Prüfen und Werten von Angeboten Eine Arbeitshilfe für Vergabestellen Herausgeber: Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg Referat 43, Landeskartellbehörde, Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik, Öffentliches Auftragswesen, Preisrecht Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam September 2002 2.000 Stück 2 IMPRESSUM Geleitwort Öffentliche Stellen sehen sich vor die Aufgabe gestellt, hohen Qualitätsanforderungen bei begrenzten Budgets gerecht zu werden. Dabei muss den ordnungspolitischen Vorgaben, die mit der öffentlichen Auftragsvergabe verbunden sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Es geht darum, das wirtschaftlichste Angebot mit Blick auf den Steuerzahler zu wählen, dabei eine positive Prognose zu erstellen, dass eine einwandfreie Leistungserfüllung zu erwarten ist und letztlich aufgrund der hohen Auftragsvolumina gestalterisch auf den Wettbewerb derAuftragnehmer einzuwirken. Das zu verteilende „Fell“ der jährlichen öffentlichen Aufträge ist von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung. In den 15 EUMitgliedstaaten macht das Volumen der öffentlichen Aufträge im Jahr 750 Milliarden € aus. Allein durch Bund, Länder und Kommunen werden pro Jahr öffentliche Aufträge für knapp 200 Milliarden € vergeben. Mit dem vorliegenden Arbeitsheft wird den Vergabestellen ein wirkungsvolles Hilfsinstrument an die Hand gegeben, das mit Blick auf die ordnungspolitischen Vergabeaspekte Lösungswege anbietet. In Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen wurden Wertungsmaßstäbe definiert, mit denen (Billigst-) Angebote besser differenziert werden können. Der finanzielle Faktor wird sicher auch weiterhin eine erhebliche Rolle bei Angebotsbewertungen spielen. Mit der Umsetzung der hier dargestellten Empfehlungen wird ein konkreter ordnungspolitischer Beitrag dazu geleistet, Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken. Dies ist ein gutes Signal für die mittelständische Wirtschaft im Lande. Gerade in Zeiten schwacher Konjunktur und knapper Haushalte kann man mit öffentlichen Aufträgen deutliche wirtschaftliche Akzente setzen, indem die Konjunktur stimuliert und die Infrastrukturpolitik umgesetzt werden kann. Gleichzeitig dienen öffentlich vergebene Aufträge als Steuerungs- und Förderinstrument für einen diskriminierungsfreien Wettbewerb und den Sozialstaat. Umso größer ist somit die Verantwortung für die mit der Wertung und Vergabe der Aufträge befassten Stellen. Deshalb kommt der Vergabepraxis bei öffentlichen Aufträgen eine komplexe Schlüsselrolle zu, die bei der Leistungsbeschreibung und der folgenden Wertung der Angebote berücksichtigt werden muss. Signale aus der Baubranche deuten darauf hin, dass im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe mitunter ein ruinöser Wettbewerb mit Dumpingangeboten herrscht und an sich leistungsfähige kleine und mittelständische Unternehmen sich deshalb nicht durchsetzen können. Dr. Wolfgang Fürniß Minister für Wirtschaft des Landes Brandenburg GELEITWORT 3 4 Inhalt Geleitwort 3 Inhaltsverzeichnis 5 Einführung 6 Hinweise zur Prüfung und Wertung von Angeboten 9 1. Prüfung der Angemessenheit des Preises (10-%-Regelung) 9 2. Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Spekulationspreisen 10 3. Berücksichtigung von unterschiedlichen Folgekosten und Nutzungsdauern 10 4. Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden durch Punktewertung 12 Beispiele 16 Barwertfaktorentabelle 22 Annuitätsfaktorentabelle 24 Anhang 27 Richtlinie des VHB - Ausgabe 2001 zu § 25 VOB/A 27 Das wirtschaftlichste Angebot ab 35 (eigene Zählung) Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie 1. Das Problem 2. Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots 3. Ablauf des Wertungsverfahrens im Einzelnen 4. Folgen der fehlerhaften Wertung Ein Handbuch zur Vergabe von Aufträgen an Wach- und Sicherheitsdienste -Inhaltsverzeichnis47 INHALT 5 Einführung Einführung Dabei bildet die Ziffer 1 mit der 10-%Regelung eine Minimalanforderung. 1 Liebe Leserin , lieber Leser, Bauleistungen (aber nicht nur diese) sind zu angemessenen Preisen zu vergeben. Dies sind nicht immer die niedrigsten Angebotspreise. Deshalb sind sie zu prüfen, sobald sie als unangemessen niedrig erscheinen. Die inzwischen vorliegende und teilweise in den folgenden Texten zitierten Entscheidungen von Vergabekammern, Vergabesenaten der Oberlandesgerichte und des Europäischen Gerichtshofes lassen eine einfache Festlegung eines Grenzwertes für Unterangebote nicht zu. Ja selbst Unterkostenangebote sind nicht zwangsläufig unzulässig. Es ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Der betroffene Bieter muss auch die Gelegenheit haben, seine Preise zu verteidigen. Nur so lässt sich auch vermeiden, dass, wer sich bei der Kalkulation und bei der Leistungserbringung anstrengt, um den Erfolg seiner Leistung gebracht wird. Aber es muss festgestellt werden können, dass er sich angestrengt und nicht einfach, koste es, was es wolle (späteren Ärger und um die Existenz gebrachter Wettbewerber), ein unhaltbares Billigstangebot eingereicht hat. Diese Broschüre ist als Arbeitshilfe konzipiert. Sie enthält: I. „Hinweise zur Prüfung und Wertung von Angeboten“. Sie sollen den Vergabestellen als Richtschnur dienen, die nicht eines der Vergabehandbücher des Bundes anwenden müssen. Sie wurden 1998 im bayerischen Gemeinsamen Ministerialblatt erstmals veröffentlicht und sind hier für brandenburgische Zwecke angepasst und aktualisiert. 6 EINFÜHRUNG Wie mit Spekulationsangeboten umgegangen werden kann, erläutert die Ziff. 2 der Hinweise. Für die Beurteilung von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen, die zu Ausführungen mit längerer Lebensdauer oder kürzeren Wartungsintervallen oder sonstigen niedrigeren Betriebskosten führen, sind Vergleiche der Kosten, über längere Zeiträume erforderlich. Dazu muss je nach Lage des Einzelfalles auf einen Endzeitpunkt oder auf einen Anfangszeitpunkt umgerechnet werden. Hierbei hilft die Ziff. 3 der Hinweise. Für Landesdienststellen gilt die VV zu § 7 Landeshaushaltsordnung, soweit diese nicht schon durch Ziff. 3.5.2 der Richtlinie des Vergabehandbuches zu § 25 VOB/A konkretisiert ist. Relatives Neuland wird mit der Ziff. 4 betreten, wo es um Punktewertungen bei nicht ausschließlich monetären Kriterien für die Angebotswertung geht. Die Anwendungsbeispiele sind der bayerischen Ausgabe entnommen und auf Euro umgestellt worden. II. Wie die Wertung durch die Vergabestellen der Landesbauverwaltung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vorgenommen wird, lässt sich der beigefügten Richtlinie zu § 25 VOB/A aus dem Vergabehandbuch (VHB) entnehmen. 1 Dies ist vermutlich das einzige Mal, dass Sie gesondert in der weiblichen Form angesprochen werden. Im Interesse der Lesbarkeit werden im Folgenden die Gattungsbegriffe verwendet, auch wenn diese mit der männlichen Form eines Wortes übereinstimmen. Für das Thema Folgekostenvergleich (vorstehend I Ziff. 3) wird für die Landesverwaltung auf die Anlage zu Ziff. 2.5 der VV zu § 7 LHO hingewiesen. III. Da man das Rad nicht neu erfinden muss, wenn schon ein rund laufendes vorhanden ist, wird hier ganz im Sinne einer Arbeitshilfe statt eigener Ausführungen der aktuelle Leitfaden „Das wirtschaftlichste Angebot“, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie zugänglich gemacht. IV. Schließlich soll zumindest als Hinweis für das Spezialgebiet der Leistungen des Sicherheits- und Bewachungsgewerbes auf dessen mit Förderung der Europäischen Union entstandenes Bestbieterhandbuch aufmerksam gemacht werden. Seines Umfanges von über 30 Seiten wegen wird hier nur das Inhaltsverzeichnis wiedergegeben. Der Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie ist als Publikation auf dessen Internetseiten und das Bestbieterhandbuch auf den Seiten http:// www.bdws.de/1.4.impressum-info.htm des Bundesverbandes der Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. über einen Quer2 verweis zu finden. 