Prot

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Ufficio Lavori Pubblici e Patrimonio
Amt für Öffentliche Arbeiten und Vermögen
Prot. Nr. int. 0013562/14/LL.PP./ed
Laives Leifers 29/11/2014
Incaricato Sachbearbeiter: Thomas Ebner
An alle Verwaltungsmitarbeiter und Techniker des
Amtes für öffentiliche Arbeiten und Vermögen
IM HAUSE
Orari al pubblico Parteienverkehr:
Lunedì-venerdì Montag-Freitag 9.00-12.30
Giovedì pomeriggio Donnerstag Nachmittag:14.30-17.00
Rundschreiben:
Verfahren
bei
An-
und
Verkäufen
von
Gemeindeimmobilien
Das Amt für öffentliche Arbeiten und Vermögen gibt sich bei An- und Verkäufen von
Gemeindeimmobilien folgende Richtlinie:
A) Bei Ankäufen:
1. Marktstudie: Bei Ankäufen von Immobilien bzw. damit zusammenhängenden Rechten
(ausgenommen Enteignungen bzw. Enteignungen gleichzusetzende Kauf- oder Tauschverträge
bzw. Kauf- oder Tauschverträge von Flächen die bereits eine öffentliche Zweckbestimmung in
den
einschlägigen
Planungsinstrumenten
erhalten
haben
und
die
Transaktion
daher
zwansgsläufig mit den jeweiligen Besitzern erfolgen muss bzw. es sinnvoll erscheint diese
bereits als von öffentlichem Interesse deklarierten Gründe bzw. Strukturen zu erwerben)
veröffentlicht die Gemeinde auf der institutionellen Webseite der Gemeinde (albo pretorio) eine
öffentliche Ankündigung. In dieser gibt sie Ihre Absicht bekannt in einem gewissen Gebiet für
einen bestimmten Zweck Vermögenswerte bzw. Flächen oder Rechte im Zusammenhang mit
Immobilien zu erwerben. Dabei wird, neben eventuell weiter als nützlich erachtete
Informationen, der voraussichtliche Bedarf bzw. der Zweck des Erwerbs und das Gebiet in
Responsabile del procedimento Verantwortlicher des Verfahrens dott. arch. Thomas Ebner
via Pietralba 24 - Weissensteinerstrasse Nr. 24 - 39055 Laives Leifers
Tel. 0471/595791 - Fax 0471 595 799 - [email protected]
C.F./St.Nr. 80003880210 - P.IVA/MwSt.Nr. 00232110213
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welchem die Immobilie liegen soll bekannt gegeben und eine Frist innerhalb der interessierte
Anbieter Ihr grundsätzliches Interesse melden können eine entsprechende Transaktion
durchzuführen.
2. Bewertung der Angebote: Haben sich mehrere Interessierte Verkäufer gemeldet erstellt die
Gemeinde einen Katalog an Bewertungskriterien mit entsprechenden Punktezahlen (Preis oder
im Idealfall Preis/Qualität, wobei beispielweise der Standort der Immobilien, das Umfeld, Ihre
Erhaltungszustand etc. bewertet werden können) und läd die interessierten Verkäufer ein, ein
entsprechendes formales Angebot abzugeben. Eine daraufhin ernannte Kommission prüft die
Angebote und reiht die Angebote. Diese Bewertung wird dem Gemeindeausschuss bzw. dem
Gemeinderat für eine endgültige Entscheidung über den Verhandlungspartner und die
Opportunität das Immobiliengeschäft abzuschließen vorgelegt. Die Gemeinde sollte sich stets
das Recht vorbehalten, die entsprechenden Transaktion auch nicht durchzuführen. Die Anfrage
um Angebote sollte stets mit dem Zusatz versehen sein, dass die Gemeinde durch die Einholung
der Angebote für die Gemeinde keinerlei bindende Auswirkungen hat.
Hat sich im Rahmen der Marktstudie und im für die Bekundung des grundsätzlichen Interesses
festgelegten Zeitraum kein oder nur ein interessierter Verkäufer gemeldet, so kann direkt mit diesem
verhandelt werden. Meldet sich später ein weiterer potentieller Verkäufer kann aber muss die Gemeinde
nicht auch mit diesem Verhandlungen aufnehmen.
3. Die Angemessenheit des finanziellen Teiles der Transaktion muss duch eine Schätzung eines
Technikers bestätigt werden.
B) Bei Verkäufen:
1. Der Ausgangswert der zu veräußernden Vermögensgüter muss duch eine Schätzung eines
Technikers geschätzt werden.
2. Handelt es sich um so genannte “Restflächen” oder Rechte (z.B. Nutzungsrechte,
Fruchtgenussrechte etc.) auf bestimmte Vermögensgüter die Dritten gehören bzw. an dern
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Immobilien direkt angrenzen und diesen direkt funktional sind, kann, in einer Optik der
angemessenen und rationellen Nutzung des Territoriums, direkt mit diesen direkt über einen
Verkauf verhandelt werden (z.B. Verkauf eines Durchgagangsrechtes zu Gunsten einer
angrenzenden
Grundparzelle,
Verkauf
von
Restflächen
von
Straßenparzellen
an
die
angrenzenden Nachbaren).
