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für Kfz-Reparaturbetriebe
Bundesverband der freiberuflichen
und unabhängigen Sachverständigen für
das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-
Wettbewerbsrecht in der Praxis – Tipps zum
korrekten Werben
Zu nachfolgenden Themen dürfen wir aktuelle Informationen übermitteln:
1. Informationspflichten im Internetauftritt/ Impressum
2. Werbung mit Rabatten
3. Werbung mit Zinssätzen
4. Vergleichende Werbung
5. Werbung mit Testergebnissen aus Fachzeitschriften
EnVKV (seit 01.12.2011)
7. Reifenkennzeichnungspflicht seit 01.11.2012
8. Werbung mit der Bezeichnung „TÜV“
9. Komplettpreiswerbung für Haupt- und Abgasuntersuchung
10. Werbung mit Tankgutscheinen
Bitte scheuen Sie sich nicht, bei konkreten Anfragen, unmittelbar den
BVSK (Tel.: 03 31/23 60 59-0) zu kontaktieren.
Stand: März 2014 / fu-schw
Impressum: Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-, Menzelstraße 5 - 14467 Potsdam
Tel.: +49 (331) 23 60 59 0 - eMail: [email protected] - Internet: www.bvsk.de - Amtsgericht Potsdam, Vereinsregister-Nr.: VR 7953 P - Geschäftsführer (bestellt
durch den Vorstand): Elmar Fuchs - Vertretungsberichtiger Vorstand: Ing. Harald Brockmann (Präsident), Dirk Barfs, Dipl.-Ing. André Reichelt, Georg Schwadorf
6. Kennzeichnungspflicht (Labeling) nach der geänderten Pkw-
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1. Informationspflichten im Internetauftritt/ Impressum
Ein unvollständiges Impressum kann bei Unternehmenswebseiten und Profilen von Google+,
Facebook und anderen Social-Media-Seiten eine Wettbewerbsverletzung darstellen, welche
bei der Konkurrenz Unterlassungsansprüche auslösen und im Wege der Abmahnung geltend
gemacht werden können.
Daher empfehlen wir die Beachtung der folgenden Informationspflichten im Impressum:
 Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
Hier sind – falls vorhanden – Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse (auch als Bilddatei
möglich, um Spamnachrichten zu verhindern) aufzuführen. Zusätzlich zur E-Mailadresse
kann auch eine elektronische Anfragemaske (Kontaktformular) hinterlegt werden. Hier ist
sicherzustellen, dass die Anfragen in kurzer Zeit (z.B. 60 Minuten) beantwortet werden.
Achtung: Das Kontaktformular ohne Angabe der E-Mailadresse erfüllt die
Voraussetzungen des § 5 TMG nicht!
 Aufsichtsbehörde
Soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der
behördlichen Zulassung bedarf, muss die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben
werden.
 Register und Registernummer
Zu benennen ist das Register (Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder
Genossenschaftsregister), in das Sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer.
 Umsatzsteueridentifikationsnummer/ Wirtschafts-Identifikationsnummer
In Fällen, in denen Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des
Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der
Abgabenordnung besitzen, muss diese Nummer angegeben werden.
 Weitere Pflichten für besondere Berufsgruppen
Für Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Architekten etc.) sowie für
bestimmte erlaubnispflichtige Geschäftszweige bestehen weitere Angabepflichten.
Anzugeben sind:
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich
sind
 Angaben zur Abwicklung oder Liquidation
Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, muss eine
Angabe hierüber erfolgen.
Stand: April 2014 / fu-schw
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 Name und Anschrift des Anbieters
Anzugeben ist der komplette Name bzw. Firmenname unter Angabe der Rechtsform und
eines Vertretungsberechtigten. Weiterhin muss eine ladungsfähige Anschrift der
Hauptniederlassung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) angegeben werden.
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Wir weisen rein vorsorglich darauf hin, dass möglicherweise nicht alle denkbaren
Fallgestaltungen hier abgedeckt werden konnten, da sich im Einzelfall weitergehende
Informationspflichten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen ergeben können
Achtung! Landkarten und Stadtpläne
Da fast alle Landkarten und Stadtpläne Urheberrechtsschutz genießen, ist bei
Veröffentlichung das Einverständnis des Urhebers einzuholen, welches vom Verlag in der
Regel gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erteilt wird. Hier droht sonst die Gefahr einer
Abmahnung wegen entgangener Lizenzgebühr.
2. Werbung mit Rabatten
Der Verbraucher muss in die Lage versetzt werden, seine Kaufentscheidung in Kenntnis der
relevanten Umstände treffen zu können. Hierfür muss der Kunde sich darüber im Klaren
sein, welche Bedingungen im Einzelfall gelten. Abgestellt wird auf einen durchschnittlich
informierten und verständigen Verbraucher.
Erforderlich sind die folgenden Angaben:
 die genaue Höhe des Rabatts bzw. des Einlösewertes
 bei zeitlicher Befristung der Aktion die genaue Angabe des Zeitraumes
 genauer Umfang der ein- bzw. ausgeschlossenen Waren
 eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises
 etwaige Mindest- oder Maximalabnahmemengen
3. Werbung mit Zinssätzen
Bei einer Kaufwerbung des Händlers unter Angabe eines Anzahlungsbetrages oder
Zinssatzes ist zu beachten, dass auch der Barzahlungspreis (ohne die Fremdfinanzierung)
anzugeben ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 07.05.2014, AZ: 6 U 19/04).
Im Fall einer Werbung für den Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags mit Zinssätzen
oder sonstigen Zahlen, die die Kosten des Kreditvertrags betreffen, ist die Angabe der
nachfolgenden sogenannten Standardinformationen gemäß § 6a PAngV in klarer,
verständlicher und auffallender Art und Weise erforderlich:

Sollzinssatz

Sämtliche für den Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrags anfallenden
Kosten in Euro (Kreditbearbeitungsgebühren, Jahreskontoauszüge, Gebühren für die
Verwahrung des Kfz-Briefs durch die Bank etc.): Sofern diese Gebühren vor
Vertragsschluss noch nicht bezifferbar sind, muss der Werbende den Verbraucher in
Stand: April 2014 / fu-schw
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Die Werbung mit Rabattaktionen ist in den letzten zehn Jahren rechtlich deutlich erleichtert
worden. Gleichwohl ist bei Werbung mit Preisnachlässen besondere Sorgfalt geboten, um
dem Transparenzgebot zu genügen und das Irreführungsgebot nicht zu verletzen.
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klarer, verständlicher und auffallender Weise darauf aufmerksam machen, dass solche
Kosten mit dem Abschluss des Kreditvertrags entstehen werden.

Nettodarlehensbetrag, also die Summe aller Beträge, die dem Verbraucher aufgrund
des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird und von diesem zurückgezahlt werden
muss

Effektiver Jahreszins auf zwei Nachkommastellen genau

Kreditvermittlungshinweis („Der Verbraucherkredit wird vermittelt für ...“)
Achtung!
Die Standardinformationen müssen ebenso herausgestellt präsentiert werden wie die
blickfangmäßig beworbenen Vorteile des Kredits und gegenüber „weiteren Informationen“
hervorgehoben werden.

Laufzeit des Kreditvertrags

Vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag des Kredits (soweit Angabe möglich)
sowie der Betrag der Teilzahlungen, also z.B. der monatlichen Raten und einer etwaigen
Schlussrate

Barzahlungspreis und der Betrag etwaiger Anzahlungen unter Nennung der Ware oder
Dienstleistung (bei Krediten in der Form von Zahlungsaufschüben für Waren oder
Dienstleistungen)
Die konkrete Gestaltung einer pauschalen Werbung für die Finanzierung einer bestimmten
Fahrzeugkategorie (etwa 5er BMW, Audi A6, Mercedes E-Klasse) ist derzeit noch offen.
Ebenso komplex dürfte die Gestaltung liegen, wenn für die gesamte Palette eines
Fahrzeugherstellers geworben wird.
In diesem Zusammenhang muss wohl zunächst die Entwicklung in der Rechtsprechung
abgewartet werden.
4. Vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung zwischen dem eigenen Angebot und dem Angebot von
Mitbewerbern ist seit einigen Jahren zwar grundsätzlich zulässig, jedoch besonders anfällig
für Wettbewerbsverstöße.
Im Einzelnen ist daher Folgendes zu beachten:

Keine Irreführung durch den Vergleich

Kein Vergleich von „Äpfel und Birnen“ (sinnbildlich): Die Ware/ Dienstleistung muss
vergleichbar sein, d. h sie muss sich auf den gleichen Bedarf oder dieselbe
Zweckbestimmung beziehen.
Stand: April 2014 / fu-schw
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durch den Vorstand): Elmar Fuchs - Vertretungsberichtiger Vorstand: Ing. Harald Brockmann (Präsident), Dirk Barfs, Dipl.-Ing. André Reichelt, Georg Schwadorf
Darüber hinaus müssen weitere Informationen angegeben werden, sofern diese vom
Werbenden zur Voraussetzung für den Abschluss des beworbenen Vertrags gemacht
werden:
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
Objektivität und Bezug auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische
Eigenschaften oder auf den Preis – also kein Vergleich, bei dem völlig unerhebliche
Eigenschaften einer Ware hervorgehoben und diese mit anderen verglichen werden

Transparenz: Dem Kunden muss es selbst möglich sein, den Vergleich selbst
nachzuvollziehen. So müssen alle preisgestaltenden Merkmale (z.B. bei Versicherungs-,
Telekommunikations- oder anderen Tarifen) angegeben werden.

Keine Verwechslung zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder dessen
Ware/ Dienstleistung, mit dessen Marke, Handelsnamen und anderen Kennzeichen: Es
muss also deutlich werden, für welches Produkt geworben und mit welchem Produkt
verglichen wird.

Kein unlauteres Ausnutzen oder Beeinträchtigen der Wertschätzung des von einem
Mitbewerber verwendeten Kennzeichens (hierbei geht es vor allem um das Ausnutzen
des guten Rufs einer Marke)

Keine Herabsetzung und Verunglimpfung des Mitbewerbers und das, worauf sich der
Vergleich bezieht.

Keine Imitationen oder Nachahmungen einer Ware oder Dienstleistung mit
geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen

Bei Preisvergleichen oder wenn sich der Vergleich auf ein Angebot mit besonderen
Bedingungen bezieht, muss der Zeitpunkt angegeben werden, von wann bis wann dieses
Angebot gilt. Gilt das Angebot nur so lang, wie die Waren oder Dienstleistungen
verfügbar sind, ist darauf hinzuweisen (z. B. solange Vorrat reicht).
Von vergleichender Werbung sollte möglichst sparsam Gebrauch gemacht machen, da die
Gefahr hoch ist, dass sie als wettbewerbswidrig eingestuft wird. Das zeigt der umfangreiche
Katalog an Tatbeständen in § 6 UWG, die vergleichende Werbung „unlauter“ machen:

Bezugnahme auf Waren/ Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe
Zweckbestimmung.

Kein objetiver Bezug auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und
typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren/ Dienstleistungen.

Verwechslungsgefahr zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen
den von diesen angebotenen Waren/ Dienstleistungen oder von ihnen angebotenen
Kennzeichen.

Verunglimpung oder Herabsetzung von Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder
persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers.

Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen
Ware/ Dienstleistung.
5. Werbung mit Testergebnissen aus Fachzeitschriften
Es ist grundsätzlich unlauter, für eine Ware oder Leistung mit Testhinweisen Dritter zu
werben, ohne in der Werbung eine Fundstelle nach Ort und Datum der Veröffentlichung
anzugeben (OLG Hamburg, Urteil vom 14.01.2007, AZ: 3 U 240/06). Die Richter berufen
sich auf ein Urteil des BGH zu Werbung mit Testergebnissen der „Stiftung Warentest“ (Urteil
vom 21.03.1991, AZ: I ZR 151/89).
Stand: April 2014 / fu-schw
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6. Kennzeichnungspflicht (Labeling) nach der geänderten PkwEnVKV (seit 01.12.2011)
Die Verordnung über Verbraucherinformation zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) verpflichtet
Pkw-Händler bei der Bewerbung neuer Personenkraftwagen, (auch im Internet) Auskunft
über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des jeweiligen Fahrzeugs zu geben.
Die Angaben werden dabei nach einem europaweit einheitlichen Verfahren ermittelt.
Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge
Als „Neuwagen“ im Sinne der Pkw-EnVKV gelten alle bereits zugelassenen Fahrzeuge und
nicht zugelassenen Fahrzeuge mit einer Laufleistung von bis zu 1.500 km (bislang vom BGH
entschieden: bis 1.000 km Laufleistung), welche in Printmedien, Hausprospekten, jeglichen
Fahrzeuglisten oder sonstigen Online-Medien beworben werden. Hierzu können auch Kurzbzw. Tageszulassungen sowie Vorführwagen gehören.
Sobald für ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug Angaben zur Motorisierung gemacht
werden, müssen zwingend auch die folgenden Informationen angegeben werden:
 offizieller Kraftstoffverbrauch
 offizielle spezifische CO2-Emissionen
Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich und gut lesbar
sein und dürfen nicht weniger hervorgehoben sein, als der Hauptteil der
Werbebotschaft.
Online-Werbung muss zwingend den folgenden zusätzlichen Hinweis enthalten:
„Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen
CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den
Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen“ entnommen
werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der „Deutschen Automobil Treuhand GmbH“
unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist“
Kennzeichnungspflicht im Verkaufsraum des Autohauses (auch im virtuellen
Verkaufsraum auf Internetseiten) durch farbige Pkw-Label
1. Am ausgestellten Fahrzeug selbst müssen Pkw-Label farbig ausgedruckt am Fahrzeug
oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sein und die folgenden Informationen
enthalten:
 Kraftstoffverbrauch
 CO2-Emissionen
 gegebenenfalls Stromverbrauch
 CO2-Effizienzklasse des Pkw-Modells auf einer Farbskala von A+ (effizient) bis
G (ineffizient)
Stand: April 2014 / fu-schw
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Informationspflicht des Autohauses bei Werbung/ Vermarktung im Internet, Anzeigen,
Zeitungen etc.
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 Angabe der jährlichen Kosten für Kraftstoff und Kfz-Steuer bei 20.000 km
Laufleistung
2. Ein zusätzlicher Aushang im Verkaufsraum muss für alle im Betrieb ausgestellten oder
angebotenen „Neuwagen“ die folgenden Werte ausweisen:
 CO2-Effizienzklassen
 offizieller Kraftstoffverbrauch
 offizielle spezifische CO2-Emissionen
 gegebenenfalls offizieller Stromverbrauch
Diese Angaben müssen deutlich sichtbar angebracht sein und können auch elektronisch auf
einem Bildschirm erfolgen (Erneuerungspflicht alle sechs Monate, bei elektronischen
Anzeigen via Bildschirm alle drei Monate).
3. Erforderlich sind Angaben zur Effizienzklasse sowie das Label, sobald es sich um
Angebote im virtuellen Verkaufsraum handelt – d.h. auf Internetseiten,

auf denen Hersteller und Händler Fahrzeuge im Internet ausstellen oder zum Verkauf
oder Leasing anbieten und

