Ons Jongen

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Vortrag von Dr. Norbert Haase an der Universität Strassburg, 27.08.2011
Von « Ons Jongen », « Malgré-nous » und anderen
Von « Ons Jongen », « Malgré-nous » und anderen
Das Schicksal der ausländischen Zwangsrekrutierten
im Zweiten Weltkrieg1
Ich wollte zuerst die Universität Strassburg für den freundlichen Empfang danken. Ich freue mich eine
Bericht über das Schicksal der ausländischen Zwangsrekrutierten in der Wehrmacht während des
Zweiten Weltkriegs Sie vorzustellen. Ich will ganz besonders meinen Kollegen Frédéric Stroh danken,
den ich an der Universität Dresden kennengelernt habe. Er ist ein französiche Spezialist in der
Geschichte der “Malgré-nous”, Opfer der NS-Militärjustiz während des Zweiten Weltkriegs.
Die Wehrmacht griff im Verlauf des Zweiten Weltkrieges durch Zwangsrekrutierungen auf die
Einwohner bestimmter besetzter Gebiete zurück: Elsass und Lothringen, Luxemburg, die
sogenannten « eingegliederten Ostgebiete » Westpolens und Teile Sloweniens. Innerhalb des
deutschen Millionenheeres mögen die gegen Kriegsende auch in Südosteuropa ausgehobenen
Kontingente zwangsrekrutierter « Volksdeutscher » militärisch kaum ins Gewicht gefallen sein und
den Kriegsverlauf nicht entscheidend beeinflusst haben, obschon die nationalsozialistische
Kriegsführung letsthin nicht auf sie verzichten wollte. Besondere Aufmerksamkeit verdienen diese
Soldaten, die nach dem Krieg wegen ihrer aufgezwungenen Kollaboration in ihren Ländern vielfach
im Zwielicht standen und deren Schicksal im Nachkriegsdeutschland kaum Beachtung fans, jedoch
nicht zuletzt wegen der hohen Verweigerungsraten in ihren Reihen und der verschärften Methoden
militärischer Disziplinierung im « totalen Krieg ».
In verggleichender europäischer Perspektive ist bislang nicht versucht worden, das Schicksal der
Zwangsrekrutierten nachzuzeichnen. Die Bedeutung von Rekrutierung und Verweigerung und die
Sanktionen, mit denen der NS-Staat auf sie reagierte, sind wenig bekannt. Die besondere Situation in
der Tschechoslowakei, in Südschleswig und in Eupen-Malmedy und auch österreichische Belange
müssen hier ausser acht bleiben. Die Geschichte der umfanreichen nichtdeutschen Armeen sowie
der internationalen Freiwilligen von Wehrmacht und Waffen-SS ist ebensowenig Gegenstand dieser
Studie2.
1
Vorstudie zu einem von der Stiftung Volkswagenwerk geförderten Forschungsprojekt "Freiheit hinter
Stacheldraht - Regimegegner in westalliierter Kriegsgefangenschaft" im Rahmen der Forschungsstelle
Widerstandsgeschichte von Freier Universität und Gedenkstätte Deutscher Widerstand. Veröffentlicht in:
Norbert HAASE und Gerhard PAUL (hg.), Die anderen Soldaten, Frankfurt-am-Main 1995, S. 157-173.
2
Vgl. Peter Gosztony: Hitlers Fremde Heere. Das Schicksal der nichtdeutschen Armeen im Ostfeldzug,
Düsseldorf - Wien 1976; Hans Werner Neulen: An deutscher Seite. Internationale Freiwillige von Wehrmacht
und Waffen-SS, München 1985; Joachim Hoffmann: Die Ostlegionen 1941-1943, Freiburg 1981.
1
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Von « Ons Jongen », « Malgré-nous » und anderen
Hitlers Idee von einem « Grossgermanischen Reich » als nationalsozialistischem Grossstaat wies den
besetzten Ländern unter deutscher Hegemonie eine völlig untergeordnete Rolle zu. Ziel der
deutschen Kriegs- und Besatzungspolitik war eine durchgreifende europäische Neuordnung. Die
“Lebensraumpolitik”, eine siedlungspolitische Herrschafts- und Ausbeutungsstrategie auf der Basis
von Massenvernichtung und Vertreibung, zielte auf die Durchsetzung rassenideologischer Politik und
setzte einen unübersichtlichen Prozess der Neuordnung der europäischen Bevölkerungsverhältnisse
in Gang3. Infolge der Annexionen der besetzten Gebiete gerieten die deutschen und
“eindeutschungsfähigen” Bevölkerungsgruppen in Mittel- und Osteuropa in den Sog einer
völkerrechtswidrigen Rekrutierungsproxis. Die Haager und Genfer Konventionen untersagten es,
Staatsangehörige der gegnerischen Partei zu zwingen, an Kriegsoperationen teilzunehmen, die gegen
ihr Land gerichtet sind. Erst durch die Einführung der deutschen Staatsangehörigkeit in den
angegliederten Gebieten schuf sich das NS-Regim eine formale Legitimation für die Einführung der
Wehrpflicht.
Das Beispiel Polen
Das schrittweise eingeführte System der “Deutschen Volksliste” (DVL) in den 1939 eingegliederten
Gebieten Westpolens (Danzig-Westpreussen, Ostoberschlesien, Südostpreussen und sogenannter
“Warthegau”) wies Deutschen und Polen interschiedliche Pflichten und Gratifikationen zu, wobei die
moisten Polen rechtlose “Untermenschen” blieben, ins “Generalgouvernement” (GG) ausgesiedelt
oder auch nach Deutschland zur Zwangsarbeit verschleppt wurden4. Himmler schuf im Rahmen der
“Volkstumspolitik” wenige Wochen nach Kriegsbeginn die Institution des “Reichskommissars für die
Festigung deutschen Volkstums” (RKF), einer bevölkerungspolitischen Selektionsbehörde, deren
Aufgabe in der Vorbereitung der Vertreibung der Juden und Polen, sozialpolitischer und
ökonomischer Planungen sowie der “Feinauslese” arbeitsfähiger und “eindeutschungsfähiger” Polen
bestand.
Durch die Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 26. Oktober 1939 für “im
Volkstumskampf bewährte Deutsche”, die Einführung einer “Staatsangehörigkeit auf Widerruf” für
die polnisch beeinflussten” Zwischenschichten” hatten die deutschen Wehrersatzbehörden alsbald
Zugriff auf Angehörige der DVL. Diese wurden im Einberufungsbefehl ausdrücklich darauf
hingewiesen, mit dem Gestellungstage Soldat zu sein und den Wehrmachtgesetzen zu unterliegen.
Die unvollständige Anwendung der DVL etwa in Oberschlesien im Oktober 1941 hinderte die
Wehrmacht nicht an der Rekrutierung, zumal aller Wahrscheinlichkeit nach die Wehrerfassung vor
Einführung der DVL stattgefunden hatte. Und selbst in der rechtlich und “volkstumspolitisch”
3
Grundlegend zur Besatzungsherrschaft bis 1941/42 Hans Umbreit: Auf dem Weg zur Kontinentalherrschaft, in:
Das Deutsche Reich und der Zweite Weltkrieg, hg. vom Militärgeschichtlichen Forschungsamt (Band 5/1:
organisation und Mobilisierung des deutschen Machtbereichs), Stuttgart 1988, S. 3-347.
