Bauen und Sanieren Energiebedarf CO2-Emissionen kg/(m2·a) Endenergiebedarf dieses Gebäudes kWh/(m2·a) A+ 0 A 25 B 50 C 75 D 100 E 125 150 F 175 200 G H 225 >250 kWh/(m2·a) Primärenergiebedarf dieses Gebäudes nach Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ­(EEWärmeG) Aus der Broschürenreihe: Spar Energie – wir zeigen wie Die EnEV 2014 und das EEWärmeG Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt Belange des energiesparenden Bauens und stellt Anforderungen an den Neubau und die Altbausanierung. Sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude definiert sie die energetischen Mindest­ anforderungen für die Gebäudehülle und Anlagentechnik, besonders zur Gebäudebeheizung und Warmwasserbereitung. 1977 wurde die erste Wärmeschutzverordnung erlassen, die den Mindestwärmeschutz einzelner Bauteile vorgab und die in den Folgejahren weiterentwickelt wurde. 2002 folgte ein weiterer wichtiger Schritt zur Gesamtbetrachtung des Gebäudes. Die Wärmeschutzverordnung verschmolz mit der Heizungsanlagenverordnung zur Energieeinsparverordnung (EnEV). Dies legte den Grundstein für die aufeinander abgestimmte Optimierung der Bauphysik und der Anlagentechnik. Mit der EnEV 2007 wurde der Energieausweis für Gebäude eingeführt, eine Forderung der EU-Richtlinie über die Gesamt­energieeffizienz von Gebäuden. Die EnEV 2009 löste die EnEV 2007 am 01. Oktober 2009 ab und verschärfte die energetischen Anforderungen an Gebäude. Parallel zu der EnEV 2009 entstand das Erneuerbare-EnergienWärmegesetz (EEWärmeG), das seit Januar 2009 in Kraft ist und bundesweit den Einsatz von erneuerbaren Energien bei Neubauten festlegt. Einzelne Bundesländer haben bereits eine Erweiterung auf Bestandsgebäude vorgenommen. Die EnEV 2009 wurde am 01. Mai 2014 durch das Inkrafttreten der EnEV 2014 abgelöst. Die novellierte Einsparverordnung verschärft die zulässigen energetischen Mindestanforderungen nochmals und weitet die Pflichten bei den Energieausweisen aus. Die EnEV legt Obergrenzen für den Jahres-Primärenergiebedarf fest. Dieser berücksichtigt auch den Energiebedarf, der für die Rohstoffförderung, den Transport und die Umwandlung im Kraftwerk erforderlich ist. Der Jahresprimärenergiebedarf ermöglicht dadurch den vergleich verschiedener Energieträger bei verschiedenen Heizungstechniken. Die Endenergie entspricht der Energie, die mit dem Energie­ lieferanten abgerechnet wird. Im Endenergiebedarf sind die Verluste der Anlagentechnik im Gebäude enthalten. Die Nutzenergie entspricht dem Energiebedarf, der dem Gebäude zugeführt werden muss, um den Wärmeverlust durch Wände, Fenster, Decken und durch den Luftaustausch zu decken. >> Primärenergie als künftiger Bemessungswert: von der Primärenergie zur Nutzenergie Primärenergie (PE): Endenergie: Nutzenergie: Die Energierohstoffe im ursprüng­ lichen Zustand ihrer Gewinnung. Beispiele: Rohöl, Kohle, Uran Die zum Endverbraucher gelieferte, veredelte Form der Energie. Beispiele: Erdgas, Heizöl, Fernwärme, Strom Die für bestimmte Nutzzwecke benötigte Energie. Beispiele: Raumwärme, Warmwasser, ­ Beleuchtung Jahres-Primärenergiebedarf Jahres-Heizenergiebedarf Zur leichten Umrechnung: 1 m3 Erdgas oder 1 Liter Heizöl besitzen jeweils 10 kWh Energie­inhalt Jahres-Heizwärmebedarf (Rohstoff) 2 (Energiebereitstellung) Bauen und Sanieren Aus der Broschürenreihe: Spar Energie – wir