Werbung Den bisherigen Ausführungen konnten Sie entnehmen, dass es für Angehörige der freien Berufe, also auch für uns Heilpraktiker, grundsätzlich kein Werbeverbot gibt. Die Beschränkungen ergeben sich aus dem „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“, dem „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG)“ und aus der „Berufsordnung“. Ich werde in dieser Artikelserie sorgfältig alle Aspekte der für uns maßgeblichen Werbung herausarbeiten und auf mögliche „Fallstricke“ hinweisen. Damit sollen die wesentlichen Vorgaben aus der Gesetzgebung und der Rechtsprechung zur höchstmöglichen Rechtssicherheit für alle werbenden Kolleginnen und Kollegen führen. Aus Unkenntnis verstoßen vor allem „Praxisneulinge“ gegen geltendes Recht und riskieren teure Abmahnungen, da die werbenden Aktivitäten von Heilpraktikern von vielen Seiten beobachtet werden. Schon der erste Verstoß belastet oft eine „junge Praxis“ mit erheblichen Rechtskosten, die sich vermeiden lassen. Systematisch sollen alle wesentlichen Punkte dargestellt werden, bis hin zu den Grenzfällen, bei denen erst geänderte berufsständische Vorgaben und eine zukünftige Rechtsprechung endgültige Klarheit schaffen können. Da Berufsordnungen im Mittelpunkt der letzten großen Rechtsstreite standen, beginne ich mit der Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH). Sie wurde vor rund zehn Jahren in der heutigen Form festgelegt und von den sechs großen Heilpraktikerverbänden, die als DDH zusamme narbeiten, verabschiedet. Sie wird von deren Mitgliedern explizit anerkannt, die eine überwältigende Mehrheit des Berufsstandes umfassen. Deshalb kommt der BOH auch eine normbildende Kraft zu. Die Artikel 8 bis 13 befassen sich mit der Werbung. Wer deren Text aufmerksam liest, wird feststellen, dass hier zwar eindeutige Vorgaben gemacht werden, diese aber meist nicht in Form eines bestimmenden Imperativs sondern in der eines Konjunktivs. Zu deutsch, es heißt überwiegend nicht „du musst“ sondern „du sollst“. Inserate: Inserate dienen der Information des Patienten und dürfen keinen darüber hinausgehenden unsachgemäßen, mit den guten Sitten des Heilberufs nicht zu vereinbarenden werbenden Charakter aufweisen. Ihnen sollte in der Regel ein besonderer Anlass zugrunde liegen, insbeso ndere Neuniederlassung, Umzug, längere Abwesenheit oder Änderung der Telefonnummer. Für Inserate sollten folgende Hinweise beachtet werden: 1. Eine Anzeige nach der Niederlassung, nach einem Umzug oder Änderung der Telefonnummer sollte - außer den Angaben der Praxisstätte nicht mehr als die in Artikel 9 angeführten Angaben enthalten und - nur in den im Einzugsbereich des Niederlassungsortes erscheinenden Tages, Orts- und Stadtteilzeitungen (Werbezeitungen mit redaktionellem Teil) innerhalb der ersten drei Monate nach der Niederlassung oder dem Umzug veröffentlicht werden. 2. Eine Hinweisanzeige vor und nach einer längeren Abwesenheit (mindestens eine Woche) in einer der unter Absatz 1 genannten Zeitungen sollte - außer den Daten, welche den Zeitpunkt der Praxisunterbrechung angeben, keine weiteren als die in Artikel 9 erwähnten Angaben enthalten. 3. Die Anzeige sollte in Form und Größe dem Informationszweck entsprechen und die Maße einspaltig 60 mm hoch oder zweispaltig 30 mm hoch nicht überschreiten. Der erste Satz ist eindeutig. „Inserate dienen der Information des Patienten und dürfen keinen …….“ Dies gilt nach wie vor und auch die höchstrichterliche Rechtsprechung hat daran nichts geändert. Ebenso klar sind jedoch auch der zweite Satz und die nachfolgenden „Ihnen sollte in der Regel ein besonderer Anlass zugrunde liegen ……………..“ oder „Für Inserate sollten folgende Hinweise beachtet werden ………….“ „Sollte“ nicht „muss“. Die Autoren der BOH haben in weiser Vorausschau dieses „sollte“ gewählt und die Beschlussorgane haben dies akzeptiert. Es bedarf somit keinerlei Änderung solcher Artikel des BOH. Wenn einem Inserat in der Regel ein besonderer Anlass zugrunde liegen sollte, dann ist dieser Grund nicht explizit vorgeschrieben, sondern lediglich erwünscht. Wenn also eine Kollegin alle 14 Tage ohne besonderen Anlass in einem Inserat informativ wirbt, so widerspricht dies nicht der BOH. Sie folgt lediglich nicht deren Vorschlag. Die BOH steht damit nicht im Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung. Sie wünscht sich jedoch ein anderes Verhalten von Heilpraktikern. Dies ist auch weitgehend zu beobachten. Die Werbung der Kollegenschaft hält sich allgemein in Grenzen. Dahinter