Bauen und Sanieren

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Energiebedarf
CO2-Emissionen
kg/(m2·a)
Endenergiebedarf dieses Gebäudes
kWh/(m2·a)
A+
0
A
25
B
50
C
75
D
100
E
125
150
F
175
200
G
H
225
>250
kWh/(m2·a)
Primärenergiebedarf dieses Gebäudes
Bauen und Sanieren
nach Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014
und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Aus der Broschürenreihe: Spar Energie – wir zeigen wie
Die EnEV 2014
und das EEWärmeG
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt Belange des
energiesparenden Bauens und stellt Anforderungen an den
Neubau und die Altbausanierung. Sowohl für Wohn- als auch
für Nichtwohngebäude definiert sie die energetischen Mindest­
anforderungen für die Gebäudehülle und Anlagentechnik,
besonders zur Gebäudebeheizung und Warmwasserbereitung.
1977 wurde die erste Wärmeschutzverordnung erlassen, die den
Mindestwärmeschutz einzelner Bauteile vorgab und die in den
Folgejahren weiterentwickelt wurde. 2002 folgte ein weiterer
wichtiger Schritt zur Gesamtbetrachtung des Gebäudes. Die
Wärmeschutzverordnung verschmolz mit der Heizungsanlagenverordnung zur Energieeinsparverordnung (EnEV). Dies legte
den Grundstein für die aufeinander abgestimmte Optimierung
der Bauphysik und der Anlagentechnik. Mit der EnEV 2007
wurde der Energieausweis für Gebäude eingeführt, eine Forderung der EU-Richtlinie über die Gesamt­energieeffizienz von
Gebäuden. Die EnEV 2009 löste die EnEV 2007 am
01. Oktober 2009 ab und verschärfte die energetischen
Anforderungen an Gebäude.
Parallel zu der EnEV 2009 entstand das Erneuerbare-EnergienWärmegesetz (EEWärmeG), das seit Januar 2009 in Kraft ist
und bundesweit den Einsatz von erneuerbaren Energien bei
Neubauten festlegt. Einzelne Bundesländer haben bereits eine
Erweiterung auf Bestandsgebäude vorgenommen.
Die EnEV 2009 wurde am 01. Mai 2014 durch das Inkrafttreten
der EnEV 2014 abgelöst. Die novellierte Einsparverordnung
verschärft die zulässigen energetischen Mindestanforderungen nochmals und weitet die Pflichten bei den Energieausweisen aus.
Die EnEV legt Obergrenzen für den Jahres-Primärenergiebedarf fest. Dieser berücksichtigt auch den Energiebedarf, der
für die Rohstoffförderung, den Transport und die Umwandlung
im Kraftwerk erforderlich ist. Der Jahresprimärenergiebedarf
ermöglicht dadurch den vergleich verschiedener Energieträger bei verschiedenen Heizungstechniken.
Die Endenergie entspricht der Energie, die mit dem Energie­
lieferanten abgerechnet wird. Im Endenergiebedarf sind
die Verluste der Anlagentechnik im Gebäude enthalten. Die
Nutzenergie entspricht dem Energiebedarf, der dem Gebäude
zugeführt werden muss, um den Wärmeverlust durch Wände,
Fenster, Decken und durch den Luftaustausch zu decken.
Primärenergie als künftiger Bemessungswert: von der Primärenergie zur Nutzenergie
Primärenergie (PE):
Endenergie:
Nutzenergie:
Die Energierohstoffe im ursprüng­
lichen Zustand ihrer Gewinnung.
Beispiele: Rohöl, Kohle, Uran
Die zum Endverbraucher gelieferte,
veredelte Form der Energie.
Beispiele: Erdgas, Heizöl, Fernwärme, Strom
Die für bestimmte Nutzzwecke benötigte Energie.
