Wofür ist der Verwalter gesetzlich zuständig?

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Wofür ist der Verwalter gesetzlich zuständig?
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für die Betreuung der Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft
(WEG), also Verwaltung der eingenommenen Gelder, Zahlung von Rechnungen und
Einziehung von Wohngeldern, Kontoführung
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für die Instandhaltungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums
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für das Geltendmachen von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft
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für die Einberufung, den Vorsitz und das Anfertigen der Niederschrift über Beschlüsse der
Wohnungseigentümerversammlung sowie das Führen der Beschluss-Sammlung
Was ist Hausgeld/Wohngeld?
Als Hausgeld werden umgangssprachlich die monatlichen Vorschüsse bezeichnet, die
Wohnungseigentümer aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplanes an den Verwalter von
Wohnungseigentumsanlagen zu zahlen haben. Häufig werden diese Beiträge auch als Wohngeld
bezeichnet. Das Hausgeld setzt sich aus den Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen, der
Instandhaltungsrücklage und den Gebühren für die WEG-Verwaltung zusammen.
Was ist ein Wirtschaftsplan?
Der Wirtschaftsplan ist nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine Aufstellung
der für das Kalenderjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums. Der beschlossene Wirtschaftsplan begründet die rechtliche
Verpflichtung der Wohnungseigentümer zu den (zugleich damit beschlossenen)
Hausgeldzahlungen. Der Wirtschaftsplan ist vom Verwalter jährlich aufzustellen.
Was ist die Teilungserklärung?
Die Teilungserklärung ist ein Rechtsbegriff des deutschen Wohnungseigentumsrechts und in § 8
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Danach handelt es sich um die Erklärung des
Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Eigentum an dem Grundstück
in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird, die mit Sondereigentum an einzelnen Wohnungen und/oder
nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden sind.
Mit der Teilungserklärung wird demnach sachenrechtlich das Wohnungs- und/oder Teileigentum
begründet. In den vom Wohnungseigentumsgesetz gesetzten Schranken kann die
Teilungserklärung bestimmen, welche Gebäudeteile in Sondereigentum stehen und welche
Gemeinschaftseigentum sind. Ferner sind in der Regel besondere Sondernutzungsrechte (z. B. an
Stellplätzen) festgehalten. Die Teilungserklärung ist Voraussetzung für die Anlage der
Wohnungsgrundbücher.
Was ist Gemeinschaftseigentum?
Als Gemeinschaftseigentum werden im deutschen Wohnungseigentumsrecht das Grundstück sowie
Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum
eines Dritten stehen, bezeichnet. In Bezug auf das Gebäude gehören zum Gemeinschaftseigentum
alle Dinge, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, wie z. B.
Außenwände, Dach, Fundament, Treppenhaus, Fenster und Eingangstüren; außerdem Anlagen
und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, das
sind z. B. Zentralheizung, Strom-, Wasser- und Gasleitungen. Zum Gemeinschaftseigentum
gehören solche Teile des Gebäudes auch dann, wenn sie sich im Bereich des Sondereigentums
befinden. Zum Beispiel gehören auch die Abschnitte von Leitungen, die mehrere Wohnungen
versorgen, zum Gemeinschaftseigentum, die durch eine Wohnung (Sondereigentum) führen.
Was ist Sondereigentum?
Sondereigentum ist nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ein dem Volleigentum
weitgehend gleichgestelltes Recht an einer Wohnung (Eigentumswohnung). Das Sondereigentum
kann auch an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (z. B. Geschäftsräumen, Werkstätten,
Lagerräumen, Arztpraxen usw.) bestehen. Übergeordneter Begriff ist das Wohnungseigentum, das
aus dem Sondereigentum an einer Wohnung in (untrennbarer) Verbindung mit einem
Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, wie Grundstück, Dach, Balkone und
Treppenhaus, besteht. Analog zum Wohnungseigentum besteht das Teileigentum aus dem
Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit
dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum.
Was ist die Sondereigentumsverwaltung?
Unter Sondereigentumsverwaltung versteht man die Verwaltung der einzelnen Eigentumswohnung.
Der WEG-Hausverwalter kümmert sich stets nur um das gemeinschaftliche Eigentum. Der
Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung kann schon bei der Vermietung seiner Wohnung
entscheidende Fehler machen, die gar nicht oder nur sehr schwer wieder zu beheben sind. Dies
fängt mit dem Abschluss des Mietvertrages. Wer hier die falschen Umlageschlüssel verwendet oder
gar vergisst die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft mit dem Mieter kongruent zu vereinbaren
(z.B. Hausordnung, Umlage von Hausmeister, Wartungsverträgen, etc.) kann es nachher sehr
schwer haben. Um es gar nicht soweit kommen zu lassen ist es für die Eigentümer von vermieteten
Eigentumswohnung ratsam, den WEG-Hausverwalter mit der Verwaltung seines Sondereigentums
zu beauftragen. Sprechen Sie uns an!
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