Verbraucherkreditrichtlinie - Neue Pflichten für Kfz

Werbung
Verbraucherkreditrichtlinie - Neue Pflichten für Kfz-Betriebe ab 11.06.2010
Nachfolgend möchten wir Sie über die wesentlichen -insbesondere für das Kraftfahrzeuggewerbe
relevanten- gesetzlichen Änderungen durch die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie
informieren.
I.
Ausgangslage
Mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die
Verbraucherrechte beim Abschluss von Kreditverträgen zu stärken. Die Verbraucher sollen in die
Lage versetzt werden, anhand aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile eines
Kreditvertrages abzuwägen und diesen mit Angeboten anderer zu vergleichen. Zugleich sollen
unseriöse Lockvogelangebote in Zukunft verhindert werden.
Die neuen Regelungen aus der Verbraucherkreditrichtlinie gelten nur gegenüber
Privatkunden (Verbraucher). Sie gelten nicht nur für Verbraucherkredite sondern gemäß §
506 BGB neu auch für bestimmte Leasingverträge (Leasing mit Andienungsrecht, Leasing
mit Restwertabrechnung und Abschlusszahlung, keine Geltung für: Leasing mit
Kilometerabrechnung, Vollamortisationsleasingverträge). Ausgenommen beim Leasing
sind jedoch die „verschärften Regelungen bei der Werbung“ (siehe Ziffer III., 1.).
II.
Folgen für Banken und Kfz-Betriebe aus den Regelungen, wie sie zum 11.06.2010
zunächst in Kraft treten werden
Durch die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie gelten ab dem 11.06.2010 u.a. strengere
rechtliche Vorgaben für das Marketing und den Vertrieb von Finanzdienstleistungen. Darüber
hinaus müssen die Inhalte von Beratungsgesprächen und die Abwicklungsprozesse bei
Kreditverträgen angepasst werden.
Die gesetzlichen Änderungen verpflichten sowohl Banken als auch Kfz-Betriebe, die rechtlich als
Darlehensvermittler eingeordnet werden.
Zu den relevanten Regelungen im Einzelnen:
1.
Verschärfte Regelungen bei der Werbung
Am wichtigsten sind die neuen Regelungen zur Werbung für Kredite bzw. Darlehensverträge
nach § 6a Preisangabenverordnung. Die Bewerbung von Leasingangeboten ist nicht reguliert,
d.h. bei einer reinen Leasing-Werbung brauchen die nachfolgenden Werbevorgaben nicht
erfüllt werden.
Es sind alle Werbeformen betroffen, wie z.B. Zeitungsanzeigen, Internet, Fahrzeugbörsen, TV
Werbung, Kino, Radiospots, Verkaufs- und Preisschilder.
In jeder Werbeaussage, in der für den Abschluss eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder
sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, geworben wird, müssen die nachfolgenden
Informationen in klarer, verständlicher und auffallender Weise angegeben werden:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Name des Darlehensgebers
Sollzinssatz mit der Information, ob dieser gebunden oder veränderlich oder kombinierbar
ist und welche sonstigen Kosten der Beworbene im Falle eines Vertragsschlusses im
Einzelnen zusätzlich zu entrichten hätte.
Nettodarlehensbetrag
Effektiver Jahreszins (Neu: Angabe von zwei Dezimalstellen erforderlich)
Vertragslaufzeit
Bei Teilzahlungsgeschäften die Sache oder Dienstleistung, d.h. Fahrzeug- oder
Reparaturdienstleistung
Barzahlungspreis
Betrag der Anzahlung
Gesamtbetrag (Nettodarlehensbetrag + Bearbeitungsgebühr + Zinsen)
Betrag der Teilzahlungen (monatliche Rate, separat auszuweisen ggf. abweichende 1.Rate
sowie ggf. Schlussrate)
Hinweis auf Zusatzprodukte (z.B. Restschuldversicherung)
Abbildung eines realistischen Angebots (Bei der Auswahl des Beispiels muss der
Werbende von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er erwarten darf, dass er
mindestens 2/3 der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem
angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird)
Hinweis auf Befugnisse des Darlehensvermittlers, d.h. Kreditvermittlungstätigkeit für
eine oder mehrere Banken
Damit dürfte die heute noch häufig anzufindende Form, diese Angaben mit einem
Sternchenhinweis (oftmals in kleiner Schriftart) in einer Fußnote o.ä. darzustellen, nicht mehr
zulässig sein.
Allein die Vorgaben zu Form und Inhalt stellen ab dem 11.06.2010 ein beträchtliches Risiko dar,
abgemahnt zu werden. Deshalb sollte bei der Finanzierungswerbung nur noch auf geprüftes
Werbematerial zurückgegriffen werden. Alternativ sollte bis auf weiteres nur noch auf die
Möglichkeit einer Finanzierung (d.h. reine Produktwerbung) hingewiesen werden. Auch in
diesem Fall muss jedoch der Hinweis über den Umfang der Befugnisse des Darlehensvermittlers,
insbesondere, ob er ausschließlich für einen oder mehrere bestimmte Darlehensgeber oder
unabhängig tätig wird, erfolgen. Alternativ kann auch –wie bisher- mit einem Leasingangebot
geworben werden.
