Die Werberegelungen in RTVG und RTVV

Werbung
Die Werberegelungen in RTVG und RTVV
neu seit 1.2. bzw. 1.4. 2010
SRG-Fernsehprogramme
(Werbeverbot im Radio)
Erkennbarkeit der Werbung
Werbung und Sponsoring für
Tabakwaren
Konzessionierte Programme
Nicht konzessionierte
Werbefenster in deutschen Fernsehrogrammen
mit und ohne
Radioprogramme und nicht
(wichtigste Regelungen aus den gemeinsamen
Gebührenanteil, sowie
konzessionierte TVRichtlinien der deutschen Landesmedienanstalten)
Fernsehprogramme ohne
Programme, die nicht im
Konzession, die im Ausland Ausland empfangen werden
empfangen werden können
können
Werbung muss vom redaktionellen Programmteil durch ein besonderes akustisches
Analoge, aber detaillierter umschriebene Regelung
beziehungsweise optisches Erkennungssignal getrennt sein. Im Fernsehen ist dabei der Begriff
Werbung zu verwenden. Wird ein Werbespot bis 10 Sekunden Länge einzeln ausgestrahlt, so
kann ausnahmsweise auf ein Erkennungssignal verzichtet werden, wenn der Werbespot
durchgehend und deutlich erkennbar mit dem Begriff "Werbung" gekennzeichnet ist.
In sich geschlossene Werbesendungen im Fernsehen, die länger als 60 Sekunden dauern,
müssen durchgehend und deutlich erkennbar mit dem Begriff "Werbung" gekennzeichnet sein.
In sich geschlossene Werbesendungen am Radio, die nicht eindeutig als solche erkennbar sind,
dürfen nicht länger als 60 Sekunden dauern.
In der Werbung lokaler oder regionaler Radioveranstalter,
deren Versorgungsgebiet weniger als 150'000 Einwohner ab 15
Jahren umfasst, dürfen Programmmitarbeitende mitwirken,
wenn sie keine Nachrichtensendungen oder Sendungen zum
politischen Zeitgeschehen moderieren. Dasselbe gilt für lokale
oder regionale Fernsehveranstalter, deren
Versorgungungsgebiet weniger als 250'000 Einwohner ab 15
Jahren umfasst.
verboten
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keine spezielle Regelung
nicht relevant
nicht relevant
verboten gemäss vorläufigem (deutschen)
Tabakgesetz
1
Werbung und Sponsoring für
verboten
alkoholische Getränke gemäss
Alkoholgesetz (gebrannte
Wasser)
Werbung und Sponsoring für
Erlaubt (mit Einschränkungen gemäss Lebensmittelverordnung und EÜGF; insbesondere nicht
Bier und Wein
vor, während und nach Sendungen, die sich an Kinder und Jugendliche richten)
Werbung und Sponsoring für
verboten
politische Parteien und Politiker
Werbung und Sponsoring für
Verboten, sobald das Datum der Abstimmung bekannt gemacht wurde
Themen einer
Volksabstimmung
Werbung und Sponsoring für
verboten
religiöse Bekenntnisse und die
sie vertretenden Institutionen
und Personen
Werbung und Sponsoring für
Erlaubt gemäss Heilmittelgesetz vom 15.12.2000
nicht verschreibungspflichtige
Heilmittel
Verkaufsangebote für Heilmittel
verboten
und medizinische
Schleichwerbung und
verboten (Schleichwerbung ist die Darstellung werbenden Charakters von Waren,
unterschwellige Werbung
Dienstleistungen oder Ideen in redaktionellen Sendungen, insbesondere gegen Entgelt.
Werbung, die religiöse oder
verboten
politische Überzeugungen
herabmindert
Irreführende oder unlautere
Werbung
Werbung, die zu einem
Verhalten anregt, welches die
Gesundheit, die Umwelt oder
die persönliche Sicherheit
gefährdet
Werbung, die sich an
Minderjährige richtet oder in
der Minderjährige erscheinen
verboten
verboten
Darf weder deren mangelnde Lebenserfahrung ausnützen noch sie in ihrer körperlichen und
seelischen Entwicklung beeinträchtigen.
