Prüfen und Werten von Angeboten - oeffentliche

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Prüfen und Werten
von Angeboten
Eine Arbeitshilfe für Vergabestellen
Herausgeber:
Ministerium für Wirtschaft
des Landes Brandenburg
Referat 43, Landeskartellbehörde,
Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik,
Öffentliches Auftragswesen, Preisrecht
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam
September 2002
2.000 Stück
2
IMPRESSUM
Geleitwort
Öffentliche Stellen sehen sich vor die Aufgabe gestellt, hohen Qualitätsanforderungen
bei begrenzten Budgets gerecht zu werden.
Dabei muss den ordnungspolitischen Vorgaben, die mit der öffentlichen Auftragsvergabe verbunden sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Es geht darum,
das wirtschaftlichste Angebot mit Blick
auf den Steuerzahler zu wählen, dabei eine
positive Prognose zu erstellen, dass eine
einwandfreie Leistungserfüllung zu erwarten
ist und letztlich aufgrund der hohen Auftragsvolumina gestalterisch auf den Wettbewerb derAuftragnehmer einzuwirken.
Das zu verteilende „Fell“ der jährlichen öffentlichen Aufträge ist von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung. In den 15 EUMitgliedstaaten macht das Volumen der
öffentlichen Aufträge im Jahr 750 Milliarden €
aus. Allein durch Bund, Länder und Kommunen werden pro Jahr öffentliche Aufträge für
knapp 200 Milliarden € vergeben.
Mit dem vorliegenden Arbeitsheft wird den
Vergabestellen ein wirkungsvolles Hilfsinstrument an die Hand gegeben, das mit
Blick auf die ordnungspolitischen Vergabeaspekte Lösungswege anbietet. In Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen
wurden Wertungsmaßstäbe definiert, mit
denen (Billigst-) Angebote besser differenziert werden können. Der finanzielle Faktor
wird sicher auch weiterhin eine erhebliche
Rolle bei Angebotsbewertungen spielen.
Mit der Umsetzung der hier dargestellten
Empfehlungen wird ein konkreter ordnungspolitischer Beitrag dazu geleistet, Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken.
Dies ist ein gutes Signal für die mittelständische Wirtschaft im Lande.
Gerade in Zeiten schwacher Konjunktur und
knapper Haushalte kann man mit öffentlichen
Aufträgen deutliche wirtschaftliche Akzente
setzen, indem die Konjunktur stimuliert und
die Infrastrukturpolitik umgesetzt werden
kann. Gleichzeitig dienen öffentlich vergebene Aufträge als Steuerungs- und Förderinstrument für einen diskriminierungsfreien
Wettbewerb und den Sozialstaat.
Umso größer ist somit die Verantwortung
für die mit der Wertung und Vergabe der
Aufträge befassten Stellen. Deshalb kommt
der Vergabepraxis bei öffentlichen Aufträgen
eine komplexe Schlüsselrolle zu, die bei der
Leistungsbeschreibung und der folgenden
Wertung der Angebote berücksichtigt werden
muss. Signale aus der Baubranche deuten
darauf hin, dass im Rahmen der öffentlichen
Auftragsvergabe mitunter ein ruinöser Wettbewerb mit Dumpingangeboten herrscht und
an sich leistungsfähige kleine und mittelständische Unternehmen sich deshalb nicht
durchsetzen können.
Dr. Wolfgang Fürniß
Minister für Wirtschaft des Landes
Brandenburg
GELEITWORT
3
4
Inhalt
Geleitwort
3
Inhaltsverzeichnis
5
Einführung
6
Hinweise zur Prüfung und Wertung von Angeboten
9
1. Prüfung der Angemessenheit des Preises
(10-%-Regelung)
9
2. Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Spekulationspreisen
10
3. Berücksichtigung von unterschiedlichen Folgekosten
und Nutzungsdauern
10
4. Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden
durch Punktewertung
12
Beispiele
16
Barwertfaktorentabelle
22
Annuitätsfaktorentabelle
24
Anhang
27
Richtlinie des VHB - Ausgabe 2001 zu § 25 VOB/A
27
Das wirtschaftlichste Angebot
ab 35 (eigene Zählung)
Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr
und Technologie
1. Das Problem
2. Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots
3. Ablauf des Wertungsverfahrens im Einzelnen
4. Folgen der fehlerhaften Wertung
Ein Handbuch zur Vergabe von Aufträgen an Wach- und Sicherheitsdienste
-Inhaltsverzeichnis47
INHALT
5
Einführung
Einführung
Dabei bildet die Ziffer 1 mit der 10-%Regelung eine Minimalanforderung.
1
Liebe Leserin , lieber Leser,
Bauleistungen (aber nicht nur diese) sind
zu angemessenen Preisen zu vergeben.
Dies sind nicht immer die niedrigsten
Angebotspreise. Deshalb sind sie zu prüfen,
sobald sie als unangemessen niedrig
erscheinen.
Die inzwischen vorliegende und teilweise
in den folgenden Texten zitierten Entscheidungen von Vergabekammern, Vergabesenaten der Oberlandesgerichte und des
Europäischen Gerichtshofes lassen eine
einfache Festlegung eines Grenzwertes
für Unterangebote nicht zu. Ja selbst Unterkostenangebote sind nicht zwangsläufig
unzulässig. Es ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Der betroffene Bieter muss auch
die Gelegenheit haben, seine Preise zu verteidigen. Nur so lässt sich auch vermeiden,
dass, wer sich bei der Kalkulation und bei
der Leistungserbringung anstrengt, um den
Erfolg seiner Leistung gebracht wird. Aber es
muss festgestellt werden können, dass er
sich angestrengt und nicht einfach, koste es,
was es wolle (späteren Ärger und um die
Existenz gebrachter Wettbewerber), ein
unhaltbares Billigstangebot eingereicht hat.
Diese Broschüre ist als Arbeitshilfe konzipiert.
Sie enthält:
I. „Hinweise zur Prüfung und Wertung von
Angeboten“. Sie sollen den Vergabestellen
als Richtschnur dienen, die nicht eines
der Vergabehandbücher des Bundes
anwenden müssen. Sie wurden 1998 im
bayerischen Gemeinsamen Ministerialblatt
erstmals veröffentlicht und sind hier für
brandenburgische Zwecke angepasst und
aktualisiert.
6
EINFÜHRUNG
Wie mit Spekulationsangeboten umgegangen werden kann, erläutert die Ziff. 2 der
Hinweise.
Für die Beurteilung von Nebenangeboten
und Änderungsvorschlägen, die zu Ausführungen mit längerer Lebensdauer oder
kürzeren Wartungsintervallen oder sonstigen
niedrigeren Betriebskosten führen, sind
Vergleiche der Kosten, über längere Zeiträume erforderlich. Dazu muss je nach Lage
des Einzelfalles auf einen Endzeitpunkt oder
auf einen Anfangszeitpunkt umgerechnet
werden. Hierbei hilft die Ziff. 3 der Hinweise.
Für Landesdienststellen gilt die VV zu § 7
Landeshaushaltsordnung, soweit diese nicht
schon durch Ziff. 3.5.2 der Richtlinie des
Vergabehandbuches zu § 25 VOB/A
konkretisiert ist.
Relatives Neuland wird mit der Ziff. 4 betreten, wo es um Punktewertungen bei nicht
ausschließlich monetären Kriterien für die
Angebotswertung geht.
Die Anwendungsbeispiele sind der bayerischen Ausgabe entnommen und auf Euro
umgestellt worden.
II. Wie die Wertung durch die Vergabestellen
der Landesbauverwaltung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen
vorgenommen wird, lässt sich der
beigefügten Richtlinie zu § 25 VOB/A aus
dem Vergabehandbuch (VHB) entnehmen.
1
Dies ist vermutlich das einzige Mal, dass Sie gesondert
in der weiblichen Form angesprochen werden. Im
Interesse der Lesbarkeit werden im Folgenden die
Gattungsbegriffe verwendet, auch wenn diese mit der
männlichen Form eines Wortes übereinstimmen.
Für das Thema Folgekostenvergleich
(vorstehend I Ziff. 3) wird für die Landesverwaltung auf die Anlage zu Ziff. 2.5 der VV
zu § 7 LHO hingewiesen.
III. Da man das Rad nicht neu erfinden muss,
wenn schon ein rund laufendes vorhanden
ist, wird hier ganz im Sinne einer Arbeitshilfe
statt eigener Ausführungen der aktuelle
Leitfaden „Das wirtschaftlichste Angebot“, herausgegeben vom Bayerischen
Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und
Technologie zugänglich gemacht.
IV. Schließlich soll zumindest als Hinweis für
das Spezialgebiet der Leistungen des
Sicherheits- und Bewachungsgewerbes auf
dessen mit Förderung der Europäischen
Union entstandenes Bestbieterhandbuch
aufmerksam gemacht werden.
Seines Umfanges von über 30 Seiten wegen
wird hier nur das Inhaltsverzeichnis wiedergegeben. Der Leitfaden des Bayerischen
Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr
und Technologie ist als Publikation auf
dessen Internetseiten und das Bestbieterhandbuch auf den Seiten http://
www.bdws.de/1.4.impressum-info.htm des
Bundesverbandes der Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. über einen Quer2
verweis zu finden.
2
Zur Zeit der Aufnahme dieses Hinweises hat sich das
Ministerium für Wirtschaft davon überzeugt, dass die
genannte Internetseite keinen rechtswidrigen Inhalt
enthält. Dies kann sich ändern, ggf. auch durch die
spätere Aufnahme von Querverweisen auf andere Seiten
Auf dieser Basis sollten die Verwaltungsspitzen oder - je nach interner Zuständigkeit auch Organe der Selbstverwaltungen eine
Entscheidung über das von ihren Vergabestellen einzuhaltende Verfahren treffen
können. Die Vergabestellen, der Mittelstand
und das Handwerk brauchen Verfahrenssicherheit für alle Fälle, in denen nicht nur
zwei Zahlen miteinander verglichen werden
können.
oder die Übernahme der Internetadresse durch einen
anderen Anbieter. Sofern ein Nutzer der Verbindung
feststellt, dass diese zu rechtswidrigem Inhalt führt, wird
das Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg
bei einer eventuellen späteren Auflage der Druckversion,
bei einer Online-Version unverzüglich nach einem
Hinweis den Verweis auf die betroffene Internetseite
löschen. Das Ministerium für Wirtschaft distanziert sich
von jedem rechtswidrigen Inhalt und macht ihn sich
nicht zu eigen.
