehren oder Volksabstimmungen auf den dafür vorgesehenen oder von den Parteien, Wählergruppen und Bewerbern dazu bestimmten Werbeträgern für die Dauer vom 28. Tag vor der Wahl bzw. dem Volksbegehren oder dem Volksentscheid bis zum 7. Tag danach. Die Ausnahmen der Buchstaben a) bis c) gelten nicht für Werbeanlagen oberhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses einschl. Beschriftungen von Fenstern in Obergeschossen. - 27 - §3 Geltungsbereich (1) Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt: Altstadt Sulzbach Im Osten von der "Bayreuther Straße" (beide Straßenseiten) und setzt sich nördlich "An der Allee" (mit einem 50 m breiten Streifen nördlich der Straße) fort über das Gebiet "Schießstätte", "Im Hag" (westlich begrenzt durch den Rosenbach), die "Nürnberger Straße" (mit einem 100 m breiten Streifen nördlich) bis zur Westseite der Bahnunterführung, den "Philosophenweg", die "Neumarkter Straße" bis zum Beginn der "Bahnhofstraße" (jeweils beide Straßenseiten), weiter über die "Bahnhofstraße" in östlicher Richtung bis zur "Weiherstraße" und diese in östlicher Richtung weiterführend bis zur "Rosenberger Straße" (jeweils beide Straßenseiten) sowie das Teilstück der "Rosenberger Straße" von der Einmündung der "Weiherstraße" bis zur Kreuzung mit der "Bayreuther Straße" (beide Straßenseiten). Ortskern Rosenberg Von der Einmündung „An der Pirnermühle“ bis Feuerwehrhaus beide Straßenseiten bis zu einer Tiefe von 50 m. Maßgeblich sind die Grenzen wie sie in den Übersichtsplänen M 1 : 1000 des Stadtbauamtes v. 23.4. 98 durch eine rote Linie gekennzeichnet sind (es gilt die Innenkante der Abgrenzungslinie), die im Stadtbauamt Sulzbach-Rosenberg, Rathausgasse 2, Zimmer 3, zur jederzeitigen Einsichtnahme während der Dienststunden offenliegen. (2) Wird im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ein Bebauungsplan aufgestellt, so soll er sich außer an den in § 1 BauGB festgelegten Grundsätzen auch an den Zielen dieser Satzung ausrichten. Die im Bebauungsplan getroffenen Bauvorschriften haben Gültigkeit vor dieser Satzung. §4 Beschränkungen für Werbeanlagen a) b) c) d) e) f) Im Geltungsbereich dieser Satzung dürfen Werbeanlagen nicht angebracht werden: oberhalb der Brüstung der Fenster des 1. Obergeschosses an Erkern, Balkonen, tragenden Baugliedern oder architektonischen Gliederungen, an Einfriedungen, auf Dächern, an Leitungsmasten, Beleuchtungsmasten, Schornsteinen oder anderen hochragenden Bauteilen, an Böschungen, Abflachungen, Bäumen und Felsen, §5 Ausschluß von Werbeanlagen Im Geltungsbereich dieser Satzung sind folgende Werbeanlagen nicht zugelassen: a) Transparente oder Werbeanlagen über 1,20 qm ausgenommen: - genehmigte Plakatierungsstellen - Werbefahnen und Spruchbänder während der Zeit besonderer Veranstaltungen b) Leuchtschriften oder Buchstabenkästen, deren Vorderkante mehr als 16 cm über die Außenkante der Wandfläche vorragt, vorstehende Montageschienen, c) Buchstabenkästen - ausgenommen: Blockbuchstaben aus gedecktem, der Hausfarbe angepassten Material mit Hinterlegung oder aus Schattenschrift mit indirekter Beleuchtung, soweit sie nicht höher als 40 cm sind. Bei gleichzeitiger Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben unter der Größe von 40 cm bleiben, d) freiliegende Leuchtschriften - ausgenommen Schriftkästen aus dunklem Material mit ausgesägten bzw. ausgestanzten Zeichen, hinterlegt, e) Werbeanlagen außerhalb des Ortes der Leistung, f) Werbeanlagen mit mehr als zwei Schriftzeilen, Senkrechtschriften g) beschriftete Holztafeln, soweit nicht kunsthandwerklich gestaltet, h) Schaukästen und Warenautomaten, sofern sie die Gebäudefront bzw. die Eigentumsgrenze überschreiten oder verunstaltend wirken. ausgenommen: Warenautomaten in Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle - 28 - i) Werbeanlagen, die in den Luftraum über der Straße hineinragen (Nasenschilder, Transparente u.