Gemeinde Wenden Der Bürgermeister Fachdienst Zentrale Dienste und Ordnung Postfach 1262 57474 Wenden Erlaubnisverfahren im Gaststättenbereich Richtlinie der Gemeinde Wenden über Werbung im öffentlichen Verkehrsraum durch Plakate, Banner, Wimpel und Fahnen Die Erlaubnis zur Werbung im öffentlichen Verkehrsraum wird auf schriftlichen Antrag für Veranstaltungen erteilt. Genehmigungen gelten nur für öffentliche Flächen und können widerrufen werden, wenn die Werbung nicht gemäß den Auflagen und Bedingungen der Gemeinde Wenden durchgeführt werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn straßenrechtliche Belange, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie das Straßenbild dem nicht entgegenstehen. Durch die Erlaubnis dürfen andere Nutzungen nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Um die Einflüsse auf den Straßenverkehr so gering wie möglich zu halten, werden nur für solche Veranstaltungen Sondernutzungsgenehmigungen erteilt, die auch im Gebiet der Gemeinde Wenden stattfinden. Ausnahmen hiervon können bei überregionalen Veranstaltungen, die für den überwiegenden Anteil der Bevölkerung von Interesse sind, zugelassen werden. Plakatträger des örtlichen Handels und Gewerbes (sog. Kundenstopper), die an der Stätte der Leistung aufgestellt werden und baurechtlich genehmigte Einrichtungen zur Werbung fallen nicht unter diese Richtlinie. Plakate und Plakatträger im Sinne dieser Richtlinie sind gedruckte Werbung auf Papier oder Kunststoff, ggf. auf Holz aufgezogen. Sie dürfen nicht ortsfest befestigt werden, eine Entfernung muss jederzeit mit einfachen Mitteln möglich sein. 1. Zeitraum, Anzahl, nicht zugelassene Werbung Sondernutzungserlaubnisse können erteilt werden: • Längstens für die Dauer von 3 Wochen vor dem Anlass; sie sind spätestens 2 Arbeitstage nach der Veranstaltung zu entfernen. • Je Antragsteller in der Regel für maximal 20 Plakate, max. Größe DIN A 1. • Die Gesamtzahl aller vorübergehend genehmigten Plakate im Gemeindegebiet ist auf 60 zu begrenzen. • Die Anzahl der Straßenüberspannungen und Standorte werden nach den örtlichen Gegebenheiten in der Sondernutzungserlaubnis bestimmt. Eine ständig fortlaufende ununterbrochene Plakatierung für aufeinanderfolgende Veranstaltungen wird nicht erlaubt. Plakate und Banner für eine Wirtschaftswerbung (z.B. Produktwerbung, Werbung für Gewerbebetriebe, insbesondere Gaststätten) ohne sozialen, kulturellen oder gemeinnützigen Hintergrund werden nicht zugelassen. Dies gilt nicht für Messen und Ausstellungen. -22. Auflagen/Bedingungen Durch Auflagen/Bedingungen ist die Einhaltung folgender Vorgaben zu sichern: 3. • Das Anbringen von Plakaten in Verkehrsgrünanlagen ist nicht gestattet (Grund: Beschädigungen). • Das Anbringen der Plakate in unmittelbarer Nähe von Verkehrszeichen, Ampeln (an deren Rohpfosten), an Lampenmasten, sofern an diesen Verkehrszeichen angebracht sind, an Fußgängerüberwegen, in Kreuzungsbereichen, Kreisverkehrsbereichen, auf Verkehrsinseln, auf Ampelkästen, und an Buswartehäuschen und Bäumen ist unzulässig. • An Grundstücksein- und -ausfahrten ist ein Mindestabstand von 5 Metern erforderlich. • Plakate dürfen nicht auf Fahrbahnen aufgestellt werden; ein Abstand von 50 Zentimetern zum Fahrbahnrand ist einzuhalten. Sie sind möglichst an der Gehwegaußenkante anzubringen. • Die Plakate sind so anzubringen, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht verdeckt oder in ihrer Wirkung nachteilig berührt werden. Sie dürfen insbesondere kein Sichthindernis darstellen. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind zu beachten. Eine Anbringung an Verkehrszeichen und -einrichtungen ist nicht gestattet. • Die Werbetafeln sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und Integrität zu untersuchen. • Soweit Plakate aufgrund von Witterungseinflüssen oder Beschädigungen unansehnlich werden sollten, sind diese unmittelbar in Stand zu setzen. • Die Plakate dürfen nicht reflektieren. • Werden Plakate an Lichtmasten in den Ortschaften Hünsborn, Ottfingen, Dörnscheid und Römershagen angebracht, ist eine gesonderte Genehmigung der RWE, Regionalversorgung EW Siegerland, Friedrichstraße 60 in 57072 Siegen, erforderlich. • Sofern sich der Standort für die Werbung auf Privatgelände befindet, ist das Anbringen nur mit der Zustimmung des Eigentümers gestattet. • Auf den Plakaten müssen die Anschriften und Rufnummern der für die Veranstaltung bzw. für die Aufstellung und Überwachung der Werbetafeln zuständigen Firmen bzw. Personen angegeben sein. • Straßenüberspannungen wie Banner und Wimpelketten müssen mit ihrer Unterkante einen Mindestabstand von 4,50 m zur Fahrbahn einhalten. • Plakatwerbung ist im gesamten Gebiet der Gemeinde Wenden möglich. Von den genehmigten 20 Plakattafeln dürfen jedoch jeweils maximal 3 Stück entlang der Koblenzer Straße (L 512) in Gerlingen, Schubertstraße (L 512) in Möllmicke, Hauptstraße/Hünsborner Straße (L 512/L 905) in Wenden und Siegener Straße (L 564) in Hünsborn angebracht werden. Die restlichen Plakate können im übrigen Gemeindegebiet angebracht werden. Verstöße gegen die Richtlinie Die Beseitigung unerlaubter Werbung kann durch geeignete Maßnahmen nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NW und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchgesetzt werden. -3Die Entfernung nicht genehmigter Werbung erfolgt auf Kosten des Veranstalters. Sie wird nach Aufwand berechnet. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Richtlinie können als Ordnungswidrigkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten NW geahndet werden. 4. Erlöschen der Erlaubnis Die Erlaubnis erlischt, wenn die Werbung inhaltlich gegen das Grundgesetz und/bzw. Gesetze verstoßen bzw. zu Rechtsverstößen aufrufen. Werbung frauenfeindlichen, sexistischen, diskriminierenden und rassistischen Inhalts sind nicht zulässig. Der Inhalt der Werbung muss in allen Fällen das Verbot geschlechtsbezogener Diskriminierung beachten; er darf Frau oder Mann nicht in einer herabwürdigenden, die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen. 5. Haftung Für alle Sach- und Personenschäden, die durch die Aufstellung und Aufhängen, entstehen, haftet der Antragsteller und stellt die Gemeinde Wenden von Forderungen Dritter frei. Evtl. an die Gemeinde herangetragene Schadenersatzansprüche gehen zu Lasten des Antragstellers. 6. Ausnahmen Von den aufgeführten Regelungen können, falls besondere örtliche oder sachliche Gegebenheiten dies rechtfertigen oder ein besonderes Bedürfnis besteht, von der Verwaltung im Einzelfall Ausnahmen zugelassen oder Einschränkungen getroffen werden. Eine Sondernutzungserlaubnis kann jederzeit mit weiteren Auflagen und Bedingungen versehen werden. 7. Gebühren Für die Erteilung dieser Sondernutzungsgenehmigung wird gem. § 19a StrWG NW in Verbindung mit der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Wenden vom 12.05.2010 eine Gebühr erhoben. 8. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.12.2011 in Kraft.