Ausgabe 2/2015

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Blue
Nachrichten aus dem Bauwesen
Neue Rechtsprechung zur
Mehrkostenvergütung
Weitere Gratis-Seminare
für Auftragnehmer
Editorial
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Bauzeitstörung: erst Verzögerungsursachen, dann Geldansprüche
Und Justitia schüttelt
mit dem Kopf
Wer Ansprüche aufgrund von Bauzeitstörungen stellen möchte, der muss seine
Bauabläufe vor Gericht hieb- und stichfest darlegen können. Das ist die deutliche
Botschaft, die sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln ablesen lässt. Wie
schwer diese Dokumentation den Auftragnehmern fällt, zeigt sich in der Praxis leider
immer wieder; Fachwissen tut not. Hierzu ein konkreter Fall.
Ein Auftragnehmer macht erhebliche Restvergütungsansprüche geltend: 1.423.338,30
Euro bei einem ursprünglichen Auftragsvolumen von 944.154,82 Euro. Der Grund:
Bauzeitstörungen. Punkten konnte er damit vor dem Oberlandesgericht Köln jedoch
nicht. Warum? Es mangelte auf ganzer Linie an einer schlüssigen bauablaufbezogenen
Darstellung. Kein Einzelfall. So sollte besagter Auftragnehmer beispielsweise darlegen,
wie er den Bauablauf ursprünglich geplant hatte: Welche Teilleistung sollte wann, wie
lange und mit wie viel Manpower stattfinden? Dem gegenüber wäre dann der tatsächliche Baustellenverlauf zu stellen. Zwei Fahrpläne, die voneinander abweichen. Auf
dieser Grundlage hätte der Unternehmer Behinderungen seitens des Auftraggebers darstellen können – und ihre konkreten Auswirkungen auf den Baustellenverlauf.
Zudem muss der Unternehmer stets sein eigenes Handeln in Frage stellen: Standen tatsächlich die angesetzten Arbeitskräfte auf der Baustelle bereit? War sie wirklich komplett
eingerichtet? Wie ist das zu belegen? Warum wurde eine andere Teilleistung nicht vorgezogen? Begründeten sich alle zeitlichen Verzögerungen beim Auftraggeber – oder
einige auch beim Auftragnehmer? Diese Fragen gilt es, sich vor dem Gerichtstermin
nicht nur im Detail zu stellen, sie gilt es, vor Justitia auch schlüssig zu beantworten. Dies
geschah im konkreten Fall nicht.
Für diese Blue hat das K+MAGISTeam erneut in Gerichtsurteilen
gestöbert. Wenn es um Vertragsund Nachtragsthemen geht,
haben sie doch einiges für
Auftragnehmer zu bieten. Und
sei es nur, wie man es besser
nicht macht.
In gewohnt knackiger Kürze
haben wir drei interessante
Themen zusammengestellt.
Das reicht Ihnen nicht? Auch
dafür haben wir eine Lösung:
Wissenshungrige, die nach der
Blue noch mehr wissen möchten,
sind herzlich zu unseren PraxisSeminaren eingeladen. Für Auftragnehmer wie immer kostenfrei.
Beste Grüße
Ihr Team von K+MAGIS –
Prof. Krudewig und Partner
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Hinzu kam ein weiterer Punkt: Wer Nachtragsvereinbarungen während des Baugeschehens trifft, muss darin auch die Kosten berechnen, die sich durch einhergehende
Bauzeitstörungen ergeben. Dies unterließ besagter Auftragnehmer. Ansprüche, die er
schließlich im Nachhinein stellen wollte, lehnten die Richter ab. Begründung: Nachtragsvereinbarungen zu Leistungsänderungen decken stets auch bauzeitliche Nachwehen ab. Darüber hinaus forderte das OLG eine schlüssige Darstellung, wie sich die
Nachtragsbeauftragungen auf den ursprünglichen Auftrag und sein Timing ausgewirkt
hätten. Aber auch dies ließ der Unternehmer vermissen. So schüttelte Justitia endgültig
mit dem Kopf.
Liebe Leserin, lieber Leser!
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Risiko der Baugenehmigung
trägt Auftraggeber
Viel Wind
um nichts
Ein Fertigstellungstermin, der nicht eingehalten wird, macht Ärger. So geschehen in einem Windpark, der infolge
einer nicht in Betrieb genommenen
Übergabestation erst verspätet an den
Start gehen konnte. Die veranschlagte
Bauzeit endete statt am 25.02.2011 am
15.03.2011, 16 Kalendertage später. Der
Auftraggeber machte seine Ertragsausfälle in dieser Zeit gegenüber dem
Auftragnehmer geltend. Dieser jedoch
verwies auf den Dritten im Bunde: So
hatte der Netzbetreiber gegenüber der
vereinbarten Schaltanlage kurzfristig
Bedenken erhoben und seine EinbauFreigabe zurückgezogen (24.02.2011).
