5. Besprechungsfall V ist Eigentümer dreier Milchkühe sowie einer Melkmaschine. Da er seinen Betrieb umstellen will, hat er in Zukunft keine Verwendung mehr für die Kühe und die Melkmaschine und will diese loswerden. In dieser Situation trifft es sich gut, dass K Interesse an den Milchkühen und an der Melkmaschine hat. K und V einigen sich bezüglich des von K zu zahlenden Preises. Da K jedoch noch einen Stall und eine Garage bauen muss, bittet er V, die Tiere und die Maschine zu seinem Bekannten X zu bringen, der sie für die Zeit des Baus unterstellen soll. V tut dies. Die Arbeiten an dem Stall und der Garage ziehen sich in der Folgezeit immer länger hin, und X hat bald keine Lust mehr, für die Sachen des K verantwortlich zu sein. Er lässt deshalb seinen Angestellten Z eine Anzeige aufgeben, in der dieser die Milchkühe und die Melkmaschine zum Verkauf anbietet. Auf die Anzeige meldet sich E, der die Tiere und die Maschine gerne erwerben würde. Z erklärt E, dass nicht er, sondern sein Chef X Eigentümer sei. Er sei jedoch berechtigt, die Sachen zu veräußern. Als sich E skeptisch zeigt, ruft Z den X an, der E fernmündlich bestätigt, Eigentümer der Sachen zu sein sowie den Z ermächtigt zu haben, selbige zu veräußern. E hat nun keine Zweifel mehr. E und Z einigen sich daraufhin über den Kaufpreis und E nimmt die Tiere und die Melkmaschine gleich mit auf seinen Hof, von dem die Kühe und die Melkmaschine jedoch gleich in der darauf folgenden Nacht von D gestohlen werden. Einige Zeit später ergibt sich folgender Sachverhalt: A ist Angestellter beim Großbauern B im Münsterland. Dieser verbringt die Wintermonate statt im kalten und verregneten Münsterland stets auf Mallorca und lässt den stets sehr zuverlässigen A den Betrieb und alle damit verbundenen Geschäfte in dieser Zeit eigenverantwortlich führen. Durch einen Kollegen erfährt A von D, welcher jeden Donnerstag in der Zeit von 22 bis 24 Uhr an der holländischen Grenze Kühe günstig verkaufe. A begibt sich also dorthin und erwirbt bei D – im Namen des B – die drei Milchkühe und die Melkmaschine. Als A den D nach der Herkunft der Tiere und der Maschine fragt, antwortet D nur zögerlich und ausweichend. Auch Unterlagen zeigt er nicht. A ist dies jedoch schließlich egal und er fährt mit den Tieren und der Melkmaschine davon. In den folgenden Wochen kann A die Melkmaschine auch für andere Tiere gut gebrauchen. Ansonsten hätte A für den Betrieb des B eine weitere für 500 € anmieten müssen. Am ersten Adventswochenende versinkt das gesamte Münsterland im Schnee. Durch eine Windböe wird die Stalltür zerstört und einige Kühe laufen ins Freie. Eine der von D erworbenen Kühe, die Kuh Elsa, wird von einem umknickenden Hochspannungsmast erschlagen. Kurz darauf meldet sich E bei B und macht Ansprüche geltend. E verlangt die noch lebenden Kühe und die Melkmaschine heraus. Außerdem verlangt er Nutzungsersatz für die Benutzung der Maschine und Schadensersatz für die Kuh Elsa. Stehen E die gegenüber B geltend gemachten Ansprüche zu? „ V ist Eigentümer dreier Milchkühe sowie einer Melkmaschine. Da er seinen Betrieb umstellen will, hat er in Zukunft keine Verwendung mehr für die Kühe und die Melkmaschine und will diese loswerden. In dieser Situation trifft es sich gut, dass K Interesse an den Milchkühen und an der Melkmaschine hat. K und V einigen sich bezüglich des von K zu zahlenden Preises. Da K jedoch noch einen Stall und eine Garage bauen muss, bittet er V, die Tiere und die Maschine zu seinem Bekannten X zu bringen, der sie für die Zeit des Baus unterstellen soll. V tut dies.