Begründung - Petitionen

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Pet 3-18-10-7125-020179
Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert ein generelles Werbeverbot für alkoholische Getränke sowie deren
eindeutige Kennzeichnung.
Der Petent führt an, dass durch den hohen Alkoholkonsum Vieler und die dadurch
verursachten Krankheiten, Ausfälle und Unfälle jährlich volkswirtschaftliche Schäden
in Milliardenhöhe entstehen würden. Alkoholische Getränke würden aggressiv
beworben und angepriesen. Durchgeführte Studien könnten belegen, dass
Jugendliche, die mit Werbung für alkoholhaltige Getränke konfrontiert werden, einen
erhöhten Alkoholkonsum aufweisen. Wäre Alkohol ein neues Genussmittel, würde er
aufgrund der vielen Gesundheitsrisiken mit großer Wahrscheinlichkeit verboten.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Ausführungen des Petenten
verwiesen.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages eingestellt und diskutiert wurde. 247 Mitzeichnende haben die öffentliche
Petition unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen
Prüfung eine Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Anliegen eingeholt. Die
Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Bestimmungen zum Alkoholkonsum für
Jugendliche im Jugendschutzgesetz (JuSchG) geregelt sind. Laut § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr.
2 JuSchG dürfen Branntwein oder branntweinhaltige Getränke nicht an Jugendliche
unter 18 Jahren verkauft werden. Andere alkoholische Getränke wie z. B. Wein, Sekt
und Bier dürfen nicht an Jugendliche unter 16 Jahren veräußert werden. Das
Veräußerungs- sowie Verzehrverbot gilt für Gaststätten, andere Verkaufsstätten und
in der Öffentlichkeit. § 9 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG weitet das Verkaufsverbot auch auf
Automaten
aus.
Dabei
unterliegen
alle
gesetzlichen
Regelungen
dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Des Weiteren wird die Werbung für alkoholische Getränke durch mehrere Regelungen
beschränkt. So legt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag fest, dass sich Werbung
für alkoholische Getränke über elektronische Medien und den Rundfunk nicht an
Minderjährige richten darf, diese durch die Darstellungsform nicht besonders
angesprochen werden und Jugendliche nicht beim Genuss von Alkohol gezeigt
werden dürfen. Nach § 11 Abs. 5 JuSchG dürfen bei öffentlichen Filmveranstaltungen
Werbefilme für Tabakwaren oder Alkohol erst nach 18 Uhr ausgestrahlt werden. Auf
europäischer Ebene enthält die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
Beschränkungen für Werbung im Fernsehen und bei audiovisuellen Abrufdiensten.
Da es sich bei Werbung einerseits grundsätzlich um ein legitimes marktwirtschaftliches
Instrument handelt, aber Alkohol auf der anderen Seite nicht als normales Konsumgut
angesehen werden kann, unterliegt die Werbung für alkoholische Getränke
bestimmten Standards. Als zusätzliches Kontrollinstrument wirkt hier der Deutsche
Werberat. Dieser ist ein durch den Zentralverband der Werbewirtschaft e.V.
eingerichtetes Organ, das als Mittler in Konflikten zwischen Bürgerinnen und Bürgern
als Beschwerdeführer und den werbenden Unternehmen agiert.
Der Deutsche
Werberat hat 2009 Verhaltensregeln über die kommerzielle Kommunikation für
alkoholhaltige Getränke festgelegt. Darin ist unter anderem bestimmt, dass jegliche
Werbung zu unterlassen ist, die als Aufforderung zum Missbrauch alkoholischer
Getränke gedeutet werden kann. Die werbenden Unternehmen sind ständig dazu
angehalten, diese Regelungen einzuhalten.
Jeder Bürger hat die Möglichkeit, eine Beschwerde über eine bestimmte
Werbemaßnahme beim Deutschen Werbeverband einzureichen. Wird diese
Beschwerde nach einer Prüfung als begründet angesehen, erhält das betroffene
Unternehmen zunächst die Möglichkeit einer Gegendarstellung. Wird diese als nicht
überzeugend angesehen, entscheidet das Gremium weiter darüber, ob es
Anhaltspunkte zur Beanstandung gibt. Stimmt es dafür, wird das Unternehmen
aufgefordert, die Werbemaßnahme zu ändern oder einzustellen. Kommt das
Unternehmen dieser Forderung nicht nach, wird es für seine Werbeaktivität öffentlich
gerügt. Dem Anliegen des Petenten kann mit diesen Maßnahmen daher Rechnung
getragen werden.
Weiterhin weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Bundesregierung viele
Maßnahmen ergreift, da sie den riskanten und missbräuchlichen Alkoholkonsum in der
Bevölkerung sehr ernst nimmt. Zum einen soll das Jugendschutzgesetz (JuSchG)
effektiv
umgesetzt
und
kontrolliert
werden,
zum
anderen
werden
Präventionsaktivitäten gefördert, um damit dem generellen Alkoholkonsum sowohl
unter Jugendlichen als auch unter Erwachsenen vorzubeugen. Durch bundesweite
Projekte sollen die Jugendlichen nachhaltig über den bewussten Umgang mit Alkohol
aufgeklärt werden. So startete die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
(BZgA) mehrere Aufklärungskampagnen wie z. B.: „Null Alkohol. Voll Power“ oder
auch „Kenn dein Limit.“. In Online- und Plakatwerbungen sowie Fernseh-Spots wird
für einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol geworben und die möglichen
Folgen ausschweifenden Konsums werden dargestellt. Zukünftig sollen diese
Kampagnen ausgebaut und gestärkt werden, um sich den veränderten Bedingungen
anpassen zu können.
Soweit der Petent fordert, dass eine eindeutige Kennzeichnungspflicht für alkoholische
Getränke gelten sollte, kann dem entgegen gehalten werden, dass hierfür bereits
Regelungen vorhanden sind und umgesetzt wurden. Seit Ende 2014 gelten europaweit
die Richtlinien zur Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV). Nach Art. 9 Abs. 1 k)
in Verbindung mit Art. 28 LMIV müssen alle Getränke mit einem Alkoholgehalt über
1,2 ‰ deutlich mit der Angabe des Alkoholgehalts gekennzeichnet sein.
Der Petitionsausschuss sieht nach dieser Prüfung die bisherigen Regelungen als
ausreichend und sachgerecht an. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.
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