steckt die oft gemachte Erfahrung, dass teure „Werbefeldzüge“ meist nicht den erwünschten Erfolg mit sich bringen. Übertriebene Werbung kann sogar mögliche Patienten abschrecken. Kranke Menschen gehen ungern zu einem Behandler, der übermäßige, bezahlte Werbung nötig hat. Die beste Werbung für eine Naturheilpraxis ist und bleibt der durch die Arbeit erworbene „gute Ruf“. Eindeutig ist die BOH auch in anderen Punkten. So heißt es in Artikel 9, Praxisschilder: „Der Heilpraktiker hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und Berufsbezeichnung Heilpraktiker anzugeben“. „Hat“ nicht „sollte“ oder „kann“ sondern klar und verständlich „hat“. Wer diesem „hat“ nicht folgt, verstößt eindeutig gegen geltendes Recht. Wenn der Beruf nicht angegeben wird, kann eine „Irreführung“ unterstellt werden. Dies ist deshalb nicht zulässig und zudem auch noch dumm, denn unser Ruf als „Heilpraktiker“ ist allein schon eine hervorragende Werbung, die nicht unterschlagen werden sollte. Im selben Artikel heißt es „Evtl. weitere Angaben sollten sich auf Sprechzeiten, Fernsprechnummern, Stockwerk, Privatadresse, eine Bezeichnung wie „Naturheilpraxis“ und bis zu höchstens drei Verfahren für die der Heilpraktiker über die besonderen Qualifikationen verfügt, beschränken“. „Sollten sich“! Es heißt also keineswegs „müssen sich“. Auch hier gibt es keinen Gegensatz zur aktuellen Rechtsprechung. Es können selbstverständlich mehr als drei Verfahren angegeben werden, ohne gegen gelte ndes Recht zu verstoßen, man folgt dann allerdings nicht mehr der gewünschten Vorgabe. Viel gravierender, aber oftmals wenig beachtet wird allerdings der Nebensatz „für die der Heilpraktiker über die besonderen Qualifikationen verfügt“. Hier gilt es rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen. Kolleginnen und Kollegen, die ein Therapieverfahren angeben, müssen im Zweifelsfall belegen können, dass sie für dieses Verfahren „über die besonderen Qualifikationen verfügen“. Dies gilt für ein auf dem Praxisschild angeführtes Verfahren genauso wie für drei oder fünf. Die Angabe von Verfahren darf auch nicht verwechselt werden mit dem in Artikel 13 aufgeführten „Spezialisten“. Unsere Berufsbezeichnung lautet „Heilpraktiker“ nicht „Akupunkteur“, „Chiropraktiker“, „Homöopath“, „Psychologe“ oder „Psychotherapeut“. Letzteres ist inzwischen sogar eine geschützte Berufsbezeichnung zu deren Führung entsprechende Abschlüsse erbracht werden müssen. Die von der jüngeren Rechtsprechung erlaubte „Spezialisierung“ bezieht sich nicht auf die Angabe eines aus der Spezialisierung abgeleiteten Phantasienamen und sei dieser auch noch so geläufig wie zum Beispiel „Homöopath“ oder „Chiropraktiker“, sondern auf die Tätigkeit als solche. Der Heilpraktiker weist also auf seine spezielle Qualifikation in „Homöopathie“ oder „Chiropraktik“ hin. Vorausschauend weist das zehn Jahre alte BOH in Artikel 8 auch darauf hin, dass der Heilpraktiker keinem generellen gesetzlich-normierten Werbeverbot unterliegt, jedoch bei jeder unmittelbaren oder mittelbaren Werbung die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten hat. Ausdrücklich wird zudem betont, dass die einschlägige laufende Rechtsprechung zu berücksichtigen ist. Hinweise auf die einschränkenden Gesetze sowie gewünschte Verhaltensweise geben vorzüglich Rat und Orientierung. Es bedarf somit eines sorgfältigen und genauen Studiums der BOH-Texte im Hinblick auf erforderliche Änderungen, die sich aus der jüngsten Rechtsprechung ergeben. Insgesamt kann unsere BOH als ausgezeichnetes Instrument der Vorgaben für das Werbeverhalten der Kollegenschaft angesehen werden. FAZIT: Sie müssen Ihren Namen und Ihre Berufsbezeichnung bei jeder Art von Werbung angeben. Sie müssen die gesetzlichen Bestimmungen beachten und dür- fen keine übertriebene oder marktschreierische Werbung machen. Sie dürfen sich nicht mit Phantasienamen schmücken, jedoch auf Spezialisierungen und Heilverfahren hinweisen, bei denen Sie über besondere Qualifikationen verfügen. Die Zahl der angegebenen Verfahren wird lediglich durch Ihre Qualifikationen beschränkt. Sie dürfen informativ, auch ohne besonderen Anlass für sich oder Ihre Praxis werben. Die Größe von Praxisschildern oder Inseraten wird durch die BOH nicht bindend vorgeschrieben. Die Möglichkeiten der Werbung werden durch die BOH nur wenig begrenzt. Es kann jedoch auch im Sinne einer effektiven Werbung sinnvoll sein sich an den nicht zwingend vorgeschriebenen Vorgaben des BOH zu orientieren. Peter A. Zizmann