2 Zur Zeit der Aufnahme dieses Hinweises hat sich das Ministerium für Wirtschaft davon überzeugt, dass die genannte Internetseite keinen rechtswidrigen Inhalt enthält. Dies kann sich ändern, ggf. auch durch die spätere Aufnahme von Querverweisen auf andere Seiten Auf dieser Basis sollten die Verwaltungsspitzen oder - je nach interner Zuständigkeit auch Organe der Selbstverwaltungen eine Entscheidung über das von ihren Vergabestellen einzuhaltende Verfahren treffen können. Die Vergabestellen, der Mittelstand und das Handwerk brauchen Verfahrenssicherheit für alle Fälle, in denen nicht nur zwei Zahlen miteinander verglichen werden können. oder die Übernahme der Internetadresse durch einen anderen Anbieter. Sofern ein Nutzer der Verbindung feststellt, dass diese zu rechtswidrigem Inhalt führt, wird das Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg bei einer eventuellen späteren Auflage der Druckversion, bei einer Online-Version unverzüglich nach einem Hinweis den Verweis auf die betroffene Internetseite löschen. Das Ministerium für Wirtschaft distanziert sich von jedem rechtswidrigen Inhalt und macht ihn sich nicht zu eigen. EINFÜHRUNG 7 8 Hinweise 1 zur Prüfung und Wertung von Angeboten 1. Prüfung der Angemessenheit des Preises Auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen (Angebots-) Preis (=Unterangebot) darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage nach der Angemessenheit können bieten: die Preisvorstellung des Auftraggebers, die objektiv und aktuell sein muss und im Zweifel vor der Vergabeentscheidung nochmals zu überprüfen ist, sowie der Abstand zu den nächst höheren Angeboten. Zweifel an der Angemessenheit sind insbesondere gegeben, wenn ein Angebot um mehr als 10 % von der Preisvorstellung des Auftraggebers oder vom nächst höheren Angebot abweicht. Grundlage der Preisvorstellung des Auftraggebers sind eine Haushaltsunterlage Bau (HU-Bau) oder die Kostenschätzung (z.B. als Bestandteil der 3. Leistungsphase nach § 15 HOAI). Liegen zwei Angebote dicht beieinander und ergibt sich ein Abstand von 10 % erst vom zweiten zum nächst höheren Angebot, so sind die Zweifel an der Angemessenheit bei den beiden niedrigsten Angeboten gegeben. Besteht danach die (widerlegbare) Vermutung eines Unterangebots, ist eine Aufklärung der Gründe für den niedrigen Preis unerlässlich. Dazu können gegebenenfalls vom Bieter ausgefüllte einheitliche Formblätter der Vergabehandbücher mit Angaben zur Preisermittlung und mit einer Aufgliederung wichtiger Einheitspreise herangezogen werden. Ist die Angemessenheit des Preises anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung nicht zu beurteilen, muss vom Bieter gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/A schriftlich Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für 1. Teilleistungen verlangt werden, je nachdem, ob der niedrige Angebotspreis auf das Niveau aller Einzelpreise oder nur auf wenige aus dem Rahmen fallende zurück zu führen ist. Nötigenfalls ist die Kalkulation anzufordern und ein zu sehen (§ 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A). Eine nicht näher unterlegte Erklärung, der Bieter stehe zu seinem Preis, kann erforderlich sein, um sich gegen Mehrforderungen zu schützen, sie genügt aber nicht, um die Angemessenheit des Preises objektiv fest zu stellen. Ein Ausschluss eines unangemessen niedrig erscheinenden Angebotes ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme für den 2 Bieter kommt nicht in Betracht . Für den Ausschluss genügt nicht allein die Feststellung 3 des hohen Preisabstands . Die Prüfung der Angemessenheit von Angebotspreisen und die Ergebnisse sind im Vergabevermerk zu dokumentieren (§ 30 Nr. 1 und 2 VOB/A). In die Prüfung und Wertung ist auch einzubeziehen, ob der Preis auch unter Berücksichtigung bestehender Bindungen an Tarife oder Mindestentgelte angemessen ist. 1 Der Text beruht auf den Hinweisen zur Prüfung und Wertung von Angeboten des Freistaates Bayern vom 25. Februar 1998, Allgemeines Ministerialblatt 1998, S.175; er wurde teilweise überarbeitet. Er ist in Brandenburg nicht als bindende Regelung eingeführt, sondern dient als Arbeitshilfe für die Verwaltungen, die nicht die Vergabehandbücher des Bundes und deren Richtlinien anwenden müssen. Zuwendungsempfänger müssen die Zustimmung des Zuwendungsgebers einholen, wenn sie von der Ziff. 4 Gebrauch machen wollen. 2 EuGH, Urt. v. 27.11.2001, (Impresa Lombardini SpA und Impresa Ing. Mantovani SpA) C 285/99, C 286/99 Wirtschaft und Wettbewerb (WuW) 2002, Verg 529. 3 OLG Celle, Beschluss vom 21.4.1999, 13 Verg 1/99 A b f a l l v e r w e r t u n g - W u W 1 9 9 9 , Ve r g 2 5 3 ; Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 7.9.2000, VK 2-26/00 Tiefgaragenrohbau- WuW 2000, Verg 368. PRÜFUNG DER ANGEMESSENHEIT DES PREISES 9 2 . W i r ts c h a ft l i c h k e i ts p r ü f u n g b e i Spekulationspreisen Spekulationspreise sind Einzelpreise (Positionspreise), die sich nicht an den Kosten, sondern an der Zielsetzung orientieren, aus erwarteten Änderungen der Teilleistung einen Vorteil zu ziehen, d.h. den Gewinn gegenüber der Kalkulation zu vergrößern. Kommt es tatsächlich zu der erwarteten Änderung, verschlechtert sich die Wirtschaftlichkeit für den Auftraggeber. Das diesbezügliche finanzielle Risiko des Auftraggebers ist ein wirtschaftlicher Gesichtspunkt, der nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A bei der Angebotswertung berücksichtigt werden soll. Deshalb ist es bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Angebots zu ermitteln oder zu schätzen. Diese Prüfung ist um so mehr geboten, je geringer der Preisunterschied zwischen dem vorne liegenden Spekulationsangebot und dem nächsten höheren Angebot ist. Spekulationspreise lassen vermuten, dass die zugehörigen Mengen im Leistungsverzeichnis unzutreffend sind, denn nur unter dieser Voraussetzung ist eine Änderung der Mengen möglich und eine Spekulation sinnvoll. Daher ist im Fall von Spekulationspreisen von demjenigen, der die Mengen für das Leistungsverzeichnis ermittelt hat, eine Stellungnahme einzuholen. Ferner ist der Bieter zu befragen, warum die fraglichen (Einzel-)Preise aus dem Rahmen der Angemessenheit fallen. Bei der Prüfung des Wirtschaftlichkeitsrisikos auf Grund von Spekulationspreisen ist auf deren Charakteristik abzustellen: Wo der Bieter eine Mengenmehrung erwartet, sieht er einen vergleichsweise höheren Preis vor; wo er vermutet, dass sich die Menge verringert oder die Teilleistung überhaupt entfällt, bietet er bewusst niedrig an. Es kann, 10 muss aber nicht ein Unterangebot vorliegen, da sich hohe und niedrige Einzelpreise innerhalb eines Angebots ausgleichen können. Das Wirtschaftlichkeitsrisiko ist dadurch zu bestimmen, dass man bei Positionen mit einem Spekulationspreis und Mengenänderungsverdacht die Menge im Falle eines zu hohen Preises fiktiv vergrößert und im Falle eines zu niedrigen Preises fiktiv verkleinert, normalerweise bis zu 10 % (vgl. § 2 Nr. 3 Abs. 1 bis 3 VOB/B). Eine größere fiktive Mengenänderung ist nur zulässig, wenn mit einer solchen auch bei sorgfältiger Mengenermittlung gerechnet werden muss. Durch die fiktiven Mengenänderungen ändern sich auch die Angebotspreise fiktiv. Fällt der fiktive Angebotspreis (= Wertungssumme) des spekulierenden Ersten höher aus als derjenige des nicht spekulierenden Zweiten, darf das Spekulationsangebot des Ersten beim Zuschlag übergangen werden. Dies ist nicht zwingend, da die Spekulation nicht „aufgehen“ muss. Die Entscheidung, ob von einer Möglichkeit, das Spekulationsangebot zu übergehen, Gebrauch gemacht wird, ist von der Wahrscheinlichkeit abhängig zu machen, mit der die Spekulation „aufgehen“ wird, wobei ein Beurteilungsspielraum besteht. Gleichwohl ist die angenommene Wahrscheinlichkeit zu begründen. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Spekulationspreisen und die Ergebnisse sind im Vergabevermerk zu dokumentieren (§ 30 Nr. 1 und 2 VOB/A). 