Wofür ist der Verwalter gesetzlich zuständig? - für die Betreuung der Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), also Verwaltung der eingenommenen Gelder, Zahlung von Rechnungen und Einziehung von Wohngeldern, Kontoführung - für die Instandhaltungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums - für das Geltendmachen von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft - für die Einberufung, den Vorsitz und das Anfertigen der Niederschrift über Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung sowie das Führen der Beschluss-Sammlung Was ist Hausgeld/Wohngeld? Als Hausgeld werden umgangssprachlich die monatlichen Vorschüsse bezeichnet, die Wohnungseigentümer aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplanes an den Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen zu zahlen haben. Häufig werden diese Beiträge auch als Wohngeld bezeichnet. Das Hausgeld setzt sich aus den Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen, der Instandhaltungsrücklage und den Gebühren für die WEG-Verwaltung zusammen. Was ist ein Wirtschaftsplan? Der Wirtschaftsplan ist nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine Aufstellung der für das Kalenderjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der beschlossene Wirtschaftsplan begründet die rechtliche Verpflichtung der Wohnungseigentümer zu den (zugleich damit beschlossenen) Hausgeldzahlungen. Der Wirtschaftsplan ist vom Verwalter jährlich aufzustellen. Was ist die Teilungserklärung? Die Teilungserklärung ist ein Rechtsbegriff des deutschen Wohnungseigentumsrechts und in § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Danach handelt es sich um die Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird, die mit Sondereigentum an einzelnen Wohnungen und/oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden sind. Mit der Teilungserklärung wird demnach sachenrechtlich das Wohnungs- und/oder Teileigentum begründet. In den vom Wohnungseigentumsgesetz gesetzten Schranken kann die Teilungserklärung bestimmen, welche Gebäudeteile in Sondereigentum stehen und welche Gemeinschaftseigentum sind. Ferner sind in der Regel besondere Sondernutzungsrechte (z. B. an Stellplätzen) festgehalten. Die Teilungserklärung ist Voraussetzung für die Anlage der Wohnungsgrundbücher. Was ist Gemeinschaftseigentum? Als Gemeinschaftseigentum werden im deutschen Wohnungseigentumsrecht das Grundstück sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, bezeichnet. In Bezug auf das Gebäude gehören zum Gemeinschaftseigentum alle Dinge, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, wie z. B. Außenwände, Dach, Fundament, Treppenhaus, Fenster und Eingangstüren; außerdem Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, das sind z. B. Zentralheizung, Strom-, Wasser- und Gasleitungen. Zum Gemeinschaftseigentum gehören solche Teile des Gebäudes auch dann, wenn sie sich im Bereich des Sondereigentums befinden. Zum Beispiel gehören auch die Abschnitte von Leitungen, die mehrere Wohnungen versorgen, zum Gemeinschaftseigentum, die durch eine Wohnung (Sondereigentum) führen. Was ist Sondereigentum? Sondereigentum ist nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ein dem Volleigentum weitgehend gleichgestelltes Recht an einer Wohnung (Eigentumswohnung). Das Sondereigentum kann auch an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (z. B. Geschäftsräumen, Werkstätten, Lagerräumen, Arztpraxen usw.) bestehen. Übergeordneter Begriff ist das Wohnungseigentum, das aus dem Sondereigentum an einer Wohnung in (untrennbarer) Verbindung mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, wie Grundstück, Dach, Balkone und Treppenhaus, besteht. Analog zum Wohnungseigentum besteht das Teileigentum aus dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Was ist die Sondereigentumsverwaltung? Unter Sondereigentumsverwaltung versteht man die Verwaltung der einzelnen Eigentumswohnung. Der WEG-Hausverwalter kümmert sich stets nur um das gemeinschaftliche Eigentum. Der Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung kann schon bei der Vermietung seiner Wohnung entscheidende Fehler machen, die gar nicht oder nur sehr schwer wieder zu beheben sind. Dies fängt mit dem Abschluss des Mietvertrages. Wer hier die falschen Umlageschlüssel verwendet oder gar vergisst die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft mit dem Mieter kongruent zu vereinbaren (z.B. Hausordnung, Umlage von Hausmeister, Wartungsverträgen, etc.) kann es nachher sehr schwer haben. Um es gar nicht soweit kommen zu lassen ist es für die Eigentümer von vermieteten Eigentumswohnung ratsam, den WEG-Hausverwalter mit der Verwaltung seines Sondereigentums zu beauftragen. Sprechen Sie uns an!