Verbrauchergerechte Kennzeichnung von regionalen

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30. November 2010
Verbrauchergerechte Kennzeichnung von regionalen
Lebensmitteln
Positionspapier des Verbraucherzentrale Bundesverbandes und der
Verbraucherzentralen
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. – vzbv
Fachbereich Gesundheit und Ernährung
Markgrafenstr. 66
10969 Berlin
[email protected]
www.vzbv.de
vzbv Kennzeichnung von regionalen Lebensmitteln
30.11.2010
Laut aktuellen Marktforschungsergebnissen bevorzugen Verbraucher zunehmend
regionale Produkte (Dorandt 2005; Nestlé/Allensbach 2009). Nach der 2010
veröffentlichten Befragung des Forsa-Institutes im Auftrag des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) achten inzwischen 65
Prozent beim Kauf ihrer Lebensmittel immer oder meistens auf die regionale Herkunft,
wobei mit „regionaler Herkunft“ nicht nur der Ort oder die Region der Verarbeitung
und/oder Herstellung gemeint ist, sondern auch die Herkunft der Rohstoffe. Häufig
besteht auch die Erwartung, dass regionale Erzeugnisse zusätzliche Produktqualitäten
wie „mehr Frische“, „ohne Gentechnik“, „Ökoqualität“ oder „artgerechte Tierhaltung“
gewährleisten sollen.
Verbraucher werden derzeit in vielfältiger Weise mit regionalen Herkunfts- und
Qualitätsangaben umworben und sollen für diese Produkte zudem häufig mehr
bezahlen. Daher müssen Regionalangaben korrekt und wahr sein. Sie sind derzeit
jedoch rechtlich nur ungenügend geregelt, und es bestehen vielfältige Möglichkeiten
der Verbrauchertäuschung. Die regionale Herkunft und beworbene Qualitäten sind
sogenannte Vertrauenseigenschaften, deren Wahrheitsgehalt Verbraucher weder am
Lebensmittel noch im Handel oder über andere Informationsquellen selbst überprüfen
können.
1. Regionalkennzeichnung kann irreführen
In einer Piloterhebung hatte die Verbraucherzentrale Hessen 2009 im Rhein-MainGebiet verteilte Hauswurfsendungen und Zeitungsbeilagen im Hinblick auf
Regionalwerbung gesichtet. Es wurden insgesamt 17 Flyer von sechs
Handelsunternehmen 1 mit Werbung für insgesamt 318 angebliche Regionalprodukte
herangezogen. In der Bewertung zeigten sich die Facetten der Irreführung, die sich
auch auf andere Regionen übertragen lassen:
ƒ
Bei 14 Flyern fehlte jeder räumliche und geographische Bezug. Für die
Verbraucher wird in den meisten Fällen nicht klar, auf welche Region sich die
Regionalwerbung bezieht.
ƒ
Drei Werbeflyer (alle Rewe) warben mit ganzen Seiten „Obst und Gemüse aus
Hessen“. Hierbei wurde ein räumlich begrenzter Regionalbezug hergestellt. Auf
Nachfrage bei Rewe, stellte sich jedoch heraus, dass ein Teil der beworbenen
Produkte in angrenzenden Bundesländern erzeugt wurde 2 . Das deutet auf ein
fehlendes unabhängiges Kontrollsystem für den Herkunftsnachweis bei Rewe hin.
ƒ
Nur ein „regional“ beworbenes Produkt war mit einem Herkunftssiegel, dem
Länderzeichen „Geprüfte Qualität - Hessen“ gekennzeichnet, das die regionale
Herkunft durch neutrale Prüfinstitute und Sachverständige regelt (siehe auch.
Abschnitt 2 Länderzeichen).
ƒ
21 Produkte waren mit einer Produktbezeichnung versehen, die einen Orts- oder
Regionalbezug nennt, unter anderem Selters Mineralwasser, Sylter Salatfrische,
Wetterauer-Gold-Apfelwein, Rhöner Fruchtwein, Elsässer Flammkuchen, Pfälzer
Saumagen. Bei diesen Bezeichnungen können Verbraucher meist nur vermuten,
ob es sich um örtlich bezogene Herstellungs- oder Herkunftsangaben oder um
besondere Zubereitungsverfahren beziehungsweise Rezepturen handelt.
1
Es wurden Hauswurfsendungen und Zeitungsbeilagen der Handelsunternehmen Rewe, Real, toom,
tegut, Edeka und Plus mit Outlets in Frankfurt und in den umgebenden Gemeinden vom Jan. 2009 bis
Dez. 2009 ausgewertet.
