Gestaltungsfibel Rosenberg - Stadt Sulzbach

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Inhalt
Vorwort
Einführung
Gestaltungsfibel
Hinweise zur Durchführung
von Maßnahmen
1
Städtebaulich
1.1
1.2
1.3
1.4
Städtebaulicher Charakter
Stellung der Gebäude
Dichte und Höhe der Bebauung
Geschichtliche Entwicklung
2
Gebäude
2.1
2.2
2.2.1
2.2.2
2.3
2.3.1
2.3.2
2.3.3
2.3.4
2.4
2.4.1
2.4.2
2.5
2.5.1
2.5.2
2.5.3
2.5.4
2.6
Bauweise
Baukörper
Außenwände
Balkone, Loggien und Kragplatten
Wandöffnungen
Fenster
Außentüren
Tore
Schaufenster
Besondere Bauteile
Schutzmaßnahmen
Eingangstreppen
Dächer
Konstruktion und Form
Dacheindeckung
Dachaufbauten/Einschnitte
Kamine
Nebengebäude
3
Freiflächen
3.1
3.2
3.3
3.4
Bepflanzung
Befestigte Flächen
Einfriedungen
Nebenanlagen
4
Werbeanlagen
•
•
Wie gehe ich es an?
Satzung Außenwerbung in der Stadt
Sulzbach-Rosenberg
Richtlinien kommunales Förderprogramm
der Stadt Sulzbach-Rosenberg
Gestaltungssatzung der Stadt SulzbachRosenberg
Bekanntmachungsvermerk
Mitwirkung / Quellen
•
•
•
•
-2-
-3-
Einführung
Der
Rosenberger
Ortskern
erstreckt
sich
mondsichelförmig am Fuße des Schloßbergs. Er ist
geprägt durch das Anschmiegen der Häuser an die
Hangkante und den Verlauf des Rosenbachs.
Diese Baufibel soll Hausbesitzern, Planern und
Behörden
eine
Hilfestellung
geben.
Eine
individuelle Beratung in jedem Einzelfall kann diese
Broschüre nicht ersetzen.
"Rosenberg Ost" beinhaltet das Gebiet zwischen
dem südlichen Teil des Ortskerns, der Staatsstraße
2040 und der Bahnlinie, bis zu deren Kreuzung in
Lohe.
Sie kann aber:
Beide Teile Rosenbergs wurden in das Programm
"soziale Stadt" aufgenommen. Um für die weitere
städtebauliche Entwicklung der beiden Ortsteile
einen Rahmen in Bezug auf die bauliche Gestaltung
zu entwickeln, hat die Stadt Sulzbach-Rosenberg
eine Gestaltungsfibel in Auftrag gegeben.
Sie soll bewirken, daß die Bürger zu einer modernen,
kreativen Gestaltung von Gebäuden und Freiflächen
angeregt werden.
Die städtebauliche Aufgabe liegt sowohl in der
Erhaltung der gewachsenen Baustruktur, als auch in
der Eingliederung der Neubauten und der
Weiterentwicklung des Ortes.
• einen Rahmen setzen, was möglich ist
• die Sinne schärfen
• neue Akzente setzen
Das "Kommunale Förderprogramm" oder auch
"Fassadenprogramm" dient dazu, kleinere, aber oft
wirkungsvolle Maßnahmen, insbesondere an den
Hausfassaden zu fördern, die vom Kostenumfang
deutlich unter einer Generalsanierung liegen.
Wir wünschen den Rosenbergern eine anregende
Lektüre und hoffen auf eine lebhafte öffentliche
Diskussion über die Pflege des Rosenberger
Ortsbildes!
Im historisch gewachsenen Ortskern und im Bereich
der Hammerphillipsburg gibt es eine städtebaulich
intakte Dorfstruktur. Hier sind daher meist "andere"
Maßstäbe anzulegen, als in den übrigen Bereichen
von "Rosenberg Ost". Auf diese Unterscheidung wird
im Text des öfteren verwiesen werden.
Diese Broschüre soll helfen, ein harmonisches
Miteinander historischer Gebäude mit dem Bestand
und Neubauten zu ermöglichen.
Typische Merkmale der traditionellen Baukultur
werden herausgearbeitet, und in eine moderne
Formensprache übertragen.
Sulzbach-Rosenberg, 23.10.2003
Planungsgruppe MDP
-4-
Einführung
Ökologische Aspekte
Ökologisch ist ein Baustoff, wenn er mit
Mensch und Natur in Harmonie steht, also
umweltverträglich ist und der Gesundheit
nicht schadet. Dabei sind folgende Stadien
der Baustoffe zu berücksichtigen:
•
•
•
•
•
•
•
Gewinnung / Ressourcen
Produktion
Transport
Verarbeitung / Einbau
bestimmungsmäßige Nutzung
Demontage
Recycling / Entsorgung
Diese Stadien müssen untersucht werden
auf:
Gesundheitsverhalten Viele Baustoffe gefährden mehr oder weniger die Gesundheit.
Umweltverträglichkeit Nachwachsende
Rohstoffe sind besser als Raubbau von
Bodenschätzen; Holz aus geregeltem
Forstbetrieb besser als der Kahlschlag
von Regenwäldern.
Energiebilanz Energie wird überwiegend
mit ozonschädigender Öl- und Kohleverbrennung oder mit Atomkraftwerken
erzeugt. Alle diese Verfahren verringern
die Überlebenschancen des Menschen
auf diesem Planeten. Vermeiden Sie
daher Baustoffe, die weit transportiert
werden oder bei deren Gewinnung und
Produktion hoher Energiebedarf besteht.
Energieverbrauch
Die
vorhandene
Altbausubstanz
besitzt
oft
einen
niedrigen Standart an Wärmedämmung,
der
von
den
Grenzwerten
der
Wärmeschutzverordnung weit entfernt ist.
Mit relativ geringem finanziellen Aufwand
kann hier viel Energie gespart werden.
-5-
Einführung
Über die Harmonie des Bauens
B
EVOR MAN mit dem Bauen beginnt, soll man sorgfältig jeden Teil des Grundrisses und des Aufrisses
des Gebäudes studieren, das errichtet werden soll. Bei jedem Bau sollen, wie Vitruv lehrt, drei Dinge beachtet werden, ohne
die ein Gebäude kein Lob verdient. Diese drei Dinge sind: der Nutzen oder die Annehmlichkeit, die Dauerhaftigkeit und die
Schönheit. Denn ein Gebäude, das nützlich, aber von geringer Lebensdauer ist oder aber stark und fest, ohne bequem zu sein, oder
auch die beiden ersten Bedingungen erfüllt, aber jeder Schönheit ermangelt, kann nicht als vollkommen bezeichnet werden.
Annehmlichkeit erzielt man, wenn jedem Teil der ihm angemessene Ort und die Lage zugeteilt werden, die weder geringer sein
dürfen, als es seine Würde verlangt, noch größer, als es seinem Gebrauch zukommt: so wie die Loggien, die Säle, die Zimmer, die
Keller und die Kornböden alle den Platz, der ihnen entspricht, einnehmen. Dauerhaftigkeit wird dadurch erreicht, daß man alle
Mauern lotrecht errichtet, sie unten breiter als oben macht und mit guten und ausreichenden Fundamenten versieht. Darüber
hinausmüssen die Säulen genau übereinander stehen und ebenso alle Öffnungen wie Türen und Fenster, damit Gemauertes über
emauertem und Leeres über Leerem zu stehen kommt. Schönheit entspricht der schönen Form und der Entsprechung des Ganzen
mit den Einzelteilen, wie der Entsprechung der Teile untereinander und dieser wieder zum Ganzen, so daß das Gebäude wie ein
einheitlicher und vollkommener Körper erscheint. Entspricht doch ein Teil dem anderen, und sind doch alle Teile unabdingbar
notwendig, um das zu erreichen, was man gewollt hat.
Vor 400 Jahren erschienen Andrea Palladios „Vier Bücher zur Architektur“. Das Zitat entstammt dem Kapitel 1 des 1. Buches.
D
ie Einrichtung - compositio - der Gebäude hängt vom Ebenmaaßse symmetria- ab, dessen Regeln die Baukünstler sehr wohl
inne haben müssen. Dieses entsteht aus dem guten Verhältnisse, welches auf Griechisch αζαλογια heißst. Dieses
gute Verhältnis ist eines bestimmten Theils der Glieder eines Gebäudes, und das Ganzen Übereinstimmung - commodulatio, wodurch das Ebenmaaßs hervorgebracht wird. Kein Gebäude kann ohne Ebenmaaßs und gutesVerhältnis gut eingerichtet seyn;
noch, wofern es sich nicht genau, wie der Körper eines wohl gebildeten Menschen, zu seinen Gliedern verhält.
Der Römer M. V. Pollio hat in den Jahren 33-22 vor Chr. das wohl älteste Architekturbuch geschrieben. Das Zitat stammt aus dem 1. Kapitel des 3. Buches.
Proportion: „Die Natur hat den menschlichen
Körper so eingerichtet, daß...“ im weiteren
wird der Körper des Menschen vermessen
und daraus mathematische Zahlenspiele
abgeleitet mit dem Ergebnis: ....“daß diese
Glieder sich zum Ganzen verhältnismäßig
verhalten .“
Proportionsbeispiel
Zeichnung einer menschlichen Figur in
harmonischen Proportionen.
Leonardo da Vinci (um 1479)
Weiterentwicklung - Le Corbusier "Modulor"
-6-
Der „Goldene Schnitt“ Das Mittelalter legte
einfache geometrische Figuren, z.B. Quadrat,
Dreieck oder Kreis als Verhältnismaß
zugrunde. Ein wesentliches Proportionsmaß
ist ferner der Golden Schnitt, dessen
Gesetzmäßigkeiten die Griechen, später
Renaissancekünstler wie Leon Battista
Alberti, Leonardo da Vinci und Albrecht Dürer
ebenso wie den Kanon der menschlichen
Figur erforschten. Die Formel für diese
Proportion ist das Verhältnis, wie sich die
Diagonalen im Fünfeck schneiden.
-7-
-8-
Städtebaulich
1. STÄDTEBAULICHE GESTALTUNG
Die Gestaltungsqualität eines Ortes entsteht nicht
nur durch die „Schönheit“ der einzelnen Häuser,
sondern vor allem durch die Stellung der
Gebäude zueinander und das Zusammenspiel
der Häuser untereinander (z. B. ähnliche Höhen,
Proportionen und Dächer).
Darum müssen alle baulichen Anlagen und deren
Umfeld so gestaltet werden, daß ein bruchloser
städtebaulicher Zusammenhang erhalten bleibt
oder entsteht.