3. Berücksichtigung von unterschiedlichen Folgekosten und Nutzungsdauern Neben dem Angebotspreis bestimmen auch die Folgekosten (hauptsächlich die Unterhaltungs- und Betriebskosten) die Wirtschaftlichkeit eines Angebots (vgl. § 10a WIRTSCHAFTLICHKEITSPRÜFUNG BEI SPEKULATIONSPREISEN erster Spiegelstrich VOB/A). Sie sind jedoch nur insoweit bei der Angebotswertung zu berücksichtigen, als überhaupt Unterschiede zwischen den Angeboten zu erwarten sind. Dies ist vor allem bei Nebenangeboten und Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms der Fall, ferner bei Unterhaltungsverträgen und dgl., d.h. wenn die Vergabestelle sich außer der Herstellung noch künftige Kosten anbieten lässt, z.B. die Unterhaltungskosten eines Aufzugs oder einer Lichtsignalanlage usw. In solchen Fällen ist es geboten, in die Wertungssumme auch die unterschiedlichen Folgekosten (oder die Folgekostendifferenz) einzubeziehen. Entsprechend müssen unterschiedliche Nutzungsdauern bei der Wertung berücksichtigt werden, da die Nutzungsdauer ebenfalls die Wirtschaftlichkeit bestimmt. Sie ist vergleichsweise größer, wenn die Nutzungsdauer länger ist; der Zeitpunkt der Erneuerungskosten schiebt sich dadurch hinaus. Man trägt unterschiedlichen Nutzungsdauern dadurch Rechnung, dass man die Herstellungskosten beziehungsweise den Angebotspreis durch die Nutzungsdauer dividiert und bei der Wertung der Angebote deren so ermittelte Jahreskosten vergleicht. Das Problem ist jeweils, dass künftige Kosten geringer wiegen als gegenwärtige wie der Angebotspreis: Ein Euro, den man erst in zehn Jahren erhält, ist weniger wert als der Euro, über den man sofort verfügen kann; der Wertunterschied sind die Zinsen und Zinseszinsen, die man aus dem einen Euro über zehn Jahre erlöst. Ein Euro, der erst in zehn Jahren bezahlt werden muss, wiegt weniger als der heute zu bezahlende, da, um in zehn Jahren den Euro bezahlen zu können, in der Gegenwart weniger Geld zinsbringend angelegt werden muss, weil sich der angelegte Betrag über die zehn Jahre durch die Verzinsung auf den einen Euro vermehrt. Deshalb ist der Zeitfaktor über eine Zinseszinsrechnung zu berücksichtigen. Dies wird ermöglicht durch eine Reihe von finanzmathematischen Formeln, von denen aber für die Angebotswertung in der Regel zwei genügen: der Barwertfaktor I (Abzinsungssummenfaktor b ) und der Annuitätsfaktor = a (Kapitalwiedergewinnungsfaktor, Verrentungsfaktor). Der Barwertfaktor erlaubt, über die Nutzungsdauer gleichmäßig anfallende (oder als Mittelwert angesetzte) Jahreskosten (z.B. Betriebs- und Unterhaltungskosten) in einen Barwert umzurechnen, der dann zum Angebotspreis addiert wird, um die Wertungssumme zu erhalten. Mit dem Annuitätsfaktor errechnet man bei unterschiedlichen Nutzungsdauern aus dem Angebotspreis finanzmathematisch exakt die Jahreskosten (Annuität), die sich als Abschreibung und Verzinsung verstehen. Diesen werden noch die mittleren Folgekosten pro Jahr (vor allem die Betriebs- und Unterhaltungskosten) hinzugerechnet, soweit sie von Angebot zu Angebot in unterschiedlicher Höhe zu erwarten sind. Dies ergibt die Gesamtannuität beziehungsweise die Wertungssumme. Der mathematische Ansatz lautet für den Barwertfaktor (Abzinsungssummenfaktor): I KO= b . g (Euro) b I= (1 + i)n - 1 (Jahr) i(1 + i)n Werte auf Seite 22 KO= Barwert (in Euro) von konstanten jährlichen Zahlungen g über n Nutzungsjahre g= mittlerer Betrag der künftigen jährlichen Zahlung (in Euro/Jahr) BERÜCKSICHTIGUNG VON UNTERSCHIEDLICHEN FOLGEKOSTEN UND NUTZUNGSDAUERN 11 n= Nutzungsdauer (in Jahren) i= Kalkulationszinssatz (Dezimalwert) Für den Annuitätsfaktor (Kapitalwiedergewinnungsfaktor, Verrentungsfaktor) lautet der Ansatz wie folgt: g= a · KO (Euro/Jahr) n a= i (1 + i) (1 + i)n-1 (1/Jahr) = Kehrwert von b Werte auf Seite 24 I g= Jahreskosten beziehungsweise Abschreibung und Verzinsung (in Euro/Jahr) resultierend aus den Herstellungskosten beziehungsweise dem Angebotspreis KO KO= Herstellungskosten beziehungsweise Angebotspreis (in Euro) n= Nutzungsdauer (Abschreibungszeitraum in Jahren) i= Kalkulationszinssatz (Dezimalwert) Als Kalkulationszinssatz i sind 4% bis 6% (vgl. VV zu § 7 LHO) zu nehmen, wenn die berücksichtigten künftigen Kosten (laufende Kosten und Erneuerungskosten) inflationären Preissteigerungen unterliegen, was die Regel ist. Steigen die berücksichtigten künftigen Kosten nicht inflationsbedingt (z.B. bei Unterhaltungsverträgen ohne Preisgleitklausel), ist ein um die mittlere jährliche Inflationsrate höherer Zinssatz zu wählen (= Nominalzinssatz). Für die Nutzungsdauer n gibt es Erfahrungswerte (Mittelwerte) in der Literatur, z.B. in den Ablösungsrichtlinien des BMV für den Straßen- und Brückenbau sowie in den „Leitlinien zur Durchführung von Kostenvergleichsrechnungen" der Länderarbeits- 12 gemeinschaft Wasser (LAWA), ferner in einigen VDI-Richtlinien für betriebstechnische Anlagen. Diese Richtlinien wie auch die Ablösungsrichtlinien enthalten zusätzlich den mittleren jährlichen Unterhaltungsaufwand (in % der Herstellkosten). Soweit keine Erfahrungswerte veröffentlicht sind, muss man auf eigene Erfahrungen zurückgreifen oder schätzen. Ist die angebotene Leistungsqualität besser oder schlechter als im Mittel (letzteres z.B. bei „ausgehungerten" Konstruktionen), sollte von den Mittelwerten abgewichen werden: bei besserer Qualität im Sinn einer längeren Nutzungsdauer und von niedrigeren Unterhaltungskosten, bei schlechterer umgekehrt. Die Handhabung der Wirtschaftlichkeitsrechnungen wird anhand der Beispiele 3 bis 8 gezeigt. Bei Beispiel 3 bis 5 wird der Barwertfaktor I verwendet, bei Beispiel 6 bis 8 der Annuitätsfaktor. Die Berücksichtigung der Folgekosten usw. und etwaige Gründe für eine Nichtberücksichtigung sind im Vergabevermerk zu dokumentieren (§ 30 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/A). Dabei sind getroffene Annahmen nachvollziehbar zu begründen, um Manipulationen bei der Angebotswertung entgegenzuwirken. 4. Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden durch Punktewertung Eine Bewertung von Unterschieden in der Leistungsqualität mit Punkten kann für die Angebotswertung vor allem im Falle einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm in Betracht kommen, wenn sich die angebotenen Leistungen von Angebot zu Angebot durch eine Vielzahl von Qualitätsmerkmalen unterscheiden und diese großenteils einer monetären BERÜCKSICHTIGUNG VON UNTERSCHIEDLICHEN FOLGEKOSTEN UND NUTZUNGSDAUERN B e w e r t u n g - w i e u n t e r N r. 3 ( b e i unterschiedlichen Folgekosten und Nutzungsdauern), aber auch unter Nr. 2 (bei Spekulationspreisen) praktiziert - nicht zugänglich sind. Dies trifft bei technisch komplexen Anlagen zu, z.B. bei Müllverbrennungs- und Kläranlagen, aber auch bei baugebundenen medizinischen Geräten. Bei den meisten Bauanlagen, z.B. bei Gebäuden und Brücken, lassen sich dagegen unterschiedliche Leistungsqualitäten in der Regel weitgehend dahin analysieren, welche unterschiedlichen Folgekosten sie nach sich ziehen, wobei z.B. eine schlechtere Qualität eine kürzere Nutzungsdauer und höhere Unterhaltungskosten, vielleicht auch höhere Betriebskosten bewirkt, also Umstände, die sich verhältnismäßig leicht in Geldbeträgen ausdrücken lassen. Selbstverständlich kann man z.B. auch die Nutzungsdauer, die Unterhaltungskosten und Betriebskosten wie auch den Grad der Kostensicherheit mit Punkten versehen, wobei ein Angebot ohne Spekulationspreise und ohne Preisgleitklausel mehr Punkte erhalten muss, als ein Angebot mit. Ein Problem ergibt sich aber schon bei der Gewichtung der Merkmale eines Angebots, nach der man die maximale Gesamtpunktzahl (z.B.1000) auf die einzelnen Merkmale (einschließlich Preis) verteilen muss. Es besteht dabei vor allem die Gefahr, dass man die verschiedenen Merkmale nicht ihrer tatsächlichen Bedeutung gemäß gewichtet. Es liegt nahe, dass ein Angebot, das bezüglich eines Merkmals relativ am besten abschneidet, die für dieses Merkmal vorgesehene Höchstpunktezahl erhält. Problematisch wird dann aber schon der jeweilige Grad der Verminderung der Höchstpunktezahl bei den anderen Angeboten. Beispiel: Die längste Nutzungsdauer der ausgeschriebenen Leistungen beträgt 50 Jahre. Wie sind dann Angebote zu bewerten, wenn eine Nutzungsdauer von 40, 30 oder 20 Jahren zu erwarten ist? Ist es sachgerecht, auf diese 80%, 60% beziehungsweise 40% der Gesamtpunkte für die Nutzungsdauer zu verteilen? Es besteht die erhebliche Gefahr, dass bei der Bewertung eines Merkmals mit Punkten die Unterschiede zwischen Angeboten sich in zu großen oder zu kleinen Punktzahlunterschieden auswirken, sodass manipuliert, d.h. der genehme Bieter beauftragt werden kann. Vor allem unter