Memo: PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) Die Unterlagen sind ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Für die Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit der bereitgestellten Materialien wird keinerlei Garantie oder Haftung übernommen. Autohändler und -hersteller haben seit 01.11.2004 bestimmte Regeln im Rahmen ihrer Auto-Werbung (Print & Online; gilt nicht für Radio und TV) zu beachten, die die PKW-EnVKV zugunsten einer umweltbezogenen Aufklärung des Kunden vorsieht. Verstöße gegen die PKW-EnVKV stellen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht dar, können also abgemahnt werden. § 1 der Verordnung sieht für Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, bestimmte Kennzeichnungspflichten zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen gem. §§ 3-5 der Verordnung und ihrer Anlagen vor: Für den Kraftstoffverbrauch sind als Einheit Liter je 100 km anzugeben, für erdgasbetriebene Fahrzeuge Kubikmeter je 100 km, jeweils bis zur ersten Dezimalstelle. Für die CO2-Emissionen sind als Einheit Gramm je km anzugeben – jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet. Der Begriff der „neuen PKW“ erfasst auch Tageszulassungen. Kennzeichnungspflichten bestehen nur dann, wenn für das Fahrzeugmodell geworben wird (Anlage 4 zu § 5 der Verordnung). Wird dagegen pauschal mit einem geringerem Grad der Individualisierung nur für eine Fabrikmarke oder einen Typ geworben, der in der Regel mehrere verschiedene Fahrzeugmodelle umfasst, greifen die Kennzeichnungspflichten nur dann, wenn Angaben zur Motorisierung gemacht werden, also zur Motorleistung, zum Hubraum oder zur Beschleunigung. Die Angaben müssen gut lesbar sein (auch bei flüchtigem Lesen) und dürfen nicht weniger hervorgehoben sein, als der Hauptteil der Werbebotschaft. Bei der Werbung für ein Fahrzeugmodell müssen folgende Angaben gemacht werden: 1) Kraftstoffverbrauch im Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert, 2) CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus. Bei der Werbung für mehrere Fahrzeugmodelle müssen folgende Angaben gemacht werden: 1) entweder für jedes der aufgeführten Modelle der Kraftstoffverbrauch im Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert, 2) CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus oder: 1) Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch, 2) Spannbreite zwischen ungünstigsten und günstigsten CO2-Emissionen jeweils im kombinierten Testzyklus bezogen auf alle aufgeführten Modelle. Für die Werbung im Internet gilt folgendes: Für jedes beworbene Fahrzeugmodell müssen zumindest die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Testzyklus sowie die Werte der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus des jeweiligen Fahrzeugs angegeben werden wie in Anlage 1 der Verordnung beschrieben. Ferner sind Angaben zum Fahrzeug wie folgt zu machen: Marke, Modell, Hubraum, Leistung, Getriebe und Kraftstoffart. Ferner muss folgender Hinweis enthalten sein: Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen“ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der „Deutschen Automobil Treuhand“ unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist.“ 1