zeigen wie Neubauplanung mit der EnEV 2014 und dem EEWärmeG Quelle: fotolia, © pics Bereits mit der EnEV 2002 wurde versucht, die so genannte „integrale Planung“ im Bauprozess zu etablieren. Deren Ziel ist es, frühzeitig die Anlagentechnik in die Bauplanung zu integrieren und nicht erst die Gebäudehülle zu planen und zu einem späteren Zeitpunkt die Entscheidung für ein Heiz- und gegebenenfalls Lüftungssystem zu treffen. Gerade bei der Anpassung des Gebäudes an die Anlagentechnik (und umgekehrt) handelt es sich um eine der mit Abstand preisgünstigsten Energieeinsparmaßnahmen. So ist beispielsweise eine ­Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung dann besonders wirtschaftlich, wenn die Lüftungskanäle möglichst kurz sind. Die Länge der Lüftungskanäle bestimmt sich wiederum durch die Anordnung der unterschiedlichen Raumarten (Küche, Bad, Wohnzimmer). In der Planungs- und Bauphase ist daher eine gute Zusammenarbeit der Verantwortlichen für Haustechnik und Baukonstruktion wichtig. Die EnEV legt Maximalwerte für den Jahresprimärenergiebedarf fest, die durch die Bauausführung nicht überschritten werden dürfen. Die Planer und Architekten können mit unterschiedlichen Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass die Anforderungen erfüllt werden. Dabei ist stets ein Mindest­ wärmeschutz (Dämmung) und der sommerliche Wärmeschutz für Außenwände, Fenster, Türen, Decken und Dächer einzuhalten. Aus ökologischer und auch ökonomischer Sicht ist grundsätzlich ein in allen Einzelkomponenten „günstiges“ zu bewertendes Gebäudegesamtsystem anzustreben. Damit Sie Förderprogramme nutzen können, müssen die energetischen Anforderungen der EnEV allerdings übererfüllt werden. Die Mehrkosten rechnen sich durch die erzielten Heizkosteneinsparungen und im Hinblick auf die steigenden Energiekosten. Die Anforderungen an den Neubau, insbesondere die Begrenzung des Primärenergiebedarfs wurden in der EnEV 2014 gegenüber der EnEV 2009 um 25 Prozent verschärft. Damit sich Bauherren auf die höheren Anforderungen einstellen können, gelten die neuen Mindestwerte jedoch erst zum Beginn des Jahres 2016. Die Höchstwerte des Jahresprimärenergiebedarfs richten sich dabei nach einem gedachten Referenzgebäude. Bauen und Sanieren Aus der Broschürenreihe: Spar Energie – wir zeigen wie 3 Neubauplanung mit der EnEV 2014 und dem EEWärmeG Das Referenzgebäude hat die gleiche Geometrie und Ausrichtung wie das zu bauende Wohngebäude und besitzt folgende Spezifikationen (Auszug): Ab dem 01. Januar 2016 sind die angegeben Grenzwerte für Neubauten mit 0,75 zu multiplizieren Außenwand U = 0,28 W/m2 * K Dach oder oberste Geschossdecke U = 0,20 W/m2 * K Fenster U = 1,30 W/m2 * K Kellerdecke U = 0,35 W/m2 * K HeizungsanlageBrennwertkessel Quelle: fotolia, © Robert Angermayr Warmwasserbereitung Zentral, mit der Heizungs-­ anlage und einer Solar­anlage Lüftung Zentrale Abluftanlage Weitere keine Sonnenschutz­­vor-­ richtung, keine Kühlung Abkürzungen U Wärmedurchgangskoeffizient m² Quadratmeter (Längeneinheit) W Watt (Leistung) K Kelvin (Temperatureinheit) Ebenso wie der maximal zulässige Primärenergiebedarf müssen der effektive Wärmeschutz und der Höchstwert für den Transmissionswärmeverlust (Wärmeverlust durch die Außenbauteile) beachtet werden. Der mittlere Höchstwert (bezogen auf alle Außenbauteile) bei Wohngebäuden beträgt