Erklärung über die Grundsätze des Völkerrechts betreffend

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ERKLÄRUNG ÜBER DIE GRUNDSÄTZE DES VÖLKERRECHTS BETREFFEND FREUNDSCHAFTLICHE BEZIEHUNGEN UND ZUSAMMENARBEIT UNTER DEN STAATEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER CHARTA DER VEREINTEN NATIONEN (1970)
2625 (XXV). Erklärung über die Grundsätze des
Völkerrechts betreffend freundschaftliche
Beziehungen und Zusammenarbeit unter
den Staaten in Übereinstimmung mit der
Charta der Vereinten Nationen1, 2
Die Generalversammlung,
eingedenk ihrer Resolutionen 1815 (XVII) vom
18. Dezember 1962, 1966 (XVIII) vom 16. Dezember 1963, 2103 (XX) vom 20. Dezember 1965,
2181 (XXI) vom 12. Dezember 1966, 2327 (XXII)
vom 18. Dezember 1967, 2463 (XXIII) vom 20.
Dezember 1968 und 2533 (XXIV) vom 8. Dezember 1969, in denen sie die Wichtigkeit der fortschreitenden Entwicklung und Kodifikation der
Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit
unter den Staaten bekräftigt hat,
in Erwägung des Berichts des Besonderen
Komitees für die Grundsätze des Völkerrechts
betreffend freundschaftliche Beziehungen und
Zusammenarbeit unter den Staaten,3 das vom 31.
März bis zum 1. Mai 1970 in Genf zusammentrat,
in Betonung der vorrangigen Bedeutung der
Charta der Vereinten Nationen für die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und solcher Sicherheit und für die Entwicklung der
freundschaftlichen Beziehungen und Zusammenarbeit unter den Staaten,
in tiefer Überzeugung, dass die Annahme der
Erklärung über die Grundsätze des Völkerrechts
betreffend freundschaftliche Beziehungen und
Zusammenarbeit unter den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen anlässlich des fünfundzwanzigsten Jahrestages des Bestehens der Vereinten Nationen zur
Stärkung des Weltfriedens beitrüge und einen
Meilenstein in der Entwicklung des Völkerrechts
und der Beziehungen unter den Staaten, in der
Förderung der Rechtsstaatlichkeit unter den
Nationen und insbesondere der universellen
Anwendung der in der Charta zum Ausdruck
gebrachten Grundsätze ausmachte,
in der Erwägung der Begehrtheit der weiten
Verbreitung des Textes der Erklärung,
1. genehmigt die Erklärung über die Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit unter
den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta
der Vereinten Nationen, deren Text der gegenwärtigen Resolution beigeschlossen ist;
2. bringt ihre Wertschätzung zum Ausdruck
gegenüber dem Besonderen Komitee für die
Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit
unter den Staaten für dessen Arbeit, die die Ausarbeitung der Erklärung zur Folge hatte;
1
Den hier übersetzten, authentischen englischen Text der Resolution 2625 (XXV) findet der geschätzte Leser hier. Eine hier völlig
ignorierte, UN-amtliche, gleichwohl nicht authentische Übersetzung ins Deutsche findet sich hier.
2
Fußnoten stammen vom Übersetzer.
3
A/8018.
© 2012 Mag. Arthur H. Lambauer
3. empfiehlt, dass alle Anstrengungen gemacht werden, sodass die Erklärung allgemein
bekannt werde.