4
Martin Broszat: Nationalsozialistische Polenpolitik 1939-1945, Stuttgart 1961, S. 112ff.; Czeslaw Madajczyk:
Die Okkupationspolitik Nazideutschlands in Polen 1939-1945, Berlin (Ost) 1987, S. 479ff.
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umstrittenen Frage einer Rekrutierung von nicht in die DVL Eingetragenen obsiegten im Verlauf des
Jahres 1943 die militärischen Bedürfnisse der Wehrmacht nach “Menschenmaterial”.
In Oberschlesien regte sich bereits unmittelbar nach der Wehrerfassung im Frühjahr 1940
Widerspruch. In manchen Gemeinden blieb ihr mehr als die Hälfte der Wehrpflichtigen fern und
ignorierte die oktroyierte deutsche Volkszugehörigkeit. IM Herbst 1941 wurden im Kreis Ratibor 129
Wehrpflichtige, die sich weiterhin zu Polen bekannten, der Gestapo übergeben, Eidverweigerer
ereilte in der Regel dasselbe Schicksal. Die Zwischenschicht der Angehörigen der Abteilung 3 der DVL,
die 1939-1941 den Rechtsstatus von Halbdeutschen notgedrungen in Kauf genommen hatte,
schwenkte im Verlauf des Jahres 1942 um. Vermehrt wurden in Oberschlesien und Westpreussen
DVL-Ausweise zurückgegeben, da ihre Inhaber die Einziehung zum Wehrdienst befürchteten. Die
Stapoleitstelle Kattowitz berichtete am 21. April 1942, dass sich Einberufene “beim Abtransport zu
ihren Garnisonsorten demonstrative der polnischen Sprache bedienen, polnische Lieder singen, und
mit der Begründung den Fahneneid verweigern, dass sie sich nicht zum Deutschtum bekennen”5. Im
April 1943 meldete der SD aus Danzig-Westpreussen Desertionen und sogar Sabotageakte. In
Graudenz hätten offen polenfreundliche Kundgebungen stattgefunden, bei Abfahrt des Zuges
Einberufene die polnische Fahne gehisst. In Pommerellen schlossen sich in erheblichem Umfange
Wehrdienstflüchtlinge
den
Kampfgruppen
der
polnischen
Untergrundarmee
an.
Sympathiekundgebungen polnischer Wehrmachtsoldatden aus Oberschlesien ereigneten sich in
Frankreich. Viele liefen zu den westlichen Alliierten über.
Insgesamt 89 300 Polen wurden als Wehrmachsoldaten in Nordafrika, Italien und Frankreich
gefangengenommen, von denen sich mehr als 50 000 den im Verband der britischen Armee
kämpfenden ponischen Streitkräften anschlossen, während ein Rest in Kriegsgefangenschaft
verblieb. Vergeblich versuchte die ponische Exilregierung, auch die Sowjetunion zu einer Zuführung
ponischer Überläufer zu den Streitkräften unter General Sikorski zu bewegen. Zahlenangaben über
die Überläufer zur sowjetischen Armee und zur Partisanenbewegung sind nicht verfügbar. Wie
Todesurteile des Reichskriegsgerichts (RKG) aus dem Frühjahr 1944 belegen, konnte die polnische
Widerstandsbewegung mit konspirativen Organisationen in der Wehrmacht Fuss fassen.
Wehrmachtsangehörige – “Volksdeutsche auf Widerruf” – wie der 32jährige Danziger Arbeiter Alfons
Lendzion, der der Widerstandsorganisation “Polski Rzad Demokratyczny” (Regierung des
demokratischen Polen) nahestand, und der aus der Tschechoslowakei stammende Pole Frits
Latoszynski, Jahrgang 1915, der Verbindungen zur Organisation “Zwiuzek Jaszczurczy” (Eidechse”)
unterhielt, hatten sich an propolnischen Widerstandsaktionen in ihrer Heimat beteiligt.6
Wehrmachtskreise äusserten sich im Februar 1943 skeptisch über den Ostfronteinsatz der in Polen
Rekrutierten: “Der weitaus grössere Teil tat sic him Fronteinsatz in keener Weise hervor, vielfach
wurden Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht festgestellt. Letzter Vergehen wurden von
diesen deutschen Staatsbürgern polnischen Volkstums damit entschuldigt, dass sie gebürtige Polen
seien und zwangslaufig dem deutschen Volkskörper eingegliedert worden seien… Das OKH
5
Broszat (wie Anm. 4), S. 202f.
6
Feldurteil des Reichskriegsgerichts gegen Fritz Latoszynskivom 28.4.1944 (StPL RKA III 187/43); Archiv des
Militärhistorischen Instituts (MHA) Prag: Bestand "Reichskriegsgericht" (RKG); Feldurteil des
Reichskriegsgerichts gegen Alfons Lendzion vom 22.5.1944 (StPL RKA III 139/44); MHA Prag: RKG. Vgl. auch
Madajczyk (wie Anm. 4), S. 498, Anm. 64.
3
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Von « Ons Jongen », « Malgré-nous » und anderen
beabsichtigt, diese Wehrmachtsangehörigen polnischer Nationalität aus der Front herauszuziehen
und auf dem Balkan sowie im Westen einzusetzen.”7
Die Sanktionen des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA) ashen seit Mai 1942 bei
Annahmeverweigung von DVL-Ausweisen umgehende Verhängung von “Schutzhaft” und
gegebenenfalls die Einweisung in ein Konzentrationslager vor. Himmler ordnete Ende 1944 in diesen
Fällen die sofortige Exekution durch die Sicherheitspolizei an. Repressalien gegen Wehrpflichtige, die
desertiert waren, sich dem Wehrdienst entzogen oder Partisanen angeschlossen hatten,
beinhalteten für die Familienangehörigen die Aussiedlung und Verbringung in ein KZ. Andererseits
gemahnte ein Merkblatt des Wehrkreiskommandos XX vom 1. September 1943 Offiziere an strenge
Unterbindung propolnischer Kundgebungen, aber auch an fairen Umgang mit Soldaten der DVL, die
nicht geringschätzig als “Pollacken” oder “Kaczmareks” bezeichnet warden sollten.
Unnachsichtig zeigte sich die Wehrmacht gegenüber Eidverweigerern. Im Frühjahr 1944 hatte das
RKG in einigen Fällen zu entscheiden, Volksdeutsche, die teilweise Anhänger der in der
Industriearbeiterschaft Oberschlesiens nicht ohne Erfolg missionierenden Zeugen Jehovas waren,
wegen “Zersetzung der Wehrkraft” zu verurteilen. Durchweg beharrte das RKG ohene Einschränkung
auf dem Rechtsstandpunkt, die Angeklagten seien als Reichsdeutsche wehrpflichtig und daher
ververpflichtet, Wehrdienst in jeder verlangten Form zu leisten und gegen den Feind die Waffen zu
gebrauchen. In einigen Fällen widerriefen die Beschuldigten und hatten statt der Todes- eine
Gefängnis- oder Zuchthausstrafe zu gewärtigen.
