Werbung mit der WM Was ist erlaubt, was nicht? Film- und Medienzentrum Ludwigsburg Königsallee 43 71638 Ludwigsburg Tel.: 07141 / 125 – 290 Fax: 07141 / 125 – 295 [email protected] www.ra-riegger.de Ausgangssituation: Deutschland wird Weltmeister! Frage: Wie kann ein Unternehmen den Event „Fußball WM“ nutzen ohne einen Vertrag mit der FIFA abzuschließen? Werbung mit Fußball oder der WM -> Markenrecht, Wettbewerbsrecht Sog. Public Viewings -> Urheberrecht Werbung mit Fußball oder der WM Immer erlaubt: Werbung mit bloßen Assoziationen zur WM. Beispiel: Werbung mit Fußball oder der WM Werbung mit Fußball oder der WM Immer erlaubt: Werbung mit Fußball ohne Bezug zur WM. Beispiel: Werbung mit Fußball oder der WM Werbung mit Fußball oder der WM Nicht erlaubt: Werbung mit dem Logo der WM oder dem Logo bzw. Schriftzug der FIFA. Beispiel: Werbung mit Fußball oder der WM Werbung mit Fußball oder der WM Für übrige Werbemaßnahmen: Rechtslage unklar! Werbung mit Fußball oder der WM Hintergrund: Eingetragene Marken der FIFA. Problem: Nicht nur Wort-/Bildmarken sondern auch Wortmarken. Werbung mit Fußball oder der WM Beispiele: "WM 2006" "Fußball WM 2006" "WM Deutschland" "Deutschland 2006" "WM Deutschland 2006" Werbung mit Fußball oder der WM Nicht nur deutsche Marken sondern auch Europäische Gemeinschaftsmarken. Alle Marken waren für alle in Betracht kommenden Waren und Dienstleistungen angemeldet und zunächst auch eingetragen. Werbung mit Fußball oder der WM Nach der Eintragung verschiedene Löschungsverfahren anhängig. Alle Verfahren wurden von Ferrero betrieben. Ferrero ist kein offizieller Lizenzpartner und wirbt dennoch intensiv mit der WM. Werbung mit Fußball oder der WM Ergebnis Löschungsverfahren HABM: Das HABM bestätigte am 28.10.05 die Gemeinschaftsmarken der FIFA. Demnach ist immer eine Lizenz von der FIFA erforderlich, wenn durch ein Produkt oder eine Dienstleistung eine Verbindung mit der WM hergestellt werden soll. Werbung mit Fußball oder der WM Ergebnis Löschungsverfahren DPMA: Die deutschen FIFA-Marken wurden nach einer Entscheidung des BPatG vom 03.10.05 für alle sportnahen Produkte und Medien wieder gelöscht und nur noch für „sportferne“ Waren und Dienstleistungen geschützt. Werbung mit Fußball oder der WM Beispiele für bestehenden Markenschutz der FIFA nach BPatG: - Kosmetika - Haushaltsmittel und -geräte - Pullover, T-Shirts - Lebensmittel - Getränke, einschließlich Bier - Organisation von Schönheitswettbewerben Werbung mit Fußball oder der WM Beispiele für fehlenden Markenschutz der FIFA nach BPatG: - Pokale, Münzen, Skulpturen - Computerspiele und andere Spielwaren - Druckereierzeugnisse - Sportartikel - Werbedienstleistungen, PR Werbung mit Fußball oder der WM Problem: Welche Entscheidung gilt? -> Beide! Auch Gerichte haben bislang unterschiedlich geurteilt: Werbung mit Fußball oder der WM OLG Hamburg Urteil zugunsten der FIFA: Der Begriff "WM 2006" genieße als "besondere Geschäftsbezeichnung" Schutz. Die FIFA hatte im Verfahren Meinungsumfragen vorgelegt, die belegten, dass ein hoher Teil der Befragten den Begriff mit der Fußballweltmeisterschaft assoziiere. Demnach stelle die WM eine eigene organisatorische Einheit bei der FIFA dar und diese könne Träger eines Geschäftskennzeichens sein. Werbung mit Fußball oder der WM LG Hamburg Urteil zugunsten der FIFA: In einer Entscheidung vom 03.11.05 untersagte das LG Hamburg einem Anbieter von Sportwetten die Nutzung der Domain "wm2006.com". Werbung mit Fußball oder der WM OLG Frankfurt Entscheidung gegen FIFA: In einer mündlichen Verhandlung vom 17. November 2005 äußerten die Richter die Ansicht, die FIFA könne Dritten die Verwendung von "WM 2006" als Hinweis auf die Fußballweltmeisterschaft nicht untersagen. Um ein Urteil zu verhindern, hat die FIFA daraufhin ihren Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Ferrero zurückgenommen. Werbung mit Fußball oder der WM Problem: Bis zu einer Entscheidung des BGH noch ungeklärte Rechtslage. Verhandlung Ende April, Tag der Urteilsverkündung noch offen. -> Evtl. Rechtssicherheit erst nach WM! Werbung mit Fußball oder der WM Wer sich auf die Entscheidung des BPatG verlässt, geht ein Risiko ein. Bsp.: Laserline Kennzeichnung von Druckereierzeugnissen mit „WM 2006“ oder „Fußball WM Deutschland 2006“ etc. Werbung mit Fußball oder der WM Werbung mit Fußball oder der WM Werbung mit Fußball oder der WM Risiko für Laserline: BGH entscheidet wie HABM und bestätigt Markenschutz der FIFA für alle Waren und