Preisausschreiben und Gewinnspiele - IHK Heilbronn

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Preisausschreiben und Gewinnspiele
ACHTUNG:
Der Bundesgerichtshof hat 2011 einen Schlussstrich unter seine bisherige Rechtsprechung
zum Thema Kopplungsverbot von Gewinnspielen und Produktabsatz gezogen. Es ist davon
auszugehen, dass die Möglichkeiten, Gewinnspiele im Handel zu veranstalten, damit deutlich ausgeweitet wurden. Da es bislang aber keine Beispiele aus der Rechtsprechung gibt,
bitten wir Sie bei Interesse an Gewinnspielen, die an den Warenabsatz gekoppelt sind, einfach mit uns Kontakt aufzunehmen, um die Werbung im Vorfeld abzustimmen. Den Link zur
Entscheidung des Bundesgerichtshofs finden Sie am Ende des Dokumentes.
1. Vorbemerkungen
Nach dem Gesetz ist ein Preisausschreiben eine besondere Form der Auslobung, mit der eine Vielzahl von Personen zur Teilnahme aufgerufen wird mit dem Ziel, einen Gewinner zu
ermitteln. Nur denjenigen, die sich innerhalb einer bestimmten Frist beteiligen, wird die
Chance auf den Gewinn versprochen.
Ein Preisausschreiben setzt nicht voraus, dass die Teilnehmer eine wirkliche Leistung erbringen. Bei besonders leichten Preisausschreiben spricht man von Gratisverlosung oder
Gewinnspiel.
Derartige Preisausschreiben oder Gewinnspiele sind in der Werbung zugelassen. Sie dienen
dazu, dem Publikum ein Unternehmen und seine Waren oder Dienstleistungen bekannt zu
machen und die Aufmerksamkeit auf das Angebot zu lenken. Sie könnten aber auch den
Kunden zu unsachlichen Kaufentscheidungen bewegen und damit den Wettbewerb beeinträchtigen. Deshalb verlangt das Gesetz jetzt ausdrücklich Transparenz: der werbende
Kaufmann muss die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig angeben.
Weiter darf mit der Ankündigung kein übertriebener Anlockeffekt, insbesondere kein versteckter Geldeinsatz, verbunden sein. Dadurch wird die Werbung unlauter.
Dieses Merkblatt will Einzelhändler über die Möglichkeit informieren, selbst Preisausschreiben oder Gewinnspiele durchzuführen, ohne mit dem Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb in Konflikt zu geraten.
2. Teilnahme mit verstecktem Einsatz
Die Ausnutzung der Spiellust, d. h. der Wunsch, durch Zufall und ohne Mühe einen Gewinn
zu erzielen, ist ein von den Verbrauchern durchaus akzeptiertes Werbemittel.
Diese zulässige Werbung wird dann unlauter, wenn der werbende Kaufmann die Teilnahme
von einem Einsatz abhängig macht, der entweder vor, während oder nach dem Preisausschreiben verlangt wird.
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Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken
Ferdinand-Braun-Str. 20, 74074 Heilbronn, Postanschrift: Postfach 22 09, 74012 Heilbronn
Tel. (07131) 96 77-41, -211, Fax: (07131) 96 77-45, E-Mail: [email protected]
2.1 Geldeinsatz vor der Veranstaltung
Strafrechtlich relevant ist eine Veranstaltung, bei der zur Teilnahme ein Geldeinsatz verlangt
wird und der Gewinn vom Zufall abhängt. Es handelt sich hier um eine Lotterie. Sie muss
vom Regierungspräsidium genehmigt sein. Derartige Veranstaltungen sind daher in der
Werbung kaum anzutreffen. Häufiger werden versteckte Einsätze, etwa durch Eintrittspreise
oder durch vorherige Abnahme von Ware, verlangt. Dies ist gegenüber Verbrauchern unzulässig, da deren Teilnahme nach dem Gesetz ausdrücklich „nicht von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht“ werden darf.
Beispiele:
• Ein Kaufmann setzt einen Preis aus nur für seine „Kunden“. Kunde ist jedoch nur, wer zuvor bei ihm eingekauft hat.
• Der Verbraucher kann nur gewinnen wenn er der Lösung einen Teil der Warenverpackung
beifügt.
• Der Verbraucher muss zur Teilnahme eine Mehrwertdiensterufnummer anrufen und die
Kosten dafür übersteigen den Tarif für eine „normale“ Telefonverbindung.
Dies ist unzulässige Koppelung mit dem Warenabsatz/einer Dienstleistung. Werbung muss
jedermann zugänglich sein und darf nicht auf Kunden beschränkt werden.
Eine Verkoppelung wird regelmäßig dann nicht anzunehmen sein, wenn es alternativ die
gleichwertige Möglichkeit der Teilnahme gibt, ohne dass eine Ware gekauft oder eine Dienstleistung in Anspruch genommen werden muss.
