5. Besprechungsfall

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5. Besprechungsfall
V ist Eigentümer dreier Milchkühe sowie einer Melkmaschine. Da er seinen Betrieb umstellen will, hat er in Zukunft keine
Verwendung mehr für die Kühe und die Melkmaschine und will diese loswerden. In dieser Situation trifft es sich gut, dass K
Interesse an den Milchkühen und an der Melkmaschine hat. K und V einigen sich bezüglich des von K zu zahlenden Preises.
Da K jedoch noch einen Stall und eine Garage bauen muss, bittet er V, die Tiere und die Maschine zu seinem Bekannten X
zu bringen, der sie für die Zeit des Baus unterstellen soll. V tut dies.
Die Arbeiten an dem Stall und der Garage ziehen sich in der Folgezeit immer länger hin, und X hat bald keine Lust mehr, für
die Sachen des K verantwortlich zu sein. Er lässt deshalb seinen Angestellten Z eine Anzeige aufgeben, in der dieser die
Milchkühe und die Melkmaschine zum Verkauf anbietet. Auf die Anzeige meldet sich E, der die Tiere und die Maschine
gerne erwerben würde. Z erklärt E, dass nicht er, sondern sein Chef X Eigentümer sei. Er sei jedoch berechtigt, die Sachen
zu veräußern. Als sich E skeptisch zeigt, ruft Z den X an, der E fernmündlich bestätigt, Eigentümer der Sachen zu sein sowie
den Z ermächtigt zu haben, selbige zu veräußern. E hat nun keine Zweifel mehr. E und Z einigen sich daraufhin über den
Kaufpreis und E nimmt die Tiere und die Melkmaschine gleich mit auf seinen Hof, von dem die Kühe und die Melkmaschine
jedoch gleich in der darauf folgenden Nacht von D gestohlen werden.
Einige Zeit später ergibt sich folgender Sachverhalt: A ist Angestellter beim Großbauern B im Münsterland. Dieser verbringt
die Wintermonate statt im kalten und verregneten Münsterland stets auf Mallorca und lässt den stets sehr zuverlässigen A
den Betrieb und alle damit verbundenen Geschäfte in dieser Zeit eigenverantwortlich führen. Durch einen Kollegen erfährt
A von D, welcher jeden Donnerstag in der Zeit von 22 bis 24 Uhr an der holländischen Grenze Kühe günstig verkaufe. A
begibt sich also dorthin und erwirbt bei D – im Namen des B – die drei Milchkühe und die Melkmaschine. Als A den D nach
der Herkunft der Tiere und der Maschine fragt, antwortet D nur zögerlich und ausweichend. Auch Unterlagen zeigt er nicht.
A ist dies jedoch schließlich egal und er fährt mit den Tieren und der Melkmaschine davon.
In den folgenden Wochen kann A die Melkmaschine auch für andere Tiere gut gebrauchen. Ansonsten hätte A für den
Betrieb des B eine weitere für 500 € anmieten müssen. Am ersten Adventswochenende versinkt das gesamte Münsterland
im Schnee. Durch eine Windböe wird die Stalltür zerstört und einige Kühe laufen ins Freie. Eine der von D erworbenen
Kühe, die Kuh Elsa, wird von einem umknickenden Hochspannungsmast erschlagen.
Kurz darauf meldet sich E bei B und macht Ansprüche geltend. E verlangt die noch lebenden Kühe und die Melkmaschine
heraus. Außerdem verlangt er Nutzungsersatz für die Benutzung der Maschine und Schadensersatz für die Kuh Elsa. Stehen
E die gegenüber B geltend gemachten Ansprüche zu?
„ V ist Eigentümer dreier Milchkühe sowie einer Melkmaschine. Da er seinen
Betrieb umstellen will, hat er in Zukunft keine Verwendung mehr für die Kühe
und die Melkmaschine und will diese loswerden. In dieser Situation trifft es
sich gut, dass K Interesse an den Milchkühen und an der Melkmaschine hat. K
und V einigen sich bezüglich des von K zu zahlenden Preises. Da K jedoch noch
einen Stall und eine Garage bauen muss, bittet er V, die Tiere und die
Maschine zu seinem Bekannten X zu bringen, der sie für die Zeit des Baus
unterstellen soll. V tut dies.“
Einigung nach § 929 S. 1
Übergabe? Überlassung an Besitzmittler steht Übergabe an Erwerber
gleich: keine Veräußerung nach § 930 oder § 931, weil V den Besitz
vollständig aufgibt und keinen mittelbaren Besitz überträgt
„ Die Arbeiten an dem Stall und der Garage ziehen sich in der Folgezeit immer länger hin, und X hat
bald keine Lust mehr, für die Sachen des K verantwortlich zu sein. Er lässt deshalb seinen
Angestellten Z eine Anzeige aufgeben, in der dieser die Milchkühe und die Melkmaschine zum
Verkauf anbietet. Auf die Anzeige meldet sich E, der die Tiere und die Maschine gerne erwerben
würde. Z erklärt E, dass nicht er, sondern sein Chef X Eigentümer sei. Er sei jedoch berechtigt, die
Sachen zu veräußern. Als sich E skeptisch zeigt, ruft Z den X an, der E fernmündlich bestätigt,
Eigentümer der Sachen zu sein sowie den Z ermächtigt zu haben, selbige zu veräußern. E hat nun
keine Zweifel mehr. E und Z einigen sich daraufhin über den Kaufpreis und E nimmt die Tiere und die
Melkmaschine gleich mit auf seinen Hof, von dem die Kühe und die Melkmaschine jedoch gleich in
der darauf folgenden Nacht von D gestohlen werden.“
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929, 932?