Dies gilt für:
• Maßnahmen an bestehenden Gebäuden
und für Neubaumaßnahmen;
• die Stellung der Gebäude zueinander und
zu den öffentlichen Flächen;
• die Dichte und Höhe der Bebauung sowie
die Größe der Gebäude;
• die Dachlandschaft;
• die privaten Freiflächen;
Die städtebaulichen Aspekte des Gebietes
"soziale
Stadt"
wurden
in
zwei
Voruntersuchungen analysiert:
Der Ortskern Rosenberg in der "Voruntersuchung und Rahmenplanung" von 1985,
aktualisiert im November 2001 (Büro Meiller,
Dittmann + Partner).
Das Gebiet Rosenberg Ost in der städtebaulichen
Voruntersuchung des Büros Franz Dirtheuer, vom
November 2000. In dieser Gestaltungsfibel
können diese städtebaulichen Untersuchungen
nur kurz zusammengefasst werden.
1.1 Städtebaulicher Charakter Wenn auch die
Rosenberger ihren Ortskern liebevoll "Dorf"
bezeichnen, hat die sich sichelförmig um den
Schlossberg schmiegende Siedlung im Kern eher
den Charakter eines Marktortes. Richtig ländlich
ist es in Hammerphilippsburg und Pulvermühle.
Dazwischen
gibt
es
keine
einheitliche
Ortsstruktur:
Auf die Verwaltungsgebäude der ehem. Maxhütte
folgt
das
Hallenbad,
Gewerbebauten,
Siedlungshäuschen,
der
Bahnhof,
Mietswohnungen, sowie die ehemalige AussiedlerAnlage. In dieser amorphen "Gemengelage" wäre
jede über-greifende, ordnende, städtebauliche
Struktur willkommen.
Eine solche Struktur festzulegen würde aber
einen möglichen Investor zu sehr einengen. Das
Ziel sollte sein, gemeinsam mit möglichen
Investoren eine solche Struktur zu entwickeln.
Naturgemäß
werden
die
städte-baulichen
Gestaltungsregeln im Bereich zwischen Ortskern
und Hammerphilippsburg freier zu handhaben
sein, als in den "historisch gewachsenen
Gebieten".
1.2 Stellung der Gebäude Die Gebäudeform in
den historisch gewachsenen Gebieten ist meist
rechteckig, wobei der First des Daches parallel zu
längeren Rechteckseite läuft. Die Firstrichtung
läuft meistens parallel zur Straße / Gasse
gedreht.
Manchmal wird durch die Giebelständigkeit die
Wichtigkeit eines Gebäudes betont (Gasthof
Waage, Kurzmühle). Manchmal scheint die Wahl
der Firstrichtung auch zufällig zu sein.
Am "Anger" und in Teilen der Hauptstraße gibt es
wiederum streng traufständige Reihungen.
Grenzbebauung ist grundsätzlich möglich, soweit
nicht alte Nachbarrechte eingeschränkt werden.
Von der Abstandsflächenregelung nach Art. 6
BayBO und von der Belichtungsregelung nach
Art. 48 (4) BayBO darf abgewichen werden, wenn
es die orts-typische Bauweise erfordert. In diesen
Fällen ist dann aber unbedingt die Zustimmung
der betroffenen Nachbarn erforderlich.
1.3 Dichte und Höhe der Bebauung
Im Rosenberger Ortskern sind die Gebäude öfters
direkt
aneinander
gebaut
(geschlossene
Bebauung); meist befinden sich aber zwischen
den Gebäuden Lücken, teilweise ganz enge
Gassen.
In den äußeren Teilen des Ortskerns werden die
Lücken zwischen Gebäuden immer größer, in
Rosenberg
Ost,
im
Bereich
"Hammerphilippsburg"
und
"Pulvermühle"
schließlich gibt es lockere, ländliche Bebauung,
dazwischen Wiesen und landwirtschaftlich
genutzte Flächen.
Umbauten und neue Bebauung sollen sich
grundsätzlich an der umgebenden Bebauung
orientieren. Auch die Höhe der Bebauung
orientiert sich am Bestand. Im Ortskern,
Hammerphilippsburg, Pulvermühle und den
ländlichen Gebieten Rosenberg Osts sind
maximal
zwei
Vollgeschosse anzustreben
Vorhandene mehrgeschossige Gebäude haben
Bestandsschutz, Ersatzbauten sollten die 2Geschoßigkeit einhalten. Im westlichen Teil
Rosenberg Osts ist eine individuelle Beurteilung
der Höhenentwicklung erforderlich; 3 Geschosse
sollten aber nicht überschritten werden.
Bei Hauptgebäuden kann das Dachgeschoß als
zusätzliches Vollgeschoß im Sinne der BayBO für
Wohnzwecke ausgebaut werden.
Die Ausbildung eines Kniestockes ist zu vermeiden, da durch die Höherlegung der Traufe die
Proportion der Fassade verzerrt wird.
-9-
- 10 -
Städtebaulich
1.4 Geschichtliche Entwicklung ...
Der
Ursprung Rosenbergs war die Rosenburg, die
dem Ort den Namen gab. Im Laufe der Zeit, aber
spätestens im 16. Jahrhundert, siedelte sich im
Schutz der Burg eine Ortschaft an, mit Kirche und
einer oder mehreren Mühlen.
"Rosenberg darf als einer der wichtigsten Orte in der
Reihe der zahlreichen Reichsgüter um Sulzbach
gelten. 1307 übertrug Kg. Albrecht I. die Burg R., die
ehedem Gf. Gebhardt v. Hirschberg als Reichslehen
besessen hatte, den bayer. Hzz. Ludwig (d. B.) und
Rudolf I. 1326 erscheint R. als hzl. Urbarsamt. 1329
gelangte die Herrsch. an die pfälz. Wittelsbacher,
1338 an Pfalzgf. Rudolf II., der sie 1349 an Kr. Karl
IV. verpfändete. 1373 kam die Burg wieder an
Bayern zurück. Auch durch den Bergbau wurde R. in
früher Zeit bekannt. 1366 verlieh Pfalzgf. Ruprecht I.
das Recht zur Errichtung eines Eisenhammers. Der
S.er Bürger Sauerzapf kaufte 1427 den halben
Hammer zu R. 1450 erneuerte Hz. Albrecht III. dem
Jakob Sauerzapf die Privilegien des Hammerwerkes,
insbesondere die darin begriffene Strafgerichtsbarkeit
über die Arbeiterschaft. Dieselben Privilegien
bestätigte 1515 Pfalzgf. Friedrich II. Seit der 2. H. 14.
Jh. haben sich jeweils 8 Inhaber in den Besitz von R.
geteilt. Der Hauptbesitz mit dem Schl. fiel 1584 als
Lehen an Pfalzgf. Ottheinrich II. heim. Ein weiterer
Anteil im Besitz der Kemnater kam um 1590 an den
Landesherrn zurück. Für das Hammerwerk ist
letztmals 1571 eine Privilegienerneuerung überliefert.
Seit A. 17. Jh. waren die Gesamtanteile der Herrsch.
in der Hand des Landesherrn vereinigt. Nur
vorübergehend wurde R. in der Folgezeit noch an
hohe Beamte der Regierung in S. ausgegeben. Seit
1742 wurden die Besitzungen als "Administration R."
unmittelbar von S. aus verwaltet. Die umfangreiche
Burg war bereits im 16. Jh. verfallen"
Im Katasterblatt von 1835 fehlt noch die Maxhütte,
die Bahnlinie und die Herz-Jesu-Kirche. Die ersten
beiden Hochöfen der Maxhütte wurden 1864
errichtet. Die Bahnlinie Nürnberg - Amberg wurde
1859 dem Verkehr übergeben. Das erste
Rosenberger Bahnhofsgebäude stammt aus dem
Jahr 1877.
Aufgrund des Wachstums der Maxhütte wurden
der Bahnhof und die Gleisanlage mehrmals
erweitert.
Die katholische Herz-Jesu-Kirche entstand um die
Jahrhundertwende - die gotische Johanniskirche
wurde von da an protestantisch.
Gut zu erkennen ist der stark mäandrierende
Verlauf des Rosenbachs, der heute deutlich
begradigt ist. Die zahlreichen Mühlen des
Rosenbaches sind heute lange nicht mehr in
Betrieb - die Mühlengebäude sind aber in
umgebauter und umgenutzter Form noch
vorhanden.
• oberhalb Rosenbergs die Spitzermühle
• im Ortskern die Kurzmühle
• weiter unterhalb die Hammerphilippsburg,
die Pulvermühle und die Fürstenmühle.
An den früheren Verlauf des Rosenbaches erinnert
die vor kurzen freigelegte Brückenbogen westlich
der Hammerphilippsburg.
Die Straße Richtung Amberg verlief damals östlich
von Rosenberg südlich des Rosenbaches.
Aus "Handbuch der historischen Stätten Deutschlands Siebenter
Band: Bayern"
Hrgb.: Dr. Karl Bosl, Albred Kröner Verlag Stuttgart
Abbildung Vogelsche Karte
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Gebäude
2.1 Bauweise
Die Qualität historischer Bauten
wird meist durch die Verwendung von wenigen
Materialien gesteigert, die früher immer aus der
näheren Umgebung stammten.
In den neueren Gebieten von Rosenberg Ost sind
auch moderne Fassadenverkleidungen aus
Holzwerkstoffen oder Metall gut vorstellbar.
Die Verwendung von wenigen ortsüblichen und
natürlichen Materialien sollte deshalb bei jeder
Baumaßnahme angestrebt werden.
2.2.2 Balkone, Loggien und Kragplatten
Im historischen Straßenbereich ist der Balkon oder
die Loggia ein unbekanntes Motiv und somit zu
vermeiden. Balkone auf der Straßenseite werden
erfahrungsgemäß ohnehin nie benutzt.
Dazu zählen:
• der Putz auf gemauerten Wänden;
• der naturrote Ziegel auf dem Dach;
• das massive Holz für Tür- und Fensterkonstruktionen;
Kragplatten als Vordächer über Schaufenstern und
Hauseingängen sind ebenfalls als straßenbildstörend abzulehnen.
Vorhandene alte Bauelemente wie Granitgewände, Tore, Fenster, Granitsockel, Treppen
sind ein wichtiger Bestandteil des gewachsenen
Ortsbildes und müssen deshalb erhalten werden.
2.2 Baukörper
Die Baukörper sind nach
Möglichkeit
auf
einem
rechteckigen,
längsgerichteten Grundriß aufzubauen. Vor- und
Rücksprünge, sowie Erker und Loggien sind
möglichst zu vermeiden, wenn sie nicht zum
historischen Bestand gehören. Ein einfacher
Baukörper trägt wesentlich zu einer günstigen
Energiebilanz bei.
In der Oberpfalz sieht man
2.2.1 Außenwände
an den Hausecken und Giebelkanten häufig
andersfarbige Putzbänder. Auch Geschoß- und
Dachgeschoßdecken werden durch den glatten,
mit dem Filzbrett verriebenen Putz markiert.