der Verbraucher bereits konkrete Vergleiche und Auswahlentscheidungen treffen
kann.
Bezüglich der Frage, wo das Label bei einem Internetangebot (virtueller Verkaufsraum)
platziert sein muss, herrscht derzeit in der Rechtsprechung noch Uneinigkeit. Um einer
Abmahnung sicher aus dem Weg zu gehen, sollte das Label bereits auf der Übersichtsseite
platziert werden.
Empfohlene innerbetriebliche Maßnahmen
Eine für den Fall einer Zuwiderhandlung abgegebene Unterlassungserklärung hat eine
Gültigkeit von 30 Jahren und birgt während dieser Zeit die Gefahr empfindlich hoher
Vertragsstrafen. Es wird daher empfohlen:
 Die Vorgaben der Verordnung sollten penibel eingehalten werden.
 Für jeden Betrieb und jede Marke sollte ein Ansprechpartner benannt werden, der jeweils
persönlich für alle relevanten Werbemaßnahmen und Verkaufsaktionen verantwortlich ist.
 Neue Mitarbeiter sollten umgehend entsprechend geschult und informiert werden.
 Kurzfristige Sonderangebote für Druckschriften sollten vor der Freigabe besonders
sorgfältig geprüft werden.
 Für den Reifenvertrieb ist im Übrigen ebenfalls betriebsintern das entsprechende Labeling
zu beachten (siehe unten).
Stand: April 2014 / fu-schw
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durch den Vorstand): Elmar Fuchs - Vertretungsberichtiger Vorstand: Ing. Harald Brockmann (Präsident), Dirk Barfs, Dipl.-Ing. André Reichelt, Georg Schwadorf
Am Verkaufsort muss zudem eine aktuelle Ausgabe des „Leitfadens zu Kraftstoffverbrauch,
CO2-Emissionen und Stromverbrauch“ der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT)
vorhanden sein und auf Nachfrage des Kunden ausgehändigt werden.
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7. Reifenkennzeichnungspflicht seit 01.11.2012
Werden momentan noch viele Kennzeichnungsfehler im Rahmen der PKWEnergieverbrauchskennzeichnungsverordnung mit hohem Abmahnrisiko gemacht, drohen
seit 01.11.2012 weitere Abmahnungen – insbesondere gegenüber dem Reifenhandel und
Kfz-Werkstätten, die Reifen im Sortiment haben.
Weiterhin droht dies auch dem Fabrikatshandel im Rahmen von Neufahrzeugverkäufen.
Seit 01.11.2012 ist die Verordnung EGNr. 1222/2009 des europäischen Parlaments und
des Rates vom 25.11.2009 für alle Betriebe verbindlich.
Es gilt danach eine europaweite einheitliche Kennzeichnungspflicht von Reifen.
Diese Informationen aus der Reifenkennzeichnungspflicht sollen den Endverbraucher in die
Lage versetzen, eine sachkundige Wahl beim Reifenkauf bezüglich der Steigerung der
Sicherheit sowie der wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz im Straßenverkehr zu
treffen.
Die Kraftstoffeffizienzklassen orientieren sich hierbei an der bekannten Kennzeichnung für
Haushaltsgeräte – beginnend mit der Stufe A (beste Einstufung) bis einschließlich Stufe G
(schlechteste Einstufung), jeweils in Form einer Farbskala.
In ähnlicher Weise müssen Einstufungen zur Nasshaftung erfolgen.
Die Geräuschemission muss in Dezibel (db) angegeben werden.
Die Kennzeichnungspflicht gilt für alle ab dem 01.07.2012 hergestellte Reifen.
Reifenhersteller und Lieferanten müssen für die ab diesem Datum hergestellten Reifen diese
Kennzeichnung bereitstellen.
Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind z.B. runderneuerte Reifen,
Geländereifen für den gewerblichen Einsatz, Notreifen des Typs T, Rennreifen und
Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit unter 80 km/h.
Nähere und ausführliche Hinweise können Autohäuser und Kfz-Betriebe bzw.
Reifenverkäufer über den Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) erhalten,
der eine Informationsbroschüre zur neuen Kennzeichnungspflicht von Reifen erstellt hat.
Mitgliedsbetriebe können diese dort abrufen.
Weiterhin hat der ZDK zur Unterstützung ein Plakat „Neue Reifenkennzeichnung ab
01.11.2012 – Informationen über PKW-Reifen“ erstellt, mit dessen Hilfe Kfz-Betriebe ihre
Kunden beim Reifenkauf kompetent beraten können. Das Plakat kann über die Homepage
www.kfz-meister-shop.de bestellt werden.
Es verbleibt, zu hoffen, dass es durch regen Informationsaustausch nicht zu einer ähnlichen
Abmahnwelle wie bei Verstößen gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
kommt.
Stand: April 2014 / fu-schw
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Danach müssen Kfz-Betriebe u.a. beim Verkauf von neuen Pkw-Reifen ihren Kunden
Informationen
zum
Rollwiderstand,
Nasshaftungseigenschaften
und
zu
Geräuschemissionen bereitstellen.
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8. Werbung mit der Bezeichnung „TÜV“
Aufgrund einer aktuellen Abmahnung bei Werbung mit der Bezeichnung „TÜV“ wird
empfohlen, Werbeaussagen, die die Bezeichnung „TÜV“ enthalten, genau zu prüfen.