der gute Glaube an die Veräußerungsbefugnis ist nach BGB nicht geschützt (anders nach § 366
HGB)
dennoch ist ein gutgläubiger Erwerb möglich, wenn der Erwerber auch den Besitz von
demjenigen erlangt, der als scheinbarer Eigentümer der Verfügung gemäß § 185 Abs. 1 zustimmt
hier wird der Besitz durch Z als Besitzdiener des X erlangt
„Einige Zeit später ergibt sich folgender Sachverhalt: A ist Angestellter beim Großbauern B im Münsterland.
Dieser verbringt die Wintermonate statt im kalten und verregneten Münsterland stets auf Mallorca und lässt
den stets sehr zuverlässigen A den Betrieb und alle damit verbundenen Geschäfte in dieser Zeit
eigenverantwortlich führen. Durch einen Kollegen erfährt A von D, welcher jeden Donnerstag in der Zeit von
22 bis 24 Uhr an der holländischen Grenze Kühe günstig verkaufe. A begibt sich also dorthin und erwirbt bei
D – im Namen des B – die drei Milchkühe und die Melkmaschine. Als A den D nach der Herkunft der Tiere
und der Maschine fragt, antwortet D nur zögerlich und ausweichend. Auch Unterlagen zeigt er nicht. A ist
dies jedoch schließlich egal und er fährt mit den Tieren und der Melkmaschine davon.“
Gutgläubiger Erwerb durch A als Vertreter von B?
Besitzerwerb durch A als Besitzdiener des B
für Kenntnis und Kennenmüssen kommt es auf den Vertreter an: § 166 Abs. 1 direkt oder analog, weil A
„Wissensvertreter“ des B ist
dubiose Verkaufsumstände begründen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit
außerdem greift wegen des Diebstahls die Erwerbssperre nach § 935 Abs. 1 ein
kein Schadensersatzanspruch nach § 831 Abs. 1, weil sich B exkulpieren kann
„ In den folgenden Wochen kann A die Melkmaschine auch für andere Tiere
gut gebrauchen. Ansonsten hätte A für den Betrieb des B eine weitere für 500
€ anmieten müssen. Am ersten Adventswochenende versinkt das gesamte
Münsterland im Schnee. Durch eine Windböe wird die Stalltür zerstört und
einige Kühe laufen ins Freie. Eine der von D erworbenen Kühe, die Kuh Elsa,
wird von einem umknickenden Hochspannungsmast erschlagen.“
Nutzungs- und Schadensersatz nach §§ 987, 989, 990?
zwischen E und B besteht eine Vindikationslage
für den guten Glauben (§ 990) kommt es wieder auf das Kennenmüssen von
A als Vertreter des B an (§ 166)
kein eigenes Verschulden des B und keine Zurechnung nach § 278
„Kurz darauf meldet sich E bei B und macht Ansprüche geltend. E verlangt die noch
lebenden Kühe und die Melkmaschine heraus. Außerdem verlangt er
Nutzungsersatz für die Benutzung der Maschine und Schadensersatz für die Kuh
Elsa. Stehen E die gegenüber B geltend gemachten Ansprüche zu?“
Herausgabeanspruch nach § 985
in diesem Rahmen wird der Erwerb des Eigentums durch E geprüft und ein
möglicher Verlust an B verneint
weitere Anspruchsgrundlagen:
§ 861 (keine verbotene Eigenmacht)
§ 1007 Abs. 1 und 2 (für Gutgläubigkeit ist wieder Person des A entscheidend)
§ 831 (Exkulpation)
Ansprüche auf Nutzungsersatz nach §§ 987, 990 Abs. 1 und Schadensersatz nach
§§ 989, 990 Abs. 1
I.