Beispiele: Raumwärme, Warmwasser, ­
Beleuchtung
Jahres-Primärenergiebedarf
Jahres-Heizenergiebedarf
Zur leichten Umrechnung: 1 m3 Erdgas
oder 1 Liter Heizöl besitzen jeweils
10 kWh Energie­inhalt
Jahres-Heizwärmebedarf
(Rohstoff)
2
(Energiebereitstellung)
Bauen und Sanieren Aus der Broschürenreihe: Spar Energie – wir zeigen wie
Neubauplanung mit der EnEV 2014
und dem EEWärmeG
Quelle: fotolia, © pics
Bereits mit der EnEV 2002 wurde versucht, die so genannte
„integrale Planung“ im Bauprozess zu etablieren. Deren Ziel
ist es, frühzeitig die Anlagentechnik in die Bauplanung zu
integrieren und nicht erst die Gebäudehülle zu planen und zu
einem späteren Zeitpunkt die Entscheidung für ein Heiz- und
gegebenenfalls Lüftungssystem zu treffen. Gerade bei der
Anpassung des Gebäudes an die Anlagentechnik (und umgekehrt) handelt es sich um eine der mit Abstand preisgünstigsten Energieeinsparmaßnahmen.
So ist beispielsweise eine ­Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung dann besonders wirtschaftlich, wenn die
Lüftungskanäle möglichst kurz sind. Die Länge der Lüftungskanäle bestimmt sich wiederum durch die Anordnung der
unterschiedlichen Raumarten (Küche, Bad, Wohnzimmer). In
der Planungs- und Bauphase ist daher eine gute Zusammenarbeit der Verantwortlichen für Haustechnik und Baukonstruktion wichtig.
Die EnEV legt Maximalwerte für den Jahresprimärenergiebedarf fest, die durch die Bauausführung nicht überschritten
werden dürfen. Die Planer und Architekten können mit
unterschiedlichen Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass
die Anforderungen erfüllt werden. Dabei ist stets ein Mindest­
wärmeschutz (Dämmung) und der sommerliche Wärmeschutz für Außenwände, Fenster, Türen, Decken und Dächer
einzuhalten. Aus ökologischer und auch ökonomischer Sicht
ist grundsätzlich ein in allen Einzelkomponenten „günstiges“
zu bewertendes Gebäudegesamtsystem anzustreben.
Damit Sie Förderprogramme nutzen können, müssen die energetischen Anforderungen der EnEV allerdings übererfüllt werden.
Die Mehrkosten rechnen sich durch die erzielten Heizkosteneinsparungen und im Hinblick auf die steigenden Energiekosten.
Die Anforderungen an den Neubau, insbesondere die Begrenzung des Primärenergiebedarfs wurden in der EnEV 2014
gegenüber der EnEV 2009 um 25 Prozent verschärft. Damit sich
Bauherren auf die höheren Anforderungen einstellen können,
gelten die neuen Mindestwerte jedoch erst zum Beginn des
Jahres 2016. Die Höchstwerte des Jahresprimärenergiebedarfs
richten sich dabei nach einem gedachten Referenzgebäude.
Bauen und Sanieren Aus der Broschürenreihe: Spar Energie – wir zeigen wie
3
Neubauplanung mit der EnEV 2014
und dem EEWärmeG
Das Referenzgebäude hat die gleiche Geometrie und
Ausrichtung wie das zu bauende Wohngebäude und besitzt
folgende Spezifikationen (Auszug):
Ab dem 01. Januar 2016 sind die angegeben Grenzwerte
für Neubauten mit 0,75 zu multiplizieren
Außenwand
U = 0,28 W/m2 * K
Dach oder oberste
Geschossdecke
U = 0,20 W/m2 * K
Fenster
U = 1,30 W/m2 * K
Kellerdecke
U = 0,35 W/m2 * K
Heizungsanlage
Brennwertkessel
Warmwasserbereitung
Zentral, mit der Heizungsanlage und einer Solaranlage
Lüftung
Zentrale Abluftanlage
Weitere
keine Sonnenschutzvorrichtung, keine Kühlung
Abkürzungen
U Wärmedurchgangskoeffizient
m² Quadratmeter (Längeneinheit)
W Watt (Leistung)
K Kelvin (Temperatureinheit)
Quelle: fotolia, © Robert Angermayr
Ebenso wie der maximal zulässige Primärenergiebedarf
müssen der effektive Wärmeschutz und der Höchstwert für
den Transmissionswärmeverlust (Wärmeverlust durch die
Außenbauteile) beachtet werden.
