BT_01 - Landkreis Ansbach

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BT_01
Regelungen für das innerstaatliche Verbringen von Schlacht-, Zucht- und Nutztieren (Rinder,
Schafe und Ziegen) sowie Samen/Eizellen/Embryonen
Berücksichtigt die 12. zur Änderung der VO zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom Mai 2007
Grundsätzliche Regelungen für das Verbringen von empfänglichen Tieren während der Flugzeit der
Vektoren
1.1
Formatiert: Schriftartfarbe:
Automatisch
Formatiert: Zentriert
Gelöscht: 1.
Formatiert: Zentriert
Formatiert: Schriftart: 14 pt,
Schriftartfarbe: Rot
20-km-Zone „Gefährdungsgebiet“
Gelöscht: ¶
Art der Tierbewegung
§§
Verbringen von empfänglichen
Tieren innerhalb der „20-kmZone“
§1
Bedingungen
Formatierte Tabelle
Formatiert: Zentriert
Verbringen ist ohne Genehmigung möglich.
Formatiert: Schriftart: Nicht Fett
Verbringen ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn:
Verbringen von empfänglichen
Tieren aus der „20-km-Zone“ in
eine „20-km-Zone“ im Inland
§ 1 Abs.1
Nr.2 d
¾
¾
¾
die zu verbringenden Tiere weisen am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT auf und
die Tiere müssen 7 Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sein und
eine Erklärung über die Repellentbehandlung ist mitzuführen.
Gelöscht: der
Bestimmungsmitgliedstaat muss der
Verbringung zugestimmt haben,
Formatiert: Schriftart: Nicht Fett
Formatiert: Aufgezählt + Ebene: 1 +
Ausgerichtet an: 0,63 cm + Tabstopp
nach: 1,27 cm + Einzug bei: 1,27
Gelöscht: ,
Gelöscht: 04.
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Stand: 01.06.2007
Seite 1 von 7
BT_01
Verbringen von Schlachttieren
aus der „20-km-Zone“ in
Schlachtbetriebe innerhalb der
„150-km-Zone“ im Inland
§ 1 Abs.1
Nr. 1
Ist ohne Genehmigung möglich.
Formatiert: Schriftart: Nicht Fett
Formatiert: Schriftart: Nicht Fett
Verbringen ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn:
¾
Verbringen von empfänglichen
Tieren (außer Tieren bis zum
Alter von 30 Tagen) aus der
„20-km-Zone“ in andere
Betriebe innerhalb der „150-kmZone“ im Inland
die Tiere am Tag des Verbringens klinisch tierärztlich auf BT mit negativem Ergebnis untersucht worden sind
und
• die Tiere mindestens 28 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt und einmal serologisch
mit negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 28 Tage nach
Repellentbehandlung) oder
§ 1 Abs.1
Nr. 2 b
¾
¾
¾
• die Tiere mindestens 14 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt und einmal virologisch
mit negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 14 Tage nach
Repellentbehandlung) und
die Tiere während des Transportes zum Verladeort mit Repellentien behandelt worden sind und
die Dokumentation über die Repellentbehandlung mitgeführt wird und
die Zustimmung der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde vorliegt.
Für Schafe: Siehe 1.3 Sonderregelungen für Schafe
§ 1 Abs.1
Nr. 2 c
¾
¾
¾
¾
¾
Formatiert: Schriftart: Nicht Fett
Formatiert: Schriftart: Nicht Fett
Formatiert: Schriftart: Nicht Fett
Formatiert: Links
Gelöscht: -Ort
Gelöscht: ¶
¶
¶
¶
Formatiert: Zentriert
Verbringen ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn:
Verbringen von < 30 Tage alten
Tieren aus der „20-km-Zone“ in
andere Betriebe innerhalb der
„150-km-Zone“ im Inland
Formatierte Tabelle
Gelöscht: ;
die Tiere < 30 Tage alt sind und
die Tiere am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT aufweisen und
die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zustimmt und
die Tiere 7 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt worden sind und
eine Erklärung über Repellentbehandlung ist mitzuführen.
Gelöscht: ,
Formatiert: Schriftart: Nicht Fett
Gelöscht: /Mitgliedsstaat
Gelöscht: ,
Formatiert: Schriftart: Nicht Fett
Gelöscht: sieben
Gelöscht: ,
Gelöscht: 04.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------LV9 Tierseuchen
Stand: 01.06.2007
Seite 2 von 7
BT_01
§ 1 Abs.1
Nr. 2 e
Verbringen ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn:
¾ die Tiere
• mindestens 28 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt und einmal serologisch mit
negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 28 Tage nach
Repellentbehandlung) oder
•
Verbringen von empfänglichen
Tieren aus der „20-km-Zone“ in
andere Betriebe außerhalb der
„150-km-Zone“ im Inland
•
mindestens 14 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt und einmal virologisch mit
negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 14 Tage nach
Repellentbehandlung) und
Formatiert: Zentriert
zuvor in die „150-km-Zone“ verbracht worden sind und
Formatierte Tabelle
•
¾
¾
¾
am Tage des Verbringens in die „150-km-Zone“ klinisch tierärztlich auf BT mit negativen Ergebnis
untersucht worden sind und
die Tiere in der „150-km-Zone“ frühestens acht Tage vor dem Verbringen in Betriebe außerhalb der „150-kmZone“ im Inland serologisch mit negativen Ergebnis untersucht worden sind und
die für den Bestimmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat und
Erklärung über die Repellentbehandlung ist mitzuführen.
