ERKLÄRUNG ÜBER DIE GRUNDSÄTZE DES VÖLKERRECHTS BETREFFEND FREUNDSCHAFTLICHE BEZIEHUNGEN UND ZUSAMMENARBEIT UNTER DEN STAATEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER CHARTA DER VEREINTEN NATIONEN (1970) 2625 (XXV). Erklärung über die Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit unter den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen1, 2 Die Generalversammlung, eingedenk ihrer Resolutionen 1815 (XVII) vom 18. Dezember 1962, 1966 (XVIII) vom 16. Dezember 1963, 2103 (XX) vom 20. Dezember 1965, 2181 (XXI) vom 12. Dezember 1966, 2327 (XXII) vom 18. Dezember 1967, 2463 (XXIII) vom 20. Dezember 1968 und 2533 (XXIV) vom 8. Dezember 1969, in denen sie die Wichtigkeit der fortschreitenden Entwicklung und Kodifikation der Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit unter den Staaten bekräftigt hat, in Erwägung des Berichts des Besonderen Komitees für die Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit unter den Staaten,3 das vom 31. März bis zum 1. Mai 1970 in Genf zusammentrat, in Betonung der vorrangigen Bedeutung der Charta der Vereinten Nationen für die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und solcher Sicherheit und für die Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen und Zusammenarbeit unter den Staaten, in tiefer Überzeugung, dass die Annahme der Erklärung über die Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit unter den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen anlässlich des fünfundzwanzigsten Jahrestages des Bestehens der Vereinten Nationen zur Stärkung des Weltfriedens beitrüge und einen Meilenstein in der Entwicklung des Völkerrechts und der Beziehungen unter den Staaten, in der Förderung der Rechtsstaatlichkeit unter den Nationen und insbesondere der universellen Anwendung der in der Charta zum Ausdruck gebrachten Grundsätze ausmachte, in der Erwägung der Begehrtheit der weiten Verbreitung des Textes der Erklärung, 1. genehmigt die Erklärung über die Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit unter den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen, deren Text der gegenwärtigen Resolution beigeschlossen ist; 2. bringt ihre Wertschätzung zum Ausdruck gegenüber dem Besonderen Komitee für die Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit unter den Staaten für dessen Arbeit, die die Ausarbeitung der Erklärung zur Folge hatte; 1 Den hier übersetzten, authentischen englischen Text der Resolution 2625 (XXV) findet der geschätzte Leser hier. Eine hier völlig ignorierte, UN-amtliche, gleichwohl nicht authentische Übersetzung ins Deutsche findet sich hier. 2 Fußnoten stammen vom Übersetzer. 3 A/8018. © 2012 Mag. Arthur H. Lambauer 3. empfiehlt, dass alle Anstrengungen gemacht werden, sodass die Erklärung allgemein bekannt werde. 1883. Plenarsitzung, 24. Oktober 1970. ANLAGE ERKLÄRUNG 4 ÜBER DIE GRUNDSÄTZE DES VÖLKERRECHTS BETREFFEND FREUNDSCHAFTLICHE BEZIEHUNGEN UND ZUSAMMENARBEIT UNTER DEN STAATEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER CHARTA DER VEREINTEN NATIONEN PRÄAMBEL Die Generalversammlung, in Bekräftigung mit den Worten der Charta der Vereinten Nationen, dass die Aufrechterhaltung von internationalem Frieden und solcher Sicherheit sowie die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und von Zusammenarbeit zwischen den Nationen unter den grundlegenden Zielrichtungen der Vereinten Nationen liegen, in Erinnerung, dass die Völker der Vereinten Nationen bestimmt sind, Toleranz zu üben und in Frieden als gute Nachbarn miteinander zusammenzuleben, eingedenk der Wichtigkeit der Aufrechterhaltung und Stärkung des auf Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Respekt für grundlegende Menschenrechte beruhenden internationalen Friedens, der Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen unter den Nationen ungeachtet deren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Systeme oder deren Entwicklungsstufe, eingedenk ferner der vorrangigen Bedeutung der Charta der Vereinten Nationen bei der Förderung der Rechtsstaatlichkeit unter