Rechtliche Grenzen der Spendenwerbung

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StiftungsWelt 02-2012
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service
tipps und beratung für stiftungen zu management, recht und finanzen
stiftungskommunikation
Rechtliche Grenzen der Spendenwerbung
Was Stiftungen nach Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht
beachten müssen
» » » Jeder Einzelne hat ein verfassungsrechtlich geschütztes
Recht, in Ruhe gelassen zu werden.
Er darf sich gegen ein Eindringen
anderer in seine Privatsphäre zur
Wehr setzen. Als Verbraucher darf
sich der potenzielle Spender insbesondere gegen jeden zur Wehr setzen, der ihn unzumutbar belästigt.
Der potenzielle Spender darf ferner
selbst darüber bestimmen, wie mit
seinen personenbezogenen Daten umgegangen werden darf. Spendenwerber müssen dies
beachten, wenn sie
nicht mit dem Datenschutzrecht und dem
Wettbewerbsrecht in
Konflikt geraten wollen. Andernfalls drohen hohe Bußgelder
und kostenpflichtige
Abmahnungen durch
dr. christian seyfert, ll.m. (usa)
konkurrierende Stifist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urhebertungen.
und Medienrecht. Als Spezialist für Datenschutzrecht ist er für die Kanzlei WINHELLER
Rechtsanwälte am Standort Frankfurt a.M.
tätig. Unternehmen sowie Vereine, Verbände,
Stiftungen und andere gemeinnützige
Organisationen aus dem In- und Ausland
schätzen ihn als erfahrenen Berater. Er veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge.
Kontakt
[email protected]
www.winheller.com
Datenschutzrechtliche Grenzen » » » Im Datenschutzrecht gilt der
Grundsatz, dass jede
Nutzung personenbezogener Daten verbo-
ten ist, es sei denn, dass der von
der Datennutzung Betroffene vorher schriftlich eingewilligt hat oder
das Gesetz die Datennutzung ausnahmsweise erlaubt. Auch die Nutzung personenbezogener Daten zur
Spendenwerbung fällt unter dieses
grundsätzliche datenschutzrechtliche Verbot. Eine vorherige schriftliche Einwilligung des Betroffenen wird nur sehr schwer zu erlangen sein und dürfte allenfalls bei
Altspendern in Betracht kommen.
Dieses Problem hat der Gesetzgeber erkannt und im Jahr 2009 zugunsten von Spendenwerbern ein
sogenanntes Listenprivileg in das
Bundesdatenschutzgesetz aufgenommen: Sofern der Spendenwerber bestimmte Daten rechtmäßig
erhoben und diese listenmäßig zusammengefasst hat, darf er diese
zur Spendenwerbung nutzen. Privilegiert für die Spendenwerbung
sind dabei ausschließlich folgende
Daten:
» Vorname und Nachname
einer Person
» Titel, akademischer Grad
» Anschrift
» Geburtsjahr (nicht: Geburtsdatum)
» Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung (z.B. Archi-
tekt, Rechtsanwalt, Einzelhandelskaufmann) sowie
» die Zugehörigkeit der Person
zu einer bestimmten Personengruppe (z.B. Mitglieder des Vereins X oder Kunden der Firma Y).
Der Betroffene muss vom Spendenwerber ausdrücklich darauf
hingewiesen werden, dass er künftigen Spendenwerbungen jederzeit
widersprechen kann. Bei einem
Widerspruch muss von künftigen
Spendenwerbungen zwingend abgesehen werden. Andernfalls drohen hohe Bußgelder.
Wettbewerbsrechtliche Grenzen » » » Zusätzlich zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen
muss der Spendenwerber auch die
Anforderungen nach dem Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb beachten. Dies ist Stiftungen
häufig nicht bekannt. Nach wettbewerbsrechtlichem Verständnis
gelten Stiftungen als Unternehmen
im Wettbewerb, wenn sie um Spendengelder miteinander in Konkurrenz treten. Die wettbewerblichen
Anforderungen, die eine Stiftung
beachten muss, sind dabei bedeutend weitreichender als die datenschutzrechtlichen Anforderungen.
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Konkret ist zu prüfen, ob die Spendenwerbung für den potenziellen
Spender im Einzelfall eine unzumutbare Belästigung bedeutet.