Paul Dudnitzek aus Königshütte / Oberschlesien, der 1939 als Sanitätssoldat im polnischen Heer hatte
dienen und aus Rücksicht auf seinen Glauben nur ein Gelöbnis ablegen müssen, wurde als
Verweigerer am 15. September 1944 zum Tod veurteilt. Das RKG lehnte grundsätzlich eine aus
Rücksicht auf religiöse Motive durchgeführte Einreihung in den Sanitätsdienst ab. Dudnitzek hatte
sich der Vereidigung im Juli 1944 antzogen und sich auf die Bibel berufen. Er sei “nur unter Zwang”
Angehöriger der DVL, da man ihm bei Weigerung “Zwangslager” angedroht hatte.8 Das Urteil wurde
vor allem wegen der befürchteten Werbekraft seines Verhaltens verhängt.
Ebensowenig freiwilig war der Löbauer Lehrer Bruno Piotrowicz im Schnellverfahren in die Abteilung
3 DVL lediglich “auf Grund seines blutsmässigen und kulturellen Hinneigens zum Deutschtum
“eingetragen worden.9 Das Oberkommando des Heeres (OKH) wies wegen des Präzedenzfalles am
11. November 1944 das zuständige Generalkommando an, den Angeklagten wegen politischer und
militärischer Unzuverlässigkeit aus dem Wehrdienst zu entlassen. Unter diesen Voraussetzungen
lehnte das RKG eine Verurteilung zum Tode ab, um “weitere Massnahmen” den zuständigen
Polizeibehörden des Reiches zu überlassen. Piotrowicz kam über das zentrale Wehrmachtgefängnis
Torgau ins KZ.
Der 45jährige oberschlesische Fahrradschlosser Johann Scholtyssek lehnte als gläubiger Katholik
Ende November 1943 die Einberufung als Volksdeutscher ab und schickte den Einberufungsbefehl
7
Madajczyk (wie Anm. 4), S. 497.
8
Feldurteil des Reichskriegsgerichts gegen Paul Dudnitzek vom 15.9.1944 (StPL RKA II 377/44); MHA Prag: RKG.
9
Feldurteil des Reichskriegsgerichts gegen Bruno Piotrowicz vom 28.11.1944 (StPL RKA I 215/43); MHA Prag:
RKG.
4
Vortrag von Dr. Norbert Haase an der Universität Strassburg, 27.08.2011
Von « Ons Jongen », « Malgré-nous » und anderen
ungeöffnet mit einem Zettel zurück, dass er nicht Soldat werden wolle, da es verboten zi zu töten. Er
fühle sich als « Europäer ».10 Das RKG verurteilte ihn zum Tode, gab ihm aber die Gelegenheit, seine
Haltung zu widerrufen und sich vor dem Feinde zu « bewähren ». Die Wehrmachtführung befahl
Ende 1943 angesichts der schwindenden Motivation, Soldaten der Abt. 3 DVL nicht mehr im Osten
einzusetzen, da man ein Überlaufen auf die sowjetische Seite befürchtete. Seit Mitte 1944 ging man
dazu über, keine geschlossenen Einheiten aus diesen Gebieten mehr aufzustellen, sondern die
Rekruten in mehrheitlich aus Reichsdeutschen zusammengesetzten Verbänden zu integrieren.
Das Beispiel Slowenien
Nach dem Feldzug gegen Jugoslawien wurde der Vielvölkerstaat im April 1941 aufgeteilt. Von
Solwenien fiel der nördliche Teil der Krain sowie die 1919 von Österreich abgetrennten Gebiete der
Untersteiermark und Südkärntens an das “Grossdeutsche Reich”. Ohne formelle Annektierung wurde
die Region als Reichsgebiet bahandelt, das nach Hitlers Vorstellung “wiedereingedeutscht” warden
sollte. Ähnlich wie in Polen trat auch in Jugoslawien der RKF auf den Plan, wurden die Landkarten
nach den rassistischen Neuordnungsplänen der Nationalsozialisten neu konzipiert. Auch wenn 1941
in mehreren “Wellen” etwa 54 000 Slowenen, darunter vor allem die Intelligenz und katholische
Geistliche, aus ihrer Heimat nach Serbien und Kroatien sowie ins “Altreich” deportiert worden waren,
wurde die Eindeutschungspolitik in Slowenien stets durch die prekäre Sicherheitslage in dieser
Region beeinträchtigt.11 Gleichwohl waren seit 1942 Hunderttausende von Aussiedlungen betroffen,
nachdem Volksdeutschen der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft, der “artverwandten”
“heimattreuen Bevölkerung der befreiten Gebiete“ die “Staatsangehörigkeit auf Widerruf” verliehen
worden war. Die von den Chefs der Zivilverwaltungen (CdZ) eingesetzten Vereinigungen “Kärtner
Volksbund” und “Steirer Heimatsbund” erhielten die Aufgabe, die innere Formierung der
Volksdeutschen voranzutreiben und auf diese Druck mit dem Ziel einer freiwilligen Meldung zur
Wehrmacht auszuüben – ebenso wie bei den deutschen Minderheiten im Banat, in Kroatien und in
Serbien.
Die Besatzungsbehörden erhofften sich auch in der Untersteiermark, dass die Wehrpflicht
“wesentlich zur Eindeutschung beitragen” würde. Der CdZ, Gauleiter Siegfried Uiberreither, erliess
am 24. März 1942 eine Verordnung über die Einführung des Wehrrechts in der Untersteiermark,
deren Wortlaut im Vergleich zu den anderen Gebieten erkennen lässt, dass man mit Problemen bei
ihrer Umsetzung rechnete. Am selben Tage wurde auch die Arbeitsdienstpflicht verfügt. Zunächst
wurden hier die Jahrgänge 1918-1925, bis zum Kriegsende die Jahrgänge 1908-1929 gemustert und
zum Wehrdienst einberufen. Der CdZ und “Reichsstatthalter” in Kärnten und Oberkrain, Gauleiter
Friedrich Rainer, folgte mit gleichlautenden Verordnungen zur Einführung von Wehr- und
10
Feldurteil des Reichskriegsgerichts gegen Johann Scholtyssek vom 31.1.1944 (StPL RKA I 423/43); MHA Prag:
RKG.
11
Tone Ferenc (Hg.): Quellen zur nationalsozialistischen Entnationalisierungspolitik in Slowenien 1941-1945,
Maribor 1980; Tone Ferenc: Absiedler. Slowenien zwischen "Eindeutschung" und Ausländereinsatz, in: Ulrich
Herbert (Hg.): Europa und der "Reichseinsatz". Ausländische Zivilarbeiter, Kriegsgefangene und KZ-Häftlinge in
Deutschland 1938-1945, Essen 1991, S. 200-209.