ä.) - ausgenommen: kunsthandwerklich gestaltete, kupferne, kupferfarbene, grauschwarze Werbeanlagen mit max. 0,7 qm Fläche pro Seite, j) mit Blink-, Wechsel-, Lauf- oder Reflexbeleuchtung k) Werbeanlagen, die sich nicht überwiegend auf Firmennamen und Branchenhinweis in Schriftform beschränken l) Werbeanlagen oder Beleuchtungen, die blenden. §6 Ausnahmen Ausgenommen von den Bestimmungen der §§ 4 und 5 ist die Werbung politischer Parteien, Wählergruppen und Bewerbern aus Anlaß von Wahlen, Volksbegehren oder Volksabstimmungen auf den dafür vorgesehenen oder von den Parteien, Wählergruppen und Bewerbern dazu bestimmten Werbeträgern für die Dauer vom 28. Tag vor der Wahl bzw. dem Volksbegehren oder Volksentscheid bis zum 7. Tag danach. §7 Abweichungen In besonders gelagerten Fällen kann von den Vorschriften der §§ 4 und 5 dieser Satzung eine Abweichung zugelassen werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall, unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung, zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Abweichungen genehmigt gem. Art. 70 Abs. 2 BayBO die Bauaufsichtsbehörde. §9 Antragsvorlagen 1. 2. 3. 4. 5. Die Antragsunterlagen müssen der Verordnung über die Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren Bauvorlagenverordnung - BauVorlV in der jeweils geltenden Fassung entsprechen; sie müssen alle für die Beurteilung der Werbeanlagen und deren Auswirkungen auf das Gebäude, das Straßenbild und die Nachbarschaft erforderlichen Zeichnungen, Fotos, Pläne und Angaben enthalten. Dazu gehören insbesondere: Lageplan, maßstäblich genaue Zeichnungen der Werbeanlagen, nicht kleiner als 1:50 mit allen erforderlichen Maßangaben, maßstäblich genaue Darstellungen der Gebäudeansicht mit maßstäblich genauer Eintragung der Werbeanlage M 1:100, Angaben über Material und Farbe der Schriftkörper, Leuchtfarbe der Röhren, Farbe der Abdeckung, Angabe der Entwurfsverfasser, Hersteller und Aufsteller der Werbeanlage sowie Grundstückseigentümer. Die Antragsunterlagen sind in 2facher Ausfertigung mit Farbmuster beim Stadtbauamt einzureichen. § 10 Bestandteile dieser Satzung Bestandteile dieser Satzung sind: 1. Die Gestaltungsfibel für die Altstadt Sulzbach 2. Die Gestaltungsfibel für den Ortskern Rosenberg 3. Die Gestaltungssatzung der Stadt Sulzbach-Rosenberg 4. Die zeichnerischen Festsetzungen in den Gestaltungsplänen Rosenberger Straße, Neustadt, Luitpoldplatz, Neutorgasse, Kunst-Fischer-Gasse 5. Karten mit Geltungsbereichen - 29 - § 11 Ordnungswidrigkeiten Gemäß Art. 89 Abs. 1 Ziffer 17 BayBO kann wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in den §§ 4 oder 5 dieser Satzung verstößt. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Webeanlagensatzung der Stadt Sulzbach-Rosenberg vom 08.11.1982 außer Kraft. Sulzbach-Rosenberg, den 21.10.2002 STADT SULZBACH-ROSENBERG Geismann 1. Bürgermeister - 30 - Richtlinien für ein kommunales Förderprogramm der Stadt Sulzbach-Rosenberg zur Durchführung privater Maßnahmen zur Fassaden- und Umfeldgestaltung im Rahmen der Stadtsanierung SulzbachRosenberg. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Beschlossen in der Stadtratssitzung am 1.10.2002 Veröffentlicht durch Niederlegung im Stadtbauamt der Stadtverwaltung (Rathausgasse 2, Zimmer 3) vom 30.10.2002 bis einschließlich 13.11.2002 Hinweis auf die Niederlegung an den Anschlagstellen in der Zeit vom 23.10.2002 bis einschl.13.11.2002 --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Die Bewahrung und Erneuerung des Stadtbildes von Sulzbach-Rosenberg ist ein städtebauliches und gesellschaftliches Anliegen von hoher Bedeutung und steht im Interesse der Allgemeinheit. Die gewachsenen Strukturen verlangen bei ihrer zeitgemäßen Fortentwicklung Rücksicht auf den historischen Baubestand, auf heimische Gestaltungsmerkmale und auf überkommene Gestaltungsregeln, die das Wesen und den Charakter der Stadt Sulzbach-Rosenberg geprägt haben und auch künftig prägen sollen. Zeitgemäße Erfordernisse sollen dabei im notwendigen Umfang angemessen berücksichtigt werden. Um diese Zielsetzungen zu erreichen erläßt die Stadt Sulzbach-Rosenberg für die Altstadt Sulzbach und den Ortskern Rosenberg folgende Richtlinien für ein kommunales Förderprogramm der Stadt Sulzbach-Rosenberg zur Durchführung privater Maßnahmen zur Fassaden- und Umfeldgestaltung im Rahmen der Stadtsanierung Sulzbach-Rosenberg. Räumlicher Geltungsbereich § 1 Begriff Das kommunale Förderprogramm der Stadt Sulzbach-Rosenberg umfaßt das Untersuchungsgebiet Altstadt sowie das Sanierungsgebiet Rosenberg. Die genauen Geltungsbereiche sind den Lageplänen M 1 : 1000 des Stadtbauamtes, Sachgebiet Altstadtsanierung, v. 23.4. 