Werbung mit der WM Was ist erlaubt, was nicht?

Werbung
Werbung mit der WM
Was ist erlaubt, was nicht?
Film- und Medienzentrum
Ludwigsburg
Königsallee 43
71638 Ludwigsburg
Tel.: 07141 / 125 – 290
Fax: 07141 / 125 – 295
[email protected]
www.ra-riegger.de
Ausgangssituation:
Deutschland wird Weltmeister!
Frage:
Wie kann ein Unternehmen den Event
„Fußball WM“ nutzen ohne einen Vertrag mit
der FIFA abzuschließen?
Werbung mit Fußball oder der WM
-> Markenrecht, Wettbewerbsrecht
Sog. Public Viewings
-> Urheberrecht
Werbung mit Fußball oder der WM
Immer erlaubt:
Werbung mit bloßen Assoziationen zur WM.
Beispiel:
Werbung mit Fußball oder der WM
Werbung mit Fußball oder der WM
Immer erlaubt:
Werbung mit Fußball ohne Bezug zur WM.
Beispiel:
Werbung mit Fußball oder der WM
Werbung mit Fußball oder der WM
Nicht erlaubt:
Werbung mit dem Logo der WM oder dem
Logo bzw. Schriftzug der FIFA.
Beispiel:
Werbung mit Fußball oder der WM
Werbung mit Fußball oder der WM
Für übrige Werbemaßnahmen:
Rechtslage unklar!
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Hintergrund:
Eingetragene Marken der FIFA.
Problem: Nicht nur Wort-/Bildmarken sondern
auch Wortmarken.
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Beispiele:
"WM 2006"
"Fußball WM 2006"
"WM Deutschland"
"Deutschland 2006"
"WM Deutschland 2006"
Werbung mit Fußball oder der WM
Nicht nur deutsche Marken
sondern auch
Europäische Gemeinschaftsmarken.
Alle Marken waren für alle in Betracht
kommenden Waren und Dienstleistungen
angemeldet und zunächst auch eingetragen.
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Nach der Eintragung verschiedene
Löschungsverfahren anhängig.
Alle Verfahren wurden von Ferrero betrieben.
Ferrero ist kein offizieller Lizenzpartner und
wirbt dennoch intensiv mit der WM.
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Ergebnis Löschungsverfahren HABM:
Das HABM bestätigte am 28.10.05 die
Gemeinschaftsmarken der FIFA.
Demnach ist immer eine Lizenz von der FIFA
erforderlich, wenn durch ein Produkt oder eine
Dienstleistung eine Verbindung mit der WM
hergestellt werden soll.
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Ergebnis Löschungsverfahren DPMA:
Die deutschen FIFA-Marken wurden nach
einer Entscheidung des BPatG vom 03.10.05
für alle sportnahen Produkte und Medien
wieder gelöscht und nur noch für „sportferne“
Waren und Dienstleistungen geschützt.
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Beispiele für bestehenden Markenschutz der
FIFA nach BPatG:
- Kosmetika
- Haushaltsmittel und -geräte
- Pullover, T-Shirts
- Lebensmittel
- Getränke, einschließlich Bier
- Organisation von Schönheitswettbewerben
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Beispiele für fehlenden Markenschutz der
FIFA nach BPatG:
- Pokale, Münzen, Skulpturen
- Computerspiele und andere Spielwaren
- Druckereierzeugnisse
- Sportartikel
- Werbedienstleistungen, PR
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Problem:
Welche Entscheidung gilt?
-> Beide!
Auch Gerichte haben bislang unterschiedlich
geurteilt:
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OLG Hamburg Urteil zugunsten der FIFA:
Der Begriff "WM 2006" genieße als
"besondere Geschäftsbezeichnung" Schutz.
Die FIFA hatte im Verfahren Meinungsumfragen vorgelegt, die belegten, dass ein hoher
Teil der Befragten den Begriff mit der Fußballweltmeisterschaft assoziiere. Demnach stelle
die WM eine eigene organisatorische Einheit
bei der FIFA dar und diese könne Träger eines
Geschäftskennzeichens sein.
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LG Hamburg Urteil zugunsten der FIFA:
In einer Entscheidung vom 03.11.05
untersagte das LG Hamburg einem Anbieter
von Sportwetten die Nutzung der Domain
"wm2006.com".
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OLG Frankfurt Entscheidung gegen FIFA:
In einer mündlichen Verhandlung vom 17.
November 2005 äußerten die Richter die
Ansicht, die FIFA könne Dritten die
Verwendung von "WM 2006" als Hinweis auf
die Fußballweltmeisterschaft nicht untersagen.
Um ein Urteil zu verhindern, hat die FIFA
daraufhin ihren Antrag auf einstweilige
Verfügung gegen Ferrero zurückgenommen.
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Problem:
Bis zu einer Entscheidung des BGH noch
ungeklärte Rechtslage.
Verhandlung Ende April, Tag der
Urteilsverkündung noch offen.
-> Evtl. Rechtssicherheit erst nach WM!
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Wer sich auf die Entscheidung des BPatG
verlässt, geht ein Risiko ein.
Bsp.: Laserline
Kennzeichnung von Druckereierzeugnissen
mit „WM 2006“ oder „Fußball WM Deutschland
2006“ etc.
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Werbung mit Fußball oder der WM
Risiko für Laserline:
BGH entscheidet wie HABM und bestätigt
Markenschutz der FIFA für alle Waren und
Dienstleistungen.
