Die Werberegelungen in RTVG und RTVV neu seit 1.2. bzw. 1.4. 2010 SRG-Fernsehprogramme (Werbeverbot im Radio) Erkennbarkeit der Werbung Werbung und Sponsoring für Tabakwaren Konzessionierte Programme Nicht konzessionierte Werbefenster in deutschen Fernsehrogrammen mit und ohne Radioprogramme und nicht (wichtigste Regelungen aus den gemeinsamen Gebührenanteil, sowie konzessionierte TVRichtlinien der deutschen Landesmedienanstalten) Fernsehprogramme ohne Programme, die nicht im Konzession, die im Ausland Ausland empfangen werden empfangen werden können können Werbung muss vom redaktionellen Programmteil durch ein besonderes akustisches Analoge, aber detaillierter umschriebene Regelung beziehungsweise optisches Erkennungssignal getrennt sein. Im Fernsehen ist dabei der Begriff Werbung zu verwenden. Wird ein Werbespot bis 10 Sekunden Länge einzeln ausgestrahlt, so kann ausnahmsweise auf ein Erkennungssignal verzichtet werden, wenn der Werbespot durchgehend und deutlich erkennbar mit dem Begriff "Werbung" gekennzeichnet ist. In sich geschlossene Werbesendungen im Fernsehen, die länger als 60 Sekunden dauern, müssen durchgehend und deutlich erkennbar mit dem Begriff "Werbung" gekennzeichnet sein. In sich geschlossene Werbesendungen am Radio, die nicht eindeutig als solche erkennbar sind, dürfen nicht länger als 60 Sekunden dauern. In der Werbung lokaler oder regionaler Radioveranstalter, deren Versorgungsgebiet weniger als 150'000 Einwohner ab 15 Jahren umfasst, dürfen Programmmitarbeitende mitwirken, wenn sie keine Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen moderieren. Dasselbe gilt für lokale oder regionale Fernsehveranstalter, deren Versorgungungsgebiet weniger als 250'000 Einwohner ab 15 Jahren umfasst. verboten IGEM · Interessengemeinschaft Elektronische Medien c/o Ueli Custer · Erlenweg 13 · CH-4514 Lommiswil T +41 32 641 06 10 · F +41 32 641 34 86 · [email protected] www.igem.ch keine spezielle Regelung nicht relevant nicht relevant verboten gemäss vorläufigem (deutschen) Tabakgesetz 1 Werbung und Sponsoring für verboten alkoholische Getränke gemäss Alkoholgesetz (gebrannte Wasser) Werbung und Sponsoring für Erlaubt (mit Einschränkungen gemäss Lebensmittelverordnung und EÜGF; insbesondere nicht Bier und Wein vor, während und nach Sendungen, die sich an Kinder und Jugendliche richten) Werbung und Sponsoring für verboten politische Parteien und Politiker Werbung und Sponsoring für Verboten, sobald das Datum der Abstimmung bekannt gemacht wurde Themen einer Volksabstimmung Werbung und Sponsoring für verboten religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen Werbung und Sponsoring für Erlaubt gemäss Heilmittelgesetz vom 15.12.2000 nicht verschreibungspflichtige Heilmittel Verkaufsangebote für Heilmittel verboten und medizinische Schleichwerbung und verboten (Schleichwerbung ist die Darstellung werbenden Charakters von Waren, unterschwellige Werbung Dienstleistungen oder Ideen in redaktionellen Sendungen, insbesondere gegen Entgelt. Werbung, die religiöse oder verboten politische Überzeugungen herabmindert Irreführende oder unlautere Werbung Werbung, die zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet Werbung, die sich an Minderjährige richtet oder in der Minderjährige erscheinen verboten verboten Darf weder deren mangelnde Lebenserfahrung ausnützen noch sie in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung beeinträchtigen. IGEM · Interessengemeinschaft Elektronische Medien c/o Ueli Custer · Erlenweg 13 · CH-4514 Lommiswil T +41 32 641 06 10 · F +41 32 641 34 86 · [email protected] www.igem.ch Werbung und Teleshopping für alkoholische Getränke dürfen den übermässigen Genuss solcher Getränke nicht fördern.Dabei wird nicht