Unterrichtseinheit: Eigentum und Besitz Systemübung 7 Lesen Sie § 929 S. 1 A. 1. Worin besteht die Rechtsfolge, die von dieser Vorschrift bestimmt wird? 2. Auf welche Sachen ist § 929 anwendbar? 3. Hinweis: Das Gesetz bezeichnet die Parteien des sachenrechtlichen Übereignungsaktes als Veräußerer (z. B. in §§ 932–934) und Erwerber (generell in §§ 929 ff). Der Vorgang der rechtsgeschäftlichen Übereignung wird als Veräußerung bezeichnet (z. B. § 932), die vom Veräußerungsvorgang betroffene Sache als veräußert (z. B. §§ 933, 934). Die Ausdrücke Veräußerer und Erwerber dürfen nicht zur Bezeichnung der Parteien schuldrechtlicher Verträge benutzt werden. 4. Stellen Sie die drei Voraussetzungen einer wirksamen Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 zusammen. 5. Was versteht das Gesetz unter Einigung? Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit eine Einigung vorliegt? 6. Sind im Sachenrecht Regeln über den Einigungsvorgang bei beweglichen Sachen vorhanden? Wenn nicht, welche anderen Bestimmungen finden dann Anwendung? 7. Übergabe ist die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an der Sache. Wodurch wird diese vollzogen? 8. Ist also die Übergabe eine Willenserklärung oder was sonst? C. 1. §§ 433 und 929 sehen jeweils Vertragsschlüsse mit unterschiedlichen Rechtsfolgen vor. Worin unterscheiden sie sich? a) in den Rechtsfolgen: b) in den Voraussetzungen: 2. Kontrollfragen: a) Werden durch die Einigung Verpflichtungen der Parteien begründet? b) Geht durch den Kaufvertrag das Eigentum von einer Person auf die andere über? 3. Als Verpflichtungsgeschäft bezeichnet man ein Rechtsgeschäft, durch das Verpflichtungen mindestens einer Partei, d. h. Ansprüche einer anderen Partei geschaffen werden. Durch ein Verfügungsgeschäft wird dagegen die 1 Herrschaftslage an einem Recht unmittelbar geändert (z. B. durch Übertragung auf einen anderen, Aufhebung oder Änderung des Rechts). Welches der unter 1 und 2 einander gegenübergestellten Rechtsgeschäfte bezeichnet man danach als Verpflichtungsgeschäft, welches als Verfügungsgeschäft? D. 1. Die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag werden durch Vollzug der notwendigen Verfügungsgeschäfte erfüllt. Welche einzelnen Geschäfte sind danach im Regelfall erforderlich für Abschluss und vollständige Erfüllung eines Kaufvertrags? a) Für den Abschluss: b) Für die Erfüllung: 2. Die notwendigen Willenserklärungen können durch konkludente Handlung abgegeben werden. Versuchen Sie, durch Auslegung des Verhaltens der Beteiligten das Vorliegen der erforderlichen Erklärungen in folgendem Fall zu bejahen: A geht in den Laden des B, deutet auf ein Buch, das mit 10,- € ausgezeichnet ist und legt einen Zehneuroschein hin. B gibt ihm das Buch und nimmt den Geldschein aus dem Zahlteller. a) Abschluss des Kaufvertrags b) Einigung über den Übergang des Eigentums am Buch c) Einigung über den Übergang des Eigentums am Geld 3. Neben den unter 2 erörterten Verträgen sind noch zwei Realakte erforderlich. Welche? Worin liegen sie hier? 4. Lesen Sie § 929 S. 1 noch einmal. Ist danach der Abschluss eines Kaufvertrages Wirksamkeitsvoraussetzung der Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache? 5. Können Sie sich einen Fall vorstellen, in dem jemand von einem anderen Eigentum übertragen erhält, ohne vorher einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben? 6. Der Schenker will dem Beschenkten Eigentum an einem Buch verschaffen. Wie wird dies rechtlich wirksam erreicht? 2 Fälle (1) Der Matrose M hat von einer Seefahrt einen Papagei mitgebracht. Nachdem dem Vogel die gestutzten Federn nachgewachsen sind, fliegt er fort. Der Vogelliebhaber L fängt ihn ein und steckt ihn in einen Käfig. Wer hat Besitz und wer Eigentum an dem Vogel? (Wegen § 960 Abs. 2 BGB gehe man davon aus, dass M eine Zeitungsanzeige aufgegeben hat.) (2) Einem Studenten, der über diese Dinge nachdenkt, bleibt beim Mittagessen plötzlich der Bissen im Halse stecken: Hat er Besitz am Stuhl, auf dem er sitzt, an dem Essbesteck, an dem Bissen im Halse? (3) Hat der Student noch an dem vor der Mensa geparkten Pkw Besitz? (4) Wann erwirbt man den Besitz an Häusern, Mieträumen usw.? 3 Ansprüche aus dem Eigentum (1) E hat dem ihm befreundeten B ein Buch geliehen. Welche Ansprüche hat E, wenn B sich weigert, das Buch zurückzugeben? (2) Warum stellt das Gesetz dem E in Fall (1) zwei Ansprüche zur Verfügung? (3) Wie bezeichnet man es, wenn E die beiden Herausgabeansprüche gegen B hat? (4) In dem leerstehenden Hause des X haben sich zwei Landstreicher einquartiert. Jemand rät dem X, gegen sie auf Räumung zu klagen. Sehen Sie dafür eine Anspruchsgrundlage? (6) Der Hauseigentümer H hat dem M auf 5 Jahre sein Haus vermietet. Nachdem er sich über eine Lappalie erregt hat, klagt er auf Grund seines Eigentums gegen M auf Räumung. Mit Aussicht auf Erfolg? (8) Dem in X wohnenden Landwirt L missfällt es, dass während des Sommers immer mehr Feriengäste „Urlaub auf dem Dorf“ machen. Er lässt deshalb einen mit Mist beladenen Trecker tagelang vor dem Gasthaus des G stehen, so dass ein Teil der Gäste abreist. Was würden Sie dem G raten? (10) Was versteht man unter Immissionen und wo sind sie geregelt? 4 5