Der mittlere Höchstwert (bezogen auf alle Außenbauteile)
bei Wohngebäuden beträgt bei:
Das angegebene U in der Tabelle steht für den sogenannten
Wärmedurchgangskoeffizienten, das Maß für den Wärme­
durchgang des jeweiligen Bauteils pro Quadratmeter bei
einer Temperaturdifferenz von einem Grad Kelvin. Je kleiner
der U-Wert ist, desto geringer sind die Wärmeverluste des
Bauteils.
Das tatsächlich geplante Gebäude kann von diesen Spezifikationen aus der Tabelle abweichen, darf aber den aus
diesem Referenzgebäude errechneten Höchstwert für den
Jahres­Primärenergiebedarf nicht überschreiten. Mit der
thermischen Solaranlage wird Bezug auf das EEWärmeG
genommen.
Strom aus erneuerbaren Energien darf vom Endenergiebedarf des neu zu errichteten Gebäudes abgezogen werden,
wenn dieser im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang
erzeugt und vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt wird.
Angerechnet werden kann die Strommenge, die dem berechneten Strombedarf entspricht.
4
freistehenden Wohngebäuden
mit einer Nutzfläche bis 350 m2
H´T = 0,40 W/m2 * K
freistehenden Wohngebäuden
mit einer Nutzfläche von mehr
als 350 m2
H´T = 0,50 W/m2 * K
einseitig angebauten
Wohngebäuden
H´T = 0,45 W/m2 * K
allen anderen Wohngebäuden
H´T = 0,65 W/m2 * K
Abkürzungen
H´T Temperaturspezifischer Transmissionswärmeverlust
W/m² * K Gibt den Wärmestrom der Transmissionsverluste in Watt
je Quadratmeter bei einer Temperaturdifferenz von einem
Kelvin zwischen dem Innenraum und der Außenwand an.
Aus dieser Tabelle geht hervor, dass freistehende kleinere
Wohngebäude einen stärkeren Wärmeschutz benötigen als
größere oder nicht freistehende Wohngebäude (beispielsweise Reihenhäuser).
Bauen und Sanieren Aus der Broschürenreihe: Spar Energie – wir zeigen wie
Neubauplanung mit der EnEV 2014
und dem EEWärmeG
Neben der Energieeinsparverordnung müssen bei Neubauten
auch die Vorschriften des Erneuerbaren-Energie-Wärmegesetzes berücksichtigt werden. Das Gesetz verpflichtet den
Bauherrn, für die Wärmebereitstellung neu zu errichtender
Gebäude anteilig erneuerbare Energien zu nutzen. Für die
Umsetzung dieser Nutzungspflicht stehen folgende Energie­
quellen zur Verfügung:
• Solare Strahlungsenergie
• Biomasse
• Umweltwärme und Geothermie
Nutzung von Biomasse
Biomasse kann als gespeicherte Sonnenenergie betrachtet
werden.
Wird feste Biomasse (hauptsächlich Holz, auch in Form
von Holzpellets) eingesetzt, müssen mindestens 50 Prozent
des Wärmebedarfs daraus gedeckt werden. Eine weitere
Voraussetzung ist der Einsatz des Brennstoffes in einer
zentralen Heizungsanlage mit hohem Kesselwirkungsgrad.
Nutzung von solarer Strahlungsenergie
Wird über eine solarthermische Anlage erneuerbare Energie
genutzt, müssen mindestens 15 Prozent des Wärmebedarfs dadurch gedeckt werden. Bei Wohngebäuden gilt die Pflicht als
erfüllt, wenn mindestens folgende Flächen installiert werden:
Ein­ und Zwei­
familienhäuser:
0,04 m2 Aperturfläche* pro m2
Nutzfläche des Gebäudes
Mehrfamilien­
häuser:
0,03 m2 Aperturfläche* pro m2
Nutzfläche des Gebäudes
Quelle: fotolia, © Constantinos
Als flüssige Biomasse kommen insbesondere Öle in Betracht.