EINFÜHRUNG
7
8
Hinweise
1
zur Prüfung und Wertung von Angeboten
1. Prüfung der Angemessenheit des
Preises
Auf ein Angebot mit einem unangemessen
niedrigen (Angebots-) Preis (=Unterangebot) darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage
nach der Angemessenheit können bieten: die
Preisvorstellung des Auftraggebers, die
objektiv und aktuell sein muss und im Zweifel
vor der Vergabeentscheidung nochmals zu
überprüfen ist, sowie der Abstand zu den
nächst höheren Angeboten.
Zweifel an der Angemessenheit sind insbesondere gegeben, wenn ein Angebot
um mehr als 10 % von der Preisvorstellung des Auftraggebers oder vom
nächst höheren Angebot abweicht.
Grundlage der Preisvorstellung des Auftraggebers sind eine Haushaltsunterlage Bau
(HU-Bau) oder die Kostenschätzung (z.B. als
Bestandteil der 3. Leistungsphase nach § 15
HOAI). Liegen zwei Angebote dicht beieinander und ergibt sich ein Abstand von 10 %
erst vom zweiten zum nächst höheren
Angebot, so sind die Zweifel an der Angemessenheit bei den beiden niedrigsten
Angeboten gegeben. Besteht danach die
(widerlegbare) Vermutung eines Unterangebots, ist eine Aufklärung der Gründe für
den niedrigen Preis unerlässlich. Dazu
können gegebenenfalls vom Bieter ausgefüllte einheitliche Formblätter der Vergabehandbücher mit Angaben zur Preisermittlung
und mit einer Aufgliederung wichtiger
Einheitspreise herangezogen werden. Ist die
Angemessenheit des Preises anhand
vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung nicht zu beurteilen, muss vom Bieter
gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/A
schriftlich Aufklärung über die Ermittlung der
Preise für die Gesamtleistung oder für
1.
Teilleistungen verlangt werden, je nachdem,
ob der niedrige Angebotspreis auf das Niveau
aller Einzelpreise oder nur auf wenige aus
dem Rahmen fallende zurück zu führen ist.
Nötigenfalls ist die Kalkulation anzufordern
und ein zu sehen (§ 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A).
Eine nicht näher unterlegte Erklärung,
der Bieter stehe zu seinem Preis,
kann erforderlich sein, um sich gegen
Mehrforderungen zu schützen, sie genügt
aber nicht, um die Angemessenheit des
Preises objektiv fest zu stellen.
Ein Ausschluss eines unangemessen niedrig
erscheinenden Angebotes ohne vorherige
Gelegenheit zur Stellungnahme für den
2
Bieter kommt nicht in Betracht . Für den Ausschluss genügt nicht allein die Feststellung
3
des hohen Preisabstands .
Die Prüfung der Angemessenheit von Angebotspreisen und die Ergebnisse sind im
Vergabevermerk zu dokumentieren (§ 30
Nr. 1 und 2 VOB/A). In die Prüfung und
Wertung ist auch einzubeziehen, ob der Preis
auch unter Berücksichtigung bestehender
Bindungen an Tarife oder Mindestentgelte
angemessen ist.
1
Der Text beruht auf den Hinweisen zur Prüfung und
Wertung von Angeboten des Freistaates Bayern vom 25.
Februar 1998, Allgemeines Ministerialblatt 1998, S.175;
er wurde teilweise überarbeitet. Er ist in Brandenburg
nicht als bindende Regelung eingeführt, sondern dient
als Arbeitshilfe für die Verwaltungen, die nicht die
Vergabehandbücher des Bundes und deren Richtlinien
anwenden müssen. Zuwendungsempfänger müssen die
Zustimmung des Zuwendungsgebers einholen, wenn sie
von der Ziff. 4 Gebrauch machen wollen.
2
EuGH, Urt. v. 27.11.2001, (Impresa Lombardini SpA und
Impresa Ing. Mantovani SpA) C 285/99, C 286/99
Wirtschaft und Wettbewerb (WuW) 2002, Verg 529.
3
OLG Celle, Beschluss vom 21.4.1999, 13 Verg 1/99
A b f a l l v e r w e r t u n g - W u W 1 9 9 9 , Ve r g 2 5 3 ;
Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 7.9.2000,
VK 2-26/00 Tiefgaragenrohbau- WuW 2000, Verg 368.
PRÜFUNG DER ANGEMESSENHEIT DES PREISES
9
2 . W i r ts c h a ft l i c h k e i ts p r ü f u n g b e i
Spekulationspreisen
Spekulationspreise sind Einzelpreise
(Positionspreise), die sich nicht an den
Kosten, sondern an der Zielsetzung
orientieren, aus erwarteten Änderungen
der Teilleistung einen Vorteil zu ziehen, d.h.
den Gewinn gegenüber der Kalkulation zu
vergrößern. Kommt es tatsächlich zu der
erwarteten Änderung, verschlechtert sich
die Wirtschaftlichkeit für den Auftraggeber.
Das diesbezügliche finanzielle Risiko des
Auftraggebers ist ein wirtschaftlicher Gesichtspunkt, der nach § 25 Nr. 3 Abs. 3
Satz 2 VOB/A bei der Angebotswertung
berücksichtigt werden soll. Deshalb ist es
bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit des
Angebots zu ermitteln oder zu schätzen.
Diese Prüfung ist um so mehr geboten,
je geringer der Preisunterschied zwischen
dem vorne liegenden Spekulationsangebot
und dem nächsten höheren Angebot ist.
Spekulationspreise lassen vermuten, dass
die zugehörigen Mengen im Leistungsverzeichnis unzutreffend sind, denn nur unter
dieser Voraussetzung ist eine Änderung der
Mengen möglich und eine Spekulation
sinnvoll. Daher ist im Fall von Spekulationspreisen von demjenigen, der die Mengen
für das Leistungsverzeichnis ermittelt hat,
eine Stellungnahme einzuholen. Ferner ist
der Bieter zu befragen, warum die fraglichen
(Einzel-)Preise aus dem Rahmen der
Angemessenheit fallen.
Bei der Prüfung des Wirtschaftlichkeitsrisikos
auf Grund von Spekulationspreisen ist auf
deren Charakteristik abzustellen: Wo der
Bieter eine Mengenmehrung erwartet, sieht
er einen vergleichsweise höheren Preis vor;
wo er vermutet, dass sich die Menge
verringert oder die Teilleistung überhaupt
entfällt, bietet er bewusst niedrig an. Es kann,
10
muss aber nicht ein Unterangebot vorliegen,
da sich hohe und niedrige Einzelpreise
innerhalb eines Angebots ausgleichen
können.
Das Wirtschaftlichkeitsrisiko ist dadurch zu
bestimmen, dass man bei Positionen mit
einem Spekulationspreis und Mengenänderungsverdacht die Menge im Falle eines
zu hohen Preises fiktiv vergrößert und im
Falle eines zu niedrigen Preises fiktiv verkleinert, normalerweise bis zu 10 % (vgl. § 2
Nr. 3 Abs. 1 bis 3 VOB/B). Eine größere fiktive
Mengenänderung ist nur zulässig, wenn mit
einer solchen auch bei sorgfältiger
Mengenermittlung gerechnet werden muss.
Durch die fiktiven Mengenänderungen
ändern sich auch die Angebotspreise fiktiv.
Fällt der fiktive Angebotspreis (= Wertungssumme) des spekulierenden Ersten höher
aus als derjenige des nicht spekulierenden
Zweiten, darf das Spekulationsangebot des
Ersten beim Zuschlag übergangen werden.
Dies ist nicht zwingend, da die Spekulation
nicht „aufgehen“ muss. Die Entscheidung,
ob von einer Möglichkeit, das Spekulationsangebot zu übergehen, Gebrauch gemacht wird, ist von der Wahrscheinlichkeit
abhängig zu machen, mit der die Spekulation
„aufgehen“ wird, wobei ein Beurteilungsspielraum besteht. Gleichwohl ist die angenommene Wahrscheinlichkeit zu begründen.
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Spekulationspreisen und die Ergebnisse sind im
Vergabevermerk zu dokumentieren (§ 30 Nr.
1 und 2 VOB/A).
3. Berücksichtigung von unterschiedlichen Folgekosten und Nutzungsdauern
Neben dem Angebotspreis bestimmen auch
die Folgekosten (hauptsächlich die
Unterhaltungs- und Betriebskosten) die
Wirtschaftlichkeit eines Angebots (vgl. § 10a
WIRTSCHAFTLICHKEITSPRÜFUNG BEI SPEKULATIONSPREISEN
erster Spiegelstrich VOB/A). Sie sind jedoch
nur insoweit bei der Angebotswertung zu
berücksichtigen, als überhaupt Unterschiede
zwischen den Angeboten zu erwarten sind.
Dies ist vor allem bei Nebenangeboten und
Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms der Fall, ferner bei Unterhaltungsverträgen und dgl., d.h. wenn die
Vergabestelle sich außer der Herstellung
noch künftige Kosten anbieten lässt, z.B.
die Unterhaltungskosten eines Aufzugs oder
einer Lichtsignalanlage usw. In solchen
Fällen ist es geboten, in die Wertungssumme
auch die unterschiedlichen Folgekosten
(oder die Folgekostendifferenz) einzubeziehen.
Entsprechend müssen unterschiedliche
Nutzungsdauern bei der Wertung berücksichtigt werden, da die Nutzungsdauer
ebenfalls die Wirtschaftlichkeit bestimmt.
Sie ist vergleichsweise größer, wenn die
Nutzungsdauer länger ist; der Zeitpunkt der
Erneuerungskosten schiebt sich dadurch
hinaus. Man trägt unterschiedlichen
Nutzungsdauern dadurch Rechnung, dass
man die Herstellungskosten beziehungsweise den Angebotspreis durch die
Nutzungsdauer dividiert und bei der Wertung
der Angebote deren so ermittelte
Jahreskosten vergleicht.
Das Problem ist jeweils, dass künftige Kosten
geringer wiegen als gegenwärtige wie der
Angebotspreis: Ein Euro, den man erst in
zehn Jahren erhält, ist weniger wert als der
Euro, über den man sofort verfügen kann; der
Wertunterschied sind die Zinsen und
Zinseszinsen, die man aus dem einen Euro
über zehn Jahre erlöst. Ein Euro, der erst in
zehn Jahren bezahlt werden muss, wiegt
weniger als der heute zu bezahlende, da, um
in zehn Jahren den Euro bezahlen zu können,
in der Gegenwart weniger Geld zinsbringend
angelegt werden muss, weil sich der
angelegte Betrag über die zehn Jahre durch
die Verzinsung auf den einen Euro vermehrt.
