Thomas R. Diehl Unlauterer Wettbewerb Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.12.2010 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte. Begründung Der Bundestag möge beschließen, dass unerwünschte Werbung nach § 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht nur für Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post gilt, sondern auch für unerwünschte Diskussionsbeiträge mit eindeutiger Werbeabsicht auf Internetangeboten mit Kommentarmöglichkeit und in Internetdiskussionsforen. Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass auf diesem Wege zunehmend Werbebotschaften verbreitet würden. Um den damit verbundenen Missbrauch bekämpfen zu können, müssten unerwünschte Diskussionsbeiträge mit eindeutiger Werbeabsicht auf Internetangeboten mit Kommentarmöglichkeit (insbesondere Weblogs) in den Anwendungsbereich des § 7 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgenommen werden. Zudem wendet er sich dagegen, dass Unternehmen wie die Deutsche Bahn angeblich fingierte Kommentare und Leserbriefe als Mittel der Öffentlichkeitsarbeit einsetzen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen. Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 922 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 27 Diskussionsbeiträge ein. Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der vorliegenden Stellung- nahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen: Auf den im Internet eingestellten Homepages wird Besuchern immer öfter die Möglichkeit eröffnet, auf der jeweiligen Seite eigene Kommentare abgeben oder Diskussionen führen zu können, beispielsweise über sog. Weblogs. Nach § 7 UWG sollen Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer vor einer unangemessenen Beeinträchtigung ihrer privaten oder beruflichen Sphäre geschützt werden. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn sich Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer innerhalb ihrer geschützten Sphäre mit der Werbung eines Unternehmens auseinandersetzen müssen, obwohl sie diese Werbung nicht wünschen. Zu dieser geschützten Sphäre gehört auch der elektronische Postkasten. Nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG ist Werbung mittels elektronischer Post nur dann zulässig, wenn eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Ist dies nicht der Fall, liegt eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Absatz 1 UWG vor, die unzulässig ist. Der Petitionsausschuss vermag sich nicht dafür auszusprechen, diesen Schutz auch auf alle Internetseiten mit Kommentarmöglichkeit auszudehnen. Im Unterschied zu den geschützten E-Mails, die mit privater Post zu vergleichen sind, eröffnet hier der Anbieter selbst der Internet-Öffentlichkeit (den Nutzern) die Möglichkeit, sich auszutauschen oder Kommentare zu verfassen. Der Anbieter begibt sich somit freiwillig aus seiner privaten oder beruflichen Sphäre und damit aus dem Schutzbereich des § 7 UWG heraus. Er stellt sich gewissermaßen auf einen öffentlichen Platz und muss in Kauf nehmen, auch von unerwünschter Seite angesprochen zu werden. Will der Anbieter vermeiden, Werbung zu erhalten und dennoch in Kontakt mit anderen interessierten Nutzern seiner Internetseite treten, so kann er dies zum einen über das Medium E-Mail erreichen. Dieser private elektronische Postkasten ist wie oben ausgeführt nach dem UWG geschützt. Zum anderen ist es auch möglich, für einen schreibenden Zugriff auf das Forum bzw. den Blog eine Anmeldung einzurichten. Damit ist die Lesbarkeit für alle gewahrt, aber unerwünschte Schreiber, die über automatisierte Verfahren ihre Werbung verbreiten wollen, werden ausgeschlossen. Dieses Verfahren wird im Übrigen bereits in vielen Foren praktiziert. Der Petitionsausschuss sieht daher insoweit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Soweit der Petent jenseits des § 7 UWG das Problem anspricht, dass Unternehmen fingierte Kommentare und Leserbriefe als Mittel der Öffentlichkeitsarbeit einsetzen und damit möglicherweise ihre Werbung als private Meinung Dritter tarnen, weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin: § 4 Nummer 3 UWG regelt das Verbot der getarnten Werbung. Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer sollen vor werbender Einflussnahme geschützt werden, deren Werbecharakter nicht ersichtlich ist und dazu führen kann, dass die Entscheidung des Verbrauchers durch eine solche Irreführung beeinflusst und damit auch der Wettbewerb verfälscht wird. Weiterhin ist in § 6 Absatz 1 Nummer 1 Telemediengesetz geregelt, dass kommerzielle Kommunikation und damit auch Werbung klar als solche erkennbar sein muss. Diese Regelung gilt auch für redaktionelle Werbung im Internet. Ein Verstoß gegen diese Regelung ist nach § 4 Nummer 11 UWG zugleich ein Verstoß gegen das UWG. Das UWG sieht verschiedene Maßnahmen bei Verstößen vor: Nach § 8 Absatz 1 UWG kann eine Klage auf Beseitigung oder Unterlassung erhoben werden. Klageberechtigt sind neben den Mitbewerbern, § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG, die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 UWG genannten Stellen. Das sind z. B. die Verbraucherzentralen. Darüber hinaus können die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 UWG bezeichneten Berechtigten, z. B. die Verbraucherzentralen, ein Verfahren zur Gewinnabschöpfung einleiten, § 10 Absatz 1 UWG. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen vorsätzlich gehandelt und zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt hat. Mit der Gewinnabschöpfung wird verhindert, dass ein Unternehmen den aus dem Wettbewerbsverstoß erzielten Gewinn behalten darf. Der abgeschöpfte Gewinn fließt in den Bundeshaushalt. Zusätzlich können den Mitbewerbern Schadensersatzansprüche zustehen. Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.