Bei dieser Anwendung müssen ebenfalls mindestens 50 Prozent
des Wärmebedarfs daraus gedeckt werden. Der Brennstoff
darf nur in Heizkesseln mit der besten verfügbaren Technik
(Brennwertgeräte) verfeuert werden. Palmöl und Sojaöl dürfen aufgrund der fraglichen Nachhaltigkeit in den Herstellländern nicht eingesetzt werden.
* Die Aperturfläche ist die Glasfläche, durch die die Sonnenstrahlen
in den Solarkollektor dringen. Die Solarkollektoren müssen ein
Zertifikat nach „Solar Keymark“ haben – ein Prüfverfahren, mit dem
unter anderem die Effizienz gemessen wird, da ein Mindestertrag an
Sonnenenergie garantiert werden muss.
Bei gasförmiger Biomasse (Biogas) ist die Nutzung ausschließlich erlaubt, wenn die Anlage Wärme und Strom
erzeugt. Aus diesen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen – KWKAnlagen (beispielsweise Blockheizkraftwerk, BHKW) – müssen
mindestens 30 Prozent des Wärmebedarfs gedeckt werden.
Quelle: fotolia, © Robert Angermayr
Als Nachweis für die Erfüllung der Nutzungspflicht stellt ein
Sachkundiger, der Anlagenhersteller oder der Installateur eine
Bescheinigung aus. Zusätzlich müssen die Abrechnungen des
Brennstofflieferanten für mindestens fünf Jahre ab Inbetrieb­
nahme aufgehoben werden.
Bauen und Sanieren Aus der Broschürenreihe: Spar Energie – wir zeigen wie
5
Neubauplanung mit der EnEV 2014
und dem EEWärmeG
Nutzung von Umweltwärme und ­Geothermie
Bei dieser Anwendung erneuerbarer Energien, mit denen
mindestens 50 Prozent des Wärmebedarfs gedeckt werden müssen, kommen Wärmepumpen zum Einsatz. Bei der
Umweltwärme ist Luft die Wärmequelle, die mittels einer Wärmepumpe genutzt wird. Bei der Geothermie wird dem Erdreich
oder dem Grundwasser Wärme zur Beheizung des Gebäudes
beziehungsweise zur Warmwasserbereitung entzogen. Der
Nachweis über die Erfüllung der Nutzungspflicht und über die
Effizienz der Anlage erfolgt durch einen Sachkundigen.
An Stelle der vorgenannten Anlagen zur Nutzung erneuerbarer
Energien können Ersatzmaßnahmen treten, die ebenfalls der
gesetzlichen Pflichterfüllung genügen:
• Abwärmenutzung
Wenn mindestens 50 Prozent des Wärmebedarfs aus
­Abwärme gedeckt wird, gilt die Pflicht als erfüllt. Dies kann
beispielsweise in Anlagen zur Wärme­rückgewinnung bei
Lüftungsanlagen oder mit Wärmepumpen erfolgen.
• Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)
Wird mindestens 50 Prozent des Wärmebedarfs aus der
Abwärme einer hocheffizienten KWK-Anlage gedeckt,
gilt die Pflicht als erfüllt.
• Energieeinsparmaßnahmen
Wenn das Gebäude die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung an den Höchstwerten für den Primärenergiebedarf und für den Transmissionswärmeverlust
um jeweils 15 Prozent unterschreitet, gilt die Pflicht als
erfüllt.
• Nah- oder Fernwärme
Die Pflicht gilt auch dann als erfüllt, wenn der Wärmeenergiebedarf aus einem Nah- oder Fernwärmeversorgungsnetz
stammt, soweit die Wärme mindestens zu 50 Prozent durch
KWK-Anlagen oder Anlagen zur Nutzung von Abwärme
erzeugt wird oder zu einem wesentlichen Anteil aus
erneuer­baren Energien stammt.
Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen können zur
Pflichterfüllung auch kombiniert werden.
Quelle: Viessmann
Installierte Luft-/Wasser-Wärmepumpe
6
Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) werden mit
dem Programm „Energieeffizient Bauen“ Maßnahmen zur
Verbesserung der energetischen Gebäudeeffizienz gefördert.
