(2) - Handelsverband Berlin

Werbung
Verbraucherkredite
S.1
Verbraucherkredite
Werbung für die Finanzierung von
Konsumgüterkaufgeschäften und
Abschluss von Kreditverträgen
Ausgelöst durch den Vorwurf von Lockangeboten im Bereich der
Werbung für Verbraucherkreditverträge ist am 11.06.2010 die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG erfolgt, mit der
sich erhebliche Änderungen bei der Werbung für die Finanzierung
des Kaufs von Konsumgütern ergeben. Um Abmahnungen zu vermeiden, ist jeder Händler gut beraten, sein Kreditgeschäft, seine
Werbung in Zeitungen und anderen Medien anzupassen. Hierbei
soll das gemeinsame Merkblatt von Handelsverband Deutschland
(HDE), Bundesverband Technik des Einzelhandels (BVT) und
Bundesverband Wohnen und Büro (BWB) in Zusammenarbeit mit
der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs
helfen.
Welche Ziele hat die Verbraucherkreditrichtlinie?
Die Richtlinie zielt darauf ab, die Stellung des Verbrauchers zu
stärken und Informationen im Zusammenhang mit dem Abschluss
eines Kreditvertrages bei Kauf von Waren in allen Mitgliedsstaaten
der EU zu standardisieren. Weiteres Ziel der Richtlinie ist es, Lockvogelangeboten mit Zinssätzen, die den meisten Verbrauchern im
Ergebnis eingeräumt werden, entgegenzuwirken.
Zentrale zur Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs e.V.
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Stand: November 2010
Welche Rechtsgrundlagen sind zu beachten?
Anbieter von Konsumgütern, deren Kauf vom Verbraucher finanziert werden soll, müssen eine ganze Reihe von Informations- und
Hinweispflichten bereits in der Werbung berücksichtigen. Den
Rechtsrahmen gibt dabei der neue § 6a der Preisangabenverordnung (PAngV) vor. Dazu kommen dann noch neue Vorschriften im BGB, die Informationspflichten vor und nach Abschluss des
Kreditvertrages regeln. Jeder Händler, der Verbrauchern Waren
oder Dienstleistungen im Rahmen eines finanzierten Kaufes anbieten will, muss sich danach richten.
Welche Unterlagen erhält der Händler von seiner Bank?
Wird der Kauf eines Konsumgutes finanziert, muss der Händler
dem Verbraucher eine ganze Reihe weiterer Informationen zukommen lassen, die er von der Bank erhält. Sie stellt dem Händler den
Darlehensvertrag, ein Erläuterungsmerkblatt sowie die europäische standardisierte Verbraucherinformation (SECCI) und ein
Muster für eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung.
Ferner muss der Händler den Verbraucher über eine etwaige Provision informieren, die er gegebenenfalls von der Bank erhalten
hat.
Wann müssen Informationspflichten in der Werbung
berücksichtigt werden?
Wird in der Werbung lediglich auf die Möglichkeit einer Finanzierung hingewiesen, z.B. „Finanzierung durch die Bank xy möglich“,
gilt § 6a PAngV nicht. Weitere Ausnahmen sind in § 491 BGB
enthalten, z.B. bei einem Nettokreditbetrag geringer als 200 Euro
oder auch, wenn der Kredit binnen 3 Monaten zurückgezahlt wird
Verbraucherkredite
S.2
und mit lediglich geringen Kosten verbunden ist (vgl. § 491 Nr. 1
und Nr. 3 BGB).
Wird gegenüber Verbrauchern für die Finanzierung des Kaufs von
Konsumgütern wie Fernseher, Haushaltsgeräte, Computer, Möbel
oder Küchen mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen geworben, die
die Kosten des Kreditvertrages betreffen, sind allerdings die neuen
Informationspflichten gemäß § 6a PAngV zu beachten.
Diese Informationspflichten des § 6a PAngV gelten unabhängig
davon, ob die Werbung in einem Zeitungsinserat geschaltet ist, im
Radio oder TV läuft oder in einem Flyer oder im Internet geworben
wird. Paragraph 6a PAngV gilt daher z.B. auch für Preisschilder,
die in den Geschäftsräumen ausliegen oder sich am Regal bei der
Ware befinden.
Hinweis: Wird mit „0,00% effektiver Jahreszins“ geworben, ist
umstritten, ob § 6a PAngV zu beachten ist. Da jedoch die 0 eine
Zahl und ein effektiver Jahreszins von 0,00% ein Zinssatz ist,
dürfte § 6a PAngV anwendbar sein.
