Verfahrensanweisung: BV an BB / Entwurf

Werbung
Sehr geehrter Werbekunde
Nachfolgende Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die Vorgehensweise zur
Anbringung von Werbung an der Autobahn geben. Für weiterführende Fragen stehen wir zur
Verfügung:
Zuständigkeit der BONAVENTURA Strassenerrichtungs- GmbH im Streckennetz
 A5 Süd
 S1 West
 S1 Ost
 S2 bis Hermann Gebauer Strasse
Ihr Weg zur Werbeanlage
 Welche Art der Werbung (Tafel, Banner, …) möchten Sie wo (Standort, Brücke, …)
anbringen
 Planung (Vertragspartner)
 Kostenschätzung Werbeanlage (Vertragspartner)
 Kostenschätzung sonstiger Kosten (BONAVENTURA)
 Zustimmung der BONAVENTURA (§25 und §28 BStG)
 Zustimmung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (§82 und §84 StVO)
 Erstellung des Sondernutzungsvertrags (BONAVENTURA)
 Aufstellen der Werbeanlage
Bei der Standortwahl bitte berücksichtigen:
 Ein Teil der Vergütung der BONAVENTURA besteht aus Verfügbarkeitsentgelt. Das
heißt, dass jede im Zusammenhang mit der Werbeanlage stehende Einschränkung
der Fahrstreifen (nicht aber des Pannenstreifen) für BONAVENTURA eine
Entgeltminderung bedeutet. Dazu zählen gesperrte Fahrstreifen aber auch
Geschwindigkeitsbeschränkungen
 Massnahmen zur sicheren Verkehrsführung sind bei Sperren von Fahrstreifen aber
auch bei Arbeiten am Pannenstreifen erforderlich.
 Hinsichtlich der Errichtung der Anlage besteht die Gefahr bereits vorhandene
Einbauten (Leitungen) zu beschädigen (Auskunft für den Bundesgrund erteilt
BONAVENTURA)
 (Sonderfall benötigte Stromanspeisungen)
3) Begriffe / Abkürzungen
BV
Bonaventura Strassenerrichtungs- GmbH – Konzessionär
BB
Bonaventura Strassenerhaltungs- GmbH – Betreiber
StVO
Strassenverkehrsordnung
KFG
Kraftfahrgesetz
BStG
Bundesstrassengesetz
Innenwirkung: Die Werbung steht auf oder ausserhalb des Bundesgrunds und wirkt
auf die Fahrbahnteile der Bundesstraße A+S (Hauptfahrbahn,
Rampen, Rastplätze, Parkplätze, etc.)
Außenwirkung: Die Werbeanlage steht auf Bundesgrund wirkt aber nicht auf die
Fahrbahnteile der Bundesstraße A+S
4) Tarife / Entgelt
Tarife lt. Beilage kommen zur Anwendung
Die Tarife unterliegen einer Wertsicherung – bitte beachten Sie, dass die Tarife grundsätzlich
nur die Zustimmung der BONAVENTURA (Sondernutzung) abdecken, zusätzlicher
BONAVENTURA-seitiger Aufwand (ua für Verkehrsführungsmaßnahmen,
Verfügbarkeitseinschränkungen, Schadensbeseitigung etc.) wird nach tatsächlichem
Aufwand in Rechnung gestellt.
5) Vergebührung Bestandsverträge
Bestandsverträge auf Bundesgrund sind nicht zu vergebühren.
Ansonsten trägt die Kosten der Vergebührung der Vertragspartner
6) Auszug aus den Gesetzen
6.1) Rechtliche Grundlagen – gem. BStG
§ 25. Ankündigungen und Werbungen
Akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in einer Entfernung von 100 m
entlang der Bundesstraßen (§ 21 Abs. 4) nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen und Werbungen bedürfen in diesem
Bereich – unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften - einer
Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die nur dann erteilt werden darf, wenn diese Ankündigungen und
Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen. Die Behörde hat auf Antrag des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten
des Betroffenen anzuordnen.
§ 28. Benützung der Bundesstraßen
(1) Die Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen der Bundesstraßen steht jedermann im Rahmen der
straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften offen. Jede Benützung der Bundesstraßen für einen anderen als ihren
bestimmungsgemäßen Zweck bedarf, unbeschadet der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, der
Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Diese ist zu versagen, wenn Schäden an der Straße zu befürchten sind
oder künftige Bauvorhaben an der Straße erheblich erschwert würden. Insoweit solche Benützungsrechte an einer Straße vor
ihrer Erklärung als Bundesstraße begründet worden sind, bleiben sie im gleichen Umfang bestehen. Der Bund
(Bundesstraßenverwaltung) kann – sofern dies nicht den Bedingungen der Zustimmung zur Benützung widerspricht - jederzeit,
ohne Entschädigung zu leisten, eine entsprechende Abänderung der hergestellten Einrichtungen verlangen, falls dies wegen
einer Umgestaltung der Straße oder aus Verkehrsrücksichten notwendig wird.
6.2) Rechtliche Grundlagen – gem. StVO
§ 82. Bewilligungspflicht.
(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht
kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur
Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche
gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der
Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln
erforderlich.
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich
a) für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,
b) für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher
als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird,
c) für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,
d) für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,
e) für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (§ 86),
f) für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge
von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die
Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.
(4) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist ferner nicht erforderlich für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an
Fahrzeugen, z. B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der
Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist (§§ 23 und 24).
(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit
des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht
zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet
oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
(6) Die Organe der Straßenaufsicht sind befugt, verkehrsfremde Tätigkeiten auf und an der Straße, auch wenn für sie eine
Bewilligung nach Abs. 1 vorliegt, vorübergehend zu untersagen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.
(7) Das Aufstellen von Kisten, Brettern, Tafeln u. dgl. auf Parkflächen ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 bis 6
verboten.
§ 84. Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes.
(1) Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen
dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen ,,Pannenhilfe'' (§ 53 Abs. 1 Z 4), ,,Verkehrsfunk'' (§ 53 Abs. 1 Z
4a) beziehungsweise ,,Tankstelle'' (§ 53 Abs. 1 Z 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser
Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.
(2) Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von
100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f.
(3) Die Behörde hat Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen
Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichen Interesse ist und vom Vorhaben eine
Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen
des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.
(4) Ist eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Abs. 2 und ohne Bewilligung nach Abs. 3 angebracht
worden, so hat die Behörde den Besitzer oder Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, die Werbung oder
Ankündigung zu entfernen
7. Kontakt:
Ihre Anfragen richten Sie bitte an:
Herrn Ing. Thomas Koraimann
[email protected]
0664-38 13 332
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