Ihr Stadtwerk gibt Ihnen Auskunft über mögliche Zuschüsse.
Bauen und Sanieren Aus der Broschürenreihe: Spar Energie – wir zeigen wie
Nachrüstpflichten
für bestehende Gebäude
Bei bereits bestehenden Gebäuden sieht die EnEV 2014 Nachrüstpflichten bei besonders ineffizienten Bauteilen und Anlagen vor.
Oberste Geschossdecken beheizter Räume zum unbeheizten
Dachraum müssen gedämmt werden, sofern sie noch ungedämmt sind beziehungsweise das darüber liegende Dach keine
Dämmung aufweist und nicht den Mindestwärmeschutz erfüllt.
Nach dem 31. Dezember 2015 müssen oberste Geschossdecken
den U-Wert von 0,24 W/m²*K unterschreiten. Je nach Beschaffenheit der Decke sind dafür 10 bis 16 Zentimeter Dämmstärken
(Wärmeleitgruppe 035) erforderlich.
Des Weitern schreibt die EnEV 2014 Eigentümern die Nachrüstpflicht alter Öl- und Gasheizkessel vor. Die Vorschrift
betrifft heizungstechnische Anlagen mit einer Nennleistung
zwischen 4 und 400 Kilowatt (kW). Anlagen die vor dem
01. Oktober 1978 aufgebaut worden sind, dürfen nicht mehr
betrieben werden. Dies gilt ab 2015 auch für Heizkessel die
vor dem 01. Januar 1985 installiert wurden. Heizkessel die
nach dem 01. Januar 1985 eingebaut wurden, dürfen nach
30 Jahren ebenfalls nicht mehr betrieben werden.
Ungedämmte Heizungs- und Warmwasserrohre sowie
Armaturen in nicht beheizten Räumen müssen dort, wo sie
zugänglich sind, gedämmt werden.
Ausnahmen:
Freigestellt von den Nachrüstpflichten sind die Eigentümer
von Ein- und Zweifamilienhäusern, die eine der Wohnungen
seit 01. Februar 2002 selbst bewohnen. Erst bei einem Eigen­
tümerwechsel muss der neue Eigentümer diese Nachrüstpflichten erfüllen. Er hat dafür zwei Jahre Zeit. Ebenfalls
freigestellt von der Austauschpflicht sind NiedertemperaturHeizkessel sowie Brennwertkessel.
Tipp
Werden am Gebäude Arbeiten verrichtet, die nach der
EnEV relevant sind, ist das durchführende Unternehmen
verpflichtet, dem Auftraggeber eine Unternehmererklärung
auszustellen, mit der es bestätigt, dass die Vorschriften
der EnEV bei der Sanierung eingehalten wurden. Darunter
fallen insbesondere Arbeiten an der Gebäudehülle, der
obersten Geschossdecke sowie an der Heizungs- und
Warmwasserbereitungsanlage. Die Unternehmererklärung
muss mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden, da die
zuständige Behörde eine Vorlage verlangen kann.
Quelle: Viessmann
Modernes Gas-Brennwert-Kompaktgerät
Elektrische Speicherheizsysteme
Die EnEV 2009 sah ein Verbot von alten, elektrischen Speicherheizungen vor, da elektrisch beheizte Wohnungen einen
besonders hohen Primärenergieverbrauch hatten. Durch die
Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien im Strommix und
durch den Atomausstieg, reduziert sich der Primärenergiefaktor für Strom in den kommenden Jahren. Daher wurde das
Verbot wieder aufgehoben.
Kontrollen sind geplant
Grundsätzlich überprüft der Bezirksschornsteinfeger, ob
die Heizungsanlage EnEV-konform betrieben wird und die
Heizungsrohre und Wasserleitungen entsprechend gedämmt
sind. Bei Nichterfüllen der Pflichten weist er den Eigentümer
auf die Mängel hin und setzt eine angemessene Frist zur
Nachbesserung. Wird die Frist nicht eingehalten, unterrichtet
der Bezirksschornsteinfeger die zuständige Behörde.