5
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Arbeitsdienstpflicht erst am 7. Juli 1942. Dort beschränkte sich die Rekrutierung auf die Jahrgänge
1916-1925. Zu vermuten ist, dass der im Vergleich zur Untersteiermark ungleich geringere Anteil
volksdeutscher Bewohner in Oberkrain Anlass für diese Verzögerung gewesen ist.
Hier mag auch der Grund für eine sehr starke Gegenbewegung zu suchen sein, den seit 1943
entzogen sich mehrere tausend Wehrpflichtige dem Dienst, um sich der Volksbefreiungsarmee
Sloweniens anzuschliessen. Das Stabshauptamt des RKF in Berlin vermerkte am 10. Mai 1943: “Die
zur Wehrmacht eingezogenen Oberkrainer verschwinden zu etwa 20% in den Wäldern.”12 Nicht
wenige brachten offen ihre Abneigung gegen den Dienst in der Wehrmacht zum Ausdruck. Den
slowenischen Partisanen ermöglichte diese Fluchtbewegung die Aufstellung ganzer Kampfeinheiten
im Einsatz gegen den deutschen Okkupanten. Im Spätsommer 1943 zerstörten diese systematisch
vornehmlich der “Eindeutschung” dienende Institutionen in Oberkrain.
Angehörige von erschossenen Anhängern der Volksbefreiungsbewegung wurden ins Reichsgebiet in
KZs verschleppt, Kinder von ihren Eltern getrennt. Nachdem Himmler die slowenischen Gebiete im
Juni 1943 zum “Bandenkampfgebiet” erklärt und befohlen hatte, die slowenische
Volksbefreiungsarmee zu vernichten, wurde ein dreimonatiger Ausnahmezustand verhängt. Nach
dessen Beendigung wies CdZ Rainer die Oberkrainer abermals öffentlich auf die Treuepflicht
“gegenüber Führer und Reich” hin. Doch wegen des massenhaften Zustroms zu den Partisanen
wurden auf seinen Vorschlag hin die Einberufungen zur Wehrmacht in den genannten Gebieten im
Verlauf des Jahres 1944 eingestellt.
Das Beispiel Elsass und Lothringen
Die französischen Departements Moselle, Bas-Rhin und Haut-Rhin, die seit dem Versailler Vertrag
wieder zu Frankreich gehörten, wurden nach dem deutschen Einmarsch in Frankreich im Mai 1940
umgehend dem Deutschen Reich angeschlossen und wie deutsches Gebiet behandelt. Diese “zweite
Annexion” durch Deutschland began mit einer rücksichtslosen Germanisierungspolitik. Nach den
Plänen Hitlers sollte die “Eindeutschung” dieser Gebiete innerhalb von zehn Jahren vollzogen sein.
Rasch wurden deutsche Gesetze wirksam, Massenverschleppungen vorgenommen, eine deutsche
Verwaltung eingeführt, eine repressive Kirchenpolitik durchgesetzt und der öffentliche Gebrauch der
französischen Sprache verboten.13 Der Abschottung von Frankreich folgte die Einführung einer
obligatorischen Mitgliedschaft in den NS-Zwangskörperschaften. 1941 wurde der Reichsarbeitsdienst
(RAD) eingeführt. Eine Minderhait schloss sich dem Regime an oder kollaborierte mittels der
einflussreichen volksdeutschen Vereinigungen. Die Masse stand allerdings im unausweichlichen
Gewissens- und Identitätskonflikt zwischen Verweigerung und Anpassung, den Widerstand wurde
hart verfolgt: Tausende wurden in KZs, zumeist nach Schirmeck und Struthof, verschleppt.
Nachdem bereits 1940 und 1941 ohne nennenswerten Zulauf zum freiwilligen Eintritt in Waffen-SS
und Wehrmacht geworben worden war, wurde gegen anfängliche Bedenken des Oberkommandos
12
Ferenc (wie Anm. 11/1), S. 609.
13
Dieter Wolfanger: Die nationalsozialistische Politik in Lothringen (1940-1945), (Diss.) Saarbrücken 1977.
6
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der Wehrmacht (OKW) am 25. August 1942, wie auch in Luxemburg, in Elsass und Lothringen die
allgemeine Wehrpflicht eingeführt. Die militärische Kameradschaft, so die traditionelle Vorstellung,
sollte die Assimilierung beschleunigen. Doch zuvor musste die Staatsangehörigkeitsfrage geklärt
warden. Die drei CdZ der westlichen Gebiete drückten bei Hitler aufs Tempo.
Mit der Einberufung oder bei Anerkennung als “bewährte Deutsche” erwarben Deutschstämmige aus
diesen Gebieten nach der Verordnung über die Staatsangehörigkeit im Elsass, in Lothringen und in
Luxemburg vom 23. August 1942 die deutsche Staatsangehörigkeit. Für unsichere Kandidaten
eröffnete sich die Möglichkeit einer “Staatsangehörigkeit auf Widerruf”.
Im August 1942 hatte die militärischeZwangslage alle formalin Einwände in den Hintergrund
gedrängt. Die bedeutete für 130 000 elsässische und lothringische Männer die “incorporation de
force” –Zwangsrekrutierung. Im Elsass waren zunächst die Jahrgänge 1919-1924 (Lothringen : 19201924), bis September 1944 auch 1908-1928 (Lothringen : 1914-1928) einberufen und in die
Wehrmacht bzw. in die Waffen-SS eingegliedert worden, selbst wenn sie zuvor bereits in der
französischen Armee gedient hatten. Der Musterungsbescheid verlangte von den Lothringern,
“gewaschen, mit geschnittenem Haar und mit sauberer Wäsche zu erscheinen”. Die als “französischdekadent” angesehenen Elsässer sollten die Gelegenheit bekommen, Deutschland kennenzulernen,
“dort, woe s am saubersten, am edelsten und am liebenswürdigsten ist: draussen an der Front”.14
Der Einsatz der “Malgré-nous” – mit dieser Selbstbezeichnung hatten sich die im Deutschen Reich
“gegen ihren Willen” Rekrutierte unter dem Rechtfertigungsdruck der französischen Gesellschaft
bereits nach dem Ersten Weltkrieg gegen einen Verratsvorwurf verwahrt – erfolgte vornehmlich an
der Ostfront, aber auch in Nordafrika. 25 000 kamen an der Front ums Leben, 14 000 gelten als
verschollen.15
Während die Westalliierten die ausländischen Wehrmachtsoldaten in ihren Kriegsgefangenenlagern
alsbald separierten, in nationale Verbände oder die französische Fremdenlegion einreihten oder
frühzeitig rapatriierten, widerfuhr den Kriegsgefangenen in der Sowjetunion ein tragisches Schicksal,
da sie vielfach für Freiwillige gehalten wurden. Erst auf Veranlassung Frankreichs wurden sie im Lager
Tambov zusammengefasst, wo viele Hundert wegen der harten Bedingungen umkamen. – Frankreich
war gegen die Aufstellung einer Elsässisch-Lothringischen Legion, da man im Falle deutscher
Kriegsgefangenschaft die Liquidierung dieser soldaten befürchtete.