Eine Ausnahme gilt nach dem Gesetz dann, wenn man ein Preisausschreiben oder Gewinnspiel gar nicht veranstalten kann, ohne dass der vorherige Kauf der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist.
Beispiele:
• Das Preisrätsel ist in einer Zeitschrift abgedruckt.
• Im Radio wird ein Gewinnspiel angeboten – naturgemäß ist Voraussetzung, dass der Teilnehmer die Sendung hört.
• Als Geldeinsatz wird nicht der Einsatz von Portokosten angesehen, die der Teilnehmer
zahlen muss. Hierin liegt ein Beitrag zu den allgemeinen Verwaltungskosten für die Abwicklung des Gewinnspiels.
2.2 Geldeinsatz während der Veranstaltung
Der Kaufmann ermöglicht die Teilnahme an Preisausschreiben jedermann, für die Feststellung der Gewinner wird jedoch eine offizielle Veranstaltung organisiert, für die Eintritt verlangt wird.
Beispiel:
• Nach Ablauf der Frist für die Teilnahme wird in einem Festzelt eine Veranstaltung mit Musikdarbietungen oder Teilnahme prominenter Persönlichkeiten organisiert, für die der Teilnehmer Eintritt bezahlen muss.
Dies ist wie bei 2.1 unzulässig. Die Teilnahme muss kostenlos sein, weil sonst ein versteckter Geldeinsatz vorliegt.
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2.3 Geldeinsatz nach der Veranstaltung.
Auch der Einsatz nach der Veranstaltung, also nach Verteilung der Gewinne, kann unlauter
und damit unzulässig sein.
Beispiel:
• Ein Reiseveranstalter verlost Gutscheine in Geld, die jedoch nur bei Inanspruchnahme einer Reise verrechnet werden. Die Reise selbst ist teurer als der höchste Gewinn. Der Gewinner kann demzufolge seinen Gewinn nur durch Abnahme einer entgeltlichen Leistung bekommen. Er muss sogar bei Inanspruchnahme des Gewinns Geld für die Reise zuzahlen.
Dies ist unzulässig.
Bei einer Gutscheinverlosung muss bei Inanspruchnahme von Ware oder Dienstleistung darauf geachtet werden, dass der Gewinner ohne weitere Zuzahlung die Ware oder Leistung
erhalten kann. Der Wert der Gutscheins muss ohne Zuzahlung einlösbar sein.
Der Gutschein darf nicht nur zur Verrechnung mit der Abnahme einer Ware oder Dienstleistung erboten werden, sondern es muss die Möglichkeit bestehen, auch Barauszahlung des
Gutscheinbetrages zu verlangen.
2.4. Zusammenfassung
Die Ausnutzung der Spiellust ist ein zulässiges Werbemittel. Die Werbung wird jedoch unlauter, wenn vermögenswerte Einsätze zu leisten sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Einsatz versteckt oder offen verlangt wird oder ob es sich um Einsätze vor, während oder
nach der Veranstaltung handelt.
3. Sonstige unzulässige Einflussnahme bei Gewinnspielen
Auch ohne Geldeinsatz kann die Veranstaltung eines Gewinnspiels wettbewerbswidrig sein.
Dies ist dann der Fall, wenn
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das Publikum irregeführt,
durch übermäßige Vorteile zu sachfremden Erwägungen veranlasst oder sonst wie
belästigt,
einem psychologischen Kaufzwang ausgesetzt wird.
Der Kunde soll sich bei einer Gewinnspielveranstaltung frei für die Teilnahme entscheiden
und ohne Beeinflussung seinen Gewinn erhalten können.
3.1 Irreführende Gewinnspielveranstaltung
Einen irreführenden Charakter erhält eine Werbeaktion nicht durch die Ungewissheit der
Chance, einen Gewinn zu erzielen. Der Veranstalter braucht nicht die Größe der Gewinnchance durch Nennung der Zahl der ausgesetzten Gewinne sowie der Anzahl der zur Verteilung vorgesehenen Gewinnlose im einzelnen genau anzugeben. Wohl aber darf das Publikum nicht über die Gewinnchancen und deren Höhe getäuscht werden, sei es durch Vorgaukelung großer Gewinne, die gar nicht zur Verfügung stehen, sei es durch unklare Teilnahmebedingungen oder falsche Lösungshinweise.
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Beispiele:
• Die Ankündigung, die Gewinne würden unter den Besuchern einer bestimmten Werbeveranstaltung verlost, während bei der Verlosung in Wahrheit nur die Losinhaber, die während
eine halbjährigen Zeitraums Werbeveranstaltungen besucht haben, in den Genuss der Gewinnchance kommen. Dies ist unzulässig.