bei: Das angegebene U in der Tabelle steht für den sogenannten Wärmedurchgangskoeffizienten, das Maß für den Wärmedurchgang des jeweiligen Bauteils pro Quadratmeter bei einer Temperaturdifferenz von einem Grad Kelvin. Je kleiner der U-Wert ist, desto geringer sind die Wärmeverluste des Bauteils. freistehenden Wohngebäuden H´T = 0,40 W/m2 *K mit einer Nutzfläche bis 350 m2 freistehenden Wohngebäuden H´T = 0,50 W/m2 *K mit einer Nutzfläche von mehr als 350 m2 Das tatsächlich geplante Gebäude kann von diesen Spezifikationen aus der Tabelle abweichen, darf aber den aus diesem Referenzgebäude errechneten Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf nicht überschreiten. Mit der thermischen Solaranlage wird Bezug auf das EEWärmeG genommen. Strom aus erneuerbaren Energien darf vom Endenergie­ bedarf des neu zu errichteten Gebäudes abgezogen werden, wenn dieser im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang erzeugt und vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt wird. Angerechnet werden kann die Strommenge, die dem berechneten Strombedarf entspricht. 4 einseitig angebauten Wohngebäuden H´T = 0,45 W/m2 *K allen anderen Wohngebäuden H´T = 0,65 W/m2 *K Abkürzungen H´T Temperaturspezifischer Transmissionswärmeverlust W/m² * K Gibt den Wärmestrom der Transmissionsverluste in Watt je Quadratmeter bei einer Temperaturdifferenz von einem Kelvin zwischen dem Innenraum und der Außenwand an. Aus dieser Tabelle geht hervor, dass freistehende kleinere Wohngebäude einen stärkeren Wärmeschutz benötigen als größere oder nicht freistehende Wohngebäude (beispielsweise Reihenhäuser). Bauen und Sanieren Aus der Broschürenreihe: Spar Energie – wir zeigen wie Neubauplanung mit der EnEV 2014 und dem EEWärmeG Neben der Energieeinsparverordnung müssen bei Neubauten auch die Vorschriften des Erneuerbaren-Energie-Wärmegesetzes berücksichtigt werden. Das Gesetz verpflichtet den Bauherrn, für die Wärmebereitstellung neu zu errichtender Gebäude anteilig erneuerbare Energien zu nutzen. Für die Umsetzung dieser Nutzungspflicht stehen folgende Energiequellen zur Verfügung: • Solare Strahlungsenergie • Biomasse • Umweltwärme und Geothermie >> Nutzung von Biomasse Biomasse kann als gespeicherte Sonnenenergie betrachtet werden. Wird feste Biomasse (hauptsächlich Holz, auch in Form von Holzpellets) eingesetzt, müssen mindestens 50 Prozent des Wärmebedarfs daraus gedeckt werden. Eine weitere Voraussetzung ist der Einsatz des Brennstoffes in einer zentralen Heizungsanlage mit hohem Kesselwirkungsgrad. >> Nutzung von solarer Strahlungsenergie Wird über eine solarthermische Anlage erneuerbare Energie genutzt, müssen mindestens 15 Prozent des Wärmebedarfs dadurch gedeckt werden. Bei Wohngebäuden gilt die Pflicht als erfüllt, wenn mindestens folgende Flächen installiert werden: Ein- und Zwei- familienhäuser: 0,04 m2 Aperturfläche* pro m2 Nutzfläche des Gebäudes Mehrfamilien- häuser: 0,03 m2 Aperturfläche* pro m2 Nutzfläche des Gebäudes * Die Aperturfläche ist die Glasfläche, durch die die Sonnenstrahlen in den Solarkollektor dringen. Die Solarkollektoren müssen ein Zertifikat nach „Solar Keymark“ haben – ein Prüfverfahren, mit dem unter anderem die Effizienz gemessen wird, da ein Mindestertrag an Sonnenenergie garantiert werden muss. Quelle: fotolia, © Constantinos Als flüssige Biomasse kommen insbesondere