EDI: Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH) Allgemeine Bemerkungen Artikel Art. 24 Art. 25 Art. 26 Abs. 1 Art. 26 Abs. 2 Kommentar / Bemerkungen Die derzeitige Fassung der neuen Verordnung umfasst in Artikel 24 drei Insektenarten. Die vorläufige Beschränkung auf drei Arten wurde seitens des BLV damit begründet, dass zu anderen Insektenarten derzeit noch zu wenige Studien bezüglich Sicherheit als Lebensmittel vorliegen. Dies ist durchaus nachvollziehbar. Um jedoch eine einfache Möglichkeit zu schaffen, weitere Arten hinzuzufügen, sobald ausreichend Informationen zu diesen vorliegen, würde es sich anbieten, die zugelassenen Insektenarten in einer Liste im Anhang aufzuführen. Sowohl die gemeine als auch die wissenschaftliche Bezeichnung anzugeben erscheint sehr sinnvoll, da häufig verschiedene Trivialnamen für eine Insektenart existieren. Der lateinische Artname bringt Eindeutigkeit und Klarheit. Diese Anforderung ist wichtig. Insekten sollten ebenso wie beispielsweise Hühnerfleisch nicht unbehandelt verzehrt werden, um eine potentielle Gesundheitsgefährdung auszuschliessen. Insekten bergen ein grosses Potential als alternative Proteinquelle. Damit dieses auch genutzt werden kann, ist es wichtig, dass Insekten auch verarbeitet werden können, beispielsweise zu Mehl vermahlen und in Proteinriegeln verbacken. Denn aufgrund westlicher Essgewohnheiten fällt es Konsumenten schwer, Insekten als Ganzes zu verzehren. Sind die Tiere nicht mehr als solche erkennbar, ist die Akzeptanz deutlich höher, wie unter anderem eine Umfrage der Berner Antrag für Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Die zulässigen Insektenarten sind in Anhang x aufgelistet. Streichung des Artikels 26/2 Fachhochschule zeigt. Dürften Insekten nur als solche erkennbar - sprich als Ganzes angeboten werden, würde dies die Entwicklung neuer Produkte und eines entsprechenden Marktes verhindern. Das wirtschaftliche und nachhaltige Potential von Insekten bliebe so ungenutzt. Selbstverständlich soll der Konsument vor Täuschung geschützt werden. Dies wäre aber dadurch gewährleistet, dass Produzenten von Insektenprodukten der Deklarationspflicht nachkommen müssten, die ja bereits für andere Lebensmittel besteht und auch für Insekten gegeben wäre. Zusätzlich wäre es möglich, schon im Produktnamen bzw. in der Bezeichnung auf Insekten als Inhaltsstoff aufmerksam zu machen. Dadurch wäre für Konsumenten deutlich sichtbar, dass es sich um ein Produkt handelt, das Insekten enthält, selbst wenn diese nicht mehr als solche erkennbar wären. Aus diesen Gründen sollte die Bestimmung in Art. 26, Abs. 2, wonach Insekten als solche zu erkennen sein müssen, gestrichen werden.