Tierschutzgesetz

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Dokumentation
Tierschutzgesetz –
Der Weg zum
Gesetz
Update: 11.01.2013
Es fehlte in den vergangenen Jahren nicht an politischen Initiativen, Tierversuche in der
Schweiz ganz oder teilweise zu verbieten. Die Schweizer Stimmbevölkerung hat indes allen
Begehren in dieser Richtung die Unterstützung versagt. Es hat sich jedes Mal deutlich gezeigt,
dass die Stimmbürger/-innen bereit sind, im Interesse des medizinischen Fortschritts und
zugunsten der Patientinnen und Patienten, den Schutzanspruch der Tiere einzuschränken und
unter strengen Regelungen die Forschung an und mit Tieren zu gestatten. Ging es um die
Forschung, haben sie strengen Kontrollen den Vorzug gegeben vor radikalen Verboten.
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund
Letzte Änderung im Tierschutzgesetz
Chronologischer Überblick
2005
2008
2010
2011
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Hintergrund
Es fehlte in den vergangenen Jahren nicht an politischen Initiativen, Tierversuche in der Schweiz
ganz oder teilweise zu verbieten. Die Schweizer Stimmbevölkerung hat indes allen Begehren in
dieser Richtung die Unterstützung versagt. Es hat sich jedes Mal deutlich gezeigt, dass die
Stimmbürger/-innen bereit sind, im Interesse des medizinischen Fortschritts und zugunsten der
Patientinnen und Patienten, den Schutzanspruch der Tiere einzuschränken und unter strengen
Regelungen die Forschung an und mit Tieren zu gestatten. Ging es um die Forschung, haben sie
strengen Kontrollen den Vorzug gegeben vor radikalen Verboten.
Letzte Änderungen im Tierschutzgesetz
In der Sommersession 2012 haben die eidgenössischen Räte Gesetzesänderungen im
Tierschutzgesetz abgeschlossen und in der Schlussabstimmung angenommen. Neu wird das
Bundesamt für Veterinärwesen(BVET) nach Beendigung eines Tierversuchs die Öffentlichkeit über
den Versuchszweck, die Anzahl der eingesetzten Tiere pro Tierart und den Schweregrad der
Belastung informieren. Er kann auch weitere Angaben veröffentlichen, sofern keine überwiegenden
schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
In der Frühjahrssession 2012 hatte der Ständerat beim Tierschutzgesetz in der zweiten Lesung die
Version des Nationalrats über die neuen Bestimmungen zur Information der Öffentlichkeit über
Tierversuche angenommen. Der Nationalrat hatte tags zuvor einen Absatz angefügt, wonach der
Bundesrat bei der Regelung der Einzelheiten, insbesondere beim Grad der Detailliertheit der
Angaben, welche die für einen Tierversuch verantwortlichen Personen dem Bund liefern müssen, die
überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentliche Interessen beachten soll. Rückschlüsse auf
Firmen, Forscher, Forschungsanlagen und Forschungsvorhaben sollen so vermieden und der Schutz
von Menschen, Anlagen und und Forschungsvorhaben sollen so vermieden und der Schutz von
Menschen, Anlagen und Geschäftsgeheimnissen nicht tangiert werden.
Chronologischer Überblick
2005
Das über 20-jährige Tierschutzgesetz hat zusammen mit der Tierschutzverordnung die Situation der
Tiere in unserem Land nachhaltig verbessert. Es ist ein strenges Gesetz, dessen Schutzstandards
auch
im
internationalen
Vergleich
hoch
sind.
Ein
Inspektionsbericht
der
Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) bemängelte aber, dass das Gesetz nicht
mit dem nötigen Druck umgesetzt werde und forderte eine Verbesserung des Vollzugs.
Mit der 2005 vom Parlament beschlossenen Revision wurden die grundlegenden Empfehlungen der
Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) sowie jene einer vom federführenden
Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) eingesetzten verwaltungsexternen Arbeitsgruppe in das
Gesetz überführt. Mit der Revision sollte vor allem der Vollzug des Tierschutzgesetzes verbessert
werden. Dazu werden neue Vollzugsinstrumente geschaffen. Auf Empfehlung der GPK-S wurde das
Schwergewicht auf die neuen Vollzugsinstrumente Ausbildung und Information sowie
Interpharma, Petersgraben 35, Postfach, CH-4003 Basel, Telefon +41 (0)61 264 34 00, Telefax +41 (0)61 264 34 01
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Zielvereinbarung und Leistungsauftrag gelegt. Das Schutzniveau der Tiere sollte hingegen weder
erhöht noch gesenkt werden.
2008
Am 1. September 2008 ist eine grundlegend überarbeitete Version der über 20 jährigen
Tierschutzgesetzgebung in Kraft getreten.
Die Revision erhöht die Klarheit der Gesetzgebung und vereinfacht Anpassungen an neue
Erkenntnisse. Der Schutz der Tiere soll verbessert werden, indem insbesondere die Umsetzung
durch Ausbildung, Information und neue Vollzugsmittel verstärkt wird. Dies wird über verschiedenste
Massnahmen erreicht. So brauchen neu Personen eine Ausbildung, die Tiere gewerbsmässig halten
oder züchten – ebenso Personen, die gewerbsmässig Tiere transportieren, sowie das
Schlachthofpersonal, das mit lebenden Tieren umgeht. Auch Hundehaltende und alle Personen, die
Wildtiere halten, müssen sich ausbilden.
