Fuehren Sie eine formliche annerkannte Umweltpolitik

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Anhang I
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Anlage 11
Umweltgerechtes Management und Betriebsorganisation
1. Allgemeines
Auf der Grundlage MO 50/2004 über die Organisation und die Koordinierungsverfahren für
das Umweltmanagement und –auditsysteme, die auf der Grundlage der EMAS-Verordnung
EC 761/2001 der EU erlassen wurde, kann ein Betreiber seine betriebliche Umweltstrategie
durch die Umweltbehörde förmlich anerkennen lassen und damit verbindlich bestimmte
Rechte und Pflichten des Umweltschutzes übernehmen. Hierzu gehören im Wesentlichen
folgende Schwerpunkte:
- Die Hauptkriterien für den Umweltschutz sollen systematisch untersucht, ausgewertet
und mit Maßnahmen untersetzt werden sowie eine Berichterstattung darüber erfolgen
- Erarbeitung von Programmen für die Begrenzung der Auswirkungen des
Anlagenbetriebes allgemein, bei besonderen Betriebssituationen und vor allem bei
Störungen im genehmigten Betriebsablauf
- Existenz schriftlicher Anweisungen für die Vorgehensweise, die Untersuchung, die
Kommunikationswege und die Berichte bei vorläufigen und möglichen Fällen der
Nichtübereinstimmung, einschließlich der Behebungsmaßnahmen
- Vorgehensweise bei Umweltbeschwerden, inklusive der Maßnahmen zur ihrer Abstellung
und Vermeidung
- Vorbeugende Instandhaltungsprogramme für die relevanten Anlagen und Ausrüstungen
und Registrierung der Instandhaltungen und Überprüfung des Instandhaltungsbedarfs
- Regelmäßige Anhörungen, bei denen die die Übereinstimmung der Tätigkeiten mit den
genannten Anforderungen überprüft wird
- Berichterstattung an die Behörden und/oder die Öffentlichkeit über die Umweltleistungen
auf der Grundlage von Ergebnissen der Managementanalysen und Wirksamkeit des
Managementsystems im Hinblick auf die Umweltziele und -zwecke des Betriebes und die
zukünftigen geplanten Verbesserungen (jährlich oder entsprechend dem Auditzyklus).
2. Messung und Überwachung
Es soll ein Programm für die Messung und Überwachung eingerichtet und erhalten werden,
das den Überblick über die Umweltleistungen und dessen Verbesserung ermittelt und
registriert. Es soll zur Vermeidung und Bekämpfung unzulässiger Auswirkungen beitragen
und zu ergreifende Gegenmaßnahmen benennen.
3. Schulung
Existenz eines Schulungssystems für die gesamte relevante Belegschaft, inklusive des
Einkaufspersonals und der Vertragspartner, das folgendes umfasst:
Das Bewusstsein der Mitbeteiligung an den Festlegungen der integrierten
Umweltgenehmigung für die Betriebs- und Arbeitsabläufe;
Das Bewusstsein der möglichen Auswirkungen auf die Umwelt während normaler und
anormaler Betriebsbedingungen;
Das Bewusstsein der Notwendigkeit, Verstöße gegen die Festlegungen der
Umweltgenehmigung zu melden;
Die Vorbeugung gegen das Auftreten unbeabsichtigter Emissionen und das Eingreifen im
Falle unbeabsichtigter Emissionen;
Das Bewusstsein der Einführung und Weiterführung von Schulungsunterlagen
Es sind Aussagen über die erforderliche Ausbildung und Erfahrung für die
Schlüsselpositionen zu treffen und die Ausbildungsnormen für den betreffenden
Industriesektor festzulegen und mit den Anforderungen zu vergleichen.
Dokument: 2004_09_5218 (www.anpm.ro)
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Anlage 11
4. Revision und Berichterstattung über die Umweltleistungen
Es ist schriftlich nachzuweisen, dass die Führungskräfte der Anlage die Umweltleistungen
analysieren und, wenn erforderlich, die angemessenen Maßnahmen ergreifen, um
sicherzustellen, dass die Festlegungen des Umweltmanagements überprüft und erfüllt
werden?
Die wichtigsten Führungspositionen, die sich mit der Analyse der Umweltleistungen
beschäftigen sollen benannt und festgelegt werden, dass die Führungskräfte der Anlage die
Entwicklung und die Verbesserung der Umweltqualität regelmäßig (ein Mal im Jahr?)
analysieren
Empfehlenswert ist ein Nachweis darüber, dass die Umweltgesichtspunkte in den folgenden
Bereichen, wie sie von der IPPC-RL gefordert werden, berücksichtigt sind:
Aufsicht über Änderungen in der Anlage;
Planung und Überprüfung neuer Anlagen, Technologien und anderer wichtiger Projekte;
Absicherung der Finanzierung;
Bewilligung der Ressourcen;
Planung und Vorbereitung;
Einbeziehung der Umweltschutzanforderungen in den operativen Betriebsablauf;
Beschaffungsgrundsätze;
Ermittlung der Umweltkosten und Vergleiche mit den Kosten des Prozesses und den
Gemeinkosten.
Dokument: 2004_09_5218 (www.anpm.ro)
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