1883. Plenarsitzung,
24. Oktober 1970.
ANLAGE
ERKLÄRUNG
4
ÜBER DIE GRUNDSÄTZE DES VÖLKERRECHTS BETREFFEND
FREUNDSCHAFTLICHE BEZIEHUNGEN UND ZUSAMMENARBEIT UNTER
DEN STAATEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER CHARTA DER VEREINTEN NATIONEN
PRÄAMBEL
Die Generalversammlung,
in Bekräftigung mit den Worten der Charta der Vereinten Nationen, dass die Aufrechterhaltung von internationalem Frieden und solcher Sicherheit sowie die Entwicklung
freundschaftlicher Beziehungen und von Zusammenarbeit
zwischen den Nationen unter den grundlegenden Zielrichtungen der Vereinten Nationen liegen,
in Erinnerung, dass die Völker der Vereinten Nationen
bestimmt sind, Toleranz zu üben und in Frieden als gute
Nachbarn miteinander zusammenzuleben,
eingedenk der Wichtigkeit der Aufrechterhaltung und
Stärkung des auf Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und
Respekt für grundlegende Menschenrechte beruhenden
internationalen Friedens, der Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen unter den Nationen ungeachtet deren
politischen, wirtschaftlichen und sozialen Systeme oder
deren Entwicklungsstufe,
eingedenk ferner der vorrangigen Bedeutung der Charta
der Vereinten Nationen bei der Förderung der Rechtsstaatlichkeit unter den Nationen,
in Erwägung, dass die getreue Beobachtung der Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit unter den Staaten sowie die
Erfüllung in gutem Glauben der von den Staaten in Gemäßheit der Charta übernommenen Verpflichtungen von größter Wichtigkeit für die Aufrechterhaltung internationalen
Friedens und solcher Sicherheit und für die Umsetzung der
anderen Zwecke der Vereinten Nationen ist,
in Beachtung, dass die großen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen und der wissenschaftliche Fortschritt, welche seit der Annahme der Charta in der
Welt stattgefunden haben, diesen Grundsätzen und dem
Bedarf an deren effektiveren Anwendung im wo auch immer an den Tag gelegten Verhalten der Staaten erhöhte
Bedeutung erteilen,
in Erinnerung des festgelegten Grundsatzes, dass der
Weltraum einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper nicht Gegenstand nationaler Aneignung per
Souveränitätsanspruch, per Gebrauch oder Inbesitznahme
oder per jedwedem anderen Mittel ist, und eingedenk der
Tatsache, dass in den Vereinten Nationen der Frage Erwägung zuteilwird, andere angemessene, ähnlich inspirierte
Vorkehrungen festzulegen,
in der Überzeugung, dass die strikte Beobachtung der
Verpflichtung durch Staaten, in den Angelegenheiten irgendeines anderen Staates nicht einzuschreiten, eine essentielle Bedingung darstellt, um sicherzustellen, dass
Staaten in Frieden miteinander zusammenleben, zumal die
Praxis jedweder Form der Intervention nicht nur den Geist
und den Buchstaben der Charta verletzt, sondern auch zur
4
Wie unten, in Punkt 3. des Allgemeinen Teils der Erklärung
gesagt wird, stellen die in der Erklärung ausgeführten Grundsätze
der Charta der Vereinten Nationen grundlegende Prinzipien des
Völkerrechts dar, weshalb sie allgemein verbindlich sind.