Formatiert: Schriftart: Nicht Fett
Formatiert: Schriftart: Nicht Fett
Formatiert: Schriftart: Nicht Fett
Gelöscht: ,
Formatiert: Schriftart: Fett
Für Schafe: Siehe 1.3 Sonderregelungen für Schafe
Verbringen zur unmittelbaren Schlachtung ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn:
Verbringen von Schlachttieren
aus der „20-km-Zone“ in freies
Gebiet im Inland
§ 1 Abs.1
Nr. 2 a
i. V. mit § 2
Abs. 4
¾
¾
¾
¾
¾
die Tiere am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT aufweisen und
die Tiere in verplombten Fahrzeugen zur Schlachtstätte befördert werden und
die für die Schlachtstätte zuständige Behörde von der für die Versendung zuständigen Behörde über die
Verbringung unterrichtet worden ist und
die für die Schlachtstätte zuständige Behörde den Empfang der Tiere bestätigt.
Die Genehmigung ist nach Risikobewertung zu erteilen.
Gelöscht: ,
Gelöscht: ,
Formatiert: Schriftart: Nicht Fett
Gelöscht: 04.
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Stand: 01.06.2007
Seite 3 von 7
BT_01
1.2
Gelöscht:
150-km-Zone „Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet“
Art der Tierbewegung
§§
Formatiert: Zentriert
Bedingungen
Formatierte Tabelle
Verbringen ist innerstaatlich ohne Einschränkungen möglich.
Verbringen von empfänglichen
Tieren innerhalb der „150-kmZone“
Formatiert: Zentriert
§2
Formatiert: Schriftart: Nicht Fett
Verbringen ist möglich, wenn die Tiere:
¾
¾
Verbringen von empfänglichen
Tieren aus der „150-km-Zone“
in Betriebe im Inland
§ 2 Abs.2
Nr.1 i. V. mit
Anh. II A
2005/393/EG
¾
¾
mindestens 60 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt worden sind oder
mindestens 28 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt und einmal serologisch mit
negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 28 Tage nach Repellentbehandlung)
oder
mindestens 14 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt und einmal virologisch mit
negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 14 Tage nach Repellentbehandlung),
und
auf dem Transport vor Kulikoiden geschützt werden.
Für Schafe: Siehe 1.3 Sonderregelungen für Schafe
Formatiert: Schriftart: Nicht Fett
Gelöscht: !!!
Gelöscht: !!!
Das Verbringen ist möglich, wenn
Verbringen von < 30 Tage
alten, empfänglichen Tieren
aus der „150-km-Zone“ in einen
Betrieb im Inland
Formatiert: Zentriert
Formatiert: Schriftart: Nicht Fett
§ 2 Abs. 2
Nr. 3
¾
die Tiere am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen und
Gelöscht: ,
¾
die für den Bestimmungsort zuständige Behörde der Verbringung zugestimmt hat und
Formatiert: Schriftart: Fett
¾
die Tier 7 Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sind.
Formatiert: Schriftart: Nicht Fett
Formatiert: Zentriert
Gelöscht:
Verbringen von empfänglichen
Tieren aus der „150-km-Zone“
§ 2 Abs. 3
Nr. 2
Verbringen kann von zuständiger Behörde zu diagnostischen Zwecken genehmigt werden.
Gelöscht:
Formatiert: Zentriert
Gelöscht: 04.
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Stand: 01.06.2007
Seite 4 von 7
BT_01
Verbringen zur unmittelbaren Schlachtung ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn:
¾
¾
¾
Verbringen von Schlachttieren
aus der „150-km-Zone“ zur
unmittelbaren Schlachtung
im Inland
¾
§ 2 Abs.4
die Tiere am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT aufweisen und
die Tiere in verplombten Fahrzeugen zur Schlachtstätte befördert werden und
die für die Schlachtstätte zuständige Behörde von der für die Versendung zuständigen Behörde über die
Verbringung unterrichtet worden ist und
die für die Schlachtstätte zuständige Behörde den Empfang der Tiere bestätigt.
