Offene erste Bitte um Herausgabe des Überweisungsbelegs über

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Mag. Ingrid MOSCHIK
Bundeslehrerin seit 1980 / 1993 bis heute
Naglergasse 73
A-8010 Graz
0650 – 8303850
[email protected]
https://sparismus.wordpress.com/
HR Dr. Helmut ZIEHENSACK
Finanzprokuratur
Singerstrasse 17-19
A-1011 Wien
01 - 514 39 - 509 100
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[email protected]
http://finanzprokuratur.bmf.gv.at/
Bankverbindung: BAWAG P.S.K.
BIC: BUNDATWW
IBAN: AT84 0100 0000 0550 0017
DVR Nummer: 0057169
Graz, 2. Juni 2015
Offene erste Bitte um Herausgabe des Überweisungsbelegs über verglichene
Abschlagszahlung durch die Finanzprokuratur
Sehr geehrte Finanzprokuratur
Sehr geehrter Herr HR Dr. Helmut ZIEHENSACK
14 Verhofratungen von Staatsorganen, die mit der Causa Moschik befasst
waren, sind eine mehr oder minder hinterfragenswürdige Begleiterscheinung der
österreichischen Bürokratie. Trotzdem stehe ich auf dem politischen Standpunkt,
dass Verträge, so auch dieser als Scan angeführte Vergleich, verfassungs- und
gesetzeskonform eingehalten werden müssen.
Die vorenthaltenen Entgelte, wie aus dem
kreativen Beleg für Nachzahlungen des LSR für STMK,
mehr ROUBALscher Buchhaltungszauber als Realität, sind ordnungsgemäss
an mein BAWAG-P.S.K.-Girokonto adressiert. Nur dort sind sie nie und nimmer
angekommen, was aus dem
kreativen RLB-38000-Auszug
zu entnehmen ist.
Zweifelsfrei hat aber der international renommierte Grazer Mündelzirkus seit
14. Jänner 2008 an Kreativität zugelegt. Ein meritokratisches Wunderwerk mit
Verflechtungen bis in den Hypo-Heta-Komplex ist die Folge.
Es müsste für Sie, sehr geehrter Herr HR Dr. Ziehensack, eine Kleinigkeit
sein, mir den gewünschten Überweisungsbeleg über die geflossenen
Vermögenswerte als
Entgelte von EURO 138.301,32 brutto
und
Abfertigung von EURO 25.618.80 brutto
per Scan und Mail zukommen zu lassen.
Vielen Dank im Voraus
Ihre
Mag. Ingrid MOSCHIK
Beilagen:
1. kreativer ausserstreitiger, gerichtlicher Vergleich
2. kreativer Beleg für Nachzahlungen des LSR für STMK
2. kreativer Auszug der Fehlbuchung an die RLB 38000
Der Vergleich als Zitat:
„28 Cga 122/10w
(= 49 Cga 151/07k)
LG für ZRS Graz
als Arbeits- und Sozialgericht
Die Parteien schließen bei der Tagsatzung am 19.8.2010 nachstehenden
gerichtlichen Vergleich:
1. Die Parteien vereinbaren, das Dienstverhältnis der klagenden Partei zur beklagten
Partei wegen gesundheitlicher Probleme der klagenden Partei per 30.9.2010
einvernehmlich aufzulösen.
Festgehalten wird, dass der Fachausschuss für Bundeslehrer an den dem
Landesschulrat für Steiermark unterstehenden berufsbildenden Schulen von der
Vorgangsweise nachweislich verständigt wurde.
Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Handen des
Verfahrenssachwalters binnen 4 Wochen ab Rechtswirksamkeit der Verleichs die
von 5/2008 bis 30.9.2010 nicht bezahlten
Entgelte von EURO 138.301,32 brutto
und die für diesen Zeitpunkt zu errechnende
Abfertigung von EURO 25.618.80 brutto
aus dem DIenstverhältnis zu bezahlen. Dazu wird auf Monatsabrechnung September
2010 vom 19.8.2010 verwiesen, die dem Vergleich angeschlossen wird.
2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Handen des
Verfahrenssachwalters binnen 4 Wochen ab Rechtswirksamkeit des Vergleiechs die
Kosten des gegenständlichen Verfahrens, die mit
EUR 4.588,50 3.510,00 (USt EUR 764,76 586,05)
verglichen werden, bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Die für den
gegenständlichen Vergleich noch zu entrichtende gerichtliche Pauschalgebühr wird
von der beklagten Partei bezahlt; die beklagte Partei hält die klagende Partei bei
einer Inanspruchnahme schad- und klaglos.
Die beklagte Partei verpflichtet sich, nach Rechtswirksamkkeit dieses Vergleiches
unverzüglich die im Verfahren 31 Cga 58/08b des LG für ZRS Graz als Arbeits- und
Sozialgericht eingebrachte ausserordentliche Revision zurückzuziehen.
3. Die Parteien vereinbaren im nachstehenden Verfahren des LG für ZRS Graz als
Arbeits- und Sozialgericht Ruhen des Verfahrens bei Ersatz der Kosten der
klagenden Partei durch die beklagte Partei. Das Ruhen geht nach Rechtswirksamkeit
und Erfüllung des Vergleichs in ewiges Ruhen über.
a) 37 Cga 111/08s = 38 Cga103/09y verglichene Kosten EUR 909,30 (50,38 USt,
607 BA)
b) 32 Cga179/08d verglichene Kosten EUR 584,94 (54,66 USt, 257 BA)
c) 35 Cga 50/09g verglichenen Kosten EUR 2.385,22 (295,37 USt, 607 BA)
Insgesamt EUR 3.879,46
Die oben angeführten Kostenbeiträge sind von der beklagten Partei bei sonstiger
Exekution binnen 4 Wochen ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches an die klagende
Partei zu Handen des Verfahrenssachwalters zu bezahlen.
Dieser Vergleich wurde rechtswirksam, wenn die seitens der klagenden Partei durch
den Verfahrenssachwalter einzuholende sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung
erteilt wird.
Graz, am 19.8.2010
Dr. Franz Unterasinger
als Verfahrenssachwalter
Republik Österreich
vertreten durch die Finanzprokuratur“
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