Die nachfolgenden Ziffern 2 bis 4 gelten nicht nur für Verbraucherkredite sondern auch
für entgeltliche Finanzierungshilfen (z.B. Leasing mit Restwertausgleich).
2.
Neue Pflichten bei der Vertragsanbahnung
Künftig soll ein Verbraucher schon vor Abschluss eines Darlehensvertrages über die
wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Dem Verbraucher soll es damit
ermöglicht werden, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu
treffen. Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen dem Verbraucher
zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrages erläutert werden.
a)
Vorvertragliche Informationspflichten der Banken
Die vorvertraglichen Informationspflichten obliegen grundsätzlich dem Darlehensgeber, d.h. den
Banken. Da diese jedoch keinen unmittelbaren Kontakt zu den Kunden haben, werden die
Banken die neuen vorvertraglichen Informationspflichten voraussichtlich ganz oder teilweise auf
die Kfz-Betriebe als deren Vermittler übertragen.
Die einzelnen Pflichten ergeben sich aus § 491a BGB iVm. Artikel 247 EGBGB (siehe Anlage
1). Dazu gehören:
•
•
•
Unterrichtung des Kunden unter Verwendung des sog. SECCI =
europaweit einheitliches, amtliches Muster, in dem alle wesentlichen Vertragsbestandteile
zusammengefasst werden.
Angemessene Erläuterung / Erläuterungsblatt = schriftliche
Erläuterung, worin der Kredit (oder Leasing) und die daraus resultierenden Pflichten
aufgeführt sind.
Aushändigung des Entwurfs des Kreditvertrags = Kunde hat das Recht,
nach Kreditgenehmigung durch den Kreditgeber, alle Vertragsunterlagen zu erhalten,
unabhängig davon, ob er den Vertrag unterschreibt oder nicht.
Diese Unterlagen müssen alle im Rahmen des Beratungsgesprächs vorliegen und dem Kunden
übergeben werden. Die Banken sollten die entsprechenden Unterlagen dem Handel zur
Verfügung stellen.
b)
Zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten des Darlehensvermittlers
Mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen am 11.06.2010 ergeben sich auch für KfzBetriebe eigene Informationspflichten gegenüber dem Kunden.
Die einzelnen Informationspflichten der Unterrichtung des Kunden ergeben sich aus Artikel 247
§ 13 EGBGB. Demnach muss in Textform informiert werden über
• die Höhe einer vom Kunden verlangten Vergütung,
• die Tatsache, ob der Darlehensvermittler für die Vermittlung vom Darlehensgeber ein
Entgelt erhält, sowie ggf. über dessen Höhe (kann sich ggf. noch ändern, siehe Ziffer II),
• den Umfang seiner Befugnisse, insbesondere, ob er ausschließlich für einen oder mehrere
bestimmte Darlehensgeber oder unabhängig tätig wird [diese Angaben muss der KfzBetrieb immer angeben, siehe auch Ziffer III., 1.], und
• ggf. weitere vom Kunden verlangte Nebenentgelte, sowie deren Höhe, soweit diese zum
Zeitpunkt der Unterrichtung bekannt ist, andernfalls einen Höchstbetrag.
3.
Erweiterte Pflichten während der Vertragslaufzeit
Nach Abschluss des Kreditvertrages ist dem Kunden eine Abschrift des Vertrages zur
Verfügung zu stellen.
Zudem kann der Kunde vom Darlehensgeber jederzeit und kostenlos einen Tilgungsplan nach
Artikel 247 § 14 EGBGB verlangen. Ebenfalls kann der Kunde seine Verbindlichkeit aus einem
Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Verlangt der
Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf
grundsätzlich höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt.
Fazit:
1.
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen wird den Kfz-Betrieben empfohlen, sich schnellstens
mit den Banken in Verbindung zu setzen, um die weitere Vorgehensweise gemeinsam
abzustimmen. Zahlreiche Banken haben ihren Partnern bereits entsprechendes
Informationsmaterial zur Verfügung gestellt.
2.
Jeder im Betrieb Verantwortliche sollte sich intensiv mit den –insbesondere auch von den
Banken- zur Verfügung gestellten Unterlagen befassen!
3.
Bei der Finanzierungswerbung sollte ab dem 11.06.2010 nur noch auf geprüftes
Werbematerial zurückgegriffen werden. Im Zweifel sollte bis zu einer endgültigen Klärung
der neuen gesetzlichen Bestimmungen zum Verbraucherkredit darauf verzichtet werden, in
jeglicher Form von Werbung neben den Fahrzeugpreisen auch Zinssätze oder sonstige
Zahlen, die die Darlehenskosten betreffen, darzustellen. Auch in diesem Fall muss jedoch
der Hinweis über den Umfang der Befugnisse des Darlehensvermittlers, insbesondere, ob er
ausschließlich für einen oder mehrere bestimmte Darlehensgeber oder unabhängig tätig
wird, erfolgen. Mit einer Leasingrate kann auch wie bisher geworben werden.
Herunterladen