Öle in Betracht. Bei dieser Anwendung müssen ebenfalls mindestens 50 Prozent des Wärmebedarfs daraus gedeckt werden. Der Brennstoff darf nur in Heizkesseln mit der besten verfügbaren Technik (Brennwertgeräte) verfeuert werden. Palmöl und Sojaöl dürfen aufgrund der fraglichen Nachhaltigkeit in den Herstell­ ländern nicht eingesetzt werden. Bei gasförmiger Biomasse (Biogas) ist die Nutzung ausschließlich erlaubt, wenn die Anlage Wärme und Strom erzeugt. Aus diesen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen – KWKAnlagen (beispielsweise Blockheizkraftwerk, BHKW) – müssen mindestens 30 Prozent des Wärmebedarfs gedeckt werden. Quelle: fotolia, © Robert Angermayr Als Nachweis für die Erfüllung der Nutzungspflicht stellt ein Sachkundiger, der Anlagenhersteller oder der Installateur eine Bescheinigung aus. Zusätzlich müssen die Abrechnungen des Brennstofflieferanten für mindestens fünf Jahre ab Inbetriebnahme aufgehoben werden. Bauen und Sanieren Aus der Broschürenreihe: Spar Energie – wir zeigen wie 5 Neubauplanung mit der EnEV 2014 und dem EEWärmeG >> Nutzung von Umweltwärme und ­Geothermie Bei dieser Anwendung erneuerbarer Energien, mit denen mindestens 50 Prozent des Wärmebedarfs gedeckt werden müssen, kommen Wärmepumpen zum Einsatz. Bei der Umweltwärme ist Luft die Wärmequelle, die mittels einer Wärmepumpe genutzt wird. Bei der Geothermie wird dem Erdreich oder dem Grundwasser Wärme zur Beheizung des Gebäudes beziehungsweise zur Warmwasserbereitung entzogen. Der Nachweis über die Erfüllung der Nutzungspflicht und über die Effizienz der Anlage erfolgt durch einen Sachkundigen. An Stelle der vorgenannten Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien können Ersatzmaßnahmen treten, die ebenfalls der gesetzlichen Pflichterfüllung genügen: • Abwärmenutzung Wenn mindestens 50 Prozent des Wärmebedarfs aus ­Abwärme gedeckt wird, gilt die Pflicht als erfüllt. Dies kann beispielsweise in Anlagen zur Wärme­rückgewinnung bei Lüftungsanlagen oder mit Wärmepumpen erfolgen. • Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) Wird mindestens 50 Prozent des Wärmebedarfs aus der Abwärme einer hocheffizienten KWK-Anlage gedeckt, gilt die Pflicht als erfüllt. • Energieeinsparmaßnahmen Wenn das Gebäude die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung an den Höchstwerten für den Primärenergiebedarf und für den Transmissionswärmeverlust um jeweils 15 Prozent unterschreitet, gilt die Pflicht als erfüllt. • Nah- oder Fernwärme Die Pflicht gilt auch dann als erfüllt, wenn der Wärmeenergiebedarf aus einem Nah- oder Fernwärmeversorgungsnetz stammt, soweit die Wärme mindestens zu 50 Prozent durch KWK-Anlagen oder Anlagen zur Nutzung von Abwärme erzeugt wird oder zu einem wesentlichen Anteil aus erneuer­baren Energien stammt. Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen können zur Pflichterfüllung auch kombiniert werden. Quelle: Viessmann Installierte Luft-/Wasser-Wärmepumpe 6 Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) werden mit dem Programm „Energieeffizient Bauen“ Maßnahmen zur Verbesserung der energetischen Gebäudeeffizienz gefördert. Ihr Stadtwerk gibt Ihnen Auskunft über mögliche Zuschüsse. Bauen und Sanieren Aus der Broschürenreihe: Spar Energie – wir zeigen wie Nachrüstpflichten für bestehende Gebäude Bei bereits bestehenden Gebäuden sieht die EnEV 