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Bildung von Situationen führt, welche internationalen
Frieden und Sicherheit bedrohen,
in Erinnerung der Pflicht der Staaten, sich in deren internationalen Beziehungen des militärischen, politischen,
wirtschaftlichen oder jeder anderen Form des gegen die
politische Unabhängigkeit oder territoriale Unversehrtheit
irgendeines Staates gerichteten Zwanges zu enthalten,
in Erwägung als essentiell, dass sich alle Staaten in deren internationalen Beziehungen der Drohung mit oder des
Gebrauchs von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit
oder die politische Unabhängigkeit irgendeines Staates,
oder auf irgendeine andere Weise im Widerspruch mit den
Zwecken der Vereinten Nationen, enthalten,
in Erwägung als desgleichen essentiell, dass alle Staaten
deren internationale Streitigkeiten durch friedliche Mittel in
Übereinstimmung mit der Charta beilegen sollen,
in Bekräftigung, in Übereinstimmung mit der Charta,
der grundlegenden Bedeutung der souveränen Gleichheit
und in Betonung, dass die Zwecke der Vereinten Nationen
nur umgesetzt werden können, wenn die Staaten souveräne Gleichheit genießen und sich in deren internationalen
Beziehungen vollständig an die Erfordernisse dieses Grundsatzes halten,
in der Überzeugung, dass die Unterwerfung der Völker
unter fremde Unterjochung, Beherrschung und Ausbeutung
ein hauptsächliches Hindernis gegen die Förderung internationalen Friedens und solcher Sicherheit darstellt,
in der Überzeugung, dass der Grundsatz von gleichen
Rechten und Selbstbestimmung der Völker einen maßgeblichen Beitrag zum zeitgemäßen Völkerrecht darstellt, und
dass dessen wirksame Anwendung von vorrangiger Bedeutung für die Förderung freundschaftlicher, auf Respekt für
den Grundsatz souveräner Gleichheit beruhender Beziehungen unter den Staaten ist,
in der Überzeugung infolgedessen, dass jedweder auf
die teilweise oder gänzliche Störung der nationalen Einheit
und territorialen Unversehrtheit eines Staates oder Landes,
oder gegen dessen politische Unabhängigkeit gerichtete
Anschlag mit den Zwecken und Grundsätzen der Charta
unvereinbar ist,
in der Erwägung der Bestimmungen der Charta insgesamt und in Berücksichtigung der Rolle der relevanten
Resolutionen, die von den zuständigen Organen der Vereinten Nationen betreffend den Inhalt der Grundsätze angenommen worden sind,
in der Erwägung, dass die fortschreitende Entwicklung
und Kodifikation der folgenden Grundsätze, nämlich:
(a) des Grundsatzes, dass Staaten sich in deren internationalen Beziehungen der Drohung mit oder des
Gebrauchs von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit irgendeines Staates, oder in jedweder anderen Weise im Widerspruch mit den Zwecken der Vereinten
Nationen, enthalten sollen,
(b) des Grundsatzes, dass Staaten deren internationale Streitigkeiten durch friedliche Mittel in solch einer Weise beilegen sollen, dass internationaler
Friede und solche Sicherheit nicht gefährdet sind,
(c) der Pflicht, in Angelegenheiten innerhalb der inländischen Zuständigkeit jedweden Staates in
Übereinstimmung mit der Charta nicht einzuschreiten,
(d) der Pflicht von Staaten, in Übereinstimmung mit
der Charta miteinander zusammenzuarbeiten,
(e) des Grundsatzes gleicher Rechte und der Selbstbestimmung der Völker,
(f) des Grundsatzes der souveränen Gleichheit der
Staaten,
(g) des Grundsatzes, dass Staaten die von ihnen in
Gemäßheit der Charta übernommenen Pflichten in
gutem Glauben erfüllen sollen,
derart, dass deren wirksamere Anwendung innerhalb
der Internationalen Gemeinschaft gesichert würde, die
Verwirklichung der Zwecke der Vereinten Nationen vorantriebe,
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in der erfolgten Erwägung der Grundsätze des Völkerrechts betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und
die Zusammenarbeit unter den Staaten,
1. erklärt feierlich die folgenden Grundsätze:
Der Grundsatz, dass Staaten sich in deren internationalen
Beziehungen der Drohung mit oder des Gebrauchs von
Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder die
politische Unabhängigkeit irgendeines Staates, oder auf
irgendeine andere Weise im Widerspruch mit den Zwecken der Vereinten Nationen, enthalten sollen
Jeder Staat hat die Pflicht, sich in seinen internationalen
Beziehungen der Drohung mit oder des Gebrauchs von
Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit irgendeines Staates, oder auf irgendeine andere Weise im Widerspruch mit den Zwecken der
Vereinten Nationen, zu enthalten. Solch eine Drohung mit
oder ein Gebrauch von Gewalt stellt eine Verletzung des
Völkerrechts und der Charta der Vereinten Nationen dar
und soll niemals als Mittel zur Regelung internationaler
Angelegenheiten angewendet werden.