zwischen gebrannten Wassern und leichten Alkoholika wie Bier und Wein unterschieden. Ähnlich wie in der Schweiz sind zudem (in allen Medien) gestalterische Vorschriften zu beachten keine spezielle Regelung, dürfte aber unter das Verbot politischer Werbung fallen Werbebeschränkungen gemäss (deutschem) Heilmittelwerbegesetz verboten, insbesondere gegen Entgelt Werbung und Teleshopping dürfen nicht die Menschwürde verletzen, Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder etnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Relöeigion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung beinhalten oder fördern. Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden. Werbung und Teleshopping dürfen nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesunheit oder Sicherheit sowie in hohem Masse den Schutz der Umwelt gefährden. Ist für Deutschland in einer speziellen Richtlinie zur Gewährleistung der Menschenwürde und des Jugendschutzes geregelt. 2 Dauer der Werbung Unterbrecherwerbung Werbespots und länger dauernde Werbeformen dürfen zusammen höchstens 8% (ab 1.1. 2001: 15%) der täglichen Sendezeit betragen. Werbespots dürfen höchstens 15% der täglichen Sendzeit und höchstens 12 Minuten innerhalb einer natürlichen vollen Stunde beanspruchen. Keine Einschränkungen Der Anteil der Sendezeit für Fernsehwerbespots innerhalb einer Stunde darf 20% nicht überschreiten. Zwischen 18 und 23 Uhr dürfen Werbespots und länger dauernde Werbeformen zusammen höchstens 12 Minuten innerhalb einer natürlichen vollen Stunde betragen Während des übrigen Tages dürfen Werbespots höchstens 12 Minuten innerhalb einer natürlichen vollen Stunde betragen. Sie darf den Gesamtzusammenhang und den Wert der betroffenen Sendung nicht beeinträchtigen. Eine Unterbrechung in Kinospielfilme, Fernsehfilme Keine Einschränkungen Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots im Sendungen, die länger als 90 (unter Vorbehalt von Serien, Fernsehen müssen die Ausnahme bleiben; dies gilt Minuten dauern, ist erlaubt. Reihen und Dokumentarfilmen) nicht bei der Übertragung von Sportveranstaltungen. Ab 1.1. 2011 ist zwischen 23 sowie Nachrichtensendungen Die Einfügung von Werbe- oder Teleshopping-Spots im Uhr und 18 Uhr des Folgetages und Sendungen zum Fernsehen darf den Zusammenhang von Sendungen für jeden programmierten politischen Zeitgeschehen unter Berücksichtigung der natürlichen Zeitraum von mindestens 30 dürfen für jeden Sendeunterbrechungen sowie der Dauer und der Art Minuten eine programmierten Zeitraum von der Sendung nicht beeinträchtigen noch die Rechte Werbeunterbrechung erlaubt mindestens 30 Minuten einmal von Rechteinhabern verletzen. Filme mit Ausnahme mit Werbung unterbrochen von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen sowie werden. Bei der Übertragung Kinofilme und Nachrichtensendungen dürfen für jeden von Anlässen, die Pausen programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten enthalten, ist zusätzlich das einmal für Fernsehwerbung oder Teleshopping Einfügen von Werbung in den unterbrochen werden. Pausen erlaubt. Für alle andern Sendungen, insbesondere für Serien, Reihen und Dokumentarfilme gelten keine Einschränkungen. In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, ist das Einfügen von Werbung zwischen diesen Teilen zulässig Bei der Übertragung von Anlässen, die Pausen enthalten, ist zusätzlich zu Absatz 1 das Einfügen von Werbung in den Pausen erlaubt. Die Übertragung von Gottesdiensten sowie Kindersendungen dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden. IGEM · Interessengemeinschaft Elektronische Medien c/o Ueli Custer · Erlenweg 13 · CH-4514 Lommiswil T +41 32 641 06 10 · F +41 32 641 34 86 · [email protected] www.igem.ch 