Daraufhin hatte der Auftragnehmer
Behinderung angezeigt (28.02.2011). Die
Baustelle stellte er erst fertig, als er die
Bedenken des Netzbetreibers widerlegen konnte und die Einbau-Freigabe
erneut vorlag (15.03.2011).
Ohne Ur- oder Vertragskalkulation bleiben Nachträge unschlüssig
Mehrkosten abgelehnt
Ein Auftragnehmer berechnet seinem Kunden 4.160 Euro für vermessungstechnische
Zusatzleistungen. Wie sie sich zusammensetzen, schlüsselt er nicht auf. Auf Nachfrage
der Auftraggeberseite verweist er auf die ehemals vorgelegte Urkalkulation. Diese erhalten zu haben, bestreitet jedoch der Auftraggeber, der Auftragnehmer kann das Gegenteil
nicht beweisen.
Eben dieser Mangel schlug vor Gericht, vor dem der Unternehmer schließlich seine
Kosten einklagte, negativ zu Buche: Da die Urkalkulation fehlte, betrachteten die Richter
des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Berechnung der Nachtragskosten als unschlüssig.
So ist der neue Preis stets dem alten gegenüberzustellen, er bietet ihm die Grundlage.
Da der Auftragnehmer nicht dokumentieren konnte, wann und wie er die Urkalkulation
an den Auftraggeber übergeben haben will, fiel das gesamte Kartengebäude zusammen.
Ein Rückgriff auf ortsübliche Preise war in diesem Falle auch nicht möglich.
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Praxistipp: Nach dem Grundsatz „Guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis
bleibt schlechter Preis“ gehört zu der Angebotskalkulation eines Nachtrags immer auch
die Urkalkulation. Sie legt die Preisbestandteile fest. Fehlt sie, ist es grundsätzlich möglich, sie im Nachhinein zu erstellen, um dann auf ihrer Grundlage Nachträge plausibel
zu berechnen und so zu dokumentieren. Expertenhilfe ist in diesem Falle jedoch angeraten.
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Der Auftragnehmer war sich bei alldem
keiner Schuld bewusst. Zu Recht, wie
das Oberlandesgericht Düsseldorf befand. Es ordnete den Risikobereich der
Genehmigung vertraglich dem Auftraggeber zu. So verlängerte sich die Bauzeit
automatisch und verschuldensunabhängig für den Auftragnehmer bis zum
erneuten Genehmigungstermin, der
dann auch eingehalten wurde.
Impressum
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Blue wird herausgegeben von:
K+MAGIS GmbH
Prof. Krudewig und Partner
Josef-Dietzgen-Straße 6
53773 Hennef
Telefon 0 22 42.9 69 90 -10
Telefax 0 22 42.9 69 90 - 39
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www.kmagis.de
Verantwortlich: Prof. Dr.-Ing. Dipl.Wirtsch.-Ing. (FH) Norbert Krudewig
Konzept & Design: del din design
Agentur für Unternehmenskommunikation
Redaktion: Kerstin Rubel
Praxis-Seminare mit Prof. Krudewig
Nur für Auftragnehmer
Erfolgreiche Baustellendokumentation
Auf vielfachen Wunsch wiederholt K+MAGIS am Freitag, den 15. Januar 2016, das
Gratis-Seminar zur erfolgreichen Baustellendokumentation. Unter dem Motto „Vorbeugen ist besser als streiten“ zeigt Prof. Dr. Norbert Krudewig bewährte Praxiswege
auf. Unterstützt durch konkrete Fallbeispiele und kleine, aber feine Tipps aus seinem
langjährigen Erfahrungsschatz.
VOB/B-Basiswissen für die Bauleitung
Am Freitag, den 19. Februar 2016, ist die Bauleitung angesprochen. Hinter dem Kürzel
VOB/B stehen die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen“. Und was noch? Im Seminar geht es um praktische Grundlagenarbeit.
Prof. Dr. Norbert Krudewig zeigt dazu Themen auf, an denen es im Baustellenalltag
immer wieder mangelt. Die Eckpunkte:
■ Abschluss des Bauvertrags
■ Vollmacht im Bauverlauf
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■ Vergütungsregelungen
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■ Ansprüche aus Verzögerung
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■ Kündigung des Bauvertrags
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■ Abnahme der Baustelle
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■ Mängelansprüche
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■ Zahlung des Werklohns
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■ Bürgschaft und Sicherheiten
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