Pet 3-18-10-7125-020179 Verbraucherschutz Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte. Begründung Der Petent fordert ein generelles Werbeverbot für alkoholische Getränke sowie deren eindeutige Kennzeichnung. Der Petent führt an, dass durch den hohen Alkoholkonsum Vieler und die dadurch verursachten Krankheiten, Ausfälle und Unfälle jährlich volkswirtschaftliche Schäden in Milliardenhöhe entstehen würden. Alkoholische Getränke würden aggressiv beworben und angepriesen. Durchgeführte Studien könnten belegen, dass Jugendliche, die mit Werbung für alkoholhaltige Getränke konfrontiert werden, einen erhöhten Alkoholkonsum aufweisen. Wäre Alkohol ein neues Genussmittel, würde er aufgrund der vielen Gesundheitsrisiken mit großer Wahrscheinlichkeit verboten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Ausführungen des Petenten verwiesen. Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages eingestellt und diskutiert wurde. 247 Mitzeichnende haben die öffentliche Petition unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung eine Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Anliegen eingeholt. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis: Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Bestimmungen zum Alkoholkonsum für Jugendliche im Jugendschutzgesetz (JuSchG) geregelt sind. Laut § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 JuSchG dürfen Branntwein oder branntweinhaltige Getränke nicht an Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden. Andere alkoholische Getränke wie z. B. Wein, Sekt und Bier dürfen nicht an Jugendliche unter 16 Jahren veräußert werden. Das Veräußerungs- sowie Verzehrverbot gilt für Gaststätten, andere Verkaufsstätten und in der Öffentlichkeit. § 9 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG weitet das Verkaufsverbot auch auf Automaten aus. Dabei unterliegen alle gesetzlichen Regelungen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Des Weiteren wird die Werbung für alkoholische Getränke durch mehrere Regelungen beschränkt. So legt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag fest, dass sich Werbung für alkoholische Getränke über elektronische Medien und den Rundfunk nicht an Minderjährige richten darf, diese durch die Darstellungsform nicht besonders angesprochen werden und Jugendliche nicht beim Genuss von Alkohol gezeigt werden dürfen. Nach § 11 Abs. 5 JuSchG dürfen bei öffentlichen Filmveranstaltungen Werbefilme für Tabakwaren oder Alkohol erst nach 18 Uhr ausgestrahlt werden. Auf europäischer Ebene enthält die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste Beschränkungen für Werbung im Fernsehen und bei audiovisuellen Abrufdiensten. Da es sich bei Werbung einerseits grundsätzlich um ein legitimes marktwirtschaftliches Instrument handelt, aber Alkohol auf der anderen Seite nicht als normales Konsumgut angesehen werden kann, unterliegt die Werbung für alkoholische Getränke bestimmten Standards. Als zusätzliches Kontrollinstrument wirkt hier der Deutsche Werberat. Dieser ist ein durch den Zentralverband der Werbewirtschaft e.V. eingerichtetes Organ, das als Mittler in Konflikten zwischen Bürgerinnen und Bürgern als Beschwerdeführer und den werbenden Unternehmen agiert. Der Deutsche Werberat hat 2009 Verhaltensregeln über die kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige Getränke festgelegt. Darin ist unter anderem bestimmt, dass jegliche Werbung zu unterlassen ist, die als Aufforderung zum Missbrauch alkoholischer Getränke gedeutet werden kann. Die werbenden Unternehmen sind ständig dazu angehalten, diese Regelungen einzuhalten. Jeder Bürger hat die Möglichkeit, eine Beschwerde über eine bestimmte Werbemaßnahme beim Deutschen Werbeverband einzureichen. Wird diese Beschwerde nach einer Prüfung als begründet angesehen, erhält das betroffene Unternehmen zunächst die Möglichkeit einer Gegendarstellung. Wird diese als nicht überzeugend angesehen, entscheidet das Gremium weiter darüber, ob es Anhaltspunkte zur Beanstandung gibt. Stimmt es dafür, wird das Unternehmen aufgefordert, die Werbemaßnahme zu ändern oder einzustellen. Kommt das Unternehmen dieser Forderung nicht nach, wird es für seine Werbeaktivität öffentlich gerügt. Dem Anliegen des Petenten kann mit diesen Maßnahmen daher Rechnung getragen werden. Weiterhin weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Bundesregierung viele Maßnahmen ergreift, da sie den riskanten und missbräuchlichen Alkoholkonsum in der Bevölkerung sehr ernst nimmt. Zum einen soll das Jugendschutzgesetz (JuSchG) effektiv umgesetzt und kontrolliert werden, zum anderen werden Präventionsaktivitäten gefördert, um damit dem generellen Alkoholkonsum sowohl unter Jugendlichen als auch unter Erwachsenen vorzubeugen. Durch bundesweite Projekte sollen die Jugendlichen nachhaltig über den bewussten Umgang mit Alkohol aufgeklärt werden. So startete die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) mehrere Aufklärungskampagnen wie z. B.: „Null Alkohol. Voll Power“ oder auch „Kenn dein Limit.“. In Online- und Plakatwerbungen sowie Fernseh-Spots wird für einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol geworben und die möglichen Folgen ausschweifenden Konsums werden dargestellt. Zukünftig sollen diese Kampagnen ausgebaut und gestärkt werden, um sich den veränderten Bedingungen anpassen zu können. Soweit der Petent fordert, dass eine eindeutige Kennzeichnungspflicht für alkoholische Getränke gelten sollte, kann dem entgegen gehalten werden, dass hierfür bereits Regelungen vorhanden sind und umgesetzt wurden. Seit Ende 2014 gelten europaweit die Richtlinien zur Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV). Nach Art. 9 Abs. 1 k) in Verbindung mit Art. 28 LMIV müssen alle Getränke mit einem Alkoholgehalt über 1,2 ‰ deutlich mit der Angabe des Alkoholgehalts gekennzeichnet sein. Der Petitionsausschuss sieht nach dieser Prüfung die bisherigen Regelungen als ausreichend und sachgerecht an. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.