internetrecht Wintersemester 2013/2014 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht wettbewerbsrecht Deep Links BGH MMR 2003, 719 - Paperboy • Ein Internetsuchdienst, der Informationsangebote, insb. Presseartikel, auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind, handelt grds. nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich gemacht sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des Informationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, dass Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grds. hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern. wettbewerbsrecht Werbeblocker/Pop-up-Blocker BGH NJW 2004, 3032 - Werbeblocker • Zwischen einem (privaten) Fernsehsendeunternehmen und einem Unternehmen, das ein zum Anschluss an den Fernseher oder Videorekorder bestimmtes Gerät produziert und vertreibt, mit dem Werbeinseln aus dem laufenden Programm automatisch ausgeblendet werden können (Werbeblocker), besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. • Die Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen verstoßen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsendeunternehmen aus Art. 5 und 12 GG genießt, weder unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 UWG und stellen auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemeine Marktbehinderung dar. Gilt auch für Pop-Up-Blocker wettbewerbsrecht Rechtsbruch • Rechtsgrundlage § 4 UWG Unlauter handelt insbesondere, wer (...) 11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. wettbewerbsrecht Rechtsbruch § 5 TMG Allgemeine Informationspflichten (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, (...) wettbewerbsrecht Rechtsbruch BGH GRUR 2007, 159 - Anbieterkennzeichnung im Internet • Zu den Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählen § 6 TDG und § 10 II MDStV (heute § 5 TMG). Als Bestimmungen, die die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regeln, kommt ihnen als Verbraucherschutzvorschriften eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu. • Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links „Kontakt” und „Impressum”), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit zu stellen sind. • Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S.v. § 1 Abs. 1 BGBInfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. wettbewerbsrecht Rechtsbruch BGH GRUR 2009, 1180 - 0,00 Grundgebühr • Im Hinblick darauf, dass die RL 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen ggü. Verbrauchern, insb. die ggü. Verbrauchern bestehenden Informationspflichten, abschließend regelt, kann ein Verstoß gegen Bestimmungen der PAngV eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur begründen, wenn die von der PAngV aufgestellten Informationspflichten eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben (vgl. Erwägungsgrund 15 der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken) • Ein Verstoß gegen Bestimmungen der PAngV kann eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG begründen, wenn durch die PAngV vorgesehene Informationspflichten ihre Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben. Das ist bei § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 Satz 2 PAngV im Hinblick auf die RL 98/6/EG der Fall. wettbewerbsrecht Rechtsbruch § 1 PAngV (1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). (...) (2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben, 1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und 2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. (...) (6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben. wettbewerbsrecht Rechtsbruch BGH GRUR 2008, 84 - Versandkosten • Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. wettbewerbsrecht Rechtsbruch BGH, Urt. v. 16. 7. 09 - I ZR 140/07 - Versandkosten bei Froogle (BeckRS) • Bei einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, die mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 , Abs. 6 PAngV. wettbewerbsrecht Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: ... Widerrufsfolgen ... Ende der Widerrufsbelehrung wettbewerbsrecht Rechtsbruch OLG Hamm MMR 2009, 850 • Enthält das Onlineangebot eines Händlers zwar zutreffende Hinweise auf die Form des verbraucherrechtlichen Widerrufsrechts, findet sich jedoch in den AGB der Hinweis auf eine Telefonnummer, an die der Widerruf zu richten sei, so ist dies wettbewerbswidrig, da der Verbraucher hieraus entnimmt, dass der Widerruf auch telefonisch erklärt werden kann. wettbewerbsrecht Rechtsbruch - AGB BGH GRUR 2012, 949 • Die Vorschriften der §§ 307, 308 Nr.1, 309 Nr. 7a BGB sind Marktverhaltensregelungen