Ein Aggressionskrieg stellt ein Verbrechen gegen den
Frieden dar, für welches Verantwortung unter dem Völkerrecht besteht.
In Übereinstimmung mit den Zwecken und Grundsätzen
der Vereinten Nationen haben Staaten die Pflicht, sich der
Propaganda für Krieg und Aggression zu enthalten.
Jeder Staat hat die Pflicht, sich der Drohung mit oder
des Gebrauchs von Gewalt zu enthalten, um bestehende
internationale Grenzen eines anderen Staates zu verletzen,
oder als Mittel, internationale Streitigkeiten zu lösen, einschließlich territoriale Streitigkeiten und Probleme betreffend die Staatsgrenzen.
Jeder Staat hat gleichermaßen die Pflicht, sich der Drohung mit oder des Gebrauchs von Gewalt zu enthalten, um
internationale Demarkationslinien zu verletzen, etwa solche
wie Waffenstillstandslinien, welche durch ein oder gemäß
einem internationalen Abkommen begründet worden sind,
dessen Partei er ist, oder das zu respektieren er anderwärts
verpflichtet ist. Nichts im Vorangehenden soll dahin ausgelegt werden, als präjudiziere es die Positionen der betroffenen Parteien hinsichtlich des Status’ und der Wirkungen
solcher Linien unter deren besonderen Reglements, oder
als beträfe es deren zeitlichen Charakter.
Staaten haben die Pflicht, sich der Vergeltungsmaßnahmen, welche den Gebrauch von Gewalt beinhalten, zu
enthalten.
Jeder Staat hat die Pflicht, sich jedweder gewaltsamen
Handlung zu enthalten, welche die in den Ausführungen
des Grundsatzes gleicher Rechte und der Selbstbestimmung
betroffenen Völker deren Rechtes auf Selbstbestimmung
und Freiheit und Unabhängigkeit beraubt.
Jeder Staat hat die Pflicht, sich der Organisierung oder
der Ermutigung zur Organisierung von irregulären Streitkräften oder bewaffneten Banden, einschließlich Söldner,
zum Eindringen in das Territorium eines anderen Staates zu
enthalten.
Jeder Staat hat die Pflicht, sich der Organisierung von,
der Anstiftung zu, der Beihilfe zu oder der Teilnahme an
Handlungen innerhalb von Auseinandersetzungen in der
Bevölkerung oder terroristischen Akten in einem anderen
Staat, oder der Einwilligung in organisierte Aktivitäten
innerhalb seines Territoriums zu enthalten, welche auf die
Begehung solcher Handlungen gerichtet sind, wenn die im
gegenwärtigen Absatz genannten Handlungen die Drohung
mit oder den Gebrauch von Gewalt beinhalten.
Das Territorium eines Staates soll nicht Gegenstand militärischer Besetzung sein, welche aus dem Gebrauch von
Gewalt in Zuwiderhandlung
gegen die Bestimmungen der
5
Charta folgt. Das Territorium eines Staates soll nicht Ge5
Gegen diesen Grundsatz wurde im letzten Libyeneinsatz der
NATO krass verstoßen, wie auch gegen die Resolution 1973 (2011)
des Sicherheitsrates, der diesen Grundsatz beherzigte und nur
insoweit einschränkte, als dies unter der Charta notwendig war,
um die Zivilbevölkerung zu schützen.
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genstand der Aneignung durch einen anderen Staat sein,
welche aus6 der Drohung mit oder dem Gebrauch von Gewalt folgt. Keine territoriale Aneignung, welche aus der
Drohung mit oder dem Gebrauch von Gewalt folgt, soll als
rechtmäßig anerkannt werden. Nichts im Vorangehenden
soll dahin ausgelegt werden, als beträfe es:
(a) Bestimmungen der Charta oder eines jeden internationalen Abkommens, das vor dem ChartaRegime eingegangen worden und unter dem Völkerrecht gültig ist; oder
(b) die Zuständigkeiten des Sicherheitsrats unter der
Charta.
