NAME DROPPING Der eigene Namen ist jedem lieb und wert. Manche Namen haben sogar kommerziellen Wert – dahinter steckt in aller Regel konsequente Aufbauarbeit. Dass man fremde Namen nicht unberechtigt für Werbung verwenden darf, gehört zum Basiswissen der Werber. Und je mehr, desto empfindlicher können die Folgen sein. Aber der Name muss gar nicht zu Werbezwecken verwendet werden, damit es Schwierigkeiten gibt. Ein Unternehmen bietet neben Versicherungsschutz ein Notfallservice, das Urlauber aus dem Ausland zurückholt und Hilfe bei Schwierigkeiten in Urlaubsländern an. Soviel Aktivität will beworben werden. Das Unternehmen beauftragt die Firma Wolfgang M., deren Mitarbeiter beim Ansprechen des Publikums frisch fröhlich behaupten, dass die ÖAMTC-Hubschrauber, die für ihre Rettungsflüge in Zusammenarbeit mit Rotem Kreuz und Bergrettung bekannt sind, gar nicht dem ÖAMTC gehörten, sondern in Wahrheit dem Roten Kreuz; der ÖAMTC mache auf den Hubschraubern nur Werbung. Ein netter Versuch – aber erstens nicht die Wahrheit, und zweitens kommt man mit diesen kurzen Beinen nicht weit. Genauer gesagt: gerade bis zum Handelsgericht, wo der ÖAMTC seine Unterlassungsklage einbrachte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) nahm den Fall, der letztlich bei ihm landete, zum Anlass, um einige Wahrheiten zum Thema des Namens- und Persönlichkeitsschutzes zu verkünden: „Eine allgemeine Verpflichtung, den Gebrauch des Namens eines Anderen im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, besteht zwar insoweit nicht, als dies durch bloße Namensnennung geschieht. Dessen ungeachtet verstößt jedoch auch eine Namensnennung auch dann gegen das Persönlichkeitsrecht, wenn sie schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt. Dabei kommt es auf den Inhalt der mit der Namensnennung verbundenen Aussage an.“ Zu behaupten, die ÖAMTC-Hubschrauber seien nur Werbung für diesen, in Wirklichkeit gehörten sie dem Österreichischen Roten Kreuz und der ÖAMTC mache auf den Hubschraubern nur Werbung, beeinträchtige schutzwürdige Interessen des ÖAMTC und verletze daher seine Persönlichkeitsrechte. Diese Äußerungen führten ja zu den (unrichtigen) Eindruck, der ÖAMTC wäre im Bereich der Flugrettung gar nicht tätig, was zu einem Glaubwürdigkeitsdefizit führen könnte, das wiederum geschäftsschädigend wirken könne. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erwies sich daher als wettbewerbswidrig, weshalb dem Unterlassungsbegehren stattzugeben war. Daher: Vorsicht beim Verwenden fremder Namen, auch Unternehmensbezeichnungen, in der Werbung! Nicht nur das Werben mit dem Namen anderer kann wettbewerbswidrig sein, wenn diese damit nicht einverstanden sind – auch die Erwähnung von Personen oder Unternehmen in einem unwichtigen oder irreführenden Zusammenhang kann deren Interessen gefährden und, wenn diese im einem Wettbewerbsverhältnis stehen, ebenfalls zu Unterlassungsansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht führen.