diesem Aspekt kann die Punktewertung nur ausnahmsweise in Frage kommen. Jedenfalls müssen die Punktzahlunterschiede eines Merkmals um so geringer ausfallen, je weniger Bedeutung das betreffende Merkmal hat, da sich sonst aufgrund des Merkmals zu leicht eine Änderung der Reihenfolge der Angebote ergeben kann. Soweit zusätzlich Untermerkmale bewertet werden sollen, sind die auf die zugehörigen (Ober)Merkmale entfallenden möglichen Maximalpunkte auf die Untermerkmale nach deren Bedeutung aufzuteilen: Wieviele Punkte dann tatsächlich auf die Untermerkmale vergeben werden, ist davon abhängig zu machen, wieweit das jeweilige Optimum erreicht wird. Bezüglich des Preises gibt es zwei grundsätzliche Möglichkeiten: - - Man betrachtet auch den Preis als Angebotsmerkmal und gewichtet ihn wie die übrigen Merkmale des Angebots mit Punkten. Man gewichtet nur die übrigen oder nur die nicht monetär bewertbaren Merkmale des Angebots mit Punkten und ermittelt ein Preis-/Leistungsverhältnis BERÜCKSICHTIGUNG VON QUALITÄTSUNTERSCHIEDEN DURCH PUNKTEWERTUNG 13 beziehungsweise einen Quotienten aus Wertungssumme und Punktezahl, indem man den Preis beziehungsweise die Wertungssumme durch die Gesamtzahl der auf das Angebot entfallenden Punkte dividiert. Möglichkeit 1: Gewichtung des Preises mit Punkten Die jeweilige Punktzahl Z für den Preis wird (z.B. in den USA) mit folgender Formel berechnet: Z= M - M · (P - N) N M= maximale Punktezahl für den Preis N= niedrigster aber angemessener Preis der Angebote (Unterangebote zählen nicht) P= angemessener Preis des betrachteten Angebotes Für P = N wird Z = M, für P = 2 N wird Z = 0. Ist also ein Preis doppelt so hoch wie der niedrigste Preis der annehmbaren Angebote, werden keine Preispunkte vergeben. Punktabzüge - bei noch höheren Preisen - sind in den USA nicht vorgesehen. Die beschriebene Punktevergabe in den USA für den Preis hat jedenfalls den Vorteil, dass sie nicht manipuliert werden kann. Das lässt sich bei der Punktevergabe für die übrigen Angebotsmerkmale - unterhalb der Höchstpunktzahl - leider nicht sagen (siehe oben). Möglicherweise erhält jedoch der Preis vergleichsweise ein zu geringes Gewicht M mit der möglichen Folge, dass ein Bieter mit verhältnismäßig vielen positiven Leistungsmerkmalen einen ungewöhnlich hohen Preis verlangen kann, ohne damit seine Auf- 14 tragschance zu verringern. Der Preis darf 4 daher nicht zu gering gewichtet werden . Möglichkeit 2a: Ermittlung eines Preis/Leistungsverhältnisses Das zuletzt angesprochene Problem lässt sich vermeiden, wenn man nicht den Preis, sondern nur die übrigen Angebotsmerkmale mit Punkten gewichtet. Der Preis geht dann unmittelbar (nicht nur mittelbar über die zugehörigen Punkte) in die Angebotswertung ein. Die Qualität der Leistung beziehungsweise die übrigen Vor- und Nachteile eines Angebotes werden dadurch bei der Wertung berücksichtigt, dass man ein Preis-/Leistungsverhältnis als maßgebend errechnet, indem man den Preis durch die Gesamtpunktzahl des betreffenden Angebots dividiert. Möglichkeit 2b: Quotient Wertungssumme/Punktezahl An die Stelle des reinen Preises (bei Möglichkeit 2a) tritt die Wertungssumme. Dabei bietet sich vor allem an, die aufgrund einer Lohngleitklausel zu erwartenden und gegebenenfalls auch die aufgrund von Spekulationspreisen (siehe Nr. 2) möglichen Mehrkosten des Auftraggebers in die Wertungssumme einzubeziehen. Zusätzlich kann die Wertungssumme die nach Nr. 3 errechneten Barwerte der Unterhaltungsund Betriebskosten umfassen beziehungsweise aus einer Gesamtannuität bestehen, sodass dann nur mehr die nicht monetär bewertbaren Angebotsmerkmale mit Punkten zu bewerten sind, was ein modifiziertes „Preis-/Leistungsverhältnis”, beziehungsweise einen Quotienten aus Wertungssumme und Punktezahl ergibt und 4 OLG Dresden, Beschluss vom 5.1.2001,WVerg 11/00 LIGIS, WuW 2001, Verg 420: regelmäßig mindestens 30 % Wertungsanteil des Angebotspreises. BERÜCKSICHTIGUNG VON QUALITÄTSUNTERSCHIEDEN DURCH PUNKTEWERTUNG die mit einer Punktewertung verbundenen Probleme und Nachteile weiter vermindert (wenn auch nicht beseitigt). Ist eine Punktewertung vorgesehen, muss dies den Bewerbern bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe mitgeteilt werden. Anzugeben sind dabei - - die Merkmale und gegebenenfalls auch Untermerkmale der anzubietenden Leistung, die mit Punkten bewertet werden (gegebenenfalls einschließlich Preis) als ausschließliche oder zusätzliche Wertungskriterien (vgl. § 10a erster Spiegelstrich und § 10 SKR Nr. 1 Abs. 1 VOB/A), die Gesamtpunktzahl, die maximal vergeben werden kann, sowie die jeweils möglichen Maximalpunkte der Merkmale und gegebenenfalls Untermerkmale, die mit Punkten bewertet werden (gegebenenfalls einschließlich Preis), was eine Gewichtung und Reihenfolge dieser Merkmale und gegebenenfalls Untermerkmale (gemäß der ihnen zuerkannten Bedeutung) ergibt. summe und Punktezahl aufweist. Es folgen dazu zwei Beispiele (Beispiele 9 und 10). Mit Punkten zu bewerten sind nur die Angebote der engeren Wahl. In die engere Wahl kommen nur Angebote, die die Mindestanforderungen erfüllen. Eine Punktewertung ist als Ausnahme im Vergabevermerk zu rechtfertigen. Die Einzelheiten sind dort zu dokumentieren (§ 30 Nrn.1 und 2 VOB/A). Vor allem ist die Punkteverteilung auf die betrachteten Angebotsmerkmale für jedes Angebot der engeren Wahl zu begründen. Zu begründen ist gegebenenfalls auch, warum Angebote nicht in die engere Wahl gekommen sind. Zur Punktewertung gibt es im Baubereich noch kaum Erfahrungen und damit nur wenig gesicherte Erkenntnisse. Gleichwohl erscheint die Anwendung in einigen Bereichen sinnvoll (siehe die eingangs genannten Beispiele). Diese Angaben sind einmal nötig, damit die Bewerber erfahren, worauf es dem Auftraggeber bei der anzubietenden Leistung ankommt, und sie sich darauf einrichten können beziehungsweise bei der Angebotsbearbeitung nicht „im Dunkeln tappen". Zum andern soll dadurch Manipulationen entgegengewirkt werden. Andernfalls könnte man zu leicht die zu bewertenden Merkmale nachträglich so wählen und gewichten, wie man es braucht, um den genehmen Bieter beauftragen zu können. Bei der Angebotswertung ist dasjenige Angebot das wirtschaftlichste, das die meisten Punkte erhält beziehungsweise das niedrigste Preis-/Leistungsverhältnis oder den niedrigsten Quotienten aus Wertungs- BERÜCKSICHTIGUNG VON QUALITÄTSUNTERSCHIEDEN DURCH PUNKTEWERTUNG 15 Beispiele Beispiel 1 (zu Nr. 2, Spekulationspreise): Am Preisspiegel fällt auf, dass im vom Angebotspreis her vorne gelegenen Angebot 1 augenscheinlich bei den beiden Positionen Felsabtrag und Kiesabtrag spekuliert wurde. Bieter l rechnete offenbar damit, dass Fels nicht oder jedenfalls nur in wesentlich geringerer Menge anstehen und dafür mehr Kies abzutragen sein wird. Das vom Angebotspreis her nächst folgende Angebot 2 erscheint, wie auch die übrigen Angebote der engeren Wahl, kostengerecht und damit seriös kalkuliert. Angebot 1: Angebotspreis (brutto) Pos. Felsabtrag Pos. Kiesabtrag Angebot 2: Angebotspreis (brutto) Pos. Felsabtrag Pos. Kiesabtrag 3.000 m 3 8.000 m 3 á 0,50 Euro/m 3 á 10 Euro/m 3 3 3.000 m 3 8.000 m 3 á 20 Euro/m 3 á 5 Euro/m 575.000 Euro 1.500 Euro 80.000 Euro 580.000 Euro 60.000 Euro 40.000 Euro Zur Ermittlung des Wirtschaftlichkeitsrisikos beziehungsweise der Wertungssumme WS wird in beiden Angeboten die Felsmenge fiktiv um 10% verringert und dafür die Kiesmenge entsprechend vergrößert: Fiktiver Bruttoangebotspreis 1 (Wertungssumme 1) = (575.000 Euro : 1,16 - 0,10 · 3.000 m3 · 0,50 Euro/m3 + + 0,10 · 3.000 m3 · 10 Euro/m3 ) · 1,16 = (495.689 - 150 + 3.000) · 1,16 = 578.305 Euro Fiktiver Bruttoangebotspreis 2 (Wertungssumme 2) = (580.000 Euro : 1,16 - 0,10 · 3.000 m3 · 20 Euro/m3 + + 0,10 · 3.000 m3 · 5 Euro/ m3) · 1,16 = (500.000 - 6.000 + 1.500) · 1,16 = 574.780 Euro Der Faktor 1,16 berücksichtigt jeweils die Mehrwertsteuer (16 v.H.). In Anbetracht des erheblich größeren Wirtschaftlichkeitsrisikos darf Angebot 1 beim Zuschlag übergangen werden. Das Wirtschaftlichkeitsrisiko würde sich auf die Reihenfolge der Angebote nicht auswirken, wenn der Angebotspreisunterschied entsprechend größer wäre, also wenn z. B. der Angebotspreis 1 statt auf 575.000 Euro sich auf nur 570.000 Euro beliefe. 