» Das Wettbewerbsrecht sieht die
Spendenwerbung mittels eines Telefonanrufs stets als unzumutbare Belästigung an, es
sei denn, der Angerufene hat
vorher seine Einwilligung dazu
erteilt. Die Beweislast dafür hat
die Stiftung.
» Die Spendenwerbung per EMail, Fax, SMS, MMS oder automatischer Anrufmaschine ist
ebenfalls generell verboten, es
sei denn, es liegt eine vorherige
ausdrückliche Einwilligung des
Adressaten in die konkrete Werbemaßnahme vor.
Eine Spendenwerbung per
Briefpost oder durch Einwurf eines
Schreibens in den Briefkasten des
potenziellen Spenders ist hingegen
grundsätzlich erlaubt, es sei denn,
der potenzielle Spender hat vorher
seinen entgegenstehenden Willen
erkennbar zum Ausdruck gebracht.
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Ein am Briefkasten angebrachter
Hinweis „Bitte keine Werbung einwerfen!“ ist der Stiftung bei Übersendung der Werbung per Briefpost nicht erkennbar. Erkennbar ist
der Stiftung dieser Hinweis jedoch
dann, wenn sie die Spendenwerbung über ihre eigenen Mitarbeiter in die Briefkästen potenzieller Spender einwerfen lässt. Eine
Wurfsendung darf in diesem Fall
nicht erfolgen.
Empfehlungen » » » Stiftungen
befinden sich dann auf der sicheren Seite, wenn sie nur solche Daten potenzieller Spender sammeln,
die über das datenschutzrechtliche
Listenprivileg gedeckt sind. Diese
Daten können dabei aus allgemein
zugänglichen Quellen erhoben
werden, z.B. Telefonbüchern oder
dem Internet. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht dürfen diese Daten aber praktisch nur durch Übersendung der Spendenwerbung
per Briefpost oder im Wege der
Wurfsendung durch Einwurf in den
Briefkasten genutzt werden. Auch
dies ist allerdings stets nur zulässig, sofern kein entgegenstehender
Wille des potenziellen Spenders
erkennbar ist.
Spendenwerber haben es in
Deutschland also nicht leicht. Das
Recht des Einzelnen, in Ruhe gelassen zu werden, hat in Deutschland einen übergeordneten Stellenwert. Spendenwerbung durch
individuelle Kaltkontaktaufnahme
bleibt praktisch auf Briefpost und
Wurfsendungen beschränkt. Der
Wille des Einzelnen hat stets Vorrang. Im Übrigen können Stiftungen Spender weitgehend nur durch
öffentliche Werbung in geeigneten
Medien für sich gewinnen – und
selbstverständlich auch durch positives gemeinnütziges Handeln in
der Öffentlichkeit. « « «
Datenschutzrechtliche
Anforderungen
Wettbewerbsrechtliche
Anforderungen
Vorherige schriftliche Einwilligung
des potenziellen Spenders
oder
Nutzung folgender listenmäßig zusammengefasster Daten des potenziellen Spenders:
» Vorname und Nachname,
» Titel, akademischer Grad,
» Anschrift, Geburtsjahr (nicht: Geburtsdatum),
» Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung sowie die Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Personengruppe
» Liegt eine „unzumutbare Belästigung“ des potenziellen Spenders vor?
» Spendenwerbung durch Telefonanrufe: Verboten, es sei denn,
vorherige Einwilligung des potenziellen Spenders vorhanden
» Spendenwerbung per E-Mail, Fax, SMS, MMS oder automatischer
Anrufmaschine: Verboten, es sei denn, vorherige ausdrückliche Einwilligung
des potenziellen Spenders in die konkrete Werbemaßnahme vorhanden
» Spendenwerbung per adressierter Briefpost:
Erlaubt, es sei denn, entgegenstehender Wille des potenziellen
Spenders erkennbar. Briefkastenschild „Keine Werbung“ ist für
Stiftung nicht erkennbar.
» Spendenwerbung per Wurfsendung in Briefkasten durch Stiftungsmitarbeiter:
Erlaubt, es sei denn, entgegenstehender Wille des potenziellen Spenders erkennbar. Briefkastenschild „Keine Werbung!“ ist für Stiftung erkennbar.
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