“ Einigung nach § 929 S. 1 Übergabe? Überlassung an Besitzmittler steht Übergabe an Erwerber gleich: keine Veräußerung nach § 930 oder § 931, weil V den Besitz vollständig aufgibt und keinen mittelbaren Besitz überträgt „ Die Arbeiten an dem Stall und der Garage ziehen sich in der Folgezeit immer länger hin, und X hat bald keine Lust mehr, für die Sachen des K verantwortlich zu sein. Er lässt deshalb seinen Angestellten Z eine Anzeige aufgeben, in der dieser die Milchkühe und die Melkmaschine zum Verkauf anbietet. Auf die Anzeige meldet sich E, der die Tiere und die Maschine gerne erwerben würde. Z erklärt E, dass nicht er, sondern sein Chef X Eigentümer sei. Er sei jedoch berechtigt, die Sachen zu veräußern. Als sich E skeptisch zeigt, ruft Z den X an, der E fernmündlich bestätigt, Eigentümer der Sachen zu sein sowie den Z ermächtigt zu haben, selbige zu veräußern. E hat nun keine Zweifel mehr. E und Z einigen sich daraufhin über den Kaufpreis und E nimmt die Tiere und die Melkmaschine gleich mit auf seinen Hof, von dem die Kühe und die Melkmaschine jedoch gleich in der darauf folgenden Nacht von D gestohlen werden.“ Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929, 932? der gute Glaube an die Veräußerungsbefugnis ist nach BGB nicht geschützt (anders nach § 366 HGB) dennoch ist ein gutgläubiger Erwerb möglich, wenn der Erwerber auch den Besitz von demjenigen erlangt, der als scheinbarer Eigentümer der Verfügung gemäß § 185 Abs. 1 zustimmt hier wird der Besitz durch Z als Besitzdiener des X erlangt „Einige Zeit später ergibt sich folgender Sachverhalt: A ist Angestellter beim Großbauern B im Münsterland. Dieser verbringt die Wintermonate statt im kalten und verregneten Münsterland stets auf Mallorca und lässt den stets sehr zuverlässigen A den Betrieb und alle damit verbundenen Geschäfte in dieser Zeit eigenverantwortlich führen. Durch einen Kollegen erfährt A von D, welcher jeden Donnerstag in der Zeit von 22 bis 24 Uhr an der holländischen Grenze Kühe günstig verkaufe. A begibt sich also dorthin und erwirbt bei D – im Namen des B – die drei Milchkühe und die Melkmaschine. Als A den D nach der Herkunft der Tiere und der Maschine fragt, antwortet D nur zögerlich und ausweichend. Auch Unterlagen zeigt er nicht. A ist dies jedoch schließlich egal und er fährt mit den Tieren und der Melkmaschine davon.“ Gutgläubiger Erwerb durch A als Vertreter von B? Besitzerwerb durch A als Besitzdiener des B für Kenntnis und Kennenmüssen kommt es auf den Vertreter an: § 166 Abs. 1 direkt oder analog, weil A „Wissensvertreter“ des B ist dubiose Verkaufsumstände begründen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit außerdem greift wegen des Diebstahls die Erwerbssperre nach § 935 Abs. 1 ein kein Schadensersatzanspruch nach § 831 Abs. 1, weil sich B exkulpieren kann „ In den folgenden Wochen kann A die Melkmaschine auch für andere Tiere gut gebrauchen. Ansonsten hätte A für den Betrieb des B eine weitere für 500 € anmieten müssen. Am ersten Adventswochenende versinkt das gesamte Münsterland im Schnee. Durch eine Windböe wird die Stalltür zerstört und einige Kühe laufen ins Freie. Eine der von D erworbenen Kühe, die Kuh Elsa, wird von einem umknickenden Hochspannungsmast erschlagen.“ Nutzungs- und Schadensersatz nach §§ 987, 989, 990? zwischen E und B besteht eine Vindikationslage für den guten Glauben (§ 990) kommt es wieder auf das Kennenmüssen von A als Vertreter des B an (§ 166) kein eigenes Verschulden des B und keine Zurechnung nach § 278 „Kurz darauf meldet sich E bei B und macht Ansprüche geltend. E verlangt die noch lebenden Kühe und die Melkmaschine heraus. Außerdem verlangt er Nutzungsersatz für die Benutzung der Maschine und Schadensersatz für die Kuh Elsa. Stehen E die gegenüber B geltend gemachten Ansprüche zu?“ Herausgabeanspruch nach § 985 in diesem Rahmen wird der Erwerb des Eigentums durch E geprüft und ein möglicher Verlust an B verneint weitere Anspruchsgrundlagen: § 861 (keine verbotene Eigenmacht) § 1007 Abs. 1 und 2 (für Gutgläubigkeit ist wieder Person des A entscheidend) § 831 (Exkulpation) Ansprüche auf Nutzungsersatz nach §§ 987, 990 Abs. 1 und Schadensersatz nach §§ 989, 990 Abs. 1 I. Anspruch auf Herausgabe der Sachen aus § 985 1. Besitz des B B ist unmittelbarer Besitzer der Sachen. A ist sein Angestellter, seinen Weisungen unterworfen und daher Besitzdiener im Sinne von § 855. 