Glatt geputzte Umrahmungen der Fenster und
Türen oder Umrahmungen mit Lisenen sind
ebenfalls typisch.
Unerwünscht, da nicht ortsüblich, sind:
• Zierputze aller Art;
• Verkleidung jeder Art wie z. B. mit Kunststoff-,
Faserzement-, Metallelemente oder Bekleidung
mit keramischen Material;
Holzverschalung sind bei Nebengebäuden typisch
und wünschenswert.
Die geputzten Wandoberflächen sind einfarbig mit
Kalk- oder Mineralfarben zu streichen. Die Farben
sind in sandigen Tönen, gelblich, bräunlich, rötlich,
grünlich, blau und grau abzutönen.
Sockelverkleidungen aus
keramischen Platten
sind nicht zulässig.
Vorhandene überlieferte Fassadenprofilierungen
sind im Falle eines Umbaus grundsätzlich wieder
herzustellen,
bei
historischen
Bauten
zu
restaurieren.
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2.3 Wandöffnungen (historische Bereiche) Bei
Gebäuden in Massivbauweise werden die
Außenmauern von Fenstern durchbrochen, die
Licht und Luft ins Innere des Hauses lassen.
Wandöffnungen sollen hochformatig und bei 2
Geschossen übereinander angeordnet werden.
2.3.1 Fenster
In einer Fassade sind die
Wandöffnungen für Fenster überwiegend gleich
groß zu gestalten.
Das Fenster ist in der Regel stehend zu halten,
wobei eine Breite von maximal 1,25 m nicht
überschritten werden sollte.
Fenster sind vorzugsweise in massiver Holzbauweise auszuführen. Fenster aus Stahl,
Aluminium sind in begründeten Ausnahmefällen
möglich.
Die fassadenprägenden Fenster sind mit zwei
Drehflügeln auszubilden. Andere Fensterformen
wie Kreuzstock oder Galgenfenster können
ebenfalls ausgeführt werden.
Aufgeklebte oder zwischen die Scheiben gesetzte
Scheinsprossen stören das Erscheinungsbild der
Fassade und sind zu vermeiden.
Fenster sind weiß oder hell zu streichen, sie
können auch naturbelassen bleiben und mit hellen
Lasuren gestrichen werden.
Verglasungen sollten in Klarglas
werden. Bleiverglasung sind möglich.
ausgeführt
Ornamentgläser (z. B. getönte und strukturierte
Gläser) und Glasbausteine sind meist unpassend.
In den neueren Siedlungsgebieten von Rosenberg
Ost sind auch freiere Gestaltungen von Fenstern
möglich.
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- 14 -
Gebäude
2.3.2 Außentüren Für Türen ist die massive
Holzbauweise typisch; Teilverglasung ist möglich
(maximal 30 % der Fläche).
Geschäftseingangstüren sollten in Rahmenkonstruktion mit verglasten Feldern vorgesehen
werden. In Verbindung mit Schaufenstern können
sie auch in Metall aus-geführt werden.
Türen sind naturbelassen zu halten, hell zu
lasieren oder mit einer auf die gesamte
Fassadengestaltung abgestimmten Farbe zu
streichen.
Metallisch glänzende oder eloxierte Rahmenkonstruktionen passen nicht in das gewünschte
Erscheinungsbild der Fassaden.
Bei bestehenden Schaufenstern von über 2 m
Breite sollte eine geeignete Teilung ergänzt
werden. Eine Fertigung von Schaufenstern in
Metall ist zulässig, wenn sie hellfarbig beschichtet
sind und sie eine „Gestalterische Einheit" mit den
übrigen Fenstern der Fassade bilden.
Auszuschließen sind metallisch glänzende oder
eloxierte Rahmenkonstruktionen.
Bildbeispiele siehe Nr. 4, Werbeanlagen
2.4 Besondere Bauteile
2.4.1 Schutzmaßnahmen
Klappläden sind oft
eine besondere Zierde für eine Hausfassade.
Sicht- und Sonnenschutz ist deshalb vorzugsweise
mit Klappläden in massiver Holzbauweise auszu
führen.
2.3.3 Tore
sind in massiver Holzbauweise als
zweiflügelige Drehtore auszubilden. Ein dritter
Flügel kann zusätzlich angeordnet werden
(Schlupftür).
Rolläden und Außenjalousetten wirken in geschlossenem Zustand abstoßend und sollten
besser vermieden werden.
An Nebengebäuden sind Holzschiebetore in
handwerklicher Ausführung mit sichtbar auf der
Außenwand liegender Laufschiene möglich.
Wünschenswert ist der Verzicht auf Markisen.
Wenn Markisen angebracht werden, darf die
Auskragung maximal 1 m betragen.
Garagentore in öffentlich nicht einzusehenden
Bereichen können auch mit Holz aufgedoppelte
Kipp- oder Schwingtore sein.
Halbkreis- oder bogenförmige Markisen müssen
als störende Elemente ausgeschlossen werden.
Tore sind naturbelassen zu halten, hell zu lasieren
oder mit einer auf die gesamte Fassadengestaltung
abgestimmten Farbe zu streichen.
Im Ortskern sind Roll-, Segment-, und Falttore in
Metallbauweise zu vermeiden.
2.3.4 Schaufenster sollen sich harmonisch in die
Fassade eingliedern. Sie sind nur im Erdgeschoß
zulässig. Achsen und Teilungen müssen der
Konstruktion des Gebäudes und der Proportion der
Fassade entsprechen. Sie sollten eine Breite von
2,0 m nicht überschreiten.
Sollten Gitter an Fenstern und Türen notwendig
sein, sind diese in einfacher Stabkonstruktion in
Stahl auszuführen.
Schneefangvorrichtungen sind als Gitter oder mit
Rundrohren aus Metall vorzusehen.
2.4.2 Eingangstreppen und äußere Freitreppen
sollten vorzugsweise als Naturstein-Blockstufen
ausgeführt werden. Auch Beton-Blockstufen sind
möglich, die Oberfläche sollte gestockt werden (gilt
für historischen Bereich).
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Gebäude
2.5 Dächer
2.5.1 Konstruktion, Form und Dachanschlüsse
Das Erscheinungsbild eines Hauses ist besonders
durch das Dach geprägt, deshalb sind die Dächer
grundsätzlich als steile Satteldächer auszuführen.
Andere ortstypische Dachformen wie z. B. das
Walmdach, das Halbwalmdach, das Mansarddach
sollten erhalten werden. Über Nebengebäuden und
Nebenanlagen sind Pultdächer möglich.
Die Dachneigung ist für beide Dachflächen gleich
zu wählen, wobei der First mittig liegt. Sie beträgt
43 bis maximal 53 Grad. Bei Pultdächern über
Nebengebäuden ist eine geringere Dachneigung
zulässig. Traufe und Ortgang sollen möglichst
geringe Dachüberstände haben.
An der Traufe ist ein durchgehendes Gesims
möglich, z. B. in Naturstein oder geputzt. Sichtbare
Sparrenköpfe sind wünschenswert. Am Ortgang
werden die Ziegel mit 3 cm Überstand eingeputzt.
Ortgangformziegel oder Ortgangbleche sollten
nicht verwendet werden.
In begründeten Fällen ist es möglich, Dachüberstände
mit
sichtbaren
Sparrenund
Pfettenköpfen auszubilden, wenn diese in den
städtebaulichen Kontext passen und gut gestaltet
sind.
Um die Gesamtwirkung des Dachs zu erhalten,
sind die Gauben in ihren Abmessungen möglichst
knapp
zu
halten.
Der
Mindestabstand
untereinander ist ein Sparrenfeld. Die Anzahl der
Gauben ist möglichst gering zu halten und es darf
je nach Dachseite nur eine Gaubenform verwendet
werden.
Gauben sollten in der Regel auf das 1.
Dachgeschoß beschränkt sein. Gauben im 2.
Dachgeschoß sind nur auf besonders hohen,
steilen Dächern möglich.
Mögliche Gaubenformen:
•
Schleppgaube
Höhe max. 1,20 m
Breite außen max. 2,00 m
Sie sollten ein liegendes Format haben.
•
Satteldachgaube (ohne Giebel)
Höhe max. 1,5 m
Breite außen max. 2,00 m
•
Fledermausgauben
Höhe maximal 0,8 m
Breite: maximal 2,50 m
•
Zwerchhausgiebel
Der Zwerchhausgiebel darf je Traufseite nur
einmal verwendet werden. Der First
muß
deutlich unter dem First des Hauptdaches
bleiben.
•
Dachausschnitte für Loggien
passen nicht ins Ortsbild.
2.5.2 Dacheindeckung
Die Dachflächen aller
Gebäude sind mit naturroten Tondachziegeln,
bevorzugt als Biberschwanzziegel, zu decken.
Die First- und Gratziegel müssen mit hellgrauem
Dachdeckermörtel aufgemörtelt werden. Lüfterfirste
sind nicht zulässig.
Auf der Hofseite können kleine Flächen,
Vordächer mit Blech oder Glas gedeckt
Bei Nebengebäuden mit Pultdächern
Deckung in Blech mit Stehfalzausführung
Über Neben-gebäuden sind begrünte
möglich.
wie z.B.
werden.
ist eine
möglich.
Dächer
2.5.3 Dachaufbauten/Einschnitte
Dachflächen
wirken am schönsten, wenn ihre Flächen durch
keinerlei Dachaufbauten unterbrochen werden.
Wenn möglich sollte deshalb ein zum Ausbau
zugelassenes Dach giebelseitig belichtet werden.
Bei langen oder traufständigen Gebäuden in
geschlossener Bauweise bzw. bei Gebäuden mit
Walmdach sind Dachgauben zur Schaffung der
notwendigen
Belichtungsund
Belüftungsöffnungen möglich.
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Liegende Dachfenster sind möglich. Zur
Straßenseite hin, sollte die Breite aller auf einer
Dachseite angeordneten Fenster
1/6 der
Dachlänge nicht überschreiten. Die Fensteröffnung
darf auf der Straßenseite nicht größer als 0,5 m²
sein.
Großflächigere Dachverglasungen sind möglich,
wenn sie sich gut ins Ortsbild einfügen.
Solaranlagen sind zulässig. Sie sollten, im
historischen Bereich, auf straßenseitig nicht
einsehbaren Dachflächen angebracht werden.
Auch Satellitenantennen sollten vom historischem
Straßenraum aus nicht einsehbar sein. Eine
Anpassung an die Farben der Umgebung ist
wünschenswert.
2.5.4 Kamine (historischer Bereich) sollten im
First oder in firstnähe aus dem Dach stoßen und
verputzt bzw. sichtbar gemauert werden. Kamine
sollten nicht mit Blech- oder sonstigen
Verkleidungen versehen sein.