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Werbung und Teleshopping für alkoholische Getränke
dürfen den übermässigen Genuss solcher Getränke
nicht fördern.Dabei wird nicht zwischen gebrannten
Wassern und leichten Alkoholika wie Bier und Wein
unterschieden. Ähnlich wie in der Schweiz sind zudem
(in allen Medien) gestalterische Vorschriften zu
beachten
keine spezielle Regelung, dürfte aber unter das Verbot
politischer Werbung fallen
Werbebeschränkungen gemäss (deutschem)
Heilmittelwerbegesetz
verboten, insbesondere gegen Entgelt
Werbung und Teleshopping dürfen nicht die
Menschwürde verletzen, Diskriminierungen aufgrund
von Geschlecht, Rasse oder etnischer Herkunft,
Staatsangehörigkeit, Relöeigion oder Glauben,
Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung
beinhalten oder fördern.
Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen
oder den Interessen der Verbraucher schaden.
Werbung und Teleshopping dürfen nicht
Verhaltensweisen fördern, die die Gesunheit oder
Sicherheit sowie in hohem Masse den Schutz der
Umwelt gefährden.
Ist für Deutschland in einer speziellen Richtlinie zur
Gewährleistung der Menschenwürde und des
Jugendschutzes geregelt.
2
Dauer der Werbung
Unterbrecherwerbung
Werbespots und länger
dauernde Werbeformen dürfen
zusammen höchstens 8% (ab
1.1. 2001: 15%) der täglichen
Sendezeit betragen.
Werbespots dürfen höchstens
15% der täglichen Sendzeit
und höchstens 12 Minuten
innerhalb einer natürlichen
vollen Stunde beanspruchen.
Keine Einschränkungen
Der Anteil der Sendezeit für Fernsehwerbespots
innerhalb einer Stunde darf 20% nicht überschreiten.
Zwischen 18 und 23 Uhr dürfen
Werbespots und länger
dauernde Werbeformen
zusammen höchstens 12
Minuten innerhalb einer
natürlichen vollen Stunde
betragen
Während des übrigen Tages
dürfen Werbespots höchstens
12 Minuten innerhalb einer
natürlichen vollen Stunde
betragen.
Sie darf den Gesamtzusammenhang und den Wert der betroffenen Sendung nicht beeinträchtigen.
Eine Unterbrechung in
Kinospielfilme, Fernsehfilme
Keine Einschränkungen
Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots im
Sendungen, die länger als 90 (unter Vorbehalt von Serien,
Fernsehen müssen die Ausnahme bleiben; dies gilt
Minuten dauern, ist erlaubt.
Reihen und Dokumentarfilmen)
nicht bei der Übertragung von Sportveranstaltungen.
Ab 1.1. 2011 ist zwischen 23
sowie Nachrichtensendungen
Die Einfügung von Werbe- oder Teleshopping-Spots im
Uhr und 18 Uhr des Folgetages und Sendungen zum
Fernsehen darf den Zusammenhang von Sendungen
für jeden programmierten
politischen Zeitgeschehen
unter Berücksichtigung der natürlichen
Zeitraum von mindestens 30
dürfen für jeden
Sendeunterbrechungen sowie der Dauer und der Art
Minuten eine
programmierten Zeitraum von
der Sendung nicht beeinträchtigen noch die Rechte
Werbeunterbrechung erlaubt
mindestens 30 Minuten einmal
von Rechteinhabern verletzen. Filme mit Ausnahme
mit Werbung unterbrochen
von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen sowie
werden. Bei der Übertragung
Kinofilme und Nachrichtensendungen dürfen für jeden
von Anlässen, die Pausen
programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten
enthalten, ist zusätzlich das
einmal für Fernsehwerbung oder Teleshopping
Einfügen von Werbung in den
unterbrochen werden.
Pausen erlaubt. Für alle
andern Sendungen,
insbesondere für Serien,
Reihen und Dokumentarfilme
gelten keine Einschränkungen.
In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, ist das
Einfügen von Werbung zwischen diesen Teilen zulässig
Bei der Übertragung von Anlässen, die Pausen enthalten, ist zusätzlich zu Absatz 1 das
Einfügen von Werbung in den Pausen erlaubt.
Die Übertragung von Gottesdiensten sowie Kindersendungen dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.