Dienstleistungen. Werbung mit Fußball oder der WM Risiko für Laserline: Dann: Angebot an Firmen, eine „WM-Broschüre“ zu erstellen, wäre als Markenverletzung zu werten, evtl. sogar Spielplan mit Werbeaufdruck „Laserline“. Folgen: Werbung mit Fußball oder der WM Unterlassungs-, Auskunfts-, Vernichtungs- und Schadensersatzanspruch der FIFA. Schadensersatz: Im Markenrecht: sog. Lizenzanalogie. Was hätte Laserline an die FIFA als Lizenz bezahlen müssen? Werbung mit Fußball oder der WM Auch zu ersetzen: Anwalts- u. Gerichtskosten Beispiel: Streitwert EUR 250.000,00 Prozessrisiko I. Instanz: EUR 17.216,00 Prozessrisiko II. Instanz: EUR 20.400,19 Gesamtes Kostenrisiko: EUR 37.616,19 Werbung mit Fußball oder der WM Wie wird der BGH entscheiden? Meine Prognose: In Richtung BPatG, eher zu Lasten der FIFA. Werbung mit Fußball oder der WM Urteil des BGH v. 25.03.04 zur Wort/Bildmarke der UEFA „EURO 2000“. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Verwendung des Schriftzugs "EURO 2000" auf einem Fußball die entsprechenden Wort/Bildmarken der UEFA verletzt. Werbung mit Fußball oder der WM Der BGH sah hier nicht ohne weiteres eine Markenverletzung. Werde die Bezeichnung "EURO 2000" als gängige Abkürzung für die Fußball Europameisterschaft verwendet, so könne in dieser Bezeichnung eine beschreibende Angabe erblickt werden. Es genügte nicht allein die Übernahme der Wortfolge. Offen blieb, ob die Verwendung der Bezeichnung nicht irreführend ist, weil der Verkehr die Vorstellung habe, der so bezeichnete Ball sei der "offizielle Ball" der Europameisterschaft. Werbung mit Fußball oder der WM Neben Markenrecht kann auch Wettbewerbsrecht eingreifen. Dann möglich bei: -> Irreführung. Durch die Werbung wird Eindruck vermittelt, es bestehen Lizenzbeziehungen. -> ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz -> Ausnutzen des guten Rufs. Löschung mehrer Ferrero „WM“ Marken durch LG Hamburg. Werbung mit Fußball oder der WM Bis zu einer Entscheidung: „WM“ oder „WM 2006“ in beschreibender Art und Weise benutzen. Keine „markenmäßige“ Benutzung. Kein Hinweis auf „offizielle“ Lizenzbeziehungen. Beispiel: Werbung mit Fußball oder der WM O.K.: Slogan „Trinkt Hofbräu zur WM“. Bedenklich: Slogan „Hofbräu – Das Bier zur WM“. Katastrophe: Slogan „Hofbräu – Das WM Bier“. Werbung mit Fußball oder der WM Laserline Werbung: Spielplan zur WM: ok. Hervorhebung „WM 2006“: eher ok., sehr bedenklich wenn BGH wie HABM entscheidet. Slogan „WM-Facts präsentiert von Laserline“: ok. DL: „Vorgefertigte WM Produkte“: bedenklich. Public Viewing Inhaberin der sog. Fernsehrechte für die Spiele der Fußball WM ist die FIFA, die diese Rechte wiederum auf die Infront Sports & Media AG, Zug, übertragen hat. Infront ist der Meinung, dass alle public viewing Veranstaltungen angemeldet werden müssen. Public Viewing public viewing = öffentliche Wiedergabe. Definition: Eine Wiedergabe ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. Public Viewing Einladung von Kunden zu einer Übertragung eines WM-Spiels als public viewing? Eher nein: Kunden sind durch besondere Beziehung mit dem Veranstalter verbunden. „persönliche Verbundenheit“ ≠ private Verbundenheit. Public Viewing Betroffen bei der öffentlichen Wiedergabe: Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens. Geregelt im UrhG. Public Viewing § 87 Abs. 1 UrhG bestimmt, dass der Berechtigte – hier Infront – zustimmen muss, wenn an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittgeldes zugänglich sind, die TV Bilder öffentlich wahrnehmbar gemacht werden. Public Viewing Die Zustimmung ist nur notwendig, wenn der Zugang von der Zahlung eines Eintrittsgeldes abhängig gemacht wird. Neben der Zahlung von Eintrittsgeld erfasst diese Vorschrift auch sonstige Vermögensvorteile, die der Veranstalter aus der Vorführung zieht. Public Viewing Der Vermögensvorteil kann z.B. auch darin liegen, dass der Veranstalter Preisaufschläge auf seine sonstigen Leistungen erhebt, z.B. ein Gastwirt seine Preise für Speisen und Getränke um einen bestimmten Prozentsatz verteuert. Der Vermögensvorteil muss aber in direkten Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe stehen. Public Viewing Der Vermögensvorteil kann z.B. auch darin bestehen, dass der Veranstalter von einer Firma gesponsert wird. Public Viewing Deshalb: Eigene Kundenveranstaltungen sind keine gesponsorten Veranstaltungen. Richtet z.B. eine Eventagentur ein Public Viewing für einen Kunden aus, sollte nur dieser Kunde nach außen in Erscheinung treten.