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- 18 -
- 19 -
Gebäude
2.6 Rück- und Nebengebäude
Für Rückund Nebengebäude gelten folgende Regeln:
•
Sofern brandschutzmäßig vertretbar, sollte
als Außenverkleidung eine Schalung aus
Holzbrettern eingesetzt werden. Möglich
sind Deckleistenschalungen, Deckelschalungen
oder Latten mit offenen Fugen.
•
Bei größeren Nebengebäuden sollte zumindest
der Giebel mit Holz verschalt sein.
•
Holzlegen, Carports, Freisitzüberdachungen
etc. können mit flach geneigten Metalldächern,
vorzugsweise Stehfalzdeckung aus Titanzink,
eingedeckt sein.
In städtebaulich begründeten Fällen sind
auch Dachbegrünungen auf Nebengebäuden
möglich.
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Private Freiflächen
3.1 Bepflanzung Pflanzen bringen Leben in den
gebauten Ort und bereichern ihn mit ihrem Grün.
Rosenberg lebt von dem Kontrast zwischen den
„steinernen“ Straßen und Plätzen und den
begrünten Gärten und Höfen. Grünflächen und
Bäume verbessern das Kleinklima und reinigen die
Luft.
Bestehende Bepflanzungen sind zu schützen und
zu pflegen. Bei evtl. Beseitigung von Bäumen ist
die Baumschutzverordnung der Stadt SulzbachRosenberg zu beachten.
Die Bepflanzung der Gärten soll sich an den
charakteristischen einheimischen Arten orientieren.
Typisch sind:
• Laubgehölze wie Apfel- und Birnbaum, Walnußbaum, Linde, Kastanie, Hasel, Flieder,
Holunder,
Buchs,
Kornelkirsche,
Strauchrose, Pfaffenhütchen, Weißdorn u. a.
• Stauden, Sommerblumen und Zwiebelpflanzen
wie Pfingstrose, Rittersporn, Tränendes Herz,
Eisenhut, Kaiserkrone, Phlox, Aster, Sonnenhut,
Löwenmaul, Ringelblume, Strohblume.
Standortfremde Gehölze sind zu vermeiden. Das
sind vor allem Nadelgehölze, wie Blaufichte, Zeder,
Thuja. Sie beschatten ganzjährig und behindern
dadurch das Wachstum anderer Pflanzen. Auch
buntlaubige
Gehölze
und
standortfremde
Bodendecker wie z. B. Cotoneaster sind
unpassend.
Einen natürlichen Schutz vor Wind und Wetter
bilden flächendeckende Fassadenbegrünungen,
die außerdem das Stadtbild beleben.
Möglich sind:
• Rankpflanzen, Wurzelkletterer, Spreizklimmet
und
Schlingpflanzen wie Wein, Clematis,
Kletterrosen, u. a.
3.2 Befestigte Flächen
Anstatt die Kanäle und
Flussläufe
zu
überschwemmen,
sollte
Niederschlagswasser soweit wie möglich, im
Boden versickern und ins Grundwasser gelangen.
Deshalb ist es wichtig, befestigte Flächen auf das
unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Als
wertvollste Befestigungsart sollten vorhandene
Natursteinbeläge erhalten bzw. wiederverwendet
werden.
Für
befestigte
Flächen
sind
Natursteinbeläge z. B. Granit oder Holz zu
verwenden sowie wasser-gebundene Decken
(Schlämmdecke), Kies und Schotterrasen.
Rechteckiges Betonsteinpflaster ist für den privaten
Bereich eine preiswerte Alternative zu Naturstein.
Betonverbundsteine und Asphaltdecken sollten
vermieden werden.
3.3 Einfriedungen
Zäune grenzen Gärten und
Höfe zur Straße hin ab. Sie trennen private von
öffentlichen Räumen und helfen eine Straßenflucht
zu schließen.
Die Einfriedungen der Gärten sind als senkrecht
gelatteter Holzzaun aus rechteckigen, runden oder
halbrunden, oben zugespitzten Latten (HanichlZaun) auszuführen. Die erforderlichen Pfosten
sollten ebenfalls aus Holz oder aus Naturstein sein.
Die Höhe sollte 90 - 130 cm betragen.
Möglich sind auch handwerklich gearbeitete
Metallzäune z. B. aus Schmiedeeisen. Historische
Metallzäune sind zu erhalten. Am schönsten sind
Zäune ohne Sockel. Die Höhe von Zaunsockeln ist
möglichst gering zu halten. Stützsockel sollten auf
der, dem Hang zugewandten Seite, nicht mehr als
20 cm über das Gelände ragen. Möglich sind
Natursteinsockel oder Betonsockel.
Grundstücksbegrenzungen
aus
Fertigteilen,
Maschendrahtzäune und „Jägerzäune“ passen
nicht in das historische Ortsbild.
3.4 Nebenanlagen
wie Gartenhäuschen,
Carports, Holzlegen und überdachte Freisitze
werden am besten in Holzständerkonstruktion
errichtet.
- 22 -
- 23 -
Werbeanlagen
4. Werbeanlagen
sind nur an der Stätte der
Leistung zulässig und dürfen nur direkt am
Gebäude angestrebt werden. Die max. Höhe ist die
Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses.
Bevorzugt
sind
auf
die Wand
gemalte
Beschriftungen und Zeichen, die auch mit einer
Stuckumrahmung gefaßt sein können. Mit
Werbeschriften bemalte Schilder sind ebenfalls
zulässig.
Individuell handwerklich gestaltete und gefertigte
Ausleger, die senkrecht zur Wand in den
Straßenraum stehen, sind eine Bereicherung für
das Ortsbild.
Die Beleuchtung der Schriftzüge oder Schilder
durch eine punktförmige Lichtquelle oder durch
nicht sichtbare indirekte Beleuchtung ist möglich.
Werbeanlagen dürfen folgende Maße nicht
überschreiten:
• Die horizontale Länge der Werbeanlage
darf nicht größer als 2/3 der Gebäudefront
sein; bei mehreren Werbeanlagen an einem
Gebäude gilt dies für die Gesamtlänge aller
Anlagen.
• Schriften und Zeichen dürfen nicht höher als
40 cm sein. Einzelne Zeichen oder Buchstaben können bis zu 60 cm im Quadrat haben.
• Ein Ausleger darf maximal 1,5 m vor die
Fassade auskragen, soweit dadurch keine
Verkehrsgefährdung eintritt.
Nicht zulässig sind:
• Grelle Farben, Signalfarben, Werbeanlagen
in Leuchtkästen und die Verwendung von
sichtbaren Lichtquellen und Leuchtstoffröhren.
• Großflächiges Bekleben oder Bemalen von
Schaufenstern (maximal 50 % pro Fenster,
maximal 2 m² pro Betrieb).
- 24 -
- 25 -
Hinweise zur Durchführung
Wie gehe ich es an?
•
So läuft in der Regel eine Sanierung ab:
• In einer ersten Ortsbesichtigung mit dem
städtebaulichen Berater, dem Sanierungsträger und Eigentümer wird über die Planungsabsichten und über grundsätzliche Möglichkeiten
der Förderung beraten.
Dabei geht es in der Regel um folgende
Fragen: Liegt das Objekt innerhalb des
Sanierungsgebietes? Handelt es sich um
Sanierung oder Neubau, Raumbeschaffung
oder
Fassadenrenovierung?
Stehen
das
Gebäude oder Gebäudeteile unter Denkmalschutz? Handelt es sich um eine
grundlegende Sanierung oder um eine
begrenzte Maßnahme (z. B. Fassadensanierung), die durch das "kommunale
Förderungsprogramm" bezuschusst werden
kann?
• Bei
denkmalgeschützten
Gebäuden
oder
Gebäudeteilen ist frühzeitig das Bayerische
Landesamt für Denkmalpflege, die Stadt
Sulzbach-Rosenberg
als
Untere
Denkmalschutzbehörde)
einzuschalten.
Dabei
wird
geprüft,
ob
und
welche
Voruntersuchungen,
Aufmaß,
Befundund
Tragwerksuntersuchungen
erforderlich
und
welche Zuschüsse möglich sind.
• Um
Kostensicherheit
zu
erhalten,
beauftragt der Eigentümer einen Architekten,
ggf.
muß
auch
ein
Tragwerksplaner
eingeschaltet werden,
der einen ersten
Vorentwurf erstellt und die voraussichtlichen
Kosten schätzt.
Diese Planungen sind die
die Finanzierungsplanung.
Grundlage
für
Jetzt ist noch zu klären, ob die Stadt
ihrerseits Mittel zur Verfügung stellt, ob die
Maßnahme in das Jahresprogramm passt
und / oder ob die Stadt irgendwelche
Auflagen macht (z. B. Stellplatzablöse).
- 26 -
Damit ist der Weg frei für die weitere Planung
und die Baueingabe (Genehmigungsplanung).
Auch bei Sanierungen ohne in Anspruchnahme von öffentlichen Mitteln, z. B.
Neubauten, ist in jedem Fall rechtzeitig
die Stadt einzuschalten, auch um die
steuerliche Abschreibung im Sanierungsgebiet erhalten zu können.
•
Wenn die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung erteilt hat und die Regierung der
Oberpfalz als Zuschußgeber die Zustimmung
erteilt hat, kann mit der Sanierung begonnen
werden!
•
Vermutlich kostet das alles etwas mehr Zeit als
eine "normale" Baumaßnahme. Am Ende wird
der Bauherr aber mit
einem gelungenen
Ergebnis belohnt! Als Nachweis für die
eingesetzten öffentlichen Mittel wird ein
Verwendungsnachweis erstellt.
Das Gebäude hat nun sicher deutlich an Wert
gewonnen - das Ortsbild von Rosenberg ist
wieder um ein Stück reicher geworden!
Satzung
über die Errichtung, Anbringung, Änderung und über den Betrieb von Anlagen der
Außenwerbung in der Stadt Sulzbach-Rosenberg (Werbeanlagensatzung)
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Beschlossen in der Stadtratssitzung am 1.10.2002
Veröffentlicht durch Niederlegung im Stadtbauamt der Stadtverwaltung (Rathausgasse 2, Zimmer 3) vom
30.10.2002 bis einschließlich 13.11.2002
Hinweis auf die Niederlegung an den Anschlagstellen in der Zeit vom 23.10.2002 bis einschl.13.11.2002
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Die Stadt Sulzbach-Rosenberg erläßt aufgrund des Art. 91 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Bayer.
Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl. S. 433, ber. 1998
S. 270), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 532) in Verbindung
mit Art. 23 ff GO in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) zuletzt
geändert durch § 12 des Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro
vom 24.4.2001 (GVBl. S. 140) folgende
SATZUNG
über die Errichtung, Anbringung, Änderung und über den Betrieb von Anlagen der
Außenwerbung in der Stadt Sulzbach-Rosenberg (Werbeanlagensatzung)
Zur Erhaltung des schützenswerten Stadtbildes werden für Werbeanlagen in den in § 3 näher
bezeichneten Geltungsbereichen dieser Satzung die folgenden örtlichen Bauvorschriften erlassen.
§1
Anlagen der Außenwerbung
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) im Sinne dieser Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen,
die der gewerblichen oder beruflichen Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder
Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen vor allem Schilder,
Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen, Automaten und die für Zettel- und
Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmten Säulen, Tafeln und Flächen.
§2
Genehmigungspflicht in besonders schutzwürdigen Gebieten
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung wird über die Vorschrift des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 11 und Abs. 2
Satz 1 Nr. 6 BayBO hinaus das Errichten, Anbringen und Aufstellen sowie die Änderung von
Werbeanlagen der Genehmigungspflicht unterworfen. Die Genehmigung wird auf längstens 5 Jahre unter
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt und kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
Nach Ablauf der Genehmigungsfrist ist eine zeitlich befristete Verlängerung möglich, sofern die
Bestimmungen dieser Satzung bzw. sonstige zu prüfende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind:
a) Haus-, Namens- oder Firmenschilder, die flach an der Wand liegen, eine Größe von 0,15 qm nicht
überschreiten und nicht an Erkern, Balkonen oder Gesimsen angebracht werden;
b) Schaufensterbeschriftungen im Erdgeschoß, soweit sie nicht beleuchtet sind, einschl. Abdeckungen und
Bemalungen, wenn sie ¼ der Fensterfläche nicht überschreiten;
c) Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen bis zur Dauer von 2 Wochen an der Stätte der
Leistung;
d) Werbung politischer Parteien, Wählergruppen und Bewerbern aus Anlaß von Wahlen, Volksbegehren
oder Volksabstimmungen auf den dafür vorgesehenen oder von den Parteien, Wählergruppen und
Bewerbern dazu bestimmten Werbeträgern für die Dauer vom 28. Tag vor der Wahl bzw. dem
Volksbegehren oder dem Volksentscheid bis zum 7. Tag danach.
Die Ausnahmen der Buchstaben a) bis c) gelten nicht für Werbeanlagen oberhalb der Fensterbrüstung des
1. Obergeschosses einschl. Beschriftungen von Fenstern in Obergeschossen.
- 27 -
§3
Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt:
Altstadt Sulzbach
Im Osten von der "Bayreuther Straße" (beide Straßenseiten) und setzt sich nördlich "An der Allee" (mit
einem 50 m breiten Streifen nördlich der Straße) fort über das Gebiet "Schießstätte", "Im Hag" (westlich
begrenzt durch den Rosenbach), die "Nürnberger Straße" (mit einem 100 m breiten Streifen nördlich) bis
zur Westseite der Bahnunterführung, den "Philosophenweg", die "Neumarkter Straße" bis zum Beginn der
"Bahnhofstraße" (jeweils beide Straßenseiten), weiter über die "Bahnhofstraße" in östlicher Richtung bis zur
"Weiherstraße" und diese in östlicher Richtung weiterführend bis zur "Rosenberger Straße" (jeweils beide
Straßenseiten) sowie das Teilstück der "Rosenberger Straße" von der Einmündung der "Weiherstraße" bis
zur Kreuzung mit der "Bayreuther Straße" (beide Straßenseiten).
Ortskern Rosenberg
Von der Einmündung „An der Pirnermühle“ bis Feuerwehrhaus beide Straßenseiten bis zu einer Tiefe von
50 m.
Maßgeblich sind die Grenzen wie sie in den Übersichtsplänen M 1 : 1000 des Stadtbauamtes v. 23.4. 98
durch eine rote Linie gekennzeichnet sind (es gilt die Innenkante der Abgrenzungslinie), die im Stadtbauamt
Sulzbach-Rosenberg, Rathausgasse 2, Zimmer 3, zur jederzeitigen Einsichtnahme während der
Dienststunden offenliegen.
(2) Wird im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ein Bebauungsplan aufgestellt, so soll er sich außer an
den in § 1 BauGB festgelegten Grundsätzen auch an den Zielen dieser Satzung ausrichten. Die im
Bebauungsplan getroffenen Bauvorschriften haben Gültigkeit vor dieser Satzung.
§4
Beschränkungen für Werbeanlagen
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Im Geltungsbereich dieser Satzung dürfen Werbeanlagen nicht angebracht werden:
oberhalb der Brüstung der Fenster des 1. Obergeschosses
an Erkern, Balkonen, tragenden Baugliedern oder architektonischen Gliederungen,
an Einfriedungen,
auf Dächern,
an Leitungsmasten, Beleuchtungsmasten, Schornsteinen oder anderen hochragenden Bauteilen,
an Böschungen, Abflachungen, Bäumen und Felsen,
§5
Ausschluß von Werbeanlagen
Im Geltungsbereich dieser Satzung sind folgende Werbeanlagen nicht zugelassen:
a) Transparente oder Werbeanlagen über 1,20 qm
ausgenommen:
- genehmigte Plakatierungsstellen
- Werbefahnen und Spruchbänder während der Zeit besonderer Veranstaltungen
b) Leuchtschriften oder Buchstabenkästen, deren Vorderkante mehr als 16 cm über die Außenkante der
Wandfläche vorragt, vorstehende Montageschienen,
c) Buchstabenkästen
- ausgenommen: Blockbuchstaben aus gedecktem, der Hausfarbe angepassten Material mit Hinterlegung
oder aus Schattenschrift mit indirekter Beleuchtung, soweit sie nicht höher als 40 cm sind. Bei gleichzeitiger
Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben unter der Größe von 40 cm bleiben,
d) freiliegende Leuchtschriften
- ausgenommen Schriftkästen aus dunklem Material mit ausgesägten bzw. ausgestanzten Zeichen,
hinterlegt,
e) Werbeanlagen außerhalb des Ortes der Leistung,
f) Werbeanlagen mit mehr als zwei Schriftzeilen, Senkrechtschriften
g) beschriftete Holztafeln, soweit nicht kunsthandwerklich gestaltet,
h) Schaukästen und Warenautomaten, sofern sie die Gebäudefront bzw. die Eigentumsgrenze überschreiten
oder verunstaltend wirken.
ausgenommen: Warenautomaten in Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle
- 28 -
i) Werbeanlagen, die in den Luftraum über der Straße hineinragen (Nasenschilder, Transparente u.ä.)
- ausgenommen: kunsthandwerklich gestaltete, kupferne, kupferfarbene, grauschwarze Werbeanlagen mit
max. 0,7 qm Fläche pro Seite,
j) mit Blink-, Wechsel-, Lauf- oder Reflexbeleuchtung
k) Werbeanlagen, die sich nicht überwiegend auf Firmennamen und Branchenhinweis in Schriftform
beschränken
l) Werbeanlagen oder Beleuchtungen, die blenden.
§6
Ausnahmen
Ausgenommen von den Bestimmungen der §§ 4 und 5 ist die Werbung politischer Parteien, Wählergruppen
und Bewerbern aus Anlaß von Wahlen, Volksbegehren oder Volksabstimmungen auf den dafür
vorgesehenen oder von den Parteien, Wählergruppen und Bewerbern dazu bestimmten Werbeträgern für
die Dauer vom 28. Tag vor der Wahl bzw. dem Volksbegehren oder Volksentscheid bis zum 7. Tag danach.
§7
Abweichungen
In besonders gelagerten Fällen kann von den Vorschriften der §§ 4 und 5 dieser Satzung eine Abweichung
zugelassen werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall, unter Berücksichtigung der
jeweiligen Anforderung, zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist. Abweichungen genehmigt gem. Art. 70 Abs. 2 BayBO die Bauaufsichtsbehörde.
§9
Antragsvorlagen
1.
2.
3.
4.
5.
Die Antragsunterlagen müssen der Verordnung über die Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren Bauvorlagenverordnung - BauVorlV in der jeweils geltenden Fassung entsprechen; sie müssen alle für die
Beurteilung der Werbeanlagen und deren Auswirkungen auf das Gebäude, das Straßenbild und die
Nachbarschaft erforderlichen Zeichnungen, Fotos, Pläne und Angaben enthalten. Dazu gehören
insbesondere:
Lageplan,
maßstäblich genaue Zeichnungen der Werbeanlagen, nicht kleiner als 1:50 mit allen erforderlichen
Maßangaben,
maßstäblich genaue Darstellungen der Gebäudeansicht mit maßstäblich genauer Eintragung der
Werbeanlage M 1:100,
Angaben über Material und Farbe der Schriftkörper, Leuchtfarbe der Röhren, Farbe der Abdeckung,
Angabe der Entwurfsverfasser, Hersteller und Aufsteller der Werbeanlage sowie Grundstückseigentümer.
Die Antragsunterlagen sind in 2facher Ausfertigung mit Farbmuster beim Stadtbauamt einzureichen.
§ 10 Bestandteile dieser Satzung
Bestandteile dieser Satzung sind:
1. Die Gestaltungsfibel für die Altstadt Sulzbach
2. Die Gestaltungsfibel für den Ortskern Rosenberg
3. Die Gestaltungssatzung der Stadt Sulzbach-Rosenberg
4. Die zeichnerischen Festsetzungen in den Gestaltungsplänen Rosenberger Straße, Neustadt, Luitpoldplatz,
Neutorgasse, Kunst-Fischer-Gasse
5. Karten mit Geltungsbereichen
- 29 -
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 89 Abs. 1 Ziffer 17 BayBO kann wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt
werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in den §§ 4 oder 5 dieser Satzung verstößt.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Webeanlagensatzung der Stadt Sulzbach-Rosenberg vom 08.11.1982 außer Kraft.
Sulzbach-Rosenberg, den 21.10.2002
STADT SULZBACH-ROSENBERG
Geismann
1. Bürgermeister
- 30 -
Richtlinien
für ein kommunales Förderprogramm der Stadt Sulzbach-Rosenberg zur Durchführung privater
Maßnahmen zur Fassaden- und Umfeldgestaltung im Rahmen der Stadtsanierung SulzbachRosenberg.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Beschlossen in der Stadtratssitzung am 1.10.2002
Veröffentlicht durch Niederlegung im Stadtbauamt der Stadtverwaltung (Rathausgasse 2, Zimmer 3) vom
30.10.2002 bis einschließlich 13.11.2002
Hinweis auf die Niederlegung an den Anschlagstellen in der Zeit vom 23.10.2002 bis einschl.13.11.2002
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Die Bewahrung und Erneuerung des Stadtbildes von Sulzbach-Rosenberg ist ein städtebauliches und
gesellschaftliches Anliegen von hoher Bedeutung und steht im Interesse der Allgemeinheit.