Deshalb ist der Zeitfaktor über eine
Zinseszinsrechnung zu berücksichtigen.
Dies wird ermöglicht durch eine Reihe
von finanzmathematischen Formeln, von
denen aber für die Angebotswertung in der
Regel zwei genügen: der Barwertfaktor
I
(Abzinsungssummenfaktor b ) und der
Annuitätsfaktor = a (Kapitalwiedergewinnungsfaktor, Verrentungsfaktor).
Der Barwertfaktor erlaubt, über die
Nutzungsdauer gleichmäßig anfallende
(oder als Mittelwert angesetzte) Jahreskosten (z.B. Betriebs- und Unterhaltungskosten) in einen Barwert umzurechnen,
der dann zum Angebotspreis addiert wird,
um die Wertungssumme zu erhalten. Mit dem
Annuitätsfaktor errechnet man bei unterschiedlichen Nutzungsdauern aus dem
Angebotspreis finanzmathematisch exakt
die Jahreskosten (Annuität), die sich als
Abschreibung und Verzinsung verstehen.
Diesen werden noch die mittleren Folgekosten pro Jahr (vor allem die Betriebs- und
Unterhaltungskosten) hinzugerechnet,
soweit sie von Angebot zu Angebot in
unterschiedlicher Höhe zu erwarten sind.
Dies ergibt die Gesamtannuität beziehungsweise die Wertungssumme.
Der mathematische Ansatz lautet für
den Barwertfaktor (Abzinsungssummenfaktor):
I
KO= b . g (Euro)
b I=
(1 + i)n - 1
(Jahr)
i(1 + i)n
Werte auf Seite 22
KO= Barwert (in Euro) von konstanten
jährlichen Zahlungen g über n Nutzungsjahre
g= mittlerer Betrag der künftigen jährlichen
Zahlung (in Euro/Jahr)
BERÜCKSICHTIGUNG VON UNTERSCHIEDLICHEN FOLGEKOSTEN UND NUTZUNGSDAUERN
11
n= Nutzungsdauer (in Jahren)
i=
Kalkulationszinssatz (Dezimalwert)
Für den Annuitätsfaktor (Kapitalwiedergewinnungsfaktor, Verrentungsfaktor) lautet der
Ansatz wie folgt:
g= a · KO (Euro/Jahr)
n
a=
i (1 + i)
(1 + i)n-1
(1/Jahr) = Kehrwert von b
Werte auf Seite 24
I
g= Jahreskosten beziehungsweise
Abschreibung und Verzinsung
(in Euro/Jahr) resultierend aus den
Herstellungskosten beziehungsweise
dem Angebotspreis KO
KO= Herstellungskosten beziehungsweise
Angebotspreis (in Euro)
n= Nutzungsdauer
(Abschreibungszeitraum in Jahren)
i=
Kalkulationszinssatz (Dezimalwert)
Als Kalkulationszinssatz i sind 4% bis 6%
(vgl. VV zu § 7 LHO) zu nehmen, wenn die
berücksichtigten künftigen Kosten (laufende
Kosten und Erneuerungskosten) inflationären Preissteigerungen unterliegen, was
die Regel ist. Steigen die berücksichtigten
künftigen Kosten nicht inflationsbedingt (z.B.
bei Unterhaltungsverträgen ohne Preisgleitklausel), ist ein um die mittlere jährliche
Inflationsrate höherer Zinssatz zu wählen
(= Nominalzinssatz).
Für die Nutzungsdauer n gibt es Erfahrungswerte (Mittelwerte) in der Literatur, z.B. in den
Ablösungsrichtlinien des BMV für den
Straßen- und Brückenbau sowie in den
„Leitlinien zur Durchführung von Kostenvergleichsrechnungen" der Länderarbeits-
12
gemeinschaft Wasser (LAWA), ferner in
einigen VDI-Richtlinien für betriebstechnische Anlagen. Diese Richtlinien wie
auch die Ablösungsrichtlinien enthalten
zusätzlich den mittleren jährlichen Unterhaltungsaufwand (in % der Herstellkosten).
Soweit keine Erfahrungswerte veröffentlicht
sind, muss man auf eigene Erfahrungen
zurückgreifen oder schätzen. Ist die angebotene Leistungsqualität besser oder
schlechter als im Mittel (letzteres z.B. bei
„ausgehungerten" Konstruktionen), sollte
von den Mittelwerten abgewichen werden:
bei besserer Qualität im Sinn einer längeren
Nutzungsdauer und von niedrigeren
Unterhaltungskosten, bei schlechterer
umgekehrt.
Die Handhabung der Wirtschaftlichkeitsrechnungen wird anhand der Beispiele 3 bis 8
gezeigt. Bei Beispiel 3 bis 5 wird der Barwertfaktor I verwendet, bei Beispiel 6 bis 8 der
Annuitätsfaktor.
Die Berücksichtigung der Folgekosten usw.
und etwaige Gründe für eine Nichtberücksichtigung sind im Vergabevermerk
zu dokumentieren (§ 30 Nr. 1 und Nr. 2
VOB/A). Dabei sind getroffene Annahmen
nachvollziehbar zu begründen, um Manipulationen bei der Angebotswertung
entgegenzuwirken.
4. Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden durch Punktewertung
Eine Bewertung von Unterschieden in der
Leistungsqualität mit Punkten kann für
die Angebotswertung vor allem im Falle einer
Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm in Betracht kommen, wenn
sich die angebotenen Leistungen von
Angebot zu Angebot durch eine Vielzahl
von Qualitätsmerkmalen unterscheiden
und diese großenteils einer monetären
BERÜCKSICHTIGUNG VON UNTERSCHIEDLICHEN FOLGEKOSTEN UND NUTZUNGSDAUERN
B e w e r t u n g - w i e u n t e r N r. 3 ( b e i
unterschiedlichen Folgekosten und Nutzungsdauern), aber auch unter Nr. 2 (bei
Spekulationspreisen) praktiziert - nicht
zugänglich sind. Dies trifft bei technisch
komplexen Anlagen zu, z.B. bei Müllverbrennungs- und Kläranlagen, aber auch
bei baugebundenen medizinischen Geräten.
Bei den meisten Bauanlagen, z.B. bei
Gebäuden und Brücken, lassen sich dagegen unterschiedliche Leistungsqualitäten
in der Regel weitgehend dahin analysieren,
welche unterschiedlichen Folgekosten sie
nach sich ziehen, wobei z.B. eine schlechtere
Qualität eine kürzere Nutzungsdauer und
höhere Unterhaltungskosten, vielleicht auch
höhere Betriebskosten bewirkt, also
Umstände, die sich verhältnismäßig leicht
in Geldbeträgen ausdrücken lassen.
Selbstverständlich kann man z.B. auch die
Nutzungsdauer, die Unterhaltungskosten
und Betriebskosten wie auch den Grad der
Kostensicherheit mit Punkten versehen,
wobei ein Angebot ohne Spekulationspreise
und ohne Preisgleitklausel mehr Punkte
erhalten muss, als ein Angebot mit. Ein
Problem ergibt sich aber schon bei der
Gewichtung der Merkmale eines Angebots,
nach der man die maximale Gesamtpunktzahl (z.B.1000) auf die einzelnen
Merkmale (einschließlich Preis) verteilen
muss. Es besteht dabei vor allem die Gefahr,
dass man die verschiedenen Merkmale nicht
ihrer tatsächlichen Bedeutung gemäß
gewichtet.
Es liegt nahe, dass ein Angebot, das
bezüglich eines Merkmals relativ am besten
abschneidet, die für dieses Merkmal
vorgesehene Höchstpunktezahl erhält.
Problematisch wird dann aber schon der
jeweilige Grad der Verminderung der
Höchstpunktezahl bei den anderen Angeboten.
Beispiel: Die längste Nutzungsdauer der
ausgeschriebenen Leistungen beträgt 50
Jahre. Wie sind dann Angebote zu bewerten,
wenn eine Nutzungsdauer von 40, 30 oder 20
Jahren zu erwarten ist? Ist es sachgerecht,
auf diese 80%, 60% beziehungsweise 40%
der Gesamtpunkte für die Nutzungsdauer
zu verteilen? Es besteht die erhebliche
Gefahr, dass bei der Bewertung eines
Merkmals mit Punkten die Unterschiede
zwischen Angeboten sich in zu großen
oder zu kleinen Punktzahlunterschieden
auswirken, sodass manipuliert, d.h. der
genehme Bieter beauftragt werden kann.
Vor allem unter diesem Aspekt kann
die Punktewertung nur ausnahmsweise in
Frage kommen. Jedenfalls müssen die
Punktzahlunterschiede eines Merkmals um
so geringer ausfallen, je weniger Bedeutung
das betreffende Merkmal hat, da sich sonst
aufgrund des Merkmals zu leicht eine
Änderung der Reihenfolge der Angebote
ergeben kann.
Soweit zusätzlich Untermerkmale bewertet
werden sollen, sind die auf die zugehörigen
(Ober)Merkmale entfallenden möglichen
Maximalpunkte auf die Untermerkmale nach
deren Bedeutung aufzuteilen: Wieviele
Punkte dann tatsächlich auf die Untermerkmale vergeben werden, ist davon
abhängig zu machen, wieweit das jeweilige
Optimum erreicht wird.
Bezüglich des Preises gibt es zwei grundsätzliche Möglichkeiten:
-
-
Man betrachtet auch den Preis als
Angebotsmerkmal und gewichtet ihn
wie die übrigen Merkmale des Angebots
mit Punkten.
Man gewichtet nur die übrigen oder nur
die nicht monetär bewertbaren Merkmale des Angebots mit Punkten und
ermittelt ein Preis-/Leistungsverhältnis
BERÜCKSICHTIGUNG VON QUALITÄTSUNTERSCHIEDEN DURCH PUNKTEWERTUNG
13
beziehungsweise einen Quotienten aus
Wertungssumme und Punktezahl, indem
man den Preis beziehungsweise die
Wertungssumme durch die Gesamtzahl
der auf das Angebot entfallenden Punkte
dividiert.
Möglichkeit 1: Gewichtung des Preises mit
Punkten
Die jeweilige Punktzahl Z für den Preis wird
(z.B. in den USA) mit folgender Formel
berechnet:
Z= M -
M · (P - N)
N
M= maximale Punktezahl für den Preis
N= niedrigster aber angemessener Preis
der Angebote (Unterangebote zählen
nicht)
P= angemessener Preis des betrachteten
Angebotes
Für P = N wird Z = M, für P = 2 N wird Z = 0.