3 Sponsornennungen Am Anfang oder am Schluss obligatorisch. Während der Ausstrahlung darf in knapper Form an Ähnliche Regelung wie in der Schweiz das Sponsorverhältnis erinnert werden (Insert). Pro zehn Minuten Sendezeit ist ein Insert pro Sponsor zulässig. In Kindersendungen sind Inserts unzulässig. Gesponserte Sendungen Sie sind als solche zu kennzeichnen. Dazu können insbesondere der Name, das Firmenemblem oder ein anderes Symbol, Produkte und Dienstleistungen des Sponsors verwendet werden. Jede Sponsornennung muss einen eindeutigen Bezug zwischen Sponsor und Sendung herstellen. Die Sponsornennung darf nicht unmittelbar zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren und Dienstleistungen anregen, insbesondere nicht durch verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen. Auftritt des Sponsors in der Waren und Dienstleistungen, die ein Sponsor zur Verfügung stellt, dürfen in die Sendung Sendung (Product Placement) integriert werden (Produktplatzierung). Die Produktplatzierung unterliegt den Bestimmungen über das Sponsoring. Auf Produktplatzierungen muss am Anfang und am Ende der Sendung sowie nach jeder Werbeunterbrechung eindeutig hingewiesen werden. Für Produktplatzierungen, Produktionshilfen und Preise von untergeordneterm Wert bis 5000 Franken genügt ein einmaliger Hinweis. Von dieser Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Kinospiel-, Fernseh- und Dokumentarfilme, die nicht vom Veranstalter selbst oder von einem Unternehmen, das dieser beherrscht, produziert oder in Auftrag gegeben wurde bzw. vom Veranstalter an unabhängige Filmschaffende in Auftrag gegeben und von ihm zu wenniger als 40 Prozent mitfinanziert wurden (Koproduktionen). In Kindersendungen, Dokumentarfilmen und religiösen Sendungen ist die Produktplatzierung unzulässig. Ausser der Sponsor stellt lediglich Waren oder Dienstleistungen von untergeordnetem Wert insbesondere als Produktionshilfen oder Preise kostenlos zur Verfügung und leistet kein zusätzliches Entgelt. IGEM · Interessengemeinschaft Elektronische Medien c/o Ueli Custer · Erlenweg 13 · CH-4514 Lommiswil T +41 32 641 06 10 · F +41 32 641 34 86 · [email protected] www.igem.ch Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden. Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnisse ist. Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf für den Namen oder das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind. Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden. In Kindersendungen und Sendungen religiösen Inhalts ist das Zeigen von Sponsorenlogos untersagt. Detaillierte Regelung über Schleichwerung und Produktplatzierung in den gemeinsamen Werberichtlinien der deutschen Landesmedienanstalten. 4 Splitscreen-Werbung Verkaufssendungen (Sendungen, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthalten und mindestens 15 Minuten dauern) Verkaufsangebote (Direktmarketing-Spots) Verkaufsprogramm (Programm, das ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und übriger Werbung besteht) Interaktive Werbung Nur bei der Übertragung von Sportveranstaltungen erlaubt Erlaubt in Sendungen, in denen auch Unterbrecherwerbung erlaubt ist; mit Ausnahme von Nachrichtensendungen (Zeit wird als Werbezeit mitgezählt) Die Fläche, die der Werbung dient, muss eine Einheit bilden, an den Bildschirmrand grenzen, darf den redaktionellen Inhalt optisch nicht trennen und nicht mehr als einen Drittel der Bildschirmfläche bedecken. Die Werbung muss durch klar sichtbare Grenzen und eine unterschiedliche optische Ausgestaltung vom redaktionellen Programm getrennt sein, dauernd durch den deutlich lesbaren Schriftzug "Werbung" gekennzeichnet sein und auf eine optische Darstellung (also ohne Ton) beschränkt