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Risiko für Laserline:
Dann: Angebot an Firmen, eine „WM-Broschüre“ zu
erstellen, wäre als Markenverletzung zu werten, evtl.
sogar Spielplan mit Werbeaufdruck „Laserline“.
Folgen:
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Unterlassungs-, Auskunfts-, Vernichtungs- und
Schadensersatzanspruch der FIFA.
Schadensersatz: Im Markenrecht: sog.
Lizenzanalogie.
Was hätte Laserline an die FIFA als Lizenz
bezahlen müssen?
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Auch zu ersetzen: Anwalts- u. Gerichtskosten
Beispiel: Streitwert EUR 250.000,00
Prozessrisiko I. Instanz: EUR 17.216,00
Prozessrisiko II. Instanz: EUR 20.400,19
Gesamtes Kostenrisiko: EUR 37.616,19
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Wie wird der BGH entscheiden?
Meine Prognose:
In Richtung BPatG, eher zu Lasten der
FIFA.
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Urteil des BGH v. 25.03.04 zur Wort/Bildmarke der UEFA „EURO 2000“.
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die
Verwendung des Schriftzugs "EURO 2000"
auf einem Fußball die entsprechenden Wort/Bildmarken der UEFA verletzt.
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Der BGH sah hier nicht ohne weiteres eine
Markenverletzung. Werde die Bezeichnung
"EURO 2000" als gängige Abkürzung für die
Fußball Europameisterschaft verwendet, so
könne in dieser Bezeichnung eine
beschreibende Angabe erblickt werden. Es
genügte nicht allein die Übernahme der
Wortfolge. Offen blieb, ob die Verwendung der
Bezeichnung nicht irreführend ist, weil der
Verkehr die Vorstellung habe, der so
bezeichnete Ball sei der "offizielle Ball" der
Europameisterschaft.
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Neben Markenrecht kann auch
Wettbewerbsrecht eingreifen.
Dann möglich bei:
-> Irreführung. Durch die Werbung wird Eindruck
vermittelt, es bestehen Lizenzbeziehungen.
-> ergänzender wettbewerbsrechtlicher
Leistungsschutz -> Ausnutzen des guten Rufs.
Löschung mehrer Ferrero „WM“ Marken durch
LG Hamburg.
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Bis zu einer Entscheidung:
„WM“ oder „WM 2006“ in beschreibender Art
und Weise benutzen.
Keine „markenmäßige“ Benutzung.
Kein Hinweis auf „offizielle“
Lizenzbeziehungen.
Beispiel:
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O.K.:
Slogan „Trinkt Hofbräu zur WM“.
Bedenklich:
Slogan „Hofbräu – Das Bier zur WM“.
Katastrophe:
Slogan „Hofbräu – Das WM Bier“.
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Laserline Werbung:
Spielplan zur WM:
ok.
Hervorhebung „WM 2006“: eher ok., sehr
bedenklich wenn BGH wie HABM entscheidet.
Slogan „WM-Facts präsentiert von Laserline“: ok.
DL: „Vorgefertigte WM Produkte“: bedenklich.
Public Viewing
Inhaberin der sog. Fernsehrechte für die
Spiele der Fußball WM ist die FIFA, die diese
Rechte wiederum auf die Infront Sports &
Media AG, Zug, übertragen hat.
Infront ist der Meinung, dass alle public
viewing Veranstaltungen angemeldet werden
müssen.
Public Viewing
public viewing = öffentliche Wiedergabe.
Definition: Eine Wiedergabe ist dann öffentlich,
wenn sie für eine Mehrzahl von Personen
bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis
dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und
sie durch gegenseitige Beziehungen oder
durch Beziehungen zum Veranstalter
persönlich untereinander verbunden sind.
Public Viewing
Einladung von Kunden zu einer Übertragung
eines WM-Spiels als public viewing?
Eher nein: Kunden sind durch besondere
Beziehung mit dem Veranstalter verbunden.
„persönliche Verbundenheit“ ≠ private
Verbundenheit.
Public Viewing
Betroffen bei der öffentlichen Wiedergabe:
Leistungsschutzrecht des
Sendeunternehmens.
Geregelt im UrhG.
Public Viewing
§ 87 Abs. 1 UrhG bestimmt, dass der
Berechtigte – hier Infront – zustimmen muss,
wenn an Stellen, die der Öffentlichkeit nur
gegen Zahlung eines Eintrittgeldes zugänglich
sind, die TV Bilder öffentlich wahrnehmbar
gemacht werden.
Public Viewing
Die Zustimmung ist nur notwendig, wenn der
Zugang von der Zahlung eines Eintrittsgeldes
abhängig gemacht wird.
Neben der Zahlung von Eintrittsgeld erfasst
diese Vorschrift auch sonstige Vermögensvorteile, die der Veranstalter aus der
Vorführung zieht.
Public Viewing
Der Vermögensvorteil kann z.B. auch darin
liegen, dass der Veranstalter Preisaufschläge
auf seine sonstigen Leistungen erhebt, z.B.
ein Gastwirt seine Preise für Speisen und
Getränke um einen bestimmten Prozentsatz
verteuert.
Der Vermögensvorteil muss aber in direkten
Zusammenhang mit der öffentlichen
Wiedergabe stehen.
Public Viewing
Der Vermögensvorteil kann z.B. auch darin
bestehen, dass der Veranstalter von einer
Firma gesponsert wird.
Public Viewing
Deshalb:
Eigene Kundenveranstaltungen sind keine
gesponsorten Veranstaltungen.
Richtet z.B. eine Eventagentur ein Public
Viewing für einen Kunden aus, sollte nur
dieser Kunde nach außen in Erscheinung
treten.
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