Ist also ein Preis doppelt so hoch wie
der niedrigste Preis der annehmbaren
Angebote, werden keine Preispunkte
vergeben. Punktabzüge - bei noch höheren
Preisen - sind in den USA nicht vorgesehen.
Die beschriebene Punktevergabe in den
USA für den Preis hat jedenfalls den Vorteil,
dass sie nicht manipuliert werden kann.
Das lässt sich bei der Punktevergabe für
die übrigen Angebotsmerkmale - unterhalb
der Höchstpunktzahl - leider nicht sagen
(siehe oben).
Möglicherweise erhält jedoch der Preis
vergleichsweise ein zu geringes Gewicht M
mit der möglichen Folge, dass ein Bieter mit
verhältnismäßig vielen positiven Leistungsmerkmalen einen ungewöhnlich hohen Preis
verlangen kann, ohne damit seine Auf-
14
tragschance zu verringern. Der Preis darf
4
daher nicht zu gering gewichtet werden .
Möglichkeit 2a: Ermittlung eines Preis/Leistungsverhältnisses
Das zuletzt angesprochene Problem lässt
sich vermeiden, wenn man nicht den Preis,
sondern nur die übrigen Angebotsmerkmale
mit Punkten gewichtet. Der Preis geht dann
unmittelbar (nicht nur mittelbar über die
zugehörigen Punkte) in die Angebotswertung
ein. Die Qualität der Leistung beziehungsweise die übrigen Vor- und Nachteile
eines Angebotes werden dadurch bei
der Wertung berücksichtigt, dass man ein
Preis-/Leistungsverhältnis als maßgebend
errechnet, indem man den Preis durch die
Gesamtpunktzahl des betreffenden Angebots dividiert.
Möglichkeit 2b: Quotient Wertungssumme/Punktezahl
An die Stelle des reinen Preises (bei
Möglichkeit 2a) tritt die Wertungssumme.
Dabei bietet sich vor allem an, die aufgrund
einer Lohngleitklausel zu erwartenden und
gegebenenfalls auch die aufgrund von
Spekulationspreisen (siehe Nr. 2) möglichen
Mehrkosten des Auftraggebers in die
Wertungssumme einzubeziehen. Zusätzlich
kann die Wertungssumme die nach Nr. 3
errechneten Barwerte der Unterhaltungsund Betriebskosten umfassen beziehungsweise aus einer Gesamtannuität
bestehen, sodass dann nur mehr die nicht
monetär bewertbaren Angebotsmerkmale mit
Punkten zu bewerten sind, was ein
modifiziertes „Preis-/Leistungsverhältnis”,
beziehungsweise einen Quotienten aus
Wertungssumme und Punktezahl ergibt und
4
OLG Dresden, Beschluss vom 5.1.2001,WVerg 11/00
LIGIS, WuW 2001, Verg 420: regelmäßig mindestens
30 % Wertungsanteil des Angebotspreises.
BERÜCKSICHTIGUNG VON QUALITÄTSUNTERSCHIEDEN DURCH PUNKTEWERTUNG
die mit einer Punktewertung verbundenen
Probleme und Nachteile weiter vermindert
(wenn auch nicht beseitigt).
Ist eine Punktewertung vorgesehen, muss
dies den Bewerbern bei der Aufforderung
zur Angebotsabgabe mitgeteilt werden.
Anzugeben sind dabei
-
-
die Merkmale und gegebenenfalls auch
Untermerkmale der anzubietenden
Leistung, die mit Punkten bewertet
werden (gegebenenfalls einschließlich
Preis) als ausschließliche oder zusätzliche Wertungskriterien (vgl. § 10a
erster Spiegelstrich und § 10 SKR Nr. 1
Abs. 1 VOB/A),
die Gesamtpunktzahl, die maximal
vergeben werden kann, sowie die jeweils
möglichen Maximalpunkte der Merkmale
und gegebenenfalls Untermerkmale,
die mit Punkten bewertet werden
(gegebenenfalls einschließlich Preis),
was eine Gewichtung und Reihenfolge
dieser Merkmale und gegebenenfalls
Untermerkmale (gemäß der ihnen
zuerkannten Bedeutung) ergibt.
summe und Punktezahl aufweist. Es folgen
dazu zwei Beispiele (Beispiele 9 und 10).
Mit Punkten zu bewerten sind nur die Angebote der engeren Wahl. In die engere Wahl
kommen nur Angebote, die die Mindestanforderungen erfüllen.
Eine Punktewertung ist als Ausnahme im
Vergabevermerk zu rechtfertigen. Die
Einzelheiten sind dort zu dokumentieren (§
30 Nrn.1 und 2 VOB/A). Vor allem ist die
Punkteverteilung auf die betrachteten
Angebotsmerkmale für jedes Angebot der
engeren Wahl zu begründen. Zu begründen
ist gegebenenfalls auch, warum Angebote
nicht in die engere Wahl gekommen sind.
Zur Punktewertung gibt es im Baubereich
noch kaum Erfahrungen und damit nur wenig
gesicherte Erkenntnisse. Gleichwohl
erscheint die Anwendung in einigen
Bereichen sinnvoll (siehe die eingangs
genannten Beispiele).
Diese Angaben sind einmal nötig, damit
die Bewerber erfahren, worauf es dem Auftraggeber bei der anzubietenden Leistung
ankommt, und sie sich darauf einrichten
können beziehungsweise bei der Angebotsbearbeitung nicht „im Dunkeln tappen". Zum
andern soll dadurch Manipulationen
entgegengewirkt werden. Andernfalls könnte
man zu leicht die zu bewertenden Merkmale
nachträglich so wählen und gewichten, wie
man es braucht, um den genehmen Bieter
beauftragen zu können.
Bei der Angebotswertung ist dasjenige
Angebot das wirtschaftlichste, das die
meisten Punkte erhält beziehungsweise das
niedrigste Preis-/Leistungsverhältnis oder
den niedrigsten Quotienten aus Wertungs-
BERÜCKSICHTIGUNG VON QUALITÄTSUNTERSCHIEDEN DURCH PUNKTEWERTUNG
15
Beispiele
Beispiel 1 (zu Nr. 2, Spekulationspreise):
Am Preisspiegel fällt auf, dass im vom Angebotspreis her vorne gelegenen Angebot 1
augenscheinlich bei den beiden Positionen Felsabtrag und Kiesabtrag spekuliert wurde. Bieter l
rechnete offenbar damit, dass Fels nicht oder jedenfalls nur in wesentlich geringerer Menge
anstehen und dafür mehr Kies abzutragen sein wird.
Das vom Angebotspreis her nächst folgende Angebot 2 erscheint, wie auch die übrigen Angebote
der engeren Wahl, kostengerecht und damit seriös kalkuliert.
Angebot 1:
Angebotspreis (brutto)
Pos. Felsabtrag
Pos. Kiesabtrag
Angebot 2:
Angebotspreis (brutto)
Pos. Felsabtrag
Pos. Kiesabtrag
3.000 m
3
8.000 m
3
á 0,50 Euro/m
3
á 10 Euro/m
3
3
3.000 m
3
8.000 m
3
á 20 Euro/m
3
á 5 Euro/m
575.000 Euro
1.500 Euro
80.000 Euro
580.000 Euro
60.000 Euro
40.000 Euro
Zur Ermittlung des Wirtschaftlichkeitsrisikos beziehungsweise der Wertungssumme WS wird in
beiden Angeboten die Felsmenge fiktiv um 10% verringert und dafür die Kiesmenge
entsprechend vergrößert:
Fiktiver Bruttoangebotspreis 1 (Wertungssumme 1)
=
(575.000 Euro : 1,16 - 0,10 · 3.000 m3 · 0,50 Euro/m3 +
+ 0,10 · 3.000 m3 · 10 Euro/m3 ) · 1,16 =
(495.689 - 150 + 3.000) · 1,16 =
578.305 Euro
Fiktiver Bruttoangebotspreis 2 (Wertungssumme 2)
=
(580.000 Euro : 1,16 - 0,10 · 3.000 m3 · 20 Euro/m3 +
+ 0,10 · 3.000 m3 · 5 Euro/ m3) · 1,16 =
(500.000 - 6.000 + 1.500) · 1,16 =
574.780 Euro
Der Faktor 1,16 berücksichtigt jeweils die Mehrwertsteuer (16 v.H.).
In Anbetracht des erheblich größeren Wirtschaftlichkeitsrisikos darf Angebot 1 beim Zuschlag
übergangen werden. Das Wirtschaftlichkeitsrisiko würde sich auf die Reihenfolge der Angebote
nicht auswirken, wenn der Angebotspreisunterschied entsprechend größer wäre, also wenn z. B.
der Angebotspreis 1 statt auf 575.000 Euro sich auf nur 570.000 Euro beliefe.
16
BEISPIELE
Beispiel 2 (zu Nr. 2, Spekulationspreise):
Häufig wird bei Stundenlohnarbeiten spekuliert. Da sie ihrer Natur nach Bedarfsleistungen
(Eventualleistungen) sind, darf sie der Auftraggeber im Falle von spekulierten
Stundenlohnpreisen bei der Angebotswertung weglassen. Er wertet also ohne die
Stundenlohnarbeiten mit Spekulationspreisen beziehungsweise zieht dazu ihre Gesamtbeträge
vom Angebotspreis ab.
Angebot 1:
Angebotspreis (netto)
Stundenlohnarbeiten (Gesamtwert)
500.000 Euro
1.000 Euro
Angebot 2:
Angebotspreis (netto)
Stundenlohnarbeiten (Gesamtwert)
505.000 Euro
10.000 Euro
Wertungssumme 1 =
Wertungssumme 2=
578.840 Euro
574.200 Euro
(500.000 - 1.000) · 1,16 =
(505.000 - 10.000) · 1,16 =
Der Auftraggeber darf Angebot 1 beim Zuschlag übergehen, muss es aber nicht.
Beispiele 3: (zu Nr. 3, Barwertfaktor I):
Zwei Angebote für eine Aufzugsanlage in einem Gebäude, für die auch ein Unterhaltungsvertrag
mit Indexklausel anzubieten war, sind in der engeren Wahl:
Angebot 1:
Angebotspreis für die Herstellung
Unterhaltungskosten
250.000 Euro
5.000 Euro/Jahr
Angebot 2:
Angebotspreis für die Herstellung
Unterhaltungskosten
275.000 Euro
2.500 Euro/Jahr
Die Nutzungsdauer beträgt jeweils n = 30 Jahre, die Betriebskosten sind beide Mal gleich.
Welches Angebot ist bei einem Kalkulationszinssatz von i = 5 % (wegen der Indexklausel)
wirtschaftlicher?