Die gewachsenen Strukturen verlangen bei ihrer zeitgemäßen Fortentwicklung Rücksicht auf den
historischen Baubestand, auf heimische Gestaltungsmerkmale und auf überkommene Gestaltungsregeln,
die das Wesen und den Charakter der Stadt Sulzbach-Rosenberg geprägt haben und auch künftig prägen
sollen. Zeitgemäße Erfordernisse sollen dabei im notwendigen Umfang angemessen berücksichtigt
werden.
Um diese Zielsetzungen zu erreichen erläßt die Stadt Sulzbach-Rosenberg für die Altstadt Sulzbach und
den Ortskern Rosenberg folgende
Richtlinien für ein kommunales Förderprogramm der Stadt Sulzbach-Rosenberg zur Durchführung
privater Maßnahmen zur Fassaden- und Umfeldgestaltung im Rahmen der Stadtsanierung
Sulzbach-Rosenberg.
Räumlicher Geltungsbereich
§ 1 Begriff
Das kommunale Förderprogramm der Stadt Sulzbach-Rosenberg umfaßt das Untersuchungsgebiet Altstadt
sowie das Sanierungsgebiet Rosenberg. Die genauen Geltungsbereiche sind den Lageplänen M 1 : 1000
des Stadtbauamtes, Sachgebiet Altstadtsanierung, v. 23.4. 98 zu entnehmen, welche Bestandteil dieser
Richtlinien sind.
II. Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Ziel und Zweck der Förderung
(1) Das kommunale Förderprogramm soll als zeitlich und räumlich begrenzte Maßnahme den Vollzug der
Gestaltungssatzung der Stadt Sulzbach- Rosenberg vom 21.10.2002 unterstützen, die Bereitschaft der
Bürger zur Stadtbildpflege fördern und darüber hinaus eine Mehrbelastung der Bauherren infolge der
Vorschriften der Gestaltungssatzung ausgleichen.
(2) Unter Berücksichtigung des typischen Ortsbildes und denkmalpflegerischer Gesichtspunkte soll die
städtebauliche Entwicklung der Altstadt Sulzbachs und des Ortskerns Rosenbergs gefördert werden.
Hierzu werden geeignete Erhaltungs-, Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen unterstützt.
§ 3 Gegenstand der Förderung
(1) In die Förderung einbezogen sind alle privaten baulichen Maßnahmen, die im Geltungsbereich liegen und
den Zielen der Sanierung entsprechen. Im Rahmen des kommunalen Förderprogramms können
insbesondere folgende wesentliche Sanierungsmaßnahmen gefördert werden:
a) Instandsetzung, Neu- und Umgestaltung von Fassaden, einschließlich Fenster und Türen, soweit
städtebauliche Verbesserungen erreicht werden.
(b) Verbesserungen an Dächern und Dachaufbauten.
(c) Herstellung und Umgestaltung von Einfriedungen, Außentreppen und Hofräumen mit öffentlicher
Wirkung.
(d) Instandsetzungsmaßnahmen zur Behebung von baulichen Mängeln.
(e) Modernisierungsmaßnahmen zur Beseitigung von Mißständen.
(2) Anerkannt werden können Baukosten und Baunebenkosten. Baunebenkosten werden jedoch nur bis zu
einer Höhe von 10 % der reinen Baukosten berücksichtigt.
- 31 -
(3) Die Substanz der baulichen Anlagen, für die eine Förderung beantragt wird, muß noch soweit erhaltenswert
sein, daß eine Maßnahme nach Absatz 1 gerechtfertigt ist.
(4) Maßnahmen nach Abs. 1 werden nur gefördert, soweit durch die angestrebte städtebauliche Zielsetzung
Mehrkosten gegenüber einem normalen, zumutbaren Bauunterhalt entstehen und nicht andere
Förderprogramme vorrangig eingesetzt werden können.
§ 4 Förderung
(1) Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Höhe der Förderung wird auf 30 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten je Maßnahme (Grundstücks- oder
wirtschaftliche Einheit) festgesetzt. Der Höchstbetrag für jeden Maßnahmenbereich nach § 3 Abs. 1 a-e
beträgt maximal € 5.000,00. Auf besonderen Beschluß des Stadtrates ist im Einzelfall eine höhere Förderung
möglich.
(3) Mehrfachförderungen dürfen innerhalb von 10 Jahren den sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstbetrag nicht
übersteigen.
(4) Gefördert werden nur Maßnahmen, die den einschlägigen Rechtsvorschriften und den Festlegungen der
Stadt Sulzbach-Rosenberg entsprechen.
(5) Gebäude, die umfassend instandgesetzt werden und für die Zuschüsse in Form einer Kostenerstattung nach
dem Städtebauförderungsprogramm gegeben werden, werden nach diesen Richtlinien nicht gefördert.
III. Persönlicher Geltungsbereich
§ 5 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können alle natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen
Rechts mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland, des Freistaates Bayern sowie kommunaler
Körperschaften sein.
IV. Verfahren
§ 6 Zuständigkeit
Zuständig zur Entscheidung hinsichtlich der Förderung ist die Stadt Sulzbach-Rosenberg.
§ 7 Verfahren
(1) Bewilligungsbehörde ist die Stadt Sulzbach-Rosenberg. Eine evtl. notwendige baurechtliche Genehmigung
bzw. denkmalschutzrechtliche Erlaubnis werden durch dieses Verfahren nicht ersetzt.
(2) Anträge auf Förderung sind vor Maßnahmenbeginn bei der Stadt Sulzbach-Rosenberg einzureichen. Die
Stadt legt jede Maßnahme der Regierung der Oberpfalz zur Kenntnis vor.
(3) Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:
(a) Eine Baubeschreibung der Maßnahme mit Fotos und Angaben über den voraussichtlichen Beginn und
das voraussichtliche Ende,
(b) ein Lageplan M 1/1000,
(c) ggf. weitere erforderliche Pläne, insbesondere Ansichtspläne, Grundrisse usw.,
(d) eine Kostenschätzung,
(e) ein Finanzierungsplan mit Angabe, ob und wo weitere Zuschüsse beantragt wurden oder werden und
inwieweit bereits Bewilligungen ausgesprochen wurden.
Die Anforderungen weiterer Angaben und Unterlagen bleiben im Einzelfall vorbehalten.
(4) Für die Vergabe von Aufträgen müssen mindestens 3 Vergleichsangebote eingeholt werden. Sie sind bei der
Abrechnung der Maßnahme vorzulegen.
(5) Die Stadt Sulzbach-Rosenberg prüft, ob und inwieweit die beantragten Maßnahmen den Zielen dieses
kommunalen Förderprogramms sowie den baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Erfordernissen
entsprechen. Die Förderzusage ersetzt jedoch nicht die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.
- 32 -
(6) Die Förderung wird nach Überprüfung schriftlich in Aussicht gestellt. Die Mittel werden bei sachgemäßer
und den Vorschriften der Gestaltungssatzung entsprechender Ausführung ausbezahlt.
Berechnungsgrundlage sind die vorgelegten Rechnungen und Quittungen. Die Auszahlung der Schlußrate
erfolgt erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
(7) Geplante Maßnahmen dürfen erst nach schriftlichem Bewilligungsbescheid begonnen werden. Spätestens
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist die Abrechnung vorzulegen.
(8) Die Stadt behält sich eine Rücknahme der Förderung vor, wenn die Ausführung nicht oder teilweise nicht
voll der Bewilligungsgrundlage entspricht. Maßgeblich ist die fachtechnische Beurteilung des
Stadtbauamtes.
§ 8 Bestandteile dieser Satzung
1.
2.
3.
4.
Bestandteile dieser Satzung sind:
Die Gestaltungsfibel für die Altstadt Sulzbach
Die Gestaltungsfibel für den Ortskern Rosenberg
Die Werbeanlagensatzung der Stadt Sulzbach-Rosenberg
Die zeichnerischen Festsetzungen in den Gestaltungsplänen Rosenberger Straße, Neustadt, Luitpoldplatz,
Neutorgasse, Kunst-Fischer-Gasse
V. Fördervolumen und zeitlicher Geltungsbereich
(1) Das Fördervolumen wird zunächst mit € 30.000,--/ Jahr für die Jahre 2002 mit 2006 aufgestellt.
(2) Dieses Programm kann durch Beschluß des Stadtrates verlängert werden.
Stadt Sulzbach-Rosenberg, den 21.10.2002
Geismann
1.Bürgermeister
- 33 -
Satzung
über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (Gestaltungssatzung)
der Stadt Sulzbach-Rosenberg
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Beschlossen in der Stadtratssitzung am 1.10.2002
Veröffentlicht durch Niederlegung im Stadtbauamt der Stadtverwaltung (Rathausgasse 2, Zimmer 3) vom
30.10.2002 bis einschließlich 13.11.2002
Hinweis auf die Niederlegung an den Anschlagstellen in der Zeit vom 23.10.2002 bis einschl.13.11.2002
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Zum Schutz des Stadtbildes und zur Ordnung der Stadtentwicklung, insbesondere der landschaftlichen,
städtebaulichen und baulichen Gestaltung erläßt die Stadt Sulzbach-Rosenberg für die Altstadt Sulzbach und
den Ortskern Rosenberg aufgrund des Art. 91 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl. S. 433, ber. 1998 S. 270), zuletzt geändert durch
§ 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 532) in Verbindung mit Art. 23 ff GO in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) ) zuletzt geändert durch § 12 des Zweiten
Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24.4.2001 (GVBl. S. 140)
folgende
Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (Gestaltungssatzung)
§ 1 Allgemeines
(1) Die gewachsene Gestalt der historischen Altstadt Sulzbachs und des Ortskerns Rosenberg in ihrer
unverwechselbaren Eigenart und Eigentümlichkeit zu erhalten und zu schützen, zu verbessern und
weiterzuentwickeln ist eine Aufgabe von kultureller Bedeutung und wichtiges Sanierungsziel. Für die im
Geltungsbereich aufgeführten Maßnahmen gilt grundsätzlich:
Alter Baubestand ist zu erhalten und zu pflegen;
werden Veränderungen erforderlich, müssen sie sich am Bestand orientieren und sich in die Umgebung
einfügen
Vorhandene Gestaltungsmängel sind im Sinne dieser Satzung zu beseitigen.
(2) Alle baulichen Maßnahmen, wie Neubauten, Umbauten, Instandsetzungsarbeiten, Modernisierung,
Gestaltungen der Einfriedungen zum öffentlichen Bereich sind nach den folgenden Vorschriften so
auszuführen, daß der Charakter des historischen Ortsbildes nicht verändert oder beeinträchtigt wird.
(3) Die Stadt Sulzbach-Rosenberg behält sich in besonderen Fällen vor, die Stellungnahme des Landesamtes
für Denkmalpflege einzuholen.
