IGeL für die dunkle Jahreszeit: Lichttherapie - NAV-Virchow-Bund

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Wirtschaft | Abrechnungstipps
IGeL für die dunkle Jahreszeit:
Lichttherapie
Jetzt wäre die richtige Zeit, sich mit dem
IGeL-Angebot einer Lichttherapie zu befassen. Erfahrungsgemäß hat diese Therapie bald Konjunktur.
B
ei manchen Menschen tritt in der
dunklen Jahreszeit der sogenannte
„Winterblues“ auf. Symptome sind z.B.
Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit,
verstärkte Müdigkeit und eine Änderungen
des Essverhaltens. Die saisonal abhängige
Depression (SAD) ist von echten Depres­
sionen abzugrenzen. Sind die anamnesti­
schen Angaben („immer im Winter, mit
dem Frühjahr geht es mir wieder gut“)
auf den Winterblues hinweisend, obliegt es
dem Arzt, zu entscheiden ob trotzdem eine
Klärung vorgenommen werden muss, um
z.B. Stoffwechselstörungen, prämenstru­
elles Syndrom oder eine echte Depressi­
on auszuschließen. Diese Abklärung (z.B.
durch spezifische Anamnese, psychometri­
sche Tests, körperliche- und Labor-Unter­
suchung) erfolgt dann zulasten der GKV.
Für die Behandlung der SAD bietet sich die
Lichttherapie an. Die Erfolgsquote ist deut­
lich höher als bei reiner Gesprächstherapie
(bis zu 80 %). Bei richtiger Anwendung der
Lichttherapie sind schädliche Wirkungen
nicht zu erwarten bzw. nur gering und pas­
sager, eine Netzhauterkrankung und die
Einnahme photosensibler Medikamente
sollten allerdings ausgeschlossen sein.
IGe-Leistung
Da die Lichttherapie mit nicht standardi­
siertem Licht (keine UV- oder Quarzlam­
pen) erfolgt und so nicht im EBM enthalten
ist, handelt es sich immer um ein IGeL-An­
gebot. Ist der Charakter der Verstimmung
geklärt, muss der Patient darüber aufge­
klärt werden, dass es sich bei der Behand­
lung um ein IGeL-Angebot handelt und es
ist ein schriftlicher IGeL-Behandlungsver­
trag abzuschließen.
Für die Lichttherapie werden spezi­
elle, nach Med-GV geprüfte Lampen mit
weißem Licht (z. B. Leuchtstoffröhren)
verwendet. Die Investitionskosten sind re­
lativ gering, ebenso der Platzbedarf. Weil
die Investitionskosten aber doch stark un­
terschiedlich sind, empfiehlt sich in jedem
Fall, nicht nur zu überlegen, ob man nur
Einzel- oder auch Gruppenbehandlungen
durchführen will, sondern es lohnt auch
eine Umschau bei mehreren Herstellern
und nach Gruppenrabatten.
Bei der Durchführung wird nur wenig
Arztzeit in Anspruch genommen, da eine
stichprobenartige Kontrolle, ob z. B. (selten
auftretende) Hautreizungen, Kopfschmer­
zen oder Übelkeit auftreten, ausreichend
ist.
Durchführung
Der Behandlungsplan erstreckt sich meist
über eine bis zwei Wochen bei täglich etwa
30 bis 60 Minuten Behandlungszeit. Die
Exposition erfolgt in der Praxis, nicht
zuletzt, weil die Anleitung des Patienten
in vielen Fällen wiederholt werden muss
und die richtige Anwendung überwacht
werden muss. Dadurch kann verhindert
werden, dass unter unbeobachteter Ei­
gendurchführung durch den Patienten
und durch unsachgemäße Anwendung
Augen- und Hautschädigungen entstehen.
Die Abklärung von Kontraindikationen
(z. B. Netzhauterkrankungen) ist ohnehin
nur bei ärztlicher Anwendung der Licht­
therapie, nicht jedoch bei Durchführung
in „Sonnenstudios“ oder in Eigenregie des
Patienten gewährleistet. Selten auftretende
Nebenwirkungen wie z. B. Kopfschmerzen
oder Übelkeit können in der Arztpraxis di­
rekt behandelt werden.
Abrechnung
Als IGeL-Behandlung muss die Lichtthe­
rapie nach der GOÄ abgerechnet werden.
Aber auch in der GOÄ gibt es für die Be­
handlung mit weißem Licht und für diese
Indikationen keine direkt zutreffende Ab­
60 — der niedergelassene arzt 10/2016
Wichtig
• Die Lichttherapie ist ein sinnvolles
und auch wirtschaftlich interessantes hausärztliches IGeL-Angebot
• Die Abgrenzung von Krankheiten im
Sinne des Sozialgesetzbuches und
die Behandlung von bei Lichttherapie (sehr selten) auftretenden
Nebenwirkungen sind zulasten der
GKV möglich
• Die Abrechnung empfehlen wir mit
der Nummer 565 GOÄ analog.
Mit Anwendung des 1,43-fachen
Faktors kommt man auf den glatten
Betrag von 10 Euro pro Sitzung,
mit 1,72-fachem Faktor auf 12 Euro
rechnungsposition. Die Abrechnung muss
deshalb mittels einer Analogberechnung
erfolgen. Für die Analogabrechnung for­
dert Paragraph 6 Absatz 2 der GOÄ die
Berücksichtigung von Art, Kosten- und
Zeitaufwand. Als in der Art nahekommend
und gleichwertig bietet sich die Abrech­
nung mit Nummer 565 GOÄ analog an:
Nummer 565 GOÄ: Photochemotherapie,
je Sitzung ... 7,00 Euro bis 12,59 Euro
(1,0- bis 1,8-fach). Die speziell zur Licht­
therapie erfolgende Beratung kann mit Nr.
1 GOÄ in Ansatz gebracht werden, eine
Untersuchung mit Nr. 5 GOÄ.
Auf einen glatten Betrag von zehn
Euro je Sitzung kommt man mit der Wahl
des 1,43-fachen Steigerungsfaktors, auf
zwölf Euro mit dem 1,72-fachen Faktor.
Damit liegen die Kosten für den Patienten
nur gering über den Preisen von „Pseu­
do-Lichttherapien“ in Sonnenstudios.
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