WS1 = 250.000 + 15,3725 · 5.000 =
WS2 = 275.000 + 15,3725 · 2.500 =
326.862,5 Euro
313.430,6 Euro
Angebot 2 ist trotz des höheren Angebotspreises wirtschaftlicher.
BEISPIELE
17
Beispiel 4 (zu Nr. 3, Barwertfaktor I):
Nach Ausschreibung eines Brückenüberbaus kommen folgende Angebote in Betracht:
Angebot 1:
Spannbeton
2.000.000 Euro
Angebot 2:
Stahlbeton
2.100.000 Euro
Nach den „Ablösungsrichtlinien" beträgt die Nutzungsdauer jeweils n = 70 Jahre. Für die
Unterhaltungskosten finden sich in diesen Richtlinien Sätze von 0,8% (Stahlbeton) und 1,1 %
(Spannbeton). Welches Angebot ist bei einem Kalkulationszinssatz von i = 4 % wirtschaftlicher?
U1 = 0,011 · 2.000.000 =
U2 = 0,008 · 2.100.000 =
22.000 Euro/Jahr
16.800 Euro/Jahr
WS1 = 2.000.000 + 23,3945 · 22.000 =
WS2 = 2.100.000 + 23,3945 · 16.800 =
2.514.679,0 Euro
2.493.027,6 Euro
Angebot 2 ist trotz des höheren Preises wirtschaftlicher.
Beispiel 5 (zu Nr. 3, Barwertfaktor I):
Nach der Ausschreibung von Kanalbauarbeiten liegt preislich ein Hauptangebot
mit 1.462.592,36 Euro, abzügl. 3%, an erster Stelle. Die Wertungssumme WS1 beträgt
1.462.592,36 · 0,97 = 1.418.714,59 Euro. In der engeren Wahl befindet sich auch ein
Nebenangebot, das mit 1.506.621,19 Euro abschließt. Wegen eines Sonderprofils für die
Rohrleitung hat es den Vorteil, dass bei Trockenwetter Ablagerungen vermieden werden.
Dadurch werden Reinigungskosten in Höhe von 5.280 Euro/Jahr gespart. Welches Angebot ist
wirtschaftlicher, wenn die Nutzungsdauer der jeweils angebotenen Stahlbetonrohre n = 50 bis 60
Jahre, also i. M. n = 55 Jahre, und der Kalkulationszinssatz i = 5 % beträgt?
Zur Ermittlung der Wertungssumme WS des Nebenangebots muss der Barwert KO der
eingesparten Reinigungskosten g berechnet und vom Angebotspreis A abgezogen werden:
I
KO =
b ·g
n
; WS = A - KO;
WS1 = 1.418.714,59 Euro
KO = 18,6335· 5.280 Euro = 98.384,88 Euro
WS2 = 1.506.621,19 - 98.384,88 = 1.408.236,31 Euro
Die Einsparung der Reinigungskosten macht den Mehrpreis des Nebenangebots wett.
18
BEISPIELE
Beispiel 6 (zu Nr. 3, Annuitätsfaktor):
Es soll ermittelt werden, welches der beiden Angebote für raumlufttechnische Anlagen bei einem
Kalkulationszinssatz von i = 6 % wirtschaftlicher ist:
Angebot 1:
Angebotspreis
Nutzungsdauer
Betriebskosten
1.250.000 Euro
15 Jahre
125.000 Euro/Jahr
Angebot 2:
Angebotspreis
Nutzungsdauer
Betriebskosten
1.500.000 Euro
20 Jahre
100.000 Euro/Jahr
WS1 = 0,1030 · 1.250.000 + 125.000 =
WS2 = 0,0872 · 1.500.000 + 100.000 =
253.750 Euro/Jahr
230.800 Euro/Jahr
Das Angebot mit dem höheren Preis ist wirtschaftlicher.
Beispiel 7 (zu Nr. 3 Annuitätsfaktor):
Ein Brückenüberbau wird alternativ in Spannbeton (Angebot 1) und mit Walzträgern in Beton
(Angebot 2) angeboten:
Angebot 1:
Angebotspreis
Nutzungsdauer n
Unterhaltungskosten
2.000.000 Euro
70 Jahre
1,1 %/Jahr
Angebot 2:
Angebotspreis
Nutzungsdauer n
Unterhaltungskosten
2.050.000 Euro
80 Jahre
0,8 %/Jahr
i = 5%
WS1 = 0,0517 . 2.000.000 + 2.000.000 . 0,011 = 103.400 + 22.000
WS2 = 0,0510 . 2.050.000 + 2.050.000 . 0,008 = 104.550 + 16.400
=125.400 Euro/Jahr
=120.950 Euro/Jahr
Angebot 2 ist trotz des höheren Preises wirtschaftlicher.
Beispiel 8 (zu Nr. 3, Annuitätsfaktor):
Bei der Ausschreibung einer Abwasserleitung mit Freispiegelkanal geht auch ein Nebenangebot
ein, das eine Druckleitung mit pneumatischer Spülung und Druckluftspülstationen vorsieht. Die
Trasse ist mit derjenigen der Hauptangebote identisch. Die Höhenlage ist von der der
Hauptangebote verschieden, da die Druckleitung den Geländeverhältnissen angepasst und
einheitlich in einer Tiefe von rd.1,50 m verlegt wird. Dazu folgende Daten:
BEISPIELE
19
(günstigstes) Hauptangebot (Freispiegelkanal)
Angebotspreis für Rohrleitung (n = 50 Jahre)
Wartungskosten (Inspektion und Spülung)
2.074.500 Euro
2.900 Euro/Jahr
Nebenangebot (Druckleitung)
Angebotspreis für Druckleitung (n = 50 Jahre)
Angebotspreis für Druckspülstationen einschließlich Stromanschluss
davon
- baulicher Teil (n = 25 Jahre)
- maschineller Teil (n = 13 Jahre)
Wartungskosten
Energiekosten (Stromkosten)
laufende Kosten insges.
1.314.925 Euro
500.000 Euro
150.000 Euro
350.000 Euro
4.500 Euro/Jahr
1.300 Euro/Jahr
5.800 Euro/Jahr
Welches Angebot ist bei einem Kalkulationszinssatz von i = 5 % wirtschaftlicher?
Vergleich der Jahreskosten
Hauptangebot
Kostenart
Formelansatz
Zahlenansatz
Angebotspreis
a50 · KO
0,0548 · 2.074.500
Wartungskosten
-
2.900
WS:
Jahreskosten
Euro/Jahr
113.682,60
2.900,00
116.582,60
Nebenangebot
Kostenart
Formelansatz
Zahlenansatz
Angebotspreis
Druckleitung
a50 · KO
0,0548 · 1.314.925
Jahreskosten
Euro/Jahr
72.057,89
Angebotspreis
Spülstationen,
baulicher Teil
a25 · KO
0,0710 · 150.000
10.650,00
Angebotspreis
Spülstationen,
masch. Teil
a13 · KO
0,1065 · 350.000
32.275,00
lfd. Kosten
-
5.800
5.800,00
125.782,89
WS:
Das niedrigere Nebenangebot ist trotz des erheblich günstigeren Preises von 1.314.925 Euro
weniger wirtschaftlich.
20
BEISPIELE
Beispiel 9 (zu Nr. 4, Punktewertung, Möglichkeit 1):
Nach der Ausschreibung einer Kläranlage durch Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm sind zwei Angebote X und Y in der engeren Wahl. Angebot X schließt mit 5.000.000
Euro ab, Angebot Y mit 6.000.000 Euro. Neben dem Preis sollen mittels Punktewertung folgende
Angebotsmerkmale bewertet werden:
A: Wahl der Anlagenteile
B: Bedarfsangepasste Ausbaustufen
C: Verschleißanfälligkeit und Wartungsintensität
D: Betriebsabläufe der Wartung und Eigenüberwachung
E: Emissionen.
Von 1000 insgesamt maximal zu vergebenden Punkten sollen 500 auf den Preis entfallen und die
restlichen 500 wie folgt verteilt werden:
A = 250, B = 100, C = 40, D = 50, E = 60.
Für Angebot Y errechnet sich dann Z folgendermaßen:
Z= 500 -
500 · (6.000.000 - 5.000.000)
5.000.000
= 500 - 100
= 400
Die Punkteermittlung im übrigen erfolgt zweckmäßigerweise tabellarisch:
Punkte für Merkmal
Angebot X
Angebot Y
A
200
250
B
70
90
C
10
40
Punktesumme
D
30
40
E
20
60
Z
500
400
A-Z
830
880
Angebot Y ist trotz des erheblich höheren Preises nach Maßgabe der Gesamtpunktzahl
günstiger und damit das annehmbarste Angebot.
Beispiel 10 (zu Nr. 4, Punktewertung, Möglichkeit 2a):
Daten wie bei Beispiel 9:
Punkte für Merkmal
A
Angebot X 200
Angebot Y 250
B
70
90
C
10
40
D
30
40
E
20
60
Gesamtpunktzahl
Preis in
Euro
PreisLeistungsverhältnis
330
480
5.000.000
6.000.000
15151,51
12500
BEISPIELE
21
Angebot Y ist trotz des erheblich höheren Preises nach Maßgabe des Preis/Leistungsverhältnisses günstiger und damit das annehmbarste Angebot.
Bemerkung:
Die Gewichtung von Angebotsmerkmalen mit Punkten bei Beispiel 9 und 10 zeigt, dass das
Merkmal A (Wahl der Anlagenteile) mit Abstand das wichtigste Merkmal ist (maximal 250 Punkte
gegenüber 100, 40, 50 und 60 bei den anderen Merkmalen). Es könnte sich daher anbieten, für
diese Merkmale Untermerkmale zu bilden und diese mit eigenen Punkten zu versehen, etwa im
folgenden Sinne:
a)
b)
c)
d)
e)
Einlaufhebewerk (max. 40 Punkte)
Rechenanlage (max. 60 Punkte)
Vorklärung (max. 30 Punkte)
Belebungsanlage (max. 50 Punkte)
Betriebsgebäude (max. 70 Punkte)
Barwertfaktor I
Barwert der Kosten, die n Jahre lang am Ende jeden Jahres mit dem Barwert 1 entstehen.
