Richtlinie fuer Plakate und Firmenwegweiser

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Richtlinie für Plakate und Firmenwegweiser
Der Gemeinderat hat die nachfolgend aufgeführte Richtlinie für Plakate und Firmenwegweiser am 24.11.2015 beschlossen.
I.
Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für alle Plakatierungen, unabhängig davon, ob diese nach dem
Straßengesetz Baden-Württemberg, nach der allgemeinen Polizeiverordnung der
Stadt Bruchsal oder als privatrechtliche Nutzung öffentlicher Flächen zu beurteilen sind.
Plakate zur Regelung von hoheitlichen Aufgaben, Banner sowie Großwerbetafeln
mit einer Größe über DIN A0 sind vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen.
II.
Plakate
1. Begriffsbestimmung
Plakate und Plakatträger im Sinne dieser Richtlinie sind gedruckte Werbung auf
Papier oder Kunststoff, ggf. auf Holz aufgezogen. Sie dürfen nicht ortsfest befestigt werden, eine Entfernung muss jederzeit mit einfachen Mitteln möglich sein.
2. Allgemeine Regelungen
a. Inhalte der Werbung:
Nicht zugelassen ist eine
•
•
•
gegen das Grundgesetz oder andere Gesetze verstoßende Werbung;
Werbung, die zu Rechtsverstößen aufruft;
Werbung mit sexistischen, diskriminierenden oder rassistischen Inhalten.
b. Nicht genehmigt werden Plakatierungen für:
i.
ii.
c.
Ausverkäufe, Rabattaktionen u.ä. Verkaufsveranstaltungen;
Veranstaltungen ohne bestimmten Termin.
Menge, Größe und Dauer:
Es werden maximal 25 Plakate pro Antragsteller und Veranstaltung genehmigt.
Plakate bis zur Größe DIN A1 (0,5 m²) dürfen nach eigenem Ermessen verteilt
werden. Größere Plakate bis DIN A0 (1m²) werden nur für geeignete Standorte
genehmigt. Die Standorte sind im Antrag anzugeben.
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Es darf zwei Wochen vor der Veranstaltung bis zwei Arbeitstage danach plakatiert werden. Bei Veranstaltungen von mehr als einer Woche Dauer sind die Plakate spätestens eine Woche nach deren Beginn abzubauen.
Für Veranstaltungen im öffentlichen Interesse können im Einzelfall bis zu
50 Plakate und ein längerer Zeitraum genehmigt werden.
Für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen wird maximal eine Plakatierung
pro Halbjahr genehmigt.
Abweichende Regelungen gelten für Zirkusgastspiele.
d. Genehmigungsfrei sind:
i.
ii.
iii.
Plakate direkt an Gebäuden, an Hoftoren oder Schaufenstern;
Plakate, die von öffentlichen Straßen, Gehwegen oder Grün- und
Erholungsanlagen nicht einsehbar sind;
Wahlplakate, 8 Wochen vor dem Wahltermin, wenn die Vorgaben im
Merkblatt „Regeln für Wahlplakate in Bruchsal“ eingehalten werden.
e. Das Plakatieren ist an Verkehrszeichen, Bäumen, außerhalb von Ortschaften
oder an Stellen mit den Aufklebern „Plakatieren verboten“ nicht zulässig.
f.
Gestaltungsrichtlinie:
Im Hinblick auf ein attraktives Erscheinungsbild der Innenstadt und des
Schlossbereiches muss die Straßenwerbung begrenzt werden.
Aus Gründen der Stadtansicht und bei Ziffer ii. auch aus Gründen der Verkehrssicherheit, wird das Plakatieren deshalb in folgenden Bereichen nicht gestattet:
i.
ii.
iii.
Zentrum;
Siemens-Unterführung und Siemenskreisel;
Schönbornstraße im Bereich Schloss und Finanzamt.
Der genaue Geltungsbereich ist den Plänen in Ziffer IV dieser Richtlinie zu
entnehmen.
Ausgenommen sind bei Ziffer i. und iii. die genehmigungsfreien Plakatierungen
nach Ziffer d.
Weitere Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
g. Für Dauerwerbeeinrichtungen wie Plakatwände oder dauerhaft genehmigte
Dreieckständer gelten die oben aufgeführten Beschränkungen nicht.
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III.
Nichtamtliche Wegweiser und Hinweisschilder (Firmenwegweiser)
1. Genehmigungsvoraussetzungen
Nichtamtliche Wegweiser und Hinweisschilder (Firmenwegweiser) werden nur in
der einheitlichen, blau-weißen Gestaltung genehmigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
•
•
•
es gibt in diesem Bereich nicht bereits eine amtliche Wegweisung,
der Betrieb liegt abseits einer Erschließungsstraße und
es findet nachweislich Kundenverkehr statt.
Die Wegweisung beginnt frühestens an der Kreuzung oder Einmündung, an der
die Zufahrt von einer klassifizierten Straße oder einer Erschließungsstraße abzweigt.
Bei Häufungen
anzustreben.
von
Firmenwegweisern
ist
eine
amtliche
Wegweisung
Die Genehmigung für Firmenwegweiser wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
2. Gestaltungsrichtlinie
Informationssysteme in Gewerbegebieten sollen mit Gebietsplänen und
einheitlichen Wegweisern eine übersichtliche Führung des Verkehrs und ein
attraktives Erscheinungsbild des Gebietes bewirken.
Firmenwegweiser sollen in solchen Bereichen deshalb nicht genehmigt werden
und bestehende Wegweiser sollen abgebaut werden, sobald das Informationssystem eingeführt wird.
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IV.
Geltungsbereich der Plakatierverbote
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V.
Verstöße gegen die Richtlinie
Falsch oder ungenehmigt angebrachte Plakate oder Plakatträger, die entgegen
der Genehmigung angebracht wurden oder von denen Gefährdungen oder
Behinderungen ausgehen können, werden ohne vorherige Ankündigung
kostenpflichtig durch die Ortspolizeibehörde oder durch einen von ihr Beauftragten
entfernt.
Über Anlass und Ablauf der Entfernung wird eine Dokumentation angefertigt.
Entfernte Werbeeinrichtungen werden für eine Aufbewahrungsfrist von:
•
5 Wochen bei Plakaten oder Plakatträgern,
•
7 Wochen bei Wegweisern und Hinweistafeln
aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die entfernten
Werbeeinrichtungen fachgerecht entsorgt. Die Abholstelle wird auf Nachfrage
umgehend mitgeteilt.
Die Kosten für den Abbau, die Aufbewahrung und die Entsorgung gehen
zulasten des Antragstellers oder Veranstalters.
Die Genehmigung kann wegen Unzuverlässigkeit des Antragstellers und/oder
Veranstalters vorübergehend – in der Regel längstens für 1 Jahr – versagt
werden. Eine Unzuverlässigkeit liegt insbesondere vor, wenn mehrmals gegen
die Bedingungen und Auflagen verstoßen oder ohne Genehmigung plakatiert
wurde.
Der Versagungszeitraum wird im Einzelfall unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit bestimmt. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Versagung befreit
werden.
Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach §§ 16, 54 StrG oder
§§ 12, 16 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Bruchsal in der jeweils
gültigen Fassung bleibt unbenommen.
Ausgefertigt:
Bruchsal, 27.11.2015
Ulli Hockenberger
Bürgermeister
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