BT_01 Regelungen für das innerstaatliche Verbringen von Schlacht-, Zucht- und Nutztieren (Rinder, Schafe und Ziegen) sowie Samen/Eizellen/Embryonen Berücksichtigt die 12. zur Änderung der VO zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom Mai 2007 Grundsätzliche Regelungen für das Verbringen von empfänglichen Tieren während der Flugzeit der Vektoren 1.1 Formatiert: Schriftartfarbe: Automatisch Formatiert: Zentriert Gelöscht: 1. Formatiert: Zentriert Formatiert: Schriftart: 14 pt, Schriftartfarbe: Rot 20-km-Zone „Gefährdungsgebiet“ Gelöscht: ¶ Art der Tierbewegung §§ Verbringen von empfänglichen Tieren innerhalb der „20-kmZone“ §1 Bedingungen Formatierte Tabelle Formatiert: Zentriert Verbringen ist ohne Genehmigung möglich. Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Verbringen ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn: Verbringen von empfänglichen Tieren aus der „20-km-Zone“ in eine „20-km-Zone“ im Inland § 1 Abs.1 Nr.2 d ¾ ¾ ¾ die zu verbringenden Tiere weisen am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT auf und die Tiere müssen 7 Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sein und eine Erklärung über die Repellentbehandlung ist mitzuführen. Gelöscht: der Bestimmungsmitgliedstaat muss der Verbringung zugestimmt haben, Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Formatiert: Aufgezählt + Ebene: 1 + Ausgerichtet an: 0,63 cm + Tabstopp nach: 1,27 cm + Einzug bei: 1,27 Gelöscht: , Gelöscht: 04. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------LV9 Tierseuchen Stand: 01.06.2007 Seite 1 von 7 BT_01 Verbringen von Schlachttieren aus der „20-km-Zone“ in Schlachtbetriebe innerhalb der „150-km-Zone“ im Inland § 1 Abs.1 Nr. 1 Ist ohne Genehmigung möglich. Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Verbringen ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn: ¾ Verbringen von empfänglichen Tieren (außer Tieren bis zum Alter von 30 Tagen) aus der „20-km-Zone“ in andere Betriebe innerhalb der „150-kmZone“ im Inland die Tiere am Tag des Verbringens klinisch tierärztlich auf BT mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und • die Tiere mindestens 28 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt und einmal serologisch mit negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 28 Tage nach Repellentbehandlung) oder § 1 Abs.1 Nr. 2 b ¾ ¾ ¾ • die Tiere mindestens 14 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt und einmal virologisch mit negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 14 Tage nach Repellentbehandlung) und die Tiere während des Transportes zum Verladeort mit Repellentien behandelt worden sind und die Dokumentation über die Repellentbehandlung mitgeführt wird und die Zustimmung der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde vorliegt. Für Schafe: Siehe 1.3 Sonderregelungen für Schafe § 1 Abs.1 Nr. 2 c ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Formatiert: Links Gelöscht: -Ort Gelöscht: ¶ ¶ ¶ ¶ Formatiert: Zentriert Verbringen ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn: Verbringen von < 30 Tage alten Tieren aus der „20-km-Zone“ in andere Betriebe innerhalb der „150-km-Zone“ im Inland Formatierte Tabelle Gelöscht: ; die Tiere < 30 Tage alt sind und die Tiere am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT aufweisen und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zustimmt und die Tiere 7 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt worden sind und eine Erklärung über Repellentbehandlung ist mitzuführen. Gelöscht: , Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Gelöscht: /Mitgliedsstaat Gelöscht: , Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Gelöscht: sieben Gelöscht: , Gelöscht: 04. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------LV9 Tierseuchen Stand: 01.06.2007 Seite 2 von 7 BT_01 § 1 Abs.1 Nr. 2 e Verbringen ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn: ¾ die Tiere • mindestens 28 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt und einmal serologisch mit negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 28 Tage nach Repellentbehandlung) oder • Verbringen von empfänglichen Tieren aus der „20-km-Zone“ in andere Betriebe außerhalb der „150-km-Zone“ im Inland • mindestens 14 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt und einmal virologisch mit negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 14 Tage nach Repellentbehandlung) und Formatiert: Zentriert zuvor in die „150-km-Zone“ verbracht worden sind und Formatierte Tabelle • ¾ ¾ ¾ am Tage des Verbringens in die „150-km-Zone“ klinisch tierärztlich auf BT mit negativen Ergebnis untersucht worden sind und die Tiere in der „150-km-Zone“ frühestens acht Tage vor dem Verbringen in Betriebe außerhalb der „150-kmZone“ im Inland serologisch mit negativen Ergebnis untersucht worden sind und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat und Erklärung über die Repellentbehandlung ist mitzuführen. Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Gelöscht: , Formatiert: Schriftart: Fett Für Schafe: Siehe 1.3 Sonderregelungen für Schafe Verbringen zur unmittelbaren Schlachtung ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn: Verbringen von Schlachttieren aus der „20-km-Zone“ in freies Gebiet im Inland § 1 Abs.1 Nr. 2 a i. V. mit § 2 Abs. 4 ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ die Tiere am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT aufweisen und die Tiere in verplombten Fahrzeugen zur Schlachtstätte befördert werden und die für die Schlachtstätte zuständige Behörde von der für die Versendung zuständigen Behörde über die Verbringung unterrichtet worden ist und die für die Schlachtstätte zuständige Behörde den Empfang der Tiere bestätigt. Die Genehmigung ist nach Risikobewertung zu erteilen. Gelöscht: , Gelöscht: , Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Gelöscht: 04. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------LV9 Tierseuchen Stand: 01.06.2007 Seite 3 von 7 BT_01 1.2 Gelöscht: 150-km-Zone „Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet“ Art der Tierbewegung §§ Formatiert: Zentriert Bedingungen Formatierte Tabelle Verbringen ist innerstaatlich ohne Einschränkungen möglich. Verbringen von empfänglichen Tieren innerhalb der „150-kmZone“ Formatiert: Zentriert §2 Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Verbringen ist möglich, wenn die Tiere: ¾ ¾ Verbringen von empfänglichen Tieren aus der „150-km-Zone“ in Betriebe im Inland § 2 Abs.2 Nr.1 i. V. mit Anh. II A 2005/393/EG ¾ ¾ mindestens 60 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt worden sind oder mindestens 28 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt und einmal serologisch mit negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 28 Tage nach Repellentbehandlung) oder mindestens 14 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt und einmal virologisch mit negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 14 Tage nach Repellentbehandlung), und auf dem Transport vor Kulikoiden geschützt werden. Für Schafe: Siehe 1.3 Sonderregelungen für Schafe Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Gelöscht: !!! Gelöscht: !!! Das Verbringen ist möglich, wenn Verbringen von < 30 Tage alten, empfänglichen Tieren aus der „150-km-Zone“ in einen Betrieb im Inland Formatiert: Zentriert Formatiert: Schriftart: Nicht Fett § 2 Abs. 2 Nr. 3 ¾ die Tiere am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen und Gelöscht: , ¾ die für den Bestimmungsort zuständige Behörde der Verbringung zugestimmt hat und Formatiert: Schriftart: Fett ¾ die Tier 7 Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sind. Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Formatiert: Zentriert Gelöscht: Verbringen von empfänglichen Tieren aus der „150-km-Zone“ § 2 Abs. 3 Nr. 2 Verbringen kann von zuständiger Behörde zu diagnostischen Zwecken genehmigt werden. Gelöscht: Formatiert: Zentriert Gelöscht: 04. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------LV9 Tierseuchen Stand: 01.06.2007 Seite 4 von 7 BT_01 Verbringen zur unmittelbaren Schlachtung ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn: ¾ ¾ ¾ Verbringen von Schlachttieren aus der „150-km-Zone“ zur unmittelbaren Schlachtung im Inland ¾ § 2 Abs.4 die Tiere am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT aufweisen und die Tiere in verplombten Fahrzeugen zur Schlachtstätte befördert werden und die für die Schlachtstätte zuständige Behörde von der für die Versendung zuständigen Behörde über die Verbringung unterrichtet worden ist und die für die Schlachtstätte zuständige Behörde den Empfang der Tiere bestätigt. Gelöscht: , Gelöscht: , Formatiert: Zentriert Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Die Genehmigung ist nach Risikobewertung zu erteilen. Gelöscht: Bei der Risikobewertung ist insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Ansteckung der Tiere während des Transportes zu berücksichtigen: • Informationen zum Verhalten des Vektors, • Entfernung zwischen Grenze der „150-km-Zone“ und der Schlachtstätte, • Entomologische Daten zum Verhalten des Vektors entlang der Transportroute, • Tagezeit der Verbringung und Verwendung von Insektiziden oder Repellentien. Gelöscht: ¶ 1.3 Sonderregelung für Schafherden Verbringen von Schafen aus einer „20-km-Zone“ oder einer „150-km-Zone“ § 2a Abs. 1 Die Schafe dürfen nur verbracht werden, wenn: ¾ die für den Versendungsort zuständige Behörde das Verbringen genehmigt und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat, und ¾ die Tiere der Herde vor dem Verbringen einer ersten klinischen tierärztlichen Untersuchung unterzogen worden sind, und ¾ im Rahmen der ersten klinischen tierärztlichen Untersuchung keine Anzeichen der Blauzungenkrankheit festgestellt worden sind, und ¾ die Tier 8 Tage vor einer ersten tierärztlichen klinischen Untersuchung mit einem Repellent behandelt worden sind, und ¾ die Herde nach der klinischen Untersuchung stichprobenartig serologisch negativ auf BTV untersucht worden ist (Stichprobengröße: Wahrscheinlichkeit BTV zu finden muss 95% bei 1% Prävalenzschwelle sein) und Formatiert: Mit Gliederung + Ebene: 2 + Nummerierungsformatvorlage: 1, 2, 3, … + Beginnen bei: 3 + Ausrichtung: Links + Ausgerichtet an: 0 cm + Tabstopp nach: 1,27 cm + Einzug bei: 1,27 cm Formatiert: Zentriert Formatierte Tabelle Gelöscht: Die Gelöscht: acht Gelöscht: , Formatiert: Schriftart: Fett Gelöscht: Stichprobengrösse Gelöscht: 04. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------LV9 Tierseuchen Stand: 01.06.2007 Seite 5 von 7 BT_01 ¾ die Tiere nach Vorliegen des negativen Ergebnis der Serologie und frühestens 8 Tage nach der ersten klinischen Untersuchung erneut klinisch tierärztlich auf BT untersucht worden sind, ohne dass Anzeichen der Blauzungenkrankheit festgestellt worden sind. Formatiert: Schriftartfarbe: Rot § 2a Abs.2 Das Verbringen der Herde hat unverzüglich nach Abschluss der zweiten klinischen Untersuchung zu erfolgen. § 2a Abs. 3 Die zuständige Behörden kann Ausnahmen zulassen, soweit sichergestellt ist, dass die Schafherde: ¾ nur in das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt zieht, das an betreffende Restriktionsgebiete angrenzt , und ¾ Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 3. Grundsätzliche Regelungen für das Verbringen von Samen/Eizellen/Embryonen empfänglicher Tiere Art der Verbringung Verbringen von Samen/Eizellen/Embryonen die vor dem 01.05.2006 gewonnen worden sind. §§ §3 Formatiert: Schriftartfarbe: Rot Gelöscht: Seitenumbruch ¶ ¶ 2. Grundsätzliche Regelungen für das Verbringen von empfänglichen Tieren außerhalb der Flugzeit der Vektoren¶ Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Bedingungen Formatiert: Schriftart: 8 pt, Nicht Fett Gelöscht: 2.1 20-km-Zone „Gefährdungsgebiet“¶ ¶ ¶ Art der Tierbewegung Keine Verbringungsbeschränkungen. Formatierte Tabelle Formatiert: Zentriert Verbringen von Samen/Eizellen/Embryonen die nach dem 01.05.2006 gewonnen worden sind aus der „20-km Zone“ § 3 Satz 1 Nr.1 Ist verboten. Gelöscht: 04. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------LV9 Tierseuchen Stand: 01.06.2007 Seite 6 von 7 ... [1] BT_01 Samen/Eizellen/Embryonen empfänglicher Tierarten dürfen verbracht werden, wenn: Verbringen von Samen/Eizellen/Embryonen die nach dem 01.05.2006 gewonnen worden sind aus der „150-km-Zone“ in Betriebe im Inland ¾ ¾ § 3 Satz 2 Nr.1 und 2 der Samen nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt B 2005/393/EG und die Eizellen oder Embryonen nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt C 2005/393/EG gewonnen worden sind. Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Gelöscht: 4. Durchgangsverkehr Art der Tierbewegung §§ Formatierte Tabelle Bedingungen Formatiert: Zentriert Empfängliche Tiere dürfen während der Flugzeit der Vektoren nur verbracht werden, wenn: Innerstaatliches Verbringen von empfänglichen Tieren durch „150-km-Zone“ § 5 Abs.1 ¾ ¾ die Tiere vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt und die Transportfahrzeuge vor der Beförderung mit einem Insektizid behandelt worden sind. Soweit die Tiere an einem Aufenthaltsort im Sinne des § 2 Nr. 6 TierSchTrV in dem in der Anlage bezeichnetem Gebiet ruhen, sind sie erneut mit einem Repellent zu behandeln. Gelöscht: Innergemeinschaftliches Verbringen von empfänglichen Tieren durch „150-km-Zone“ ... [2] Gelöscht: 04. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------LV9 Tierseuchen Stand: 01.06.2007 Seite 7 von 7 Seite 6: [1] Gelöscht 2.1 Deckert 01.06.2007 13:10:00 20-km-Zone „Gefährdungsgebiet“ Art der Tierbewegung §§ Bedingungen Verbringen kann von zuständiger Behörde genehmigt werden, wenn: Verbringen von empfänglichen Tieren aus „20-km-Zone“ in Betriebe in „150-km-Zone“ im Inland § 1 Abs.2 Nr. 1 a die Tiere in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Be dass die Tiere aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlach Verbringen kann von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn Verbringen von empfänglichen Tieren aus der „20-km-Zone“ in Betriebe „150-km-Zone“ im Inland § 1 Abs.2 Nr.1 b, c und Nr. 2 die Tiere frühestens acht Tage vor dem Verbringen serologisch Blauzungenkrankheit untersucht wurden oder die Tiere nach dem Zeitpunkt geboren worden sind, in dem der V Verbringen kann von zuständiger Behörde zu diagnostischen Zwecken g Das Verbringen ist nach Protokollerklärung möglich, wenn: Verbringen von Zucht- und Nutztieren aus der „20-kmZone“ in andere Betriebe innerhalb der Zone F („150-kmZone“) der Entscheidung 2005/393/EG in den Mitgliedstaaten BE, LUX, NL und F 2.2 ProtokollErklärung Nr. 2 vom 15.01.07 Art. 2 die Tiere nach dem 15.01.07 und vor dem Verbringen serologisc die Tiere nach dem 17.12.06 und vor dem Verbringen virologisch die Tiere nach dem 17.12.06 geboren worden sind. Die Gesundheitsbescheinigungen müssen folgenden Zusatz tragen: „Exchange in accordance with the BT agreement no. 2 of 15 January 200 Verbringen gemäß der Blauzungen-Vereinbarung vom 15. Januar 2007“ 150-km-Zone „Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet“ Art der Tierbewegung §§ Bedingungen Verbringen kann von zuständiger Behörde genehmigt werden, wenn: Verbringen von empfänglichen Tieren aus der „150-km-Zone“ in Betriebe im Inland, § 2 Abs.3 Nr. 1 a die Tiere in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Be dass die Tiere aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlach Verbringen kann von zuständiger Behörde genehmigt werden, wenn: Verbringen von empfänglichen Tieren aus der „150-km-Zone“ in Betriebe im Inland § 2 Abs.3 Nr.1 b, c und Nr. 2 die Tiere frühestens acht Tage vor dem Verbringen serologisch Blauzungenkrankheit untersucht wurden oder die Tiere nach dem Zeitpunkt geboren worden sind, in dem der V Verbringen kann von zuständiger Behörde zu diagnostischen Zwecken g Seitenumbruch Seite 7: [2] Gelöscht Deckert 01.06.2007 13:10:00 Empfängliche Tiere dürfen verbracht werden, wenn: Innergemeinschaftliches Verbringen von empfänglichen Tieren durch „150-km-Zone“ § 5 Abs.2 die Tiere mit einem Repellent und die Transportfahrzeuge mit eine worden sind (nur während der Flugzeit der Vektoren), die zuständige Behörde des Durchfuhr- und des Bestimmungsmitg die jeweilige Gesundheitsbescheinigung nach Anhang F Muster 1 d 91/68/EWG oder Anhang E Teil 1 oder 3 der RL 92/65/EWG die di oder Ziegen in andere Mitgliedstaaten begleitet, mit folgendem Ver Insektenvertilgungsmittel (Name des Erzeugnisses) am (Datum