22
Kalkulationszinssatz in Prozent/Jahr
6
7
8
Nutzungsdauer
n Jahre
4
1
2
3
4
5
0,9615
1,8861
2,7751
3,6299
4,4518
0,9524
1,8594
2,7232
3,5460
4,3295
0,9434
1,8334
2,6730
3,4651
4,2124
0,9346
1,8080
2,6243
3,3872
4,1002
6
7
8
9
10
5,2421
6,0021
6,7327
7,4353
8,1109
5,0757
5,7864
6,4632
7,1078
7,7217
4,9173
5,5824
6,2098
6,8017
7,3601
11
12
13
14
15
8,7605
9,3851
9,9856
10,5631
11,1184
8,3064
8,8633
9,3936
9,8986
10,3797
7,8869
8,3838
8,8527
9,2950
9,7122
BEISPIELE
5
9
10
0,9259
1,7833
2,5771
3,3121
3,9927
0,9174
1,7591
2,5313
3,2397
3,8897
0,9091
1,7355
2,4869
3,1699
3,7908
4,7665
5,3893
5,9713
6,5152
7,0236
4,6229
5,2064
5,7466
6,2469
6,7101
4,4859
5,0330
5,5348
5,9952
6,4177
4,3553
4,8684
5,3349
5,7590
6,1446
7,4987
7,9427
8,3577
8,7455
9,1079
7,1390
7,5361
7,9038
8,2442
8,5595
6,8052
7,1607
7,4869
7,7862
8,0607
6,4951
6,8137
7,1034
7,3667
7,6061
Kalkulationszinssatz in Prozent/Jahr
6
7
8
Nutzungsdauer
n Jahre
4
5
16
17
18
19
20
11,6523
12,1657
12,6593
13,1339
13,5903
10,8378
11,2741
11,6896
12,0853
12,4622
10,1059
10,4773
10,8276
11,1581
11,4699
9,4466
9,7632
10,0591
10,3356
10,5940
21
22
23
24
25
14,0292
14,4511
14,8568
15,2470
15,6221
12,8212
13,1630
13,4886
13,7986
14,0939
11,7641
12,0416
12,3034
12,5504
12,7834
26
27
28
29
30
15,9828
16,3296
16,6631
16,9837
17,2920
14,3752
14,6430
14,8981
15,1411
15,3725
31
32
33
34
35
17,5885
17,8736
18,1476
18,4112
18,6646
40
45
50
55
60
9
10
8,8514
9,1216
9,3719
9,6036
9,8181
8,3126
8,5436
8,7556
8,9501
9,1285
7,8237
8,0216
8,2014
8,3649
8,5136
10,8355
11,0612
11,2722
11,4693
11,6536
10,0168
10,2007
10,3711
10,5288
10,6748
9,2922
9,4424
9,5802
9,7066
9,8226
8,6487
8,7715
8,8832
8,9847
9,0770
13,0032
13,2105
13,4062
13,5907
13,7648
11,8258
11,9867
12,1371
12,2777
12,4090
10,8100
10,9352
11,0511
11,1584
11,2578
9,9290
10,0266
10,1161
10,1983
10,2737
9,1609
9,2372
9,3066
9,3696
9,4269
15,5928
15,8027
16,0025
16,1929
16,3742
13,9291
14,0840
14,2302
14,3681
14,4982
12,5318
12,6466
12,7538
12,8540
12,9477
11,3498
11,4350
11,5139
11,5869
11,6546
10,3428
10,4062
10,4644
10,5178
10,5668
9,4790
9,5264
9,5694
9,6086
9,6442
19,7928
20,7200
21,4822
22,1086
22,6235
17,1591
17,7741
18,2559
18,6335
18,9293
15,0463
15,4558
15,7619
15,9905
16,1614
13,3317
13,6055
13,8007
13,9399
14,0392
11,9246
12,1084
12,2335
12,3186
12,3766
10,7574
10,8812
10,9617
11,0140
11,0480
9,7791
9,8628
9,9148
9,9471
9,9672
65
70
75
80
85
23,0467
23,3945
23,6804
23,9154
24,1085
19,1611
19,3427
19,4850
19,5965
19,6838
16,2891
16,3845
16,4558
16,5091
16,5489
14,1099
14,1604
14,1964
14,2220
14,2403
12,4160
12,4428
12,4611
12,4735
12,4820
11,0701
11,0844
11,0938
11,0998
11,1038
9,9796
9,9873
9,9921
9,9951
9,9970
90
95
24,2673
24,3978
19,7523
19,8059
16,5787
16,6009
14,2533
14,2626
12,4877
12,4917
11,1064
11,1080
9,9981
9,9988
100
24,5050
19,8479
16,6175
14,2693
12,4943
11,1091
9,9993
BARWERTFAKTOR I
23
Annuitätsfaktor a
Jahresbetrag an Abschreibungen und Zinsen, der während n Jahre stets am Ende eines Jahres
angesetzt werden muss, um ein Kapital vom Betrag 1 mit Zinsen und Zinseszinsen
wiederzugewinnen.
24
Kalkulationszinssatz in Prozent/Jahr
6
7
8
Nutzungsdauer
n Jahre
4
5
1
2
3
4
5
1,04
0,5302
0,3603
0,2755
0,2246
1,05
0,5378
0,3672
0,2820
0,2310
1,06
0,5454
0,3741
0,2886
0,2374
1,07
0,5531
0,3811
0,2952
0,2439
6
7
8
9
10
0,1908
0,1666
0,1485
0,1345
0,1233
0,1970
0,1728
0,1547
0,1407
0,1295
0,2034
0,1791
0,1610
0,1470
0,1359
11
12
13
14
15
0,1141
0,1066
0,1001
0,0947
0,0899
0,1204
0,1128
0,1065
0,1010
0,0963
16
17
18
19
20
0,0858
0,0822
0,0790
0,0761
0,0736
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
9
10
1,08
0,5608
0,3880
0,3019
0,2505
1,09
0,5685
0,3951
0,3087
0,2571
1,1
0,5762
0,4021
0,3155
0,2638
0,2098
0,1856
0,1675
0,1535
0,1424
0,2163
0,1921
0,1740
0,1601
0,1490
0,2229
0,1987
0,1807
0,1668
0,1558
0,2296
0,2054
0,1874
0,1736
0,1627
0,1268
0,1193
0,1130
0,1076
0,1030
0,1334
0,1259
0,1197
0,1143
0,1098
0,1401
0,1327
0,1265
0,1213
0,1168
0,1469
0,1397
0,1336
0,1284
0,1241
0,1540
0,1468
0,1408
0,1357
0,1315
0,0923
0,0887
0,0855
0,0827
0,0802
0,0990
0,0954
0,0924
0,0896
0,0872
0,1059
0,1024
0,0994
0,0968
0,0944
0,1130
0,1096
0,1067
0,1041
0,1019
0,1203
0,1170
0,1142
0,1117
0,1095
0,1278
0,1247
0,1219
0,1195
0,1175
0,0713
0,0692
0,0673
0,0656
0,0640
0,0780
0,0760
0,0741
0,0725
0,0710
0,0850
0,0830
0,0813
0,0797
0,0782
0,0923
0,0904
0,0887
0,0872
0,0858
0,0998
0,0980
0,0964
0,0950
0,0937
0,1076
0,1059
0,1044
0,1030
0,1018
0,1156
0,1140
0,1126
0,1113
0,1102
0,0626
0,0612
0,0600
0,0589
0,0578
0,0696
0,0683
0,0671
0,0660
0,0651
0,0769
0,0757
0,0746
0,0736
0,0726
0,0846
0,0834
0,0824
0,0814
0,0806
0,0925
0,0914
0,0905
0,0896
0,0888
0,1007
0,0997
0,0989
0,0981
0,0973
0,1092
0,1083
0,1075
0,1067
0,1061
ANNUITÄTSFAKTOR A
Nutzungsdauer
n Jahre
4
5
6
7
8
9
10
31
32
33
34
35
0,0569
0,0559
0,0551
0,0543
0,0536
0,0641
0,0633
0,0625
0,0618
0,0611
0,0718
0,0710
0,0703
0,0696
0,0690
0,0798
0,0791
0,0784
0,0778
0,0772
0,0881
0,0875
0,0869
0,0863
0,0858
0,0967
0,0961
0,0956
0,0951
0,0946
0,1055
0,1050
0,1045
0,1041
0,1037
40
45
50
55
60
0,0505
0,0483
0,0466
0,0452
0,0442
0,0583
0,0563
0,0548
0,0537
0,0528
0,0665
0,0647
0,0634
0,0625
0,0619
0,0750
0,0735
0,0725
0,0717
0,0712
0,0839
0,0826
0,0817
0,0812
0,0808
0,0930
0,0919
0,0912
0,0908
0,0905
0,1023
0,1014
0,1009
0,1005
0,1003
65
70
75
80
85
0,0434
0,0427
0,0422
0,0418
0,0415
0,0522
0,0517
0,0513
0,0510
0,0508
0,0614
0,0610
0,0608
0,0606
0,0604
0,0709
0,0706
0,0704
0,0703
0,0702
0,0805
0,0804
0,0802
0,0802
0,0801
0,0903
0,0902
0,0901
0,0901
0,0901
0,1002
0,1001
0,1001
0,1000
0,1000
90
95
0,0412
0,0410
0,0506
0,0505
0,0603
0,0602
0,0702
0,0701
0,0801
0,0801
0,0900
0,0900
0,1000
0,1000
100
0,0408
0,0504
0,0602
0,0701
0,0800
0,0900
0,1000
ANNUITÄTSFAKTOR A
25
26
Vergabehandbuch für die Durchführung von
Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen VHB
Teil I Richtlinien - Auszug-
Zu § 25 VOB/A
-
Wertung der Angebote
-
1. Wertung
1.1 Ablauf der Wertung
Bei der Wertung ist nacheinander zu untersuchen,
ob Angebote ausgeschlossen werden
müssen (Nr. 1.2),
ob die Bieter geeignet sind (Nr. 1.3),
welche in der Wertung verbliebenen Angebote in die engere Wahl kommen
(Nr. 1.5 u. 1.6),
welches das wirtschaftlichste Angebot ist
(Nr. 1.7).
1.2 Ausschluss von Angeboten
Auszuschließen sind Angebote,
bei denen ein Ausschlussgrund nach §
25 Nr. 1 VOB/A vorliegt,
die nicht vollständig sind, in denen insbesondere nicht alle geforderten
Leistungen angeboten werden,
die nicht alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingungen
erfüllen, es sei denn, dass es sich
um zulässige Nebenangebote oder
Änderungsvorschläge handelt (siehe Nr.
5.2 der Angebotsanforderung EVM (B) A
211 bzw. EVM (L) A - 231 und Nr. 4.1 EVM
(B) BwB/E - 212 bzw. EVM (L) BwB) 232.