i. S. von § 4 Nr. 11 UWG. wettbewerbsrecht Rechtsbruch - Heilmittelwerberecht BGH MMR 2006, 461 • Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken, indem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer eindeutig gestaltet und auf Grund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden. • Den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU geschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes Arzneimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht zugelassene Arzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht. wettbewerbsrecht Datenschutzverstoß = Wettbewerbsverstoß • LG Hamburg, Beschluss vom 16. Februar 2011 – 312 O 47/11 Fehlende Datenschutzerklärung ist Wettbewerbsverstoß • LG Berlin, Beschluss vom 14. März 2011 – 91 O 25/11 Fehlender Hinweis auf „Gefällt mir“ Button kein Wettbewerbsverstoß • OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 U 38/11 Unbefugte Verwendung von Daten ist Wettbewerbsverstoß • OLG München, Urteil vom 12. Januar 2012 – 29 U 3926/11 Datenschutzverstoß kein Wettbewerbsverstoß wettbewerbsrecht Trennungsgebot LG Berlin MMR 2005, 778 • Ein Verstoß des Anbieters im Internet, Werbung klar als solche erkennbar zu machen, bedeutet einen Vorsprung durch Rechtsbruch und stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar. • Ein Hyperlink, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer irgendwie erkennbar wird, dass auf eine Werbung verwiesen wird; fehlt es daran, liegt ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor. Ist dieser Link genau so gestaltet wie Hinweise zu redaktionellen Seiten, kann selbst bei einer - im Internet gebotenen - großzügigen Betrachtung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Nutzer ein klar erkennbarer Hinweis auf den werbenden Inhalt der Seite erteilt wird, auf die er weitergeleitet wird. wettbewerbsrecht Trennungsgebot KG MMR 2006, 680 • Ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer klar erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird. • Der Hinweis „Sonderveröffentlichung” am oberen Rand ist nicht geeignet, eine Schleichwerbung auszuschließen. wettbewerbsrecht E-Mail-Marketing § 7 Unzumutbare Belästigungen (1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. (2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen (...) 3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder wettbewerbsrecht E-Mail-Marketing BGH, Urt. v. 10.12.2009 - I ZR 201/07 (BeckRS) Die Angabe einer E-Mail-Kontaktmöglichkeit (E-Mail-Adresse) auf der Website kann nicht als konkludente Einwilligung in E-Mail-Werbung gewertet werden. Dies gilt auch bei Homepages von Gewerbetreibenden bzw. Unternehmern. wettbewerbsrecht E-Mail-Marketing OLG München GRUR-RR 2013, 226 • Bestätigungs-E-Mail beim Double-opt-in kann unzulässige Werbung sein (str.) wettbewerbsrecht Abmahnmissbrauch § 8 Abs. 4 UWG Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt. • • • • • Mehrfachverfolgung Anzahl der Abmahnungen gegenüber verschiedenen Wettbewerbern Gebührenerzielungsinteresse/Belastung mit Kosten Behinderung "Verkauf" des Anspruchs • Vgl. Renner, HFR 2009, S. 140 ff. (www.humboldt-forum-recht.de) wettbewerbsrecht Haftungsfragen • Im Wettbewerbsrecht ist Bedeutung der Störerhaftung heute fraglich seit BGH in GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Medien bei eBay - Haftung über Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten (Überwachung) begründet wettbewerbsrecht Haftungsfragen - Portalbetreiber OLG Frankfurt MMR 2009, 194 • Der Betreiber eines Internetportals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen hat auf Grund einer ihn treffenden wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht Vorkehrungen dafür zu treffen, dass gewerbliche Anbieter ihrer Verpflichtung zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) nachkommen. An die insoweit erforderlichen Maßnahmen sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es kann ausreichen, dass die Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur Preisgabe der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen werden. • Unterlässt der Betreiber in einem solchen Fall - sei es bei Annahme eines Anzeigenauftrags, sei es i.R.d. Kontrolle erschienener Anzeigen - jegliche Vorkehrungen zur Eindämmung von Impressumsverstößen, kann sich der Unterlassungstitel nur auf das Verbot des bisherigen Verhaltens beschränken, da der Betreiber verschiedene Möglichkeiten hat, den sich aus der Verkehrspflicht ergebenden Anforderungen gerecht zu werden. • wettbewerbsrecht Ansprüche • Unterlassungsanspruch • Beseitigung • Auskunftsanspruch • Schadensersatz