16 BEISPIELE Beispiel 2 (zu Nr. 2, Spekulationspreise): Häufig wird bei Stundenlohnarbeiten spekuliert. Da sie ihrer Natur nach Bedarfsleistungen (Eventualleistungen) sind, darf sie der Auftraggeber im Falle von spekulierten Stundenlohnpreisen bei der Angebotswertung weglassen. Er wertet also ohne die Stundenlohnarbeiten mit Spekulationspreisen beziehungsweise zieht dazu ihre Gesamtbeträge vom Angebotspreis ab. Angebot 1: Angebotspreis (netto) Stundenlohnarbeiten (Gesamtwert) 500.000 Euro 1.000 Euro Angebot 2: Angebotspreis (netto) Stundenlohnarbeiten (Gesamtwert) 505.000 Euro 10.000 Euro Wertungssumme 1 = Wertungssumme 2= 578.840 Euro 574.200 Euro (500.000 - 1.000) · 1,16 = (505.000 - 10.000) · 1,16 = Der Auftraggeber darf Angebot 1 beim Zuschlag übergehen, muss es aber nicht. Beispiele 3: (zu Nr. 3, Barwertfaktor I): Zwei Angebote für eine Aufzugsanlage in einem Gebäude, für die auch ein Unterhaltungsvertrag mit Indexklausel anzubieten war, sind in der engeren Wahl: Angebot 1: Angebotspreis für die Herstellung Unterhaltungskosten 250.000 Euro 5.000 Euro/Jahr Angebot 2: Angebotspreis für die Herstellung Unterhaltungskosten 275.000 Euro 2.500 Euro/Jahr Die Nutzungsdauer beträgt jeweils n = 30 Jahre, die Betriebskosten sind beide Mal gleich. Welches Angebot ist bei einem Kalkulationszinssatz von i = 5 % (wegen der Indexklausel) wirtschaftlicher? WS1 = 250.000 + 15,3725 · 5.000 = WS2 = 275.000 + 15,3725 · 2.500 = 326.862,5 Euro 313.430,6 Euro Angebot 2 ist trotz des höheren Angebotspreises wirtschaftlicher. BEISPIELE 17 Beispiel 4 (zu Nr. 3, Barwertfaktor I): Nach Ausschreibung eines Brückenüberbaus kommen folgende Angebote in Betracht: Angebot 1: Spannbeton 2.000.000 Euro Angebot 2: Stahlbeton 2.100.000 Euro Nach den „Ablösungsrichtlinien" beträgt die Nutzungsdauer jeweils n = 70 Jahre. Für die Unterhaltungskosten finden sich in diesen Richtlinien Sätze von 0,8% (Stahlbeton) und 1,1 % (Spannbeton). Welches Angebot ist bei einem Kalkulationszinssatz von i = 4 % wirtschaftlicher? U1 = 0,011 · 2.000.000 = U2 = 0,008 · 2.100.000 = 22.000 Euro/Jahr 16.800 Euro/Jahr WS1 = 2.000.000 + 23,3945 · 22.000 = WS2 = 2.100.000 + 23,3945 · 16.800 = 2.514.679,0 Euro 2.493.027,6 Euro Angebot 2 ist trotz des höheren Preises wirtschaftlicher. Beispiel 5 (zu Nr. 3, Barwertfaktor I): Nach der Ausschreibung von Kanalbauarbeiten liegt preislich ein Hauptangebot mit 1.462.592,36 Euro, abzügl. 3%, an erster Stelle. Die Wertungssumme WS1 beträgt 1.462.592,36 · 0,97 = 1.418.714,59 Euro. In der engeren Wahl befindet sich auch ein Nebenangebot, das mit 1.506.621,19 Euro abschließt. Wegen eines Sonderprofils für die Rohrleitung hat es den Vorteil, dass bei Trockenwetter Ablagerungen vermieden werden. Dadurch werden Reinigungskosten in Höhe von 5.280 Euro/Jahr gespart. Welches Angebot ist wirtschaftlicher, wenn die Nutzungsdauer der jeweils angebotenen Stahlbetonrohre n = 50 bis 60 Jahre, also i. M. n = 55 Jahre, und der Kalkulationszinssatz i = 5 % beträgt? Zur Ermittlung der Wertungssumme WS des Nebenangebots muss der Barwert KO der eingesparten Reinigungskosten g berechnet und vom Angebotspreis A abgezogen werden: I KO = b ·g n ; WS = A - KO; WS1 = 1.418.714,59 Euro KO = 18,6335· 5.280 Euro = 98.384,88 Euro WS2 = 1.506.621,19 - 98.384,88 = 1.408.236,31 Euro Die Einsparung der Reinigungskosten macht den Mehrpreis des Nebenangebots wett. 18 BEISPIELE Beispiel 6 (zu Nr. 3, Annuitätsfaktor): Es soll ermittelt werden, welches der beiden Angebote für raumlufttechnische Anlagen bei einem Kalkulationszinssatz von i = 6 % wirtschaftlicher ist: Angebot 1: Angebotspreis Nutzungsdauer Betriebskosten 1.250.000 Euro 15 Jahre 125.000 Euro/Jahr Angebot 2: Angebotspreis Nutzungsdauer Betriebskosten 1.500.000 Euro 20 Jahre 100.000 Euro/Jahr WS1 = 0,1030 · 1.250.000 + 125.000 = WS2 = 0,0872 · 1.500.000 + 100.000 = 253.750 Euro/Jahr 230.800 Euro/Jahr Das Angebot mit dem höheren Preis ist wirtschaftlicher. Beispiel 7 (zu Nr. 3 Annuitätsfaktor): Ein Brückenüberbau wird alternativ in Spannbeton (Angebot 1) und mit Walzträgern in Beton (Angebot 2) angeboten: Angebot 1: Angebotspreis Nutzungsdauer n Unterhaltungskosten 2.000.000 Euro 70 Jahre 1,1 %/Jahr Angebot 2: Angebotspreis Nutzungsdauer n Unterhaltungskosten 2.050.000 Euro 80 Jahre 0,8 %/Jahr i = 5% WS1 = 0,0517 . 2.000.000 + 2.000.000 . 0,011 = 103.400 + 22.000 WS2 = 0,0510 . 2.050.000 + 2.050.000 . 0,008 = 104.550 + 16.400 =125.400 Euro/Jahr =120.950 Euro/Jahr Angebot 2 ist trotz des höheren Preises wirtschaftlicher. Beispiel 8 (zu Nr. 3, Annuitätsfaktor): Bei der Ausschreibung einer Abwasserleitung mit Freispiegelkanal geht auch ein Nebenangebot ein, das eine Druckleitung mit pneumatischer Spülung und Druckluftspülstationen vorsieht. Die Trasse ist mit derjenigen der Hauptangebote identisch. Die Höhenlage ist von der der Hauptangebote verschieden, da die Druckleitung den Geländeverhältnissen angepasst und einheitlich in einer Tiefe von rd.1,50 m verlegt wird. Dazu folgende Daten: BEISPIELE 19 (günstigstes) Hauptangebot (Freispiegelkanal) Angebotspreis für Rohrleitung (n = 50 Jahre) Wartungskosten (Inspektion und Spülung) 2.074.500 Euro 2.900 Euro/Jahr Nebenangebot (Druckleitung) Angebotspreis für Druckleitung (n = 50 Jahre) Angebotspreis für Druckspülstationen einschließlich Stromanschluss davon - baulicher Teil (n = 25 Jahre) - maschineller Teil (n = 13 Jahre) Wartungskosten Energiekosten (Stromkosten) laufende Kosten insges. 1.314.925 Euro 500.000 Euro 150.000 Euro 350.000 Euro 4.500 Euro/Jahr 1.300 Euro/Jahr 5.800 Euro/Jahr Welches Angebot ist bei einem Kalkulationszinssatz von i = 5 % wirtschaftlicher? Vergleich der Jahreskosten Hauptangebot Kostenart Formelansatz Zahlenansatz Angebotspreis a50 · KO 0,0548 · 2.074.500 Wartungskosten - 2.900 WS: Jahreskosten Euro/Jahr 113.682,60 2.900,00 116.582,60 Nebenangebot Kostenart Formelansatz Zahlenansatz Angebotspreis Druckleitung a50 · KO 0,0548 · 1.314.925 Jahreskosten Euro/Jahr 72.057,89 Angebotspreis Spülstationen, baulicher Teil a25 · KO 0,0710 · 150.000 10.650,00 Angebotspreis Spülstationen, masch. Teil a13 · KO 0,1065 · 350.000 32.275,00 lfd. Kosten - 5.800 5.800,00 125.782,89 WS: Das niedrigere Nebenangebot ist trotz des erheblich günstigeren Preises von 1.314.925 Euro weniger wirtschaftlich. 20 BEISPIELE Beispiel 9 (zu Nr. 4, Punktewertung, Möglichkeit 1): Nach der Ausschreibung einer Kläranlage durch Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm sind zwei Angebote X und Y in der engeren Wahl. Angebot X schließt mit 5.000.000 Euro ab, Angebot Y mit 6.000.000 Euro. Neben dem Preis sollen mittels Punktewertung folgende Angebotsmerkmale bewertet werden: A: Wahl der Anlagenteile B: Bedarfsangepasste Ausbaustufen C: Verschleißanfälligkeit und Wartungsintensität D: Betriebsabläufe der Wartung und Eigenüberwachung E: Emissionen. Von 1000 insgesamt maximal zu vergebenden Punkten sollen 500 auf den Preis entfallen und die restlichen 500 wie folgt verteilt werden: A = 250, B = 100, C = 40, D = 50, E = 60. Für Angebot Y errechnet sich dann Z folgendermaßen: Z= 500 - 500 · (6.000.000 - 5.000.000) 5.000.000 = 500 - 100 = 400 Die Punkteermittlung im übrigen erfolgt zweckmäßigerweise tabellarisch: Punkte für Merkmal Angebot X Angebot Y A 200 250 B 70 90 C 10 40 Punktesumme D 30 40 E 20 60 Z 500 400 A-Z 830 880 Angebot Y ist trotz des erheblich höheren Preises nach Maßgabe der Gesamtpunktzahl günstiger und damit das annehmbarste Angebot. Beispiel 10 (zu Nr. 4, Punktewertung, Möglichkeit 2a): Daten wie bei Beispiel 9: Punkte für Merkmal A Angebot X 200 Angebot Y 250 B 70 90 C 10 40 D 30 40 E 20 60 Gesamtpunktzahl Preis in Euro PreisLeistungsverhältnis 330 480 5.000.000 6.000.000 15151,51 12500 BEISPIELE 21 Angebot Y ist trotz des erheblich höheren Preises nach Maßgabe des Preis/Leistungsverhältnisses günstiger und damit das annehmbarste Angebot. Bemerkung: Die Gewichtung von Angebotsmerkmalen mit Punkten bei Beispiel 9 und 10 zeigt, dass das Merkmal A (Wahl der Anlagenteile) mit Abstand das wichtigste Merkmal ist (maximal 250 Punkte gegenüber 100, 40, 50 und 60 bei den anderen Merkmalen). Es könnte sich daher anbieten, für diese Merkmale Untermerkmale zu bilden und diese mit eigenen Punkten zu versehen, etwa im folgenden Sinne: a) b) c) d) e) Einlaufhebewerk (max. 40 Punkte) Rechenanlage (max. 60 Punkte) Vorklärung (max. 30 Punkte) Belebungsanlage (max. 50 Punkte) Betriebsgebäude (max. 70 Punkte) Barwertfaktor I Barwert der Kosten, die n Jahre lang am Ende jeden Jahres mit dem Barwert 1 entstehen. 