Gesamtartikel - Treuhänder

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WIRTSCHAFTSPRÜFUNG
Pascal Portmann
Änderungen im Bereich
der anlagefondsgesetzlichen
Prüfungen
Vollständigkeitserklärungen und «Bestimmungen für die Vertriebsträger»,
in Richtlinie zur Abschlussprüfung Nr. 4 (RzA 4) geregelt
Die Pflichten der anlagefondsgesetzlichen Revisionsstelle sind in den Art. 52 ff. AFG (Anlagefondsgesetz)
und Art. 60 ff. AFV-EBK (Anlagefondsverordnung)
festgehalten. In Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben
erlässt die Swiss Funds Association seit dem Jahr 2000
im Rahmen der Selbstregulierung Vorschriften, die
durch Fondsleitungen und Vertreter ausländischer
Anlagefonds und durch Vertriebsträger einzuhalten
sind. Da es sich bei der Selbstregulierung um allgemeinverbindliche Vorschriften handelt, ist deren Einhaltung durch die Revisionsstelle zu prüfen.
Der Schweizer Treuhänder 3/04
– Richtlinien für die Berechnung der
Inventarwerte und die Behandlung
von Bewertungsfehlern bei Wertschriftenfonds;
– Richtlinie für den Fondsvertrieb;
– Richtlinien für die Berechnung und
Offenlegung der TER (Total Expense
Ratio).
In Kürze sind noch die «Richtlinie für
die Berechnung und Publikation der
Performance» und die «Richtlinien für
Immobilienfonds» zu erwarten.
Das Selbstregulierungswerk wird durch
die Aufsichtsbehörde als allgemein
verbindlich erklärt. Die Einhaltung
der Bestimmungen ist zu prüfen und
das Prüfungsergebnis im anlagefondsgesetzlichen Revisionsbericht über die
Fondsleitung festzuhalten (Art. 68
Abs. 2 Bst. d AFV-EBK).
1. Einleitung
Die Aufgaben der anlagefondsgesetzlichen Revisionsstelle und deren Berichterstattung ist umfassend im Anlagefondsgesetz bzw. in den entsprechenden Verordnungen geregelt. Im Jahre
2000 hat überdies die Swiss Funds Association (SFA) mit dem Erlass eines
Selbstregulierungswerkes [1] begonnen, das die gesetzlichen Vorgaben in
Teilgebieten näher konkretisiert. Die
Selbstregulierung richtet sich an die
schweizerischen Fondsleitungen, die
Vertreter ausländischer Anlagefonds
in der Schweiz und an die Vertriebsträger. Im Zentrum der Selbstregulierung stehen die «Verhaltensregeln für
die schweizerische Fondswirtschaft»
(«Code of Conduct») vom 30. August
2000. Die darin enthaltenen Grundsätze werden in Richtlinien näher konkretisiert. Derzeit sind folgende Richtlinien in Kraft:
Pascal Portmann, dipl. Wirtschaftsprüfer,
Partner, PricewaterhouseCoopers,
Präsident der Fachkommission Bankenrevision und der Gruppe Anlagefonds
der Treuhand-Kammer, Zürich
Der Vertrieb von Anlagefonds geschieht noch zu einem bedeutenden
Teil über das Bankensystem, wobei andere Vertriebskanäle an Bedeutung
gewinnen. Wer Anlagefonds in der
Schweiz vertreiben will, bedarf dazu
einer Bewilligung (Art. 22 AFG). Von
der Bewilligungspflicht ausgenommen
sind bereits regulierte Unternehmen
wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Versicherungen und die
schweizerische Post. Wie bereits weiter
oben erwähnt, wird der Vertrieb von
Anlagefonds durch eine Richtlinie der
SFA näher geregelt. Danach sind die
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WIRTSCHAFTSPRÜFUNG
Pascal Portmann, Änderungen im Bereich der anlagefondsgesetzlichen Prüfungen
Vertriebsträger zu verpflichten, die
«Bestimmungen für die Vertriebsträger» [2] einzuhalten und die Einhaltung durch eine Revisionsstelle prüfen
zu lassen.