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Sponsornennungen
Am Anfang oder am Schluss obligatorisch. Während der Ausstrahlung darf in knapper Form an Ähnliche Regelung wie in der Schweiz
das Sponsorverhältnis erinnert werden (Insert). Pro zehn Minuten Sendezeit ist ein Insert pro
Sponsor zulässig. In Kindersendungen sind Inserts unzulässig.
Gesponserte Sendungen
Sie sind als solche zu kennzeichnen. Dazu können insbesondere der Name, das
Firmenemblem oder ein anderes Symbol, Produkte und Dienstleistungen des Sponsors
verwendet werden. Jede Sponsornennung muss einen eindeutigen Bezug zwischen Sponsor
und Sendung herstellen. Die Sponsornennung darf nicht unmittelbar zum Abschluss von
Rechtsgeschäften über Waren und Dienstleistungen anregen, insbesondere nicht durch
verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.
Auftritt des Sponsors in der
Waren und Dienstleistungen, die ein Sponsor zur Verfügung stellt, dürfen in die Sendung
Sendung (Product Placement) integriert werden (Produktplatzierung). Die Produktplatzierung unterliegt den Bestimmungen
über das Sponsoring. Auf Produktplatzierungen muss am Anfang und am Ende der Sendung
sowie nach jeder Werbeunterbrechung eindeutig hingewiesen werden. Für
Produktplatzierungen, Produktionshilfen und Preise von untergeordneterm Wert bis 5000
Franken genügt ein einmaliger Hinweis. Von dieser Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind
Kinospiel-, Fernseh- und Dokumentarfilme, die nicht vom Veranstalter selbst oder von einem
Unternehmen, das dieser beherrscht, produziert oder in Auftrag gegeben wurde bzw. vom
Veranstalter an unabhängige Filmschaffende in Auftrag gegeben und von ihm zu wenniger als
40 Prozent mitfinanziert wurden (Koproduktionen). In Kindersendungen, Dokumentarfilmen und
religiösen Sendungen ist die Produktplatzierung unzulässig. Ausser der Sponsor stellt lediglich
Waren oder Dienstleistungen von untergeordnetem Wert insbesondere als Produktionshilfen
oder Preise kostenlos zur Verfügung und leistet kein zusätzliches Entgelt.
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Inhalt und Programmplatz einer gesponserten
Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise
beeinflusst werden, dass die redaktionelle
Verantwortung und Unabhängigkeit des
Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden.
Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf,
zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen
oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines
Dritten, vor allem durch entsprechende besondere
Hinweise, anregen.Sendungen dürfen nicht von
Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit
die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und
anderen Tabakerzeugnisse ist. Beim Sponsoring von
Sendungen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die
Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und
medizinischen Behandlungen umfasst, darf für den
Namen oder das Image des Unternehmens
gesponsert werden,
nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder
medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche
Verordnung erhältlich sind. Nachrichtensendungen und
Sendungen zur politischen Information dürfen nicht
gesponsert werden. In Kindersendungen und
Sendungen religiösen Inhalts ist das Zeigen von
Sponsorenlogos untersagt.
Detaillierte Regelung über Schleichwerung und
Produktplatzierung in den gemeinsamen
Werberichtlinien der deutschen
Landesmedienanstalten.
4
Splitscreen-Werbung
Verkaufssendungen
(Sendungen, die
ausschliesslich
Verkaufsangebote enthalten
und mindestens 15 Minuten
dauern)
Verkaufsangebote
(Direktmarketing-Spots)
Verkaufsprogramm (Programm,
das ausschliesslich aus
Verkaufsangeboten und übriger
Werbung besteht)
Interaktive Werbung
Nur bei der Übertragung von
Sportveranstaltungen erlaubt
Erlaubt in Sendungen, in denen auch Unterbrecherwerbung
erlaubt ist; mit Ausnahme von Nachrichtensendungen (Zeit wird
als Werbezeit mitgezählt)
Die Fläche, die der Werbung dient, muss eine Einheit bilden, an den Bildschirmrand grenzen,
darf den redaktionellen Inhalt optisch nicht trennen und nicht mehr als einen Drittel der
Bildschirmfläche bedecken. Die Werbung muss durch klar sichtbare Grenzen und eine
unterschiedliche optische Ausgestaltung vom redaktionellen Programm getrennt sein, dauernd
durch den deutlich lesbaren Schriftzug "Werbung" gekennzeichnet sein und auf eine optische
Darstellung (also ohne Ton) beschränkt sein.