Alle Staaten sollen in gutem Glauben Verhandlungen
für den frühen Abschluss eines universellen Vertrages über
allgemeine und vollständige Entwaffnung unter wirksamer
internationaler Kontrolle verfolgen und anstreben, angemessene Maßnahmen anzunehmen, um internationale
Spannungen zu verringern und das Vertrauen unter den
Staaten zu stärken.
Alle Staaten sollen sich in gutem Glauben an ihre Verpflichtungen aus den allgemein anerkannten Grundsätzen
und Regeln des Völkerrechts rücksichtlich der Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und solcher Sicherheit
halten, und sollen sich anstrengen, das auf der Charta beruhende Sicherheitssystem der Vereinten Nationen wirksamer zu machen.
Der Grundsatz, dass Staaten deren internationale Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln in solch einer Weise beilegen sollen, dass internationaler Friede und solche Sicherheit sowie die Gerechtigkeit nicht gefährdet sind
Jeder Staat soll seine internationalen Streitigkeiten mit
anderen Staaten mit friedlichen Mitteln in solch einer Weise beilegen, dass internationaler Friede und solche Sicherheit sowie die Gerechtigkeit nicht gefährdet sind.
Staaten sollen demgemäß frühe und gerechte Beilegung
ihrer internationalen Streitigkeiten durch Verhandlung,
Untersuchung, Mediation, Beratung, Schiedsgericht, gerichtliche Beilegung, Anrufung regionaler Organisationen
oder Mechanismen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl
anstreben. In der Anstrebung solch einer Beilegung sollen
die Parteien solche friedliche Mittel vereinbaren, wie sie
den Umständen und der Natur der Streitigkeit angemessen
sein mögen.
Die Parteien einer Streitigkeit haben die Pflicht, im Fall
des Versagens, durch irgendeines der obigen friedlichen
Mittel eine Lösung zu erreichen, fortzufahren, eine Beilegung der Streitigkeit durch andere von ihnen vereinbarte
friedliche Mittel anzustreben.
Staaten, die Parteien einer internationalen Streitigkeit
sind, ebenso wie andere Staaten, sollen sich jedweder
Handlung enthalten, welche die Situation derart verschlimmern möchte, dass die Aufrechterhaltung internatio7
nalen Friedens und solcher Sicherheit gefährdet wäre, und
sollen in Übereinstimmung mit den Zwecken und Grundsätzen der Vereinten Nationen handeln.
Internationale Streitigkeiten sollen auf der Grundlage
souveräner Gleichheit der Staaten und in Übereinstimmung
mit dem Grundsatz der freien Wahl der Mittel beigelegt
werden. Zuflucht zu oder Annahme von einem Beilegungsverfahren, welches die Staaten rücksichtlich bestehender
oder zukünftiger Streitigkeiten,
deren Parteien sie sind, frei
8
vereinbart haben, sollen nicht als unvereinbar mit souveräner Gleichheit angesehen werden.
Nichts in den vorangehenden Absätzen präjudiziert
oder derogiert den anwendbaren Bestimmungen der Char6
Diesen Grundsatz missachtet Israel in den bzw. rücksichtlich
der besetzten Gebiete(n) Palästinas.
7
Hiergegen verstoßen die gegen Iran wegen dessen Atomprogramms verhängten Sanktionen.
8
Hiergegen verstoßt die Liga Arabischer Staaten (LAS), wenn
sie die insofern ungenügenden Bestimmungen ihrer Charta dazu
ausnützt, in der Form eines scheinbaren Schiedsverfahrens mit
pseudo-autoritativer und sanktionierender Gewalt vorzugehen:
denn Syrien hat solchen Kompetenzen der LAS nie zugestimmt.
