Telefon: 233- 24602 Telefax: 233- 25575 [email protected] Herr Hetzel Kreisverwaltungsrefe rat Hauptabteilung I Gewerbeangelegenheiten KVR- I/31 Verbot der Bandenwerbung für unerlaubtes Glücksspiel in der „Allianz - Arena“ Antrag Nr.08- 14 / A 01039 der Stadtratsfraktion Die Grünen/RL vom 11.09.2009 Beschluss des Kreisverwaltungsausschusses vom 06.10.2009 (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Mit Antrag zur dringlichen Behandlung im Kreisverwaltungsausschuss vom 06.10.2009 hat die Fraktion Die Grünen – rosa liste beantragt, die Verwaltung aufzu fordern, darüber zu berichten, wie es möglich war, dass der FC Bayern in der „Allianz Arena“ die Bandenwerbung der privaten Wettspielfirma „bwin“ aufstellen konnte. Des Weiteren soll darüber berichtet werden, warum im Jahre 2006 gegen den TSV 1860 in dieser Sache vorgegangen wurde, jetzt gegen den FC Bayern aber nicht. Hierzu wird Folgendes mitgeteilt: 1. Werbung für die Pokerschule free- bwin.com Mit Schreiben vom 22.12.2008 wurde das KVR von der Regierung von Oberbayern darauf aufmerksam gemacht, dass seit einigen Wochen bei Spielen des FC Bayern München in der Allianz- Arena mit dem Logo „free- bwin.com“ geworben werde. Grundlage für diese Werbung sei ein Kooperationsvertrag zwischen dem FC Bayern München und der bwin- Gruppe. Die Regierung von Oberbayern hat das KVR gebeten, diese Werbung für unerlaubtes Glücksspiel durch den FC Bayern München sowohl in der Allianz - Arena als auch auf dem Trainingsgelände des FC Bayern München an der Säbener Straße zu unterbinden. Am 13.01.2009 hat die Gewerbebehörde als Fachdienststelle dazu Stellung genom men und der Regierung mitgeteilt, man könne der Weisung nicht nachkommen, da lediglich eine kostenlose Pokerschule der bwin- Gruppe beworben werde. Es liege also keine Werbung für unerlaubtes Glücksspiel vor. Soweit im Internet ein Zusammen hang mit einem kommerziellen, nicht erlaubten Angebot bestehe, sei für die Ahndung die Regierung von Mittelfranken zuständig. Die Rechtsabteilung des Kreisverwaltungsreferats hat mit Schreiben vom 19.01.2009 die Ansicht der Gewerbebehörde bestätigt. Die Ordnungsbehörde habe zu trennen zwischen der unbedenklichen Werbung des FC Bayern für ein unentgeltliches Glücksspielangebot (kostenlose Pokerschule, free- bwin.com) und der unzulässigen Werbung für ein entgeltliches Glücksspielangebot. Eine Untersagungsanordnung habe sich dann aber nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein- Westfalen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die unzulässigen Werbemaßnahmen zu beschränken. Auf Seite 2 eine Gesamtbetrachtung komme es nicht an. Zuständige Behörde für die Untersagung unzulässiger Internet - Werbung sei die Regierung von Mittelfranken. Am 23.01.2009 erging ein entsprechendes Schreiben des Kreisverwaltungsreferats an die Regierung von Oberbayern. Mit Schreiben vom 23.02.2009 teilte die Regierung von Oberbayern dem Kreisver waltungsreferat mit, dass sie sich der Rechtsauffassung des KVR nicht anschließe, und wies die Landeshauptstadt München erneut und mit sofortiger Wirkung an, dem FC Bayern unverzüglich sofort vollziehbar unter Androhung eines empfindlichen Zwangsgeldes (50.000,- €) die Werbung für in Bayern nicht zugelassene Glücksspie lanbieter – insbesondere „free- bwin.com“ - zu untersagen und dieses Verbot zu voll ziehen. Daraufhin wurde am 12.03.2009 die Rechtsabteilung des Direktoriums eingeschaltet, die die Rechtsauffassung des Kreisverwaltungsreferats mit E-Mail vom 19.03.2009 voll bestätigte. In einem neuerlichen Schreiben des Kreisverwaltungsreferats an die Regierung von Oberbayern vom 30.03.2009 wurde diese dahingehend unterrichtet, dass nach noch maliger Prüfung des Vorganges und unter Einbindung des Direktoriums - Rechtsabtei lung der Weisung der Regierung von Oberbayern aus Rechtsgründen nicht entspro chen werden könne. Die Regierung handelte nun aufgrund eigener Zuständigkeit im Glücksspielstaatsver trag selbst und erließ am 12.05.2009 einen Untersagungsbescheid an den FC Bayern München. Das Werben für die bwin Interactive Entertainment AG, insbesondere für die websports Entertainment Marketing Services AG mit „free- bwin.com“ sei zu unterlassen, soweit nicht im Internet geworben werde. Am 19.05.3009 wies der Staatsminister des Innern die Regierung von Oberbayern an, die Vollziehung der Untersagungsverfügung vom 12.05.2009 auszusetzen. Die Regierung von Oberbayern erließ dann am 14.07.2009 einen zweiten Unter sagungsbescheid an den FC Bayern mit im Wesentlichen gleichem Tenor wie im Bescheid vom 