22 Kalkulationszinssatz in Prozent/Jahr 6 7 8 Nutzungsdauer n Jahre 4 1 2 3 4 5 0,9615 1,8861 2,7751 3,6299 4,4518 0,9524 1,8594 2,7232 3,5460 4,3295 0,9434 1,8334 2,6730 3,4651 4,2124 0,9346 1,8080 2,6243 3,3872 4,1002 6 7 8 9 10 5,2421 6,0021 6,7327 7,4353 8,1109 5,0757 5,7864 6,4632 7,1078 7,7217 4,9173 5,5824 6,2098 6,8017 7,3601 11 12 13 14 15 8,7605 9,3851 9,9856 10,5631 11,1184 8,3064 8,8633 9,3936 9,8986 10,3797 7,8869 8,3838 8,8527 9,2950 9,7122 BEISPIELE 5 9 10 0,9259 1,7833 2,5771 3,3121 3,9927 0,9174 1,7591 2,5313 3,2397 3,8897 0,9091 1,7355 2,4869 3,1699 3,7908 4,7665 5,3893 5,9713 6,5152 7,0236 4,6229 5,2064 5,7466 6,2469 6,7101 4,4859 5,0330 5,5348 5,9952 6,4177 4,3553 4,8684 5,3349 5,7590 6,1446 7,4987 7,9427 8,3577 8,7455 9,1079 7,1390 7,5361 7,9038 8,2442 8,5595 6,8052 7,1607 7,4869 7,7862 8,0607 6,4951 6,8137 7,1034 7,3667 7,6061 Kalkulationszinssatz in Prozent/Jahr 6 7 8 Nutzungsdauer n Jahre 4 5 16 17 18 19 20 11,6523 12,1657 12,6593 13,1339 13,5903 10,8378 11,2741 11,6896 12,0853 12,4622 10,1059 10,4773 10,8276 11,1581 11,4699 9,4466 9,7632 10,0591 10,3356 10,5940 21 22 23 24 25 14,0292 14,4511 14,8568 15,2470 15,6221 12,8212 13,1630 13,4886 13,7986 14,0939 11,7641 12,0416 12,3034 12,5504 12,7834 26 27 28 29 30 15,9828 16,3296 16,6631 16,9837 17,2920 14,3752 14,6430 14,8981 15,1411 15,3725 31 32 33 34 35 17,5885 17,8736 18,1476 18,4112 18,6646 40 45 50 55 60 9 10 8,8514 9,1216 9,3719 9,6036 9,8181 8,3126 8,5436 8,7556 8,9501 9,1285 7,8237 8,0216 8,2014 8,3649 8,5136 10,8355 11,0612 11,2722 11,4693 11,6536 10,0168 10,2007 10,3711 10,5288 10,6748 9,2922 9,4424 9,5802 9,7066 9,8226 8,6487 8,7715 8,8832 8,9847 9,0770 13,0032 13,2105 13,4062 13,5907 13,7648 11,8258 11,9867 12,1371 12,2777 12,4090 10,8100 10,9352 11,0511 11,1584 11,2578 9,9290 10,0266 10,1161 10,1983 10,2737 9,1609 9,2372 9,3066 9,3696 9,4269 15,5928 15,8027 16,0025 16,1929 16,3742 13,9291 14,0840 14,2302 14,3681 14,4982 12,5318 12,6466 12,7538 12,8540 12,9477 11,3498 11,4350 11,5139 11,5869 11,6546 10,3428 10,4062 10,4644 10,5178 10,5668 9,4790 9,5264 9,5694 9,6086 9,6442 19,7928 20,7200 21,4822 22,1086 22,6235 17,1591 17,7741 18,2559 18,6335 18,9293 15,0463 15,4558 15,7619 15,9905 16,1614 13,3317 13,6055 13,8007 13,9399 14,0392 11,9246 12,1084 12,2335 12,3186 12,3766 10,7574 10,8812 10,9617 11,0140 11,0480 9,7791 9,8628 9,9148 9,9471 9,9672 65 70 75 80 85 23,0467 23,3945 23,6804 23,9154 24,1085 19,1611 19,3427 19,4850 19,5965 19,6838 16,2891 16,3845 16,4558 16,5091 16,5489 14,1099 14,1604 14,1964 14,2220 14,2403 12,4160 12,4428 12,4611 12,4735 12,4820 11,0701 11,0844 11,0938 11,0998 11,1038 9,9796 9,9873 9,9921 9,9951 9,9970 90 95 24,2673 24,3978 19,7523 19,8059 16,5787 16,6009 14,2533 14,2626 12,4877 12,4917 11,1064 11,1080 9,9981 9,9988 100 24,5050 19,8479 16,6175 14,2693 12,4943 11,1091 9,9993 BARWERTFAKTOR I 23 Annuitätsfaktor a Jahresbetrag an Abschreibungen und Zinsen, der während n Jahre stets am Ende eines Jahres angesetzt werden muss, um ein Kapital vom Betrag 1 mit Zinsen und Zinseszinsen wiederzugewinnen. 24 Kalkulationszinssatz in Prozent/Jahr 6 7 8 Nutzungsdauer n Jahre 4 5 1 2 3 4 5 1,04 0,5302 0,3603 0,2755 0,2246 1,05 0,5378 0,3672 0,2820 0,2310 1,06 0,5454 0,3741 0,2886 0,2374 1,07 0,5531 0,3811 0,2952 0,2439 6 7 8 9 10 0,1908 0,1666 0,1485 0,1345 0,1233 0,1970 0,1728 0,1547 0,1407 0,1295 0,2034 0,1791 0,1610 0,1470 0,1359 11 12 13 14 15 0,1141 0,1066 0,1001 0,0947 0,0899 0,1204 0,1128 0,1065 0,1010 0,0963 16 17 18 19 20 0,0858 0,0822 0,0790 0,0761 0,0736 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 9 10 1,08 0,5608 0,3880 0,3019 0,2505 1,09 0,5685 0,3951 0,3087 0,2571 1,1 0,5762 0,4021 0,3155 0,2638 0,2098 0,1856 0,1675 0,1535 0,1424 0,2163 0,1921 0,1740 0,1601 0,1490 0,2229 0,1987 0,1807 0,1668 0,1558 0,2296 0,2054 0,1874 0,1736 0,1627 0,1268 0,1193 0,1130 0,1076 0,1030 0,1334 0,1259 0,1197 0,1143 0,1098 0,1401 0,1327 0,1265 0,1213 0,1168 0,1469 0,1397 0,1336 0,1284 0,1241 0,1540 0,1468 0,1408 0,1357 0,1315 0,0923 0,0887 0,0855 0,0827 0,0802 0,0990 0,0954 0,0924 0,0896 0,0872 0,1059 0,1024 0,0994 0,0968 0,0944 0,1130 0,1096 0,1067 0,1041 0,1019 0,1203 0,1170 0,1142 0,1117 0,1095 0,1278 0,1247 0,1219 0,1195 0,1175 0,0713 0,0692 0,0673 0,0656 0,0640 0,0780 0,0760 0,0741 0,0725 0,0710 0,0850 0,0830 0,0813 0,0797 0,0782 0,0923 0,0904 0,0887 0,0872 0,0858 0,0998 0,0980 0,0964 0,0950 0,0937 0,1076 0,1059 0,1044 0,1030 0,1018 0,1156 0,1140 0,1126 0,1113 0,1102 0,0626 0,0612 0,0600 0,0589 0,0578 0,0696 0,0683 0,0671 0,0660 0,0651 0,0769 0,0757 0,0746 0,0736 0,0726 0,0846 0,0834 0,0824 0,0814 0,0806 0,0925 0,0914 0,0905 0,0896 0,0888 0,1007 0,0997 0,0989 0,0981 0,0973 0,1092 0,1083 0,1075 0,1067 0,1061 ANNUITÄTSFAKTOR A Nutzungsdauer n Jahre 4 5 6 7 8 9 10 31 32 33 34 35 0,0569 0,0559 0,0551 0,0543 0,0536 0,0641 0,0633 0,0625 0,0618 0,0611 0,0718 0,0710 0,0703 0,0696 0,0690 0,0798 0,0791 0,0784 0,0778 0,0772 0,0881 0,0875 0,0869 0,0863 0,0858 0,0967 0,0961 0,0956 0,0951 0,0946 0,1055 0,1050 0,1045 0,1041 0,1037 40 45 50 55 60 0,0505 0,0483 0,0466 0,0452 0,0442 0,0583 0,0563 0,0548 0,0537 0,0528 0,0665 0,0647 0,0634 0,0625 0,0619 0,0750 0,0735 0,0725 0,0717 0,0712 0,0839 0,0826 0,0817 0,0812 0,0808 0,0930 0,0919 0,0912 0,0908 0,0905 0,1023 0,1014 0,1009 0,1005 0,1003 65 70 75 80 85 0,0434 0,0427 0,0422 0,0418 0,0415 0,0522 0,0517 0,0513 0,0510 0,0508 0,0614 0,0610 0,0608 0,0606 0,0604 0,0709 0,0706 0,0704 0,0703 0,0702 0,0805 0,0804 0,0802 0,0802 0,0801 0,0903 0,0902 0,0901 0,0901 0,0901 0,1002 0,1001 0,1001 0,1000 0,1000 90 95 0,0412 0,0410 0,0506 0,0505 0,0603 0,0602 0,0702 0,0701 0,0801 0,0801 0,0900 0,0900 0,1000 0,1000 100 0,0408 0,0504 0,0602 0,0701 0,0800 0,0900 0,1000 ANNUITÄTSFAKTOR A 25 26 Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen VHB Teil I Richtlinien - Auszug- Zu § 25 VOB/A - Wertung der Angebote - 1. Wertung 1.1 Ablauf der Wertung Bei der Wertung ist nacheinander zu untersuchen, ob Angebote ausgeschlossen werden müssen (Nr. 1.2), ob die Bieter geeignet sind (Nr. 1.3), welche in der Wertung verbliebenen Angebote in die engere Wahl kommen (Nr. 1.5 u. 1.6), welches das wirtschaftlichste Angebot ist (Nr. 1.7). 1.2 Ausschluss von Angeboten Auszuschließen sind Angebote, bei denen ein Ausschlussgrund nach § 25 Nr. 1 VOB/A vorliegt, die nicht vollständig sind, in denen insbesondere nicht alle geforderten Leistungen angeboten werden, die nicht alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingungen erfüllen, es sei denn, dass es sich um zulässige Nebenangebote oder Änderungsvorschläge handelt (siehe Nr. 5.2 der Angebotsanforderung EVM (B) A 211 bzw. EVM (L) A - 231 und Nr. 4.1 EVM (B) BwB/E - 212 bzw. EVM (L) BwB) 232. Grundsätzlich sind auch Nebenangebote und Änderungsvorschläge auszuschließen, die nicht auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sind (siehe § 21 A Nr.4 VHB). 1.3 Eignung der Bieter 1.3.1 Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter sind bei Öffentlicher Ausschreibung im Rahmen der Wertung der Angebote, Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe bereits vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zu prüfen. Wenn bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe Umstände bekannt geworden sind, die Zweifel an der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters begründen, sind diese bei der Wertung zu berücksichtigen; siehe auch Richtlinie zu § 2 VOB/A. Die Eignung ist - bezogen auf die jeweils geforderte Leistung - unabhängig von der Höhe des Angebotspreises zu beurteilen. Für die Beurteilung sind die nach § 8 Nr. 3 VOB/A geforderten Nachweise heranzuziehen. 