Darüber hinaus werden zukünftig Kontrollen von den Baubehörden der jeweiligen Länder stichprobenartig durchgeführt. Dafür können die Behörden zukünftig auf ein zentrales
System zugreifen, in dem alle wichtigen Gebäudemerkmale
vermerkt sind. Die Kontrollen betreffen nicht nur die Energieausweise, sondern sollen auch den aktuellen Zustand
eines Gebäudes bewerten, um vorsätzliche Täuschungen
ausschließen zu können.
Bauen und Sanieren Aus der Broschürenreihe: Spar Energie – wir zeigen wie
7
Altbausanierung
als Chance für mehr Energie- und Kosteneffizienz
Sanierungsmaßnahmen sollten idealerweise mit Energieeinsparmaßnahmen einhergehen. Dazu lassen sich teilweise
auch Fördergelder in Anspruch nehmen. In jedem Fall ist es
sinnvoll, vor einer größeren Sanierungsmaßnahme einen
Energieberater zu Rate zu ziehen. Er gibt auch Tipps zur Vermeidung von Bauschäden und zum Umgang mit Handwerkern.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
bietet auch ein Förderprogramm zur Vor-Ort-Beratung an.
Ein Auszug der Mindestwerte findet sich in der untenstehen­
den Tabelle. Die Anforderungen betreffen alle wärmeübertragenden Bauteile:
Wenn ohnehin ein neuer Fassadenanstrich gewünscht
und der Aufbau eines Baugerüstes nötig ist, lohnt es sich
gleichzeitig die Außenwand mit neuer Wärmedämmung zu
sanieren. Also: „Wenn schon, dämm´ schon!“.
•
•
•
•
•
•
Außenwände
Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer
Außentüren
Dachflächen sowie Decken und Wände gegen
unbeheizte Dachräume
Kellerwände und -räume
Vorhangfassade
Die Anforderungen gelten alternativ als erfüllt, wenn der
Jahres-Primärenergiebedarf des sanierten Gebäudes die
Werte des Referenzgebäudes zu 140 Prozent übererfüllt.
Die EnEV 2014 definiert für bauliche Änderungen, Erweite­
rungen und für den Ausbau von Gebäuden mit beheiztem
oder gekühltem Wohnraum detaillierte Vorgaben. Werden
Änderungen von Außenbauteilen vorgenommen, die weniger
als 10 Prozent der Bauteilfläche betragen, müssen die Anfor­
derungen nicht erfüllt werden.
Allerdings empfiehlt es sich, über die Vorgaben der EnEV
hinauszugehen solange dies keine aufwändigen Umbauarbeiten erfordert. Die Mehrkosten dafür sind gegenüber den
ohnehin anfallenden Kosten gering. Informieren Sie sich über
staatliche Unterstützungsmöglichkeiten zur Finanzierung
Ihrer Sanierung bei Ihrem Energieversorger.
Tipp
Über das bundesweite Marktanreizprogramm „Richtlinien
zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer
Energien im Wärmemarkt“ des BAFA werden Anlagen zur
Nutzung erneuerbarer Energien nur gefördert, wenn sie die
Anforderungen des EEWärmeG übererfüllen.
Nach Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen lohnt es
sich, die energetische Qualität des Gebäudes durch
einen Energiebedarfsausweis zu dokumentieren.
Besonders wenn Sie das Gebäude neu vermieten oder in
absehbarer Zeit verkaufen möchten.
Anforderungen bei Änderungen an Außenbauteilen von bestehenden Wohngebäuden (Auszug)
Hinweis: Die Dämmstärken
(hier mit Wärmeleitgruppe 035)
sind auch abhängig von der
bestehenden Konstruktion.