Die deutsche Einberufungspraxis, von den einen mehr oder weniger befolgt, wurde von anderen
keinesfalls widerspruchslos aufgenommen. Spontan riefen Strassburger Studenten im August 1942
zum passiven Widerstand auf. Dieser drückte sich im Elsass und Lothringen in der Verweigerung des
Einberufungsbefehls, dem Nichterscheinen bei Musterung oder durch Krankheitssimulationen aus
und nicht zuletzt in lärmenden Protesten und dem demonstrativen Gesang der Marseillaise oder
sogar Tragen der Trikolore. Durch organisierte aktionen gelang es Hunderten, vor allem im Sundgau,
trotz verschärfter Überwachung in das unbesetzte Frankreich und in die Schweiz zu entkommen. Es
soll elsässische wie lothringische Gemeinden gegeben haben, aus denen ganze
Rekrutierungsjahrgänge flüchteten.
14
Lothar Kettenacker: Nationalsozialistische Volkstumspolitik im Elsass, Stuttgart 1973, S. 226.
15
Histoire de l'Alsace, ed. sous la direction de Philippe Dollinger, Toulouse 1970 (Neuausgabe 1991), S. 479ff.
Vgl. auch Philippe Dollinger: L'Alsace Actuelle 1939-1977, Histoire de l'Alsace, Vol. VIII, Wettolsheim 1978.
7
Vortrag von Dr. Norbert Haase an der Universität Strassburg, 27.08.2011
Von « Ons Jongen », « Malgré-nous » und anderen
Beispiele: Am 17. Oktober 1942 wurden am Bahnhof von Sélestat zwangsrekrutierte Elsässer,
umringt von deutschen Uniformierten mit Maschinenpistolen, in den Zug verladen. Der 20jährige
Joseph Kuhn aus Triembach-au-val erschien nicht, sondern er hielt sich über zwei Jahre bis zur
Befreiung durch die Amerikaner im November 1944 in seinem Heimatort in einem kleinen feuchten
Keller bei Verwandten versteckt. Seine Familie musste immer wieder Verhöre und Durchsuchungen
der Gestapo durchstehen, sein jüngerer Bruder rené fiel als Zwangssoldat an der Ostfront. Kuhn starb
1947 an einer schweren Lungenkrankheit, Folge seines langen Aufenthalts im feuchten Keller.16 – Der
1922 in Farschviller geborene Henri Trinkwell hatte wegen Wehrdienstentziehung bereits drei
Monate im Gefängnis gesessen, als er zwangsweise mobilisiert wurde. Er verweigerte den Fahneneid
und wurde von einem Kriegsgericht zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt. Nach eineinhalbjähriger Flucht
wurde e rim Oktober 1944 verhaftet und mit seinem Vater in das KZ Dachau deportiert, wo der Vater
starb. Auch Bruder und Mutter wurden bis zum Kriegsende ins KZ gesteckt.17
Nach Gauleiter Wagners Auffassung war ein Elsässer, der sich als Franzose fühlte, “ein deutscher
Verräter”. Um die jungen potentiellen Rekruten von einer Flucht in die Schweiz abzuschreken,
wurden unter starker öffentlicher Anteilnahme erfasste Deserteure sofort erschossen oder in das KZ
Struthof deportiert. Beispielsweise hatten am 3. Juni 1944 Gestapo, Wehrmacht und SS gemeinsam
in Longeville-lès-St. Avold eine Razzia gegen Widerstandsgruppen und Wehrdienstflüchtlinge
durchgeführt, bei der zwei Refraktäre erschossen, 130 verhaftet und ins KZ verschleppt wurden. In
den moisten Fällen der Eidverweigerer und Wehrdienstflüchtlinge erfolgten Einweisungen ins KZ, wie
es von den CdZ ausdrücklich angefordert worden war. Die Verordnung über Massnahmen gegen
Wehrpflichtentziehung vom 1. Oktober 1943 drohte mit hârtesten Sanktionen. Sogar die Familien der
nach grosszügigen Schätzungen 40 000 elsässischen und lothringischen Deserteure wurden vielfach,
unter Beschlagnahme ihres Vermögens, nach Deutschland deportiert. Hunderte Familien mussten die
perfiden “Sippenhaft” – Massnahmen erleiden. Das RKG verurteilte 1943/44 mindestens 11 zumeist
religiöse Verweigerer zum Tode.
Symptomatisch für die gerichtliche Verfolgung durch die Zivile und die Wehrmachtjustiz erscheint ein
Urteil des Volksgerichtshofes (VGH) gegen zehn Elsässer wegen “Feindbegünstigung” u. a. “vom 11.
Januar 1944, das in Tenor und Strafmass (7 Jahre Gefängnis) von einem Marinekriegsgericht
übernommen wurde. Den Jugendlichen wurde vorgeworfen, im Juni 1943 auf dem Transport in
einem Sonderzug deutschfeindliche Parolen (“Vive la France”, “Merde à la Prusse”, “Vive de Gaulle”
usw.) verfasst, zum Abteilfenster hinausgeworfen und die Marseillaise gesungen zu haben.18 Der VGH
16
Frankfurter Rundschau, 5.8.1994, S. 6.
17
François Goldschmitt: Elsässer und Lothringer in DACHAU, No. 2 "Im Zugangsblock",o.O., o.D., S. 45 (mit einer
Vielzahl weiterer Einzelschicksale); Henry Allainmat u. Betty Truck: La Nuit des Parias. La tragique histoire des
130.000 Francais incorporés de force dans la Wehrmacht et la Waffen-SS, Paris 1974; Georges Gilbert
Nonnenmacher: La grande honte de l'incorporation de force des Alsaciens-Lorrains, Eupenois-Malmediens et
Luxembourgeois dans l'armee allemande au cours de la deuxième guerre mondiale, Colmar 1966; Les
incorporés de force Alsaciens et Mosellans - ces méconnus. La Charte. Organe de la Fédération Nationale
André-Maginot. Supplement au No. 4, August-September 1985 (Mit einer ausführlichen Bibliographie). Dank
schulde ich der Association des Evadés et Incorporés de Force, Colmar.
18
Norbert Haase: "Gefahr für die Manneszucht". Zur Geschichte der Verfolgung von Nichtanpassung,
Verweigerung und Widerstand in der Deutschen Wehrmacht im Spiegel der Spruchtätigkeit von
Marinegerichten in Wilhelmshaven (1939-1945), Hannover 1995, S. 188 ff.
8
Vortrag von Dr. Norbert Haase an der Universität Strassburg, 27.08.2011
Von « Ons Jongen », « Malgré-nous » und anderen
verzichtete auf die Verhängung der Todesstrafe, da er einen Teil der Schuld in der französischen
Schulerziehung sah, unter deren antideutschen und antinationalsozialistischen Einfluss sie gestanden
hätten. Ressentimentgeladen führte die Urteilsbegründung aus, "dass die allgemeine Dekadenz der
französischen Erziehung, das Nichtentwickeln des Männlichen im Knaben, sich auch bei ihnen
ausgewirkt hat. Deshalb war in ihnen der Stolz, als deutscher junger Mann jetzt Arbeitsdienst leisten zu
dürfen und dann Soldat zu werden, gar nicht entwickelt worden." Der VGH verstand dieses Urteil aber
auch als deutliche "erzieherische" Warnung, bei jedem künftigen Fall dieser Art von der Todestrafe
Gebrauch zu machen.
