Merkblatt Werbungen (Reklamen und Plakate) für Wahlen, Abstimmungen und Veranstaltungen in der Stadt Arbon 1 Bezug zu ergänzenden kommunalen und kantonalen Richtlinien und Vorschriften Das Merkblatt bildet integrierender Bestandteil der „Richtlinien für Reklamen“ der Stadt Arbon, genehmigt und in Kraft gesetzt am 27. September 1999, revidiert am 25. August 2014, der „Richtlinien über Strassenreklamen im Kanton Thurgau“ des kantonalen Tiefbauamtes vom Februar 2014 und den „Vorschriften der Gemeinden im Kanton Thurgau betreffend Anbringen von Reklamen für Wahlen und Abstimmungen“ des Kantons Thurgau vom 2012. 2. Allgemeine Bestimmungen 1. Sofern alle Bedingungen des Markblattes eingehalten werden, verzichtet die Stadt Arbon auf ein Bewilligungsverfahren. 2. Das Merkblatt bezieht sich auf Werbungen (Reklamen und Plakate) für kommunale, kantonale und eidgenössische Wahlen und Abstimmungen. 3. Das Merkblatt gilt für alle Parteien, Gruppierungen und Organisationen bis auf Widerruf 4. Auf allen Werbungen muss der Name der werbenden Partei, Gruppierung, Organisation klar ersichtlich sein 5. Das Anbringen von Werbung auf öffentlichem Grund und deren Anlagen sowie auf privaten Grundstücken bedarf dem Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers. 6. Bis spätestens Dienstagabend nach der Wahl, der Abstimmung oder der Veranstaltung sind alle Werbungen abzuräumen. Andernfalls werden diese durch die Stadt Arbon auf Kosten der Verursachenden entfernt. 7. Werbungen für Wahlen und Abstimmungen dürfen frühestens 6 Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungsdatum aufgestellt werden. 8. Werbungen für Veranstaltungen, Ausstellungen und andere Anlässe im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen in Arbon dürfen frühestens 3 Wochen vor dem Anlass aufgestellt werden 9. Widerrechtlich aufgestellte Werbungen können durch die Stadt Arbon oder die Grundbesitzerin oder Grundbesitzer kostenpflichtig entfernt werden 10. Die Haftung für jegliche Forderungen im Zusammenhang mit Werbungen liegt vollumfänglich bei der werbenden Organisation/Partei. 11. Werbungen, die gegen Anstand und gute Sitte verstossen, sind unzulässig. Seite 1 von 4 3. Reklamestandorte (Plakatständer 98 x 135 cm) *) 1 X 2 3 4 5 X 6 7 X 8 9 X 10 11 * Novaseta St. Gallerstrasse Bahnhof Hafen Schloss Storchenplatz Lindenhof Seeparksaal Egnacherstrasse, Frasnacht Stachen Stachen Sportplatz St. Gallerstrasse Politische Werbung nicht erwünscht Kreiselrabatte Seite TKB Grünfläche beim Busbahnhof Grünfläche beim Fussgängerstreifen Auffahrt Grünfläche beim Infocenter in Rabatte Wiese, vor Skulptur Grünstreifen beim Dorfplatz Frasnacht Rabatte Schulhaus für Abstimmungen Sportplatz Dreispitz an St. Gallerstrasse Grünstreifen 5 Betonsockel 5 Betonsockel 5 Betonsockel 1 Betonsockel 2 mobile Sockel 5 Betonsockel 5 Betonsockel 5 Betonsockel 5 Betonsockel 5 Betonsockel 5 Betonsockel X Politische Werbung erlaubt Die genauen Standorte der Plakatständer werden durch den Werkhof festgelegt 4. Bandenwerbung (sofern Platz vorhanden und max. Länge 500 cm, Höhe 100 cm) * 1 *2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Bahnhofstrasse Landquartstrasse Salwiesenstrasse Scheibenstrasse Schöntalstrasse St. Gallerstrasse St. Gallerstrasse St. Gallerstrasse Strassenabschrankung vor Bahnhofstrasse 43 Maschendrahtzaun gegenüber Bahnhofstrasse 69 (privat) Aach Brückengeländer Ost Aach Brückengeländer West Salbach Brückengeländer Ost Salbach Brückengeländer West Ecke Eisenzaun von Bleichenstrasse bis 10 m vor Kandelaber Holzhag Scheibenstrasse, Grundstück Romanshornerstr. 