2014 Nachrüstpflichten bei besonders ineffizienten Bauteilen und Anlagen vor. Oberste Geschossdecken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum müssen gedämmt werden, sofern sie noch ungedämmt sind beziehungsweise das darüber liegende Dach keine Dämmung aufweist und nicht den Mindestwärmeschutz erfüllt. Nach dem 31. Dezember 2015 müssen oberste Geschossdecken den U-Wert von 0,24 W/m²*K unterschreiten. Je nach Beschaffenheit der Decke sind dafür 10 bis 16 Zentimeter Dämmstärken (Wärmeleitgruppe 035) erforderlich. Des Weitern schreibt die EnEV 2014 Eigentümern die Nachrüstpflicht alter Öl- und Gasheizkessel vor. Die Vorschrift betrifft heizungstechnische Anlagen mit einer Nennleistung zwischen 4 und 400 Kilowatt (kW). Anlagen die vor dem 01. Oktober 1978 aufgebaut worden sind, dürfen nicht mehr betrieben werden. Dies gilt ab 2015 auch für Heizkessel die vor dem 01. Januar 1985 installiert wurden. Heizkessel die nach dem 01. Januar 1985 eingebaut wurden, dürfen nach 30 Jahren ebenfalls nicht mehr betrieben werden. Ungedämmte Heizungs- und Warmwasserrohre sowie Armaturen in nicht beheizten Räumen müssen dort, wo sie zugänglich sind, gedämmt werden. Ausnahmen: Freigestellt von den Nachrüstpflichten sind die Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die eine der Wohnungen seit 01. Februar 2002 selbst bewohnen. Erst bei einem Eigen­ tümerwechsel muss der neue Eigentümer diese Nachrüstpflichten erfüllen. Er hat dafür zwei Jahre Zeit. Ebenfalls freigestellt von der Austauschpflicht sind NiedertemperaturHeizkessel sowie Brennwertkessel. >> Tipp Werden am Gebäude Arbeiten verrichtet, die nach der EnEV relevant sind, ist das durchführende Unternehmen verpflichtet, dem Auftraggeber eine Unternehmererklärung auszustellen, mit der es bestätigt, dass die Vorschriften der EnEV bei der Sanierung eingehalten wurden. Darunter fallen insbesondere Arbeiten an der Gebäudehülle, der obersten Geschossdecke sowie an der Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage. Die Unternehmererklärung muss mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden, da die zuständige Behörde eine Vorlage verlangen kann. Quelle: Viessmann Modernes Gas-Brennwert-Kompaktgerät >> Elektrische Speicherheizsysteme Die EnEV 2009 sah ein Verbot von alten, elektrischen Speicherheizungen vor, da elektrisch beheizte Wohnungen einen besonders hohen Primärenergieverbrauch hatten. Durch die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien im Strommix und durch den Atomausstieg, reduziert sich der Primärenergiefaktor für Strom in den kommenden Jahren. Daher wurde das Verbot wieder aufgehoben. >> Kontrollen sind geplant Grundsätzlich überprüft der Bezirksschornsteinfeger, ob die Heizungsanlage EnEV-konform betrieben wird und die Heizungsrohre und Wasserleitungen entsprechend gedämmt sind. Bei Nichterfüllen der Pflichten weist er den Eigentümer auf die Mängel hin und setzt eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Wird die Frist nicht eingehalten, unterrichtet der Bezirksschornsteinfeger die zuständige Behörde. Darüber hinaus werden zukünftig Kontrollen von den Baubehörden der jeweiligen Länder stichprobenartig durchgeführt. Dafür können die Behörden zukünftig auf ein zentrales System zugreifen, in dem alle wichtigen Gebäudemerkmale vermerkt sind. Die Kontrollen betreffen nicht nur die