BT_01 Regelungen für das innerstaatliche Verbringen von Schlacht-, Zucht- und Nutztieren (Rinder, Schafe und Ziegen) sowie Samen/Eizellen/Embryonen Berücksichtigt die 13. Verordnung zur Änderung der VO zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 13.08.2007 Grundsätzliche Regelungen für das Verbringen von empfänglichen Tieren während der Flugzeit der Vektoren 1.1 20-km-Zone „Gefährdungsgebiet“ Art der Tierbewegung §§ Verbringen von empfänglichen Tieren innerhalb der „20-kmZone“ §1 Bedingungen Verbringen ist ohne Genehmigung möglich. Verbringen ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn: Verbringen von empfänglichen Tieren aus der „20-km-Zone“ in eine „20-km-Zone“ im Inland § 1 Abs.1 Nr.2 d ¾ ¾ die Tiere 7 Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sein, Erklärung über die Repellentbehandlung ist mitzuführen. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------LV 9: Tierseuchen Stand: 20.08.2007 Seite 1 von 8 BT_01 Verbringen von Schlachttieren aus der „20-km-Zone“ in Schlachtbetriebe innerhalb der „150-km-Zone“ im Inland § 1 Abs.1 Nr. 1 Ist ohne Genehmigung möglich. Verbringen ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn: Verbringen von empfänglichen Tieren (außer Tieren bis zum Alter von 30 Tagen) aus der „20-km-Zone“ in andere Betriebe innerhalb der „150-kmZone“ im Inland ¾ § 1 Abs.1 Nr. 2 b ¾ ¾ ¾ die Tiere mindestens 28 Tage vor dem Verbringen vor Kulikolidenbefall geschützt und einmal serologisch mit negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 28 Tage nach dem Beginn des Schutzes vor Vektorbefall) oder die Tiere mindestens 14 Tage vor dem Verbringen vor Kulikolidenbefall geschützt und einmal virologisch mit negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 14 Tage nach dem Beginn des Schutzes vor Vektorbefall) und die Dokumentation über die Repellentbehandlung mitgeführt wird und die Zustimmung der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde vorliegt. Verbringen ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn: Verbringen von < 30 Tage alten Tieren aus der „20-km-Zone“ in andere Betriebe innerhalb der „150-km-Zone“ im Inland § 1 Abs.1 Nr. 2 c ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ die Tiere < 30 Tage alt sind und die Tiere am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT aufweisen, die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zustimmt, die Tiere 7 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt worden sind, Erklärung über die Repellentbehandlung ist mitzuführen und sichergestellt ist, dass • die Tiere im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Ställen gehalten werden und • aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------LV 9: Tierseuchen Stand: 20.08.2007 Seite 2 von 8 BT_01 Verbringen ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn: ¾ ¾ Verbringen von empfänglichen Tieren aus der „20-km-Zone“ in andere Betriebe außerhalb der „150-km-Zone“ im Inland § 1 Abs.1 Nr. 2 e ¾ ¾ ¾ die Tiere mindestens 28 Tage vor dem Verbringen vor Kulikolidenbefall geschützt und einmal serologisch mit negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 28 Tage nach dem Beginn des Schutzes vor Vektorbefall) oder die Tiere mindestens 14 Tage vor dem Verbringen vor Kulikolidenbefall geschützt und einmal virologisch mit negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 14 Tage nach dem Beginn des Schutzes vor Vektorbefall) und die Tiere zuvor in die „150-km-Zone“ verbracht worden sind und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde von der für den Versendungsort zuständigen Behörde vor der Verbringung innerhalb von 2 Werktagen über die Verbringung unterrichtet worden ist. sichergestellt ist, dass • ¾ die Tiere in der „150-km-Zone“ frühestens nach acht Tage, nachdem sie in dieses Gebiet verbracht worden sind, serologisch mit negativen Ergebnis auf BT untersucht worden sind und • nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. Erklärung über die Repellentbehandlung ist mitzuführen. Verbringen zur unmittelbaren Schlachtung ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn: Verbringen von Schlachttieren aus der „20-km-Zone“ in freies Gebiet im Inland § 1 Abs.1 Nr. 2 a i. V. mit § 2 Abs. 4 ¾ ¾ ¾ ¾ die Tiere am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT aufweisen, die Tiere in von der zuständigen Behörde verplombten Fahrzeugen zur Schlachtstätte befördert werden, die für die Schlachtstätte zuständige Behörde von der für die Versendung zuständigen Behörde über die Verbringung unterrichtet worden ist und die für die Schlachtstätte zuständige Behörde den Empfang der Tiere bestätigt. Die Genehmigung ist nach Risikobewertung zu erteilen (siehe Seite 5). ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------LV 9: Tierseuchen Stand: 20.08.2007 Seite 3 von 8 BT_01 1.2 150-km-Zone „Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet“ Art der Tierbewegung §§ Verbringen von empfänglichen Tieren innerhalb der „150-kmZone“ §2 Bedingungen Verbringen ist innerstaatlich ohne Einschränkungen möglich. Verbringen ist möglich, wenn die Tiere: Verbringen von empfänglichen Tieren aus der „150-km-Zone“ in Betriebe im Inland § 2 Abs.2 Nr.1 i. V. mit Anh. II A 2005/393/EG ¾ ¾ ¾ ¾ Verbringen von < 30 Tage alten, empfänglichen Tieren aus der „150-km-Zone“ in einen Betrieb im Inland § 2 Abs. 2 Nr. 3 mindestens 60 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt worden sind oder die Tiere mindestens 28 Tage vor dem Verbringen vor Kulikolidenbefall geschützt und einmal serologisch mit negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 28 Tage nach dem Beginn des Schutzes vor Vektorbefall) oder die Tiere mindestens 14 Tage vor dem Verbringen vor Kulikolidenbefall geschützt und einmal virologisch mit negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 14 Tage nach dem Beginn des Schutzes vor Vektorbefall) und auf dem Transport vor Kulikoiden geschützt werden. Das Verbringen ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn ¾ die Tiere < 30 Tage sind und ¾ am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen, ¾ die für den Bestimmungsort zuständige Behörde der Verbringung zugestimmt hat, ¾ die Tiere 7 Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sind, ¾ sichergestellt ist, dass • die Tiere im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Ställen gehalten werden und • aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------LV 9: Tierseuchen Stand: 20.08.2007 Seite 4 von 8 BT_01 Verbringen von empfänglichen Tieren aus der „150-km-Zone“ § 2 Abs. 3 Nr. 2 Verbringen kann von zuständiger Behörde zu diagnostischen Zwecken genehmigt werden. Verbringen ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn: ¾ ¾ ¾ Verbringen von Schlachttieren aus der „150-km-Zone“ zur unmittelbaren Schlachtung im Inland ¾ § 2 Abs.4 die Tiere am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT aufweisen, die Tiere in von der zuständigen Behörde verplombten Fahrzeugen zur Schlachtstätte befördert werden, die für die Schlachtstätte zuständige Behörde von der für die Versendung zuständigen Behörde über die Verbringung unterrichtet worden ist und die für die Schlachtstätte zuständige Behörde den Empfang der Tiere bestätigt. Die Genehmigung ist nach Risikobewertung zu erteilen. Bei der Risikobewertung ist insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Ansteckung der Tiere während des Transportes zu berücksichtigen: • Informationen zum Verhalten des Vektors, • Entfernung zwischen Grenze der „150-km-Zone“ und der Schlachtstätte, • entomologische Daten zum Verhalten des Vektors entlang der Transportroute, • Tageszeit der Verbringung und • Verwendung von Insektiziden oder Repellentien. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------LV 9: Tierseuchen Stand: 20.08.2007 Seite 5 von 8 BT_01 1.3 Sonderregelung für Schafherden Die Schafe dürfen nur verbracht werden, wenn: ¾ ¾ ¾ ¾ Verbringen von Schafen aus einer „20-km-Zone“ oder einer „150-km-Zone“ § 2a Abs. 1 und § 2a Abs.2 und § 2a Abs. 3 ¾ ¾ die für den Versendungsort zuständige Behörde das Verbringen genehmigt und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat, die Tiere der Herde vor dem Verbringen einer ersten klinischen tierärztlichen Untersuchung unterzogen worden sind, im Rahmen der ersten klinischen tierärztlichen Untersuchung keine Anzeichen der Blauzungenkrankheit festgestellt worden sind, die Tiere der Herde 8 Tage vor einer ersten tierärztlichen klinischen Untersuchung mit einem Repellent behandelt worden sind, die Herde nach der ersten klinischen Untersuchung stichprobenartig serologisch negativ auf BTV untersucht worden ist (Stichprobengröße: Wahrscheinlichkeit BTV zu finden muss 95% bei 1% Prävalenzschwelle sein) und die Tiere nach Vorliegen des negativen Ergebnis der Serologie und frühestens 8 Tage nach der ersten klinischen Untersuchung erneut klinisch tierärztlich auf BT untersucht worden sind, ohne dass Anzeichen der Blauzungenkrankheit festgestellt worden sind. Das Verbringen der Herde hat unverzüglich nach Abschluss der zweiten klinischen Untersuchung zu erfolgen. Die zuständige Behörden kann Ausnahmen zulassen, soweit sichergestellt ist, dass die Schafherde: ¾ ¾ nur in das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt zieht, das an betreffende Restriktionsgebiete angrenzt und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------LV 9: Tierseuchen Stand: 20.08.2007 Seite 6 von 8 BT_01 3. Grundsätzliche Regelungen für das Verbringen von Samen/Eizellen/Embryonen empfänglicher Tiere Art der Verbringung §§ Verbringen von Samen/Eizellen/Embryonen die vor dem 01.05.2006 gewonnen worden sind. §3 Verbringen von Samen/Eizellen/Embryonen die nach dem 01.05.2006 gewonnen worden sind aus der „20-km Zone“ oder „150-km Zone“ Verbringen von Samen/Eizellen/Embryonen die nach dem 01.05.2006 gewonnen worden sind aus der „150-km-Zone“ in Betriebe im Inland § 3 Satz 1 Nr.1 und 2 Bedingungen Keine Verbringungsbeschränkungen. Ist verboten. Samen/Eizellen/Embryonen empfänglicher Tierarten dürfen verbracht werden, wenn: § 3 Satz 2 Nr.1 und 2 ¾ ¾ der Samen von Tieren nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt B der Entscheidung 2005/393/EG und die Eizellen oder die Embryonen von Tieren nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt C der Entscheidung 2005/393/EG gewonnen worden sind. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------LV 9: Tierseuchen Stand: 20.08.2007 Seite 7 von 8 BT_01 4. Durchgangsverkehr Art der Tierbewegung §§ Bedingungen Empfängliche Tiere dürfen während der Flugzeit der Vektoren nur verbracht werden, wenn: Innerstaatliches Verbringen von empfänglichen Tieren durch „150-km-Zone“ § 5 Abs.1 ¾ ¾ die Tiere vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt und die Transportfahrzeuge vor der Beförderung mit einem Insektizid behandelt worden sind. Soweit die Tiere an einem Aufenthaltsort im Sinne des § 2 Nr. 6 TierSchTrV in der „150-km Zone“ ruhen, sind sie erneut mit einem Repellent zu behandeln. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------LV 9: Tierseuchen Stand: 20.08.2007 Seite 8 von 8