Das Bundesamt für Veterinärwesen verstärkt die Information, damit Tiere tiergerecht behandelt
werden. Der Vollzug soll effizienter werden, indem der Bundesrat Schwerpunkte festlegt und die
Kantone eine Fachstelle für Tierschutz einrichten. Zudem wurde die Tierschutzverordnung präzisiert.
Neu geregelt wird unter anderem die Zucht von Tieren, mit dem Ziel, belastende Extremzuchten zu
verhindern. Dazu gehören etwa Zuchtlinien von Hunden mit massiven Atembeschwerden. Zudem
enthält die Verordnung gesonderte Bestimmungen für Versuche mit gentechnisch veränderten
Tieren. Auch die Mindestanforderungen für Wildtiere wurden komplett überarbeitet und
beispielsweise um Anforderungen für Meerschweinchen, Hamster, Wellensittiche und andere
Wildtiere, für deren Haltung keine Bewilligung nötig ist, ergänzt.
Gemäss der neuen Gesetzgebung wird sowohl von Personen, die beruflich mit Tieren zu tun haben,
als auch von Hundehaltern und Haltern exotischer Tiere eine Ausbildung verlangt. Die Vorschriften
für Zucht und Auslauf wurden verstärkt. Kontrollen über den Vollzug sollen verstärkt und durch
kantonale Tierschutz-Fachstellen vorgenommen werden.
Die neue Tierschutzgesetzgebung erfordert insbesondere von Tierhaltenden zum Teil erhebliche
Anpassungen, weshalb entsprechende Übergangsfrist vorgesehen sind.
2010
Im Mai 2010 sind die Änderungen in der Tierversuchsverordnung und der Verordnung über das
Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) in Kraft getreten. Die
Tierversuchsverordnung soll offen formulierte Bestimmungen der Tierschutzverordnung in den
Bereichen Versuchstierhaltung und Tierversuche ausführen. Die VerTi-V soll den Betrieb des
elektronischen Informationssystems zur Bewilligung und Überwachung von Tierversuchen und
Versuchstierhaltungen regeln. Ziel ist eine bessere und effizientere Gestaltung des
Bewilligungsverfahrens
und
eine
einfachere
Überwachung
von
Tierversuchen
und
Versuchstierhaltungen. Mit der Reorganisation und dem Ausbau der Datenbank, die alle Schweizer
Tierversuche registriert, will das Bundesamt für Veterinärwesen (BVet) den Ein-und Überblick im
Bereich Tierversuche verbessern.
Nach der Revision des Tierschutzgesetzes und dem Rückzug der Volksinitiative "Tierschutz -Ja" im
Dezember 2005, lancierte der Schweizer Tierschutz STS ein weiteres Volksbegehren. Die
Interpharma, Petersgraben 35, Postfach, CH-4003 Basel, Telefon +41 (0)61 264 34 00, Telefax +41 (0)61 264 34 01
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sogenannte "Tierschutzanwalt-Initiative" (Volksinitiative über die "Tierquälerei und für einen besseren
Rechtsschutz der Tiere") ist am 7. März 2010 vom Stimmvolk mit 70,5 Prozent jedoch deutlich
abgelehnt worden. Die Initiative verlangte, dass die Kantone zur Institution eines Tierschutzanwalts
verpflichtet werden. Das Begehren ist in der Herbstsession 2009 von beiden parlamentarischen
Räten abgelehnt worden. Bereits im Mai 2008 hatte auch der Bundesrat empfohlen, die Volksinitiative
abzulehnen. Sie stelle einen unnötigen Eingriff in die Organisationsautonomie der Kantone dar, stellte
er fest. Es stehe ihnen zwar frei, einen Tierschutzanwalt einzuführen. Die neue Tierschutzverordnung
mit ihren besseren Informationsmöglichkeiten und den neuen Fachstellen würde präventiv wirken. Ein
Tierschutzanwalt hingegen trete erst in Aktion, wenn das Vergehen passiert und aufgedeckt sei, so
der Bundesrat.
Im Laufe der Behandlung der Tierschutzgesetzrevision waren die Räte den Initianten der
Volksinitiative "Für einen zeitgemässen Tierschutz -Tierschutz -Ja!" in mehreren Punkten
entgegengekommen. So beispielsweise bei den Tiertransporten, der Ferkelkastration und dem Import
von Hunde-und Katzenfellen. Tierversuche sind nicht bewilligungsfähig, wenn sie -gemessen am
erwarteten Erkenntnisgewinn -dem Tier unverhältnismässiges Leiden zufügen oder wenn geeignete
Alternativmethoden zur Verfügung stehen. Ein pauschales Verbot von Tierversuchen mit starker
Belastung (sog. Schweregrad 3) haben beide Kammern des Parlaments mit Verweis auf
unverzichtbare Versuche für die Sicherheitsprüfung und die Entwicklung von Medikamenten und
Heilverfahren deutlich abgelehnt.
2011
In der Wintersession 2011 hiess der Ständerat die Vorschläge des Bundesrats über Änderungen im
neuen Tierschutzgesetz gut. Dieser will mit den Gesetzesänderungen punktuelle Verbesserungen
vornehmen. So sollten u.a. für das elektronische Informationssystem im Bereich der Tierversuche die
formellgesetzlichen Grundlagen geschaffen und die Veröffentlichung von Informationen zu
Tierversuchen geregelt werden.
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