98 zu entnehmen, welche Bestandteil dieser Richtlinien sind. II. Sachlicher Geltungsbereich § 2 Ziel und Zweck der Förderung (1) Das kommunale Förderprogramm soll als zeitlich und räumlich begrenzte Maßnahme den Vollzug der Gestaltungssatzung der Stadt Sulzbach- Rosenberg vom 21.10.2002 unterstützen, die Bereitschaft der Bürger zur Stadtbildpflege fördern und darüber hinaus eine Mehrbelastung der Bauherren infolge der Vorschriften der Gestaltungssatzung ausgleichen. (2) Unter Berücksichtigung des typischen Ortsbildes und denkmalpflegerischer Gesichtspunkte soll die städtebauliche Entwicklung der Altstadt Sulzbachs und des Ortskerns Rosenbergs gefördert werden. Hierzu werden geeignete Erhaltungs-, Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen unterstützt. § 3 Gegenstand der Förderung (1) In die Förderung einbezogen sind alle privaten baulichen Maßnahmen, die im Geltungsbereich liegen und den Zielen der Sanierung entsprechen. Im Rahmen des kommunalen Förderprogramms können insbesondere folgende wesentliche Sanierungsmaßnahmen gefördert werden: a) Instandsetzung, Neu- und Umgestaltung von Fassaden, einschließlich Fenster und Türen, soweit städtebauliche Verbesserungen erreicht werden. (b) Verbesserungen an Dächern und Dachaufbauten. (c) Herstellung und Umgestaltung von Einfriedungen, Außentreppen und Hofräumen mit öffentlicher Wirkung. (d) Instandsetzungsmaßnahmen zur Behebung von baulichen Mängeln. (e) Modernisierungsmaßnahmen zur Beseitigung von Mißständen. (2) Anerkannt werden können Baukosten und Baunebenkosten. Baunebenkosten werden jedoch nur bis zu einer Höhe von 10 % der reinen Baukosten berücksichtigt. - 31 - (3) Die Substanz der baulichen Anlagen, für die eine Förderung beantragt wird, muß noch soweit erhaltenswert sein, daß eine Maßnahme nach Absatz 1 gerechtfertigt ist. (4) Maßnahmen nach Abs. 1 werden nur gefördert, soweit durch die angestrebte städtebauliche Zielsetzung Mehrkosten gegenüber einem normalen, zumutbaren Bauunterhalt entstehen und nicht andere Förderprogramme vorrangig eingesetzt werden können. § 4 Förderung (1) Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. (2) Die Höhe der Förderung wird auf 30 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten je Maßnahme (Grundstücks- oder wirtschaftliche Einheit) festgesetzt. Der Höchstbetrag für jeden Maßnahmenbereich nach § 3 Abs. 1 a-e beträgt maximal € 5.000,00. Auf besonderen Beschluß des Stadtrates ist im Einzelfall eine höhere Förderung möglich. (3) Mehrfachförderungen dürfen innerhalb von 10 Jahren den sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstbetrag nicht übersteigen. (4) Gefördert werden nur Maßnahmen, die den einschlägigen Rechtsvorschriften und den Festlegungen der Stadt Sulzbach-Rosenberg entsprechen. (5) Gebäude, die umfassend instandgesetzt werden und für die Zuschüsse in Form einer Kostenerstattung nach dem Städtebauförderungsprogramm gegeben werden, werden nach diesen Richtlinien nicht gefördert. III. Persönlicher Geltungsbereich § 5 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können alle natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland, des Freistaates Bayern sowie kommunaler Körperschaften sein. IV. Verfahren § 6 Zuständigkeit Zuständig zur Entscheidung hinsichtlich der Förderung ist die Stadt Sulzbach-Rosenberg. § 7 Verfahren (1) Bewilligungsbehörde ist die Stadt Sulzbach-Rosenberg. Eine evtl. notwendige baurechtliche Genehmigung bzw. denkmalschutzrechtliche Erlaubnis werden durch dieses Verfahren nicht ersetzt. (2) Anträge auf Förderung sind vor Maßnahmenbeginn bei der Stadt Sulzbach-Rosenberg einzureichen. Die Stadt legt jede Maßnahme der Regierung der Oberpfalz zur Kenntnis vor. (3) Dem Antrag sind insbesondere beizufügen: (a) Eine Baubeschreibung der Maßnahme mit Fotos und Angaben über den voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende, (b) ein Lageplan M 1/1000, (c) ggf. weitere erforderliche Pläne, insbesondere Ansichtspläne, Grundrisse usw., (d) eine Kostenschätzung, (e) ein Finanzierungsplan mit Angabe, ob und wo weitere Zuschüsse beantragt wurden oder werden und inwieweit bereits Bewilligungen ausgesprochen wurden. Die Anforderungen weiterer Angaben und Unterlagen bleiben im Einzelfall vorbehalten. (4) Für die Vergabe von Aufträgen müssen mindestens 3 Vergleichsangebote eingeholt werden. Sie sind bei der Abrechnung der Maßnahme vorzulegen. (5) Die Stadt Sulzbach-Rosenberg prüft, ob und inwieweit die beantragten Maßnahmen den Zielen dieses kommunalen Förderprogramms