Art. 24 Die derzeitige Fa

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EDI: Verordnung über Lebensmittel
tierischer Herkunft (VLtH)
Allgemeine Bemerkungen
Artikel
Art. 24
Art. 25
Art. 26 Abs.
1
Art. 26 Abs.
2
Kommentar / Bemerkungen
Die derzeitige Fassung der neuen Verordnung umfasst in Artikel
24 drei Insektenarten. Die vorläufige Beschränkung auf drei
Arten wurde seitens des BLV damit begründet, dass zu anderen
Insektenarten derzeit noch zu wenige Studien bezüglich
Sicherheit als Lebensmittel vorliegen. Dies ist durchaus
nachvollziehbar. Um jedoch eine einfache Möglichkeit zu
schaffen, weitere Arten hinzuzufügen, sobald ausreichend
Informationen zu diesen vorliegen, würde es sich anbieten, die
zugelassenen Insektenarten in einer Liste im Anhang
aufzuführen.
Sowohl die gemeine als auch die wissenschaftliche
Bezeichnung anzugeben erscheint sehr sinnvoll, da häufig
verschiedene Trivialnamen für eine Insektenart existieren. Der
lateinische Artname bringt Eindeutigkeit und Klarheit.
Diese Anforderung ist wichtig. Insekten sollten ebenso wie
beispielsweise Hühnerfleisch nicht unbehandelt verzehrt
werden, um eine potentielle Gesundheitsgefährdung
auszuschliessen.
Insekten bergen ein grosses Potential als alternative
Proteinquelle. Damit dieses auch genutzt werden kann, ist es
wichtig, dass Insekten auch verarbeitet werden können,
beispielsweise zu Mehl vermahlen und in Proteinriegeln
verbacken. Denn aufgrund westlicher Essgewohnheiten fällt es
Konsumenten schwer, Insekten als Ganzes zu verzehren. Sind
die Tiere nicht mehr als solche erkennbar, ist die Akzeptanz
deutlich höher, wie unter anderem eine Umfrage der Berner
Antrag für Änderungsvorschlag
(Textvorschlag)
Die zulässigen Insektenarten sind in Anhang x
aufgelistet.
Streichung des Artikels 26/2
Fachhochschule zeigt.
Dürften Insekten nur als solche erkennbar - sprich als Ganzes angeboten werden, würde dies die Entwicklung neuer Produkte
und eines entsprechenden Marktes verhindern. Das
wirtschaftliche und nachhaltige Potential von Insekten bliebe so
ungenutzt.
Selbstverständlich soll der Konsument vor Täuschung geschützt
werden. Dies wäre aber dadurch gewährleistet, dass
Produzenten von Insektenprodukten der Deklarationspflicht
nachkommen müssten, die ja bereits für andere Lebensmittel
besteht und auch für Insekten gegeben wäre. Zusätzlich wäre es
möglich, schon im Produktnamen bzw. in der Bezeichnung auf
Insekten als Inhaltsstoff aufmerksam zu machen. Dadurch wäre
für Konsumenten deutlich sichtbar, dass es sich um ein Produkt
handelt, das Insekten enthält, selbst wenn diese nicht mehr als
solche erkennbar wären.
Aus diesen Gründen sollte die Bestimmung in Art. 26, Abs. 2,
wonach Insekten als solche zu erkennen sein müssen,
gestrichen werden.
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