den Nationen, in Erwägung, dass die getreue Beobachtung der Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit unter den Staaten sowie die Erfüllung in gutem Glauben der von den Staaten in Gemäßheit der Charta übernommenen Verpflichtungen von größter Wichtigkeit für die Aufrechterhaltung internationalen Friedens und solcher Sicherheit und für die Umsetzung der anderen Zwecke der Vereinten Nationen ist, in Beachtung, dass die großen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen und der wissenschaftliche Fortschritt, welche seit der Annahme der Charta in der Welt stattgefunden haben, diesen Grundsätzen und dem Bedarf an deren effektiveren Anwendung im wo auch immer an den Tag gelegten Verhalten der Staaten erhöhte Bedeutung erteilen, in Erinnerung des festgelegten Grundsatzes, dass der Weltraum einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper nicht Gegenstand nationaler Aneignung per Souveränitätsanspruch, per Gebrauch oder Inbesitznahme oder per jedwedem anderen Mittel ist, und eingedenk der Tatsache, dass in den Vereinten Nationen der Frage Erwägung zuteilwird, andere angemessene, ähnlich inspirierte Vorkehrungen festzulegen, in der Überzeugung, dass die strikte Beobachtung der Verpflichtung durch Staaten, in den Angelegenheiten irgendeines anderen Staates nicht einzuschreiten, eine essentielle Bedingung darstellt, um sicherzustellen, dass Staaten in Frieden miteinander zusammenleben, zumal die Praxis jedweder Form der Intervention nicht nur den Geist und den Buchstaben der Charta verletzt, sondern auch zur 4 Wie unten, in Punkt 3. des Allgemeinen Teils der Erklärung gesagt wird, stellen die in der Erklärung ausgeführten Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen grundlegende Prinzipien des Völkerrechts dar, weshalb sie allgemein verbindlich sind. ERKLÄRUNG ÜBER DIE GRUNDSÄTZE DES VÖLKERRECHTS BETREFFEND FREUNDSCHAFTLICHE BEZIEHUNGEN UND ZUSAMMENARBEIT UNTER DEN STAATEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER CHARTA DER VEREINTEN NATIONEN (1970) 2 Bildung von Situationen führt, welche internationalen Frieden und Sicherheit bedrohen, in Erinnerung der Pflicht der Staaten, sich in deren internationalen Beziehungen des militärischen, politischen, wirtschaftlichen oder jeder anderen Form des gegen die politische Unabhängigkeit oder territoriale Unversehrtheit irgendeines Staates gerichteten Zwanges zu enthalten, in Erwägung als essentiell, dass sich alle Staaten in deren internationalen Beziehungen der Drohung mit oder des Gebrauchs von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit irgendeines Staates, oder auf irgendeine andere Weise im Widerspruch mit den Zwecken der Vereinten Nationen, enthalten, in Erwägung als desgleichen essentiell, dass alle Staaten deren internationale Streitigkeiten durch friedliche Mittel in Übereinstimmung mit der Charta beilegen sollen, in Bekräftigung, in Übereinstimmung mit der Charta, der grundlegenden Bedeutung der souveränen Gleichheit und in Betonung, dass die Zwecke der Vereinten Nationen nur umgesetzt werden können, wenn die Staaten souveräne Gleichheit genießen und sich in deren internationalen Beziehungen vollständig an die Erfordernisse dieses Grundsatzes halten, in der Überzeugung, dass die Unterwerfung der Völker unter fremde Unterjochung, Beherrschung und Ausbeutung ein hauptsächliches Hindernis gegen die Förderung internationalen Friedens und solcher Sicherheit darstellt, in der Überzeugung, dass der Grundsatz von gleichen Rechten und Selbstbestimmung der Völker einen maßgeblichen Beitrag zum zeitgemäßen Völkerrecht darstellt, und dass dessen wirksame Anwendung von vorrangiger Bedeutung für die Förderung freundschaftlicher, auf Respekt für den Grundsatz souveräner Gleichheit beruhender Beziehungen unter den Staaten ist, in der Überzeugung infolgedessen, dass jedweder auf die teilweise oder gänzliche Störung der nationalen Einheit und territorialen Unversehrtheit eines Staates oder Landes, oder gegen dessen politische Unabhängigkeit gerichtete Anschlag mit den Zwecken und Grundsätzen der Charta