2
Persönliche Mitteilung der Rewe vom 23.7.2009
2
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ƒ
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Weiterhin wurden Firmennamen und Markenbezeichnungen wie Weihenstephaner
(Milch), Rhöngut (Schinken), Berchtesgadener Land (Milch) und Hochstädter
(Apfelwein) gefunden, die einen Orts- oder Regionsbezug herstellen. Auch bei
diesen Produkten liefert die Bezeichnung kaum eine Orientierung, ob sie sich auf
den Verarbeitungsort oder die Herkunft der Rohstoffe oder auf beides bezieht.
Bis auf eine Ausnahme konnte man bei 318 regional gekennzeichneten
beziehungsweise. beworbenen Lebensmitteln nicht erkennen, ob die Lebensmittel
oder. deren Zutaten aus der ausgelobten Region stammen oder ob beispielsweise nur
die Verarbeitung regional erfolgte.
2. Länderzeichen: Regionale Herkunfts- und Qualitätszeichen
Einige Bundesländer haben eigene Länderzeichen als eingetragene Marken entwickelt,
die besondere Anforderungen an Herkunft und Qualität der gekennzeichneten
Lebensmittel stellen. Die Verbraucherzentralen gaben 2009 eine
Transparenzuntersuchung über diese öffentlich mitfinanzierten Landesprogramme in
Auftrag. Die Ergebnisse zeigen, dass die regionale Herkunft dieser Produkte nicht
durchgängig sichergestellt ist, als Qualitätszeichen sind sie wenig ambitioniert und die
Vorschriften für die Zeichennutzung sind vage und wenig transparent. Beispielsweise
sind die Vorgaben für verarbeitete Regionalprodukte sehr unterschiedlich. So verlangt
„Geprüfte Qualität Thüringen“ nur einen Anteil von 50,1 Prozent der Zutaten aus
regionaler Herkunft, während Fleischerzeugnisse „Gesicherte Qualität Baden
Württemberg“ zu 100 Prozent aus dem Bundesland stammen müssen (Zühlsdorf,
Franz 2010). Zu bemängeln ist, dass die Anforderungen an die Produktqualität nur
selten über die gesetzlichen Standards beziehungsweise Marktstandards hinausgehen.
Auch die Kontrollen und Sanktionen der regionalen Herkunftsangaben der
Länderzeichen sind sehr unterschiedlich geregelt. Den Anforderungen einer
unabhängigen Kontrolle werden sie häufig nicht gerecht. Eine Bewertung der
Wirksamkeit der Kontrollsysteme ist kaum möglich und die Dokumentation der
Kontrolle unübersichtlich und wenig transparent.
Die Länderzeichen nutzen zudem meist die jeweiligen Landesfarben und –zeichen, um
sich einen amtlichen Charakter zu geben. Dadurch werden die
Verbrauchererwartungen hinsichtlich Herkunft und Qualität noch zusätzlich erhöht.
3. Abmahnungen und Gerichtsverfahren
Marke „Mark Brandenburg“
Ende 2007 wurde die Campina GmbH & Co. KG von der Verbraucherzentrale Berlin
wegen irreführender Werbung abgemahnt. Das Unternehmen hatte unter der
Bezeichnung „Mark Brandenburg“ in Berlin und den neuen Bundesländern Milch
vertrieben. Diese stammte jedoch aus Nordrhein-Westfalen und wurde in Köln
abgefüllt. Die Campina GmbH & CO. KG verpflichtete sich außergerichtlich, bei
Molkereiprodukten mit der Bezeichnung „Mark Brandenburg“ den Abfüllort „abgefüllt in
Köln“ aufzudrucken.
Speisequark „frisch aus unserer Region“ und „Faire Milch“
Edeka-Südwest bot unter seiner Marke "Gut & Günstig" unter anderem in Stuttgart und
Konstanz Speisequark mit dem Hinweis "Frisch aus unserer Region" an. Hersteller
waren die Hochwald-Nahrungsmittelwerke in Saarbrücken (Saarland). Diese Werbung
wurde von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg abgemahnt. Das Landgericht
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Offenburg stellte mit der Entscheidung vom 26.März.2008 3 fest, dass es sich um eine
irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG handelt und verurteilte Edeka zur
Unterlassung. Das Gericht stellte klar, dass bei der Definition von „Region“ die
Auffassung der Verbraucher und nicht die der Unternehmen zugrunde zu legen ist. Es
urteilte, dass die Bezeichnung "Frisch aus unserer Region" nicht vom Unternehmen auf
dessen Absatzgebiet und damit auf den gesamten südwestdeutschen Raum bezogen
werden darf. Zudem stellte das Gericht fest, dass das Produkt vor allem deshalb als
"frisch" beworben werden darf, wenn es über kurze Wege transportiert wird.