73 Aach Brückengeländer Ost Aach Brückengeländer West Fallentürli Brückengeländer Süd Fallentürli Brückengeländer Nord Maschenhag Sportplatz Spitz, Stachen * nur mit Einwilligung des Grundeigentümers 5. Ortseingangstafeln (Keine Werbung möglich) An den Ortseingangstafeln selbst darf auf keinen Fall Werbung angebracht werden. 1 2 3 4 Bahnhofstrasse Landquartstrasse St. Gallerstrasse Romanshornerstrasse Junbo EKT Hama Otto Keller Seite 2 von 4 6. Werbung an Kandelabern (möglich mit Vetorecht Arbon Energie AG) Allgemeine Bestimmungen Zeitlich befristete Werbung an Kandelabern ist nur bei Wahlen und Abstimmungen möglich. Der werbenden politischen Organisation steht eine limitierte Standortzahl zu, so dass alle die Werbung an Kandelabern gleichmässig nutzen können. Es gelten folgende Bedingungen für Hänger an Kandelabern: 1. Hänger über Trottoir müssen mit dem unteren Rand auf einer minimalen Höhe 3.00 m angebracht werden. 2. Die Werbung darf eine maximale Grösse von 50x70 cm aufweisen. 3. Ohne Trottoir sind sie auf der Strasse abgewandten Seite zu montieren (Bewilligung von privaten Landeigentümern einholen). 4. Die Hänger dürfen keine Verkehrssignale verdecken oder beeinträchtigen. 5. Es sind ausschliesslich folgende Standorte zulässig: Standorte 1 2 3 4 5 6 7 7. Bahnhofstrasse Romanshornerstrasse Egnacherstrasse Amriswilerstrasse St. Gallerstrasse Sonnenhügelstrasse Landquartstrasse Gemeindegrenze Steinach - 30er-Zone Altstadt Nr. 1 - bis Scheidweg (ohne Roggwiler Seite in Steineloh) Modalitäten Verteilschlüssel Plakatständer Für die an den Wahlen beteiligten Parteien kommt folgender Verteilschlüssel zur Anwendung: CVP, FDP, SP und SVP haben Anrecht auf: EVP hat Anrecht auf: je 4 Plakatständer je 2 Plakatständer Die beiden verbleibenden Ständer können pro Wahlveranstaltung auf je 2 Grossparteien verteilt werden, sofern keine anderen Ansprüche von dritter Seite gemeldet werden (Parteilose). Die Grossparteien sprechen sich untereinander ab. Seite 3 von 4 Aushang (Plakatständer / Ortseingangstafeln / Bandenwerbung) Für eidgenössische, kantonale und kommunale Abstimmungen und Wahlen gilt eine Dauer von 6 Wochen. Für Veranstaltungen gilt eine Dauer von 3 Wochen. Bei extremen Wetterverhältnissen kann die Klebehaftung der Plakate nicht über längere Zeit gewährleistet werden. Plakatständer mit nicht mehr korrekt haftenden Plakaten, werden durch den Werkhof eingezogen. Preise Plakatständermiete inkl. (beidseitigem) Aufkleben, Stellen und Reinigen: Fr. 20.--; Antrag SOR VO-Revision ab 01. Januar 2015: Fr. 50.-Reservation / Miete Durch die Parteien / Veranstalter direkt bei: Werkhof Arbon, Salwiesenstrasse 3, 9320 Arbon Telefon: 071 447 61 80 Telefax: 071 447 61 89 E-Mail: [email protected] Arbon, 25. August 2014 - wen Seite 4 von 4