unvereinbar ist, in der Erwägung der Bestimmungen der Charta insgesamt und in Berücksichtigung der Rolle der relevanten Resolutionen, die von den zuständigen Organen der Vereinten Nationen betreffend den Inhalt der Grundsätze angenommen worden sind, in der Erwägung, dass die fortschreitende Entwicklung und Kodifikation der folgenden Grundsätze, nämlich: (a) des Grundsatzes, dass Staaten sich in deren internationalen Beziehungen der Drohung mit oder des Gebrauchs von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit irgendeines Staates, oder in jedweder anderen Weise im Widerspruch mit den Zwecken der Vereinten Nationen, enthalten sollen, (b) des Grundsatzes, dass Staaten deren internationale Streitigkeiten durch friedliche Mittel in solch einer Weise beilegen sollen, dass internationaler Friede und solche Sicherheit nicht gefährdet sind, (c) der Pflicht, in Angelegenheiten innerhalb der inländischen Zuständigkeit jedweden Staates in Übereinstimmung mit der Charta nicht einzuschreiten, (d) der Pflicht von Staaten, in Übereinstimmung mit der Charta miteinander zusammenzuarbeiten, (e) des Grundsatzes gleicher Rechte und der Selbstbestimmung der Völker, (f) des Grundsatzes der souveränen Gleichheit der Staaten, (g) des Grundsatzes, dass Staaten die von ihnen in Gemäßheit der Charta übernommenen Pflichten in gutem Glauben erfüllen sollen, derart, dass deren wirksamere Anwendung innerhalb der Internationalen Gemeinschaft gesichert würde, die Verwirklichung der Zwecke der Vereinten Nationen vorantriebe, © 2012 Mag. Arthur H. Lambauer in der erfolgten Erwägung der Grundsätze des Völkerrechts betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit unter den Staaten, 1. erklärt feierlich die folgenden Grundsätze: Der Grundsatz, dass Staaten sich in deren internationalen Beziehungen der Drohung mit oder des Gebrauchs von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit irgendeines Staates, oder auf irgendeine andere Weise im Widerspruch mit den Zwecken der Vereinten Nationen, enthalten sollen Jeder Staat hat die Pflicht, sich in seinen internationalen Beziehungen der Drohung mit oder des Gebrauchs von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit irgendeines Staates, oder auf irgendeine andere Weise im Widerspruch mit den Zwecken der Vereinten Nationen, zu enthalten. Solch eine Drohung mit oder ein Gebrauch von Gewalt stellt eine Verletzung des Völkerrechts und der Charta der Vereinten Nationen dar und soll niemals als Mittel zur Regelung internationaler Angelegenheiten angewendet werden. Ein Aggressionskrieg stellt ein Verbrechen gegen den Frieden dar, für welches Verantwortung unter dem Völkerrecht besteht. In Übereinstimmung mit den Zwecken und Grundsätzen der Vereinten Nationen haben Staaten die Pflicht, sich der Propaganda für Krieg und Aggression zu enthalten. Jeder Staat hat die Pflicht, sich der Drohung mit oder des Gebrauchs von Gewalt zu enthalten, um bestehende internationale Grenzen eines anderen Staates zu verletzen, oder als Mittel, internationale Streitigkeiten zu lösen, einschließlich territoriale Streitigkeiten und Probleme betreffend die Staatsgrenzen. Jeder Staat hat gleichermaßen die Pflicht, sich der Drohung mit oder des Gebrauchs von Gewalt zu enthalten, um internationale Demarkationslinien zu verletzen, etwa solche wie Waffenstillstandslinien, welche durch ein oder gemäß einem internationalen Abkommen begründet worden sind, dessen Partei er ist, oder das zu respektieren er anderwärts verpflichtet ist. Nichts im Vorangehenden soll dahin ausgelegt werden, als präjudiziere es die Positionen der betroffenen Parteien hinsichtlich des Status’ und der Wirkungen solcher Linien unter deren besonderen Reglements, oder als beträfe es deren zeitlichen Charakter. Staaten haben die Pflicht, sich der Vergeltungsmaßnahmen, welche den Gebrauch von Gewalt beinhalten, zu enthalten. Jeder Staat hat die Pflicht, sich jedweder gewaltsamen Handlung zu enthalten, welche die in den Ausführungen des Grundsatzes gleicher Rechte und der Selbstbestimmung betroffenen Völker deren