handout_Zivlrecht [Kompatibilitätsmodus]

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Zivilrecht
Basiskurs FMH
Regionalnetz Basel
12. Dezember 2013
Dr. med. Marc Graf
Forensisch Psychiatrische Klinik
Universitäre Psychiatrische Kliniken
Basel
Gliederung
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Rechtssystematik
EMRK, BV, ZGB
Freiwilligkeit
Zwangsmasnahmen
Neuerungen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
1
Rechtshierarchie
Europa
EMRK
Zivilgesetz
OR
Spitalgesetz
Strafgesetz
Strafprozessordnung
Justizvollzugsgesetz
Kantone
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz
Bund
Bundesverfassung
EMRK
Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit
•
(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die
Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich
vorgeschriebene Weise entzogen werden:
– e) rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung
ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken,
Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
•
(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen
ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer
Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und
ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht
rechtmässig ist.
2
Bundesverfassung
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Art. 7 Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist
verboten.
2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit,
insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf
Bewegungsfreiheit.
3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
Bundesverfassung
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•
Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat
Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein
menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
3
Bundesverfassung
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Art. 31 Freiheitsentzug
Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst
vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene
Weise entzogen werden.
2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf,
unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die
Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu
werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu
machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten
Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
1
…
4
Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen
wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses
entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des
Freiheitsentzugs.
Bundesverfassung
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•
Art. 41
Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher
Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
a.jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
b.jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
1
4
1.Januar 2012:
100 Jahre Schweizer Zivilgesetzbuch ZGB
Eugen Huber (1849 – 1923)
Art. 28 ZGB Verletzung der
Persönlichkeit
1
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich
verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden,
der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht
anrufen.
2
Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht
durch Einwilligung des Verletzten, durch ein
überwiegendes privates oder öffentliches Interesse
oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
5
ZGB
Personenrecht Handlungsfähigkeit
Urteilsfähigkeit:
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes
ist jede Person, der nicht wegen ihres
Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch
oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit
mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
Mündigkeit:
> 18 J.
Handlungsfähigkeit
Art. 16 ZGB: Urteilsfähigkeit
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist
jede Person, der nicht wegen ihres
Kindesalters, infolge geistiger
Behinderung, psychischer Störung, Rausch
oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit
mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
6
Urteilsfähigkeit
• Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln
• Immer bezogen auf konkretes
Rechtsgeschäft, bestimmte Handlung
• Unvernünftigkeit der Handlung allein kein
ausreichendes Kriterium
• Systematische mehrstufige Abklärung
erforderlich
Handlungsfähigkeit
• Fähigkeit durch eigene Handlungen
Rechte und Pflichten zu erlangen
• Übernahme der zivilrechtlichen
Verantwortung
• bei widerrechtlicher Handlung
Schadenersatzpflicht
7
Testierfähigkeit
•
Sonderfall der Urteilsfähigkeit
•
Fähigkeit über sein Vermögen letztwillig zu verfügen
•
psychische Störung schliesst T. nicht grundsätzlich aus
•
Beweislast (BG: keinen vernünftigen Zweifel zulassende
Wahrscheinlichkeit) liegt beim Anfechter
•
Problem der retrospektiven Beurteilung
Art. 94 Ehefähigkeit
1Um
die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18.
Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.
2Die
entmündigte Person braucht die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters. Sie kann gegen die Verweigerung dieser Zustimmung das
Gericht anrufen.
8
Psychiatrische Abklärung der
Urteilsfähigkeit I
• Diagnose einer erheblichen psychischen
Störung?
• Geisteskrankheit = sehr schwere
psychische Störung, z.B. akute Psychose,
Verhalten und Erleben wirkt auf
Aussenstehenden uneinfühlbar, grob
befremdlich, stark auffallend, qualitativ
abwegig
Psychiatrische Abklärung der
Urteilsfähigkeit
• nach Zuordnung der Diagnose zu
Rechtsbegriffen
• prüfe 2 kognitive und 2 voluntative
Elemente:
• Erkenntnisfähigkeit
• Wertungsfähigkeit
• Willensbildung
• Willenskraft
9
Erkenntnisfähigkeit
• Die handelnde Person muss in der Lage
sein, die Aussenwelt zumindest in ihren
Grundzügen richtig zu erkennen und sich
ein adäquates Bild von der Realität zu
verschaffen.
Wertungsfähigkeit
• Fähigkeit zu rationaler Beurteilung und
Vermögen, sich über die Tragweite und
die Opportunität der in Frage stehenden
Handlung ein vernünftiges Urteil zu bilden.