Diese Neuerungen haben die Fachkommission Bankenrevision – Gruppe
Anlagefonds – bewogen, die Vollständigkeitserklärungen und den Text des
Bestätigungsberichts für die Prüfung
des Fondsvertriebs zu überarbeiten.
und stellt einerseits ein Update der
Vollständigkeitserklärungen für die Anlagefonds dar und integriert andererseits die besprochenen regulatorischen
Entwicklungen in der Selbstregulierung auf Stufe Fondsleitung. Bekanntlich müssen die Abschlusstermine der
Fonds und der Fondsleitung nicht identisch sein. Der Zeitraum zwischen dem
früheren Abschlussdatum bei den
Fonds und dem Abschlussdatum der
Fondsleitung wird im zweiten Block
«Enthält der Revisionsbericht Einschränkungen
zur Einhaltung der Bestimmungen für
Vertriebsträger, so hat die Revisionsstelle der Aufsichtbehörde direkt ein Exemplar zuzustellen.»
Die Dokumente sind in der Richtlinie
zur Abschlussprüfung Nr. 4 (RzA 4) zusammengefasst und auf der Internetseite der Treuhand-Kammer [3] publiziert worden.
2. Vollständigkeitserklärungen
Im Schweizer Handbuch für Wirtschaftsprüfung (HWP), 1998, Band 3,
ist auf Seite 251 ein Mustertext für eine
Vollständigkeitserklärung im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresberichts eines Anlagefonds abgedruckt. Die vorerwähnten regulatorischen Entwicklungen machten die
Überarbeitung des Mustertextes notwendig. Zusätzlich wurde noch ein
Mustertext für eine Vollständigkeitserklärung der Fondsleitung ausgearbeitet. Die Vollständigkeitserklärung für
Anlagefonds deckt den Jahresbericht
des Anlagefonds ab und beinhaltet
auch die Erklärung der Fondsleitung,
dass die reglementarischen und regulatorischen Vorschriften (inkl. Selbstregulierung) eingehalten worden sind.
Die Vollständigkeitserklärung der
Fondsleitung besteht aus zwei Blöcken.
Im ersten Block bestätigt die Fondsleitung die Vollständigkeit der Jahresrechnung. Der zweite Block bezieht
sich auf die Tätigkeit der Fondsleitung
bei der Verwaltung der Anlagefonds
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abgedeckt. Dies ermöglicht allenfalls
offengelegte Verstösse zeitgerecht im
anlagefondsgesetzlichen Bericht über
die Fondsleitung zu behandeln.
Die Textvorschläge sind an die jeweiligen Umstände anzupassen. Im Revisionsbericht ist der Erhalt einer Vollständigkeitserklärung zu bestätigen
(Art. 67 Abs. 1 Bst. q bzw. Art. 69 Abs. 2
Bst. n AFV-EBK).
3. Bestätigungstext für
die Prüfung der Einhaltung
der «Bestimmungen für
die Vertriebsträger»
Fondsleitungen und Vertreter ausländischer Anlagefonds müssen mit
den Vertriebsträgern schriftliche Vertriebsverträge abschliessen, und zwar
unabhängig davon, ob diese bewilligungspflichtig sind oder nicht. Bewilligungspflichtig ist der gewerbsmässige
Vertrieb, wobei dies wiederum von der
öffentlichen Werbung abhängt (Art. 1a
AFV). Den Begriff «öffentliche Werbung» hat die Aufsichtsbehörde im
EBK-RS 03/1 vom 28. Mai 2003[4] ausgelegt. Der «Code of Conduct» enthält
nähere Bestimmungen zum Fondsvertrieb und verpflichtet unter anderem
die Fondsleitungen und die Vertreter
ausländischer Anlagefonds, ihre Vertriebspartner sorgfältig auszuwählen.
Diese Bestimmung wird wiederum in
der Richtlinie über den Fondsvertrieb
der SFA näher konkretisiert. Darin
enthalten ist u.a. eine Regelung, wonach mit den Vertriebsträgern ein Vertriebsvertrag nach der Mustervorlage
des SFA abgeschlossen werden muss.
Mit Abschluss eines solchen Vertrages
verpflichtet sich der Vertriebsträger
einerseits zur Einhaltung der «Bestimmungen für die Vertriebsträger» und
andererseits zur Beauftragung einer
Revisionsstelle mit der Prüfung der
Einhaltung der vorerwähnten «Bestimmungen für die Vertriebsträger».
Da die Regulierung zwischen Vertrieb
mit und ohne öffentliche Werbung unterscheidet, muss der Prüfer die Unterscheidungskriterien kennen und seine
Prüfung beim Vertriebsträger entsprechend anpassen.
3.1 Öffentliche Werbung
Gemäss dem erwähnten EBK-Rundschreiben gilt die Verwendung von
Werbemitteln jeder Art, welche dazu
dienen, direkt oder indirekt Anlagefonds anzubieten oder zu vertreiben,
als Werbung. Wird ein Werbemittel
verwendet, wird das Vorliegen öffentlicher Werbung vermutet (Rz 6). Art
und Form der Werbemittel sind
grundsätzlich nicht von Bedeutung.