Das Schicksal der Elsässer und Lothringer im Zweiten Weltkrieg wurde im Spannungsverhältnis
nationalsozialistischer Eindeutschungsstrategien einerseits und den traditionellen, aus der Erfahrung des
Ersten Weltkrieges herrührenden Ressentiments im Militär gegen die als unzuverlässig geltenden "Franzosenköpfe" andererseits entschieden. Dies wird immer wieder an den gegensätzlichen Äusserungen der
CdZ und Wehrmachtstellen deutlich. Gauleiter Bürckel zeigte sich in einem Brief an Himmler vom 11.
Juni 1943 besorgt: "Nach wie vor gibt es unter den Lothringern Eidverweigerer, neuerdings auch
Deserteure. Damit wird bestätigt, dass doch recht viele Elemente unzuverlässig sind." Wagner betonte
Anfang 1944 wiederholt, dass durch die Wehrdienstbestimmungen die Elsässer davor bewahrt werden
müssten, "sich als Deutscher 2. Klasse zu fühlen”.19 Von OKH und OKW waren Ausnahmevorschriften,
wie etwa die Verweigerung des Heimaturlaubs, erlassen worden, die den Eingliederungsbestrebungen
diametral entgegenstanden. Ein während der Ardennenoffensive erlassener Befehl, "alle ElsassLothringer und sonstigen unzuverlässigen Elemente ... herauszuziehen und hinter der Front zu sammeln”20, zeigt, dass die Vorbehalte nicht ausgeräumt werden konnten.
Das Beispiel Luxemburg
Nach nationalsozialistischer Auffassung gehörte "auch" Luxembourg zu "Grossdeutschland".21 Am 10.
Mai 1940 hatten deutsche Truppen das Grossherzogtum besetzt und damit seine unbewaffnete
Neutralität verletzt. Bei Wohlverhalten der Bevölkerung und der luxemburgischen Behörden hatte
die Wehrmacht Rücksichtnahme in Aussicht gestellt. Dabei verhielten sich die selbstbewussten
Luxemburger zunächst abwartend. Gauleiter Gustav Simon, CdZ in Luxemburg, hatte den Auftrag,
das Land in kürzester Zeit dem "deutschen Volkstum" "wieder zurückzugewinnen". Die dazu
angewandten Massnahmen entsprachen denen in Elsass und Lothringen weitgehend. Ab dem 23.
Mai 1941 war auch für junge Luxemburger der RAD obligatorisch. Die allgemeine Wehrpflicht folgte
am 30. August 1942. Eine Woche zuvor war wie im Elsass und in Lothringen die Übertragung der
deutschen Staatsangehörigkeit auf Einberufene und "bewährte Deutsche" erlassen worden. Die
19
Kettenacker (wie Anm. 14), S. 230.
20
Wolfanger (wie Anm. 13), S. 220.
21
Emile Krier: Widerstand in Luxemburg, in: Ger van Roon (Hg.): Europäischer Widerstand im Vergleich. Die
Internationalen Konferenzen Amsterdam, Berlin 1985, S. 232-248. Mein besonderer Dank gilt den Herren
Michel Dahm und Jean Hames sowie der Fédération des Victimes du Nazisme, enrôlées de Force, a.s.b.l.
Luxembourg.
9
Vortrag von Dr. Norbert Haase an der Universität Strassburg, 27.08.2011
Von « Ons Jongen », « Malgré-nous » und anderen
Germanisierungspolitik kam somit einer "De-facto-Annexion" Luxemburgs durch das Deutsche Reich
gleich.22
Zwar fügten sich zahlreiche Luxemburger in die "Volksdeutsche Bewegung" oder traten zum Teil
nationalsozialistischen Organisationen bei, doch in ihrer Grundhaltung blieb die überwiegende
Mehrheit des luxemburgischen Volkes auf Distanz. Der SD sah dahinter "die passive Resistenz weiter
Bevölkerungsschichten".23 Das passive Widerstehen gegen den Unterdrücker war eines der
wichtigsten Prinzipien der wirkungsvollen luxemburgischen Widerstandsbewegung und ihrer
vielfältigen Aktionsformen. Auf die tiefe Zäsur einer Einführung der Wehrpflicht für die Jahrgänge
1920-1924, später auch 1925-1927, reagierten die Luxemburger mit Generalstreik. Einberufen
wurden 10 211 junge Männer einer Gesamtbevölkerung von 293 000 Einwohnern, doch circa 2 800
dieser Zwangsrekrutierten desertierten.24 Als einer Art nationaler Nothilfe wurden überall im Land,
vorzugsweise abseits der Wohnortschaften, Verstecke für die Flüchtigen organisiert oder diese ins
Ausland geschleust.
Von Januar bis August 1944 versteckten sich zum Beispiel 120 "Jongen" in dem stillgelegten
Eisenerzstollen Hondsbësch bei Nidderkuer und wurden von der Bevölkerung unterstützt, später
systematisch an anderen Orten versteckt. Der 22jährige Edouard Juncker aus Dahl desertierte im
Frühjahr 1943 in Metz während eines Fronturlaubs vor dem Einsatz in Russland. Von Juni 1943 bis zur
Befreiung Luxemburgs am 9. September 1944 versteckte er sich in einem französischen Kloster und
im Ösling an verschiedenen Stellen in Bunkern und Scheunen.25 Andere versuchten sich etwa durch
Simulation der Gelbsucht oder durch Selbstverletzungen dem Kriegsdienst zu entziehen. Es ist der
Fall des Luxemburger Grenadiers Peter Wolff überliefert, der "Kameraden, die aus neu erworbenen
Gebieten wie Elsass, Luxemburg und Polen stammen, zum passiven Widerstand gegen die
Vorgesetzten aufstachelt".26
Von etwa 1 000 luxemburgischen Refraktären, die es vermocht hatten, mit Hilfe der
Widerstandsbewegung ausser Landes zu gelangen, schlossen sich mehr als die Hälfte dem
französischen Maquis oder der belgischen Armée Blanche an, sie versuchten vielfach nach England zu
gelangen, um in den alliierten Streitkräften gegen Deutschland zu kämpfen. In der westlichen
Kriegsgefangenschaft setzten sie sich von den deutschen Mitgefangenen ab und erwirkten ihre
frühzeitige Repatriierung. In der Sowjetunion, wo vereinzelt dem kommunistischen Widerstand
zugehörige luxemburgische recrutés de force zur Roten Armee überliefen und in ihren Reihen
22
Vgl. A.W. Fletcher: The German Administration in Luxemburg 1940-1942. Towards a "de facto" annexation,
in: Historical Journal 13 (1970), S. 533-544.
