Preisausschreiben und Gewinnspiele ACHTUNG: Der Bundesgerichtshof hat 2011 einen Schlussstrich unter seine bisherige Rechtsprechung zum Thema Kopplungsverbot von Gewinnspielen und Produktabsatz gezogen. Es ist davon auszugehen, dass die Möglichkeiten, Gewinnspiele im Handel zu veranstalten, damit deutlich ausgeweitet wurden. Da es bislang aber keine Beispiele aus der Rechtsprechung gibt, bitten wir Sie bei Interesse an Gewinnspielen, die an den Warenabsatz gekoppelt sind, einfach mit uns Kontakt aufzunehmen, um die Werbung im Vorfeld abzustimmen. Den Link zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs finden Sie am Ende des Dokumentes. 1. Vorbemerkungen Nach dem Gesetz ist ein Preisausschreiben eine besondere Form der Auslobung, mit der eine Vielzahl von Personen zur Teilnahme aufgerufen wird mit dem Ziel, einen Gewinner zu ermitteln. Nur denjenigen, die sich innerhalb einer bestimmten Frist beteiligen, wird die Chance auf den Gewinn versprochen. Ein Preisausschreiben setzt nicht voraus, dass die Teilnehmer eine wirkliche Leistung erbringen. Bei besonders leichten Preisausschreiben spricht man von Gratisverlosung oder Gewinnspiel. Derartige Preisausschreiben oder Gewinnspiele sind in der Werbung zugelassen. Sie dienen dazu, dem Publikum ein Unternehmen und seine Waren oder Dienstleistungen bekannt zu machen und die Aufmerksamkeit auf das Angebot zu lenken. Sie könnten aber auch den Kunden zu unsachlichen Kaufentscheidungen bewegen und damit den Wettbewerb beeinträchtigen. Deshalb verlangt das Gesetz jetzt ausdrücklich Transparenz: der werbende Kaufmann muss die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig angeben. Weiter darf mit der Ankündigung kein übertriebener Anlockeffekt, insbesondere kein versteckter Geldeinsatz, verbunden sein. Dadurch wird die Werbung unlauter. Dieses Merkblatt will Einzelhändler über die Möglichkeit informieren, selbst Preisausschreiben oder Gewinnspiele durchzuführen, ohne mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Konflikt zu geraten. 2. Teilnahme mit verstecktem Einsatz Die Ausnutzung der Spiellust, d. h. der Wunsch, durch Zufall und ohne Mühe einen Gewinn zu erzielen, ist ein von den Verbrauchern durchaus akzeptiertes Werbemittel. Diese zulässige Werbung wird dann unlauter, wenn der werbende Kaufmann die Teilnahme von einem Einsatz abhängig macht, der entweder vor, während oder nach dem Preisausschreiben verlangt wird. 121211 Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken Ferdinand-Braun-Str. 20, 74074 Heilbronn, Postanschrift: Postfach 22 09, 74012 Heilbronn Tel. (07131) 96 77-41, -211, Fax: (07131) 96 77-45, E-Mail: [email protected] 2.1 Geldeinsatz vor der Veranstaltung Strafrechtlich relevant ist eine Veranstaltung, bei der zur Teilnahme ein Geldeinsatz verlangt wird und der Gewinn vom Zufall abhängt. Es handelt sich hier um eine Lotterie. Sie muss vom Regierungspräsidium genehmigt sein. Derartige Veranstaltungen sind daher in der Werbung kaum anzutreffen. Häufiger werden versteckte Einsätze, etwa durch Eintrittspreise oder durch vorherige Abnahme von Ware, verlangt. Dies ist gegenüber Verbrauchern unzulässig, da deren Teilnahme nach dem Gesetz ausdrücklich „nicht von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht“ werden darf. Beispiele: • Ein Kaufmann setzt einen Preis aus nur für seine „Kunden“. Kunde ist jedoch nur, wer zuvor bei ihm eingekauft hat. • Der Verbraucher kann nur gewinnen wenn er der Lösung einen Teil der Warenverpackung beifügt. • Der Verbraucher muss zur Teilnahme eine Mehrwertdiensterufnummer anrufen und die Kosten dafür übersteigen den Tarif für eine „normale“ Telefonverbindung. Dies ist unzulässige Koppelung mit dem Warenabsatz/einer Dienstleistung. Werbung muss jedermann zugänglich sein und darf nicht auf Kunden beschränkt werden. Eine Verkoppelung wird regelmäßig dann nicht anzunehmen sein, wenn es alternativ die gleichwertige Möglichkeit der Teilnahme gibt, ohne dass eine Ware gekauft oder eine Dienstleistung in Anspruch genommen werden muss. Eine Ausnahme gilt nach dem Gesetz dann, wenn man ein Preisausschreiben oder Gewinnspiel gar nicht veranstalten kann, ohne dass der vorherige Kauf der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Beispiele: • Das Preisrätsel ist in einer Zeitschrift abgedruckt. • Im Radio wird ein Gewinnspiel angeboten – naturgemäß ist Voraussetzung, dass der Teilnehmer die Sendung hört. • Als Geldeinsatz wird nicht der Einsatz von Portokosten angesehen, die der Teilnehmer zahlen muss. Hierin liegt ein Beitrag zu den allgemeinen Verwaltungskosten für die Abwicklung des Gewinnspiels. 