Psychiatrie in Deutschland - Universitätsmedizin Mainz

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23.05.2014
Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie
Psychiatrie in Deutschland zwischen Zwang und Autonomie
Wolfgang Retz
Forensische Psychiatrie und Psychotherapie
Universitätsmedizin Mainz
Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie
Agenda
Allgemeine Vorbemerkungen
Die aktuelle Diskussion
Gerichtliche Entscheidungen
Gesetzgebung
Perspektiven
Zwischenbilanz
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23.05.2014
Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie
Ethische Prinzipien ärztlichen Handelns
Berufsordnung der Ärzte in RLP
Für jede Ärztin und jeden Arzt gilt folgendes Gelöbnis:
“Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand gelobe ich, mein
Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. […]
Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit meiner
Patientinnen und Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein.
[…]”.
Medizinethische Prinzipien (Beauchamp & Childress 1994)
Respekt vor der Würde und Selbstbestimmung des Patienten wahren
Zum Wohl des Kranken handeln
Niemandem zu schaden
Gerechtigkeit zu üben
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Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie
Einflüsse auf ärztliches Handeln
Gesellschaft
Krankenkassen
Gesundheitsindustrie
Gesetze
Arzt
Angehörige
Patient
Krankheit
Medien
KV/KH-Träger
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Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie
Der Arzt zwischen Verantwortung und
Patientenautonomie
Fürsorge
Verantwortung
Patientenautonomie
GESETZE
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und Psychotherapie
BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 09.12.1958
BGHZ 29, 46 – 62 („Elektroschockbehandlung“)
Für den Arzt steht die Gesundheit des Patienten im Vordergrund. Sie
wiederherzustellen und zu erhalten, ist seine Aufgabe. Daher ist es
verständlich, dass der gewissenhafte Arzt sich oft für berechtigt, ja
geradezu für verpflichtet hält, helfend einzugreifen, wenn es um das
Leben und die Gesundheit seines Patienten geht.
Gleichwohl muss diesem Streben dort eine Grenze gesetzt werden, wo es
mit dem Recht des Patienten, selbst über seinen Körper zu bestimmen,
in Widerstreit tritt, […].
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und Psychotherapie
Die aktuelle Diskussion
Der Fall
Unterbringung nach § 63 StGB seit 12/1999
versuchtes Tötungsdelikt bei wahnhafter Störung
atypisches Neuroleptikum 12/1999 bis 02/2000
seither Verweigerung der Behandlung wegen Nebenwirkungen
Das Verfahren
09/2006 Ankündigung der Behandlung "mit einem geeigneten
Neuroleptikum […] eventuell auch gegen Ihren Willen“
Grund: Medikation als einzige Möglichkeit, die wahnhaften
Überzeugungen zu korrigieren
LG Landau (Pfalz), Beschluss v. 16.10.2008 (§109 StVollzG)
OLG Zweibrücken, Beschluss v. 18. 03.2009 (§116 StVollzG)
BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011
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Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie
Grundzüge der Entscheidung
Die medizinische Zwangsbehandlung eines Untergebrachten greift in
schwerwiegender Weise in dessen Grundrecht aus Art.2, Abs.2, S.1 GG
ein.
Zwar kann ein solcher Eingriff, auch zur Erreichung des Vollzugsziels, im
Einzelfall gerechtfertigt sein.
Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sich jedoch strenge
Anforderungen an die Zulässigkeit des Eingriffs. Dies betrifft sowohl die
materiellen Eingriffsvoraussetzungen als auch deren Sicherung durch
verfahrensrechtliche Vorkehrungen.
Die Eingriffsvoraussetzungen müssen in
bestimmter Weise gesetzlich geregelt sein.
hinreichend
klarer
und
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Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie
Was bedeutet die Entscheidung?
Die grundrechtlich geschützte Freiheit schließt auch die "Freiheit
zur Krankheit" und damit das Recht ein, auf Heilung zielende
Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des
medizinischen Wissens dringend angezeigt sind.
Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie
Der Begriff der Zwangsbehandlung
Zwangsbehandlung ist „die medizinische Behandlung eines
Untergebrachten gegen seinen natürlichen Willen“.
BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011 – 2 BvR 882/09 –
Geschäftsfähigkeit
(freier Wille)
Einsichtsfähigkeit /
Selbstbestimmungsfähigkeit
(Einwilligungsfähigkeit)
Natürlicher Wille
(unfreier Wille)
nach Kirsch & Steinert, 2006
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und Psychotherapie
Gibt es eine „Untergrenze des natürlichen Willens“?