Grundsätzlich sind auch Nebenangebote und
Änderungsvorschläge auszuschließen, die
nicht auf besonderer Anlage gemacht und als
solche deutlich gekennzeichnet sind (siehe §
21 A Nr.4 VHB).
1.3 Eignung der Bieter
1.3.1 Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter sind bei
Öffentlicher Ausschreibung im Rahmen
der Wertung der Angebote,
Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe bereits vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zu prüfen.
Wenn bei Beschränkter Ausschreibung und
Freihändiger Vergabe nach der Aufforderung
zur Angebotsabgabe Umstände bekannt
geworden sind, die Zweifel an der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters begründen, sind diese
bei der Wertung zu berücksichtigen; siehe
auch Richtlinie zu § 2 VOB/A.
Die Eignung ist - bezogen auf die jeweils
geforderte Leistung - unabhängig von der
Höhe des Angebotspreises zu beurteilen.
Für die Beurteilung sind die nach § 8 Nr. 3
VOB/A geforderten Nachweise heranzuziehen.
1.3.2 Fachkundig ist der Bieter, der über die
für die Vorbereitung und Ausführung der
jeweiligen Leistung notwendigen technischen Kenntnisse verfügt. Bei schwierigen
Leistungen wird in der Regel zu fordern sein,
dass der Bieter bereits nach Art und Umfang
vergleichbare Leistungen ausgeführt hat.
Leistungsfähig ist der Bieter, der über das für
die fach- und fristgerechte Ausführung
notwendige Personal und Gerät verfügt und
die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten
erwarten läßt. Wegen des Nachweises der
Leistungsfähigkeit bei Nachunternehmern
siehe Nr. 1.3.3.
Zuverlässig ist ein Bieter, der seinen gesetzlichen Verpflichtungen - auch zur
Entrichtung von Steuern und sonstigen
Abgaben - nachgekommen ist, und der
aufgrund der Erfüllung früherer Verträge eine
einwandfreie Ausführung einschließlich
Gewährleistung erwarten läßt.
Zuverlässigkeit ist nicht gegeben bei Bietern,
bei denen einer der in § 8 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A
genannten Gründe vorliegt.
WERTUNG DER ANGEBOTE
27
1.3.3 Die Eignung des Bieters hängt auch
davon ab, in welchem Umfang er Leistungen
an Nachunternehmer übertragen will.
Nach § 4 Nr. 8 VOB/B hat der Auftragnehmer
die Leistungen, auf die sein Betrieb
eingerichtet ist, grundsätzlich selbst
auszuführen. Der Bieter ist nach Nr. 6
der Bewerbungsbedingungen - EVM (B)
BwB/E - 212 verpflichtet, Art und Umfang der
Leistungen anzugeben, die er an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigt.
Ergibt sich aus den Erklärungen in Nr. 5 des
Angebotsschreibens - EVM (B) Ang - 213,
dass der Bieter Leistungen, auf die sein
Betrieb eingerichtet ist, an Nachunternehmer
übertragen will, ist zu prüfen, ob
dadurch die für die Ausführung
erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des
Unternehmers beeinträchtigt wird
und
er wirtschaftlich, technisch und
organisatorisch die Gewähr für
ordnungsgemäße Vertragserfüllung,
insbesondere für einwandfreie
Koordinierung und Aufsicht, bietet.
1.4 Wertung der Angebote
Alle in der Wertung verbliebenen Angebote
(siehe Nr. 1.1) sind gründlich zu prüfen.
1.5 Wertungsgrundsätze
1.5.1 Die Prüfung hat sich darauf zu richten,
ob der Preis angemessen ist, also eine
einwandfreie Ausführung einschließlich
Gewährleistung gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz
1 VOB/A erwarten lässt und eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der
Mittel sicherstellt. Vergabefremde, nicht
leistungsbezogene Umstände dürfen nicht
berücksichtigt werden.
1.5.2 Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen Preis, der eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel
28
WERTUNG DER ANGEBOTE
vereiteln würde, darf der Zuschlag nicht erteilt
werden. Wenn Ausschreibungen unangemessen hohe Preise erbringen, sind sie nach
§ 26 Nr. 1c VOB/A aufzuheben; wegen der
Aufhebung siehe § 26 A VHB.
1.5.3 Auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis darf der Zuschlag
nicht erteilt werden. Zweifel an der
Angemessenheit können sich insbesondere
ergeben, wenn die Angebotssummen eines
oder einiger weniger Bieter erheblich geringer sind als die übrigen.
Zur Aufklärung der Frage, ob es sich um ein
Angebot mit einem unangemessen niedrigen
Preis handelt, sind zumindest die EFB-Preis 311 / 312 zu fordern. Ein Angebot mit einem
unangemessen niedrigen Preis darf nur dann
ausgeschieden werden, wenn zuvor vom
Bieter schriftlich Aufklärung über die
Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung
oder für Teilleistungen verlangt worden ist.
1.6 Wertungsmaßstäbe
1.6.1 Bei der Wertung ist zu untersuchen,
ob das Angebot
in sich schlüssig ist, also im
Kostenaufbau und im Verhältnis der
Einheitspreise zueinander eine
ordnungsgemäße Kalkulation
erkennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, dass Einzel- und
Gemeinkosten nicht bei allen
Betrieben gleich abgegrenzt werden,
wesentlich von den anderen in die
engere Wahl gekommenen Angeboten abweicht, dabei sind
etwaige Kostenunterschiede infolge
der von den Bietern gewählten
unterschiedlichen Arbeitsverfahren
und Ausführungsarten sowie die sich
daraus ergebenden Verschiebungen zwischen den einzelnen
K o s t e n g r u p p e n ( a r b e i ts - u n d
geräteintensive Ausführung,
Verwendung vorgefertigter Bauteile
oder reine Baustellenfertigung usw.)
zu berücksichtigen.
1.6.2 Die Angemessenheit der Preise für
Teilleistungen (Einheitspreise) ist grundsätzlich nicht für sich, sondern im Rahmen
der Angebotssumme zu beurteilen. Sind
jedoch die Preise für einzelne Teilleistungen
erkennbar unangemessen, so kann dies
Zweifel an einer sachgerechten Preisermittlung begründen. Dies macht eine
Aufklärung nach § 24 VOB/A und eine
Prüfung auch der Einzelansätze notwendig
(siehe 1.6.4).
1.6.3 Bedarfspositionen sind unter der Voraussetzung von § 9 A Nr. 4.1 VHB im Hinblick
auf ihre Auswirkungen auf die Angebotssumme grundsätzlich zu werten.
1.6.4 Bei Zweifeln an der Angemessenheit
von Angebotspreisen sind die vorliegenden
EFB-Preis 311, 312 gesondert auszuwerten,
dabei sind die Einzelansätze zu vergleichen
und unter folgenden Gesichtspunkten objektund betriebsbezogen zu untersuchen,
die Lohnkosten darauf, ob
der Zeitansatz pro Leistungseinheit
bzw. die Gesamtstundenzahl den
bautechnisch erforderlichen
Ansätzen entsprechen;
der Mittellohn sowie die Zuschläge für lohngebundene und
lohnabhängige Kosten sich im
Rahmen der tarifvertraglichen
Vereinbarungen und der gesetzlichen Verpflichtungen halten,
die Stoffkosten darauf, ob sie den üblichen
Ansätzen entsprechen,
die Baustellengemeinkosten darauf,
ob ausreichende Ansätze für alle gesetzlich
(z.B. Umwelt-, Arbeits- und Unfallschutz),
technisch und betriebswirtschaftlich
notwendigen Aufwendungen enthalten sind.
Ein Angebot, das diese Anforderungen nicht
erfüllt, begründet die Vermutung, dass
der Bieter nicht in der Lage sein wird,
seine Leistung vertragsgerecht zu erbringen.
Die Vermutung kann nur dadurch widerlegt
werden, dass der Bieter nachweist, dass
er aus objektbezogenen, sachlich gerechfertigten Gründen die Ansätze knapper als
die übrigen Bieter kalkulieren konnte,
beispielsweise deswegen, weil er rationellere
Fertigungsverfahren anwendet oder über
günstigere Baustoffbezugsquellen oder über
Produktionsvorrichtungen verfügt, die
andere Bieter nicht haben oder erst
beschaffen müssen, oder weil sich sein Gerät
bereits auf oder in der Nähe der Baustelle
befindet.
1.6.5 Die Prüfung der Einzelansätze hat
sich ferner darauf zu erstrecken, inwieweit
sich die Ansätze für die Gerätevorhaltekosten, für allgemeine Geschäfts- und
Sonderkosten (einschließlich Einzelwagnisse) im wirtschaftlich vertretbaren
Rahmen halten.
Niedrige Ansätze begründen aber hier nicht
ohne weiteres die Vermutung eines zu
geringen Preises im Sinne von § 25 Nr. 3 Abs.
3 VOB/A, weil der Bieter Anlass haben kann,
auf die Ansätze teilweise zu verzichten. In
diesen Fällen ist daher lediglich zu prüfen, ob
dem sachgerechte Erwägungen zugrunde
liegen.
Bei Fehlen eines Ansatzes für Wagnis und
Gewinn ist keine weitere Aufklärung
erforderlich.
1.7 Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots und Vergabeentscheidung
Unterscheiden sich Angebote z. B. hinsichtlich Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und
Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität oder
technischer Wert, sind diese Unterschiede
WERTUNG DER ANGEBOTE
29
bei Beurteilung des Angebotes zu
berücksichtigen. Der Zuschlag ist auf das
Angebot mit dem annehmbarsten Verhältnis
zwischen Preis und Leistung zu erteilen.
Sind die angebotenen Leistungen nach Art
und Umfang gleich und deren Preise angemessen, ist der Zuschlag auf das Angebot
mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
Der Auftraggeber hat die Vergabevorschläge
zu prüfen und die Entscheidung über das
wirtschaftlichste Angebot zu treffen; dies ist
im Vergabevermerk zu dokumentieren.
Angaben in den EFB-Preis - 311 / 312 mit dem
Angebot decken. Die Formblätter werden
nicht Vertragsbestandteil, weil im Vertrag nur
die Preise, nicht aber die Art ihres
Zustandekommens und insbesondere nicht
die einzelnen Preisbestandteile vereinbart
werden.
Die Kostenansätze z.B. für Eigenleistung und
Nachunternehmerleistungen, Verrechnungslohn, Gesamtstundenzahl und Zuschläge
sind bei den Angeboten der engeren Wahl
einander gegenüberzustellen.