3. Handelt es sich um Immobilien, Gründe oder Rechte die von anderen öffentlichen
Körperschaften im öffentlichen Interesse oder von öffentlichen Versorgungsunternehmen oder
diesen Gleichgestellten
(Ausführung von Ihrer Aufgaben die einer breiteren Schicht der
Bevölkerung zu Gute kommen und zur Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen
Konzessionen
wie
z.B.
Gasversorgungsunternehmen,
Fernwärmeunternehmen,
Telekommunikationsunternehmen mit öffentlichen Konzessionen etc.) kann im Falle von
Spontanbewerbungen
von
der
Veröffentlichung
der
Absicht
der
Veräußerung
der
Vermögenswerte der Gemeinde auf der institutionellen Webseite (albo pretorio) abgesehen
werden, da die Veräußerung einem öffentlichen Zweck / der Aufrechterhaltung eines
öffentlichen
Dienstes
dient.
Haben
sich
spontan
mehrere
Institutionen
bzw.
Versorgungsunternehmen an den selben Immobilien bzw. Rechten Interesse bekundet, so ist
laut nachfolgendem Punkt zu verfahren.
4. Im Regelfall (spezielle Situationen werden von Fall zu Fall behandelt und der Verfahrensweg
begründet) ist außer im Falle der vorhergehenden Punkte die Absicht der Veräußerung der
Vermögenswerte der Gemeinde auf der institutionellen Webseite (albo pretorio) kundzutun.
Dabei wird, neben eventuell weiter als nützlich erachtete Informationen, der Gegenstand der
beabsichtigten Veräußerung bekannt gegeben und eine Frist innerhalb der interessierte
Anbieter Ihr grundsätzliches Interesse melden können die entsprechende Transaktion
durchzuführen.
5. Bewertung der Angebote: Haben sich mehrere Interessierte Käufer gemeldet entscheidet die
Gemeinde ob Sie dem Höchstbietenden verkaufen will, oder den Verkauf auch an zusätzliche
Leistungen zu Gunsten der Öffentlichkeit binden will (z.B. zukünftige Nutzung im öffentlichen
Interesse) oder einen Tausch binden will (z.B. Erwerb von anderen Vermögenswerten in andern
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Gebieten des gemeindeterritoriums). Sodann erstellt die Gemeinde einen Katalog an
Bewertungskriterien mit entsprechenden Punktezahlen (z.B. Preis oder Preis/Qualität) und läd
die interessierten Käufer ein, ein entsprechendes formales Angebot abzugeben. Eine daraufhin
ernannte
Kommission
prüft
und
reiht
die
Angebote.
Diese
Bewertung
wird
dem
Gemeindeausschuss bzw. dem Gemeinderat für eine endgültige Entscheidung über den
Verhandlungspartner und die Opportunität das Immobiliengeschäft abzuschließen vorgelegt. Die
Gemeinde sollte sich stets das Recht vorbehalten, die entsprechenden Transaktion auch nicht
durchzuführen. Die Anfrage um Angebote sollte stets mit dem Zusatz versehen sein, dass die
Gemeinde durch die Einholung der Angebote für die Gemeinde keinerlei bindende
Auswirkungen hat.
Hat sich im Rahmen der Marktstudie und im für die Bekundung des grundsätzlichen Interesses
festgelegten Zeitraum kein oder nur ein interessierter Käufer gemeldet so kann direkt mit diesem
verhandelt werden. Meldet sich später ein weiterer potentieller Verkäufer kann aber muss die Gemeinde
nicht auch mit diesem Verhandlungen aufnehmen.
6. Nachdem es sich unter Punkt 1) um eine Schätzung handelt bei der der angemessene Preis
auch innerhalb einer gewissen Bandbreite liegen kann, kann es vorkommen, dass im Zuge von
Verhandlungen der Wert leicht berichtigt werden muss. Die Angemessenheit des effektiven
Verkaufspreises muss jedenfalls duch einen Techniker bestätigt werden.
Schlussbemerkungen
Dieses Rundschreiben klammert Spezialfälle explizit aus und gilt als Richtlinie im Regelfall. Im Falle von
Käufen oder Verkäufen in speziellen Situationen wird das verfahren vom Amt zusammen mit den
Gemeindejuristen und dem Gemeindeausschuss unter Berücksichtigung der speziellen Situation und den
speziellen Rahmenbedingungen von Fall zu Fall einzeln geklärt und mit einer Begründung festgehalten.
Der Direktor des Amtes dür öffentliche Arbeiten und Vermögen
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DDr. Arch. Thomas Ebner
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