ETWAS VON GESETZ zur Anmeldung und Beweisführung Nach dem Gesetz zur Anmeldung und Beweisführung, viele unsere Landsleute aus Deutschland und Östereich haben sich an mich mit den Briefen, Telefon oder e-mail gewandt, oft sogar persönlich, mit der Frage, wie sie seine Rechte zur Anmeldung und Beweisführung ausführen könnten und kann ich ihnen dabei helfen. Allen habe ich geantwort, ich nehme gerne die Arbeit der Meldung (der Anzeige) des enteigneten Eigentums für unsere Landsleute, die im Ausland leben an. Allerdings sollten sie wissen, dass ich wegen der größeren Entfernung nicht in der Lage bin, jede Arbeit zu erledigen, aber ich habe die Möglichkeit einen Anwalt zu empfehlen oder zu engagieren, dessen Arbeit ich kontrollieren, lenken u.ä. könnte. Dennoch verursacht dieses Verfahren gewisse Kosten, die nicht sonderlich groß sind, wenn Dokumente des Eigentums und dessen Besitzer vorhanden sind. Sollten diese Dokumente aber nicht vorhanden sein, sind die Kosten erheblich größer, weil dann die Arbeit an den Archiven nötig wird, Staatssteuern anfallen und genügend weitere Kosten hinzukommen. Falls alle erforderlichen Dokumente vorhanden sind und keine Durchsuchung des Archivs nötig ist, so belaufen sich die Kosten lediglich auf eine oder eventuell mehrere Reisen nach Belgrad. Mit dem Gesetz der Meldung und Erfassung des enteigneten Eigentums wird das Verfahren der Meldung und Erfassung des Eigentums geregelt, welches auf dem Territorium der Republik Serbien ohne der Entschädigung im Marktwert oder der gerechten Entschädigung enteignet wurde, mit der Anwendung der Vorschriften und der Akten der Nationalisation, Agrarreform, Konfiszierung, Zwangsenteignung und anderer Vorschriften, die nach dem 9. März 1945 erlassen und angewendet wurden. Die Meldung des enteigneten Eigentums reichen nach der Verordnung dieses Gesetztes die Personen ein, denen nach den aufgeführten Vorschriften Eigentum weggenommen wurde oder deren Erben bzw. rechtliche Nachfolger. Frühere Eigentümer und deren Erben, denen per Gesetz oder internationalen Abkommen bzw. durch Einverständnis das Recht auf Entschädigung für das enteignete Eigentum bestätigt wurde, haben kein Recht auf Einreichung der Meldung auf Kosten eines anderen Staates. Bei der Anzeige/Meldung sind einzureichen: 1. Die Kopien der Akten über die Enteignung des Eigentums oder einen anderen materiellen Beweis, aus dem die Angaben des enteigneten Eigentums sowie der Grund der Enteignung ersichtlich werden (Beschluss des staatlichen Organs, gerichtliches Urteil, Beschluss u.ä.); 2. Der Nachweis der Eigenschaft als Antragsteller der Meldung/Anzeige, sofern er nicht der frühere Eigentümer war (Beschluss der Erbschaft bzw. ein anderer Nachweis über die rechtmäßige Nachfolge des früheren Eigentümers oder der Nachweis des Todes der Person, deren Eigentum weggenommen (entwendet) enteignet wurde und der Nachweis über die Verwandschaft mit dieser Person) 3. Die anderen Bescheinigungen und Angaben, die von Bedeutung für die Identifikation des Antragstellers und die Identifikation des enteigneten Eigentums sein können. Falls diese Dokumentation nicht vorhanden ist, besteht die Möglichkeit der Rekonstruktion mittels staatlicher Archive. Die Meldung/Anzeige kann spätestens bis 30.Juni 2006 eingereicht werden. Dieser Zeitraum ist preclusiv, d.h. dass alle, die den angegebenen Zeitraum versäumen, das Recht auf den Anspruch des Eigentums verlieren. Das Einreichen der Anzeige/Meldung von enteignetem Eigentum im Sinne dieses Gesetzes stellt keinen Anspruch auf Verwirklichung des Rechts auf die Rückgabe (führung) des enteigneten Eigentums oder der Schadenersatz für dieses Eigentum, sondern die Voraussetzung, dass diese Forderung im Einklang mit einem besonderen speziellen Gesetz eingereicht wird. Dieses Gesetz ist noch nicht beschlossen und wird wahrscheinlich nach dem 30.Juni 2006 beschlossen werden bzw. nachdem die Frist für die Meldungen verstrichen ist. Viele unsere Ladesleute stellen mir die Frage, was sollen sie machen, wenn sie keine vorhandenen Dokumente haben. Meine Antwort ist immer, ohne Dokumenten kann ich gar nichts unternehmen. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, in meisten Fällen, alle Dokumente befinden sich in den Archiven und erst dann, sportlich gesagt, kommt die Kvalifikation und erst dann besteht die Möglichkeit ihr Eigentum zurück zu bekommen. Wer das nicht folgt, wird eliminiert. Wenn sie nicht komplete Dokumentation haben, geben sie das was sie haben. Ich weiß nicht, ob das genügt und ob die Behörden damit zufrieden wären, aber man soll versuchen. Es gibt noch Zeit, und für manche Dokumente könnten sie einen Anvalt angagieren. Viel Dank das sie mich zugehört haben, für weitere Fragen stehe ich ihnen zur Ferfügung. 2006. Stjepan A. Söder