erlaubt
verboten
Die Trennung von Werbung und Programm erfolgt
durch die räumliche Aufteilung des Bildschirms. Ein
Split Screen kann sowohl durch Spotwerbung in einem
gesonderten Fenster als auch durch optisch
hinterlegrte Laufbandwerbung erfolgen. Split Screen
ist nur zulässig, wenn die Werbung durch eindeutige
optische Mittel vom übrigen Programm getrennt und
als solche gekennzeichnet wird. Eindeutigkeit ist
insbesondere gegeben, wenn das Werbefenster
während des gesamten Verlaufs durch den Schriftzug
"Werbung" vom redaktionellen Teil des Programms
abgetrennt ist.
gleich geregelt wie Spotwerbung
verboten
Ist für Deutschland in einer speziellen Richtlinie zur
Gewährleistung der Menschenwürde und des
Jugendschutzes geregelt.
gleich geregelt wie Spotwerbung
Verkaufssendungen dürfen
Keine Einschränkungen
insgesamt während höchstens
drei Stunden täglich
ausgestrahlt werden. Pro Tag
sind höchstens acht
Verkaufssendungen zulässig.
Dürfen sich nicht an Minderjährige richten und keine alkoholischen Getränke enthalten.
In Verkaufsprogrammen dürfen
Keine Einschränkungen
andere Formen der Werbung
als Verkaufsangebote
höchstens 15 Prozent der
täglichen Sendezeit
beanspruchen
Hat das Publikum durch Aktivierung eines am Bildschirm eingeblendeten Signets die
Möglichkeit, aus dem Programm in ein interaktives Umfeld zu wechseln, sind folgende
Voraussetzungen zu erfüllen: Nach der Aktivierung muss das Publikum darauf hingewiesen
werden, dass es das Fernsehprogramm verlässt und in ein kommerzielles Umfeld gelangt. Im
Anschluss an diesen Hinweis muss das Publikum den Eintritt in das kommerzielle Umfeld
bestätigen. Die der Bestätigung unmittelbar folgende Oberfläche darf keine Werbung für
Produkte oder Dienstleistungen enthalten, für welche im Fernsehen ein Werbeverbot besteht.
Wird das Signet in das redaktionelle Programm eingefügt, gilt es als Split-Screen-Werbung mit
den entsprechenden Konsequenzen bezüglich Werbezeit und Verbot in bestimmten
Sendungen.
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keine spezielle Regelung
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Virtuelle Werbung
Virtuelle Werbung ist die Veränderung des zu verbreitenden Signals, indem am Ort der
Aufnahme bestehende Werbeflächen durch andere ersetzt werden. Sie ist zulässig sofern die
zu ersetzende Werbefläche in Zusammenhang mit einem von Dritten organisierten öffentlichen
Ereignis steht und am Ort der Aufnahme eine bestehende, unbewegliche Werbefläche ersetzt,
die von Dritten eigens für dieses Ereignis aufgestellt wurde. Die auf dem Bildschirm sichtbare
Werbung darf nur dann bewegte Bilder verwenden, wenn die ersetzte Werbefläche bereits
bewegte Bilder enthielt. Zudem muss am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung
darauf hingewiesen werden, dass die Sendung virtuelle Werbung enthält. Die Zeit wird aber
nicht der Werbung angerechnet.
Im Rahmen von Übertragungen Erlaubt in Sendungen, in denen auch Unterbrecherwerbung
von Sportanlässen und unter
erlaubt ist; mit Ausnahme von Nachrichtensendungen. Art. 9
Beachtung von
RTVG über die Erkennbarkeit der Werbung sowie Art. 11 RTVG
einschränkenden, formalen
über Einfügung und Dauer der Werbung sind nicht anwendbar.
Vorschriften erlaubt.
2. Juli 2010/CU
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Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist
zulässig, wenn am Anfang und am Ende der
betreffenden Sendung darauf hingewiesen wird und
durch sie eine am Ort der Übertragung ohnehin
bestehende Werbung ersetzt wird.
ohne Gewähr
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