Werbung eines Zahnarztes mit einem Preisnachlass für den

Werbung
Arno Zurstraßen
PRAXISMANAGEMENT
RECHTSFRAGEN
Werbung eines Zahnarztes mit einem Preisnachlass
für den Eigenanteil beim Zahnersatz ist irreführend
Die Werbung eines Zahnarztes für Zahnersatz mit der
Formulierung „50,00 € Preisnachlass auf Ihren Eigen­
anteil für Zahnersatz“ ist irreführend. Das hat das
Landgericht Itzehoe mit seinem Urteil vom 08.07.2014
(Az. 5 O 144/13) entschieden.
Der Fall
Der betroffene Zahnarzt hatte einen Flyer mit der
Überschrift „Erstklassiger Zahnersatz zu bezahlbaren
Preisen“ veröffentlicht. Ergänzend zu dem Werbe­
slogan bot er in einem Sternchen-Zusatz Folgendes an:
„Der Nachlass von 50,00 € brutto gilt für eine Zahn­
ersatzversorgung ab einem Wert von 500,00 € brutto
und wird von der Laborrechnung abgezogen. Der Preis­
nachlass bezieht sich nicht auf das Zahnarzthonorar.”
Zusätzlich fügte er eine Fußnote hinzu, wonach das
Angebot auch gelte, wenn bereits für eine noch nicht
begonnene Behandlung ein genehmigter Heil- und
Kostenplan vorliege.
Das Urteil
Das Landgericht untersagte diese Werbung mit der
Begründung, dass § 21 der Berufsordnung für Zahn­
ärzte jede berufswidrige Werbung verbiete. Berufs­
Quintessenz 2015;66(7):847
widrig ist demnach insbesondere eine anpreisende,
irreführende, herabsetzende oder vergleichende Wer­
bung. Es kommt nach dem Urteil des Landgerichts
Itze­hoe im Übrigen nicht darauf an, ob die beanstan­
dete Werbung auch gegen § 9 Abs. 1 GOZ verstößt.
Insbesondere wurde die Werbung des Zahnarztes in
dem konkreten Fall gerügt, weil sie nicht eindeutig er­
kennen lässt, ob sie sich an gesetzlich oder privat ver­
sicherte Patienten oder beide Patientengruppen rich­
tet. Außerdem war für das Gericht nicht ersichtlich,
dass die 50 Euro unmittelbar als Ersparnis beim Pa­
tienten ankommen, weil sie ja nach der Werbung des
Zahnarztes von der Laborrechnung abgezogen wer­
den. Hier sei dann fraglich, ob die Laborrechnung von
der Krankenversicherung oder Krankenkasse ggf. an­
teilig erstattet wird. Insoweit ist der Profit des Patien­
ten nach Ansicht des Gerichts keinesfalls sicher.
Arno Zurstraßen M.A., Rechtsanwalt und
Mediator, Fachanwalt für Medizinrecht und
Fachanwalt für Sozialrecht
Aachener Straße 197-199, 50931 Köln
E-Mail: [email protected], Internet: www.arztundrecht.de
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