sowie den baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Erfordernissen entsprechen. Die Förderzusage ersetzt jedoch nicht die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. - 32 - (6) Die Förderung wird nach Überprüfung schriftlich in Aussicht gestellt. Die Mittel werden bei sachgemäßer und den Vorschriften der Gestaltungssatzung entsprechender Ausführung ausbezahlt. Berechnungsgrundlage sind die vorgelegten Rechnungen und Quittungen. Die Auszahlung der Schlußrate erfolgt erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises. (7) Geplante Maßnahmen dürfen erst nach schriftlichem Bewilligungsbescheid begonnen werden. Spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist die Abrechnung vorzulegen. (8) Die Stadt behält sich eine Rücknahme der Förderung vor, wenn die Ausführung nicht oder teilweise nicht voll der Bewilligungsgrundlage entspricht. Maßgeblich ist die fachtechnische Beurteilung des Stadtbauamtes. § 8 Bestandteile dieser Satzung 1. 2. 3. 4. Bestandteile dieser Satzung sind: Die Gestaltungsfibel für die Altstadt Sulzbach Die Gestaltungsfibel für den Ortskern Rosenberg Die Werbeanlagensatzung der Stadt Sulzbach-Rosenberg Die zeichnerischen Festsetzungen in den Gestaltungsplänen Rosenberger Straße, Neustadt, Luitpoldplatz, Neutorgasse, Kunst-Fischer-Gasse V. Fördervolumen und zeitlicher Geltungsbereich (1) Das Fördervolumen wird zunächst mit € 30.000,--/ Jahr für die Jahre 2002 mit 2006 aufgestellt. (2) Dieses Programm kann durch Beschluß des Stadtrates verlängert werden. Stadt Sulzbach-Rosenberg, den 21.10.2002 Geismann 1.Bürgermeister - 33 - Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (Gestaltungssatzung) der Stadt Sulzbach-Rosenberg -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Beschlossen in der Stadtratssitzung am 1.10.2002 Veröffentlicht durch Niederlegung im Stadtbauamt der Stadtverwaltung (Rathausgasse 2, Zimmer 3) vom 30.10.2002 bis einschließlich 13.11.2002 Hinweis auf die Niederlegung an den Anschlagstellen in der Zeit vom 23.10.2002 bis einschl.13.11.2002 --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Zum Schutz des Stadtbildes und zur Ordnung der Stadtentwicklung, insbesondere der landschaftlichen, städtebaulichen und baulichen Gestaltung erläßt die Stadt Sulzbach-Rosenberg für die Altstadt Sulzbach und den Ortskern Rosenberg aufgrund des Art. 91 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl. S. 433, ber. 1998 S. 270), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 532) in Verbindung mit Art. 23 ff GO in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) ) zuletzt geändert durch § 12 des Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24.4.2001 (GVBl. S. 140) folgende Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (Gestaltungssatzung) § 1 Allgemeines (1) Die gewachsene Gestalt der historischen Altstadt Sulzbachs und des Ortskerns Rosenberg in ihrer unverwechselbaren Eigenart und Eigentümlichkeit zu erhalten und zu schützen, zu verbessern und weiterzuentwickeln ist eine Aufgabe von kultureller Bedeutung und wichtiges Sanierungsziel. Für die im Geltungsbereich aufgeführten Maßnahmen gilt grundsätzlich: Alter Baubestand ist zu erhalten und zu pflegen; werden Veränderungen erforderlich, müssen sie sich am Bestand orientieren und sich in die Umgebung einfügen Vorhandene Gestaltungsmängel sind im Sinne dieser Satzung zu beseitigen. (2) Alle baulichen Maßnahmen, wie Neubauten, Umbauten, Instandsetzungsarbeiten, Modernisierung, Gestaltungen der Einfriedungen zum öffentlichen Bereich sind nach den folgenden Vorschriften so auszuführen, daß der Charakter des historischen Ortsbildes nicht verändert oder beeinträchtigt wird. (3) Die Stadt Sulzbach-Rosenberg behält sich in besonderen Fällen vor, die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege einzuholen. (4) Bei genehmigtem Abbruch oder Neuaufbau von baulichen Anlagen sind vor dem Abbruch alle erhaltenswerten, gestalterischen Einzelheiten festzuhalten und beim Neuaufbau entsprechend zu berücksichtigen. (5) Die Satzung gilt sowohl für baugenehmigungspflichtige als auch nicht baugenehmigungspflichtige Anlagen. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt: (1) Altstadt Sulzbach Im Osten von der "Bayreuther Straße" (beide Straßenseiten) und setzt sich nördlich "An der Allee" (mit einem 50 m breiten Streifen nördlich der Straße) fort über das Gebiet "Schießstätte", "Im Hag" (westlich begrenzt durch den Rosenbach), die "Nürnberger Straße" (mit einem 100 m breiten Streifen nördlich) bis zur Westseite der Bahnunterführung, den "Philosophenweg", die "Neumarkter Straße" bis zum Beginn der "Bahnhofstraße" (jeweils beide Straßenseiten), weiter über die "Bahnhofstraße" in östlicher Richtung bis zur "Weiherstraße" und diese in östlicher Richtung weiterführend bis zur "Rosenberger Straße" (jeweils beide Straßenseiten) sowie das Teilstück der "Rosenberger Straße" von der Einmündung der "Weiherstraße" bis zur Kreuzung mit der "Bayreuther Straße" (beide Straßenseiten). - 34 - Ortskern Rosenberg Von der Einmündung „An der Pirnermühle“ bis Feuerwehrhaus beide Straßenseiten bis zu einer Tiefe von 50 m. Maßgeblich sind die Grenzen wie sie in den Übersichtsplänen M 1 : 1000 des Stadtbauamtes v. 23.4. 98 durch eine rote Linie gekennzeichnet sind (es gilt die Innenkante der Abgrenzungslinie), die im Stadtbauamt Sulzbach-Rosenberg, Rathausgasse 2, Zimmer 3, zur jederzeitigen Einsichtnahme während der Dienststunden offenliegen. (2) Wird im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ein Bebauungsplan aufgestellt, so soll er sich außer an den in § 1 BauGB festgelegten Grundsätzen auch an den Zielen dieser Satzung ausrichten. Die im Bebauungsplan getroffenen Bauvorschriften haben Gültigkeit vor dieser Satzung. § 3 Sachlicher Geltungsbereich Der sachliche Geltungsbereich umfaßt die genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige • Errichtung, Änderung, Instandsetzung und Unterhaltung sowie den Abbruch und die Beseitigung von baulichen Anlagen oder von Teilen von baulichen Anlagen; • Gestaltung der privaten Freiflächen mit Stützmauern und Einfriedungen; • Gestaltung der öffentlichen Straßen und Plätze Die Bestimmungen des Denkmalschutzes bleiben von dieser Satzung unberührt. § 4 Außengestaltung (1) Jede bauliche Anlage ist nach Form, Material, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so zu gestalten, daß sie in sich eine harmonische Einheit bildet und mit der Umgebung in Einklang steht. (2) Grundlage für die Gestaltung sind die vorhandenen Gestaltungspläne. § 5 Außenwände (1) Zulässig sind verputzte Mauern und Mauern aus Naturwerksteinen. Im Bereich der Stadtmauer ist auch unverputztes Bruchsteinmauerwerk zulässig.. Der Putz ist in alter handwerklicher Technik nur glatt oder von Hand verrieben aufzutragen. Nicht zulässig sind z.B. Spritzputz, Nesterputz und andere Rauhputzarten, Edel- und Kunststoffputze. Als Sockelputz sollte Kalk- oder Kalktraß verwendet werden. Zur Beurteilung sind Putzproben in ausreichender Größe anzubringen. (2) Geputzte Wandflächen sind farblich aufeinander abzustimmen. Grelle und kalte Farbtöne sind zu vermeiden. Farbanstriche dürfen erst nach Festlegung von Proben im Einvernehmen mit dem Stadtbauamt Sulzbach-Rosenberg und dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege ausgeführt werden. Grundlage für die Beurteilung sind die Gestaltungspläne der jeweiligen Straße. Zur Beurteilung sind Proben in ausreichender Größe und an geeigneter Stelle der Außenwand anzubringen. Sandsteingewände, Holzfachwerk und Feinputzfacetten sind farblich von den übrigen Fassadenflächen abzusetzen. Architekturgliederungen dürfen nur nach Vorlegen eines Gestaltungsplanes und Absprache mit dem Stadtbauamt und dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege aufgemalt werden. In der Regel sollen Kalk- bzw. Silikatfarbanstriche verwendet werden. Glänzende Anstriche und Dispersionsfarben sind unzulässig. (3) Fassadenverkleidungen in glasierten Keramikplatten, polierten bzw. geschliffenen Werksteinen, mosaikartigem oder glänzendem Material, Ölfarbe, Kunststoff-, Faserzement- und Metallplatten, Stein- oder Spaltriemchen sind unzulässig. Dies gilt auch für sichtbare Hauseingänge, Schaufenster und Mauersockel, Ladenpassagen einschließlich der sichtbaren Treppen und Bodenbeläge. Empfohlen werden heimische Natursteine und Ziegelmaterial. (4) Wertvolle Bauteile wie Wappen-Schlußsteine, Gewände und Konsolen etc. sind zu erhalten. Bei Neubauten sind sie möglichst wieder zu verwenden. -35 - § 6 Fenster (1) Um die Maßstäblichkeit der bestehenden Fassadengliederung zu erhalten, müssen die Fenster in Größe, Maßverhältnis und formaler Gestaltung den historischen Konstruktionsformen angepaßt werden. Jede