Bauteil
8
EnEV 2014
unsere Empfehlungen
U-Wert
Dämmung
U-Wert
Dämmung
(W/m2K)
(WLG 035) (cm)
(W/m2K)
(WLG 035) (cm)
Außenwände
0,24
12
0,20–0,10
14–32
Dachboden
0,24
14
0,15–0,10
22–34
Dachschräge
0,24
16
0,20–0,10
18–34
Flachdach
0,20
16
0,15–0,10
22–34
Kellerdecke
0,30
10
0,30–0,20
10–16
Fenster inkl. Rahmen (Uw)
1,30
Bauen und Sanieren Aus der Broschürenreihe: Spar Energie – wir zeigen wie
1,20–0,80
Der Energieausweis für Gebäude
kein Buch mit sieben Siegeln
Mit dem Energieausweis erhält ein künftiger Bewohner vor
dem Einzug in eine neue Wohnung oder ein neues Haus eine
Einschätzung, wie hoch der Energiebedarf voraussichtlich
sein wird.
Durch die EnEV 2014 werden Eigentümer bei dem Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses und bei der Neuvermietung
dazu verpflichtet dem potentiellen Nachmieter den Energieausweis – spätestens nach Aufforderung – zu übergeben.
Die Übergabe des Energieausweises bei Neubauten muss
durch den Bauherrn sichergestellt werden.
Es gibt zwei Typen von Energieausweisen: auf Grundlage
des berechneten Energiebedarfs oder auf Grundlage des
gemessenen Energieverbrauchs.
Für einen Energiebedarfsausweis berechnet der Aussteller
auf Grundlage der Abmessungen und Qualität der Bauteile,
der Heizungsanlage und der Art der Warmwasserbereitung
den Primärenergie- und den Endenergiebedarf. Dabei sind
ein durchschnittliches Nutzerprofil und eine durchschnitt­
liche Witterung hinterlegt.
Bei einem Energieverbrauchsausweis werden die Abrechnungen der letzten 36 Monate sowie die Wohn- oder Nutzfläche des Gebäudes zugrunde gelegt. Der daraus ermittelte
Verbrauchswert wird auf durchschnittliche Witterungsverhältnisse hochgerechnet.
Im Bestand kann zwischen dem Energieausweis nach Bedarf
oder Verbrauch gewählt werden. Nur für Wohngebäude mit
weniger als fünf Wohneinheiten, deren Bauantrag vor dem
01. November 1977 gestellt wurde und die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 nicht erreichen,
müssen Energiebedarfsausweise ausgestellt werden.
Bei beiden Ausweistypen müssen von dem Aussteller
kostengünstige Modernisierungsempfehlungen abgegeben
werden. Die Datenaufnahme durch den Hauseigentümer ist
zulässig. Mangelt es ihm an Fachwissen, sollte ein Energieberater das Gebäude begutachten.
Generell gilt: Ein Gebäude = ein Energieausweis, einzelne
Wohnungen bekommen keinen eigenen Energieausweis.
Das gilt auch für Eigentümergemeinschaften. Eine Ausnahme
bilden lediglich Gebäude, in denen sich Wohnungen und
­Gewerbeflächen befinden. Dort müssen für die Wohnfläche
und für die Nichtwohnfläche eigene Energieausweise aus­
gestellt werden.
Energieausweise haben eine Gültigkeit von zehn Jahren. Die
Gültigkeit verfällt, sofern eine detaillierte Energiebedarfsberechnung nötig ist, zum Beispiel durch eine Sanierung der
Außenwände.
Der Aufwand für diesen Ausweis ist etwas
geringer und daher kostengünstiger. In den
Energieverbrauchskennwert fließt jedoch
– besonders bei kleineren Gebäuden – das
­unterschiedliche Heizverhalten der Bewohner
ein, so dass die Aussagekraft des Ausweises
sehr stark auch vom ­Nutzerverhalten abhängt.
Quelle: fotolia, © Ingo Bartussek
Bauen und Sanieren Aus der Broschürenreihe: Spar Energie – wir zeigen wie
9
Der Energieausweis
was noch zu beachten ist
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
Wer darf einen Energieausweis ausstellen?
Wird vor dem Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung
eines Gebäudes eine Immobilienanzeige in kommerziellen ­
Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein
Energieausweis vor, muss der Verkäufer sicherstellen, dass
folgende Angaben enthalten sind:
Für die Ausstellung von Energieausweisen für Neubauten
sind die nach Landesrecht zugelassenen Personen zuständig. In der Regel handelt es sich bei diesem Personenkreis
um Baufachleute mit Bauvorlageberechtigung.