Welche Standardinformationen gehören nach § 6
PAngV in die Werbung?
Zumindest folgende Informationen zu den Kosten des Kreditvertrages (= Standardinformationen) müssen nach § 6a Abs. 1 und
Abs. 2 PAngV „klar, verständlich und auffallend“ formuliert und
nach § 6 Abs. 3 PAngV anhand eines repräsentativen Beispiels
erläutert werden:
• Sollzinssatz (= bisheriger Nominalzins) mit Erläuterung, ob gebunden oder veränderlich oder aus beiden Varianten kombiniert.
• Alle für den Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrages
anfallenden Kosten in Euro, z.B. Kreditbearbeitungsgebühren.
• Nettokreditbetrag = Summe aller Beträge, die dem Verbraucher
aufgrund des Kreditvertrages zur Verfügung gestellt wird und
von ihm zurückgezahlt werden muss.
• Effektiver Jahreszins mit 2 Nachkommastellen
• Vertragslaufzeit in Monaten
• Betrag der monatlichen Raten
• Soweit möglich der Gesamtbetrag des Kredits
• Kosten eines etwaigen Versicherungsvertrages, falls zwingende
Bedingung für Gewährung des Kredits, z.B. Restschuldversicherung, oder sonstige Verträge über andere Zusatzleistungen; falls
nicht bezifferbar, muss der Verbraucher „klar, verständlich und
auffallend“ zusammen mit dem effektiven Jahreszins darauf
aufmerksam gemacht werden, dass ein solcher Vertrag noch
zusätzlich abgeschlossen werden muss und mit weiteren Kosten
verbunden ist.
Unabhängig von § 6 PAngV sind grundsätzlich folgende Angaben
erforderlich:
• Kreditvermittlungshinweis = … vermittelt für …
• Hinweis darauf, dass für den Kredit Bonität vorausgesetzt wird.
Bei Teilzahlungsgeschäften sind weitere zusätzliche Angaben nötig:
• Barzahlungspreis
• Betrag einer etwaigen Anzahlung und der Schlussrate
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Wie müssen die Standardinformationen in der Werbung
dargestellt werden?
Die Standardinformationen müssen „klar, verständlich und auffallend“ formuliert werden. Dies bedeutet, dass die Informationen
optisch bzw. akustisch in der Nähe des beworbenen Zinssatzes
hervorgehoben werden müssen.
Verbraucherkredite
Beispiel für eine Werbeanzeige
VKR-konform:
Nicht notwendig ist, dass die Standardinformationen genauso herausgestellt sind wie die „besonders günstige Zahl“. Notwendig ist
eine Hervorhebung gegenüber den „anderen Informationen“ wie
z.B. den technischen Merkmalen der Produkte. Allein auf die
Schriftgröße wird man bei den Printmedien hier nicht abstellen
können. Auch die auffällige Gestaltung der Angaben wird eine
Rolle spielen (z.B. Fett-, Kursivdruck). Jedenfalls müssen die
Standardinformationen im Blickfang der werblichen Hauptaussage,
z.B. „effektiver Jahreszins von …%“ oder „monatliche Rate nur …“,
liegen.
Verbraucherkredite
Barzahlungspreis
€ 999,00
oder
12 x 83,25 € *
Artikelüberschrift
„ Artikelbeschreibung
„ Artikelbeschreibung
„ Artikelbeschreibung
„ Artikelbeschreibung
* Barzahlungspreis entspricht dem Nettodarlehensbetrag; Gesamtbetrag von Euro
999,00. Effektiver Jahreszins von 0,00% bei einer Laufzeit von 12 Monaten
entspricht einem gebundenen Sollzins von 0,00% p.a. Bonität vorausgesetzt.
Partner ist die Bank xy. Die Angaben stellen zugleich das 2/3-Beispiel gemäß § 6a
Abs. 3 PAngV dar.
NICHT VKR-konform:
Auch bei TV- und Radiowerbung müssen die Standardinformationen „eingebaut“ werden. Da TV Hören und Sehen bedeutet,
könnte hier eine entsprechend lange Einblendung der Standardinformationen ausreichen. Auch hier muss man abwarten, wie die
Gerichte entscheiden werden.
