Mag. Ingrid MOSCHIK Bundeslehrerin seit 1980 / 1993 bis heute Naglergasse 73 A-8010 Graz 0650 – 8303850 [email protected] https://sparismus.wordpress.com/ HR Dr. Helmut ZIEHENSACK Finanzprokuratur Singerstrasse 17-19 A-1011 Wien 01 - 514 39 - 509 100 [email protected] [email protected] http://finanzprokuratur.bmf.gv.at/ Bankverbindung: BAWAG P.S.K. BIC: BUNDATWW IBAN: AT84 0100 0000 0550 0017 DVR Nummer: 0057169 Graz, 2. Juni 2015 Offene erste Bitte um Herausgabe des Überweisungsbelegs über verglichene Abschlagszahlung durch die Finanzprokuratur Sehr geehrte Finanzprokuratur Sehr geehrter Herr HR Dr. Helmut ZIEHENSACK 14 Verhofratungen von Staatsorganen, die mit der Causa Moschik befasst waren, sind eine mehr oder minder hinterfragenswürdige Begleiterscheinung der österreichischen Bürokratie. Trotzdem stehe ich auf dem politischen Standpunkt, dass Verträge, so auch dieser als Scan angeführte Vergleich, verfassungs- und gesetzeskonform eingehalten werden müssen. Die vorenthaltenen Entgelte, wie aus dem kreativen Beleg für Nachzahlungen des LSR für STMK, mehr ROUBALscher Buchhaltungszauber als Realität, sind ordnungsgemäss an mein BAWAG-P.S.K.-Girokonto adressiert. Nur dort sind sie nie und nimmer angekommen, was aus dem kreativen RLB-38000-Auszug zu entnehmen ist. Zweifelsfrei hat aber der international renommierte Grazer Mündelzirkus seit 14. Jänner 2008 an Kreativität zugelegt. Ein meritokratisches Wunderwerk mit Verflechtungen bis in den Hypo-Heta-Komplex ist die Folge. Es müsste für Sie, sehr geehrter Herr HR Dr. Ziehensack, eine Kleinigkeit sein, mir den gewünschten Überweisungsbeleg über die geflossenen Vermögenswerte als Entgelte von EURO 138.301,32 brutto und Abfertigung von EURO 25.618.80 brutto per Scan und Mail zukommen zu lassen. Vielen Dank im Voraus Ihre Mag. Ingrid MOSCHIK Beilagen: 1. kreativer ausserstreitiger, gerichtlicher Vergleich 2. kreativer Beleg für Nachzahlungen des LSR für STMK 2. kreativer Auszug der Fehlbuchung an die RLB 38000 Der Vergleich als Zitat: „28 Cga 122/10w (= 49 Cga 151/07k) LG für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht Die Parteien schließen bei der Tagsatzung am 19.8.2010 nachstehenden gerichtlichen Vergleich: 1. Die Parteien vereinbaren, das Dienstverhältnis der klagenden Partei zur beklagten Partei wegen gesundheitlicher Probleme der klagenden Partei per 30.9.2010 einvernehmlich aufzulösen. Festgehalten wird, dass der Fachausschuss für Bundeslehrer an den dem Landesschulrat für Steiermark unterstehenden berufsbildenden Schulen von der Vorgangsweise nachweislich verständigt wurde. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Handen des Verfahrenssachwalters binnen 4 Wochen ab Rechtswirksamkeit der Verleichs die von 5/2008 bis 30.9.2010 nicht bezahlten Entgelte von EURO 138.301,32 brutto und die für diesen Zeitpunkt zu errechnende Abfertigung von EURO 25.618.80 brutto aus dem DIenstverhältnis zu bezahlen. Dazu wird auf Monatsabrechnung September 2010 vom 19.8.2010 verwiesen, die dem Vergleich angeschlossen wird. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Handen des Verfahrenssachwalters binnen 4 Wochen ab Rechtswirksamkeit des Vergleiechs die Kosten des gegenständlichen Verfahrens, die mit EUR 4.588,50 3.510,00 (USt EUR 764,76 586,05) verglichen werden, bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Die für den gegenständlichen Vergleich noch zu entrichtende gerichtliche Pauschalgebühr wird von der beklagten Partei bezahlt; die beklagte Partei hält die klagende Partei bei einer Inanspruchnahme schad- und klaglos. Die beklagte Partei verpflichtet sich, nach Rechtswirksamkkeit dieses Vergleiches unverzüglich die im Verfahren 31 Cga 58/08b des LG für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachte ausserordentliche Revision zurückzuziehen. 3. Die Parteien vereinbaren im nachstehenden Verfahren des LG für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht Ruhen des Verfahrens bei Ersatz der Kosten der klagenden Partei durch die beklagte Partei. Das Ruhen geht nach Rechtswirksamkeit und Erfüllung des Vergleichs in ewiges Ruhen über. a) 37 Cga 111/08s = 38 Cga103/09y verglichene Kosten EUR 909,30 (50,38 USt, 607 BA) b) 32 Cga179/08d verglichene Kosten EUR 584,94 (54,66 USt, 257 BA) c) 35 Cga 50/09g verglichenen Kosten EUR 2.385,22 (295,37 USt, 607 BA) Insgesamt EUR 3.879,46 Die oben angeführten Kostenbeiträge sind von der beklagten Partei bei sonstiger Exekution binnen 4 Wochen ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches an die klagende Partei zu Handen des Verfahrenssachwalters zu bezahlen. Dieser Vergleich wurde rechtswirksam, wenn die seitens der klagenden Partei durch den Verfahrenssachwalter einzuholende sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt wird. Graz, am 19.8.2010 Dr. Franz Unterasinger als Verfahrenssachwalter Republik Österreich vertreten durch die Finanzprokuratur“