12.05.2009. Sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Im Eilverfahren lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 07.09.2009 den Antrag des FC Bayern auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 14.07.2009 ab. Die Werbung mit dem Schriftzug „free- bwin.com“ auf den Banden im Fußballstadion, auf Presse- und Interviewwänden und auf der Geschäftsstelle sei von ihrer tatsächlichen Wirkung her nicht Werbung für die auf der Website „free- bwin.com“ angebotene kostenlose Pokerschule, sondern wegen des prägenden Firmenlogos „bwin “ im Schriftzug Werbung für das in Bayern unerlaubte Glücksspielangebot der „bwin“- Gruppe. Bei der Erfassung des werbenden Charakters des Schriftzugs „free- bwin.com“ auf den Stadionbanden o.ä. sei daher nicht auf den Inhalt der Website „free- bwin.com“ abzu stellen. Es komme gerade nicht der Inhalt der Website „free- bwin.com“ unmittelbar visuell zum Ausdruck, sondern allein der Schriftzug „free- bwin.com“. Der maßgebli che visuelle Werbeeindruck auf den Betrachter im Stadion oder den Betrachter der Interviewwände sei nur der Schriftzug. Der mit diesem Schriftzug transportierte werbli che Gehalt sei nicht die Werbung für eine kostenlose Pokerschule. Dem Beobachter springe eindeutig der prägende Bestandteil des Schriftzugs ins Auge, nämlich das Logo „bwin“ des Glücksspielanbieters „bwin“. Darüber hinaus sei der Schriftzug auf der Bandenwerbung in denselben Farben und Schriftarten gehalten wie die Werbung für „bwin“. Durch den Schriftzugsbestandteil Seite 3 „bwin“, verstärkt durch die Farb- und Schriftzugsgestaltung, werde der Betrachter auf die etablierte Marke „bwin“ gestoßen. Er assoziere bei der Rezeption des Schriftzugs „free- bwin.com“ damit genau die Marke „bwin“. Damit werde eindeutig für diese Marke geworben. Da die „bwin“ - Gruppe in Bayern über keine gültige Erlaubnis zur Vermittlung und Veranstaltung von Glücksspielen verfüge, liege Werbung für unerlaubtes Glücksspiel vor, welche nach § 5 Abs. 4 GlüStV generell verboten sei. Mit Schreiben vom 21.09.2009 wurde gegen den Beschluss vom 07.09.2009 Beschwerde eingelegt. Der FC Bayern München hat gegenüber der Regierung von Oberbayern erklärt, bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage die beanstandete Werbung zu unterlassen. 2. Werbung für den Sportwettenanbieter bwin Sowohl der TSV München von 1860 als auch der AC Mailand waren (TSV 1860 Mün chen) bzw. sind (AC Mailand) mit der Werbung für ihren Trikotsponsor für einen in Bayern nicht zugelassenen Sportwettanbieter („bwin“) tätig. Die Trikotwerbung ist damit Werbung für verbotenes Glücksspiel und folglich ein eindeutiger Verstoß gegen das Werbeverbot des § 5 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Mit der Bandenwerbung des FC Bayern wird dagegen für eine kostenlose Pokerschule geworben, deren Tätigkeit unstreitig nicht verboten ist, auch wenn sie zur kommerziellen bwinGruppe gehört. Damit lag ein anderer Sachverhalt vor, der von der Landeshauptstadt München auch rechtlich anders beurteilt wurde. In seiner Eilentscheidung vom 07.09.2009 hat das VG München allerdings – wie unter 1. dargelegt - eine solche differenzierte Betrachtung nicht angestellt und die Auf fassung vertreten, dass auch diese Bandenwerbung zu verbieten sei. Der Ausgang des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bleibt abzuwarten. Der Korreferent des Kreisverwaltungsreferats, Herr Stadtrat Brannekämper, und der Verwaltungsbeirat der HA I- Gewerbeangelegenheiten- , Herr Stadtrat Benker haben von der Beschlussvorlage Kenntnis genommen. II. Antrag des Referenten 1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen. 2. Der Antrag Nr. 08- 14 / A 01039 der Stadtratsfraktion Die Grünen/RL vom 11.09.2009 ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt. 3. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag Stadtrat der Landeshauptstadt München Der/Die Vorsitzende Der Referent Seite 4 Ober- /Bürgermeister/in Dr. Blume- Beyerle Berufsmäßiger Stadtrat IV. Abdruck von I. - III. über den stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium - HA I- Rechtsabteilung (3- fach) an das Direktorium - Dokumentationsstelle an das Direktorium - HA II- Rechtsabteilung an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei V. WV bei Kreisverwaltungsreferat - GL- 10 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt 2. An das Referat für Arbeit und Wirtschaft 3. Mit Vorgang zurück zum Kreisverwaltungsreferat HA I zu weiteren Veranlassung Am ........................ Kreisverwaltungsreferat – GL 10 I.A.