Rechtsanwaltskammer Stuttgart Für gestohlenes Baumaterial haftet

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Rechtsanwaltskammer Stuttgart
Für gestohlenes Baumaterial haftet die Baufirma
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, dass der Bauunternehmer für
Baumaterialien haftet, die Diebe bis zu Gesamtabnahme des Bauwerks auf der Baustelle
klauen. „Das Urteil ist gerade für private Bauherren wichtig, weil sie die Baustelle nicht rund
um die Uhr beaufsichtigen können“, betont Rechtsanwältin Heidi Milsch von der
Rechtsanwaltskammer Stuttgart.
In dem konkreten Fall war ein Bauunternehmen beauftragt worden, ein Haus inklusive
Innenausbau zu errichten. Noch vor der endgültigen Bauabnahme brach jemand in den
Neubau ein und stahl eine größere Menge Baumaterial in Form von Sanitär- und
Heizungsgegenständen. Der Bauherr bestellte das Material nach und bezahlte es. Als das
Bauunternehmen die Rechnung stellte, rechnete er den Preis des nachgekauften
Baumaterials in Höhe von rund € 18.000,00 dagegen auf.
Zu Recht, meinten die Saarbrücker Richter. Die Lieferung des Baumaterials sei Sache des
Bauunternehmens gewesen. Der Bauunternehmer könne selbst darüber entscheiden,
welches Material er auf der Baustelle lagere und ob diese sicher genug sei. Im Rahmen des
mit dem Bauherrn abgeschlossenen Werkvertrags habe der Bauunternehmer auch die
Aufgabe, das benötigte Baumaterial zu beschaffen. Deshalb könne er sich nicht damit
herausreden, der Bauherr habe den Kaufvertrag mit der Drittfirma abgeschlossen. Vielmehr
sei es so, dass der Bauherr mit dem Kauf der Baumaterialien ein fremdes Geschäft getätigt
habe, das der Baufirma zugutekam.
Kurzfassung:
Baufirma haftet für Diebstahl
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, dass die Baufirma bis zur
Gesamtabnahme des Bauwerks für Baumaterialien haftet, die auf der Baustelle geklaut
werden. In dem Fall waren Sanitär- und Heizungsgegenstände im Wert von € 18.000,00 auf
einer Baustelle entwendet worden. Die Baufirma weigerte sich später, die Kosten zu
übernehmen.
Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.12.2014, Az.: 1 U 49/14
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