Gelöscht: ,
Gelöscht: ,
Formatiert: Zentriert
Formatiert: Schriftart: Nicht Fett
Die Genehmigung ist nach Risikobewertung zu erteilen.
Gelöscht:
Bei der Risikobewertung ist insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Ansteckung der Tiere während des
Transportes zu berücksichtigen:
• Informationen zum Verhalten des Vektors,
• Entfernung zwischen Grenze der „150-km-Zone“ und der Schlachtstätte,
• Entomologische Daten zum Verhalten des Vektors entlang der Transportroute,
• Tagezeit der Verbringung und
Verwendung von Insektiziden oder Repellentien.
Gelöscht: ¶
1.3
Sonderregelung für Schafherden
Verbringen von Schafen aus
einer „20-km-Zone“ oder einer
„150-km-Zone“
§ 2a Abs. 1
Die Schafe dürfen nur verbracht werden, wenn:
¾ die für den Versendungsort zuständige Behörde das Verbringen genehmigt und die für den Bestimmungsort
zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat, und
¾ die Tiere der Herde vor dem Verbringen einer ersten klinischen tierärztlichen Untersuchung unterzogen worden
sind, und
¾ im Rahmen der ersten klinischen tierärztlichen Untersuchung keine Anzeichen der Blauzungenkrankheit
festgestellt worden sind, und
¾ die Tier 8 Tage vor einer ersten tierärztlichen klinischen Untersuchung mit einem Repellent behandelt worden
sind, und
¾ die Herde nach der klinischen Untersuchung stichprobenartig serologisch negativ auf BTV untersucht worden
ist (Stichprobengröße: Wahrscheinlichkeit BTV zu finden muss 95% bei 1% Prävalenzschwelle sein) und
Formatiert: Mit Gliederung + Ebene:
2 + Nummerierungsformatvorlage: 1,
2, 3, … + Beginnen bei: 3 +
Ausrichtung: Links + Ausgerichtet an:
0 cm + Tabstopp nach: 1,27 cm +
Einzug bei: 1,27 cm
Formatiert: Zentriert
Formatierte Tabelle
Gelöscht: Die
Gelöscht: acht
Gelöscht: ,
Formatiert: Schriftart: Fett
Gelöscht: Stichprobengrösse
Gelöscht: 04.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------LV9 Tierseuchen
Stand: 01.06.2007
Seite 5 von 7
BT_01
¾
die Tiere nach Vorliegen des negativen Ergebnis der Serologie und frühestens 8 Tage nach der ersten
klinischen Untersuchung erneut klinisch tierärztlich auf BT untersucht worden sind, ohne dass Anzeichen der
Blauzungenkrankheit festgestellt worden sind.
Formatiert: Schriftartfarbe: Rot
§ 2a Abs.2
Das Verbringen der Herde hat unverzüglich nach Abschluss der zweiten klinischen Untersuchung zu erfolgen.
§ 2a Abs. 3
Die zuständige Behörden kann Ausnahmen zulassen, soweit sichergestellt ist, dass die Schafherde:
¾ nur in das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt zieht, das an betreffende Restriktionsgebiete
angrenzt , und
¾ Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
3. Grundsätzliche Regelungen für das Verbringen von Samen/Eizellen/Embryonen empfänglicher Tiere
Art der Verbringung
Verbringen von
Samen/Eizellen/Embryonen
die vor dem 01.05.2006
gewonnen worden sind.
§§
§3
Formatiert: Schriftartfarbe: Rot
Gelöscht:
Seitenumbruch
¶
¶
2. Grundsätzliche Regelungen für
das Verbringen von empfänglichen
Tieren außerhalb der Flugzeit der
Vektoren¶
Formatiert: Schriftart: Nicht Fett
Bedingungen
Formatiert: Schriftart: 8 pt, Nicht
Fett
Gelöscht: 2.1 20-km-Zone
„Gefährdungsgebiet“¶
¶
¶
Art der Tierbewegung
Keine Verbringungsbeschränkungen.
Formatierte Tabelle
Formatiert: Zentriert
Verbringen von
Samen/Eizellen/Embryonen
die nach dem 01.05.2006
gewonnen worden sind aus
der „20-km Zone“
§ 3 Satz 1
Nr.1
Ist verboten.
Gelöscht: 04.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------LV9 Tierseuchen
Stand: 01.06.2007
Seite 6 von 7
... [1]
BT_01
Samen/Eizellen/Embryonen empfänglicher Tierarten dürfen verbracht werden, wenn:
Verbringen von
Samen/Eizellen/Embryonen
die nach dem 01.05.2006
gewonnen worden sind aus
der „150-km-Zone“ in
Betriebe im Inland
¾
¾
§ 3 Satz 2
Nr.1
und 2
der Samen nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt B 2005/393/EG und
die Eizellen oder Embryonen nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt C 2005/393/EG gewonnen worden sind.