Rechtes auf Selbstbestimmung und Freiheit und Unabhängigkeit beraubt. Jeder Staat hat die Pflicht, sich der Organisierung oder der Ermutigung zur Organisierung von irregulären Streitkräften oder bewaffneten Banden, einschließlich Söldner, zum Eindringen in das Territorium eines anderen Staates zu enthalten. Jeder Staat hat die Pflicht, sich der Organisierung von, der Anstiftung zu, der Beihilfe zu oder der Teilnahme an Handlungen innerhalb von Auseinandersetzungen in der Bevölkerung oder terroristischen Akten in einem anderen Staat, oder der Einwilligung in organisierte Aktivitäten innerhalb seines Territoriums zu enthalten, welche auf die Begehung solcher Handlungen gerichtet sind, wenn die im gegenwärtigen Absatz genannten Handlungen die Drohung mit oder den Gebrauch von Gewalt beinhalten. Das Territorium eines Staates soll nicht Gegenstand militärischer Besetzung sein, welche aus dem Gebrauch von Gewalt in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der 5 Charta folgt. Das Territorium eines Staates soll nicht Ge5 Gegen diesen Grundsatz wurde im letzten Libyeneinsatz der NATO krass verstoßen, wie auch gegen die Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrates, der diesen Grundsatz beherzigte und nur insoweit einschränkte, als dies unter der Charta notwendig war, um die Zivilbevölkerung zu schützen. ERKLÄRUNG ÜBER DIE GRUNDSÄTZE DES VÖLKERRECHTS BETREFFEND FREUNDSCHAFTLICHE BEZIEHUNGEN UND ZUSAMMENARBEIT UNTER DEN STAATEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER CHARTA DER VEREINTEN NATIONEN (1970) 3 genstand der Aneignung durch einen anderen Staat sein, welche aus6 der Drohung mit oder dem Gebrauch von Gewalt folgt. Keine territoriale Aneignung, welche aus der Drohung mit oder dem Gebrauch von Gewalt folgt, soll als rechtmäßig anerkannt werden. Nichts im Vorangehenden soll dahin ausgelegt werden, als beträfe es: (a) Bestimmungen der Charta oder eines jeden internationalen Abkommens, das vor dem ChartaRegime eingegangen worden und unter dem Völkerrecht gültig ist; oder (b) die Zuständigkeiten des Sicherheitsrats unter der Charta. Alle Staaten sollen in gutem Glauben Verhandlungen für den frühen Abschluss eines universellen Vertrages über allgemeine und vollständige Entwaffnung unter wirksamer internationaler Kontrolle verfolgen und anstreben, angemessene Maßnahmen anzunehmen, um internationale Spannungen zu verringern und das Vertrauen unter den Staaten zu stärken. Alle Staaten sollen sich in gutem Glauben an ihre Verpflichtungen aus den allgemein anerkannten Grundsätzen und Regeln des Völkerrechts rücksichtlich der Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und solcher Sicherheit halten, und sollen sich anstrengen, das auf der Charta beruhende Sicherheitssystem der Vereinten Nationen wirksamer zu machen. Der Grundsatz, dass Staaten deren internationale Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln in solch einer Weise beilegen sollen, dass internationaler Friede und solche Sicherheit sowie die Gerechtigkeit nicht gefährdet sind Jeder Staat soll seine internationalen Streitigkeiten mit anderen Staaten mit friedlichen Mitteln in solch einer Weise beilegen, dass internationaler Friede und solche Sicherheit sowie die Gerechtigkeit nicht gefährdet sind. Staaten sollen demgemäß frühe und gerechte Beilegung ihrer internationalen Streitigkeiten durch Verhandlung, Untersuchung, Mediation, Beratung, Schiedsgericht, gerichtliche Beilegung, Anrufung regionaler Organisationen oder Mechanismen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl anstreben. In der Anstrebung solch einer Beilegung sollen die Parteien solche friedliche Mittel vereinbaren, wie sie den Umständen und der Natur der Streitigkeit angemessen sein mögen. Die Parteien einer Streitigkeit haben die Pflicht, im Fall des Versagens, durch irgendeines der obigen friedlichen Mittel eine Lösung zu erreichen, fortzufahren, eine Beilegung der Streitigkeit durch andere von ihnen vereinbarte friedliche Mittel anzustreben. Staaten, die Parteien einer internationalen Streitigkeit sind, ebenso