Die Sperrwirkung einer ablehnenden Äußerung betrifft z.B. auch
den nicht ansprechbaren deliranten oder psychotisch Kranken
das „Nein“ eines höchstgradig Intelligenzgeminderten oder
Demenzkranken
den hochgradig kognitiv eingeschränkten Patient, der sich eine
Braunüle vom Arm wischt
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Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie
Der Begriff der Zwangsbehandlung
Dem Eingriffscharakter einer Zwangsbehandlung steht nicht entgegen,
dass sie zum Zweck der Heilung vorgenommen wird,
dass der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen
Widerstand entgegensetzt,
dass der Betroffene krankheitsbedingt einsichtsunfähig ist,
dass ein Betreuer eingewilligt hat.
BVerfG, Zweiter Senat, Beschluss vom 23.03.2011 – 2 BvR 882/09
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und Psychotherapie
Vorgaben des BVerfG
Zwangsbehandlung als Ultima Ratio
Voraussetzung: Fehlende Einsicht in die Notwendigkeit der
Behandlung
Nur zur Wiederherstellung der Einsichtsfähigkeit oder um eine
erhebliche Selbstschädigung zu verhindern
Aussichtslosigkeit alternativer Behandlungen
Versuch der Zustimmung durch ärztliche Bemühungen
Verzicht auf jeglichen Druck
Überprüfung durch Gericht
Dokumentation
Verfahrensrechtliche Verbesserungen
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Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie
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Bisherige gesetzliche Regelungen der
Zwangsunterbringung und -behandlung in Deutschland
MVG
UBG/
PsychKG
MVG
mit/ohne/ohne akut
Einwilligung
UBG/PsychKG
mit/ohne/ohne akut
Einwilligung
Baden-Württemberg
X
-/X/-
Bayern
X
-/X/X
Berlin
X
X/-/X
Brandenburg
X
X/-/X
Bremen
X
X/X/X
Hamburg
X
X
X/-/X
-/X/-
Hessen
X
X
-/X/-
-/X/-
Mecklenburg-Vorpommern
X
X/X/X
Niedersachsen
X
X
-/X/-
-/X/X
Nordrhein-Westphalen
X
X
X/-/X
X/-/X
Rheinland-Pfalz
X
X
- / X /X
-/X/-
Saarland
X
X
X /- / X
X/-/X
Sachsen
X
X/-/X
Sachsen-Anhalt
X
X
-/X/-
Schleswig-Holstein
X
X
X/-/X
Thüringen
Bund
X
BGB
mit Einwilligung
durch Betreuer
-/X/X
-/X/X
X/-/X
X
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Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie
Betreuungsrecht
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug fehlt es gegenwärtig
an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden
gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche
Zwangsbehandlung.
Aufgabe des Senats an die Rechtsprechung
Deshalb darf der Betreuer derzeit auch im Rahmen einer geschlossenen
Unterbringung keine Zwangsbehandlung veranlassen.
BGH, Beschluss vom 20.06.2012 (XII ZB 99/12), BGH, Beschluss vom 20.06.2012 (XII
ZB 130/12), BGH, Beschluss vom 05.12.2012 (XII ZB 665/11)
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Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie
BGB (seit 26.02.2013)
§ 1906 Genehmigung des BtG bei der Unterbringung
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit
Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum
Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
1. […], oder
2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen
Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine
Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die
Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der
Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder
seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht
erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
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Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie
BGB (seit 26.02.2013)
§ 1906 Genehmigung des BtG bei der Unterbringung
(3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem
natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann
der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn
1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer
geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen
Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln
kann,
2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der
ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
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Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie
BGB (seit 26.02.2013)
§ 1906 Genehmigung des BtG bei der Unterbringung
[…]
3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach
Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden
erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem
Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und
5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu
erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.
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Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie
BGB (seit 26.02.2013)
Verfahrensrechtliche Regelungen:
Genehmigung durch Gericht notwendig
Bestellung eines Verfahrenspflegers
Sachverständiger soll nicht der behandelnde Arzt sein
Achtung:
Auch somatische Erkrankungen einwilligungsunfähiger Patienten dürfen gegen
ihren natürlichen Willen nur noch im Rahmen einer freiheitsentziehenden
Unterbringung behandelt werden.
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Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie
Neuregelung der Unterbringung und
Behandlung nach PsychKG
Gesetzentwurf eines Gesetzes
zur Neuregelung der Voraussetzungen der Behandlung
von Krankheiten untergebrachter Personen
vom 22. November 2013
Landtag Rheinland-Pfalz
Drucksache 16/2996
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Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie
Offene Fragen
Das BVerfG hat sich bisher nur mit der Problematik der Regel- und
Akutbehandlung im Maßregelvollzug befasst.