Auch die Werbung für die „Faire Milch“ der Milchverwertungsgesellschaft MVS wurde
von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg abgemahnt. Kritisiert wurde die
Angabe, die Milch stamme „aus Ihrer“ Region“ und „die heimische Produktion spart
unnötige Transportwege“. Eine solche Kennzeichnung und Bewerbung ist nicht
zulässig, wenn diese Milch in Stuttgart angeboten wird, die Milch jedoch im Allgäu
erzeugt und im hessischen Schlüchtern verarbeitet wurde. Das Unternehmen hat eine
Unterlassungserklärung abgegeben.
Diese rechtlichen Auseinandersetzungen machen deutlich, dass eine gesetzlich
verbindliche Definition für Regionalangaben notwendig ist.
4. Bestehende EU-Regelungen zur Herkunftskennzeichnung
Eine verpflichtende nationale Herkunftsangabe bei Lebensmitteln wird derzeit auf
europäischer Ebene im Rahmen der Überarbeitung des allgemeinen
Lebensmittelkennzeichnungsrechts (EG-Verordnungsvorschlag zur
Lebensmittelinformation) diskutiert. In einigen Bereichen wie beispielsweise bei
Rindfleisch, Eiern und den meisten Obst- und Gemüsearten ist sie bisher schon
obligatorisch.
Bei der kleinräumigeren, regionalen Herkunftskennzeichnung gibt es zurzeit erst
wenige Regelungsansätze 4 .
Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) setzt voraus, dass
entsprechende Lebensmittel in einem abgegrenzten geographischen
Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurden. Die
Verkehrsbezeichnung derart geschützter Produkte weist auf den
Herkunftsort hin und bietet Verbraucher eine sichere Orientierung.
Beispiele für Produkte mit g. U. sind Allgäuer Emmentaler, Altenburger
Ziegenkäse oder etwa Feta.
Die geschützte geographische Angabe (g. g. A.) gewährleistet eine
Verbindung zwischen mindestens einer der Produktionsstufen – der
Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung - und dem Herkunftsgebiet.
So findet zum Beispiel beim Schwarzwälder Schinken nur die
Herstellung (Würzen, Pökeln, Räuchern) im Schwarzwald statt. Die
Schweinehaltung und Schlachtung können dagegen in anderen
Regionen stattfinden.
Die garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.) bezieht sich nicht auf
einen geographischen Ursprung, sondern hebt die traditionelle
3
LG Offenburg, Urteil vom 26.03.2008 – Az.: 5 O114/07 KfH
4
EU-Verordnung Nr. 2081/92 und Nr. 510/2006 vom 31.3.2006
4
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Zusammensetzung des Produkts oder ein traditionelles Herstellungsund/oder Verarbeitungsverfahren hervor.
Es wird deutlich, dass nur die geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) den
Verbrauchererwartungen gerecht wird und klar über die Herkunft in der gesamten Kette
von der Erzeugung bis zum Endprodukt informiert. Die geschützte geographische
Angabe (g. g. A.) birgt hingegen erheblichen Raum für Täuschungen (normative
Irreführung).
Das Siegel "garantiert traditionelle Spezialität" enthält als solches zwar keinen
Herkunftsbezug. Um eine mögliche Täuschung über die Herkunft bei
Verkehrsbezeichnungen mit Ortsbezug jedoch auszuschließen (zum Beispiel bei
"Frankfurter Würstchen"), sollten derartige Fälle ebenfalls immer mit einem eindeutigen
Hinweis auf den Rezepturbezug ergänzt werden.
5. Markenrecht
Gemäß Markengesetz (MarkenG), § 126 ff, können Anbieter geographische
Herkunftsangaben als Marke schützen lassen. Derartig geschützte Produkte können
auch besondere Eigenschaften oder Qualitäten aufweisen, die dann vom Anbieter
eingehalten werden müssen. Im Gegensatz zum EU-Herkunftsschutz (g. U./g. g. A.)
sind für eingetragene Marken keine verbindlichen Regeln vorgegeben, dass bestimmte
Produktionsschritte in der genannten Region stattfinden müssen. Die Regelungen im
Markenrecht dienen in erster Linie den Anbietern und sind zur Orientierung für
Verbraucher kaum praxistauglich, da diese gezwungen sind, sich zu jeder einzelnen
Marke aufwändig zu informieren. Außerdem bestehen im Markenrecht bisher lediglich
Zulassungspflichten, aber keine Pflicht zur unabhängigen Kontrolle.