23
Meldungen aus dem Reich Nr. 238 vom 17.11.1941, in: Heinz Boberach (Hg.): Meldungen aus dem Reich. Die
geheimen Lageberichte des Sicherheitsdienstes der SS 1939-1945, Herrsching 1984, S. 2999.
24
Die Zahlenangaben differieren nach den verschiedenen Quellen. Vgl. Krier (wie Anm. 19); Georges Als:
L'enrôlement de force et les pertes en vies humaines dues à la guerre 1940-1945, in: Paul Lenners und
Christiane Schmitz (Bearb.): ... Wéi wann et eréischt haut geschitt wier!..., Luxemburg 1993, S. 199f.
25
Lenners u.a. (wie Anm. 24), S. 186.
26
Otto Hennicke: Über den Justizterror in der deutschen Wehrmacht am Ende des zweiten Weltkrieges, in:
Militärgeschichte 6 (1965), S. 718.
10
Vortrag von Dr. Norbert Haase an der Universität Strassburg, 27.08.2011
Von « Ons Jongen », « Malgré-nous » und anderen
kämpften27, gelangten mehr als 1 000 Luxemburger in das Kriegsgefangenenlager Tambov. Ein
Fünftel davon starb in den Lagern oder auf dem Rücktransport.
Das Ausmass der gegen luxemburgische Unbotmässigkeiten gerichteten deutschen Repressalien, die
vor allem die Verweigerungsbewegung gegen die deutsche Wehrpflicht treffen sollten, ist
beträchtlich. Gauleiter Simon erklärte als Antwort auf die Streikbewegung am 31. August 1942 den
Ausnahmezustand für Luxemburg. Todesurteile und Verhaftungen folgten. Unter Androhung
härtester Sanktionen forderte er ein uneingeschränktes Bekenntnis zu Deutschland und drohte mit
Zwangsaussiedlung tausender deutschfeindlicher oder Familien von desertierten Zwangsrekrutierten.
3 705 Luxemburger wurden aus ihrer Heimat vertrieben. Die Verordnung gegen
Wehrpflichtentziehung vom 10. Juli 1943 sah den Vermögenseinzug und "andere geeignete
Massnahmen" vor. Im Frühjahr 1944 verhaftete ein SD-Einsatzkommando siebzig luxemburgische
Refraktäre im französischen Zentralmassiv, von denen 11 im Konzentrationslager Natzweiler-Struthof
erschossen wurden. Die anderen verurteilten Wehrmachtgerichte in Trier und Metz wegen
"Fahnenflucht" und "Wehrkraftzersetzung" zum Tode. Etliche kriegsgerichtlich Verurteilte traten wie
die deutschen Militärstrafgefangenen den Leidensweg in die Emslandlager an. Zahlreiche andere
kamen in die Wehrmachtgefängnisse nach Torgau,28 abermals in die Bewährungstruppe oder ins KZ.
Die Wehrmachtjustiz setzte auf die abschreckende Wirkung von Todesurteilen und vertraute zugleich
auf eine "erzieherische Wirkung" langjähriger Haftstrafen.
Der sich hier abzeichnende Konflikt zwischen Eindeutschung und Disziplinierung kommt etwa im Fall des
Matrosen Edmund W. sinnfällig zum Ausdruck, der 1943 mit Hilfe der Widerstandsbewegung in den
Niederlanden untergetaucht war. Ein Marinegericht verhängte im März 1944 wegen "Fahnenflucht" eine
lebenslange Zuchthausstrafe: "Entscheidend war für das Gericht die Tatsache, dass der Angeklagte aus
Luxemburg stammt. Als solcher Luxemburger geht ihm die militärische Disziplin und Erziehung völlig ab,
die jedem deutschen Manne eine ganz andere Auffassung und Volkszugehörigkeit gibt. Es ist ja bekannt,
wie wenig ein Volk, wie das luxemburgische, solche Begriffe kennt. Was man bei einem deutschen
Manne unbedingt voraussetzen kann aufgrund seiner ganzen Ausbildung, kann man bei einem
Luxemburger nicht verlangen."29 Die Entscheidung wurde jedoch vom Oberkommando der Kriegsmarine
aufgehoben und die Verhängung der Todesstrafe gefordert. Das Gericht folgte dieser Vorgabe: "Es kann
nicht zu Gunsten des Angeklagten gewertet werden, dass er als Luxemburger noch keine nachhaltige
militärische Erziehung genossen hat... Gerade die Soldaten aus den angegliederten oder unter deutscher
Verwaltung gestellten Gebieten müssen durch straffe Disziplin und wenn notwendig durch harte Strafen
zur unbedingten Einhaltung ihrer Soldatenpflichten erzogen werden. Gerade ihnen gegenüber ist das
Abschreckungsmoment der harten Strafe von ganz besonderer Bedeutung." Edmund W. wurde am 27.
Juni 1944 in Spaden erschossen.
27
Mehrere Fallbeispiele in: Der antifaschistische Widerstand in Luxemburg. Dokumente und Materialien.
Zusammengestellt von Henri Wehenkel, Luxemburg 1985, S. 144ff.
28
Norbert Haase u. Brigitte Oleschinski (Hg.): Das Torgau-Tabu. Wehrmachtstrafsystem - NKWD-Speziallager DDR-Straf-vollzug, Leipzig 1993, S. 123ff.
29
Hans-Jürgen Kahle: ... dessen 'Konservierung' im Zuchthaus sinnlos wäre! Todesurteile der Militärjustiz in
Cuxhaven und Wesermünde 1939-1945, Cuxhaven 1991, S. 44.
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Vortrag von Dr. Norbert Haase an der Universität Strassburg, 27.08.2011
Von « Ons Jongen », « Malgré-nous » und anderen
Die Heeresrechtsabteilung im OKH erstellte im November 1943 für das OKW eine Aufstellung über
Verfahren gegen Elsässer, Lothringer und Luxemburger wegen "Fahnenflucht" und "Wehrkraftzersetzung", die deren Anwachsen eindrucksvoll dokumentiert.30
Gemeldete Kriegsgerichtliche Verfahren gegen Elsässer, Lothringer und Luxemburg im Jahre 1943
Jan.-April
Mai
Juni
Juli
Aug.
Sept.
Elsässer
5
1
52
79
113
156
Lothringer
30
1
69
46
179
171
Luxemburger
3
3
58
101
60
221
Zus.
38
5
179
226
352
548
Am 21. Januar 1944 erhielt die Gauleitung Trier/Moselland aus dem OKH die Namen von 14
Luxemburgern, die zwischen dem 23. Juli und 22. Dezember 1943 von Divisionsgerichten inzwischen
zum Tode verurteilt worden waren.31 Simon zeigte sich in einem Schreiben vom 8. Februar 1944 an den
Befehlshaber des Ersatzheeres Generaloberst Fromm angesichts der militärischen Lage sehr besorgt
über das rapide Ansteigen der Desertionen luxemburgischer Zwangsrekrutierter, für das er auch die
seiner Auffassung nach zu milde Beurteilung der luxemburgischen "Fahnenflüchtigen" durch die Kriegsgerichte sowie den Rückhalt in der Bevölkerung verantwortlich machte. Fahnenflüchtige und
Wehrkraftzersetzer müssten zum Tode verurteilt werden, zu Zuchthausstrafen verurteilte Deserteure
gehörten ins KZ. Simon betonte, "dass kein Fahnenflüchtiger aus dem CdZ-Bereich Luxemburg diesen
Krieg überleben darf..."32 Das OKH, das die Spruchpraxis der Heeresgerichte allerdings für angemessen
hielt und hervorhob, der Strafvollzug liesse die Annäherung an KZ-Zustände ohne weiteres zu, änderte
daraufhin im Mai 1944 die gerichtlichen Zuständigkeiten.
