und Nutztieren (Rinder, Schafe und Ziegen)

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BT_01
Regelungen für das innerstaatliche Verbringen von Schlacht-, Zucht- und Nutztieren (Rinder,
Schafe und Ziegen) sowie Samen/Eizellen/Embryonen
Berücksichtigt die 13. Verordnung zur Änderung der VO zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
vom 13.08.2007
Grundsätzliche Regelungen für das Verbringen von empfänglichen Tieren während der Flugzeit der
Vektoren
1.1
20-km-Zone „Gefährdungsgebiet“
Art der Tierbewegung
§§
Verbringen von empfänglichen
Tieren innerhalb der „20-kmZone“
§1
Bedingungen
Verbringen ist ohne Genehmigung möglich.
Verbringen ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn:
Verbringen von empfänglichen
Tieren aus der „20-km-Zone“ in
eine „20-km-Zone“ im Inland
§ 1 Abs.1
Nr.2 d
¾
¾
die Tiere 7 Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sein,
Erklärung über die Repellentbehandlung ist mitzuführen.
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Stand: 20.08.2007
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Verbringen von Schlachttieren
aus der „20-km-Zone“ in
Schlachtbetriebe innerhalb der
„150-km-Zone“ im Inland
§ 1 Abs.1
Nr. 1
Ist ohne Genehmigung möglich.
Verbringen ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn:
Verbringen von empfänglichen
Tieren (außer Tieren bis zum
Alter von 30 Tagen) aus der
„20-km-Zone“ in andere
Betriebe innerhalb der „150-kmZone“ im Inland
¾
§ 1 Abs.1
Nr. 2 b
¾
¾
¾
die Tiere mindestens 28 Tage vor dem Verbringen vor Kulikolidenbefall geschützt und einmal serologisch mit
negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 28 Tage nach dem Beginn des
Schutzes vor Vektorbefall) oder
die Tiere mindestens 14 Tage vor dem Verbringen vor Kulikolidenbefall geschützt und einmal virologisch mit
negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 14 Tage nach dem Beginn des
Schutzes vor Vektorbefall) und
die Dokumentation über die Repellentbehandlung mitgeführt wird und
die Zustimmung der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde vorliegt.
Verbringen ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn:
Verbringen von < 30 Tage alten
Tieren aus der „20-km-Zone“ in
andere Betriebe innerhalb der
„150-km-Zone“ im Inland
§ 1 Abs.1
Nr. 2 c
¾
¾
¾
¾
¾
¾
die Tiere < 30 Tage alt sind und
die Tiere am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT aufweisen,
die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zustimmt,
die Tiere 7 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt worden sind,
Erklärung über die Repellentbehandlung ist mitzuführen und
sichergestellt ist, dass
•
die Tiere im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Ställen gehalten werden und
•
aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.
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Stand: 20.08.2007
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Verbringen ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn:
¾
¾
Verbringen von empfänglichen
Tieren aus der „20-km-Zone“ in
andere Betriebe außerhalb der
„150-km-Zone“ im Inland
§ 1 Abs.1
Nr. 2 e
¾
¾
¾
die Tiere mindestens 28 Tage vor dem Verbringen vor Kulikolidenbefall geschützt und einmal serologisch mit
negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 28 Tage nach dem Beginn des
Schutzes vor Vektorbefall) oder
die Tiere mindestens 14 Tage vor dem Verbringen vor Kulikolidenbefall geschützt und einmal virologisch mit
negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 14 Tage nach dem Beginn des
Schutzes vor Vektorbefall) und
die Tiere zuvor in die „150-km-Zone“ verbracht worden sind und
die für den Bestimmungsort zuständige Behörde von der für den Versendungsort zuständigen Behörde
vor der Verbringung innerhalb von 2 Werktagen über die Verbringung unterrichtet worden ist.
sichergestellt ist, dass
•
¾
die Tiere in der „150-km-Zone“ frühestens nach acht Tage, nachdem sie in dieses Gebiet
verbracht worden sind, serologisch mit negativen Ergebnis auf BT untersucht worden sind und
• nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.