6. Forderungen
Für die Kennzeichnung und Werbung mit den Begriffen „Region“, „Nähe“ und „Heimat“
im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Agrarerzeugnissen bedarf es eines rechtlich
verbindlichen Systems, damit die regionale Herkunft und besondere Qualitäten
abgesichert und nachvollziehbar erkennbar werden. Nur so lassen sich Täuschung und
Irreführung vermeiden und bewusste Kaufentscheidungen für regionale Lebensmittel
treffen.
ƒ
In der Kennzeichnung und Werbung (Flyer, Wurfsendungen, Internet etc.) zur
regionalen Herkunft von Lebensmitteln muss zwingend die betreffende Region
genannt werden, aus der die beworbenen Produkte stammen.
ƒ
Aus der Kennzeichnung und Werbung muss eindeutig hervorgehen, auf welche
Produktionsschritte sich die regionale Kennzeichnung und Bewerbung bezieht,
beispielsweise nur auf die Verarbeitung, die Herstellung, die Rohstoffe oder ob
nur die Rezeptur einen Bezug zur genannten Region aufweist. Dasselbe gilt für
Marken mit regionalem oder Ortsbezug.
ƒ
Anbieter, die regionale Lebensmittel kennzeichnen und/oder bewerben, müssen
für die Herkunft ein unabhängiges Kontrollsystem nachweisen. Die
Kontrollsysteme der Anbieter sind in ein staatliches Kontrollsystem einzubinden
– analog zum Öko-Kontrollsystem –, das unabhängig die Herkunftsangaben
effektiv kontrolliert.
ƒ
Monoprodukte müssen zu 100 Prozent und zusammengesetzte Lebensmittel
mindestens zu 95 Prozent der Zutaten aus der genannten Region stammen. Ist
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der Prozentanteil geringer, muss die Kennzeichnung klar und eindeutig
erkennen lassen, auf welche wertgebende Zutat des Lebensmittels sich die
Regionalkennzeichnung bezieht (zum Beispiel Rheinischer Reibekuchen mit
Kartoffeln aus dem Rheinland). In diesem Sinne müssen auch die staatlichen
Länderzeichen angepasst werden.
ƒ
Beworbene Qualitäten der Regionalprodukte müssen deutlich über dem
gesetzlichen Standard liegen, rechtlich definiert und kontrolliert werden. Bei
Verstößen sind seitens des Gesetzgebers wirksame Sanktionen vorzusehen.
Literatur
ƒ
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Höfken, Sylvia KottingUhl, Nicole Maisch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Drucksache
16/13999 zur EU-Lebensmittelinformationsverordnung, Deutscher Bundestag Drucksache
16/14073,16. Wahlperiode vom 23. 09. 2009
ƒ
Benner, Eckhard; Profeta, Adriano; Wirsig, Alexander: „Die EU-Übergangsregelung zum
Herkunftsschutz bei Agrarprodukten und Lebensmitteln aus dem Blickwinkel der Transaktions- und
der Informationsökonomie“, Schriften der Ges. für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des
Landbaues e.V., Bd. 44, 2009: 423 - 434
ƒ
Büro für Technikfolgenabschätzung des Dt. Bundestages: „Potentiale zum Ausbau der regionalen
Nahrungsmittelversorgung“. Büro für Technikfolgenabschätzung des Dt. Bundestages, TAB
Arbeitsbericht Nr. 88 (Zusammenfassung) Okt. 2003
ƒ
Dorandt, Stefanie Dr.: „Analyse des Konsumenten- und Anbieterverhaltens am Beispiel von
regionalen Lebensmitteln“, Ernährungs-Umschau 52 (2005) S.418 ff
ƒ
Ermann, Ulrich: „Regionalprodukte – Vernetzung und Grenzziehungen bei der Regionalisierung von
Nahrungsmitteln“, Franz Steiner Verlag 2005
ƒ
Forsa-Umfrage im Auftrag des BMELV zur biologischen Vielfalt, BMELV 2010
ƒ
ƒ
Kriterien beim Lebensmitteleinkauf“; Nestle/Allensbach 2009, Eine repräsentative Studie mit
Befragungen von Verbrauchern allgemein und von bewussten Verbrauchern
Markengesetz (Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen) vom 25.10.1994
(BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), in Kraft getreten am 01.11.1994, 01.01.1995 bzw.
20.03.1996 zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2521) m. W.v. 01.10.2009
ƒ
Piloterhebung „Regionalwerbung im Handel“ Verbraucherzentrale Hessen, Datenblatt Feb. 2010
ƒ
Zühlsdorf, Anke Dr.; Franz, Annabell: „Ergebnisbericht über die Durchführung einer
Transparenzerhebung der regionalen Landesprogramme“ im Auftrag der Verbraucherzentralen;
Frankfurt, Feb. 2010
6
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