In der Praxis reicht es wohl aus, wenn die vom Gesetzgeber geforderten Standardinformationen Bestandteil des repräsentativen Beispiels in der Werbung sind. Hier ist folgender Zusatz notwendig:
Wird dagegen blickfangmäßig mit z.B. einem „ab“-Zinssatz oder
einer „monatlichen Rate ab … Euro“ geworben, muss in den Standardinformationen aus § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV die gesamte
Zinsspanne bzw. Spanne der monatlichen Raten aufgeführt und
nach § 6a Abs. 3 PAngV zusätzlich dazu ein repräsentatives Bespiel gebildet werden, das auf einem effektiven Zinssatz aufbaut,
von dem zu erwarten ist, dass mindestens 2/3 der umworbenen
Verbraucher den Kreditvertrag zu den im repräsentativen Beispiel
aufgeführten Parametern und Konditionen tatsächlich auch abschließen können.
Welche Konsequenzen drohen bei Nichtbeachtung der
neuen Regeln?
Da § 6a PAngV auf der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie
2008/48/EG beruht, handelt es sich bei den Standardinformationen
zu den Kosten eines Kredits zugleich um wesentliche Informationen, die einem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen (vgl.
§ 5a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 UWG), so dass Verstöße gegen § 6a
PAngV abgemahnt werden können.
Zuwiderhandlungen gegen § 6a PAngV werden außerdem als
Ordnungswidrigkeit nach dem Wirtschaftsstrafgesetz geahndet
(vgl. § 10 Abs. 2 PAngV). Es drohen Geldbußen bis 250.000 Euro
(§ 3 Wirtschaftsstrafgesetz).
Kontakte
Wie verständlich muss die Werbung sein?
•
Handelsverband Deutschland – Der Einzelhandel – HDE
Am Weidendamm 1a
Telefon 030 / 726250-11
10117 Berlin
Telefax 030 / 726250-29
[email protected]
www.einzelhandel.de
•
Bundesverband Technik des Einzelhandels e.V. (BVT)
An Lyskirchen 14
Telefon 0221 / 2 71 66-0
50676 Köln
Telefax 0221 / 2 71 66-20
[email protected]
www.bvt-ev.de
•
Bundesverband Wohnen und Büro e.V. (BWB)
Frangenheimstraße 6
Telefon 0221 / 9 40 83-20
50931 Köln
Telefax 0221 / 9 40 83-90
[email protected]
www.bwb-online.de
•
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
Landgrafenstraße 24 b
Telefon 06172 / 12 15 18
61348 Bad Homburg VDH
Telefax 06172 / 84 42 2
[email protected] www.wettbewerbszentrale.de
Zusätzlich zu den bereits erwähnten Standardinformationen muss
die Werbung ein repräsentatives Beispiel enthalten.
Ein Beispiel ist repräsentativ, wenn zu erwarten ist, dass 2/3 der
umworbenen Verbraucher den Kreditvertrag zu den beispielhaft
aufgeführten Konditionen abschließen können. In § 6a Abs. 3
PAngV wird zwar nur auf den effektiven Jahreszins abgestellt. Aus
Art. 4 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ergibt sich
jedoch, dass sich die Repräsentativität des Beispiels nicht nur auf
den effektiven Jahreszins bezieht, sondern auf sämtliche Standardinformationen zu den Kosten eines Kreditvertrages und dass
auch das repräsentative Beispiel „klar, verständlich und auffallend“
formuliert sein muss.
Sind die Konditionen und Parameter eines Kredits fix, entspricht
das repräsentative Beispiel aus § 6a Abs. 3 PAngV den Standardinformationen aus § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV.
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„Die Angaben entsprechen zugleich dem 2/3-Beispiel nach
§ 6a Abs. 3 PAngV.“
„Auffallend“ bedeutet „in besonderer Art und Weise gegenüber
anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben“.
Die gesetzlichen Änderungen bedeuten nicht, dass eine blickfangmäßige Werbung mit einem effektiven Jahreszins oder der monatlichen Rate nicht mehr in Betracht kommen. Es geht darum, dass
der Werbende nicht mehr nur eine „besonders günstige Zahl“, z.B.
einen „effektiven Jahreszins ab …%“ oder eine „monatliche Rate
ab … Euro“, herausstellt. Er muss genauso auch auf die weiteren
Bedingungen für die Finanzierung hinweisen.
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Hinweis: Wer mit Sternchen arbeitet, sollte darauf achten, dass
die damit verbundenen Informationen unmittelbar mit dem
Angebot zusammenstehen (nicht Produktangebot auf Seite 1
und Sternchen-Hinweis auf Seite 2).
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ohne Zustimmung des BVT ist untersagt.
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