3. Anträge

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3.
Anträge
Bedeutung
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„Der Unterlassungsantrag ist das Kernstück eines jeden Wettbewerbsprozesses. Seine
Formulierung gehört zu den wichtigsten, aber auch schwierigsten Aufgaben des Anwalts
und daneben auch des Gerichts.“ (Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, Rz. 22/1)
Ausgangspunkte:
- prozessuales Bestimmtheitsgebot (§ 253 II 2 ZPO): Der Klageantrag muß
bestimmt sein. Ist er es nicht, so ist die Klage unzulässig.
- materiellrechtliches Konkretisierungsgebot: Der Kläger muß die Rechtsverletzung
darlegen und ggf. beweisen. Tut er das nicht, so ist die Klage unbegründet.
Problem: Abstraktion – wird nur Unterlassung der konkret erfolgten Verletzung verlangt,
so kann der Verletzer das Unterlassungsgebot einfach umgehen. Aber: Je abstrakter,
desto unbestimmter.
3 typische Fehler (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, Rz. 51/5 ff.):
- Formulierung zu vage, Klage daher unzulässig.
- Formulierung zu weit, Klage daher (teilweise) unbegründet (Kostenfolge: § 92
ZPO)
- Formulierung verfehlt die konkrete Verletzungsform, Klage daher insgesamt
unbegründet.
Bestimmtheitsgebot (§ 253 II Nr. 2 ZPO)
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Der Klageantrag muß hinreichend bestimmt sein.
- Der Antrag legt den Streitgegenstand fest und definiert daher, worüber das
Gericht zu entscheiden hat.
- Der Urteilstenor bildet die Grundlage für das Vollstreckungsverfahren.
Prüfung von Amts wegen.
§ 139 I ZPO: Das Gericht hat auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken.
Folge fehlender Bestimmtheit: Klage ist durch Prozeßurteil als unzulässig abzuweisen.
Verallgemeinerungen sind zulässig, wenn ihre Reichweite bei objektiver Auslegung aus
Sicht der angesprochenen Verkehrskreise erfaßbar ist.
- zu unbestimmt beispielsweise: „Anzeigen ähnlich wie die veröffentlichte“,
„Beiträge, die inhaltlich Werbung sind“, „üblicher Marktpreis“, „herabsetzende
Äußerungen“, „zu einer den privaten Rahmen überschreitenden Veranstaltung
einzuladen“
- hinreichend bestimmt hingegen: „wörtlich oder sinngemäß“, „Sportartikel“,
„Geräte der Unterhaltungselektronik“, „deutlich hervorgehoben“
Lehrstuhl Zivilrecht VIII
Prof. Dr. Ohly
Wettbewerbsverfahrensrecht
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Konkretisierungsgebot
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Der Kläger muß formulieren, was genau er am Verhalten des Gegners beanstandet.
Der Klageantrag darf nur Verhaltensweisen umfassen, die der Kläger beanstanden kann
und soll nur Verhaltensweisen umfassen, die der Kläger beanstanden will.
Kein prozessuales Erfordernis, aber Gefahr der Klageabweisung wegen Unbegründetheit.
Ausgangspunkt ist die erfolgte oder befürchtete Verletzungsform. Wenn verallgemeinert
wird, muß dennoch das „Charakteristische“ bzw. der „Kern“ der Verletzung zum
Ausdruck kommen („Kerntheorie“).
Beliebt ist der „insbesondere“-Antrag, möglich etwa: Verallgemeinerung, gefolgt von
konkreter Verletzungsform, die mit „insbesondere“ eingeführt wird (Beispiel nach BGH
GRUR 1984, 593: Unterlassung der Werbung für adidas-Sportartikel, insbesondere den
adidas Sportschuh „Rom“)
Beispiel: BGH GRUR 2001, 446 – 1-Pfennig-Farbbild
„Die Kl. hat beantragt, die Bekl. unter Androhung von
Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,
a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
für die Entwicklung von Farbbildabzügen in der Größe 9
x 13 cm vom Kleinbild-Negativ mit der Aussage „1
Pfennig“, insbesondere wie dies in der beanstandeten
Anzeige ersichtlich ist, zu werben und/oder
b) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
Farbbildabzüge in der Größe 9 x 13 cm vom KleinbildNegativ für 1 Pfennig pro Abzug zu verkaufen.“
Lehrstuhl Zivilrecht VIII
Prof. Dr. Ohly
Wettbewerbsverfahrensrecht
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