Sofern die Bezeichnung „TÜV“ quasi als Synonym für „Hauptuntersuchung“ genutzt wird,
sollte dies geändert werden, um unliebsamen Abmahnungen durch einen Wettbewerber
bzw. die Wettbewerbszentrale oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen.
Die Streitigkeiten liegen darin begründet, dass das Monopol des TÜV zur Durchführung von
Hauptuntersuchungen bereits im Jahre 1989 gefallen ist und seither auch andere anerkannte
Überwachungsorganisationen (z.B. GTÜ oder KÜS) diese Leistung erbringen dürfen.
Lediglich, wenn sämtliche Fahrzeugprüfungen allein und ausschließlich von Ingenieuren des
jeweiligen TÜV in den Räumen des Reparaturbetriebes und zu vereinbarten Zeiten
vorgenommen werden, darf dies wie folgt gekennzeichnet werden: „HU (TÜV …)“ – mit
Angabe des entsprechenden TÜV-Unternehmens (Nord, Süd etc.).
Daher sollte die Durchführung einer „Hauptuntersuchung (nach § 29 StVZO)“, selbst wenn
diese durch eine TÜV-Prüforganisation durchgeführt wird, keinesfalls mit dem Schlagwort
„TÜV“, sondern mit „HU“ in Verbindung mit den jeweiligen Überwachungsorganisationen
bezeichnet werden.
Für den Verbraucher sollte zudem erkennbar sein, dass der Reparaturbetrieb die
Hauptuntersuchung nicht selbst durchführt, sondern „im Rahmen und für Rechnung der
jeweiligen Überwachungsorganisation“.
9. Komplettpreiswerbung für Haupt- und Abgasuntersuchung
Die Abgasuntersuchung ist seit 2010 Teil der Hauptuntersuchung und für beide Prüfungen
gibt es seither nur noch eine Plakette.
Die Abgasuntersuchung kann weiterhin von Mitarbeitern einer anerkannten AU-Werkstatt
durchgeführt werden. Das Ergebnis wird dann an eine amtliche Überwachungsorganisation
übermittelt, welche diese in die Bescheinigung der Hauptuntersuchung übernimmt und beide
Ergebnisse zusammenführt. Die Prüfungen dürfen zeitlich bis zu zwei Monaten
auseinanderfallen.
Die Hauptuntersuchung (HU) und die Abgasuntersuchung (AU) können auch zusammen
durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
durchgeführt werden. Hierfür ist ein Entgelt zwischen ca. 83,00 € bis 98,00 € zu zahlen, je
nachdem welcher Betrag für diese sogenannte staatsentlastende Tätigkeit bei der
zuständigen Behörde angezeigt wurde und ob eine Abgasstrommessung erforderlich ist oder
nicht. Eine Rabattierung ist in diesem Fall nicht zulässig.
Stand: April 2014 / fu-schw
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Der Kunde versteht unter „TÜV“ die Hauptuntersuchung, die von Prüfingenieuren des TÜV
durchgeführt wird. Wird diese Leistung von einer anderen Organisation durchgeführt, kann
hierin bereits eine Irreführung im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb) gesehen werden, wenn nicht ordnungsgemäß darauf hingewiesen wird.
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Die
AU-Werkstätten
sind
im
Gegensatz
zu
den
amtlich
anerkannten
Überwachungsorganisationen jedoch nicht an feste Entgeltvorgaben gebunden und können
daher günstigere Preise für ihre Leistung anbieten. Insgesamt darf jedoch das
Gesamtentgelt für die Hauptuntersuchung nicht unterschritten werden.
Eine Autowerkstatt verschleierte nun eine solch getrennte Durchführung der beiden
Prüfungen, indem sie beide Leistungen mit einem Komplettpreis von 75,00 € unter Nennung
diverser Überwachungsorganisationen bewarb.
Bei Angabe eines Komplettpreises muss daher entweder sichergestellt werden, dass sowohl
die
Hauptals
auch
die
Abgasuntersuchung
von
amtlich
anerkannten
Überwachungsorganisationen erbracht werden oder ein deutlicher Hinweis darauf erfolgen,
dass
die
Abgasuntersuchung
nicht
von
Prüfingenieuren
der
benannten
Überwachungsorganisationen, sondern von Mitarbeitern der Werkstatt selbst durchgeführt
wird.
10. Werbung mit Tankgutscheinen
Durch ein überregional tätiges Reifen- und Autoserviceunternehmen wurde eine
Werbeaktion durchgeführt, in der mit einem kostenlosen 20,00 € Tankgutschein zu jeder
HU/AU geworben wurde. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der
Zulässigkeit solcher Werbeaktionen im Lichte der aktuellen Gesetzeslage.
Nach dem Wegfall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung sind individuell ausgehandelte
Preisnachlässe – unabhängig von ihrer absoluten oder relativen Höhe – nunmehr
grundsätzlich zulässig. Zu beachten ist, dass weder bestehende Verträge gebrochen (z.B.
Autoglasreparatur
im
Rahmen
eines
Kaskoversicherungsvertrages)
und
Gebührenordnungen (z.B. Gebührenordnung für Ärzte) missachtet werden bzw.
preisgebundene Bereiche (z.B. Medikamente, Bücher) betroffen sind.
Bei Rabattgutscheinen und Coupons handelt es sich daher um zulässige Werbemittel, sofern
eine ausreichende Transparenz für den Verbraucher sichergestellt ist, die wie folgt gestaltet
sein muss:

Die Gültigkeitsdauer des Gutscheins darf nicht unverhältnismäßig kurz sein.

Der Rabatt darf im Verhältnis zum Warenwert nicht unverhältnismäßig hoch sein.

Der mit dem Gutschein versprochene Rabatt sollte nicht auch ohne Vorlage des
Gutscheins gewährt werden (Irreführung der Nicht-Gutschein-Inhaber).
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Die Wettbewerbszentrale mahnte diese Werbung mit der Begründung erfolgreich ab, dass
ohne Klarstellung, dass die AU nicht von einem Prüfingenieur einer der
Überwachungsorganisationen durchgeführt wird, über den Leistungserbringer getäuscht
bzw. nicht ausreichend aufgeklärt werde. Durch die Abbildung der Logos der
Überwachungsorganisationen im Zusammenhang mit einer Komplettpreisangabe für Hauptund Abgasuntersuchung gewinne der Leser den irrigen Eindruck, beide Leistungen würden
in der jeweiligen Werkstatt ausschließlich von einem Prüfingenieur einer der genannten
Organisationen durchgeführt.
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für Kfz-Reparaturbetriebe
Bundesverband der freiberuflichen
und unabhängigen Sachverständigen für
das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-
Auch Gutscheine und Coupons, bei deren Vorlage ein im Gutschein benannter Nachlass in
Prozent gewährt wird, sind zulässig. Zulässig ist es auch, Rabatte in Form der Ausgabe
eines Geld- oder Warengutscheins und die Auszahlung des Betrages bzw. die Ausgabe der
Ware von einem zukünftigen Umsatz abhängig zu machen (Beispiel: „Ab einem Einkaufswert
von 100,00 € erhalten Sie einen Preisnachlass von 10 %“).
Die Zeiten haben sich geändert: Während dem Kunden früher grundsätzlich keine
Preisnachlässe gewährt werden durften – mit Ausnahme eines Barzahlungsrabattes in Höhe
von 3 % – ist dies heute in durch die Rechtsprechung definierten Fällen durchaus möglich.
Impressum: Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-, Menzelstraße 5 - 14467 Potsdam
Tel.: +49 (331) 23 60 59 0 - eMail: [email protected] - Internet: www.bvsk.de - Amtsgericht Potsdam, Vereinsregister-Nr.: VR 7953 P - Geschäftsführer (bestellt
durch den Vorstand): Elmar Fuchs - Vertretungsberichtiger Vorstand: Ing. Harald Brockmann (Präsident), Dirk Barfs, Dipl.-Ing. André Reichelt, Georg Schwadorf
Achtung!
Wir möchten noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Werbung mit einem
Tankgutschein für das Auswechseln einer defekten Frontscheibe als Geschenk unzulässig
ist, weil sie den Kunden dazu verleitet, seinen Vertrag mit seinem Voll- bzw.
Teilkaskoversicherer zu verletzen, zu dessen Lasten der Tankgutschein geht (LG Bonn,
Urteil vom 22.12.2005, AZ: 14 O 146/05).
Stand: April 2014 / fu-schw
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