Geschäftsfeld Recht und Steuern Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. Neuregelungen beim Verbraucherkredit Die Vorschriften zum Verbraucherdarlehensrecht wurden zum 11. Juni 2010 geändert. Die neuen Rechtsvorschriften für das Verbraucherdarlehensrecht wurden weitgehend in den §§ 491–512 des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)eingefügt und gelten für Kreditverträge mit Verbrauchern, die nach dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden. cht des Darlehensgebers gewahrt. Dieser muss Verbraucher nachholend darauf hinweisen, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn der Darlehensnehmer die nachgeholten Pflichtangaben erhalten hat. Durch die Nachholung stellt sich eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat statt der üblichen 14 Tage ein. Im Geltungsbereich sind insbesondere diese Kredite ausgenommen: -unter 200 EUR (§ 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB) -bestimmte Arbeitgeberdarlehen für den Arbeitnehmer (§ 491 Abs. 2 Nr. 4 BGB) -bestimme Förderdarlehen (§ 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB) -gerichtliche Vergleiche (§ 491 Abs. 3 BGB) Im Hinblick auf Immobilienkredite gilt, dass bei notarieller Beurkundung umfangreiche Angaben zu Zinsen und Kosten gemacht werden müssen. Die Bestimmungen zum Verbraucherdarlehen gelten nicht nur für reine Darlehensverträge, sondern auch für andere Finanzierungsgeschäfte wie Teilzahlungsgeschäfte oder Leasingverträge. Bereits bestehende Ausnahmevorschriften wurden aufgehoben, womit bei eben diesen Finanzierungsgeschäften die Verbraucher ebenso geschützt werden wie bei Verbraucherdarlehensverträgen. Kündigung und vorzeitige Rückzahlung Informationspflichten und Musterwiderruf Als Kernstück der gesetzlichen Regelung gilt das Muster für Widerrufsinformation, dessen Verwendung freigestellt ist. Bei Aufnahme des Musters in der vorgegebenen Art und Weise durch den Darlehensgeber in den Verbraucherdarlehensvertrag kommt ihm eine gesetzliche Fiktion zu. Die in Bezug auf das Widerrufsrecht bestehenden vertraglichen Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher gelten damit als erfüllt. Für unterschiedliche Kreditverträge gibt es jeweils ein einheitliches Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Durch diese werden sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar, was der besseren Vergleichbarkeit dient. Die Muster gelten europaweit, womit eine grenzüberschreitende Angebotseinholung und dessen Vergleichbarkeit ermöglicht wird. Das Gesetz enthält weitere Anpassungen und Klarstellungen. So wird den Darlehensgebern ermöglicht, An-gaben, die sie eigentlich in den Vertrag hätten aufnehmen müssen, unter bestimmten Voraussetzungen später noch nachzuholen. Die Verbraucherinteressen werden durch Hinweispfli- Es gibt eine Neuregelung der Kündigung von Darlehensverträgen. So sind Kündigungen durch den Darlehensgeber bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens 2 Monaten vereinbart ist. Die Verbraucher können einen unbefristeten Vertrag gemäß § 500 BGB jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher höchstens 1 Monat betragen. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch eine Hypothek oder Grundschuld gesichert sind, dürfen Verbraucher nun Darlehen jederzeit vor dem fälligen Termin ganz oder teilweise zurückzahlen. Für den Fall, dass der Darlehensgeber dann eine Vorfälligkeitsentscheidung verlangt, darf diese maximal 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages bzw. 0,5 % bei Restlaufzeit von weniger als 1 Jahr betragen. Es können auch Teilbeträge als Sondertilgungen zurückbezahlt werden. Sonderfall Restschuldversicherung Die Beweislast liegt auf der Seite der Banken, dass die Restschuldversicherung keine Voraussetzung für den Abschluss des Kredits ist. Andernfalls müssen die Kosten der Restschuldversicherung sonst dem effektiven Jahreszins zugeschrieben werden. Werbung Werbung für Darlehensverträge wurde stärker reglementiert. Wer für den Abschluss eines Darlehensvertrages wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen wie einen besonders niedrigen Zinssatz. Stattdessen muss eine klare und verständliche Angabe des effektiven Jahreszinses, sowie weiterer Kosten des Vertrags und eine Erläuterung dessen durch ein realistisches Beispiel gemäß § 6a Preisangabenverordnung (PAngV – Titel „Werbung für Kreditverträge“) erfolgen. Geschäftsfeld Recht und Steuern MB 2.88 Neuregelungen beim Verbraucherkredit | Aktualisierung: 16.10.2015 Seite 1 Einzelheiten zur Werbung Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. 1)Allgemein: Im Hinblick auf den Sollzinssatz muss eine Angabe erfolgen, ob dieser gebunden, veränderlich oder kom biniert ist und welche sonstigen Kosten der Beworbene bei Vertragsabschluss im Einzelnen tatsächlich zu ent richten hat besonders im Bezug auf den Netto darlehensbetrag und den effektiven Jahreszins. 2) Zusätzliche Pflichtangaben sind, sofern diese vom Werbenden zur Voraussetzung für den Abschluss des beworbenen Vertrags gemacht werden: -die Vertragslaufzeit -bei Teilzahlungsgeschäften die Sache oder Dienst leistung, den Barzahlungspreis sowie Betrag der Anzahlung -ggf. Gesamtbetrag und Betrag der Teilzahlungen Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Ansprechpartner Industrie und Handelskammer zu Leipzig Goerdelerring 5 | 04109 Leipzig Geschäftsbereich Dienstleistungen Abteilung Unternehmensförderung Uwe Bock Telefon 0341 1267-1410 Telefax 0341 1267-1420 [email protected] 3)Beispielfall -Bei der Auswahl des Beispiels muss der Werbende vom effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er Folgendes erwarten darf: mindestens zwei Drittel der durch die Werbung zustande gekommenen Ver träge werden zu dem angegebenen oder einem niedrigerem effektivem Jahreszins abgeschlossen. Mehr zum Thema unter den folgenden externen Links: -Überblick zum Verbraucherdarlehensrecht (http://www.bmj.de/cln_102/DE/Recht/BuergerlichesRecht/SchuldrechtI/Verbraucherdarlehensrecht/_doc/ Verbraucherdarlehnsrecht.html) - Hinweise von Finanztip.de (http://www.finanztip.de/ recht/bank/verbraucherkreditrecht-verbraucherschutz. htm) Geschäftsfeld Recht und Steuern MB 2.88 Neuregelungen beim Verbraucherkredit | Aktualisierung: 16.10.2015 Seite 2