Formatiert: Schriftart: Nicht Fett
Gelöscht:
4. Durchgangsverkehr
Art der Tierbewegung
§§
Formatierte Tabelle
Bedingungen
Formatiert: Zentriert
Empfängliche Tiere dürfen während der Flugzeit der Vektoren nur verbracht werden, wenn:
Innerstaatliches Verbringen
von empfänglichen Tieren
durch „150-km-Zone“
§ 5 Abs.1
¾
¾
die Tiere vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt und
die Transportfahrzeuge vor der Beförderung mit einem Insektizid behandelt worden sind.
Soweit die Tiere an einem Aufenthaltsort im Sinne des § 2 Nr. 6 TierSchTrV in dem in der Anlage bezeichnetem Gebiet
ruhen, sind sie erneut mit einem Repellent zu behandeln.
Gelöscht: Innergemeinschaftliches
Verbringen von empfänglichen Tieren
durch „150-km-Zone“
... [2]
Gelöscht: 04.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------LV9 Tierseuchen
Stand: 01.06.2007
Seite 7 von 7
Seite 6: [1] Gelöscht
2.1
Deckert
01.06.2007 13:10:00
20-km-Zone „Gefährdungsgebiet“
Art der Tierbewegung
§§
Bedingungen
Verbringen kann von zuständiger Behörde genehmigt werden, wenn:
Verbringen von empfänglichen
Tieren aus „20-km-Zone“ in
Betriebe in „150-km-Zone“ im
Inland
§ 1 Abs.2
Nr. 1 a
die Tiere in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Be
dass die Tiere aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlach
Verbringen kann von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn
Verbringen von empfänglichen
Tieren aus der „20-km-Zone“ in
Betriebe „150-km-Zone“ im
Inland
§ 1 Abs.2
Nr.1 b, c
und Nr. 2
die Tiere frühestens acht Tage vor dem Verbringen serologisch
Blauzungenkrankheit untersucht wurden oder
die Tiere nach dem Zeitpunkt geboren worden sind, in dem der V
Verbringen kann von zuständiger Behörde zu diagnostischen Zwecken g
Das Verbringen ist nach Protokollerklärung möglich, wenn:
Verbringen von Zucht- und
Nutztieren aus der „20-kmZone“ in andere Betriebe
innerhalb der Zone F („150-kmZone“) der Entscheidung
2005/393/EG in den
Mitgliedstaaten BE, LUX, NL
und F
2.2
ProtokollErklärung
Nr. 2 vom
15.01.07
Art. 2
die Tiere nach dem 15.01.07 und vor dem Verbringen serologisc
die Tiere nach dem 17.12.06 und vor dem Verbringen virologisch
die Tiere nach dem 17.12.06 geboren worden sind.
Die Gesundheitsbescheinigungen müssen folgenden Zusatz tragen:
„Exchange in accordance with the BT agreement no. 2 of 15 January 200
Verbringen gemäß der Blauzungen-Vereinbarung vom 15. Januar 2007“
150-km-Zone „Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet“
Art der Tierbewegung
§§
Bedingungen
Verbringen kann von zuständiger Behörde genehmigt werden, wenn:
Verbringen von empfänglichen
Tieren aus der „150-km-Zone“
in Betriebe im Inland,
§ 2 Abs.3
Nr. 1 a
die Tiere in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Be
dass die Tiere aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlach
Verbringen kann von zuständiger Behörde genehmigt werden, wenn:
Verbringen von empfänglichen
Tieren aus der „150-km-Zone“
in Betriebe im Inland
§ 2 Abs.3
Nr.1 b, c
und Nr. 2
die Tiere frühestens acht Tage vor dem Verbringen serologisch
Blauzungenkrankheit untersucht wurden oder
die Tiere nach dem Zeitpunkt geboren worden sind, in dem der V
Verbringen kann von zuständiger Behörde zu diagnostischen Zwecken g
Seitenumbruch
Seite 7: [2] Gelöscht
Deckert
01.06.2007 13:10:00
Empfängliche Tiere dürfen verbracht werden, wenn:
Innergemeinschaftliches
Verbringen von
empfänglichen Tieren durch
„150-km-Zone“
§ 5 Abs.2
die Tiere mit einem Repellent und die Transportfahrzeuge mit eine
worden sind (nur während der Flugzeit der Vektoren),
die zuständige Behörde des Durchfuhr- und des Bestimmungsmitg
die jeweilige Gesundheitsbescheinigung nach Anhang F Muster 1 d
91/68/EWG oder Anhang E Teil 1 oder 3 der RL 92/65/EWG die di
oder Ziegen in andere Mitgliedstaaten begleitet, mit folgendem Ver
Insektenvertilgungsmittel (Name des Erzeugnisses) am (Datum
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