1.3.2 Fachkundig ist der Bieter, der über die für die Vorbereitung und Ausführung der jeweiligen Leistung notwendigen technischen Kenntnisse verfügt. Bei schwierigen Leistungen wird in der Regel zu fordern sein, dass der Bieter bereits nach Art und Umfang vergleichbare Leistungen ausgeführt hat. Leistungsfähig ist der Bieter, der über das für die fach- und fristgerechte Ausführung notwendige Personal und Gerät verfügt und die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten erwarten läßt. Wegen des Nachweises der Leistungsfähigkeit bei Nachunternehmern siehe Nr. 1.3.3. Zuverlässig ist ein Bieter, der seinen gesetzlichen Verpflichtungen - auch zur Entrichtung von Steuern und sonstigen Abgaben - nachgekommen ist, und der aufgrund der Erfüllung früherer Verträge eine einwandfreie Ausführung einschließlich Gewährleistung erwarten läßt. Zuverlässigkeit ist nicht gegeben bei Bietern, bei denen einer der in § 8 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A genannten Gründe vorliegt. WERTUNG DER ANGEBOTE 27 1.3.3 Die Eignung des Bieters hängt auch davon ab, in welchem Umfang er Leistungen an Nachunternehmer übertragen will. Nach § 4 Nr. 8 VOB/B hat der Auftragnehmer die Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, grundsätzlich selbst auszuführen. Der Bieter ist nach Nr. 6 der Bewerbungsbedingungen - EVM (B) BwB/E - 212 verpflichtet, Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigt. Ergibt sich aus den Erklärungen in Nr. 5 des Angebotsschreibens - EVM (B) Ang - 213, dass der Bieter Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, an Nachunternehmer übertragen will, ist zu prüfen, ob dadurch die für die Ausführung erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmers beeinträchtigt wird und er wirtschaftlich, technisch und organisatorisch die Gewähr für ordnungsgemäße Vertragserfüllung, insbesondere für einwandfreie Koordinierung und Aufsicht, bietet. 1.4 Wertung der Angebote Alle in der Wertung verbliebenen Angebote (siehe Nr. 1.1) sind gründlich zu prüfen. 1.5 Wertungsgrundsätze 1.5.1 Die Prüfung hat sich darauf zu richten, ob der Preis angemessen ist, also eine einwandfreie Ausführung einschließlich Gewährleistung gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 VOB/A erwarten lässt und eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel sicherstellt. Vergabefremde, nicht leistungsbezogene Umstände dürfen nicht berücksichtigt werden. 1.5.2 Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen Preis, der eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel 28 WERTUNG DER ANGEBOTE vereiteln würde, darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Wenn Ausschreibungen unangemessen hohe Preise erbringen, sind sie nach § 26 Nr. 1c VOB/A aufzuheben; wegen der Aufhebung siehe § 26 A VHB. 1.5.3 Auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Zweifel an der Angemessenheit können sich insbesondere ergeben, wenn die Angebotssummen eines oder einiger weniger Bieter erheblich geringer sind als die übrigen. Zur Aufklärung der Frage, ob es sich um ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis handelt, sind zumindest die EFB-Preis 311 / 312 zu fordern. Ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis darf nur dann ausgeschieden werden, wenn zuvor vom Bieter schriftlich Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen verlangt worden ist. 1.6 Wertungsmaßstäbe 1.6.1 Bei der Wertung ist zu untersuchen, ob das Angebot in sich schlüssig ist, also im Kostenaufbau und im Verhältnis der Einheitspreise zueinander eine ordnungsgemäße Kalkulation erkennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, dass Einzel- und Gemeinkosten nicht bei allen Betrieben gleich abgegrenzt werden, wesentlich von den anderen in die engere Wahl gekommenen Angeboten abweicht, dabei sind etwaige Kostenunterschiede infolge der von den Bietern gewählten unterschiedlichen Arbeitsverfahren und Ausführungsarten sowie die sich daraus ergebenden Verschiebungen zwischen den einzelnen K o s t e n g r u p p e n ( a r b e i ts - u n d geräteintensive Ausführung, Verwendung vorgefertigter Bauteile oder reine Baustellenfertigung usw.) zu berücksichtigen. 1.6.2 Die Angemessenheit der Preise für Teilleistungen (Einheitspreise) ist grundsätzlich nicht für sich, sondern im Rahmen der Angebotssumme zu beurteilen. Sind jedoch die Preise für einzelne Teilleistungen erkennbar unangemessen, so kann dies Zweifel an einer sachgerechten Preisermittlung begründen. Dies macht eine Aufklärung nach § 24 VOB/A und eine Prüfung auch der Einzelansätze notwendig (siehe 1.6.4). 1.6.3 Bedarfspositionen sind unter der Voraussetzung von § 9 A Nr. 4.1 VHB im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Angebotssumme grundsätzlich zu werten. 1.6.4 Bei Zweifeln an der Angemessenheit von Angebotspreisen sind die vorliegenden EFB-Preis 311, 312 gesondert auszuwerten, dabei sind die Einzelansätze zu vergleichen und unter folgenden Gesichtspunkten objektund betriebsbezogen zu untersuchen, die Lohnkosten darauf, ob der Zeitansatz pro Leistungseinheit bzw. die Gesamtstundenzahl den bautechnisch erforderlichen Ansätzen entsprechen; der Mittellohn sowie die Zuschläge für lohngebundene und lohnabhängige Kosten sich im Rahmen der tarifvertraglichen Vereinbarungen und der gesetzlichen Verpflichtungen halten, die Stoffkosten darauf, ob sie den üblichen Ansätzen entsprechen, die Baustellengemeinkosten darauf, ob ausreichende Ansätze für alle gesetzlich (z.B. Umwelt-, Arbeits- und Unfallschutz), technisch und betriebswirtschaftlich notwendigen Aufwendungen enthalten sind. Ein Angebot, das diese Anforderungen nicht erfüllt, begründet die Vermutung, dass der Bieter nicht in der Lage sein wird, seine Leistung vertragsgerecht zu erbringen. Die Vermutung kann nur dadurch widerlegt werden, dass der Bieter nachweist, dass er aus objektbezogenen, sachlich gerechfertigten Gründen die Ansätze knapper als die übrigen Bieter kalkulieren konnte, beispielsweise deswegen, weil er rationellere Fertigungsverfahren anwendet oder über günstigere Baustoffbezugsquellen oder über Produktionsvorrichtungen verfügt, die andere Bieter nicht haben oder erst beschaffen müssen, oder weil sich sein Gerät bereits auf oder in der Nähe der Baustelle befindet. 1.6.5 Die Prüfung der Einzelansätze hat sich ferner darauf zu erstrecken, inwieweit sich die Ansätze für die Gerätevorhaltekosten, für allgemeine Geschäfts- und Sonderkosten (einschließlich Einzelwagnisse) im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen halten. Niedrige Ansätze begründen aber hier nicht ohne weiteres die Vermutung eines zu geringen Preises im Sinne von § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A, weil der Bieter Anlass haben kann, auf die Ansätze teilweise zu verzichten. In diesen Fällen ist daher lediglich zu prüfen, ob dem sachgerechte Erwägungen zugrunde liegen. Bei Fehlen eines Ansatzes für Wagnis und Gewinn ist keine weitere Aufklärung erforderlich. 1.7 Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots und Vergabeentscheidung Unterscheiden sich Angebote z. B. hinsichtlich Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität oder technischer Wert, sind diese Unterschiede WERTUNG DER ANGEBOTE 29 bei Beurteilung des Angebotes zu berücksichtigen. Der Zuschlag ist auf das Angebot mit dem annehmbarsten Verhältnis zwischen Preis und Leistung zu erteilen. Sind die angebotenen Leistungen nach Art und Umfang gleich und deren Preise angemessen, ist der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen. Der Auftraggeber hat die Vergabevorschläge zu prüfen und die Entscheidung über das wirtschaftlichste Angebot zu treffen; dies ist im Vergabevermerk zu dokumentieren. Angaben in den EFB-Preis - 311 / 312 mit dem Angebot decken. Die Formblätter werden nicht Vertragsbestandteil, weil im Vertrag nur die Preise, nicht aber die Art ihres Zustandekommens und insbesondere nicht die einzelnen Preisbestandteile vereinbart werden. Die Kostenansätze z.B. für Eigenleistung und Nachunternehmerleistungen, Verrechnungslohn, Gesamtstundenzahl und Zuschläge sind bei den Angeboten der engeren Wahl einander gegenüberzustellen. 