Einzelöffnung muß stehendes Format haben. Liegende Fensterformate sind unzulässig. Die Fensterflächen sollen gegenüber der Mauerfläche zurücktreten. Zusammenhängende Fenster-Tür-Kombinationen sind nicht gestattet. (2) Grundsätzlich wird die Erhaltung der alten Fensterunterteilungen (Sprossen) gefordert. Für Wohnungen sind nur Fenster in Holzkonstruktion zugelassen. Empfohlen werden auch Kasten- und Verbundfenster. Profilstärken von Fensterrahmen, -stöcken und -sprossen sollen sich den Proportionen der alten Holzfenster anpassen, wenn möglich sind konstruktive Sprossen zu verwenden. (3) Glänzende Fensterprofile sind unzulässig. Eloxierte Aluprofile etc. sind matt zu streichen. Gewände und Simse sind zu erhalten. (4) Glasbausteine, Profilgläser sowie beschichtete Gläser, Buntgläser oder ähnliche Glaselemente sind unzulässig. (5) Grundsätzlich sind Klappläden den Rollläden vorzuziehen. Sichtbare Rollladeneinbauten in Sandsteinwänden sind zu unzulässig. Sichtbare Rolllädenkästen sowie glänzende Schienen sind unzulässig. § 7 Türen, Tore, Schaufenster (1) Hauseingangstüren, Toreinfahrten, Garagentore und Schaufenster sollen in der Regel aus Holz hergestellt sein. Glänzende Metall- und Leichtmetallkonstruktionen sind nicht zugelassen. Sofern statt Holz Metall verwendet wird, ist der Anstrich bzw. Schutzanstrich matt zu streichen. Türen mit größeren Glaseinsätzen sind nicht zugelassen. Empfohlen werden neben Futtertüren/toren Holzaufdoppelungen in senkrechter bzw. gegräteter Profilierung. (2) In der Vorderfront von Gebäuden, die an öffentlichen Straßen und Plätzen stehen, dürfen Garagen nur eingebaut werden, wenn die Gliederung der Fassade nicht unterbrochen wird. Gegebenenfalls sind hierzu Hofeinfahrten zu benutzen. Schwingtore bzw. Garagentore aus Kunststoff dürfen nicht verwendet werden. (3) Schaufenster dürfen die Fassadengliederung nicht zerstören. Sie müssen sich stets dem Mauerwerkscharakter unterordnen. Der Sockelcharakter der Erdgeschoßzone muß erhalten bleiben. Durchgehende Fensteröffnungen mit zurückversetzten Stützen sind unzulässig. Zwischen den Schaufenstern sind genügend starke Mauerpfeiler anzuordnen. Diese müssen so breit sein, wie sie bei einem Ziegelmauerwerk notwendig wären. Schaufenster müssen stehendes Rechteckformat haben. Stichbogenartige Schaufensteröffnungen werden neben geraden Stützen empfohlen. Schaufenster sind nur im Erdgeschoß zulässig. Die Schaufensterrahmen müssen mindestens 8 cm hinter der fertigen Außenwandfläche liegen. § 8 Dächer und Dachausbau (1) Die Dachdeckung ist mit naturroten Biberschwanzziegeln vorzunehmen. Die Firstabdeckungen und die Ortgänge sind aufzumauern, Trockenfirste sowie Ortgangverblechungen sind unzulässig. Für Abdeckungen von Erkern etc. sind neben Kupfer, Titanzink (mit ungestrichener Oberfläche) und Bleiabdeckungen nur Bleche in Stehfalzausführung zulässig, die entsprechend gestrichen sind. Die seitliche Verkleidung der Gauben soll in Putz oder Kupfer/Titanzink in Stehfalzausführung erfolgen. (2) Die Dachneigung sollte zwischen 42° und 53° lie gen. Flachdächer sind unzulässig. Einseitige Dachanhebungen zwecks Dachausbau sind unzulässig. (3) In der Regel sollen bei Dachausbauten Schleppgauben verwendet werden, mit Ausnahme der charakteristischen überstehenden Aufzugsgauben. Die Gauben müssen stets einzeln angeordnet sein. Sie sollen nicht breiter als ein Sparrenabstand sein. Der Mindestabstand voneinander beträgt 2 Sparrenabstände. Dachflächenfenster sind nur dort zulässig, wo sie nicht von öffentlichen Straßen und Plätzen aus zu sehen sind. Zwerchgauben oder –giebel sind bei traufständigen Gebäuden erlaubt, wenn die Giebelwände zur Fassade bündig liegen. (4) Eine Anbringung von Kollektoren ist nur auf Dachflächen, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbar sind, möglich. - 36 - § 9 Balkone und Bauzubehör (1) Balkone zur Straßenfront sind nicht zulässig, ebenso Vordächer aller Art. (2) Balkonbrüstungen und Verbretterungen müssen vertikal gegliedert sein. Brüstungsverkleidungen und Vordächer aus glänzendem Material, Kunststoff oder Asbestzement sind unzulässig. Satellitenschüsseln dürfen nur dort angebracht werden, wo sie vom öffentlichen Straßenraum aus nicht einsehbar sind. (3) Regenfallrohre etc. müssen eine nicht glänzende Oberfläche aufweisen. (natürliche Patina der gealterten Rohre) (4) Antennen dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie das Ortsbild nicht stören (Gemeinschaftsantennen sind wünschenswert). Die Montage unter Dach wird besonders empfohlen. § 10 Einfriedungen (1) Einfriedungen sollen aus Bruchstein oder verputztem Mauerwerk oder aus Massivsockel mit senkrechten Holzlatten gebildet werden. Als Abdeckung der Mauerkrone können naturrote Dachziegel, Natursteine oder Betonplatten verwendet werden. Drahtzäune sind nur zulässig, wenn sie mit Hecken eingegrünt werden. Metallteile müssen matt und in unauffälligem Farbton gehalten sein. Jägerzäune etc. und Zäune mit horizontalen Brettern etc. sind unzulässig. (2) Zwischenräume zwischen bestehenden alten Gebäuden sind stets mit naturbelassenen Brettern in senkrechter Anordnung zu verschließen. § 11 Straßen- und Wegebelag (1) Grundlage für die weitere Gestaltung der Straßen und Plätze in der Altstadt Sulzbachs ist das Ergebnis des Gestaltungswettbewerbs Luitpoldplatz und für den Ortskern Rosenberg das begonnene Realisierungskonzept BA I + II. Die dort festgelegten Materialien und baulichen Elemente sowie die Einrichtungsfarbe und der architektonische Stil sollen fortgeführt werden, damit die Altstadt Sulzbachs und des Ortskerns Rosenberg eine harmonische Einheit werden. Verbindendes Element bei verschiedenen Belagsformen, die im Einzelfall notwendig sein können sind die 1/2/3- Zeiler aus Granit. Bestehendes historisches Material soll erhalten und an geeigneter Stelle wiederverwendet werden. Evtl. bestehende Gestaltungspläne sind in das Gesamtkonzept einzuarbeiten und zu berücksichtigen Bei Neuanlage und Instandsetzung von Straßen und Plätzen und Zuwegungen sind Natursteinpflaster, Natursteinplatten und Asphaltdecken zulässig. Asphaltdecken sind mit Natursteinzeilen zu gliedern bzw. zu entwässern. (2) Enge Gassen sind auch bei Neuanlage der Straßendecke ohne Gehsteige zu pflastern, mit beidseitig abgesetzten Rinnen und einem Randbereich, der bis zu den Hausfronten mit kleinem rechteckigem Verbundoder Natursteinpflaster befestigt ist, bzw. bei sehr engen Gassen mit einer Mittelrinne und zu den Häusern hin leicht ansteigender Pflasterung. § 12 Grünflächen (1) Die öffentlichen Grünflächen und die wenigen vorhandenen Vorgärten sind zu erhalten und zu pflegen. Exotische Pflanzen (Thujen, Zedern, Zypressen u.ä.) und Koniferen (Nadelhölzer) sind unzulässig. (2) Die Wallanlagen sind als öffentliche Grünflächen, für die ein Entwicklungs- und Pflegekonzept erstellt wird, einzurichten. (3) Veränderungen an Graben und Wallanlagen sind unzulässig. (4) Stadtmauern, Zwinger, Wehrtürme mit den dazugehörigen Anbauten sind zu erhalten. Jede Veränderung am Äußeren dieser Befestigungswerke ist unzulässig, soweit sie dem historischen Charakter dieser Anlage nicht entspricht. (5) Die Beseitigung von Anbauten an der Stadt- und Zwingermauer ist anzustreben soweit diese Ausbauten das überlieferte Erscheinungsbild, das Wesen oder die historische Wirkung der Stadtmauer beeinträchtigen. (7) Zur Verbesserung des Straßen und Platzbildes sind zum Stadtbild passende Bäume zu pflanzen. - 37 - §13 Möblierung von Freiflächen Die Möblierung öffentlicher Flächen mit Tischen, Stühlen, Bänken, Schirmen, Pflanzbehälter usw. und die Abgrenzungen von Cafes/Gaststätten zum öffentlichen Straßenraum muß zur Straßen- und Platzgestaltung passen. Vom Verkehrsraum aus einsehbare Flächen sind mit dem Stadtbauamt abzustimmen. Sie sind anzeigepflichtig und mit entsprechenden Unterlagen und Mustern dem Bauamt vorzulegen. Stadtbildstörende Elemente können abgelehnt werden. § 14 Baugenehmigung und Bauanzeige (1) Alle gemäß BayBO nicht genehmigungspflichtigen baulichen Maßnahmen am Bauwerk, wie z.B. die Erneuerung oder Instandsetzung des Anstrichs, des Außenputzes, die Herstellung bzw. Veränderung von Fenstern, Türen, Fensterläden, die Veränderung des inneren Gefüges etc. sind dem Stadtbauamt spätestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Auf das Erlaubnisverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz wird hingewiesen. (2) Den Bauanträgen und Anzeigen sind besonders ausführliche Planunterlagen beizufügen, aus denen Material, Farbwahl sowie die derzeitige Gestaltung der Nachbargrundstücke zu ersehen ist. (3) Die Anzeigen sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Skizzen und Beschreibungen beizufügen. Das Stadtbauamt prüft von Fall zu