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ta, insbesondere jenen, welche die friedvolle Beilegung von
internationalen Streitigkeiten betreffen.
Der Grundsatz betreffend die Pflicht, in Angelegenheiten der
inländischen Zuständigkeit irgendeines Staates in Übereinstimmung mit der Charta nicht einzuschreiten
Kein Staat und keine Gruppe von Staaten hat das Recht,
direkt oder indirekt, aus welchem Grunde auch immer, in
den inneren oder äußeren Angelegenheiten irgendeines
anderen Staates einzuschreiten. Demgemäß erfolgen bewaffnete Interventionen und alle anderen Formen der
Einmischung oder begangene Drohungen gegen die Rechtspersönlichkeit eines Staates oder gegen dessen politische,
wirtschaftliche und kulturelle Elemente in Verletzung des
Völkerrechts.
Kein Staat darf wirtschaftliche, politische oder jeden
anderen Typ von Maßnahmen, einen anderen Staat zu
zwingen, um von ihm die Unterordnung9 der Ausübung
dessen Souveränitätsrechte zu erlangen und von ihm
Vorteile irgendwelcher Art sicherzustellen, gebrauchen
oder zum Gebrauch derselben ermutigen. Desgleichen soll
kein Staat subversive, terroristische oder bewaffnete Aktivitäten, die auf den gewaltsamen Umsturz eines Regimes
eines anderen Staates gerichtet sind, organisieren, unterstützen, dazu aufhetzen, finanzieren, anstiften oder tolerieren, noch sich in Auseinandersetzungen
in der Bevölkerung
10
in einem andern Staat einmischen.
Der Gebrauch von Gewalt, um Völker deren nationaler
Identität zu berauben, stellt eine Verletzung deren unveräußerlichen Rechte sowie des Grundsatzes der Nichteinmischung dar.
Jeder Staat hat ein unveräußerliches Recht, seine politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Systeme
ohne Einmischung in irgendeiner Art durch einen anderen
Staat zu wählen.
Nichts in den vorangehenden Absätzen soll dahin ausgelegt werden, als beträfe es die relevanten Bestimmungen
der Charta, welche die Aufrechterhaltung internationalen
Friedens und solcher Sicherheit betreffen.
Die Pflicht der Staaten, in Übereinstimmung mit der Charta
miteinander zusammenzuarbeiten
Staaten haben die Pflicht, ungeachtet der Unterschiede
in ihren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Systemen
miteinander in den verschiedenen Bereichen der internationalen Beziehungen zusammenzuarbeiten, um den internationalen Frieden und solche Sicherheit aufrechtzuerhalten
und internationale wirtschaftliche Stabilität und solchen
Fortschritt, die allgemeine Wohlfahrt der Nationen und
internationale Zusammenarbeit frei von auf solchen Unterschieden basierender Diskriminierung zu fördern.
Zu diesem Zweck:
(a) sollen Staaten mit anderen Staaten in der Aufrechterhaltung von internationalem Frieden und
solcher Sicherheit zusammenarbeiten;
(b) sollen Staaten in der Förderung des universellen
Respekts für die, und der Beobachtung von den,
Menschenrechten und grundlegenden Freiheiten
für alle, sowie in der Beseitigung aller Formen von
rassischer Diskriminierung und aller Formen von
religiöser Intoleranz zusammenarbeiten;
(c) sollen Staaten ihre internationalen Beziehungen
auf den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen,
technischen und Handelsfeldern in Übereinstimmung mit den Grundsätzen souveräner Gleichheit
und der Nichteinmischung führen;
9
Hiergegen verstoßen die Wirtschaftssanktionen gegen Iran,
weil er damit daran gehindert werden soll, seine souveränen
Rechte, namentlich die der Unterhaltung eines Atomprogramms zu
friedlichen
Zwecken, auszuüben.
