Richtlinie für Plakate und Firmenwegweiser Der Gemeinderat hat die nachfolgend aufgeführte Richtlinie für Plakate und Firmenwegweiser am 24.11.2015 beschlossen. I. Geltungsbereich Die Richtlinie gilt für alle Plakatierungen, unabhängig davon, ob diese nach dem Straßengesetz Baden-Württemberg, nach der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Bruchsal oder als privatrechtliche Nutzung öffentlicher Flächen zu beurteilen sind. Plakate zur Regelung von hoheitlichen Aufgaben, Banner sowie Großwerbetafeln mit einer Größe über DIN A0 sind vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. II. Plakate 1. Begriffsbestimmung Plakate und Plakatträger im Sinne dieser Richtlinie sind gedruckte Werbung auf Papier oder Kunststoff, ggf. auf Holz aufgezogen. Sie dürfen nicht ortsfest befestigt werden, eine Entfernung muss jederzeit mit einfachen Mitteln möglich sein. 2. Allgemeine Regelungen a. Inhalte der Werbung: Nicht zugelassen ist eine • • • gegen das Grundgesetz oder andere Gesetze verstoßende Werbung; Werbung, die zu Rechtsverstößen aufruft; Werbung mit sexistischen, diskriminierenden oder rassistischen Inhalten. b. Nicht genehmigt werden Plakatierungen für: i. ii. c. Ausverkäufe, Rabattaktionen u.ä. Verkaufsveranstaltungen; Veranstaltungen ohne bestimmten Termin. Menge, Größe und Dauer: Es werden maximal 25 Plakate pro Antragsteller und Veranstaltung genehmigt. Plakate bis zur Größe DIN A1 (0,5 m²) dürfen nach eigenem Ermessen verteilt werden. Größere Plakate bis DIN A0 (1m²) werden nur für geeignete Standorte genehmigt. Die Standorte sind im Antrag anzugeben. 2 Es darf zwei Wochen vor der Veranstaltung bis zwei Arbeitstage danach plakatiert werden. Bei Veranstaltungen von mehr als einer Woche Dauer sind die Plakate spätestens eine Woche nach deren Beginn abzubauen. Für Veranstaltungen im öffentlichen Interesse können im Einzelfall bis zu 50 Plakate und ein längerer Zeitraum genehmigt werden. Für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen wird maximal eine Plakatierung pro Halbjahr genehmigt. Abweichende Regelungen gelten für Zirkusgastspiele. d. Genehmigungsfrei sind: i. ii. iii. Plakate direkt an Gebäuden, an Hoftoren oder Schaufenstern; Plakate, die von öffentlichen Straßen, Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen nicht einsehbar sind; Wahlplakate, 8 Wochen vor dem Wahltermin, wenn die Vorgaben im Merkblatt „Regeln für Wahlplakate in Bruchsal“ eingehalten werden. e. Das Plakatieren ist an Verkehrszeichen, Bäumen, außerhalb von Ortschaften oder an Stellen mit den Aufklebern „Plakatieren verboten“ nicht zulässig. f. Gestaltungsrichtlinie: Im Hinblick auf ein attraktives Erscheinungsbild der Innenstadt und des Schlossbereiches muss die Straßenwerbung begrenzt werden. Aus Gründen der Stadtansicht und bei Ziffer ii. auch aus Gründen der Verkehrssicherheit, wird das Plakatieren deshalb in folgenden Bereichen nicht gestattet: i. ii. iii. Zentrum; Siemens-Unterführung und Siemenskreisel; Schönbornstraße im Bereich Schloss und Finanzamt. Der genaue Geltungsbereich ist den Plänen in Ziffer IV dieser Richtlinie zu entnehmen. Ausgenommen sind bei Ziffer i. und iii. die genehmigungsfreien Plakatierungen nach Ziffer d. Weitere Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. g. Für Dauerwerbeeinrichtungen wie Plakatwände oder dauerhaft genehmigte Dreieckständer gelten die oben aufgeführten Beschränkungen nicht. 3 III. Nichtamtliche Wegweiser und Hinweisschilder (Firmenwegweiser) 1. Genehmigungsvoraussetzungen Nichtamtliche Wegweiser und Hinweisschilder (Firmenwegweiser) werden nur in der einheitlichen, blau-weißen Gestaltung genehmigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: • • • es gibt in diesem Bereich nicht bereits eine amtliche Wegweisung, der Betrieb liegt abseits einer Erschließungsstraße und es findet nachweislich Kundenverkehr statt. Die Wegweisung beginnt frühestens an der Kreuzung oder Einmündung, an der die Zufahrt von einer klassifizierten Straße oder einer Erschließungsstraße abzweigt. Bei Häufungen anzustreben. von Firmenwegweisern ist eine amtliche Wegweisung Die Genehmigung für Firmenwegweiser wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. 2. Gestaltungsrichtlinie Informationssysteme in Gewerbegebieten sollen mit Gebietsplänen und einheitlichen Wegweisern eine übersichtliche Führung des Verkehrs und ein attraktives Erscheinungsbild des Gebietes bewirken. Firmenwegweiser sollen in solchen Bereichen deshalb nicht genehmigt werden und bestehende Wegweiser sollen abgebaut werden, sobald das Informationssystem eingeführt wird. 4 IV. Geltungsbereich der Plakatierverbote 5 V. Verstöße gegen die Richtlinie Falsch oder ungenehmigt angebrachte Plakate oder Plakatträger, die entgegen der Genehmigung angebracht wurden oder von denen Gefährdungen oder Behinderungen ausgehen können, werden ohne vorherige Ankündigung kostenpflichtig durch die Ortspolizeibehörde oder durch einen von ihr Beauftragten entfernt. Über Anlass und Ablauf der Entfernung wird eine Dokumentation angefertigt. Entfernte Werbeeinrichtungen werden für eine Aufbewahrungsfrist von: • 5 Wochen bei Plakaten oder Plakatträgern, • 7 Wochen bei Wegweisern und Hinweistafeln aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die entfernten Werbeeinrichtungen fachgerecht entsorgt. Die Abholstelle wird auf Nachfrage umgehend mitgeteilt. Die Kosten für den Abbau, die Aufbewahrung und die Entsorgung gehen zulasten des Antragstellers oder Veranstalters. Die Genehmigung kann wegen Unzuverlässigkeit des Antragstellers und/oder Veranstalters vorübergehend – in der Regel längstens für 1 Jahr – versagt werden. Eine Unzuverlässigkeit liegt insbesondere vor, wenn mehrmals gegen die Bedingungen und Auflagen verstoßen oder ohne Genehmigung plakatiert wurde. Der Versagungszeitraum wird im Einzelfall unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit bestimmt. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Versagung befreit werden. Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach §§ 16, 54 StrG oder §§ 12, 16 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Bruchsal in der jeweils gültigen Fassung bleibt unbenommen. Ausgefertigt: Bruchsal, 27.11.2015 Ulli Hockenberger Bürgermeister