• Auch die blickfangartige Ankündigung „Sie haben schon gewonnen!“ mit dem nur klein gedruckten Hinweis auf die „Auf-Jeden-Fall-Gewinne“ sind dann irreführend,
wenn die vielversprechende Ankündigung im Blickfang zu den tatsächlich angebotenen Gewinnchancen in krassem Missverhältnis steht.
• Auch die Vorführung „wertvoller“ Gegenstände, die tatsächlich nur geringwertig sind, stellt
eine Irreführung dar und macht die Werbung durch Gewinnspiel unzulässig.
• Dies gilt auch für die Einladung zu einer Werbeveranstaltung mit den Worten wie „Ihr Freilos“ oder „Ihr Name auf der Gewinnerliste“ usw.
3.2 Übertriebenes Anlocken durch Teilnahme am Gewinnspiel
Übertriebenes Anlocken liegt mit Ausnahme der Fälle der Irreführung auch dann vor, wenn
der Kunde seine Teilnahme mit sachfremden Erwägungen wahrnimmt. Hierzu gehört, dass
ungewöhnlich hohe Geld- oder Warenpreise so starken Anlockeffekt haben, dass die Teilnehmer von einer sachgerechten Prüfung der Konkurrenzangebote auf Preiswürdigkeit und
Qualität abgelenkt und gleichsam magnetisch zu dem Geschäft der Werbeveranstaltung hingezogen werden. Dies ist insbesondere bei Geldgewinnspielen oder bei übermäßig hohen
und wertvollen Preisen anzunehmen.
3.3 Psychologischer Kaufzwang bei der Veranstaltung eine Gewinnspiels
Auch wenn die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder Preiswettbewerb nicht an den Bezug
einer Ware geknüpft ist und jedem offen steht, kann ein Teilnehmer unter psychologischem
Druck stehen. Aus dem Gefühl des Verpflichtetseins oder Ähnlichem können sich viele Teilnehmer im Zweifel nur befreien, wenn sie etwas kaufen. Der Kunde soll aber möglichst frei in
seiner Kaufentscheidung sein.
In eine solche psychologische Zwangslage gerät der Teilnehmer leicht, wenn er in eine enge
Berührung mit dem Geschäft oder dem Veranstalter kommt, sei es
-
um Lose oder andere Teilnehmerunterlagen zu erhalten,
um die Aufgabe lösen zu können,
um Gewinnlisten einzusehen oder
den Gewinn abholen zu können.
Soll also die Werbung mit einem Gewinnspiel keinen psychologischen Kaufzwang ausüben,
so muss sich der Teilnehmer auch seinen Gewinn zusenden lassen können.
Andererseits kann nicht immer unterstellt werden, dass das Betreten des Geschäfts des
Veranstalters ausreicht, um psychologischen Kaufzwang auszuüben. Dies gilt auch dann,
wenn der Teilnehmer bei Betreten des Geschäfts nicht anonym bleibt. Entscheidend ist im
Einzelfall, ob der Teilnehmer veranlasst wird, einen Kauf zu tätigen.
Je größer das Geschäft ist und je mehr anonymes Publikum sich darin befindet, um so eher
fehlt es am psychologischen Kaufzwang. Dies gilt insbesondere bei Aufsuchen eines Warenhauses, Einkaufszentrums oder größeren Selbstbedienungsgeschäftes.
Wird der Teilnehmer veranlasst, zur Lösung der Aufgabe das Geschäft zu „durchsuchen“, so
liegt psychologischer Kaufzwang vor.
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Beispiel:
• Die Aufgabe lautet, festzustellen, wie viele Tennisbälle im Verkaufsraum vorhanden sind.
Hierzu muss er den Verkaufsraum in allen Ecken „durchsuchen“.
Psychologischer Zwang ist immer anzunehmen, wenn der Teilnehmer nicht mehr anonym
handeln kann oder wenn es ihm „peinlich“ wird, das Geschäft zu verlassen, ohne etwas gekauft zu haben.
3.4 Zusammenfassung
Psychologischer Kaufzwang sollte bei der Veranstaltung stets vermieden werden und die
Teilnahme am Gewinnspiel sollte ebenso wie die Abholung des Gewinns ohne Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter möglich sein.
4. Fazit
Die Durchführung von Gewinnspielen und Preisausschreiben ist grundsätzlich wettbewerbsrechtlich zulässig. Zu beachten ist allerdings,
-
dass kein verdeckter Einsatz verlangt wird,
der Teilnehmer nicht zu sachfremden Erwägungen veranlasst
oder psychologisch unter Kaufzwang gesetzt wird.
Vor Beginn dieser Werbemaßnahme sollte sachkundiger Rat bei der Industrie- und Handelskammer eingeholt werden.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erlaubt daher
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine
Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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