1.8 Hilfsmittel für die Wertung 2 Nebenangebote und Änderungsvorschläge 1.8.1 Für die Beurteilung sind heranzuziehen Erfahrungswerte aus anderen Vergaben, die Auswertung des Preisspiegels, die Auswertung der EFB-Preis - 311 / 312 sowie im Bedarfsfalle die Preisermittlung oder andere Auskünfte des Bieters im Rahmen des § 24 VOB/A. 1.8.2 Die Angebote sind in den Preisspiegel in der Reihenfolge aufzunehmen, die sich aus der Höhe der nachgerechneten Angebotssummen ergibt. Dabei genügt es in der Regel, die voraussichtlich in die engere Wahl kommenden Angebote sowie einige unmittelbar darüber und darunter liegende Angebote darzustellen. 1.8.3 Die EFB-Preis - 311 / 312 sind wesentliche Grundlage für die Beurteilung des Angebots (EFB-Preis 1 - 311), wichtiger Einheitspreise (EFB-Preis 2 - 312) und der Angemessenheit des Preises. Außerdem können sie Aufschluss über die Preisermittlungsgrundlagen bei Preisvereinbarungen nach § 2 Nr. 3, 5 und 6 VOB/B bieten. Das Bauamt hat daher zu prüfen, ob sich die 30 WERTUNG DER ANGEBOTE Bei der wirtschaftlichen Beurteilung zugelassener Nebenangebote und Änderungsvorschläge (siehe § 21 A Nr. 4 VHB) sind neben der Prüfung der Angemessenheit der Preise auch die Vorteile zu berücksichtigen, welche die vom Bieter vorgeschlagene andere Ausführung oder andere Ausführungsfristen und die sich daraus ergebende mögliche frühere oder spätere Benutzbarkeit von Teilen der Bauleistung usw. bieten können. 3 Sonderregelungen 3.1 Angebot „Lohngleitklausel" (siehe Nr. 1.1 VHB der Richtlinie zu § 15 A) 3.1.1 Wird eine Lohngleitklausel nach EFBLGI - 316 angeboten, sind die wirtschaftlichen Vorteile gegenüber den Hauptangeboten mit festen Preisen zu berücksichtigen. Um beurteilen zu können, wie sich der Änderungssatz auswirkt, ist unter Berücksichtigung der voraussichtlich während der Laufzeit des Vertrages zu erwartenden Lohnerhöhungen die Summe der Lohnmehrkosten zu ermitteln und der Angebotssumme zuzuschlagen. Die so ermittelte Wertungssumme bei Vereinbarung einer Lohngleitklausel ist der Angebotssumme bei Vereinbarung fester Preise gegenüberzustellen. 3.1.2 Auf ein Angebot mit einem zu hohen Änderungssatz darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der angebotene Änderungssatz von den Erfahrungswerten der Bauverwaltung erheblich abweicht und eine Prüfung ergibt, dass in dem Änderungssatz auch andere als lohn- und gehaltsbezogene Preisanteile enthalten sind. Unter diesen Umständen ist immer einem Angebot mit festen Preisen ohne Lohngleitklausel der Vorzug zu geben. Der im Angebot Lohngleitklausel (EFB-LGI 316) angebotene Änderungssatz ist nur dann wirksam vereinbart, wenn dieser ausschließlich die durch Lohnerhöhungen entstehenden Mehrkosten zum Inhalt hat. 3.2 Nicht zu berücksichtigende Angaben der Bieter; Angaben der Bieter über die Verminderung des Angebotspreises bei Verzicht auf Sicherheiten und Angaben, ob der Bieter zum Datenträgeraustausch bereit und in der Lage ist, dürfen bei der Wertung nicht berücksichtigt werden. 3.3 Preisnachlässe 3.3.1 Preisnachlässe ohne Bedingungen sind bei der Prüfung und Wertung rechnerisch nur zu berücksichtigen, wenn sie im Angebotsschreiben an der dort bezeichneten Stelle aufgeführt sind. 3.3.2 Preisnachlässe mit Bedingungen, die vom Bieter bei Einhaltung von Zahlungsfristen angeboten werden (Skonti), sind bei der Wertung nicht zu berücksichtigen. 3.3.3 Nicht zu wertende Preisnachlässe (ohne Bedingungen oder mit Bedingungen für Zahlungsfristen) bleiben aber rechts- verbindlicher Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt (siehe auch § 16 B Nr. 3 VHB). 3.4 Bevorzugte Bewerber Sofern das Angebot eines bevorzugten Bewerbers ebenso annehmbar ist wie das eines anderen Bieters oder höchstens um die in den Richtlinien Teil IV - 404 angegebenen Sätze über dem annehmbarsten Angebot liegt, soll dem bevorzugten Bewerber der Zuschlag erteilt werden. Wird der bevorzugte Bewerber nicht berücksichtigt, so sind die Gründe aktenkundig zu machen. Bei Baumaßnahmen der ausländischen Streitkräfte siehe § 8 A Nr. 4 VHB. 3.5 Wartungsbedürftige betriebstechnische und Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung 3.5.1 Wenn gemäß § 10 A Nr. 12 VHB mit dem Angebot für die Herstellung einer wartungsbedürftigen Anlage auch ein Angebot für die Wartung eingeholt worden ist, sind die Preise beider Leistungen in die Wertung einzubeziehen. 3.5.2 Bei der Wertung der Angebote unter Einbeziehung von Wartungsverträgen, die die hausverwaltende Dienststelle für 5 Jahre abschließen will (siehe § 10 A Nr. 12 VHB), sind die Kosten für diese Wartungsdauer ohne Anwendung der Preisgleitklausel zugrunde zu legen. Sollen Verträge für eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren geschlossen werden, sind die Wartungskosten für die Vertragsdauer, längstens für die voraussichtliche Nutzungsdauer der Anlage, jedoch unter Berücksichtigung des Rentenbarwertfaktors entsprechend der Vervielfältiger -Tabelle Anlage zu § 16 Abs. 3 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wert- WERTUNG DER ANGEBOTE 31 ermittlungsverordnung - WertV) vom 6.12.1988 (BGBI I S. 2209 ff, geändert 18.8.1997 BGBI S.2110) - anzusetzen. 3.5.3 Nach Erteilung des Auftrages für die Erstellung der Anlage übersendet das Bauamt der hausverwaltenden Dienststelle das in Betracht kommende Angebot zum Abschluss des Wartungsvertrages. 3.5.4 Bei Instandhaltungsverträgen ist wie bei Wartungsverträgen zu verfahren. 3.5.5 Sind die Preise für die Wartung unangemessen hoch, ist es aber aus technischen Gründen unzweckmäßig oder nicht möglich, die Wartung einem anderen Unternehmer zu übertragen, ist nach Nr. 1.5.2 zu verfahren. Ist eine Trennung von Herstellung und Wartung möglich, ist nur das Angebot zur Herstellung der Anlage zu werten. Dem Bieter und der hausverwaltenden Dienststelle ist dann mitzuteilen, dass das Angebot für die Wartung nicht annehmbar ist. 3.6 Umsatzsteuer Der am Schluss des Angebotes eingetragene Steuersatz für die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist ggf. auf den bei Ablauf der Angebotsfrist geltenden Steuersatz zu ändern (siehe Nr. 3.4 (EVM (B) BwB/E 212) und der sich daraus ergebende Umsatzsteuerbetrag entsprechend zu berechnen. 32 (einschließlich der Installationsarbeiten) der Elektroindustrie und des Maschinenbaues der VO PR 30153; dies gilt auch dann, wenn bei der Vergabe dieser Arbeiten nach der VOB verfahren wird. 4.2 Wird die Lieferung von Baustoffen und Bauteilen entgegen § 4 Nr. 1 VOB/A selbständig vergeben, so gilt die VO PR Nr. 30/53. 4.3 Preise von Leistungen des Maschinenbaues und der Elektroindustrie, auch die, die unter Wettbewerbsbedingungen vergeben werden, unterliegen der VO PR Nr. 30/53. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass die angebotenen Preise den nach § 6 der VO PR Nr. 30/53 zulässigen Preis überschreiten, ist die Preisüberwachungsstelle rechtzeitig vor Zuschlagserteilung zu beteiligen. 4.4 Zu einem von der zuständigen Preisprüfungsbehörde als preisrechtlich unzulässig festgestellten Preis darf nicht vergeben werden. 4.5 Wegen Preisabreden siehe § 23 A Nr. 3 VHB. 5 Irrtum 4 Preisrecht, preisrechtliche Zulässigkeit 5.1 Die Erklärung eines Bieters, er habe sich in seinem Angebot geirrt, ist als Anfechtung des Angebots wegen Irrtum zu werten. Ob eine solche Anfechtung wirksam ist, richtet sich nach § 119 BGB. In diesen Fällen ist die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz unverzüglich zu unterrichten. 4.1 Der Geltungsbereich der einschlägigen Preisvorschrift (VO PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 in der jeweils gültigen Fassung) deckt sich nicht in allen Fällen mit den Anwendungsbereichen der VOL bzw. VOB. So unterliegen Montagearbeiten 5.2 Entscheidet die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz, dass eine Anfechtung wegen Irrtums wirksam ist, muss das Angebot ausgeschieden werden. Eine Änderung des angeblich irrig ermittelten Preises ist nicht zulässig. WERTUNG DER ANGEBOTE 6 Begründung Die Vergabeentscheidung ist zu begründen, siehe § 30 VOB/A. 7 Zuständigkeit 1 Wegen der Unterrichtung der technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz vgl. Zuständigkeiten Nr. 4.3. 1 Entfällt bei Gemeinden und Gemeindeverbänden WERTUNG DER ANGEBOTE 33 Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg Referat 43, Landeskartellbehörde, Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik, Öffentliches Auftragswesen, Preisrecht Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam Tel.: 0331 866 1599 Fax: 0331 866 1730