etwas von gesetz - Stjepan A Seder

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ETWAS VON GESETZ
zur Anmeldung und Beweisführung
Nach dem Gesetz zur Anmeldung und Beweisführung, viele unsere
Landsleute aus Deutschland und Östereich haben sich an mich mit den Briefen,
Telefon oder e-mail gewandt, oft sogar persönlich, mit der Frage, wie sie seine
Rechte zur Anmeldung und Beweisführung ausführen könnten und kann ich ihnen
dabei helfen. Allen habe ich geantwort, ich nehme gerne die Arbeit der Meldung (der
Anzeige) des enteigneten Eigentums für unsere Landsleute, die im Ausland leben an.
Allerdings sollten sie wissen, dass ich wegen der größeren Entfernung nicht in der
Lage bin, jede Arbeit zu erledigen, aber ich habe die Möglichkeit einen Anwalt zu
empfehlen oder zu engagieren, dessen Arbeit ich kontrollieren, lenken u.ä. könnte.
Dennoch verursacht dieses Verfahren gewisse Kosten, die nicht sonderlich
groß sind, wenn Dokumente des Eigentums und dessen Besitzer vorhanden sind.
Sollten diese Dokumente aber nicht vorhanden sein, sind die Kosten erheblich
größer, weil dann die Arbeit an den Archiven nötig wird, Staatssteuern anfallen und
genügend weitere Kosten hinzukommen. Falls alle erforderlichen Dokumente
vorhanden sind und keine Durchsuchung des Archivs nötig ist, so belaufen sich die
Kosten lediglich auf eine oder eventuell mehrere Reisen nach Belgrad.
Mit dem Gesetz der Meldung und Erfassung des enteigneten Eigentums wird
das Verfahren der Meldung und Erfassung des Eigentums geregelt, welches auf dem
Territorium der Republik Serbien ohne der Entschädigung im Marktwert oder der
gerechten Entschädigung enteignet wurde, mit der Anwendung der Vorschriften und
der Akten der Nationalisation, Agrarreform, Konfiszierung, Zwangsenteignung und
anderer Vorschriften, die nach dem 9. März 1945 erlassen und angewendet wurden.
Die Meldung des enteigneten Eigentums reichen nach der Verordnung
dieses Gesetztes die Personen ein, denen nach den aufgeführten Vorschriften
Eigentum weggenommen wurde oder deren Erben bzw. rechtliche Nachfolger.
Frühere Eigentümer und deren Erben, denen per Gesetz oder
internationalen Abkommen bzw. durch Einverständnis das Recht auf Entschädigung
für das enteignete Eigentum bestätigt wurde, haben kein Recht auf Einreichung der
Meldung auf Kosten eines anderen Staates.
Bei der Anzeige/Meldung sind einzureichen:
1. Die Kopien der Akten über die Enteignung des Eigentums oder
einen anderen materiellen Beweis, aus dem die Angaben des enteigneten
Eigentums sowie der Grund der Enteignung ersichtlich werden (Beschluss des
staatlichen Organs, gerichtliches Urteil, Beschluss u.ä.);
2. Der Nachweis der Eigenschaft als Antragsteller der
Meldung/Anzeige, sofern er nicht der frühere Eigentümer war (Beschluss der
Erbschaft bzw. ein anderer Nachweis über die rechtmäßige Nachfolge des
früheren Eigentümers oder der Nachweis des Todes der Person, deren
Eigentum weggenommen (entwendet) enteignet wurde und der Nachweis
über die Verwandschaft mit dieser Person)
3. Die anderen Bescheinigungen und Angaben, die von Bedeutung
für die Identifikation des Antragstellers und die Identifikation des enteigneten
Eigentums sein können.
Falls diese Dokumentation nicht vorhanden ist, besteht die Möglichkeit der
Rekonstruktion mittels staatlicher Archive. Die Meldung/Anzeige kann spätestens bis
30.Juni 2006 eingereicht werden. Dieser Zeitraum ist preclusiv, d.h. dass alle, die
den angegebenen Zeitraum versäumen, das Recht auf den Anspruch des Eigentums
verlieren.
Das Einreichen der Anzeige/Meldung von enteignetem Eigentum im Sinne
dieses Gesetzes stellt keinen Anspruch auf Verwirklichung des Rechts auf die
Rückgabe (führung) des enteigneten Eigentums oder der Schadenersatz für dieses
Eigentum, sondern die Voraussetzung, dass diese Forderung im Einklang mit einem
besonderen speziellen Gesetz eingereicht wird. Dieses Gesetz ist noch nicht
beschlossen und wird wahrscheinlich nach dem 30.Juni 2006 beschlossen werden
bzw. nachdem die Frist für die Meldungen verstrichen ist.
Viele unsere Ladesleute stellen mir die Frage, was sollen sie machen, wenn
sie keine vorhandenen Dokumente haben.
Meine Antwort ist immer, ohne Dokumenten kann ich gar nichts
unternehmen. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, in meisten Fällen, alle
Dokumente befinden sich in den Archiven und erst dann, sportlich gesagt, kommt die
Kvalifikation und erst dann besteht die Möglichkeit ihr Eigentum zurück zu
bekommen. Wer das nicht folgt, wird eliminiert.
Wenn sie nicht komplete Dokumentation haben, geben sie das was sie
haben. Ich weiß nicht, ob das genügt und ob die Behörden damit zufrieden wären,
aber man soll versuchen. Es gibt noch Zeit, und für manche Dokumente könnten sie
einen Anvalt angagieren.
Viel Dank das sie mich zugehört haben, für weitere Fragen stehe ich ihnen
zur Ferfügung.
2006.
Stjepan A. Söder
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