Wertungsfähigkeit beruht auf der
Erkenntnisfähigkeit, fehlt bereits diese,
weitere Überlegungen nicht mehr
notwendig → Urteilsunfähigkeit
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Willensbildung
• Fähigkeit aufgrund gewonnener Einsicht
und eigener Motive einen nach aussen
wirksamen Willen zu bilden und bei
verschiedenen denkbaren Möglichkeiten
eine Entscheidung zu treffen
Willenskraft
• Kraft, gemäß gewonnener Einsicht und
eigenem Willen zu handeln, d.h. auch
über die Fähigkeit zu verfügen, dem
Versuch einer fremden
Willensbeeinflussung in normaler Weise
Widerstand zu leisten
11
Art. 19 ZGB: Urteilsfähige
Unmündige oder Entmündigte
1Urteilsfähige
unmündige oder entmündigte Personen können sich nur
mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen
verpflichten.
2Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die
unentgeltlich sind und Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer
Persönlichkeit willen zustehen.
3Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
Art. 19c ZGB: Höchstpersönliche
Rechte
•
•
1
Urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben die Rechte, die
ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbstständig aus;
vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters vorsieht.
2 Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter,
sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist,
dass jede Vertretung ausgeschlossen ist.
12
Einwilligungsfähigkeit
Freiwilligkeit
Zwang
Regelsituation
Ausnahmesituation
Art. 17 StGB Notstand
2
Die Tat, die jemand begeht, um das Gut
eines anderen, namentlich Leben, Leib,
Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer
unmittelbaren, nicht anders abwehrbaren
Gefahr zu erretten, ist straflos. ...
13
Beistandschaften: Voraussetzungen
Art. 390 ZGB
1
Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine
volljährige Person:
1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der
Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen
kann;
2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt
werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person
bezeichnet hat.
2
Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu
berücksichtigen.
3
Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahe
stehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.
Die fürsorgerische Unterbringung
Unterbringung zur Behandlung oder
Betreuung Art. 426 ZGB
1
Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger
Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer
geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige
Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2
Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu
berücksichtigen.
3
Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für
die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4
Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um
Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu
entscheiden.
14
Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Der Vorsorgeauftrag Art. 360 ff
Art. 360 ZGB
1Eine
handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische
Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge
oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr
zu vertreten.
2Sie
muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen
will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben
erteilen.
3Sie
kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben
nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt,
Ersatzverfügungen treffen.
Neues Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht
Die Patientenverfügung Art. 370 ff
Art. 370 ZGB
1Eine
urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen,
welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit
zustimmt oder nicht zustimmt.
2Sie
kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer
Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden
Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen
entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3Sie
kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben
nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt,
Ersatzverfügungen treffen.
15
Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Die Patientenverfügung Art. 370 ff
Art. 372 ZGB
1Ist
die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt,
ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin
oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab.
Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2Die
Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser
wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn
begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder
noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten
entspricht.
3Die
Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen
Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
Neues Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht
Vertretung bei medizinischen Massnahmen
Art. 377 ZGB
1Hat
sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer
Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder
der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei
medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche
Behandlung.
2Die
Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person
über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen
medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren
Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und
Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über
allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3Soweit
möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die
Entscheidfindung einbezogen.
16
Neues Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht
Vertretung bei medizinischen Massnahmen
Art. 378 ZGB
1Die
folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und
den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu
verweigern:
1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen
Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand
leistet;
4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr
regelmässig und persönlich Beistand leistet;
5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand
leisten;
6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand
leisten.
2Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige
Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.
3Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person
nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
Neues Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht
Vertretung bei medizinischen Massnahmen
Dringliche Fälle Art. 379 ZGB
In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische
Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der
urteilsunfähigen Person.
17
Kantonales Recht Art. 437 ZGB
1 Die
2
Kantone regeln die Nachbetreuung.
Sie können ambulante Massnahmen vorsehen.
Entwurf zum kantonalen Kindesund Erwachsenenschutzgesetz BS
Ambulante Massnahmen
§ 12. Ist zur Wahrung der persönlichen Interessen die Anordnung einer
fürsorgerischen Unterbringung nicht angezeigt, benötigt eine Person
aber gleichwohl persönliche Fürsorge, so kann ihr die KESB die
notwendigen Weisungen erteilen, insbesondere die Inanspruchnahme
von:
a.Beratung und Begleitung durch eine geeignete Stelle oder Person,
b.Betreuung in haushaltführenden, pflegerischen und/oder
medizinischen Belangen,
c.Ärztlicher Untersuchung sowie Beratung in medizinischer und
sozialer Hinsicht,
d.Ärztlicher Behandlung gestützt auf den entsprechenden ärtzlichen
Bericht.