Erklärung über die Repellentbehandlung ist mitzuführen.
Verbringen zur unmittelbaren Schlachtung ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn:
Verbringen von Schlachttieren
aus der „20-km-Zone“ in freies
Gebiet im Inland
§ 1 Abs.1
Nr. 2 a
i. V. mit § 2
Abs. 4
¾
¾
¾
¾
die Tiere am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT aufweisen,
die Tiere in von der zuständigen Behörde verplombten Fahrzeugen zur Schlachtstätte befördert werden,
die für die Schlachtstätte zuständige Behörde von der für die Versendung zuständigen Behörde über die
Verbringung unterrichtet worden ist und
die für die Schlachtstätte zuständige Behörde den Empfang der Tiere bestätigt.
Die Genehmigung ist nach Risikobewertung zu erteilen (siehe Seite 5).
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Stand: 20.08.2007
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1.2
150-km-Zone „Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet“
Art der Tierbewegung
§§
Verbringen von empfänglichen
Tieren innerhalb der „150-kmZone“
§2
Bedingungen
Verbringen ist innerstaatlich ohne Einschränkungen möglich.
Verbringen ist möglich, wenn die Tiere:
Verbringen von empfänglichen
Tieren aus der „150-km-Zone“
in Betriebe im Inland
§ 2 Abs.2
Nr.1 i. V. mit
Anh. II A
2005/393/EG
¾
¾
¾
¾
Verbringen von < 30 Tage
alten, empfänglichen Tieren
aus der „150-km-Zone“ in einen
Betrieb im Inland
§ 2 Abs. 2
Nr. 3
mindestens 60 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt worden sind oder
die Tiere mindestens 28 Tage vor dem Verbringen vor Kulikolidenbefall geschützt und einmal serologisch
mit negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 28 Tage nach dem Beginn des
Schutzes vor Vektorbefall) oder
die Tiere mindestens 14 Tage vor dem Verbringen vor Kulikolidenbefall geschützt und einmal virologisch mit
negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 14 Tage nach dem Beginn des
Schutzes vor Vektorbefall) und
auf dem Transport vor Kulikoiden geschützt werden.
Das Verbringen ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn
¾ die Tiere < 30 Tage sind und
¾ am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen,
¾ die für den Bestimmungsort zuständige Behörde der Verbringung zugestimmt hat,
¾ die Tiere 7 Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sind,
¾ sichergestellt ist, dass
• die Tiere im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Ställen gehalten werden und
• aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.
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Stand: 20.08.2007
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Verbringen von empfänglichen
Tieren aus der „150-km-Zone“
§ 2 Abs. 3
Nr. 2
Verbringen kann von zuständiger Behörde zu diagnostischen Zwecken genehmigt werden.
Verbringen ist mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramtes möglich, wenn:
¾
¾
¾
Verbringen von Schlachttieren
aus der „150-km-Zone“ zur
unmittelbaren Schlachtung
im Inland
¾
§ 2 Abs.4
die Tiere am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT aufweisen,
die Tiere in von der zuständigen Behörde verplombten Fahrzeugen zur Schlachtstätte befördert werden,
die für die Schlachtstätte zuständige Behörde von der für die Versendung zuständigen Behörde über die
Verbringung unterrichtet worden ist und
die für die Schlachtstätte zuständige Behörde den Empfang der Tiere bestätigt.
Die Genehmigung ist nach Risikobewertung zu erteilen.
Bei der Risikobewertung ist insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Ansteckung der Tiere während des
Transportes zu berücksichtigen:
• Informationen zum Verhalten des Vektors,
• Entfernung zwischen Grenze der „150-km-Zone“ und der Schlachtstätte,
• entomologische Daten zum Verhalten des Vektors entlang der Transportroute,
• Tageszeit der Verbringung und
• Verwendung von Insektiziden oder Repellentien.
