Arno Zurstraßen PRAXISMANAGEMENT RECHTSFRAGEN Werbung eines Zahnarztes mit einem Preisnachlass für den Eigenanteil beim Zahnersatz ist irreführend Die Werbung eines Zahnarztes für Zahnersatz mit der Formulierung „50,00 € Preisnachlass auf Ihren Eigen­ anteil für Zahnersatz“ ist irreführend. Das hat das Landgericht Itzehoe mit seinem Urteil vom 08.07.2014 (Az. 5 O 144/13) entschieden. Der Fall Der betroffene Zahnarzt hatte einen Flyer mit der Überschrift „Erstklassiger Zahnersatz zu bezahlbaren Preisen“ veröffentlicht. Ergänzend zu dem Werbe­ slogan bot er in einem Sternchen-Zusatz Folgendes an: „Der Nachlass von 50,00 € brutto gilt für eine Zahn­ ersatzversorgung ab einem Wert von 500,00 € brutto und wird von der Laborrechnung abgezogen. Der Preis­ nachlass bezieht sich nicht auf das Zahnarzthonorar.” Zusätzlich fügte er eine Fußnote hinzu, wonach das Angebot auch gelte, wenn bereits für eine noch nicht begonnene Behandlung ein genehmigter Heil- und Kostenplan vorliege. Das Urteil Das Landgericht untersagte diese Werbung mit der Begründung, dass § 21 der Berufsordnung für Zahn­ ärzte jede berufswidrige Werbung verbiete. Berufs­ Quintessenz 2015;66(7):847 widrig ist demnach insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Wer­ bung. Es kommt nach dem Urteil des Landgerichts Itze­hoe im Übrigen nicht darauf an, ob die beanstan­ dete Werbung auch gegen § 9 Abs. 1 GOZ verstößt. Insbesondere wurde die Werbung des Zahnarztes in dem konkreten Fall gerügt, weil sie nicht eindeutig er­ kennen lässt, ob sie sich an gesetzlich oder privat ver­ sicherte Patienten oder beide Patientengruppen rich­ tet. Außerdem war für das Gericht nicht ersichtlich, dass die 50 Euro unmittelbar als Ersparnis beim Pa­ tienten ankommen, weil sie ja nach der Werbung des Zahnarztes von der Laborrechnung abgezogen wer­ den. Hier sei dann fraglich, ob die Laborrechnung von der Krankenversicherung oder Krankenkasse ggf. an­ teilig erstattet wird. Insoweit ist der Profit des Patien­ ten nach Ansicht des Gerichts keinesfalls sicher. Arno Zurstraßen M.A., Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht Aachener Straße 197-199, 50931 Köln E-Mail: [email protected], Internet: www.arztundrecht.de 847