18
Berufsgeheimnis Art. 321 StGB
1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach
Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete
Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen
sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren,
das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist,
oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben,
werden, auf Antrag, mit Gefängnis oder Busse bestraft.
Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis
offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach
Beendigung der Berufsausübung oder der Studien
strafbar.
Berufsgeheimnis Art. 321 StGB
•
-
Geschützt: „Geheimnisse“, d.h. nicht alle persönlichen
Lebenssachverhalte des Patienten, aber umfassend:
Bereits Tatsache, dass Patient in ärztlicher Behandlung oder im
Spital ist
-
Umfasst grundsätzlich auch Begleitpersonen des Patienten und
Begleitumstände der Behandlung
-
Berufsgeheimnis gilt auch innerhalb eines Spitals, d.h. blosse
Zugehörigkeit zu einer Behandlungsinstitution berechtigt angestellte
Personen nicht, dem Berufsgeheimnis unterliegende Tatsachen
über Patienten zu erfahren
-
Informationsaustausch innerhalb eines an der Behandlung eines
Patienten beteiligten Arbeitsteam ist regelmässig kein „offenbaren“
eines Geheimnisses.
-
Informationsweitergabe: Einwilligungs- vs. Widerspruchsregelung
19
Einschränkungen der ärztlichen
Schweigepflicht: Einwilligung/Mutmassliche
Einwilligung
• Art.321 Ziff. 2: Arzt nicht strafbar, bei Einwilligung des
Berechtigten
• Keine besondere Form, bspw. genügt i.d.R. wenn der
Berechtigte den Geheimnisträger als Zeugen im Prozess
aufruft.
• Mutmassliche Einwilligung: wenn keine abweichenden
Gesichtspunkte bekannt, darf Arzt Angehörige
informieren
Einschränkungen der ärztlichen
Schweigepflicht: Meldepflichten
•
Art. 27 Epidemiengesetz: Meldung übertragbarer Krankheiten und entsprechender
Verdachtsfälle an die zuständige kantonale Stelle. Auskünfte erteilt im Zweifelsfall
das Gesundheitsamt.
•
Art. 34a Tierschutzgesetz: Verletzungen durch Hunde.
•
Art. 84 MVG: Gesundheitsschädigungen mit möglichem Zusammenhang mit
Militärdienst. (Meldung an Militärversicherung).
•
Art. 120 Abs. 2 StGB: Bei Schwangerschaftsabbruch Meldung an entsprechende
Gesundheitsbehörde.
•
Art. 59 HMG: Unerwünschte Wirkungen und Vorkommnisse im Zusammenhang mit
Medikamenten und Medizinprodukten. (kant. Meldestellen, Swissmedic)
•
KVG, UVG, MVG, IVG: Informationen, die der Versicherer benötigt, um seine
Aufgabe zu erfüllen.
•
Eine weitere Mitteilungspflicht besteht bei bestimmten Todesfällen oder Straftaten
nach kantonalen Gesetzen.
20
Einschränkungen der ärztlichen
Schweigepflicht: Melderechte
•
Art. 14 Abs. 4 SVG: Meldung von Personen wegen Unfähigkeit zum
sicheren Führen eines Motorfahrzeuges (an die Aufsichtsbehörde
für Ärzte oder an die für Erteilung und Entzug des Führerausweises
zuständige Behörde).
•
Art. 15 Abs. 1 BetMG: Meldung von in ihrer beruflichen Tätigkeit
festgestellten Fälle von Betäubungsmittelmissbräuchen, bei denen
die betroffene Person einer Betreuungsmassnahme bedarf (an die
für die Betreuung zuständige Behörde).
•
Art. 364 StGB: An Unmündigen begangene strafbare Handlungen
dürfen in deren Interesse den vormundschaftlichen Behörden
gemeldet werden.
• Art. 275a ZGB: Auskunft an Elternteile, die das Sorgerecht für ein
Kind nicht haben.
Tarasoff v. Regents of the
University of California 1976
•
•
27.10.1969 tötete Prosenjit Proddar Tatjana Tarasoff
Therapie vorgängig bei Dr. L. Moore, Psychologe, University of California,
Berkeley‘s Cowell Memorial Hospital
•
Mit der Mehrheit anderer argumentierte, Richter Mathew O. Tobriner: "... the
confidential character of patient-psychotherapist communications must yield to the
extent that disclosure is essential to avert danger to others. The protective
privilege ends where the public peril begins.„
•
•
„duty to warn“
Richter Clark hielt dagegen: "the very practice of psychiatry depends upon the
reputation in the community that the psychiatrist will not tell".
21
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