2.2 Geldeinsatz während der Veranstaltung Der Kaufmann ermöglicht die Teilnahme an Preisausschreiben jedermann, für die Feststellung der Gewinner wird jedoch eine offizielle Veranstaltung organisiert, für die Eintritt verlangt wird. Beispiel: • Nach Ablauf der Frist für die Teilnahme wird in einem Festzelt eine Veranstaltung mit Musikdarbietungen oder Teilnahme prominenter Persönlichkeiten organisiert, für die der Teilnehmer Eintritt bezahlen muss. Dies ist wie bei 2.1 unzulässig. Die Teilnahme muss kostenlos sein, weil sonst ein versteckter Geldeinsatz vorliegt. Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken Ferdinand-Braun-Str. 20, 74074 Heilbronn, Postanschrift: Postfach 22 09, 74012 Heilbronn Tel. (07131) 96 77-41, -211, Fax: (07131) 96 77-45, E-Mail: [email protected] 2 2.3 Geldeinsatz nach der Veranstaltung. Auch der Einsatz nach der Veranstaltung, also nach Verteilung der Gewinne, kann unlauter und damit unzulässig sein. Beispiel: • Ein Reiseveranstalter verlost Gutscheine in Geld, die jedoch nur bei Inanspruchnahme einer Reise verrechnet werden. Die Reise selbst ist teurer als der höchste Gewinn. Der Gewinner kann demzufolge seinen Gewinn nur durch Abnahme einer entgeltlichen Leistung bekommen. Er muss sogar bei Inanspruchnahme des Gewinns Geld für die Reise zuzahlen. Dies ist unzulässig. Bei einer Gutscheinverlosung muss bei Inanspruchnahme von Ware oder Dienstleistung darauf geachtet werden, dass der Gewinner ohne weitere Zuzahlung die Ware oder Leistung erhalten kann. Der Wert der Gutscheins muss ohne Zuzahlung einlösbar sein. Der Gutschein darf nicht nur zur Verrechnung mit der Abnahme einer Ware oder Dienstleistung erboten werden, sondern es muss die Möglichkeit bestehen, auch Barauszahlung des Gutscheinbetrages zu verlangen. 2.4. Zusammenfassung Die Ausnutzung der Spiellust ist ein zulässiges Werbemittel. Die Werbung wird jedoch unlauter, wenn vermögenswerte Einsätze zu leisten sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Einsatz versteckt oder offen verlangt wird oder ob es sich um Einsätze vor, während oder nach der Veranstaltung handelt. 3. Sonstige unzulässige Einflussnahme bei Gewinnspielen Auch ohne Geldeinsatz kann die Veranstaltung eines Gewinnspiels wettbewerbswidrig sein. Dies ist dann der Fall, wenn - das Publikum irregeführt, durch übermäßige Vorteile zu sachfremden Erwägungen veranlasst oder sonst wie belästigt, einem psychologischen Kaufzwang ausgesetzt wird. Der Kunde soll sich bei einer Gewinnspielveranstaltung frei für die Teilnahme entscheiden und ohne Beeinflussung seinen Gewinn erhalten können. 3.1 Irreführende Gewinnspielveranstaltung Einen irreführenden Charakter erhält eine Werbeaktion nicht durch die Ungewissheit der Chance, einen Gewinn zu erzielen. Der Veranstalter braucht nicht die Größe der Gewinnchance durch Nennung der Zahl der ausgesetzten Gewinne sowie der Anzahl der zur Verteilung vorgesehenen Gewinnlose im einzelnen genau anzugeben. Wohl aber darf das Publikum nicht über die Gewinnchancen und deren Höhe getäuscht werden, sei es durch Vorgaukelung großer Gewinne, die gar nicht zur Verfügung stehen, sei es durch unklare Teilnahmebedingungen oder falsche Lösungshinweise. Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken Ferdinand-Braun-Str. 20, 74074 Heilbronn, Postanschrift: Postfach 22 09, 74012 Heilbronn Tel. (07131) 96 77-41, -211, Fax: (07131) 96 77-45, E-Mail: [email protected] 3 Beispiele: • Die Ankündigung, die Gewinne würden unter den Besuchern einer bestimmten Werbeveranstaltung verlost, während bei der Verlosung in Wahrheit nur die Losinhaber, die während eine halbjährigen Zeitraums Werbeveranstaltungen besucht haben, in den Genuss der Gewinnchance kommen. Dies ist unzulässig. • Auch die blickfangartige Ankündigung „Sie haben schon gewonnen!