Anspruch auf Herausgabe der Sachen aus § 985
1.
Besitz des B
B ist unmittelbarer Besitzer der Sachen. A ist sein Angestellter, seinen Weisungen unterworfen und daher Besitzdiener im
Sinne von § 855.
2.
Eigentum des E
a)
Eigentümerstellung des K
Das Eigentum an den Sachen stand ursprünglich V zu und ging durch Einigung und Übergabe nach § 929 S. 1 auf K über.
Zwar hat V die Sache nicht direkt dem K überlassen, wohl aber X, mit dem K durch das Besitzmittlungsverhältnis der
Verwahrung verbunden war. Der Erwerb des mittelbaren Besitzes an einer Sache, die der Veräußerer einem Dritten
übergibt, reicht für eine Übergabe im Sinne von § 929 S. 1.
b)
Erwerb vom Nichtberechtigten Z
Trotz des Eigentums von K könnte E die Sachen wirksam von Z als Nichtberechtigtem erworben haben. Da Z nicht zur
Veräußerung durch den Berechtigten K ermächtigt war, müssen hierfür die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs
gemäß § 932 Abs. 2 vorliegen. E wusste, dass Z nicht Eigentümer der Sachen war, nahm jedoch ohne grobe Fahrlässigkeit
das Eigentum von X an. Zwar schützt das BGB nicht den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis; § 932 ist jedoch auch
dann anwendbar, wenn der Erwerber an das Eigentum desjenigen glaubt, der der Übereignung nach § 185 Abs. 1 zustimmt
und dem Erwerber den Besitz verschafft (BGHZ 56, 123). Dies ist hier der Fall, weil Z Besitzdiener von X war.
c)
Verlust des Eigentums an B
Einem gutgläubig Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten D stehen zum einen die Kenntnis des A von den
verdächtigen Umständen der Veräußerung, zum anderen der vorangegangene Diebstahl entgegen. Zwar weiß B
nichts von den Einzelheiten des Erwerbs; die Kenntnis und das Kennenmüssen seines Vertreters A wird ihm
aber nach § 166 Abs. 1 zugerechnet. Diese Vorschrift findet direkte Anwendung, wenn man im gutgläubigen
Erwerb die Folge eines Rechtsgeschäfts sieht. Auch wenn man ihn für einen Eigentumserwerb kraft Gesetzes
hält, ist sie mindestens analog heranzuziehen, weil A „Wissensvertreter“ des B ist. Sie begründen den Vorwurf
grober Fahrlässigkeit, der einen gutgläubigen Erwerb gemäß § 932 Abs. 2 hindert. Die vorangehende
Entwendung der Sachen hat zudem die Erwerbssperre nach § 935 Abs. 1 ausgelöst.
3.
Kein Besitzrecht
Gegenüber E besteht kein Besitzrecht des B, der nur einen Vertrag mit D eingegangen ist.
II.
Anspruch von E gegen B auf Herausgabe der Sachen aus § 861
Ein Besitzschutzanspruch scheidet aus, da sich B die verbotene Eigenmacht des D nicht nach § 858 Abs. 2 als
fehlerhaften Besitz zurechnen lassen muss.
III.
Anspruch von E gegen B auf Herausgabe der Sachen aus §§ 1007 Abs. 1 und 2
Der Anspruch auf Herausgabe an E als früheren Besitzer ist doppelt begründet: Da B sich das Wissen seines
Wissensvertreters A analog § 166 BGB zurechnen lassen muss, ist er bösgläubig. Zudem ist die Sache abhanden
gekommen.
IV.
Anspruch auf Herausgabe der Sachen aus § 831 Abs. 1
Eine Herausgabe kann E nicht nach Deliktsrecht als Naturalrestitution gemäß § 249 S. 1 verlangen. Zwar hat A fahrlässig das
Eigentum des E verletzt. B kann sich jedoch exkulpieren, da ihm A als zuverlässig bekannt war.
V.
Anspruch auf Zahlung von 500 € aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 S. 1
Als bösgläubiger Besitzer ohne Besitzrecht muss B dem Eigentümer E die Nutzungen herausgeben, die er aus den Sachen
gezogen hat. Hierzu gehört der Gebrauchsvorteil, den er sich durch die Verwendung der Melkmaschine verschafft hat und
der nach dem Preis für eine Alternativmaschine mit 500 € zu bewerten ist.
VI.
Anspruch auf Wertersatz für Elsa aus §§ 989, 990 Abs. 1 S. 1
Zwar liegt eine Vindikationslage vor. Ein Anspruch auf Schadensersatz scheitert jedoch daran, dass B kein eigenes
Verschulden trifft und er auch nicht gemäß § 278 Abs. 1 für das Verschulden von A einzustehen hat.
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