Nach der Erschiessung des Ortsgruppenleiters der Volksdeutschen Bewegung in Junglinster am 20.
Juli 1944 wurden 30 Einwohner verhaftet, in das Luxemburger "Grund"-Gefängnis sowie das SSSonderlager Hinzert verschleppt, nach ergebnislosen Verhören aber wieder entlassen. Gauleiter
Simon hatte als Repressalien die Erschiessung von zehn kriegsgerichtlich verurteilten "Geiseln" veranlasst, die unter Mitwirkung des zuständigen Kriegsgerichts am 23. und 24. August 1944 in den
Zuchthäusern Siegburg und Lingen kurzerhand durchgeführt wurden.33 Zu den schlimmsten
Verbrechen ist in diesem Zusammenhang zweifellos der Mord an 91 luxemburgischen
Zwangsrekrutierten zu zählen, die am 30. und 31. Januar 1945 im Zuchthaus Sonnenburg (Slonsk) aus den Emslandlagern nach dort überführt - Opfer eines Massakers der SS an mehr als 800
ausländischen Gefangenen wurden.
30
Die faschistische Okkupationspolitik in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden (1940-1945). Europa unterm
Hakenkreuz, Dokumentenedition Band 3, Berlin (Ost) 1990, S. 73.; Bundesarchiv Koblenz (BAK): NS 19 neu 2179.
31
Schreiben der Amtsgruppe Heeresrechtswesen beim OKH an die Gauleitung Trier/Moselland der NSDAP vom
21.1.1944 über Kriegsgerichtsverhandlungen gegen zum Dienst in die Wehrmacht gepresste Luxemburger.
Zit.nach Europa unterm Hakenkreuz (wie Anm. 30), S. 239f.
32
Europa unterm Hakenkreuz (wie Anm. 30), S. 240f.
33
Als Geisel fir Jonglenster erschoss, hg. von der Fédération des Victimes du Nazisme, enrôlées de Force a.s.b.l.
Luxembourg; Betr. Erschiessung von 3 luxemburgischen Flüchtlingen durch ein Sonderkommando des
Zuchthauses und Strafgefängnisses Siegburg; BAK: R 22/2298 Strafvollstreckung in der Wehrmacht, Bl. 89ff.
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Vortrag von Dr. Norbert Haase an der Universität Strassburg, 27.08.2011
Von « Ons Jongen », « Malgré-nous » und anderen
Schlussbetrachtung
Mit der in Aussicht stehenden Niederlage Deutschlands weitete sich die Rekrutierungspraxis
zunehmend auch auf Südosteuropa aus, wo seit 1940 sehr viel erfolgreicher als im Westen für
freiwillige Meldungen Volksdeutscher geworben werden konnte, wenngleich die
Volksgruppenführungen intern einer Rechtspflicht zum Wehrdienst ablehnend gegenüber standen.34
Zum Kriegsende wurde hier vielerorts die Wehrpflicht verhängt, wobei die Rekrutierungsformen
geradezu vormoderne Züge annahmen.35
Die in den eingegliederten Gebieten der an das Deutsche Reich angrenzenden besetzten
Nachbarländer durchgeführte völkerrechtswidrige Zwangsrekrutierung liefert ein vielschichtiges und
keinesfalls synchrones Erscheinungsbild, dessen Erhellung weiterer Forschungen bedarf. Die
traditionelle Überlegung, durch die "Schule der Nation", das Militär, liesse sich eine engere nationale
Integration erwirken, lässt erkennen, dass militärische Gründe für die Einführung der Wehrpflicht
nicht allein ausschlaggebend waren. Diese überlagerten sich offenbar vielmehr mit bevölkerungspolitischen Zielsetzungen des NS-Regimes und hatten durchaus ein variables Verhalten der Behörden zur
Folge. Dabei bleibt allerdings festzuhalten, dass sich diese Gebiete als Exerzierfeld für einen sich auch
gegen die deutsche Bevölkerung stetig steigernden Terror erwiesen, wie er insbesondere an den
"Sippenhaft"-Massnahmen gegen Familienangehörige von Überläufern sichtbar wurde, die in
Deutschland erst nach dem 20. Juillet 1944 in grösserem Umfang praktiziert wurden.
Die Wehrpflicht gehörte mittelbar zu den Instrumenten nationalsozialistischer Besatzungspolitik in
Europa. Es ist allerdings fraglich, ob der militärische Nutzen der Zwangsrekrutierung aufwog, was
durch den desintegrativen Einfluss der Gepressten an Widerständigkeit in die Armee hineingetragen
wurde. Aber auch hier ergeben sich erste Ansätze eines differenzierten Bildes. Das beträchtliche
Ausmass der Verweigerung gegen die zwangsweise Einberufung in die deutsche Wehrmacht
erscheint keineswegs verallgemeinerbar und war von Land zu Land sehr verschieden. Es reichte in
Abhängigkeit von der deutschen Herrschaftspraxis und von einem jeweils individuellen, nicht selten
tragischen kulturellen, sprachlichen wie staatsrechtlichen Identitätskonflikt vom massenhaften
passiven Widerstand der Luxemburger zum Partisanenkampf in Slowenien, von der umfangreichen
Fluchtbewegung aus Elsass und Lothringen zur punktuellen Verweigerung religiös motivierter
Volksdeutscher in den eingegliederten Ostgebieten. Naturgemäss wuchs mit der Dauer des Krieges
die Zahl der Unzufriedenen, sank die Bereitschaft zur Kollaboration.
So vielfältig das Erscheinungsbild war, so gab es, wie eine vereinzelt nachweisbare übergreifende
Gruppensolidarität ausländischer recrutés de forcer nahelegt, zugleich eine die verschiedenen
Gruppen einende Ablehnung des Waffendienstes für den Okkupanten. Die Verweigerung der
deutschen Wehrpflicht steht nicht zuletzt deshalb im context des europäischen Widerstandes im
Zweiten Weltkrieg zu sehen und zu interpretieren.
34
Johann Wuescht: Jugoslawien und das Dritte Reich. Eine dokumentierte Geschichte der deutschjugoslawischen Beziehungen von 1933 bis 1945, Stuttgart 1969, S. 317.
35
Sehr instruktive Hinweise zu den umfangreichen Rekrutierungen von Volksdeutschen in Rumänien, Ungarn
und Jugoslawien sind der mehrbändigen Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa,
hg. vom Bundesministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte, Düsseldorf 1956-1961 zu
entnehmen.
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