Das Rundschreiben führt in Rz 7 als
Beispiele auf: Print und elektronische
Medien jeder Art wie Zeitungen und
Zeitschriften, Streusendungen (Direct
Mail), Prospekte, Fact Sheets, Publikation von Kursen und Inventarwerten,
Empfehlungslisten und Informationsschreiben an die Kunden einer Bank
oder eines anderen Finanzintermediärs, Offerten zur Weiterleitung an ihre
Kundschaft, Angaben über die Zeichnungsmöglichkeiten von Anlagefonds
(z.B. Valorennummer, Zeichnungsstelle), Pressekonferenzen, Telefonmarketing, ungebetene Telefonanrufe
(Cold Calling), Road-Shows (Präsentationen), Finanzmessen, gesponserte
Reportagen über Anlagefonds, Hausbesuche von Finanzintermediären jeder
Art, Internet-Webseiten und andere
Formen des E-Commerce, Zeichnungsscheine und Online-ZeichnungsmögDer Schweizer Treuhänder 3/04
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Pascal Portmann, Änderungen im Bereich der anlagefondsgesetzlichen Prüfungen
lichkeiten, E-Mails. Als öffentlich gilt
die Werbung, wenn sie sich während
des Geschäftsjahres an mehr als 20 Personen richtet. Ob die Werbung Erfolg hat oder nicht, ist unerheblich
(Rz 9).
3.2 Ausnahmen von der
öffentlichen Werbung
Im Rundschreiben werden aber auch
zwei Ausnahmen festgehalten (Rz 12–
15). Keine öffentliche Werbung liegt
vor, wenn der Vertrieb
– an institutionelle Investoren mit professioneller Tresorerie oder
– im Rahmen eines entgeltlichen und
schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrages
erfolgt.
die «Bestimmungen für die Vertriebsträger» anwendbar sind auf den Vertrieb mit öffentlicher Werbung. Die beauftragte Revisionsstelle prüft hier
deren Einhaltung. Erfolgt gleichzeitig
oder allenfalls ausschliesslich eine Vertriebstätigkeit ohne öffentliche Werbung, so hat die beauftragte Revisionsstelle zu prüfen, ob die Bedingungen
für die Ausnahmen gemäss Rz 12–15
des EBK-RS 03/1 erfüllt sind.
Die Aufgaben der beauftragten Revisionsstelle wurden bereits im ST 8/2002,
Seite 655, ausführlich beschrieben.
Diese Ausführungen gelten weiterhin
für die Prüfung im Falle des Vertriebs
mit öffentlicher Werbung.
Aufgrund der vorbeschriebenen Entwicklungen ist der Bestätigungstext
überarbeitet worden. Der überarbeitete Text ist verbindlich und in Anhang
3 von RzA 4 enthalten.
3.3 Auswirkungen auf die Prüfung
Unter einem Vertriebsvertrag gemäss
SFA-Muster kann der Vertrieb mit
oder ohne öffentliche Werbung erfolgen. Dabei besteht die Meinung, dass
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Die Revisionsberichte sind dem Vertriebsträger zuzustellen. Dieser reicht
davon ein Exemplar der Fondsleitung
oder dem Vertreter ausländischer Anlagefonds ein. Enthält der Revisions-
bericht Einschränkungen zur Einhaltung der Bestimmungen für Vertriebsträger, so hat die Revisionsstelle der
Aufsichtbehörde direkt ein Exemplar
zuzustellen.
Da die Revisionsstelle der Fondsleitung bzw. des Vertreters ausländischer
Anlagefonds (sofern Banken oder Effektenhändler) die Einhaltung der
Richtlinie für den Fondsvertrieb bestätigen muss, was auch den Erhalt der
Revisionsberichte über die Vertriebsträger umfasst, sollten die Revisionsberichte über den Fondsvertrieb bis spätestens Ende April erstattet und bei
den Vertragspartnern sein.
Anmerkungen
1 www.sfa.ch/Selbstregulierung
2 Die «Bestimmungen für die Vertriebsträger»
sind Bestandteil der «Richtlinien für den
Fondsvertrieb» (www.sfa.ch/Selbstregulierung/
Fondsvertrieb).
3 www.treuhand-kammer.ch
4 www.ebk.admin.ch/Publikationen/Rundschreiben
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