Verbraucherkredite S.1 Verbraucherkredite Werbung für die Finanzierung von Konsumgüterkaufgeschäften und Abschluss von Kreditverträgen Ausgelöst durch den Vorwurf von Lockangeboten im Bereich der Werbung für Verbraucherkreditverträge ist am 11.06.2010 die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG erfolgt, mit der sich erhebliche Änderungen bei der Werbung für die Finanzierung des Kaufs von Konsumgütern ergeben. Um Abmahnungen zu vermeiden, ist jeder Händler gut beraten, sein Kreditgeschäft, seine Werbung in Zeitungen und anderen Medien anzupassen. Hierbei soll das gemeinsame Merkblatt von Handelsverband Deutschland (HDE), Bundesverband Technik des Einzelhandels (BVT) und Bundesverband Wohnen und Büro (BWB) in Zusammenarbeit mit der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs helfen. Welche Ziele hat die Verbraucherkreditrichtlinie? Die Richtlinie zielt darauf ab, die Stellung des Verbrauchers zu stärken und Informationen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrages bei Kauf von Waren in allen Mitgliedsstaaten der EU zu standardisieren. Weiteres Ziel der Richtlinie ist es, Lockvogelangeboten mit Zinssätzen, die den meisten Verbrauchern im Ergebnis eingeräumt werden, entgegenzuwirken. Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. ng u r ie nz kauf ss a Fin üter chlu r g bs n fü ng sum d A räge u n n erb Ko n u tve rt W on fte di v h ä re K sc ge von Stand: November 2010 Welche Rechtsgrundlagen sind zu beachten? Anbieter von Konsumgütern, deren Kauf vom Verbraucher finanziert werden soll, müssen eine ganze Reihe von Informations- und Hinweispflichten bereits in der Werbung berücksichtigen. Den Rechtsrahmen gibt dabei der neue § 6a der Preisangabenverordnung (PAngV) vor. Dazu kommen dann noch neue Vorschriften im BGB, die Informationspflichten vor und nach Abschluss des Kreditvertrages regeln. Jeder Händler, der Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines finanzierten Kaufes anbieten will, muss sich danach richten. Welche Unterlagen erhält der Händler von seiner Bank? Wird der Kauf eines Konsumgutes finanziert, muss der Händler dem Verbraucher eine ganze Reihe weiterer Informationen zukommen lassen, die er von der Bank erhält. Sie stellt dem Händler den Darlehensvertrag, ein Erläuterungsmerkblatt sowie die europäische standardisierte Verbraucherinformation (SECCI) und ein Muster für eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung. Ferner muss der Händler den Verbraucher über eine etwaige Provision informieren, die er gegebenenfalls von der Bank erhalten hat. Wann müssen Informationspflichten in der Werbung berücksichtigt werden? Wird in der Werbung lediglich auf die Möglichkeit einer Finanzierung hingewiesen, z.B. „Finanzierung durch die Bank xy möglich“, gilt § 6a PAngV nicht. Weitere Ausnahmen sind in § 491 BGB enthalten, z.B. bei einem Nettokreditbetrag geringer als 200 Euro oder auch, wenn der Kredit binnen 3 Monaten zurückgezahlt wird Verbraucherkredite S.2 und mit lediglich geringen Kosten verbunden ist (vgl. § 491 Nr. 1 und Nr. 3 BGB). Wird gegenüber Verbrauchern für die Finanzierung des Kaufs von Konsumgütern wie Fernseher, Haushaltsgeräte, Computer, Möbel oder Küchen mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen geworben, die die Kosten des Kreditvertrages betreffen, sind allerdings die neuen Informationspflichten gemäß § 6a PAngV zu beachten. Diese Informationspflichten des § 6a PAngV gelten unabhängig davon, ob die Werbung in einem Zeitungsinserat geschaltet ist, im Radio oder TV läuft oder in einem Flyer oder im Internet geworben wird. Paragraph 6a PAngV gilt daher z.B. auch für Preisschilder, die in den Geschäftsräumen ausliegen oder sich am Regal bei der Ware befinden. Hinweis: Wird mit „0,00% effektiver Jahreszins“ geworben, ist umstritten, ob § 6a PAngV zu beachten ist. Da jedoch die 0 eine Zahl und ein effektiver Jahreszins von 0,00% ein Zinssatz ist, dürfte § 6a PAngV anwendbar sein. Welche Standardinformationen gehören nach § 6 PAngV in die Werbung? Zumindest folgende Informationen zu den Kosten des Kreditvertrages (= Standardinformationen) müssen nach § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV „klar, verständlich und auffallend“ formuliert und nach § 6 Abs. 3 PAngV anhand eines repräsentativen Beispiels erläutert werden: • Sollzinssatz (= bisheriger Nominalzins) mit Erläuterung, ob gebunden oder veränderlich oder aus beiden Varianten kombiniert. • Alle für den Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrages anfallenden Kosten in Euro, z.B. Kreditbearbeitungsgebühren. • Nettokreditbetrag = Summe aller Beträge, die dem Verbraucher aufgrund des Kreditvertrages zur Verfügung gestellt wird und von ihm zurückgezahlt werden muss. • Effektiver Jahreszins mit 2 Nachkommastellen • Vertragslaufzeit in Monaten • Betrag der monatlichen Raten • Soweit möglich der Gesamtbetrag des Kredits • Kosten eines etwaigen Versicherungsvertrages, falls zwingende Bedingung für Gewährung des Kredits, z.B. Restschuldversicherung, oder sonstige Verträge über andere Zusatzleistungen; falls nicht bezifferbar, muss der Verbraucher „klar, verständlich und auffallend“ zusammen mit dem effektiven Jahreszins darauf aufmerksam gemacht werden, dass ein solcher Vertrag noch zusätzlich abgeschlossen werden muss und mit weiteren Kosten verbunden ist. Unabhängig von § 6 PAngV sind grundsätzlich folgende Angaben erforderlich: • Kreditvermittlungshinweis = … vermittelt für … • Hinweis darauf, dass für den Kredit Bonität vorausgesetzt wird. Bei Teilzahlungsgeschäften sind weitere zusätzliche Angaben nötig: • Barzahlungspreis • Betrag einer etwaigen Anzahlung und der Schlussrate Verbraucherkredite S.3 Wie müssen die Standardinformationen in der Werbung dargestellt werden? Die Standardinformationen müssen „klar, verständlich und auffallend“ formuliert werden. Dies bedeutet, dass die Informationen optisch bzw. akustisch in der Nähe des beworbenen Zinssatzes hervorgehoben werden müssen. Verbraucherkredite Beispiel für eine Werbeanzeige VKR-konform: Nicht notwendig ist, dass die Standardinformationen genauso herausgestellt sind wie die „besonders günstige Zahl“. Notwendig ist eine Hervorhebung gegenüber den „anderen Informationen“ wie z.B. den technischen Merkmalen der Produkte. Allein auf die Schriftgröße wird man bei den Printmedien hier nicht abstellen können. Auch die auffällige Gestaltung der Angaben wird eine Rolle spielen (z.B. Fett-, Kursivdruck). Jedenfalls müssen die Standardinformationen im Blickfang der werblichen Hauptaussage, z.B. „effektiver Jahreszins von …%“ oder „monatliche Rate nur …“, liegen. Verbraucherkredite Barzahlungspreis € 999,00 oder 12 x 83,25 € * Artikelüberschrift Artikelbeschreibung Artikelbeschreibung Artikelbeschreibung Artikelbeschreibung * Barzahlungspreis entspricht dem Nettodarlehensbetrag; Gesamtbetrag von Euro 999,00. Effektiver Jahreszins von 0,00% bei einer Laufzeit von 12 Monaten entspricht einem gebundenen Sollzins von 0,00% p.a. Bonität vorausgesetzt. Partner ist die Bank xy. Die Angaben stellen zugleich das 2/3-Beispiel gemäß § 6a Abs. 3 PAngV dar. NICHT VKR-konform: Auch bei TV- und Radiowerbung müssen die Standardinformationen „eingebaut“ werden. Da TV Hören und Sehen bedeutet, könnte hier eine entsprechend lange Einblendung der Standardinformationen ausreichen. Auch hier muss man abwarten, wie die Gerichte entscheiden werden. In der Praxis reicht es wohl aus, wenn die vom Gesetzgeber geforderten Standardinformationen Bestandteil des repräsentativen Beispiels in der Werbung sind. Hier ist folgender Zusatz notwendig: Wird dagegen blickfangmäßig