Energieausweise, sondern sollen auch den aktuellen Zustand eines Gebäudes bewerten, um vorsätzliche Täuschungen ausschließen zu können. Bauen und Sanieren Aus der Broschürenreihe: Spar Energie – wir zeigen wie 7 Altbausanierung als Chance für mehr Energie- und Kosteneffizienz Ein Auszug der Mindestwerte findet sich in der untenstehenden Tabelle. Die Anforderungen betreffen alle wärmeübertragenden Bauteile: Sanierungsmaßnahmen sollten idealerweise mit Energieeinsparmaßnahmen einhergehen. Dazu lassen sich teilweise auch Fördergelder in Anspruch nehmen. In jedem Fall ist es sinnvoll, vor einer größeren Sanierungsmaßnahme einen Energieberater zu Rate zu ziehen. Er gibt auch Tipps zur Vermeidung von Bauschäden und zum Umgang mit Handwerkern. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet auch ein Förderprogramm zur Vor-Ort-Beratung an. • • • • • • Wenn ohnehin ein neuer Fassadenanstrich gewünscht und der Aufbau eines Baugerüstes nötig ist, lohnt es sich gleichzeitig die Außenwand mit neuer Wärmedämmung zu sanieren. Also: „Wenn schon, dämm´ schon!“. Außenwände Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer Außentüren Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume Kellerwände und -räume Vorhangfassade Die Anforderungen gelten alternativ als erfüllt, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf des sanierten Gebäudes die Werte des Referenzgebäudes zu 140 Prozent übererfüllt. Die EnEV 2014 definiert für bauliche Änderungen, Erweiterungen und für den Ausbau von Gebäuden mit beheiztem oder gekühltem Wohnraum detaillierte Vorgaben. Werden Änderungen von Außenbauteilen vorgenommen, die weniger als 10 Prozent der Bauteilfläche betragen, müssen die Anforderungen nicht erfüllt werden. Allerdings empfiehlt es sich, über die Vorgaben der EnEV hinauszugehen solange dies keine aufwändigen Umbauarbeiten erfordert. Die Mehrkosten dafür sind gegenüber den ohnehin anfallenden Kosten gering. Informieren Sie sich über staatliche Unterstützungsmöglichkeiten zur Finanzierung Ihrer Sanierung bei Ihrem Energieversorger. >> Tipp Über das bundesweite Marktanreizprogramm „Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt“ des BAFA werden Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien nur gefördert, wenn sie die Anforderungen des EEWärmeG übererfüllen. Nach Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen lohnt es sich, die energetische Qualität des Gebäudes durch einen Energiebedarfsausweis zu dokumentieren. Besonders wenn Sie das Gebäude neu vermieten oder in absehbarer Zeit verkaufen möchten. >> Anforderungen bei Änderungen an Außenbauteilen von bestehenden Wohngebäuden (Auszug) Hinweis: Die Dämmstärken EnEV 2014 (hier mit Wärmeleitgruppe 035) sind auch abhängig von der bestehenden Konstruktion. Bauteil U-WertDämmung (W/m2K) 8 unsere Empfehlungen U-Wert Dämmung (WLG 035) (cm) (W/m2K) (WLG 035) (cm) Außenwände 0,24 12 0,20–0,10 14–32 Dachboden 0,24 14 0,15–0,10 22–34 Dachschräge 0,24 16 0,20–0,10 18–34 Flachdach 0,20 16 0,15–0,10 22–34 Kellerdecke 0,30 10 0,30–0,2010–16 Fenster inkl. Rahmen (Uw) 1,30 Bauen und Sanieren Aus der Broschürenreihe: Spar Energie – wir zeigen wie 1,20–0,80 Der Energieausweis für Gebäude kein Buch mit sieben Siegeln Mit dem Energieausweis erhält ein künftiger Bewohner vor dem Einzug in eine neue Wohnung oder ein neues Haus eine Einschätzung, wie