1.8 Hilfsmittel für die Wertung
2 Nebenangebote und Änderungsvorschläge
1.8.1 Für die Beurteilung sind heranzuziehen
Erfahrungswerte aus anderen Vergaben,
die Auswertung des Preisspiegels,
die Auswertung der EFB-Preis - 311 /
312
sowie
im Bedarfsfalle die Preisermittlung
oder andere Auskünfte des Bieters
im Rahmen des § 24 VOB/A.
1.8.2 Die Angebote sind in den Preisspiegel in
der Reihenfolge aufzunehmen, die sich aus
der Höhe der nachgerechneten Angebotssummen ergibt. Dabei genügt es in der
Regel, die voraussichtlich in die engere Wahl
kommenden Angebote sowie einige unmittelbar darüber und darunter liegende
Angebote darzustellen.
1.8.3 Die EFB-Preis - 311 / 312 sind
wesentliche Grundlage für die Beurteilung
des Angebots (EFB-Preis 1 - 311), wichtiger
Einheitspreise (EFB-Preis 2 - 312) und der
Angemessenheit des Preises. Außerdem
können sie Aufschluss über die Preisermittlungsgrundlagen bei Preisvereinbarungen nach § 2 Nr. 3, 5 und 6 VOB/B
bieten.
Das Bauamt hat daher zu prüfen, ob sich die
30
WERTUNG DER ANGEBOTE
Bei der wirtschaftlichen Beurteilung
zugelassener Nebenangebote und Änderungsvorschläge (siehe § 21 A Nr. 4 VHB) sind
neben der Prüfung der Angemessenheit der
Preise auch die Vorteile zu berücksichtigen,
welche die vom Bieter vorgeschlagene
andere Ausführung oder andere Ausführungsfristen und die sich daraus
ergebende mögliche frühere oder spätere
Benutzbarkeit von Teilen der Bauleistung
usw. bieten können.
3 Sonderregelungen
3.1 Angebot „Lohngleitklausel" (siehe Nr. 1.1
VHB der Richtlinie zu § 15 A)
3.1.1 Wird eine Lohngleitklausel nach EFBLGI - 316 angeboten, sind die wirtschaftlichen
Vorteile gegenüber den Hauptangeboten mit
festen Preisen zu berücksichtigen.
Um beurteilen zu können, wie sich der
Änderungssatz auswirkt, ist unter Berücksichtigung der voraussichtlich während
der Laufzeit des Vertrages zu erwartenden
Lohnerhöhungen die Summe der Lohnmehrkosten zu ermitteln und der Angebotssumme zuzuschlagen.
Die so ermittelte Wertungssumme bei
Vereinbarung einer Lohngleitklausel ist der
Angebotssumme bei Vereinbarung fester
Preise gegenüberzustellen.
3.1.2 Auf ein Angebot mit einem zu hohen
Änderungssatz darf der Zuschlag nicht
erteilt werden.
Dies ist dann der Fall, wenn der angebotene
Änderungssatz von den Erfahrungswerten
der Bauverwaltung erheblich abweicht und
eine Prüfung ergibt, dass in dem Änderungssatz auch andere als lohn- und
gehaltsbezogene Preisanteile enthalten sind.
Unter diesen Umständen ist immer einem
Angebot mit festen Preisen ohne Lohngleitklausel der Vorzug zu geben.
Der im Angebot Lohngleitklausel (EFB-LGI 316) angebotene Änderungssatz ist nur dann
wirksam vereinbart, wenn dieser ausschließlich die durch Lohnerhöhungen
entstehenden Mehrkosten zum Inhalt hat.
3.2 Nicht zu berücksichtigende Angaben
der Bieter;
Angaben der Bieter über die Verminderung
des Angebotspreises bei Verzicht auf
Sicherheiten und Angaben, ob der Bieter zum
Datenträgeraustausch bereit und in der Lage
ist, dürfen bei der Wertung nicht berücksichtigt werden.
3.3 Preisnachlässe
3.3.1 Preisnachlässe ohne Bedingungen
sind bei der Prüfung und Wertung
rechnerisch nur zu berücksichtigen, wenn sie
im Angebotsschreiben an der dort bezeichneten Stelle aufgeführt sind.
3.3.2 Preisnachlässe mit Bedingungen, die
vom Bieter bei Einhaltung von Zahlungsfristen angeboten werden (Skonti), sind bei
der Wertung nicht zu berücksichtigen.
3.3.3 Nicht zu wertende Preisnachlässe
(ohne Bedingungen oder mit Bedingungen
für Zahlungsfristen) bleiben aber rechts-
verbindlicher Inhalt des Angebotes und
werden im Fall der Auftragserteilung
Vertragsinhalt (siehe auch § 16 B Nr. 3 VHB).
3.4 Bevorzugte Bewerber
Sofern das Angebot eines bevorzugten
Bewerbers ebenso annehmbar ist wie das
eines anderen Bieters oder höchstens um die
in den Richtlinien Teil IV - 404 angegebenen
Sätze über dem annehmbarsten Angebot
liegt, soll dem bevorzugten Bewerber
der Zuschlag erteilt werden. Wird der
bevorzugte Bewerber nicht berücksichtigt, so
sind die Gründe aktenkundig zu machen.
Bei Baumaßnahmen der ausländischen
Streitkräfte siehe § 8 A Nr. 4 VHB.
3.5 Wartungsbedürftige betriebstechnische und Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung
3.5.1 Wenn gemäß § 10 A Nr. 12 VHB mit
dem Angebot für die Herstellung einer
wartungsbedürftigen Anlage auch ein
Angebot für die Wartung eingeholt worden ist,
sind die Preise beider Leistungen in die
Wertung einzubeziehen.
3.5.2 Bei der Wertung der Angebote unter
Einbeziehung von Wartungsverträgen, die
die hausverwaltende Dienststelle für 5 Jahre
abschließen will (siehe § 10 A Nr. 12 VHB),
sind die Kosten für diese Wartungsdauer ohne Anwendung der Preisgleitklausel zugrunde zu legen.
Sollen Verträge für eine Laufzeit von mehr
als 5 Jahren geschlossen werden, sind die
Wartungskosten für die Vertragsdauer,
längstens für die voraussichtliche Nutzungsdauer der Anlage, jedoch unter Berücksichtigung des Rentenbarwertfaktors
entsprechend der Vervielfältiger -Tabelle Anlage zu § 16 Abs. 3 der Verordnung über
die Grundsätze für die Ermittlung der
Verkehrswerte von Grundstücken (Wert-
WERTUNG DER ANGEBOTE
31
ermittlungsverordnung - WertV) vom
6.12.1988 (BGBI I S. 2209 ff, geändert
18.8.1997 BGBI S.2110) - anzusetzen.
3.5.3 Nach Erteilung des Auftrages für die
Erstellung der Anlage übersendet das
Bauamt der hausverwaltenden Dienststelle
das in Betracht kommende Angebot zum
Abschluss des Wartungsvertrages.
3.5.4 Bei Instandhaltungsverträgen ist wie
bei Wartungsverträgen zu verfahren.
3.5.5 Sind die Preise für die Wartung
unangemessen hoch, ist es aber aus
technischen Gründen unzweckmäßig oder
nicht möglich, die Wartung einem anderen
Unternehmer zu übertragen, ist nach Nr.
1.5.2 zu verfahren. Ist eine Trennung von
Herstellung und Wartung möglich, ist nur das
Angebot zur Herstellung der Anlage zu
werten. Dem Bieter und der hausverwaltenden Dienststelle ist dann mitzuteilen,
dass das Angebot für die Wartung nicht
annehmbar ist.
3.6 Umsatzsteuer
Der am Schluss des Angebotes eingetragene
Steuersatz für die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist ggf. auf den bei Ablauf
der Angebotsfrist geltenden Steuersatz
zu ändern (siehe Nr. 3.4 (EVM (B) BwB/E 212) und der sich daraus ergebende
Umsatzsteuerbetrag entsprechend zu
berechnen.
32
(einschließlich der Installationsarbeiten) der
Elektroindustrie und des Maschinenbaues
der VO PR 30153; dies gilt auch dann, wenn
bei der Vergabe dieser Arbeiten nach der
VOB verfahren wird.
4.2 Wird die Lieferung von Baustoffen und
Bauteilen entgegen § 4 Nr. 1 VOB/A
selbständig vergeben, so gilt die VO PR Nr.
30/53.
4.3 Preise von Leistungen des Maschinenbaues und der Elektroindustrie, auch die, die
unter Wettbewerbsbedingungen vergeben
werden, unterliegen der VO PR Nr. 30/53.
Ergeben sich Anhaltspunkte, dass die
angebotenen Preise den nach § 6 der VO PR
Nr. 30/53 zulässigen Preis überschreiten, ist
die Preisüberwachungsstelle rechtzeitig vor
Zuschlagserteilung zu beteiligen.
4.4 Zu einem von der zuständigen Preisprüfungsbehörde als preisrechtlich unzulässig festgestellten Preis darf nicht vergeben
werden.
4.5 Wegen Preisabreden siehe § 23 A Nr. 3
VHB.
5 Irrtum
4 Preisrecht, preisrechtliche Zulässigkeit
5.1 Die Erklärung eines Bieters, er habe sich
in seinem Angebot geirrt, ist als Anfechtung
des Angebots wegen Irrtum zu werten.
Ob eine solche Anfechtung wirksam ist,
richtet sich nach § 119 BGB. In diesen Fällen
ist die technische Aufsichtsbehörde in der
Mittelinstanz unverzüglich zu unterrichten.
4.1 Der Geltungsbereich der einschlägigen
Preisvorschrift (VO PR Nr. 30/53 vom 21.
November 1953 in der jeweils gültigen
Fassung) deckt sich nicht in allen Fällen mit
den Anwendungsbereichen der VOL bzw.
VOB. So unterliegen Montagearbeiten
5.2 Entscheidet die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz, dass eine
Anfechtung wegen Irrtums wirksam ist, muss
das Angebot ausgeschieden werden. Eine
Änderung des angeblich irrig ermittelten
Preises ist nicht zulässig.
WERTUNG DER ANGEBOTE
6 Begründung
Die Vergabeentscheidung ist zu begründen,
siehe § 30 VOB/A.
7 Zuständigkeit
1
Wegen der Unterrichtung der technischen
Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz vgl.
Zuständigkeiten Nr. 4.3.
1
Entfällt bei Gemeinden und Gemeindeverbänden
WERTUNG DER ANGEBOTE
33
Ministerium für Wirtschaft
des Landes Brandenburg
Referat 43, Landeskartellbehörde,
Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik,
Öffentliches Auftragswesen, Preisrecht
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Tel.: 0331 866 1599
Fax: 0331 866 1730
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