(4) Bei genehmigtem Abbruch oder Neuaufbau von baulichen Anlagen sind vor dem Abbruch alle
erhaltenswerten, gestalterischen Einzelheiten festzuhalten und beim Neuaufbau entsprechend zu
berücksichtigen.
(5) Die Satzung gilt sowohl für baugenehmigungspflichtige als auch nicht baugenehmigungspflichtige Anlagen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt:
(1) Altstadt Sulzbach
Im Osten von der "Bayreuther Straße" (beide Straßenseiten) und setzt sich nördlich "An der Allee" (mit einem
50 m breiten Streifen nördlich der Straße) fort über das Gebiet "Schießstätte", "Im Hag" (westlich begrenzt
durch den Rosenbach), die "Nürnberger Straße" (mit einem 100 m breiten Streifen nördlich) bis zur Westseite
der Bahnunterführung, den "Philosophenweg", die "Neumarkter Straße" bis zum Beginn der "Bahnhofstraße"
(jeweils beide Straßenseiten), weiter über die "Bahnhofstraße" in östlicher Richtung bis zur "Weiherstraße"
und diese in östlicher Richtung weiterführend bis zur "Rosenberger Straße" (jeweils beide Straßenseiten)
sowie das Teilstück der "Rosenberger Straße" von der Einmündung der "Weiherstraße" bis zur Kreuzung mit
der "Bayreuther Straße" (beide Straßenseiten).
- 34 -
Ortskern Rosenberg
Von der Einmündung „An der Pirnermühle“ bis Feuerwehrhaus beide Straßenseiten bis zu einer Tiefe von
50 m.
Maßgeblich sind die Grenzen wie sie in den Übersichtsplänen M 1 : 1000 des Stadtbauamtes v. 23.4. 98
durch eine rote Linie gekennzeichnet sind (es gilt die Innenkante der Abgrenzungslinie), die im Stadtbauamt
Sulzbach-Rosenberg, Rathausgasse 2, Zimmer 3, zur jederzeitigen Einsichtnahme während der
Dienststunden offenliegen.
(2) Wird im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ein Bebauungsplan aufgestellt, so soll er sich außer
an den in § 1 BauGB festgelegten Grundsätzen auch an den Zielen dieser Satzung ausrichten. Die im
Bebauungsplan getroffenen Bauvorschriften haben Gültigkeit vor dieser Satzung.
§ 3 Sachlicher Geltungsbereich
Der sachliche Geltungsbereich umfaßt die genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige
• Errichtung, Änderung, Instandsetzung und Unterhaltung sowie den Abbruch und die Beseitigung von
baulichen Anlagen oder von Teilen von baulichen Anlagen;
• Gestaltung der privaten Freiflächen mit Stützmauern und Einfriedungen;
• Gestaltung der öffentlichen Straßen und Plätze
Die Bestimmungen des Denkmalschutzes bleiben von dieser Satzung unberührt.
§ 4 Außengestaltung
(1) Jede bauliche Anlage ist nach Form, Material, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander,
Werkstoff und Farbe so zu gestalten, daß sie in sich eine harmonische Einheit bildet und mit der Umgebung
in Einklang steht.
(2) Grundlage für die Gestaltung sind die vorhandenen Gestaltungspläne.
§ 5 Außenwände
(1) Zulässig sind verputzte Mauern und Mauern aus Naturwerksteinen. Im Bereich der Stadtmauer ist auch
unverputztes Bruchsteinmauerwerk zulässig.. Der Putz ist in alter handwerklicher Technik nur glatt oder von
Hand verrieben aufzutragen. Nicht zulässig sind z.B. Spritzputz, Nesterputz und andere Rauhputzarten,
Edel- und Kunststoffputze. Als Sockelputz sollte Kalk- oder Kalktraß verwendet werden. Zur Beurteilung
sind Putzproben in ausreichender Größe anzubringen.
(2) Geputzte Wandflächen sind farblich aufeinander abzustimmen. Grelle und kalte Farbtöne sind zu
vermeiden. Farbanstriche dürfen erst nach Festlegung von Proben im Einvernehmen mit dem Stadtbauamt
Sulzbach-Rosenberg und dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege ausgeführt werden. Grundlage für die
Beurteilung sind die Gestaltungspläne der jeweiligen Straße. Zur Beurteilung sind Proben in ausreichender
Größe und an geeigneter Stelle der Außenwand anzubringen. Sandsteingewände, Holzfachwerk und
Feinputzfacetten sind farblich von den übrigen Fassadenflächen abzusetzen. Architekturgliederungen
dürfen nur nach Vorlegen eines Gestaltungsplanes und Absprache mit dem Stadtbauamt und dem Bayer.
Landesamt für Denkmalpflege aufgemalt werden. In der Regel sollen Kalk- bzw. Silikatfarbanstriche
verwendet werden. Glänzende Anstriche und Dispersionsfarben sind unzulässig.
(3) Fassadenverkleidungen in glasierten Keramikplatten, polierten bzw. geschliffenen Werksteinen,
mosaikartigem oder glänzendem Material, Ölfarbe, Kunststoff-, Faserzement- und Metallplatten, Stein- oder
Spaltriemchen sind unzulässig. Dies gilt auch für sichtbare Hauseingänge, Schaufenster und Mauersockel,
Ladenpassagen einschließlich der sichtbaren Treppen und Bodenbeläge. Empfohlen werden heimische
Natursteine und Ziegelmaterial.
(4) Wertvolle Bauteile wie Wappen-Schlußsteine, Gewände und Konsolen etc. sind zu erhalten. Bei Neubauten
sind sie möglichst wieder zu verwenden.
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§ 6 Fenster
(1) Um die Maßstäblichkeit der bestehenden Fassadengliederung zu erhalten, müssen die Fenster in Größe,
Maßverhältnis und formaler Gestaltung den historischen Konstruktionsformen angepaßt werden. Jede
Einzelöffnung muß stehendes Format haben. Liegende Fensterformate sind unzulässig. Die Fensterflächen
sollen gegenüber der Mauerfläche zurücktreten. Zusammenhängende Fenster-Tür-Kombinationen sind nicht
gestattet.
(2) Grundsätzlich wird die Erhaltung der alten Fensterunterteilungen (Sprossen) gefordert. Für Wohnungen sind
nur Fenster in Holzkonstruktion zugelassen. Empfohlen werden auch Kasten- und Verbundfenster.
Profilstärken von Fensterrahmen, -stöcken und -sprossen sollen sich den Proportionen der alten Holzfenster
anpassen, wenn möglich sind konstruktive Sprossen zu verwenden.
(3) Glänzende Fensterprofile sind unzulässig. Eloxierte Aluprofile etc. sind matt zu streichen. Gewände und
Simse sind zu erhalten.
(4) Glasbausteine, Profilgläser sowie beschichtete Gläser, Buntgläser oder ähnliche Glaselemente sind
unzulässig.
(5) Grundsätzlich sind Klappläden den Rollläden vorzuziehen. Sichtbare Rollladeneinbauten in Sandsteinwänden
sind zu unzulässig. Sichtbare Rolllädenkästen sowie glänzende Schienen sind unzulässig.
§ 7 Türen, Tore, Schaufenster
(1) Hauseingangstüren, Toreinfahrten, Garagentore und Schaufenster sollen in der Regel aus Holz hergestellt
sein. Glänzende Metall- und Leichtmetallkonstruktionen sind nicht zugelassen. Sofern statt Holz Metall
verwendet wird, ist der Anstrich bzw. Schutzanstrich matt zu streichen. Türen mit größeren Glaseinsätzen
sind nicht zugelassen. Empfohlen werden neben Futtertüren/toren Holzaufdoppelungen in senkrechter bzw.
gegräteter Profilierung.
(2) In der Vorderfront von Gebäuden, die an öffentlichen Straßen und Plätzen stehen, dürfen Garagen nur
eingebaut werden, wenn die Gliederung der Fassade nicht unterbrochen wird. Gegebenenfalls sind hierzu
Hofeinfahrten zu benutzen. Schwingtore bzw. Garagentore aus Kunststoff dürfen nicht verwendet werden.
(3) Schaufenster dürfen die Fassadengliederung nicht zerstören. Sie müssen sich stets dem
Mauerwerkscharakter unterordnen. Der Sockelcharakter der Erdgeschoßzone muß erhalten bleiben.
Durchgehende Fensteröffnungen mit zurückversetzten Stützen sind unzulässig. Zwischen den Schaufenstern
sind genügend starke Mauerpfeiler anzuordnen. Diese müssen so breit sein, wie sie bei einem
Ziegelmauerwerk notwendig wären. Schaufenster müssen stehendes Rechteckformat haben.
Stichbogenartige Schaufensteröffnungen werden neben geraden Stützen empfohlen. Schaufenster sind nur
im Erdgeschoß zulässig. Die Schaufensterrahmen müssen mindestens 8 cm hinter der fertigen
Außenwandfläche liegen.
§ 8 Dächer und Dachausbau
(1) Die Dachdeckung ist mit naturroten Biberschwanzziegeln vorzunehmen. Die Firstabdeckungen und die
Ortgänge sind aufzumauern, Trockenfirste sowie Ortgangverblechungen sind unzulässig. Für Abdeckungen
von Erkern etc. sind neben Kupfer, Titanzink (mit ungestrichener Oberfläche) und Bleiabdeckungen nur
Bleche in Stehfalzausführung zulässig, die entsprechend gestrichen sind. Die seitliche Verkleidung der
Gauben soll in Putz oder Kupfer/Titanzink in Stehfalzausführung erfolgen.
(2) Die Dachneigung sollte zwischen 42° und 53° lie gen. Flachdächer sind unzulässig. Einseitige
Dachanhebungen zwecks Dachausbau sind unzulässig.
(3) In der Regel sollen bei Dachausbauten Schleppgauben verwendet werden, mit Ausnahme der
charakteristischen überstehenden Aufzugsgauben. Die Gauben müssen stets einzeln angeordnet sein. Sie
sollen nicht breiter als ein Sparrenabstand sein. Der Mindestabstand voneinander beträgt 2 Sparrenabstände.
Dachflächenfenster sind nur dort zulässig, wo sie nicht von öffentlichen Straßen und Plätzen aus zu sehen
sind. Zwerchgauben oder –giebel sind bei traufständigen Gebäuden erlaubt, wenn die Giebelwände zur
Fassade bündig liegen.
(4) Eine Anbringung von Kollektoren ist nur auf Dachflächen, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus
einsehbar sind, möglich.
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§ 9 Balkone und Bauzubehör
(1) Balkone zur Straßenfront sind nicht zulässig, ebenso Vordächer aller Art.