10
Hiergegen verstießen Waffenlieferungen an die Syrische Opposition sowie jedwede andere Einmischung in den inländischen
Konflikt in Syrien.
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(d) haben Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen sind, die Pflicht, in Zusammenarbeit mit den
Vereinten Nationen, in Übereinstimmung mit den
relevanten Bestimmungen der Charta gemeinsame
und separate Maßnahmen zu ergreifen.
Staaten sollten auf den wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Feldern so wie auf dem Feld der Wissenschaft
und Technologie, und für die Förderung internationalen
kulturellen und edukativen Fortschritts zusammenarbeiten.
Staaten sollten in der Förderung wirtschaftlichen Wachstums überall auf der Welt, insbesondere jenes der Entwicklungsländer, zusammenarbeiten.
sich in Übereinstimmung mit dem wie oben beschriebenen
Grundsatz der gleichen Rechte und der Selbstbestimmung
der Völker verhalten und derart von einer Regierung besessen werden, welche das ganze zum Territorium gehörende
Volk ohne Unterscheidung der Rasse, des Glaubensbekenntnisses oder der Hautfarbe vertritt.
Jeder Staat soll sich jedweder Maßnahme enthalten, die
auf die teilweise oder gänzliche Störung der nationalen
Einheit und territorialen Unversehrtheit irgendeines anderen Staates oder Landes abzielt.
Der Grundsatz gleicher Rechte und der Selbstbestimmung
der Völkern
Alle Staaten genießen souveräne Gleichheit. Sie haben
gleiche Rechte und Pflichten und sind gleiche Mitglieder der
Internationalen Gemeinschaft, ungeachtet der Unterschiede einer wirtschaftlichen, sozialen, politischen oder anderen Art.
Im Besonderen schließt souveräne Gleichheit die folgenden Elemente ein:
(a) Staaten sind rechtlich gleich.
(b) Jeder Staat genießt die Rechte, die voller Souveränität inhärent sind.
(c) Jeder Staat hat die Pflicht, die Rechtspersönlichkeit anderer Staaten zu respektieren.
(d) Die territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit des Staates sind unverletzlich.
(e) Jeder Staat hat das Recht, seine politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Systeme frei
zu wählen.
(f) Jeder Staat hat die Pflicht, sich völlig und in gutem
Glauben an seine internationalen Verpflichtungen
zu halten und mit anderen Staaten in Frieden zu
leben.
Kraft des in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsatzes der gleichen Rechte und der Selbstbestimmung der Völker haben alle Völker das Recht, ihren
politischen Status ohne äußere Einmischung frei zu
bestimmen und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Entwicklung zu verfolgen, und jeder Staat hat die Pflicht,
dieses Recht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
der Charta zu respektieren.
Jeder Staat hat die Pflicht, die Verwirklichung des
Grundsatzes der gleichen Rechte und der Selbstbestimmung der Völker in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Charta durch gemeinsame und separate Maßnahmen zu fördern und den Vereinten Nationen in der Ausführung der ihr mit der Charta anvertrauten Verantwortlichkeiten rücksichtlich der Umsetzung des Grundsatzes Hilfe zu
leisten, um:
(a) freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit unter den Staaten zu fördern; und
(b) dem Kolonialismus ein rasches Ende zu setzen,
wobei der frei zum Ausdruck gebrachte Wille der
betroffenen Völker gebührende Berücksichtigung
erfahre;
und eingedenk dessen, dass die Unterwerfung von Völkern unter fremde Unterjochung, Beherrschung und Ausbeutung eine Verletzung des Grundsatzes so wie eine Verweigerung grundlegender Menschenrechte darstellt und im
Gegensatz zur Charta steht.
Jeder Staat hat die Pflicht, durch gemeinsame und separate Maßnahmen den universellen Respekt für die, und
die Beobachtung der, Menschenrechte und grundlegenden
Freiheiten in Übereinstimmung mit der Charta zu fördern.