“ mit dem nur klein gedruckten Hinweis auf die „Auf-Jeden-Fall-Gewinne“ sind dann irreführend, wenn die vielversprechende Ankündigung im Blickfang zu den tatsächlich angebotenen Gewinnchancen in krassem Missverhältnis steht. • Auch die Vorführung „wertvoller“ Gegenstände, die tatsächlich nur geringwertig sind, stellt eine Irreführung dar und macht die Werbung durch Gewinnspiel unzulässig. • Dies gilt auch für die Einladung zu einer Werbeveranstaltung mit den Worten wie „Ihr Freilos“ oder „Ihr Name auf der Gewinnerliste“ usw. 3.2 Übertriebenes Anlocken durch Teilnahme am Gewinnspiel Übertriebenes Anlocken liegt mit Ausnahme der Fälle der Irreführung auch dann vor, wenn der Kunde seine Teilnahme mit sachfremden Erwägungen wahrnimmt. Hierzu gehört, dass ungewöhnlich hohe Geld- oder Warenpreise so starken Anlockeffekt haben, dass die Teilnehmer von einer sachgerechten Prüfung der Konkurrenzangebote auf Preiswürdigkeit und Qualität abgelenkt und gleichsam magnetisch zu dem Geschäft der Werbeveranstaltung hingezogen werden. Dies ist insbesondere bei Geldgewinnspielen oder bei übermäßig hohen und wertvollen Preisen anzunehmen. 3.3 Psychologischer Kaufzwang bei der Veranstaltung eine Gewinnspiels Auch wenn die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder Preiswettbewerb nicht an den Bezug einer Ware geknüpft ist und jedem offen steht, kann ein Teilnehmer unter psychologischem Druck stehen. Aus dem Gefühl des Verpflichtetseins oder Ähnlichem können sich viele Teilnehmer im Zweifel nur befreien, wenn sie etwas kaufen. Der Kunde soll aber möglichst frei in seiner Kaufentscheidung sein. In eine solche psychologische Zwangslage gerät der Teilnehmer leicht, wenn er in eine enge Berührung mit dem Geschäft oder dem Veranstalter kommt, sei es - um Lose oder andere Teilnehmerunterlagen zu erhalten, um die Aufgabe lösen zu können, um Gewinnlisten einzusehen oder den Gewinn abholen zu können. Soll also die Werbung mit einem Gewinnspiel keinen psychologischen Kaufzwang ausüben, so muss sich der Teilnehmer auch seinen Gewinn zusenden lassen können. Andererseits kann nicht immer unterstellt werden, dass das Betreten des Geschäfts des Veranstalters ausreicht, um psychologischen Kaufzwang auszuüben. Dies gilt auch dann, wenn der Teilnehmer bei Betreten des Geschäfts nicht anonym bleibt. Entscheidend ist im Einzelfall, ob der Teilnehmer veranlasst wird, einen Kauf zu tätigen. Je größer das Geschäft ist und je mehr anonymes Publikum sich darin befindet, um so eher fehlt es am psychologischen Kaufzwang. Dies gilt insbesondere bei Aufsuchen eines Warenhauses, Einkaufszentrums oder größeren Selbstbedienungsgeschäftes. Wird der Teilnehmer veranlasst, zur Lösung der Aufgabe das Geschäft zu „durchsuchen“, so liegt psychologischer Kaufzwang vor. Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken Ferdinand-Braun-Str. 20, 74074 Heilbronn, Postanschrift: Postfach 22 09, 74012 Heilbronn Tel. (07131) 96 77-41, -211, Fax: (07131) 96 77-45, E-Mail: [email protected] 4 Beispiel: • Die Aufgabe lautet, festzustellen, wie viele Tennisbälle im Verkaufsraum vorhanden sind. Hierzu muss er den Verkaufsraum in allen Ecken „durchsuchen“. Psychologischer Zwang ist immer anzunehmen, wenn der Teilnehmer nicht mehr anonym handeln kann oder wenn es ihm „peinlich“ wird, das Geschäft zu verlassen, ohne etwas gekauft zu haben. 3.4 Zusammenfassung Psychologischer Kaufzwang sollte bei der Veranstaltung stets vermieden werden und die Teilnahme am Gewinnspiel sollte ebenso wie die Abholung des Gewinns ohne Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter möglich sein. 4. Fazit Die Durchführung von Gewinnspielen und Preisausschreiben ist grundsätzlich wettbewerbsrechtlich zulässig. Zu beachten ist allerdings, - dass kein verdeckter Einsatz verlangt wird, der Teilnehmer nicht zu sachfremden Erwägungen veranlasst oder psychologisch unter Kaufzwang gesetzt wird. Vor Beginn dieser Werbemaßnahme sollte sachkundiger Rat bei der Industrie- und Handelskammer eingeholt werden. Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erlaubt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken Ferdinand-Braun-Str. 20, 74074 Heilbronn, Postanschrift: Postfach 22 09, 74012 Heilbronn Tel. (07131) 96 77-41, -211, Fax: (07131) 96 77-45, E-Mail: [email protected] 5