Wirtschaft | Abrechnungstipps IGeL für die dunkle Jahreszeit: Lichttherapie Jetzt wäre die richtige Zeit, sich mit dem IGeL-Angebot einer Lichttherapie zu befassen. Erfahrungsgemäß hat diese Therapie bald Konjunktur. B ei manchen Menschen tritt in der dunklen Jahreszeit der sogenannte „Winterblues“ auf. Symptome sind z.B. Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit, verstärkte Müdigkeit und eine Änderungen des Essverhaltens. Die saisonal abhängige Depression (SAD) ist von echten Depres­ sionen abzugrenzen. Sind die anamnesti­ schen Angaben („immer im Winter, mit dem Frühjahr geht es mir wieder gut“) auf den Winterblues hinweisend, obliegt es dem Arzt, zu entscheiden ob trotzdem eine Klärung vorgenommen werden muss, um z.B. Stoffwechselstörungen, prämenstru­ elles Syndrom oder eine echte Depressi­ on auszuschließen. Diese Abklärung (z.B. durch spezifische Anamnese, psychometri­ sche Tests, körperliche- und Labor-Unter­ suchung) erfolgt dann zulasten der GKV. Für die Behandlung der SAD bietet sich die Lichttherapie an. Die Erfolgsquote ist deut­ lich höher als bei reiner Gesprächstherapie (bis zu 80 %). Bei richtiger Anwendung der Lichttherapie sind schädliche Wirkungen nicht zu erwarten bzw. nur gering und pas­ sager, eine Netzhauterkrankung und die Einnahme photosensibler Medikamente sollten allerdings ausgeschlossen sein. IGe-Leistung Da die Lichttherapie mit nicht standardi­ siertem Licht (keine UV- oder Quarzlam­ pen) erfolgt und so nicht im EBM enthalten ist, handelt es sich immer um ein IGeL-An­ gebot. Ist der Charakter der Verstimmung geklärt, muss der Patient darüber aufge­ klärt werden, dass es sich bei der Behand­ lung um ein IGeL-Angebot handelt und es ist ein schriftlicher IGeL-Behandlungsver­ trag abzuschließen. Für die Lichttherapie werden spezi­ elle, nach Med-GV geprüfte Lampen mit weißem Licht (z. B. Leuchtstoffröhren) verwendet. Die Investitionskosten sind re­ lativ gering, ebenso der Platzbedarf. Weil die Investitionskosten aber doch stark un­ terschiedlich sind, empfiehlt sich in jedem Fall, nicht nur zu überlegen, ob man nur Einzel- oder auch Gruppenbehandlungen durchführen will, sondern es lohnt auch eine Umschau bei mehreren Herstellern und nach Gruppenrabatten. Bei der Durchführung wird nur wenig Arztzeit in Anspruch genommen, da eine stichprobenartige Kontrolle, ob z. B. (selten auftretende) Hautreizungen, Kopfschmer­ zen oder Übelkeit auftreten, ausreichend ist. Durchführung Der Behandlungsplan erstreckt sich meist über eine bis zwei Wochen bei täglich etwa 30 bis 60 Minuten Behandlungszeit. Die Exposition erfolgt in der Praxis, nicht zuletzt, weil die Anleitung des Patienten in vielen Fällen wiederholt werden muss und die richtige Anwendung überwacht werden muss. Dadurch kann verhindert werden, dass unter unbeobachteter Ei­ gendurchführung durch den Patienten und durch unsachgemäße Anwendung Augen- und Hautschädigungen entstehen. Die Abklärung von Kontraindikationen (z. B. Netzhauterkrankungen) ist ohnehin nur bei ärztlicher Anwendung der Licht­ therapie, nicht jedoch bei Durchführung in „Sonnenstudios“ oder in Eigenregie des Patienten gewährleistet. Selten auftretende Nebenwirkungen wie z. B. Kopfschmerzen oder Übelkeit können in der Arztpraxis di­ rekt behandelt werden. Abrechnung Als IGeL-Behandlung muss die Lichtthe­ rapie nach der GOÄ abgerechnet werden. Aber auch in der GOÄ gibt es für die Be­ handlung mit weißem Licht und für diese Indikationen keine direkt zutreffende Ab­ 60 — der niedergelassene arzt 10/2016 Wichtig • Die Lichttherapie ist ein sinnvolles und auch wirtschaftlich interessantes hausärztliches IGeL-Angebot • Die Abgrenzung von Krankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuches und die Behandlung von bei Lichttherapie (sehr selten) auftretenden Nebenwirkungen sind zulasten der GKV möglich • Die Abrechnung empfehlen wir mit der Nummer 565 GOÄ analog. Mit Anwendung des 1,43-fachen Faktors kommt man auf den glatten Betrag von 10 Euro pro Sitzung, mit 1,72-fachem Faktor auf 12 Euro rechnungsposition. Die Abrechnung muss deshalb mittels einer Analogberechnung erfolgen. Für die Analogabrechnung for­ dert Paragraph 6 Absatz 2 der GOÄ die Berücksichtigung von Art, Kosten- und Zeitaufwand. Als in der Art nahekommend und gleichwertig bietet sich die Abrech­ nung mit Nummer 565 GOÄ analog an: Nummer 565 GOÄ: Photochemotherapie, je Sitzung ... 7,00 Euro bis 12,59 Euro (1,0- bis 1,8-fach). Die speziell zur Licht­ therapie erfolgende Beratung kann mit Nr. 1 GOÄ in Ansatz gebracht werden, eine Untersuchung mit Nr. 5 GOÄ. Auf einen glatten Betrag von zehn Euro je Sitzung kommt man mit der Wahl des 1,43-fachen Steigerungsfaktors, auf zwölf Euro mit dem 1,72-fachen Faktor. Damit liegen die Kosten für den Patienten nur gering über den Preisen von „Pseu­ do-Lichttherapien“ in Sonnenstudios. Alle Tipps mit Stichwort-Suchfunktion und Archiv finden Sie auch unter www.abrechnungstipps.de – kostenlos!