sein. erlaubt verboten Die Trennung von Werbung und Programm erfolgt durch die räumliche Aufteilung des Bildschirms. Ein Split Screen kann sowohl durch Spotwerbung in einem gesonderten Fenster als auch durch optisch hinterlegrte Laufbandwerbung erfolgen. Split Screen ist nur zulässig, wenn die Werbung durch eindeutige optische Mittel vom übrigen Programm getrennt und als solche gekennzeichnet wird. Eindeutigkeit ist insbesondere gegeben, wenn das Werbefenster während des gesamten Verlaufs durch den Schriftzug "Werbung" vom redaktionellen Teil des Programms abgetrennt ist. gleich geregelt wie Spotwerbung verboten Ist für Deutschland in einer speziellen Richtlinie zur Gewährleistung der Menschenwürde und des Jugendschutzes geregelt. gleich geregelt wie Spotwerbung Verkaufssendungen dürfen Keine Einschränkungen insgesamt während höchstens drei Stunden täglich ausgestrahlt werden. Pro Tag sind höchstens acht Verkaufssendungen zulässig. Dürfen sich nicht an Minderjährige richten und keine alkoholischen Getränke enthalten. In Verkaufsprogrammen dürfen Keine Einschränkungen andere Formen der Werbung als Verkaufsangebote höchstens 15 Prozent der täglichen Sendezeit beanspruchen Hat das Publikum durch Aktivierung eines am Bildschirm eingeblendeten Signets die Möglichkeit, aus dem Programm in ein interaktives Umfeld zu wechseln, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Nach der Aktivierung muss das Publikum darauf hingewiesen werden, dass es das Fernsehprogramm verlässt und in ein kommerzielles Umfeld gelangt. Im Anschluss an diesen Hinweis muss das Publikum den Eintritt in das kommerzielle Umfeld bestätigen. Die der Bestätigung unmittelbar folgende Oberfläche darf keine Werbung für Produkte oder Dienstleistungen enthalten, für welche im Fernsehen ein Werbeverbot besteht. Wird das Signet in das redaktionelle Programm eingefügt, gilt es als Split-Screen-Werbung mit den entsprechenden Konsequenzen bezüglich Werbezeit und Verbot in bestimmten Sendungen. IGEM · Interessengemeinschaft Elektronische Medien c/o Ueli Custer · Erlenweg 13 · CH-4514 Lommiswil T +41 32 641 06 10 · F +41 32 641 34 86 · [email protected] www.igem.ch keine spezielle Regelung 5 Virtuelle Werbung Virtuelle Werbung ist die Veränderung des zu verbreitenden Signals, indem am Ort der Aufnahme bestehende Werbeflächen durch andere ersetzt werden. Sie ist zulässig sofern die zu ersetzende Werbefläche in Zusammenhang mit einem von Dritten organisierten öffentlichen Ereignis steht und am Ort der Aufnahme eine bestehende, unbewegliche Werbefläche ersetzt, die von Dritten eigens für dieses Ereignis aufgestellt wurde. Die auf dem Bildschirm sichtbare Werbung darf nur dann bewegte Bilder verwenden, wenn die ersetzte Werbefläche bereits bewegte Bilder enthielt. Zudem muss am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf hingewiesen werden, dass die Sendung virtuelle Werbung enthält. Die Zeit wird aber nicht der Werbung angerechnet. Im Rahmen von Übertragungen Erlaubt in Sendungen, in denen auch Unterbrecherwerbung von Sportanlässen und unter erlaubt ist; mit Ausnahme von Nachrichtensendungen. Art. 9 Beachtung von RTVG über die Erkennbarkeit der Werbung sowie Art. 11 RTVG einschränkenden, formalen über Einfügung und Dauer der Werbung sind nicht anwendbar. Vorschriften erlaubt. 2. Juli 2010/CU IGEM · Interessengemeinschaft Elektronische Medien c/o Ueli Custer · Erlenweg 13 · CH-4514 Lommiswil T +41 32 641 06 10 · F +41 32 641 34 86 · [email protected] www.igem.ch Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist zulässig, wenn am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf hingewiesen wird und durch sie eine am Ort der Übertragung ohnehin bestehende Werbung ersetzt wird. ohne Gewähr 6