Newsletter / E-Mail-Marketing - Bühlmann Rechtsanwälte AG – News

Werbung
Webinar:
Newsletter und
E-Mail Marketing –
the basics
23. Juni 2014
RA Adrian Süess, LL.M., Zürich
Bühlmann Rechtsanwälte AG
www.br-legal.ch
Webinar «Newsletter und E-Mail Marketing»
23. Juni 2014
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Überblick – Worum geht’s
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Was ist Werbung/Marketing per E-Mail
Voraussetzungen für den korrekten Versand von
Newsletter und E-Mail Marketing
Verwendung von Kundendaten
Beschaffung von potenziellen Kundendaten
Rechtsgebiete:
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Wettbewerbsrecht/Lauterkeitsrecht (UWG)
Datenschutzrecht (DSG)
Ausländisches Recht?
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Werbung per E-Mail Ausgangslage
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Werbung oder Spam?
Definition Werbung:
«Unter Werbung werden die Massnahmen der
kommerziellen Kommunikation verstanden, welche zum
Ziel haben, die Adressaten zu einem bestimmten Denken,
Handeln oder Verhalten zu veranlassen. Die Einstellung
von Personen zu bestimmten Gütern und
Dienstleistungen soll in einer Weise beeinflusst werden,
dass der Abschluss von Rechtsgeschäften im
Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen
gefördert wird »
(Quelle: Lucas David/Mark A. Reuter, Schweizerisches Werberecht, S. 7).
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4
Werbung oder Spam?
Definition von Spam:
Spam:
«Als Spam oder Junk (Abfall ) werden unerwünschte, in der
Regel auf elektronischem Weg übertragene Nachrichten
bezeichnet, die dem Empfänger unverlangt zugestellt
werden und häufig werbenden Inhalt enthalten»
(Quelle: Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Spam)
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„Spamartikel“ UWG
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Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG, Satz 1: Grundsatz
.
Unlauter handelt, wer «Massenwerbung
Massenwerbung ohne direkten
Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt
fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen
veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die
Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten
Absender anzugeben oder auf eine problemlose und
kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen»
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Inhalt von Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG
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Werbung per EE-Mail ist verboten, wenn:
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(1) Massenwerbung
(2) fernmeldetechnisch
(3) versendet oder Versand veranlasst wird
(4) ohne Einwilligung des Empfängers
(5) ohne Angabe von korrektem Absender
(6) ohne Ablehnungsmöglichkeit
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Einwilligung bei der E-Mail Werbung
Einwilligung des Empfängers (opt
(optopt-in)
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E-Mail-Werbung nur zulässig bei Einwilligung
Kein Unterschied zwischen B2C und B2B
Form der Einwilligung?
Problem: Beweisbarkeit der Einwilligung
Form der Einwilligung unter UWG
Form der Einwilligung unter DSG
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Einwilligung bei der E-Mail Werbung
Einwilligung des Empfängers (opt
(optopt-in)
.
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Single Opt-in
Double Opt-in
Empfehlung Double Opt-in – Warum?
UWG - DSG
Darf Häckchen für NL-Empfang bereits gesetzt sein, z.B.
beim Bestellprozess in einem Onlineshop?
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Beispiel aus der Praxis: Double Opt-in
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Beispiel aus der Praxis: Double Opt-in
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Beispiel aus der Praxis: Double Opt-in
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Beispiel aus der Praxis: Double Opt-in
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Einwilligung bei der E-Mail Werbung
AUSNAHME:
AUSNAHME: keine Einwilligung des Empfängers
.
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Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG Satz 2:
«Wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen
Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei
auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt
nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren
Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche
Waren, Werke oder Leistungen sendet»
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Einwilligung bei der E-Mail Werbung
AUSNAHME:
AUSNAHME: keine Einwilligung des Empfängers
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Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen
Kontaktinformationen von Kunden
Werbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder
Leistungen
. Hinweis auf Ablehnungsmöglichkeit (opt-out)
. privilegiert nicht die Werbung von
Schwestergesellschaften (kein Konzernprivileg)
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Beispiele aus der Praxis
Zulässigkeit von ReaktivierungsReaktivierungs-Email?
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Beispiele aus der Praxis
Zulässigkeit von ReaktivierungsReaktivierungs-Email?
Denkbar bei Bestandskunden,
Bestandskunden wenn Folgendes vorliegt:
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Kein Opt-out in die Werbung per E-Mail
Einwilligung in die Nutzung von Daten zu Werbezwecken
Einwilligung in das Tracking des Nutzerverhaltens beim
Bestellvorgang
Bei anderen Kunden ist Reaktivierung unzulässig
.