2. Eigentum des E a) Eigentümerstellung des K Das Eigentum an den Sachen stand ursprünglich V zu und ging durch Einigung und Übergabe nach § 929 S. 1 auf K über. Zwar hat V die Sache nicht direkt dem K überlassen, wohl aber X, mit dem K durch das Besitzmittlungsverhältnis der Verwahrung verbunden war. Der Erwerb des mittelbaren Besitzes an einer Sache, die der Veräußerer einem Dritten übergibt, reicht für eine Übergabe im Sinne von § 929 S. 1. b) Erwerb vom Nichtberechtigten Z Trotz des Eigentums von K könnte E die Sachen wirksam von Z als Nichtberechtigtem erworben haben. Da Z nicht zur Veräußerung durch den Berechtigten K ermächtigt war, müssen hierfür die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gemäß § 932 Abs. 2 vorliegen. E wusste, dass Z nicht Eigentümer der Sachen war, nahm jedoch ohne grobe Fahrlässigkeit das Eigentum von X an. Zwar schützt das BGB nicht den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis; § 932 ist jedoch auch dann anwendbar, wenn der Erwerber an das Eigentum desjenigen glaubt, der der Übereignung nach § 185 Abs. 1 zustimmt und dem Erwerber den Besitz verschafft (BGHZ 56, 123). Dies ist hier der Fall, weil Z Besitzdiener von X war. c) Verlust des Eigentums an B Einem gutgläubig Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten D stehen zum einen die Kenntnis des A von den verdächtigen Umständen der Veräußerung, zum anderen der vorangegangene Diebstahl entgegen. Zwar weiß B nichts von den Einzelheiten des Erwerbs; die Kenntnis und das Kennenmüssen seines Vertreters A wird ihm aber nach § 166 Abs. 1 zugerechnet. Diese Vorschrift findet direkte Anwendung, wenn man im gutgläubigen Erwerb die Folge eines Rechtsgeschäfts sieht. Auch wenn man ihn für einen Eigentumserwerb kraft Gesetzes hält, ist sie mindestens analog heranzuziehen, weil A „Wissensvertreter“ des B ist. Sie begründen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, der einen gutgläubigen Erwerb gemäß § 932 Abs. 2 hindert. Die vorangehende Entwendung der Sachen hat zudem die Erwerbssperre nach § 935 Abs. 1 ausgelöst. 3. Kein Besitzrecht Gegenüber E besteht kein Besitzrecht des B, der nur einen Vertrag mit D eingegangen ist. II. Anspruch von E gegen B auf Herausgabe der Sachen aus § 861 Ein Besitzschutzanspruch scheidet aus, da sich B die verbotene Eigenmacht des D nicht nach § 858 Abs. 2 als fehlerhaften Besitz zurechnen lassen muss. III. Anspruch von E gegen B auf Herausgabe der Sachen aus §§ 1007 Abs. 1 und 2 Der Anspruch auf Herausgabe an E als früheren Besitzer ist doppelt begründet: Da B sich das Wissen seines Wissensvertreters A analog § 166 BGB zurechnen lassen muss, ist er bösgläubig. Zudem ist die Sache abhanden gekommen. IV. Anspruch auf Herausgabe der Sachen aus § 831 Abs. 1 Eine Herausgabe kann E nicht nach Deliktsrecht als Naturalrestitution gemäß § 249 S. 1 verlangen. Zwar hat A fahrlässig das Eigentum des E verletzt. B kann sich jedoch exkulpieren, da ihm A als zuverlässig bekannt war. V. Anspruch auf Zahlung von 500 € aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 S. 1 Als bösgläubiger Besitzer ohne Besitzrecht muss B dem Eigentümer E die Nutzungen herausgeben, die er aus den Sachen gezogen hat. Hierzu gehört der Gebrauchsvorteil, den er sich durch die Verwendung der Melkmaschine verschafft hat und der nach dem Preis für eine Alternativmaschine mit 500 € zu bewerten ist. VI. Anspruch auf Wertersatz für Elsa aus §§ 989, 990 Abs. 1 S. 1 Zwar liegt eine Vindikationslage vor. Ein Anspruch auf Schadensersatz scheitert jedoch daran, dass B kein eigenes Verschulden trifft und er auch nicht gemäß § 278 Abs. 1 für das Verschulden von A einzustehen hat.