Dokumentation Tierschutzgesetz – Der Weg zum Gesetz Update: 11.01.2013 Es fehlte in den vergangenen Jahren nicht an politischen Initiativen, Tierversuche in der Schweiz ganz oder teilweise zu verbieten. Die Schweizer Stimmbevölkerung hat indes allen Begehren in dieser Richtung die Unterstützung versagt. Es hat sich jedes Mal deutlich gezeigt, dass die Stimmbürger/-innen bereit sind, im Interesse des medizinischen Fortschritts und zugunsten der Patientinnen und Patienten, den Schutzanspruch der Tiere einzuschränken und unter strengen Regelungen die Forschung an und mit Tieren zu gestatten. Ging es um die Forschung, haben sie strengen Kontrollen den Vorzug gegeben vor radikalen Verboten. Inhaltsverzeichnis Hintergrund Letzte Änderung im Tierschutzgesetz Chronologischer Überblick 2005 2008 2010 2011 2 2 2 2 3 3 4 2 Hintergrund Es fehlte in den vergangenen Jahren nicht an politischen Initiativen, Tierversuche in der Schweiz ganz oder teilweise zu verbieten. Die Schweizer Stimmbevölkerung hat indes allen Begehren in dieser Richtung die Unterstützung versagt. Es hat sich jedes Mal deutlich gezeigt, dass die Stimmbürger/-innen bereit sind, im Interesse des medizinischen Fortschritts und zugunsten der Patientinnen und Patienten, den Schutzanspruch der Tiere einzuschränken und unter strengen Regelungen die Forschung an und mit Tieren zu gestatten. Ging es um die Forschung, haben sie strengen Kontrollen den Vorzug gegeben vor radikalen Verboten. Letzte Änderungen im Tierschutzgesetz In der Sommersession 2012 haben die eidgenössischen Räte Gesetzesänderungen im Tierschutzgesetz abgeschlossen und in der Schlussabstimmung angenommen. Neu wird das Bundesamt für Veterinärwesen(BVET) nach Beendigung eines Tierversuchs die Öffentlichkeit über den Versuchszweck, die Anzahl der eingesetzten Tiere pro Tierart und den Schweregrad der Belastung informieren. Er kann auch weitere Angaben veröffentlichen, sofern keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. In der Frühjahrssession 2012 hatte der Ständerat beim Tierschutzgesetz in der zweiten Lesung die Version des Nationalrats über die neuen Bestimmungen zur Information der Öffentlichkeit über Tierversuche angenommen. Der Nationalrat hatte tags zuvor einen Absatz angefügt, wonach der Bundesrat bei der Regelung der Einzelheiten, insbesondere beim Grad der Detailliertheit der Angaben, welche die für einen Tierversuch verantwortlichen Personen dem Bund liefern müssen, die überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentliche Interessen beachten soll. Rückschlüsse auf Firmen, Forscher, Forschungsanlagen und Forschungsvorhaben sollen so vermieden und der Schutz von Menschen, Anlagen und und Forschungsvorhaben sollen so vermieden und der Schutz von Menschen, Anlagen und Geschäftsgeheimnissen nicht tangiert werden. Chronologischer Überblick 2005 Das über 20-jährige Tierschutzgesetz hat zusammen mit der Tierschutzverordnung die Situation der Tiere in unserem Land nachhaltig verbessert. Es ist ein strenges Gesetz, dessen Schutzstandards auch im internationalen Vergleich hoch sind. Ein Inspektionsbericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) bemängelte aber, dass das Gesetz nicht mit dem nötigen Druck umgesetzt werde und forderte eine Verbesserung des Vollzugs. Mit der 2005 vom Parlament beschlossenen Revision wurden die grundlegenden Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) sowie jene einer vom federführenden Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) eingesetzten verwaltungsexternen Arbeitsgruppe in das Gesetz überführt. Mit der Revision sollte vor allem der Vollzug des Tierschutzgesetzes verbessert werden. Dazu werden neue Vollzugsinstrumente geschaffen. Auf Empfehlung der GPK-S wurde das Schwergewicht auf die neuen Vollzugsinstrumente Ausbildung und Information sowie Interpharma, Petersgraben 35, Postfach, CH-4003 Basel, Telefon +41 (0)61 264 34 00, Telefax +41 (0)61 264 34 01 [email protected], www.interpharma.ch, Verband der forschenden pharmazeutischen Firmen der Schweiz 3 Zielvereinbarung und Leistungsauftrag gelegt. Das Schutzniveau der Tiere sollte hingegen weder erhöht noch gesenkt werden. 