Fall, ob die geplante Maßnahme den Belangen des Denkmalschutzes entspricht. § 15 Unterhaltspflicht (1) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, das Äußere der auf ihrem Grundstück stehenden Bauwerke, soweit sie von öffentlichen Verkehrsflächen und Plätzen sowie Privatstraßen, die der öffentlichen Nutzung dienen, aus gesehen werden, in sauberem und einwandfreiem zustand zu erhalten. Bei grober Vernachlässigung dieser Pflicht können von der Stadt Auflagen zur Beseitigung von Mißständen erteilt werden. (2) Ganz oder teilweise unvollendete, unverputzte oder nur zum Teil gestrichene Anlagen müssen auf Verlangen der Stadt binnen angemessener Frist vollständig hergestellt werden, sofern sie verunstaltend wirken (Art. 11 Abs. 1 und 2 BayBO). § 16 Bestandteile dieser Satzung Bestandteile dieser Satzung sind: 1. Das Verzeichnis der Baudenkmäler nach der vorläufigen bzw. verbindlichen Denkmalliste des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege 2. Die Gestaltungsfibel für die Altstadt Sulzbach 3. Die Gestaltungsfibel für den Ortskern Rosenberg 4. Die Werbeanlagensatzung der Stadt Sulzbach-Rosenberg 5. Die zeichnerischen Festsetzungen in den Gestaltungsplänen Rosenberger Straße, Neustadt, Luitpoldplatz, Neutorgasse, Kunst-Fischer-Gasse 6. Karten mit Geltungsbereichen § 17 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen Von den Vorschriften dieser Satzung können von der Stadt Sulzbach-Rosenberg unter den Voraussetzungen des Art. 70 BayBO Abweichungen gewährt werden, wenn das Ziel der Satzung, nämlich das Ortsbild zu erhalten, nicht beeinträchtigt wird. Genehmigungen können befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Zuständig für die Erteilung einer Ausnahme ist der Umwelt-, Bau- und Planungsausschuß - 38 - § 18 Wiederherstellung eines früheren Zustandes (1) Bei Baudenkmälern kann die Wiederherstellung eines früheren Zustandes gefordert werden. (2) Im gesamten Geltungsbereich der Satzung kann im Falle von Veränderungen, die ohne die notwendige Genehmigung erfolgt sind, die Wiederherstellung eines früheren Zustandes gefordert werden. § 19 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können gem. Art. 89 Abs. 1 Ziffer 17 BayBO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden. § 20 Inkrafttreten Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gestaltungssatzung der Stadt Sulzbach-Rosenberg v. 28.1.1983 außer Kraft. Stadt Sulzbach-Rosenberg, den 21.10.2002 Geismann 1.Bürgermeister Bekanntmachung Das kommunale Förderprogramm der Stadt Sulzbach-Rosenberg zum Schutz des Stadtbildes und zur Ordnung der Stadtentwicklung, insbesondere der landschaftlichen, städtebaulichen und baulichen Gestaltung für das Ortsbild von Rosenberg wurde am 23.10.2002 in der Verwaltung der Stadt Sulzbach-Rosenberg zur Einsichtnahme ausgelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an der Amtstafel im Rathaus hingewiesen. Der Anschlag wurde am 23.10.2002. angeheftet. Das Förderprogramm tritt somit am 23.10.2002 in Kraft. G. Geismann 1. Bürgermeister - 39 - Mitwirkung / Quellen Herausgeber: Verfasser, Zeichnungen und Fotos: • Stadt Sulzbach-Rosenberg, 1. Bürgermeister G. Geismann Luitpoldplatz 25, 92237 Sulzbach-Rosenberg Tel.: 09661/510-0 • Planungsgruppe Meiller, Dittmann + Partner Weiherstraße 9, 92237 Sulzbach-Rosenberg 09661/8754-0 An der Aufstellung der Gestaltungssatzung haben mitgewirkt: • Regierung der Oberpfalz Hr. Lt. Baudirektor Fröschl Hr. Techn. Oberamtsrat Ketterl Emmeramsplatz 8, 93057 Regensburg • Stadtbau Amberg GmbH, Hr. Ehbauer Marstallgasse 4, 92224 Amberg • Stadt Sulzbach-Rosenberg, Hr. Stadtbaumeister D. Rebhan, Hr. M. Seibert Rathausgasse 2, 92237 Sulzbach-Rosenberg Bei der Erarbeitung der Gestaltungssatzung sowie zur Ergänzung von Fotos und Zeichnungen wurden folgende Quellen als Grundlage herangezogen: • Alte Städte - alte Dörfer Bayerisches Staatsministerium des Inneren Oberste Baubehörde Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus • Gestaltungsfibel der Stadt Sulzbach-Rosenberg Planungsbüro Dipl.-Ing. G. Brandmüller, München, 1997 • Beratungsblätter des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten • Der Bauberater Merkblatt des Bayerischen Landesvereins für Heimatpflege, 56. Jahrgang - München 1991 - Heft 3 • Rudolf Wienands Grundlagen der Gestaltung zu Bau und Stadtbau, 1985, Birkhäuser Verlag, Basel - 40 -