Unterrichtseinheit: Eigentum und Besitz

Werbung
Unterrichtseinheit: Eigentum und Besitz
Systemübung 7
Lesen Sie § 929 S. 1
A.
1.
Worin besteht die Rechtsfolge, die von dieser Vorschrift bestimmt wird?
2.
Auf welche Sachen ist § 929 anwendbar?
3.
Hinweis: Das Gesetz bezeichnet die Parteien des sachenrechtlichen
Übereignungsaktes als Veräußerer (z. B. in §§ 932–934) und Erwerber (generell in
§§ 929 ff). Der Vorgang der rechtsgeschäftlichen Übereignung wird als
Veräußerung bezeichnet (z. B. § 932), die vom Veräußerungsvorgang betroffene
Sache als veräußert (z. B. §§ 933, 934). Die Ausdrücke Veräußerer und Erwerber
dürfen nicht zur Bezeichnung der Parteien schuldrechtlicher Verträge benutzt
werden.
4.
Stellen Sie die drei Voraussetzungen einer wirksamen Eigentumsübertragung nach
§ 929 S. 1 zusammen.
5.
Was versteht das Gesetz unter Einigung? Welche Voraussetzungen müssen
gegeben sein, damit eine Einigung vorliegt?
6.
Sind im Sachenrecht Regeln über den Einigungsvorgang bei beweglichen Sachen
vorhanden? Wenn nicht, welche anderen Bestimmungen finden dann Anwendung?
7.
Übergabe ist die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an der Sache. Wodurch
wird diese vollzogen?
8.
Ist also die Übergabe eine Willenserklärung oder was sonst?
C.
1.
§§ 433 und 929 sehen jeweils Vertragsschlüsse mit unterschiedlichen
Rechtsfolgen vor. Worin unterscheiden sie sich?
a) in den Rechtsfolgen:
b) in den Voraussetzungen:
2.
Kontrollfragen:
a) Werden durch die Einigung Verpflichtungen der Parteien begründet?
b) Geht durch den Kaufvertrag das Eigentum von einer Person auf die andere
über?
3.
Als Verpflichtungsgeschäft bezeichnet man ein Rechtsgeschäft, durch das
Verpflichtungen mindestens einer Partei, d. h. Ansprüche einer anderen Partei
geschaffen werden. Durch ein Verfügungsgeschäft wird dagegen die
1
Herrschaftslage an einem Recht unmittelbar geändert (z. B. durch Übertragung auf
einen anderen, Aufhebung oder Änderung des Rechts).
Welches der unter 1 und 2 einander gegenübergestellten Rechtsgeschäfte
bezeichnet man danach als Verpflichtungsgeschäft, welches als
Verfügungsgeschäft?
D.
1.
Die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag werden durch Vollzug der notwendigen
Verfügungsgeschäfte erfüllt. Welche einzelnen Geschäfte sind danach im Regelfall
erforderlich für Abschluss und vollständige Erfüllung eines Kaufvertrags?
a) Für den Abschluss:
b) Für die Erfüllung:
2.
Die notwendigen Willenserklärungen können durch konkludente Handlung
abgegeben werden. Versuchen Sie, durch Auslegung des Verhaltens der
Beteiligten das Vorliegen der erforderlichen Erklärungen in folgendem Fall zu
bejahen:
A geht in den Laden des B, deutet auf ein Buch, das mit 10,- € ausgezeichnet ist
und legt einen Zehneuroschein hin. B gibt ihm das Buch und nimmt den
Geldschein aus dem Zahlteller.
a) Abschluss des Kaufvertrags
b) Einigung über den Übergang des Eigentums am Buch
c) Einigung über den Übergang des Eigentums am Geld
3.
Neben den unter 2 erörterten Verträgen sind noch zwei Realakte erforderlich.
Welche? Worin liegen sie hier?
4.
Lesen Sie § 929 S. 1 noch einmal. Ist danach der Abschluss eines Kaufvertrages
Wirksamkeitsvoraussetzung der Übertragung des Eigentums an einer beweglichen
Sache?
5.
Können Sie sich einen Fall vorstellen, in dem jemand von einem anderen Eigentum
übertragen erhält, ohne vorher einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben?
6.
Der Schenker will dem Beschenkten Eigentum an einem Buch verschaffen. Wie
wird dies rechtlich wirksam erreicht?
2
Fälle
(1) Der Matrose M hat von einer Seefahrt
einen Papagei mitgebracht. Nachdem dem
Vogel die gestutzten Federn
nachgewachsen sind, fliegt er fort. Der
Vogelliebhaber L fängt ihn ein und steckt ihn
in einen Käfig. Wer hat Besitz und wer
Eigentum an dem Vogel? (Wegen § 960
Abs. 2 BGB gehe man davon aus, dass M
eine Zeitungsanzeige aufgegeben hat.)
(2) Einem Studenten, der über diese Dinge
nachdenkt, bleibt beim Mittagessen plötzlich
der Bissen im Halse stecken: Hat er Besitz
am Stuhl, auf dem er sitzt, an dem
Essbesteck, an dem Bissen im Halse?
(3) Hat der Student noch an dem vor der
Mensa geparkten Pkw Besitz?
(4) Wann erwirbt man den Besitz an
Häusern, Mieträumen usw.?
3
Ansprüche aus dem Eigentum
(1) E hat dem ihm befreundeten B ein Buch
geliehen. Welche Ansprüche hat E, wenn B
sich weigert, das Buch zurückzugeben?
(2) Warum stellt das Gesetz dem E in Fall (1)
zwei Ansprüche zur Verfügung?
(3) Wie bezeichnet man es, wenn E die
beiden Herausgabeansprüche gegen B hat?
(4) In dem leerstehenden Hause des X
haben sich zwei Landstreicher einquartiert.
Jemand rät dem X, gegen sie auf Räumung
zu klagen. Sehen Sie dafür eine
Anspruchsgrundlage?
(6) Der Hauseigentümer H hat dem M auf 5
Jahre sein Haus vermietet. Nachdem er sich
über eine Lappalie erregt hat, klagt er auf
Grund seines Eigentums gegen M auf
Räumung. Mit Aussicht auf Erfolg?
(8) Dem in X wohnenden Landwirt L missfällt
es, dass während des Sommers immer mehr
Feriengäste „Urlaub auf dem Dorf“ machen.
Er lässt deshalb einen mit Mist beladenen
Trecker tagelang vor dem Gasthaus des G
stehen, so dass ein Teil der Gäste abreist.
Was würden Sie dem G raten?
(10) Was versteht man unter Immissionen
und wo sind sie geregelt?
4
5
Herunterladen