2008 Am 1. September 2008 ist eine grundlegend überarbeitete Version der über 20 jährigen Tierschutzgesetzgebung in Kraft getreten. Die Revision erhöht die Klarheit der Gesetzgebung und vereinfacht Anpassungen an neue Erkenntnisse. Der Schutz der Tiere soll verbessert werden, indem insbesondere die Umsetzung durch Ausbildung, Information und neue Vollzugsmittel verstärkt wird. Dies wird über verschiedenste Massnahmen erreicht. So brauchen neu Personen eine Ausbildung, die Tiere gewerbsmässig halten oder züchten – ebenso Personen, die gewerbsmässig Tiere transportieren, sowie das Schlachthofpersonal, das mit lebenden Tieren umgeht. Auch Hundehaltende und alle Personen, die Wildtiere halten, müssen sich ausbilden. Das Bundesamt für Veterinärwesen verstärkt die Information, damit Tiere tiergerecht behandelt werden. Der Vollzug soll effizienter werden, indem der Bundesrat Schwerpunkte festlegt und die Kantone eine Fachstelle für Tierschutz einrichten. Zudem wurde die Tierschutzverordnung präzisiert. Neu geregelt wird unter anderem die Zucht von Tieren, mit dem Ziel, belastende Extremzuchten zu verhindern. Dazu gehören etwa Zuchtlinien von Hunden mit massiven Atembeschwerden. Zudem enthält die Verordnung gesonderte Bestimmungen für Versuche mit gentechnisch veränderten Tieren. Auch die Mindestanforderungen für Wildtiere wurden komplett überarbeitet und beispielsweise um Anforderungen für Meerschweinchen, Hamster, Wellensittiche und andere Wildtiere, für deren Haltung keine Bewilligung nötig ist, ergänzt. Gemäss der neuen Gesetzgebung wird sowohl von Personen, die beruflich mit Tieren zu tun haben, als auch von Hundehaltern und Haltern exotischer Tiere eine Ausbildung verlangt. Die Vorschriften für Zucht und Auslauf wurden verstärkt. Kontrollen über den Vollzug sollen verstärkt und durch kantonale Tierschutz-Fachstellen vorgenommen werden. Die neue Tierschutzgesetzgebung erfordert insbesondere von Tierhaltenden zum Teil erhebliche Anpassungen, weshalb entsprechende Übergangsfrist vorgesehen sind. 2010 Im Mai 2010 sind die Änderungen in der Tierversuchsverordnung und der Verordnung über das Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) in Kraft getreten. Die Tierversuchsverordnung soll offen formulierte Bestimmungen der Tierschutzverordnung in den Bereichen Versuchstierhaltung und Tierversuche ausführen. Die VerTi-V soll den Betrieb des elektronischen Informationssystems zur Bewilligung und Überwachung von Tierversuchen und Versuchstierhaltungen regeln. Ziel ist eine bessere und effizientere Gestaltung des Bewilligungsverfahrens und eine einfachere Überwachung von Tierversuchen und Versuchstierhaltungen. Mit der Reorganisation und dem Ausbau der Datenbank, die alle Schweizer Tierversuche registriert, will das Bundesamt für Veterinärwesen (BVet) den Ein-und Überblick im Bereich Tierversuche verbessern. Nach der Revision des Tierschutzgesetzes und dem Rückzug der Volksinitiative "Tierschutz -Ja" im Dezember 2005, lancierte der Schweizer Tierschutz STS ein weiteres Volksbegehren. Die Interpharma, Petersgraben 35, Postfach, CH-4003 Basel, Telefon +41 (0)61 264 34 00, Telefax +41 (0)61 264 34 01 [email protected], www.interpharma.ch, Verband der forschenden pharmazeutischen Firmen der Schweiz 4 sogenannte "Tierschutzanwalt-Initiative" (Volksinitiative über die "Tierquälerei und für einen besseren Rechtsschutz der Tiere") ist am 7. März 2010 vom Stimmvolk mit 70,5 Prozent jedoch deutlich abgelehnt worden. Die Initiative verlangte, dass die Kantone zur Institution eines Tierschutzanwalts verpflichtet werden. Das Begehren ist in der Herbstsession 2009 von beiden parlamentarischen Räten abgelehnt worden. Bereits im Mai 2008 hatte auch der Bundesrat empfohlen, die Volksinitiative abzulehnen. Sie stelle einen unnötigen Eingriff in die Organisationsautonomie der Kantone dar, stellte er fest. Es stehe ihnen zwar frei, einen Tierschutzanwalt einzuführen. Die neue Tierschutzverordnung mit ihren besseren Informationsmöglichkeiten und den neuen Fachstellen würde präventiv wirken. Ein Tierschutzanwalt hingegen trete erst in Aktion, wenn das Vergehen passiert und aufgedeckt sei, so der Bundesrat. Im Laufe der Behandlung der Tierschutzgesetzrevision waren die Räte den Initianten der Volksinitiative "Für einen zeitgemässen Tierschutz -Tierschutz -Ja!" in mehreren Punkten entgegengekommen. So beispielsweise bei den Tiertransporten, der Ferkelkastration und dem Import von Hunde-und Katzenfellen. Tierversuche sind nicht bewilligungsfähig, wenn sie -gemessen am erwarteten Erkenntnisgewinn -dem Tier unverhältnismässiges Leiden zufügen oder wenn geeignete Alternativmethoden zur Verfügung stehen. Ein pauschales Verbot von Tierversuchen mit starker Belastung (sog. Schweregrad 3) haben beide Kammern des Parlaments mit Verweis auf unverzichtbare Versuche für die Sicherheitsprüfung und die Entwicklung von Medikamenten und Heilverfahren deutlich abgelehnt. 2011 In der Wintersession 2011 hiess der Ständerat die Vorschläge des Bundesrats über Änderungen im neuen Tierschutzgesetz gut. Dieser will mit den Gesetzesänderungen punktuelle Verbesserungen vornehmen. So sollten u.a. für das elektronische Informationssystem im Bereich der Tierversuche die formellgesetzlichen Grundlagen geschaffen und die Veröffentlichung von Informationen zu Tierversuchen geregelt werden. Interpharma, Petersgraben 35, Postfach, CH-4003 Basel, Telefon +41 (0)61 264 34 00, Telefax +41 (0)61 264 34 01 [email protected], www.interpharma.ch, Verband der forschenden pharmazeutischen Firmen der Schweiz