Das BVerfG hat sich bisher nicht befasst:
mit der Behandlung auf betreuungs- und unterbringungsrechtlicher
Grundlage
mit nicht- medikamentösen Behandlungsmethoden
mit Zwangsmaßnahmen, die nicht der Behandlung dienen (z.B. Fixierung)
mit der Behandlung von Patienten, deren Einwilligungsfähigkeit nicht
wieder herstellbar ist (z.B. schwere Intelligenzminderung)
mit der Behandlung von Einwilligungsunfähigen, die keine
Willenserklärung abgeben oder in die Behandlung einwilligen
mit Auswirkungen der Nicht-Behandlung
mit Behandlung von interkurrenten Erkrankungen (z.B. Lungenentzündung)
mit der Begleitbehandlung von Zwangsmaßnahmen (z.B. ThromboseProphylaxe)
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Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie
Ethische Probleme bei Unterbleiben der Behandlung
Zunahme untherapeutische Sicherungsmaßnahmen (Fixierung,
Isolierung)
Gefahr für Klinikpersonal, Mitpatienten, Angehörige etc.
Behinderung der sozialen Rehabilitation/Integration psychisch
Kranker
Risiko vermeidbarer Straftaten
Benachteiligung der schwer Kranken (Gerechtigkeitsgebot)
Risiko von Folgeerkrankungen (Mangelernährung, Infektionen,
Immobilisierung, etc.)
Gefahr der Chronifizierung der psychischen Störung
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Perspektiven
Verbesserung der institutionellen Versorgungsbedingungen
Personelle und räumliche Ausstattung
Personalschulung / Stärkung des Problembewusstseins
Klinische Ethikberatung / Besuchskommissionen / transparente
Kommunikation zwischen den beteiligten Berufsgruppen und dem
Patienten
Einbeziehung von Betreuer / Bevollmächtigten
Dokumentation / Fehlermeldesysteme / Beschwerdemanagement
Entwicklung von Leitlinien
Forschung mit dem Ziel einer evidenz-basierte Medizinethik
Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht/Behandlungsvereinbarung
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Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie
Zwischenbilanz
Auf Länderebene fehlt es weiterhin an gesetzlichen Regelungen
(MRV/PsychKG), welche die Zwangsbehandlung verfassungskonform
regeln.
Es ist zu befürchten, dass die uneinheitliche Gesetzeslage in den
Bundesländern fortbestehen wird.
Es ist zu hoffen, dass sich der Gesetzgeber nicht darauf beschränken wird,
lediglich die Vorgaben des BVerfG umzusetzen, damit in wichtigen Fragen
keine Rechtsunsicherheit bestehen bleiben wird:
für den Umgang mit Akutfällen
für den Umgang mit Personen, deren Einsichtsfähigkeit nicht mehr
erreichbar ist
für den Umgang mit Einwilligungsunfähigen, die keinen Willen äußern
für die Behandlung somatischer Erkrankungen Einwilligungsunfähiger
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Forensische Psychiatrie
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Vielen Dank für
Ihre Aufmerksamkeit
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Forensische Psychiatrie
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Subjektive Wahrnehmung von Zwangsmaßnahmen im
Vergleich (Georgieva et al. 2012)
Nur Isolierung
N=62
Nur Medikation
N=18
Isolierung +
Medikation
N=34
Fixierung +
Isolierung +
Medikation
N=11
Coercion Experience Scale
Nicht randomisiert
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23.05.2014
Forensische Psychiatrie
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Perspektiven
Verbesserung der institutionellen Versorgungsbedingungen
Personelle und räumliche Ausstattung
Personalschulung / Stärkung des Problembewusstseins
Klinische Ethikberatung / Besuchskommissionen / transparente
Kommunikation zwischen den beteiligten Berufsgruppen und dem
Patienten
Einbeziehung von Betreuer / Bevollmächtigten
Dokumentation / Fehlermeldesysteme / Beschwerdemanagement
Entwicklung von Leitlinien
Forschung mit dem Ziel einer evidenz-basierte Medizinethik
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Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie
Einwilligungsfähigkeit und „natürlicher Wille“
Die Rechtsbeschwerde rügt […] einen Verstoß gegen § 1896 Abs. 1 a BGB.
Nach dieser Vorschrift darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein
Betreuer nicht bestellt werden.
Dabei ist der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne des § 1896
Abs. 1 a BGB und des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich.
Die beiden entscheidenden Kriterien sind dabei
die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und
dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.
Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur
ein natürlicher Wille vor.
BGH, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 14.03.2012 (BtPrax 2012, 115)
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Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie
Rheinland-Pfalz: PsychKG/MVollzG (Entwurf)
§ 20 VI Behandlung // § 6 IV Zulässigkeit von Maßnahmen
In Notfällen darf eine Behandlung der Anlasserkrankung oder einer sonstigen
Erkrankung ohne Einwilligung der untergebrachten Person und erforderlichenfalls auch
gegen ihren natürlichen Willen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden, wenn
1. die untergebrachte Person zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit und zu einer
darauf gründenden Entscheidung über die Einwilligung in die Behandlung nicht fähig
ist und die Behandlung dazu dient, eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige
schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person abzuwenden
und der Einrichtung keine wirksame, die Behandlung untersagende Patientenverfügung
der untergebrachten Person vorliegt
oder
2. die Maßnahme dazu dient, eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige
schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit einer anderen Person abzuwenden.
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