wie andere Staaten, sollen sich jedweder Handlung enthalten, welche die Situation derart verschlimmern möchte, dass die Aufrechterhaltung internatio7 nalen Friedens und solcher Sicherheit gefährdet wäre, und sollen in Übereinstimmung mit den Zwecken und Grundsätzen der Vereinten Nationen handeln. Internationale Streitigkeiten sollen auf der Grundlage souveräner Gleichheit der Staaten und in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der freien Wahl der Mittel beigelegt werden. Zuflucht zu oder Annahme von einem Beilegungsverfahren, welches die Staaten rücksichtlich bestehender oder zukünftiger Streitigkeiten, deren Parteien sie sind, frei 8 vereinbart haben, sollen nicht als unvereinbar mit souveräner Gleichheit angesehen werden. Nichts in den vorangehenden Absätzen präjudiziert oder derogiert den anwendbaren Bestimmungen der Char6 Diesen Grundsatz missachtet Israel in den bzw. rücksichtlich der besetzten Gebiete(n) Palästinas. 7 Hiergegen verstoßen die gegen Iran wegen dessen Atomprogramms verhängten Sanktionen. 8 Hiergegen verstoßt die Liga Arabischer Staaten (LAS), wenn sie die insofern ungenügenden Bestimmungen ihrer Charta dazu ausnützt, in der Form eines scheinbaren Schiedsverfahrens mit pseudo-autoritativer und sanktionierender Gewalt vorzugehen: denn Syrien hat solchen Kompetenzen der LAS nie zugestimmt. © 2012 Mag. Arthur H. Lambauer ta, insbesondere jenen, welche die friedvolle Beilegung von internationalen Streitigkeiten betreffen. Der Grundsatz betreffend die Pflicht, in Angelegenheiten der inländischen Zuständigkeit irgendeines Staates in Übereinstimmung mit der Charta nicht einzuschreiten Kein Staat und keine Gruppe von Staaten hat das Recht, direkt oder indirekt, aus welchem Grunde auch immer, in den inneren oder äußeren Angelegenheiten irgendeines anderen Staates einzuschreiten. Demgemäß erfolgen bewaffnete Interventionen und alle anderen Formen der Einmischung oder begangene Drohungen gegen die Rechtspersönlichkeit eines Staates oder gegen dessen politische, wirtschaftliche und kulturelle Elemente in Verletzung des Völkerrechts. Kein Staat darf wirtschaftliche, politische oder jeden anderen Typ von Maßnahmen, einen anderen Staat zu zwingen, um von ihm die Unterordnung9 der Ausübung dessen Souveränitätsrechte zu erlangen und von ihm Vorteile irgendwelcher Art sicherzustellen, gebrauchen oder zum Gebrauch derselben ermutigen. Desgleichen soll kein Staat subversive, terroristische oder bewaffnete Aktivitäten, die auf den gewaltsamen Umsturz eines Regimes eines anderen Staates gerichtet sind, organisieren, unterstützen, dazu aufhetzen, finanzieren, anstiften oder tolerieren, noch sich in Auseinandersetzungen in der Bevölkerung 10 in einem andern Staat einmischen. Der Gebrauch von Gewalt, um Völker deren nationaler Identität zu berauben, stellt eine Verletzung deren unveräußerlichen Rechte sowie des Grundsatzes der Nichteinmischung dar. Jeder Staat hat ein unveräußerliches Recht, seine politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Systeme ohne Einmischung in irgendeiner Art durch einen anderen Staat zu wählen. Nichts in den vorangehenden Absätzen soll dahin ausgelegt werden, als beträfe es die relevanten Bestimmungen der Charta, welche die Aufrechterhaltung internationalen Friedens und solcher Sicherheit betreffen. Die Pflicht der Staaten, in Übereinstimmung mit der Charta miteinander zusammenzuarbeiten Staaten haben die Pflicht, ungeachtet der Unterschiede in ihren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Systemen miteinander in den verschiedenen Bereichen der internationalen Beziehungen zusammenzuarbeiten, um den internationalen Frieden und solche Sicherheit aufrechtzuerhalten und internationale wirtschaftliche Stabilität und solchen Fortschritt, die allgemeine Wohlfahrt der Nationen und internationale Zusammenarbeit frei von auf solchen Unterschieden basierender Diskriminierung zu fördern. Zu diesem Zweck: (a) sollen Staaten mit anderen Staaten in der Aufrechterhaltung von internationalem Frieden und solcher Sicherheit zusammenarbeiten; (b) sollen