Einwilligung liegt nicht vor (vgl. auch Kaufabbrecher)
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Beispiele aus der Praxis
Werbung in Transaktionsmails (E(E-Mails im Rahmen von
Bestellprozessen)
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kein Problem, wenn generell Einwilligung in Werbung per E-Mail
vorliegt
.
im Übrigen:
einerseits: Werbung per elektronischer Post
andererseits: E-Mail als solche im Rahmen des Kaufs zulässig
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zulässig, wenn
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Werbung ist möglichst dezent und tritt hinter den
eigentlichen Zweck der Mail zurück
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Beispiele aus der Praxis
TellTell-a-friend Funktion:
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Nutzer kann E-Mail-Adresse eines Dritten eintragen
.
automatisch generierte E-Mail Dritte
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in CH: Massenwerbung? Automatisiert?
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In DE: unzulässig
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Weitere Anforderungen an Werbung per EMail?
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Keine aggressive Werbung (Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG)
Werbung mit Preisaktionen
Werbung mit Gewinnspielen
Werbung mit Geografischer Herkunft
Spezialbestimmungen Jugendschutz
Keine Werbung für gefälschte Produkte
keine Verstösse gegen Markenrecht oder anderweitig
geschützte Zeichen (z.B. FIFA WM etc.)
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Werbung per E-Mail
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Soft-Faktoren
Frequenz
Blacklists
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Beschaffung von
E-Mail Adressen
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Beschaffung von E-Mail Adressen
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Relevanz der datenschutzrechtliche Bestimmungen
Grundsatz: E-Mail Adressen = Persondendaten
Bedeutung: Zweck und Erkennbarkeit
Richtigkeit der erhobenen Daten
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Beschaffung von E-Mail Adressen
Arten der Beschaffung von Kundendaten:
(1) Beschaffung im Rahmen eines Kaufs
(2) Beschaffung ausserhalb eines Vertragsschlusses
(3) Beschaffung aus öffentlich zugänglichen Quellen?
(4) Beschaffung durch Dritte
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Beschaffung von E-Mail Adressen
(1) Beschaffung im Rahmen eines Kaufs:
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Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen
Kontaktinformationen von Kunden
Werbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder
Leistungen
Hinweis auf Ablehnungsmöglichkeit (opt-out)
Konsequenz: ohne vorherige Einwilligung
Weitergehende Werbung: Einwilligung notwendig
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Beschaffung von E-Mail Adressen
(2) Beschaffung ausserhalb eines Vertragsschlusses
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z.B. bei einem Gewinnspiel
Verknüpfung Einwilligung zum Erhalt von Newsletter an
Teilnahme am Gewinnspiel?
Einwilligung? Form der Einwilligung, z.B. in
Datenschutzerklärung?
Double-opt in
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Beschaffung von E-Mail Adressen
(3) Beschaffung aus öffentlich zugänglichen Quellen
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z.B. „Recherche“ im Internet (Spezialsoftware)
keine Geschäftsbeziehung
keine Einwilligung
Unzulässig!
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Beschaffung von E-Mail Adressen
(4) Beschaffung durch Dritte
. z.B. Adresskauf und – miete
. Einwilligung des Empfängers
. Form der Einwilligung – in AGB verpackt?
. Bedingung für den Bezug von Leistungen (z.B. Zattoo)
. ABER: Kreis der Dritten nicht unerwartet gross
. Händler von Adressdatenbanken, die Ihre Daten
einschränkungslos allen zur Verfügung stellen müssen
deutlich darauf hinweisen
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Grenzüberschreitender Versand
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Ausländische Kunden in Adressdatei
Grenzüberschreitender Versand von Newsletter
Ausrichtung
Anwendbarkeit von ausländischen Bestimmungen
Beispiel: In Deutschland genügt schon eine einzige E-Mail ohne
Einwilligung des Empfängers, um als Spammer eine
Abmahnung zu kassieren, mit der Unterlassungsansprüche
geltend gemacht und die Erstattung von Anwaltskosten
verlangt werden
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Do‘s und Don‘ts
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Do‘s und Dont‘s
Do‘s
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Einwilligung gem. Double Opt-in Verfahren
Korrekter Absender
Problemloses Abbestellen mittels Link
Softfaktoren berücksichtigen
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Dos und Dont‘s
Dont‘s
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Keine Verwendung von E-Mail Adressen aus öffentlich
zugänglichen Quellen
Vorsicht bei Tell-a-friend Funktion (ausländischen
Kunden)
Vorsicht bei Versand ins Ausland
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Vielen Dank für die
Aufmerksamkeit.
RA Adrian Süess, LL.M., Zürich
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