Für bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude sind Architekten und Ingenieure zugelassen, wenn sie
•
•
•
•
•
Art des Energieausweises
(Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs
Die wesentlichen Energieträger der Heizungsanlage
Baujahr des Gebäudes
Energieeffizienzklasse des Gebäudes
• mindestens zwei Jahre Berufserfahrung oder
• eine Zusatzausbildung absolviert haben oder
• bauvorlageberechtigt sind
sowie Personen, die Ausweise für Neubauten ausstellen
dürfen.
Die EnEV 2014 führt die Energieeffizienzklassen für Wohngebäude neu ein. Die effizientesten Gebäude A+ weisen dabei
einen jährlichen Energiebedarf von weniger als 30 Kilowattstunden pro Quadratmeter auf (Passivhausstandard). Die
ineffizienteste Gebäudeklasse H benötigt jährlich mehr als
250 Kilowattstunden pro Quadratmeter (siehe Grafik unten).
Für bestehende Wohngebäude sind auch folgende Personen zugelassen, wenn sie eine bestimmte Zusatzausbildung
abgeschlossen haben:
•
•
•
•
Künftig werden von den Baubehörden der jeweiligen Länder
stichprobenartig Kontrollen durchgeführt. Dazu prüft die
Behörde die Plausibilität der Ergebnisse des Energieausweises, erstellt Vergleichsrechnungen und unternimmt Vor-OrtBegehungen.
Innenarchitekten
Handwerker und Techniker
Berater der Energiesparberatung „Vor-Ort-Beratung“
des BAFA
Mitarbeiter des Baustoffhandels und der Baustoffindustrie
Benötigen Sie einen Energieausweis oder möchten Sie
weitere Informationen zum Energieausweis? Dann lassen Sie
sich von Ihrem Energieversorger unterstützen und beraten.
Hinweis
Wer keinen Energieausweis vorlegt, obwohl er dazu verpflichtet ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Energiebedarf
CO2-Emissionen
kg/(m2·a)
Endenergiebedarf dieses Gebäudes
kWh/(m2·a)
A+
0
A
25
B
50
C
75
D
100
E
125
150
kWh/(m2·a)
F
175
200
Primärenergiebedarf
2
kWh/(m(„Gesamtenergieeffizienz“)
·a)
Primärenergiebedarf dieses Gebäudes
10
Bauen und Sanieren Aus der Broschürenreihe: Spar Energie – wir zeigen wie
G
H
225
>250
Der Energieausweis
Muster zum Energieausweis (Auszug)
1. Errechneter Energiebedarf Wohngebäude
(Seite 2 des Energieausweises)
2. Modernisierungs­empfehlungen
Quelle: EnEV 2014
Bauen und Sanieren Aus der Broschürenreihe: Spar Energie – wir zeigen wie
11
Nachhaltig und effizient.
Der effiziente Einsatz von Energie und Wasser hat für Sie mehrfachen
Nutzen: Sie tun etwas für die Umwelt und fördern den Klimaschutz.
Und auch wirtschaftlich gibt es nur Vorteile: Denn wer Energie und
Wasser spart, spart gleichzeitig bares Geld.
Sie haben zum Thema noch Fragen? Dann sind Sie bei uns an der
richtigen Adresse: Mit speziellen Dienstleistungs- und Serviceangeboten, wirkungsvollen Anregungen und praktischen Tipps zum
Energie- und Wassersparen helfen wir Ihnen gern weiter.
Herausgeber und Copyright dieser Ausgabe: ASEW GbR, Eupener Straße 74, 50933 Köln, www.asew.de • Urheber: Stadtwerke Karlsruhe GmbH • Nachdruck und Wiedergabe – auch auszugsweise – nur mit ausdrücklicher
Genehmigung der ASEW GbR und der Stadtwerke Karlsruhe GmbH • Titelbild und Abb. S. 10/11: EnEV 2014 • Fotos S. 03/04/05/09: fotolia, © pics/Robert Angermayr/Constantinos/Ingo Bartussek • Fotos S. 06/07: Viessmann •
Stand 05/2014
Wir beraten Sie gern!
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