Staaten in der Förderung des universellen Respekts für die, und der Beobachtung von den, Menschenrechten und grundlegenden Freiheiten für alle, sowie in der Beseitigung aller Formen von rassischer Diskriminierung und aller Formen von religiöser Intoleranz zusammenarbeiten; (c) sollen Staaten ihre internationalen Beziehungen auf den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, technischen und Handelsfeldern in Übereinstimmung mit den Grundsätzen souveräner Gleichheit und der Nichteinmischung führen; 9 Hiergegen verstoßen die Wirtschaftssanktionen gegen Iran, weil er damit daran gehindert werden soll, seine souveränen Rechte, namentlich die der Unterhaltung eines Atomprogramms zu friedlichen Zwecken, auszuüben. 10 Hiergegen verstießen Waffenlieferungen an die Syrische Opposition sowie jedwede andere Einmischung in den inländischen Konflikt in Syrien. ERKLÄRUNG ÜBER DIE GRUNDSÄTZE DES VÖLKERRECHTS BETREFFEND FREUNDSCHAFTLICHE BEZIEHUNGEN UND ZUSAMMENARBEIT UNTER DEN STAATEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER CHARTA DER VEREINTEN NATIONEN (1970) 4 (d) haben Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen sind, die Pflicht, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen der Charta gemeinsame und separate Maßnahmen zu ergreifen. Staaten sollten auf den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Feldern so wie auf dem Feld der Wissenschaft und Technologie, und für die Förderung internationalen kulturellen und edukativen Fortschritts zusammenarbeiten. Staaten sollten in der Förderung wirtschaftlichen Wachstums überall auf der Welt, insbesondere jenes der Entwicklungsländer, zusammenarbeiten. sich in Übereinstimmung mit dem wie oben beschriebenen Grundsatz der gleichen Rechte und der Selbstbestimmung der Völker verhalten und derart von einer Regierung besessen werden, welche das ganze zum Territorium gehörende Volk ohne Unterscheidung der Rasse, des Glaubensbekenntnisses oder der Hautfarbe vertritt. Jeder Staat soll sich jedweder Maßnahme enthalten, die auf die teilweise oder gänzliche Störung der nationalen Einheit und territorialen Unversehrtheit irgendeines anderen Staates oder Landes abzielt. Der Grundsatz gleicher Rechte und der Selbstbestimmung der Völkern Alle Staaten genießen souveräne Gleichheit. Sie haben gleiche Rechte und Pflichten und sind gleiche Mitglieder der Internationalen Gemeinschaft, ungeachtet der Unterschiede einer wirtschaftlichen, sozialen, politischen oder anderen Art. Im Besonderen schließt souveräne Gleichheit die folgenden Elemente ein: (a) Staaten sind rechtlich gleich. (b) Jeder Staat genießt die Rechte, die voller Souveränität inhärent sind. (c) Jeder Staat hat die Pflicht, die Rechtspersönlichkeit anderer Staaten zu respektieren. (d) Die territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit des Staates sind unverletzlich. (e) Jeder Staat hat das Recht, seine politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Systeme frei zu wählen. (f) Jeder Staat hat die Pflicht, sich völlig und in gutem Glauben an seine internationalen Verpflichtungen zu halten und mit anderen Staaten in Frieden zu leben. Kraft des in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsatzes der gleichen Rechte und der Selbstbestimmung der Völker haben alle Völker das Recht, ihren politischen Status ohne äußere Einmischung frei zu bestimmen und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu verfolgen, und jeder Staat hat die Pflicht, dieses Recht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Charta zu respektieren. Jeder Staat hat die Pflicht, die Verwirklichung des Grundsatzes der gleichen Rechte und der Selbstbestimmung der Völker in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Charta durch gemeinsame und separate Maßnahmen zu fördern und den Vereinten Nationen in der Ausführung der ihr mit der Charta anvertrauten Verantwortlichkeiten rücksichtlich der Umsetzung des Grundsatzes Hilfe zu leisten, um: (a) freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit unter den Staaten zu fördern; und (b) dem Kolonialismus ein rasches Ende zu setzen, wobei der frei zum Ausdruck gebrachte Wille der betroffenen Völker gebührende Berücksichtigung erfahre; und eingedenk dessen, dass die Unterwerfung von Völkern unter fremde Unterjochung, Beherrschung und Ausbeutung eine Verletzung des Grundsatzes so wie eine Verweigerung grundlegender Menschenrechte darstellt und im Gegensatz zur Charta steht. Jeder Staat hat die Pflicht, durch gemeinsame und separate Maßnahmen den universellen Respekt für die, und die Beobachtung der, Menschenrechte und grundlegenden Freiheiten in Übereinstimmung mit der Charta zu fördern. Die Gründung eines souveränen und unabhängigen Staates, die freie Assoziierung mit einem oder Eingliederung in einen unabhängigen Staat oder das Eintreten in jedweden anderen politischen Status, welcher von einem Volk frei bestimmt wird, stellt Arten dar, das Recht auf Selbstbestimmung dieses Volkes umzusetzen. Jeder Staat hat die Pflicht, sich jedweder gewaltsamen Handlung zu enthalten, welche ein oben, in den Ausführungen des gegenwärtigen Grundsatzes, betroffenes Volk dessen Rechtes auf Selbstbestimmung und Freiheit und Unabhängigkeit beraubt. Bei ihren Maßnahmen und beim Widerstand gegen solche gewaltsame Handlungen, in Verfolgung der Ausübung ihres Rechtes auf Selbstbestimmung, sind solche Völker berechtigt, in Übereinstimmung mit den Zwecken und Grundsätzen der Charta Unterstützung anzustreben und zu erhalten. Das Territorium einer Kolonie oder ein anderes nicht selbstregiertes Territorium hat unter der Charta einen separaten und von dem Territorium des es verwaltenden Staates verschiedenen Status; und solcher separater und verschiedener Status unter der Charta soll bestehen, bis das Volk der Kolonie oder des nicht selbstregierten Territoriums dessen Recht auf Selbstbestimmung in Übereinstimmung mit der Charta, und insbesondere deren Zwecken und Grundsätzen, ausgeübt hat. Nichts in den vorangehenden Absätzen soll dahin ausgelegt werden, als autorisiere oder ermutige es jedwede Aktion, welche die territoriale Unversehrtheit oder politische Einheit souveräner und unabhängiger Staaten ganz oder teilweise zerstückeln oder schädigen würde, welche © 2012 Mag. Arthur H. Lambauer Der Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten Der Grundsatz, dass Staaten deren in Übereinstimmung mit der Charta übernommene Pflichten in gutem Glauben erfüllen sollen Jeder Staat hat die Pflicht, die von ihm in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen übernommenen Pflichten in gutem Glauben zu erfüllen. Jeder Staat hat die Pflicht, seine Verpflichtungen unter den allgemein anerkannten Grundsätzen und Regeln des Völkerrechts in gutem Glauben zu erfüllen. Jeder Staat hat die Pflicht, seine Verpflichtungen unter internationalen Abkommen, welche unter den allgemein anerkannten Grundsätzen und Regeln des Völkerrechts gültig sind, in gutem Glauben zu erfüllen. Wo sich aus internationalen Abkommen ergebende Verpflichtungen im Konflikt mit den Verpflichtungen der Mitglieder der Vereinten Nationen unter der Charta der Vereinten Nationen stehen, sollen die Verpflichtungen unter der Charta vorgehen. ALLGEMEINER TEIL 2. erklärt, wie folgt: Die obigen Grundsätze sind in ihrer Interpretation und Anwendung von einander abhängig, und jeder Grundsatz soll im Kontext der anderen Grundsätze ausgelegt werden. Nichts in dieser Erklärung soll dahin ausgelegt werden, als präjudiziere es in irgendeiner Weise die Bestimmungen der Charta oder die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unter der Charta oder die Rechte der Völker unter der Charta, wobei die Ausführungen dieser Rechte in dieser Erklärung in Betracht gezogen werden. 3. erklärt weiter, dass die Grundsätze der Charta, welche in dieser Erklärung enthalten sind, grundlegende Prinzipien des Völkerrechts darstellen, und appelliert infolgedessen an alle Staaten, in deren internationalem Verhalten von diesen Grundsätzen geleitet zu sein und deren wechselseitige Beziehungen auf der Grundlage strikter Beobachtung dieser Grundsätze zu entwickeln.