(2) Balkonbrüstungen und Verbretterungen müssen vertikal gegliedert sein. Brüstungsverkleidungen und
Vordächer aus glänzendem Material, Kunststoff oder Asbestzement sind unzulässig. Satellitenschüsseln
dürfen nur dort angebracht werden, wo sie vom öffentlichen Straßenraum aus nicht einsehbar sind.
(3) Regenfallrohre etc. müssen eine nicht glänzende Oberfläche aufweisen. (natürliche Patina der gealterten
Rohre)
(4) Antennen dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie das Ortsbild nicht stören (Gemeinschaftsantennen sind
wünschenswert). Die Montage unter Dach wird besonders empfohlen.
§ 10 Einfriedungen
(1) Einfriedungen sollen aus Bruchstein oder verputztem Mauerwerk oder aus Massivsockel mit senkrechten
Holzlatten gebildet werden. Als Abdeckung der Mauerkrone können naturrote Dachziegel, Natursteine oder
Betonplatten verwendet werden. Drahtzäune sind nur zulässig, wenn sie mit Hecken eingegrünt werden.
Metallteile müssen matt und in unauffälligem Farbton gehalten sein. Jägerzäune etc. und Zäune mit
horizontalen Brettern etc. sind unzulässig.
(2) Zwischenräume zwischen bestehenden alten Gebäuden sind stets mit naturbelassenen Brettern in
senkrechter Anordnung zu verschließen.
§ 11 Straßen- und Wegebelag
(1) Grundlage für die weitere Gestaltung der Straßen und Plätze in der Altstadt Sulzbachs ist das Ergebnis des
Gestaltungswettbewerbs Luitpoldplatz und für den Ortskern Rosenberg das begonnene Realisierungskonzept
BA I + II. Die dort festgelegten Materialien und baulichen Elemente sowie die Einrichtungsfarbe und der
architektonische Stil sollen fortgeführt werden, damit die Altstadt Sulzbachs und des Ortskerns Rosenberg
eine harmonische Einheit werden.
Verbindendes Element bei verschiedenen Belagsformen, die im Einzelfall notwendig sein können sind die
1/2/3- Zeiler aus Granit. Bestehendes historisches Material soll erhalten und an geeigneter Stelle
wiederverwendet werden.
Evtl. bestehende Gestaltungspläne sind in das Gesamtkonzept einzuarbeiten und zu berücksichtigen
Bei Neuanlage und Instandsetzung von Straßen und Plätzen und Zuwegungen sind Natursteinpflaster,
Natursteinplatten und Asphaltdecken zulässig. Asphaltdecken sind mit Natursteinzeilen zu gliedern bzw. zu
entwässern.
(2) Enge Gassen sind auch bei Neuanlage der Straßendecke ohne Gehsteige zu pflastern, mit beidseitig
abgesetzten Rinnen und einem Randbereich, der bis zu den Hausfronten mit kleinem rechteckigem Verbundoder Natursteinpflaster befestigt ist, bzw. bei sehr engen Gassen mit einer Mittelrinne und zu den Häusern hin
leicht ansteigender Pflasterung.
§ 12 Grünflächen
(1) Die öffentlichen Grünflächen und die wenigen vorhandenen Vorgärten sind zu erhalten und zu pflegen.
Exotische Pflanzen (Thujen, Zedern, Zypressen u.ä.) und Koniferen (Nadelhölzer) sind unzulässig.
(2) Die Wallanlagen sind als öffentliche Grünflächen, für die ein Entwicklungs- und Pflegekonzept erstellt wird,
einzurichten.
(3) Veränderungen an Graben und Wallanlagen sind unzulässig.
(4) Stadtmauern, Zwinger, Wehrtürme mit den dazugehörigen Anbauten sind zu erhalten. Jede Veränderung am
Äußeren dieser Befestigungswerke ist unzulässig, soweit sie dem historischen Charakter dieser Anlage nicht
entspricht.
(5) Die Beseitigung von Anbauten an der Stadt- und Zwingermauer ist anzustreben soweit diese Ausbauten das
überlieferte Erscheinungsbild, das Wesen oder die historische Wirkung der Stadtmauer beeinträchtigen.
(7)
Zur Verbesserung des Straßen und Platzbildes sind zum Stadtbild passende Bäume zu
pflanzen.
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§13
Möblierung von Freiflächen
Die Möblierung öffentlicher Flächen mit Tischen, Stühlen, Bänken, Schirmen, Pflanzbehälter usw. und die
Abgrenzungen von Cafes/Gaststätten zum öffentlichen Straßenraum muß zur Straßen- und Platzgestaltung
passen. Vom Verkehrsraum aus einsehbare Flächen sind mit dem Stadtbauamt abzustimmen. Sie sind
anzeigepflichtig und mit entsprechenden Unterlagen und Mustern dem Bauamt vorzulegen. Stadtbildstörende
Elemente können abgelehnt werden.
§ 14 Baugenehmigung und Bauanzeige
(1) Alle gemäß BayBO nicht genehmigungspflichtigen baulichen Maßnahmen am Bauwerk, wie z.B. die
Erneuerung oder Instandsetzung des Anstrichs, des Außenputzes, die Herstellung bzw. Veränderung von
Fenstern, Türen, Fensterläden, die Veränderung des inneren Gefüges etc. sind dem Stadtbauamt spätestens 4
Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Auf das Erlaubnisverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz
wird hingewiesen.
(2) Den Bauanträgen und Anzeigen sind besonders ausführliche Planunterlagen beizufügen, aus denen Material,
Farbwahl sowie die derzeitige Gestaltung der Nachbargrundstücke zu ersehen ist.
(3) Die Anzeigen sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Skizzen und Beschreibungen beizufügen.
Das Stadtbauamt prüft von Fall zu Fall, ob die geplante Maßnahme den Belangen des Denkmalschutzes
entspricht.
§ 15 Unterhaltspflicht
(1) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, das Äußere der auf ihrem Grundstück stehenden Bauwerke,
soweit sie von öffentlichen Verkehrsflächen und Plätzen sowie Privatstraßen, die der öffentlichen Nutzung
dienen, aus gesehen werden, in sauberem und einwandfreiem zustand zu erhalten. Bei grober
Vernachlässigung dieser Pflicht können von der Stadt Auflagen zur Beseitigung von Mißständen erteilt werden.
(2) Ganz oder teilweise unvollendete, unverputzte oder nur zum Teil gestrichene Anlagen müssen auf Verlangen
der Stadt binnen angemessener Frist vollständig hergestellt werden, sofern sie verunstaltend wirken (Art. 11
Abs. 1 und 2 BayBO).
§ 16 Bestandteile dieser Satzung
Bestandteile dieser Satzung sind:
1. Das Verzeichnis der Baudenkmäler nach der vorläufigen bzw. verbindlichen Denkmalliste des Bayer.
Landesamtes für Denkmalpflege
2. Die Gestaltungsfibel für die Altstadt Sulzbach
3. Die Gestaltungsfibel für den Ortskern Rosenberg
4. Die Werbeanlagensatzung der Stadt Sulzbach-Rosenberg
5. Die zeichnerischen Festsetzungen in den Gestaltungsplänen Rosenberger Straße, Neustadt, Luitpoldplatz,
Neutorgasse, Kunst-Fischer-Gasse
6. Karten mit Geltungsbereichen
§ 17 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Satzung können von der Stadt Sulzbach-Rosenberg unter den Voraussetzungen
des Art. 70 BayBO Abweichungen gewährt werden, wenn das Ziel der Satzung, nämlich das Ortsbild zu
erhalten, nicht beeinträchtigt wird. Genehmigungen können befristet und unter Bedingungen und Auflagen
erteilt werden. Zuständig für die Erteilung einer Ausnahme ist der Umwelt-, Bau- und Planungsausschuß
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§ 18 Wiederherstellung eines früheren Zustandes
(1) Bei Baudenkmälern kann die Wiederherstellung eines früheren Zustandes gefordert werden.
(2) Im gesamten Geltungsbereich der Satzung kann im Falle von Veränderungen, die ohne die notwendige
Genehmigung erfolgt sind, die Wiederherstellung eines früheren Zustandes gefordert werden.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können gem. Art. 89 Abs. 1 Ziffer 17 BayBO als
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gestaltungssatzung der
Stadt Sulzbach-Rosenberg v. 28.1.1983 außer Kraft.
Stadt Sulzbach-Rosenberg, den 21.10.2002
Geismann
1.Bürgermeister
Bekanntmachung
Das kommunale Förderprogramm der Stadt
Sulzbach-Rosenberg zum Schutz des Stadtbildes
und
zur
Ordnung
der
Stadtentwicklung,
insbesondere
der
landschaftlichen,
städtebaulichen und baulichen Gestaltung für das
Ortsbild von Rosenberg wurde am 23.10.2002
in der Verwaltung der Stadt Sulzbach-Rosenberg
zur Einsichtnahme ausgelegt. Hierauf wurde durch
Anschlag an der Amtstafel im Rathaus hingewiesen.
Der Anschlag wurde am 23.10.2002. angeheftet.
Das Förderprogramm tritt somit am 23.10.2002 in
Kraft.
G. Geismann
1. Bürgermeister
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Mitwirkung / Quellen
Herausgeber:
Verfasser, Zeichnungen und Fotos:
• Stadt Sulzbach-Rosenberg,
1. Bürgermeister G. Geismann
Luitpoldplatz 25, 92237 Sulzbach-Rosenberg
Tel.: 09661/510-0
• Planungsgruppe Meiller, Dittmann + Partner
Weiherstraße 9, 92237 Sulzbach-Rosenberg
09661/8754-0
An der Aufstellung der
Gestaltungssatzung
haben mitgewirkt:
• Regierung der Oberpfalz
Hr. Lt. Baudirektor Fröschl
Hr. Techn. Oberamtsrat Ketterl
Emmeramsplatz 8, 93057 Regensburg
• Stadtbau Amberg GmbH, Hr. Ehbauer
Marstallgasse 4, 92224 Amberg
• Stadt Sulzbach-Rosenberg,
Hr. Stadtbaumeister D. Rebhan, Hr. M. Seibert
Rathausgasse 2, 92237 Sulzbach-Rosenberg
Bei der Erarbeitung der
Gestaltungssatzung sowie
zur Ergänzung von Fotos und
Zeichnungen wurden folgende
Quellen als Grundlage herangezogen:
• Alte Städte - alte Dörfer
Bayerisches Staatsministerium des Inneren Oberste Baubehörde
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
• Gestaltungsfibel der Stadt Sulzbach-Rosenberg
Planungsbüro Dipl.-Ing. G. Brandmüller,
München, 1997
• Beratungsblätter des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
• Der Bauberater
Merkblatt des Bayerischen Landesvereins für
Heimatpflege, 56. Jahrgang - München 1991 - Heft 3
• Rudolf Wienands
Grundlagen der Gestaltung zu Bau und Stadtbau,
1985, Birkhäuser Verlag, Basel
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