hoch der Energiebedarf voraussichtlich sein wird. Durch die EnEV 2014 werden Eigentümer bei dem Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses und bei der Neuvermietung dazu verpflichtet dem potentiellen Nachmieter den Energieausweis – spätestens nach Aufforderung – zu übergeben. Die Übergabe des Energieausweises bei Neubauten muss durch den Bauherrn sichergestellt werden. Es gibt zwei Typen von Energieausweisen: auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder auf Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs. Für einen Energiebedarfsausweis berechnet der Aussteller auf Grundlage der Abmessungen und Qualität der Bauteile, der Heizungsanlage und der Art der Warmwasserbereitung den Primärenergie- und den Endenergiebedarf. Dabei sind ein durchschnittliches Nutzerprofil und eine durchschnitt­ liche Witterung hinterlegt. Bei einem Energieverbrauchsausweis werden die Abrechnungen der letzten 36 Monate sowie die Wohn- oder Nutzfläche des Gebäudes zugrunde gelegt. Der daraus ermittelte Verbrauchswert wird auf durchschnittliche Witterungsverhältnisse hochgerechnet. Im Bestand kann zwischen dem Energieausweis nach Bedarf oder Verbrauch gewählt werden. Nur für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten, deren Bauantrag vor dem 01. November 1977 gestellt wurde und die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 nicht erreichen, müssen Energiebedarfsausweise ausgestellt werden. Bei beiden Ausweistypen müssen von dem Aussteller kostengünstige Modernisierungsempfehlungen abgegeben werden. Die Datenaufnahme durch den Hauseigentümer ist zulässig. Mangelt es ihm an Fachwissen, sollte ein Energieberater das Gebäude begutachten. Generell gilt: Ein Gebäude = ein Energieausweis, einzelne Wohnungen bekommen keinen eigenen Energieausweis. Das gilt auch für Eigentümergemeinschaften. Eine Ausnahme bilden lediglich Gebäude, in denen sich Wohnungen und ­Gewerbeflächen befinden. Dort müssen für die Wohnfläche und für die Nichtwohnfläche eigene Energieausweise aus­ gestellt werden. Energieausweise haben eine Gültigkeit von zehn Jahren. Die Gültigkeit verfällt, sofern eine detaillierte Energiebedarfsberechnung nötig ist, zum Beispiel durch eine Sanierung der Außenwände. Der Aufwand für diesen Ausweis ist etwas geringer und daher kostengünstiger. In den Energieverbrauchskennwert fließt jedoch – besonders bei kleineren Gebäuden – das ­unterschiedliche Heizverhalten der Bewohner ein, so dass die Aussagekraft des Ausweises sehr stark auch vom ­Nutzerverhalten abhängt. Quelle: fotolia, © Ingo Bartussek Bauen und Sanieren Aus der Broschürenreihe: Spar Energie – wir zeigen wie 9 Der Energieausweis was noch zu beachten ist >> Pflichtangaben in Immobilienanzeigen >> Wer darf einen Energieausweis ausstellen? Wird vor dem Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes eine Immobilienanzeige in kommerziellen ­ Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, muss der Verkäufer sicherstellen, dass folgende Angaben enthalten sind: Für die Ausstellung von Energieausweisen für Neubauten sind die nach Landesrecht zugelassenen Personen zuständig. In der Regel handelt es sich bei diesem Personenkreis um Baufachleute mit Bauvorlageberechtigung. Für bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude sind Architekten und Ingenieure zugelassen, wenn sie • • • • • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs Die wesentlichen Energieträger der Heizungsanlage Baujahr des Gebäudes Energieeffizienzklasse des Gebäudes • mindestens zwei Jahre Berufserfahrung oder • eine Zusatzausbildung absolviert haben oder • bauvorlageberechtigt sind sowie Personen, die Ausweise für Neubauten ausstellen dürfen. Die EnEV 2014 führt die Energieeffizienzklassen für Wohngebäude neu ein. Die effizientesten Gebäude A+ weisen dabei einen jährlichen Energiebedarf von weniger als 30 Kilowattstunden pro Quadratmeter auf (Passivhausstandard). Die ineffizienteste Gebäudeklasse H benötigt jährlich mehr als 250 Kilowattstunden pro Quadratmeter (siehe Grafik unten). Für bestehende Wohngebäude sind auch folgende Personen zugelassen, wenn sie eine bestimmte Zusatzausbildung abgeschlossen haben: • • • • Künftig werden von den Baubehörden der jeweiligen Länder stichprobenartig Kontrollen durchgeführt. Dazu prüft die Behörde die Plausibilität der Ergebnisse des Energieausweises, erstellt Vergleichsrechnungen und unternimmt Vor-OrtBegehungen. Innenarchitekten Handwerker und Techniker Berater der Energiesparberatung „Vor-Ort-Beratung“ des BAFA Mitarbeiter des Baustoffhandels und der Baustoffindustrie Benötigen Sie einen Energieausweis oder möchten Sie weitere Informationen zum Energieausweis? Dann lassen Sie sich von Ihrem Energieversorger unterstützen und beraten. Hinweis Wer keinen Energieausweis vorlegt, obwohl er dazu verpflichtet ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Energiebedarf CO2-Emissionen kg/(m2·a) Endenergiebedarf dieses Gebäudes kWh/(m2·a) A+ 0 A 25 B 50 C 75 D 100 E 125 150 kWh/(m2·a) F 175 200 Primärenergiebedarf 2 kWh/(m(„Gesamtenergieeffizienz“) ·a) Primärenergiebedarf dieses Gebäudes 10 Bauen und Sanieren Aus der Broschürenreihe: Spar Energie – wir zeigen wie G H 225 >250 Der Energieausweis Muster zum Energieausweis (Auszug) 1. Errechneter Energiebedarf Wohngebäude (Seite 2 des Energieausweises) 2. Modernisierungs­empfehlungen Quelle: EnEV 2014 Bauen und Sanieren Aus der Broschürenreihe: Spar Energie – wir zeigen wie 11 nachhaltig und effizient. Der effiziente Einsatz von Energie und Wasser hat für Sie mehrfachen Nutzen: Sie tun etwas für die Umwelt und fördern den Klimaschutz. Und auch wirtschaftlich gibt es nur Vorteile: Denn wer Energie und Wasser spart, spart gleichzeitig bares Geld. Sie haben zum Thema noch Fragen? Dann sind Sie bei uns an der richtigen Adresse: Mit speziellen Dienstleistungs- und Serviceangeboten, wirkungsvollen Anregungen und praktischen Tipps zum Energie sparen helfen wir Ihnen gern weiter. Klimaneutraler Druck: Die durch den Druck dieser Broschüre entstandenen CO2-Emissionen werden durch die Investition in ein Klimaschutzprojekt ausgeglichen. Weitere Informationen unter www.asew.de/klimaneutral. Herausgeber und Copyright dieser Ausgabe: ASEW GbR, Eupener Straße 74, 50933 Köln, www.asew.de • Urheber: Stadtwerke Karlsruhe GmbH • Nachdruck und Wiedergabe – auch auszugsweise – nur mit ausdrücklicher Genehmigung der ASEW GbR und der Stadtwerke Karlsruhe GmbH • Titelbild und Abb. S. 10/11: EnEV 2014 • Fotos S. 03/04/05/09: fotolia, © pics/Robert Angermayr/Constantinos/Ingo Bartussek • Fotos S. 06/07: Viessmann • Druck: Luthe Druck und Medienservice KG • Gedruckt auf 100% FSC-Recycling-Papier • Stand 05/2014 Wir beraten Sie gern!