Die Gründung eines souveränen und unabhängigen
Staates, die freie Assoziierung mit einem oder Eingliederung in einen unabhängigen Staat oder das Eintreten in
jedweden anderen politischen Status, welcher von einem
Volk frei bestimmt wird, stellt Arten dar, das Recht auf
Selbstbestimmung dieses Volkes umzusetzen.
Jeder Staat hat die Pflicht, sich jedweder gewaltsamen
Handlung zu enthalten, welche ein oben, in den Ausführungen des gegenwärtigen Grundsatzes, betroffenes Volk
dessen Rechtes auf Selbstbestimmung und Freiheit und
Unabhängigkeit beraubt. Bei ihren Maßnahmen und beim
Widerstand gegen solche gewaltsame Handlungen, in Verfolgung der Ausübung ihres Rechtes auf Selbstbestimmung,
sind solche Völker berechtigt, in Übereinstimmung mit den
Zwecken und Grundsätzen der Charta Unterstützung anzustreben und zu erhalten.
Das Territorium einer Kolonie oder ein anderes nicht
selbstregiertes Territorium hat unter der Charta einen
separaten und von dem Territorium des es verwaltenden
Staates verschiedenen Status; und solcher separater und
verschiedener Status unter der Charta soll bestehen, bis das
Volk der Kolonie oder des nicht selbstregierten Territoriums
dessen Recht auf Selbstbestimmung in Übereinstimmung
mit der Charta, und insbesondere deren Zwecken und
Grundsätzen, ausgeübt hat.
Nichts in den vorangehenden Absätzen soll dahin ausgelegt werden, als autorisiere oder ermutige es jedwede
Aktion, welche die territoriale Unversehrtheit oder politische Einheit souveräner und unabhängiger Staaten ganz
oder teilweise zerstückeln oder schädigen würde, welche
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Der Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten
Der Grundsatz, dass Staaten deren in Übereinstimmung mit
der Charta übernommene Pflichten in gutem Glauben
erfüllen sollen
Jeder Staat hat die Pflicht, die von ihm in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen übernommenen Pflichten in gutem Glauben zu erfüllen.
Jeder Staat hat die Pflicht, seine Verpflichtungen unter
den allgemein anerkannten Grundsätzen und Regeln des
Völkerrechts in gutem Glauben zu erfüllen.
Jeder Staat hat die Pflicht, seine Verpflichtungen unter
internationalen Abkommen, welche unter den allgemein
anerkannten Grundsätzen und Regeln des Völkerrechts
gültig sind, in gutem Glauben zu erfüllen.
Wo sich aus internationalen Abkommen ergebende
Verpflichtungen im Konflikt mit den Verpflichtungen der
Mitglieder der Vereinten Nationen unter der Charta der
Vereinten Nationen stehen, sollen die Verpflichtungen
unter der Charta vorgehen.
ALLGEMEINER TEIL
2. erklärt, wie folgt:
Die obigen Grundsätze sind in ihrer Interpretation und
Anwendung von einander abhängig, und jeder Grundsatz
soll im Kontext der anderen Grundsätze ausgelegt werden.
Nichts in dieser Erklärung soll dahin ausgelegt werden,
als präjudiziere es in irgendeiner Weise die Bestimmungen
der Charta oder die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unter der Charta oder die Rechte der Völker unter der
Charta, wobei die Ausführungen dieser Rechte in dieser
Erklärung in Betracht gezogen werden.
3. erklärt weiter, dass die Grundsätze der Charta, welche in dieser Erklärung enthalten sind, grundlegende Prinzipien des Völkerrechts darstellen, und appelliert infolgedessen an alle Staaten, in deren internationalem Verhalten
von diesen Grundsätzen geleitet zu sein und deren wechselseitige Beziehungen auf der Grundlage strikter Beobachtung dieser Grundsätze zu entwickeln.
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