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Stand: 20.08.2007
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1.3
Sonderregelung für Schafherden
Die Schafe dürfen nur verbracht werden, wenn:
¾
¾
¾
¾
Verbringen von Schafen aus
einer „20-km-Zone“ oder einer
„150-km-Zone“
§ 2a Abs. 1
und
§ 2a Abs.2
und
§ 2a Abs. 3
¾
¾
die für den Versendungsort zuständige Behörde das Verbringen genehmigt und die für den Bestimmungsort
zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat,
die Tiere der Herde vor dem Verbringen einer ersten klinischen tierärztlichen Untersuchung unterzogen worden
sind,
im Rahmen der ersten klinischen tierärztlichen Untersuchung keine Anzeichen der Blauzungenkrankheit
festgestellt worden sind,
die Tiere der Herde 8 Tage vor einer ersten tierärztlichen klinischen Untersuchung mit einem Repellent
behandelt worden sind,
die Herde nach der ersten klinischen Untersuchung stichprobenartig serologisch negativ auf BTV untersucht
worden ist (Stichprobengröße: Wahrscheinlichkeit BTV zu finden muss 95% bei 1% Prävalenzschwelle sein)
und
die Tiere nach Vorliegen des negativen Ergebnis der Serologie und frühestens 8 Tage nach der ersten
klinischen Untersuchung erneut klinisch tierärztlich auf BT untersucht worden sind, ohne dass Anzeichen der
Blauzungenkrankheit festgestellt worden sind.
Das Verbringen der Herde hat unverzüglich nach Abschluss der zweiten klinischen Untersuchung zu erfolgen.
Die zuständige Behörden kann Ausnahmen zulassen, soweit sichergestellt ist, dass die Schafherde:
¾
¾
nur in das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt zieht, das an betreffende Restriktionsgebiete
angrenzt und
Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
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Stand: 20.08.2007
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3. Grundsätzliche Regelungen für das Verbringen von Samen/Eizellen/Embryonen empfänglicher Tiere
Art der Verbringung
§§
Verbringen von
Samen/Eizellen/Embryonen
die vor dem 01.05.2006
gewonnen worden sind.
§3
Verbringen von
Samen/Eizellen/Embryonen
die nach dem 01.05.2006
gewonnen worden sind aus
der „20-km Zone“ oder
„150-km Zone“
Verbringen von
Samen/Eizellen/Embryonen
die nach dem 01.05.2006
gewonnen worden sind aus
der „150-km-Zone“ in
Betriebe im Inland
§ 3 Satz 1
Nr.1 und 2
Bedingungen
Keine Verbringungsbeschränkungen.
Ist verboten.
Samen/Eizellen/Embryonen empfänglicher Tierarten dürfen verbracht werden, wenn:
§ 3 Satz 2
Nr.1
und 2
¾
¾
der Samen von Tieren nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt B der Entscheidung 2005/393/EG und
die Eizellen oder die Embryonen von Tieren nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt C der Entscheidung
2005/393/EG gewonnen worden sind.
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Stand: 20.08.2007
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4. Durchgangsverkehr
Art der Tierbewegung
§§
Bedingungen
Empfängliche Tiere dürfen während der Flugzeit der Vektoren nur verbracht werden, wenn:
Innerstaatliches Verbringen
von empfänglichen Tieren
durch „150-km-Zone“
§ 5 Abs.1
¾
¾
die Tiere vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt und
die Transportfahrzeuge vor der Beförderung mit einem Insektizid behandelt worden sind.
Soweit die Tiere an einem Aufenthaltsort im Sinne des § 2 Nr. 6 TierSchTrV in der „150-km Zone“ ruhen, sind sie erneut
mit einem Repellent zu behandeln.
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Stand: 20.08.2007
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