NAME DROPPING

Werbung
NAME DROPPING
Der eigene Namen ist jedem lieb und wert. Manche Namen haben sogar
kommerziellen Wert – dahinter steckt in aller Regel konsequente Aufbauarbeit. Dass
man fremde Namen nicht unberechtigt für Werbung verwenden darf, gehört zum
Basiswissen der Werber. Und je mehr, desto empfindlicher können die Folgen sein.
Aber der Name muss gar nicht zu Werbezwecken verwendet werden, damit es
Schwierigkeiten gibt. Ein Unternehmen bietet neben Versicherungsschutz ein
Notfallservice, das Urlauber aus dem Ausland zurückholt und Hilfe bei Schwierigkeiten
in Urlaubsländern an. Soviel Aktivität will beworben werden. Das Unternehmen
beauftragt die Firma Wolfgang M., deren Mitarbeiter beim Ansprechen des Publikums
frisch fröhlich behaupten, dass die ÖAMTC-Hubschrauber, die für ihre Rettungsflüge in
Zusammenarbeit mit Rotem Kreuz und Bergrettung bekannt sind, gar nicht dem
ÖAMTC gehörten, sondern in Wahrheit dem Roten Kreuz; der ÖAMTC mache auf den
Hubschraubern nur Werbung.
Ein netter Versuch – aber erstens nicht die Wahrheit, und zweitens kommt man mit
diesen kurzen Beinen nicht weit. Genauer gesagt: gerade bis zum Handelsgericht, wo
der ÖAMTC seine Unterlassungsklage einbrachte. Der Oberste Gerichtshof (OGH)
nahm den Fall, der letztlich bei ihm landete, zum Anlass, um einige Wahrheiten zum
Thema des Namens- und Persönlichkeitsschutzes zu verkünden: „Eine allgemeine
Verpflichtung, den Gebrauch des Namens eines Anderen im geschäftlichen Verkehr zu
unterlassen, besteht zwar insoweit nicht, als dies durch bloße Namensnennung
geschieht. Dessen ungeachtet verstößt jedoch auch eine Namensnennung auch dann
gegen das Persönlichkeitsrecht, wenn sie schutzwürdige Interessen des Genannten
beeinträchtigt. Dabei kommt es auf den Inhalt der mit der Namensnennung
verbundenen Aussage an.“
Zu behaupten, die ÖAMTC-Hubschrauber seien nur Werbung für diesen, in Wirklichkeit
gehörten sie dem Österreichischen Roten Kreuz und der ÖAMTC mache auf den
Hubschraubern nur Werbung, beeinträchtige schutzwürdige Interessen des ÖAMTC
und verletze daher seine Persönlichkeitsrechte. Diese Äußerungen führten ja zu den
(unrichtigen) Eindruck, der ÖAMTC wäre im Bereich der Flugrettung gar nicht tätig,
was zu einem Glaubwürdigkeitsdefizit führen könnte, das wiederum
geschäftsschädigend wirken könne. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erwies
sich daher als wettbewerbswidrig, weshalb dem Unterlassungsbegehren
stattzugeben war.
Daher:
Vorsicht
beim
Verwenden
fremder
Namen,
auch
Unternehmensbezeichnungen, in der Werbung! Nicht nur das Werben mit dem
Namen anderer kann wettbewerbswidrig sein, wenn diese damit nicht einverstanden
sind – auch die Erwähnung von Personen oder Unternehmen in einem
unwichtigen oder irreführenden Zusammenhang kann deren Interessen gefährden
und, wenn diese im einem Wettbewerbsverhältnis stehen, ebenfalls zu
Unterlassungsansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht führen.
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