mit z.B. einem „ab“-Zinssatz oder einer „monatlichen Rate ab … Euro“ geworben, muss in den Standardinformationen aus § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV die gesamte Zinsspanne bzw. Spanne der monatlichen Raten aufgeführt und nach § 6a Abs. 3 PAngV zusätzlich dazu ein repräsentatives Bespiel gebildet werden, das auf einem effektiven Zinssatz aufbaut, von dem zu erwarten ist, dass mindestens 2/3 der umworbenen Verbraucher den Kreditvertrag zu den im repräsentativen Beispiel aufgeführten Parametern und Konditionen tatsächlich auch abschließen können. Welche Konsequenzen drohen bei Nichtbeachtung der neuen Regeln? Da § 6a PAngV auf der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG beruht, handelt es sich bei den Standardinformationen zu den Kosten eines Kredits zugleich um wesentliche Informationen, die einem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen (vgl. § 5a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 UWG), so dass Verstöße gegen § 6a PAngV abgemahnt werden können. Zuwiderhandlungen gegen § 6a PAngV werden außerdem als Ordnungswidrigkeit nach dem Wirtschaftsstrafgesetz geahndet (vgl. § 10 Abs. 2 PAngV). Es drohen Geldbußen bis 250.000 Euro (§ 3 Wirtschaftsstrafgesetz). Kontakte Wie verständlich muss die Werbung sein? • Handelsverband Deutschland – Der Einzelhandel – HDE Am Weidendamm 1a Telefon 030 / 726250-11 10117 Berlin Telefax 030 / 726250-29 [email protected] www.einzelhandel.de • Bundesverband Technik des Einzelhandels e.V. (BVT) An Lyskirchen 14 Telefon 0221 / 2 71 66-0 50676 Köln Telefax 0221 / 2 71 66-20 [email protected] www.bvt-ev.de • Bundesverband Wohnen und Büro e.V. (BWB) Frangenheimstraße 6 Telefon 0221 / 9 40 83-20 50931 Köln Telefax 0221 / 9 40 83-90 [email protected] www.bwb-online.de • Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Landgrafenstraße 24 b Telefon 06172 / 12 15 18 61348 Bad Homburg VDH Telefax 06172 / 84 42 2 [email protected] www.wettbewerbszentrale.de Zusätzlich zu den bereits erwähnten Standardinformationen muss die Werbung ein repräsentatives Beispiel enthalten. Ein Beispiel ist repräsentativ, wenn zu erwarten ist, dass 2/3 der umworbenen Verbraucher den Kreditvertrag zu den beispielhaft aufgeführten Konditionen abschließen können. In § 6a Abs. 3 PAngV wird zwar nur auf den effektiven Jahreszins abgestellt. Aus Art. 4 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ergibt sich jedoch, dass sich die Repräsentativität des Beispiels nicht nur auf den effektiven Jahreszins bezieht, sondern auf sämtliche Standardinformationen zu den Kosten eines Kreditvertrages und dass auch das repräsentative Beispiel „klar, verständlich und auffallend“ formuliert sein muss. Sind die Konditionen und Parameter eines Kredits fix, entspricht das repräsentative Beispiel aus § 6a Abs. 3 PAngV den Standardinformationen aus § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV. S.5 „Die Angaben entsprechen zugleich dem 2/3-Beispiel nach § 6a Abs. 3 PAngV.“ „Auffallend“ bedeutet „in besonderer Art und Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben“. Die gesetzlichen Änderungen bedeuten nicht, dass eine blickfangmäßige Werbung mit einem effektiven Jahreszins oder der monatlichen Rate nicht mehr in Betracht kommen. Es geht darum, dass der Werbende nicht mehr nur eine „besonders günstige Zahl“, z.B. einen „effektiven Jahreszins ab …%“ oder eine „monatliche Rate ab … Euro“, herausstellt. Er muss genauso auch auf die weiteren Bedingungen für die Finanzierung hinweisen. S.4 Hinweis: Wer mit Sternchen arbeitet, sollte darauf achten, dass die damit verbundenen Informationen unmittelbar mit dem Angebot zusammenstehen (nicht Produktangebot auf Seite 1 und Sternchen-Hinweis auf Seite 2). Kopie oder Nachdruck, auch auszugsweise, ohne Zustimmung des BVT ist untersagt.