Neuregelungen beim Verbraucherkredit - IHK zu Leipzig

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Geschäftsfeld Recht und Steuern
 Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars.
Neuregelungen beim Verbraucherkredit
Die Vorschriften zum Verbraucherdarlehensrecht wurden
zum 11. Juni 2010 geändert. Die neuen Rechtsvorschriften
für das Verbraucherdarlehensrecht wurden weitgehend in
den §§ 491–512 des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)eingefügt und gelten für Kreditverträge mit Verbrauchern,
die nach dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden.
cht des Darlehensgebers gewahrt. Dieser muss Verbraucher
nachholend darauf hinweisen, dass die Widerrufsfrist erst
beginnt, wenn der Darlehensnehmer die nachgeholten
Pflichtangaben erhalten hat. Durch die Nachholung stellt
sich eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat
statt der üblichen 14 Tage ein.
Im Geltungsbereich sind insbesondere diese Kredite
ausgenommen:
-unter 200 EUR (§ 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
-bestimmte Arbeitgeberdarlehen für den Arbeitnehmer (§ 491 Abs. 2 Nr. 4 BGB)
-bestimme Förderdarlehen (§ 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB)
-gerichtliche Vergleiche (§ 491 Abs. 3 BGB)
Im Hinblick auf Immobilienkredite gilt, dass bei notarieller
Beurkundung umfangreiche Angaben zu Zinsen und Kosten
gemacht werden müssen.
Die Bestimmungen zum Verbraucherdarlehen gelten nicht
nur für reine Darlehensverträge, sondern auch für andere
Finanzierungsgeschäfte wie Teilzahlungsgeschäfte oder
Leasingverträge.
Bereits bestehende Ausnahmevorschriften wurden aufgehoben, womit bei eben diesen Finanzierungsgeschäften
die Verbraucher ebenso geschützt werden wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.
 Kündigung und vorzeitige Rückzahlung
 Informationspflichten und Musterwiderruf
Als Kernstück der gesetzlichen Regelung gilt das Muster für
Widerrufsinformation, dessen Verwendung freigestellt ist.
Bei Aufnahme des Musters in der vorgegebenen Art und
Weise durch den Darlehensgeber in den Verbraucherdarlehensvertrag kommt ihm eine gesetzliche Fiktion zu. Die
in Bezug auf das Widerrufsrecht bestehenden vertraglichen
Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher gelten
damit als erfüllt.
Für unterschiedliche Kreditverträge gibt es jeweils ein einheitliches Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Durch
diese werden sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar,
was der besseren Vergleichbarkeit dient. Die Muster gelten
europaweit, womit eine grenzüberschreitende Angebotseinholung und dessen Vergleichbarkeit ermöglicht wird.
Das Gesetz enthält weitere Anpassungen und Klarstellungen. So wird den Darlehensgebern ermöglicht, An-gaben,
die sie eigentlich in den Vertrag hätten aufnehmen müssen,
unter bestimmten Voraussetzungen später noch nachzuholen. Die Verbraucherinteressen werden durch Hinweispfli-
Es gibt eine Neuregelung der Kündigung von Darlehensverträgen.
So sind Kündigungen durch den Darlehensgeber bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens 2 Monaten vereinbart ist.
Die Verbraucher können einen unbefristeten Vertrag gemäß
§ 500 BGB jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher höchstens 1 Monat betragen.
Bei befristeten Verträgen, die nicht durch eine Hypothek
oder Grundschuld gesichert sind, dürfen Verbraucher nun
Darlehen jederzeit vor dem fälligen Termin ganz oder teilweise zurückzahlen. Für den Fall, dass der Darlehensgeber
dann eine Vorfälligkeitsentscheidung verlangt, darf diese
maximal 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages bzw.
0,5 % bei Restlaufzeit von weniger als 1 Jahr betragen.
Es können auch Teilbeträge als Sondertilgungen zurückbezahlt werden.
 Sonderfall Restschuldversicherung
Die Beweislast liegt auf der Seite der Banken, dass die
Restschuldversicherung keine Voraussetzung für den Abschluss des Kredits ist. Andernfalls müssen die Kosten der
Restschuldversicherung sonst dem effektiven Jahreszins
zugeschrieben werden.
Werbung
Werbung für Darlehensverträge wurde stärker reglementiert. Wer für den Abschluss eines Darlehensvertrages
wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen wie
einen besonders niedrigen Zinssatz. Stattdessen muss eine
klare und verständliche Angabe des effektiven Jahreszinses,
sowie weiterer Kosten des Vertrags und eine Erläuterung
dessen durch ein realistisches Beispiel gemäß § 6a Preisangabenverordnung (PAngV – Titel „Werbung für Kreditverträge“) erfolgen.
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 Einzelheiten zur Werbung
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1)Allgemein:
Im Hinblick auf den Sollzinssatz muss eine Angabe erfolgen, ob dieser gebunden, veränderlich oder kom biniert ist und welche sonstigen Kosten der Beworbene bei Vertragsabschluss im Einzelnen tatsächlich zu ent richten hat besonders im Bezug auf den Netto darlehensbetrag und den effektiven Jahreszins.
2) Zusätzliche Pflichtangaben sind, sofern diese vom
Werbenden zur Voraussetzung für den Abschluss des beworbenen Vertrags gemacht werden:
-die Vertragslaufzeit
-bei Teilzahlungsgeschäften die Sache oder Dienst leistung, den Barzahlungspreis sowie Betrag der
Anzahlung
-ggf. Gesamtbetrag und Betrag der Teilzahlungen
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste
Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt
wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit
nicht übernommen werden.
Ansprechpartner
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Goerdelerring 5 | 04109 Leipzig
Geschäftsbereich Dienstleistungen
Abteilung Unternehmensförderung
Uwe Bock
Telefon 0341 1267-1410
Telefax 0341 1267-1420
[email protected]
3)Beispielfall
-Bei der Auswahl des Beispiels muss der Werbende vom effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er
Folgendes erwarten darf: mindestens zwei Drittel der durch die Werbung zustande gekommenen Ver träge werden zu dem angegebenen oder einem niedrigerem effektivem Jahreszins abgeschlossen.
Mehr zum Thema unter den folgenden externen Links:
-Überblick zum Verbraucherdarlehensrecht
(http://www.bmj.de/cln_102/DE/Recht/BuergerlichesRecht/SchuldrechtI/Verbraucherdarlehensrecht/_doc/
Verbraucherdarlehnsrecht.html)
- Hinweise von Finanztip.de (http://www.finanztip.de/
recht/bank/verbraucherkreditrecht-verbraucherschutz.
htm)
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